Der Internationale Strafgerichtshof und die Verfolgung von sexueller Gewalt an Frauen

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1 Der Internationale Strafgerichtshof und die Verfolgung von sexueller Gewalt an Frauen von Tim Howe, Februar 2007 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung II. Wirkungs- und Kompetenzbereich des IStGH 1) Grundlagen der Gerichtsbarkeit 2) Die Einleitung von Verfahren a) Die Staatenanklage b) Die Überweisung durch den UN-Sicherheitsrat c) Die proprio motu Befugnis des Anklägers 3) Beschränkungen der Zuständigkeit des IStGH a) Der IStGH in seiner Natur als komplementärer Gerichtshof b) Das Rückwirkungsverbot c) Die Übergangsbestimmung III. Sexuelle Gewalt an Frauen als völkerrechtliches Verbrechen 1) Der Tatbestand des Völkermordes 2) Der Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit 3) Der Tatbestand des Kriegsverbrechens IV. Wesentliche Verfahrensvorschriften für die Verfolgung sexueller Gewalt an Frauen 1) Die besondere Rücksichtnahme auf Opfer und Zeugen sexueller Gewalt 2) Die Bestrafung der Täter V. Herausforderungen und Zukunftstendenzen bei der Verfolgung sexueller Gewalt an Frauen 1) Der IStGH und die Implementierung von Frauenrechten im Völkerrecht 2) Die Problematik der Universalität des IStGH 3) Exemplarischer Ausblick auf die Relevanz der Verfolgung sexueller Gewalt an Frauen im Darfur-Konflikt VI.Ansätze zu einer effizienten Ausgestaltung der Möglichkeiten des IStGH Fazit 1) Das Vorbild der Kriegsverbrechertribunale 2) Die Vernetzung mit der Zivilgesellschaft 1

2 I. Einleitung 1994 wurde die Welt durch ein seit dem II. Weltkrieg nicht bekanntes Maß an Brutalität und rücksichtsloser Nichtachtung von Menschenrechten aufgeschreckt, als innerhalb von 100 Tagen zwischen zehn und 13 Prozent der ruandischen Bevölkerung ermordet wurden. Der UN- Sonderberichterstatter zu den Menschenrechtsverbrechen in Ruanda, René Degni-Ségui, stellte in seinem Bericht 1996 nach dem Massaker in aller Deutlichkeit fest, dass Frauen die Hauptopfer des Völkermordes und in erheblichem Masse sexueller Gewalt ausgesetzt waren. 1 Das tatsächliche Ausmaß sexueller Gewalt an Frauen in Ruanda ist kaum abzuschätzen und die Schwere der Verbrechen kann mit Zahlen ohnehin nicht erfasst werden, aber bereits die ungefähren Schätzungen, dass zwischen und Frauen Opfer von Vergewaltigungen wurden, 2 bestätigen den UN-Sonderberichterstatter in seiner Analyse. 3 Der Völkermord in Ruanda und die Menschenrechtsverbrechen in Ex-Jugoslawien haben die Vereinten Nationen in ihrer Glaubwürdigkeit als Vertreter der Menschenrechte nachhaltig erschüttert, denn die Staatengemeinschaft hat durch Tatenlosigkeit gegenüber den Verbrechen in Ruanda versagt und ihre nach den Erfahrungen des II. Weltkrieges aufgestellten Ideale einer menschenwürdigen Welt ohne Diskriminierung 4 verraten. 5 Die internationale Staatengemeinschaft hat sich im Nachhinein zu ihrer Mitverantwortung für die Verbrechen in Ruanda bekannt und erklärt, dass sich Ereignisse wie die in Ruanda niemals wiederholen dürfen. 6 Um dieser gemeinsamen Überzeugung Ausdruck zu verleihen und eine befürchtete Straflosigkeit der Verantwortlichen für die Menschenrechtsverletzungen zu verhindern, richtete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen 1994 einen Strafgerichtshof für Ruanda (ICTR) 7 ein, nachdem er bereits 1993 auf die Menschenrechtsverletzungen im zerfallenden Jugoslawien mit der Einrichtung des Jugoslawientribunals (ICTY) 8 reagiert hatte. Durch fortschrittliche Urteile der Richter beider Tribunale ist sexuelle Gewalt an Frauen zum ersten Mal in das Bewusstsein internationaler strafrechtlicher Ahndung gerückt. Im Juli 2002 wurde schließlich eine alte Forderung von Menschenrechtlern Realität: Mit dem 1. Juli 2002 hat der ständige Internationale Strafgerichtshof in Den Haag seine Tätigkeit aufgenommen, der an die Arbeit der beiden Ad Hoc Tribunale zu Ruanda und Ex-Jugoslawien anknüpfen und die schwersten Menschenrechtsverbrechen international ahnden soll. Knapp viereinhalb Jahre später steht der IStGH nun vor seinen ersten Bewährungsproben und befasst sich mit Menschenrechtsverbrechen in vier Regionen, nämlich in Uganda 9, Darfur, der Zentralafrikanischen Republik 10 sowie der Republik Kongo. 11 Zu einem Zeitpunkt, da im Kongo und in Uganda die ersten Haftbefehle bereits ausgestellt, in Darfur dieselbigen für Februar 2007 angekündigt und auch in der Zentralafrikanischen Republik die Ermittlungen eingeleitet worden sind, lohnt sich eine Betrachtung der Möglichkeiten des IStGH zur Verfolgung sexueller Gewalt an Frauen. Da die erste Gerichtsverhandlung des IStGH tatsächlich in absehbarer Zeit zu erwarten ist 12, gewinnt eine Betrachtung der Möglichkeiten des IStGH zur Verfolgung sexueller Gewalt an Frauen besondere Aktualität und Relevanz. Im ersten Teil dieser Arbeit soll eine Übersicht gegeben werden über den Zuständigkeits-rahmen des IStGH, der nötig ist, um das Wesen dieses neuen Strafgerichtshofes zu verstehen und gleichzeitig die rechtlichen Grenzen seiner Ahndung von Menschenrechtsverbrechen einschätzen zu können. Der zweite Teil beinhaltet das juristische Kernstück der Möglichkeiten zur Verfolgung sexueller Gewalt an Frauen, also die materiellen Rechtsgrundlagen. Es soll gezeigt werden, inwiefern sexuelle Gewalt an Frauen als Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen verfolgt werden kann. Daran fügt sich eine Betrachtung der wesentlichen Verfahrensvorschriften zum Umgang mit Zeugen und Opfern sowie den Regelungen zur Bestrafung der Täter. Der vierte Teil und fünfte Teil schließen sich direkt an die bis dahin in ihren entscheidenden Vor- und Nachteilen herausgearbeiteten Regelungen an, um auf deren Basis möglichst differenzierte Aussagen über die entscheidenden Herausforderungen und erkennbaren 2

3 Zukunftstendenzen des IStGH bei der Verfolgung sexueller Gewalt an Frauen zu treffen und Ansätze zu einer effizienten Ausgestaltung der Möglichkeiten aufzuzeigen. II. Wirkungs- und Kompetenzbereich des IStGH (Zuständigkeit und Verfahrenseinleitung) 1) Grundlagen der Gerichtsbarkeit Die in der Einleitung erwähnten Zwillingstribunale zu den Menschenrechtsverbrechen in Jugoslawien und Ruanda wurden durch Resolutionen des UN-Sicherheitsrates geschaffen und fungieren entsprechend als zeitlich und örtlich beschränkte Unterorgane der Vereinten Nationen, die bis zum Jahr 2010 ihre Arbeit abgeschlossen haben müssen. Der IStGH ist ein ständiger Gerichtshof, der seine Legitimation aus einem multilateralen Vertragswerk, dem sogenannten Römischen Statut, bezieht, das bis heute von 104 Staaten 13 unterzeichnet worden ist. Gemäß der Präambel des Römischen Statuts steht im Mittelpunkt der Wirkungsweise des IStGH der Schutz vor Verbrechen, die die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren. Mit der Unterzeichnung des Römischen Statuts haben die 104 Vertragsstaaten die Gerichtsbarkeit des IStGH über die sogenannten Kerntatbestände des internationalen Verbrechens anerkannt 14, für deren Begehung der IStGH Einzelpersonen strafrechtlich belangen kann. In der Literatur werden diese Kerntatbestände auch als core crimes bezeichnet, die das Verbrechen des Völkermordes nach Artikel 6, das Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Artikel 7 sowie Kriegsverbrechen nach Artikel 8 umfassen. 15 Als individualstrafrechtliche Instanz kann der IStGH nur Gerichtsbarkeit ausüben über Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates besitzen oder gegen die der Verdacht vorliegt, eines der drei genannten Verbrechen auf dem Territorium eines Mitgliedstaates 16 begangen zu haben. 17 Die Möglichkeiten der Verfolgung sexueller Gewalt an Frauen durch den IStGH sind stark abhängig von den sogenannten Trigger-Mechanismen, die sich aus Artikel 13 des Römischen Statuts ergeben und die beschreiben, wie ein Verfahren am IStGH überhaupt erst zustande kommen kann. Ein Verfahren kann den Bestimmungen des Römischen Statuts zufolge auf dreierlei Weise ausgelöst werden, wobei sich ihre nähere Betrachtung für die Einordnung der künftigen Verfolgungsmöglichkeiten sexueller Gewalt nicht unerheblich ist, weil alle drei Möglichkeiten von bestimmten politischen Determinanten abhängen. 2) Die Einleitung von Verfahren a) Die Staatenanklage Nach Artikel 13 lit a haben die Vertragsstaaten des Römischen Statuts die Berechtigung, dem Ankläger eine Situation zur Untersuchung zu unterbreiten. Artikel 14 (2) regelt, dass der Staat den Ankläger des IStGH mit den notwendigen Informationen zu der unterbreiteten Situation auszustatten hat. Die Möglichkeit der Staatenanklage wird in der Literatur weitgehend mit Zurückhaltung beurteilt: Denn schließlich setzt sie die Einsicht eines betroffenen Staates selbst voraus, dass er über keine effiziente Strafgerichtsbarkeit zur Verfolgung von massiven Menschenrechtsverbrechen verfügt. Zu einer solchen Selbsteinschätzung gelangten sowohl die Regierung Ugandas im Dezember 2003, die Übergangsregierung der Demokratischen Republik Kongo sowie die Regierung der Zentralafrikanischen Republik, die allesamt den IStGH 2004 um Aufnahme von Ermittlungen in ihren Ländern baten. Grundsätzlich jedoch tendieren Staaten zu einem unbedingten Festhalten an ihrer nationalstaatlichen Souveränität. Besonders Staaten, in denen Menschenrechtsverbrechen begangen werden, leugnen diese oder deklarieren sie unter Verweis auf ihre nationalstaatliche Souveränität als innere Ange-legenheit. Möglich ist nach Artikel 13 auch, dass ein Vertragsstaat die Situation in einem anderen Vertragsstaat anzeigt. Dies erscheint aber in der 3

4 Praxis als sehr problematisch: Jeder Staat, der auf dem Wege der Staatenanklage Ermittlungen des IStGH in einem anderen Mitgliedsstaat auslöst, setzt sich grundsätzlich dem Risiko von politischen Verstimmungen und unter Umständen dem Vorwurf der missbräuchlichen Instrumentalisierung des IStGH für seine machtpolitischen Zwecke aus. b) Überweisung durch den Sicherheitsrat Von großer strafrechtlicher Relevanz ist das Recht des Weltsicherheitsrats gemäß Artikel 13 lit b, eine Situation an den IStGH zu überweisen. Die Besonderheit dieser Befugnis des Weltsicherheitsrates liegt darin, dass die Gerichtsbarkeit des IStGH auf diesem Wege theoretisch auch auf Staaten ausgedehnt werden kann, die nicht Vertragspartner des Römischen Statuts sind damit bilden die Bestimmungen von Artikel lit b eine generelle Ausnahme von der dargelegten Zuständigkeitsregel des IStGH. Auf diese Weise sollen dem Weltsicherheitsrat seine nach Kapitel VII der UN-Charta verbrieften besonderen Kompetenzen zur Wahrung des Weltfriedens bewahrt bleiben. 18 Zu Recht ist darauf verwiesen worden, dass dem UN-Sicherheitsrat innerhalb des Rahmens der besonderen Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen ohnehin das Recht zustehe, Ad Hoc Tribunale einzusetzen. 19 Artikel 13 lit b ist damit nicht mehr als die Anerkennung des völkerrechtlichen Statuts quo und soll Kompetenzüberschneidungen zwischen dem IStGH und möglichen Ad Hoc Tribunalen vermeiden, die der Glaubwürdigkeit und Effizienz des IStGH in seiner Eigenschaft als ständiger internationaler Gerichtshof sicherlich nicht zuträglich wären. Vor dem Hintergrund der divergierenden Interessen der Sicherheitsratmitglieder und in Anbetracht der erfahrungsgemäß zögerlichen Haltung des Sicherheitsrates bei der wirkungsvollen Ahndung schwererer Menschenrechtsverbrechen 20 bleibt jedoch prinzipiell mit großer Skepsis abzuwarten, wie oft der Sicherheitsrat von Artikel 13 lit b tatsächlich Gebrauch machen wird. Die Verabschiedung der Sicherheitsratsresolution 1593 am 31. März und explizit die darin enthaltene Überweisung der Situation in Darfur an den IStGH ist deshalb in der Öffentlichkeit nicht zu Unrecht als historischer Beschluss 22 gefeiert worden. Eine Überweisung einer Situation an den IStGH genießt nicht zuletzt aufgrund des oft kritisierten Seltenheitswertes einstimmiger und mit unmittelbaren Konsequenzen versehener Beschlüsse einen besonderen Stellenwert und sollte für die Ermittlungen eine starke rechtliche Basis darstellen. c) Die proprio motu Befugnis des Anklägers Aus den bisherigen Ausführungen geht deutlich hervor, dass sowohl Staatenanklage als auch eine Überweisung einer Situation an den IStGH durch den Weltsicherheitsrat stets wesentlich davon abhängen werden, wie die Staaten die politischen Konsequenzen einer Übertragung der strafrechtlichen Verantwortung an den IStGH einschätzen. Unterbleibt die Einleitung von Ermittlungen aber aus politischer Rücksichtnahme der Staaten, bedeutet dies eine Relativierung der Verfolgungsmöglichkeiten des IStGH bei Verbrechen sexueller Gewalt an Frauen. Die dritte Möglichkeit zur Eröffnung eines Verfahrens gegen sexuelle Gewalt an Frauen ergibt sich aus Artikel 13 lit c i.v.m. Artikel 15, der die sogenannte proprio motu 23 Befugnis des Anklägers des IStGH begründet. Dabei muss seine Entscheidung basieren auf Informationen, die der Ankläger laut Statut von Staaten, Organen der Vereinten Nationen, internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen, aber auch Privatpersonen erhält. Der Chefankläger des IStGH ist damit in seiner Entscheidung, eine Situation auf die Möglichkeiten zur Aufnahme von Ermittlungen zu überprüfen, nicht abhängig von einer Einwilligung der Mitgliedsstaaten, sondern formal unabhängig von deren nationalen Interessenfelder. Dieser Umstand gibt Hoffung, dass sich die Verfolgungsmöglichkeiten des IStGH bei sexueller Gewalt an Frauen nicht alleine nach dem Gutdünken der Staatenwelt richten, sondern dass der Ankläger auf Basis eigener multipler Informationsmöglichkeiten eigenständig Ermittlungen einleiten kann. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Römische Statut die Unabhängigkeit des Anklägers dahingehend einschränkt, dass ein Verfahren erst dann eingeleitet werden kann, wenn der Ankläger die entsprechende Zustimmung der 4

5 Vorverfahrenskammer erhält. Die Richter der Vorverfahrenskammer fungieren also als eine Art interne Kontrolle, wobei ihre Zustimmung zu politisch brisanten Ermittlungen eine zusätzliche Stärkung der Arbeit des Anklägers bedeuten kann. 24 Die proprio motu Zuständigkeit des Anklägers ist somit für die Möglichkeiten des IStGH zur Verfolgung sexueller Gewalt an Frauen ein wichtiges Instrument, um die Aussichten auf eine Verfahrenseinleitung zu erhöhen. In Ergänzung zu den Trigger-Mechanismen und besonders in Einschränkung zu der ex proprio Zuständigkeit muss allerdings Artikel 16 angeführt werden, der es dem Sicherheitsrat erlaubt, sämtliche Ermittlungen zunächst zwölf Monate auszusetzen und diesen Beschluss nach Ablauf der Frist unbegrenzt zu verlängern. Kommt es zu solch einem einstimmigen Beschluss des Sicherheitsrates, so ist Artikel 124 als grundsätzliche Gefahr für die effiziente Ermittlungsarbeit des Anklägers zu bewerten. 3) Beschränkungen der Zuständigkeit des IStGH: a) Der Internationale Strafgerichtshof in seiner Natur als komplementärer Gerichtshof Dem Verhältnis des Gerichtshofes zu den Vertragsstaaten und damit der sensiblen Beziehung zwischen der Zuständigkeit des IStGH und der Souveränität der Staaten liegt das Prinzip der Komplementarität zugrunde, das sich aufgrund seiner Wichtigkeit bereits in Artikel 1 des Römischen Statuts wiederfindet, in dem es ausdrücklich heißt: Er [Der Strafgerichtshof] ergänzt die innerstaatliche Strafgerichtsbarkeit. An keiner Stelle im Römischen Statut wird dem IStGH eine prinzipielle Vorrangstellung vor der innerstaatlichen Gerichtsbarkeit eingeräumt, im Gegenteil wird wiederholt auf die Achtung vor nationalen strafrechtlichen Verfahren hingewiesen 25. Es gilt ferner der Grundsatz Ne bis in idem, so dass ausgeschlossen wird, dass eine durch die nationale Gerichtsbarkeit bereits verurteilte Person vom IStGH nochmals verurteilt werden kann (Artikel 20, (3). 26 Aus seiner Natur als komplementäre Gerichtsbarkeit ergibt sich, dass der IStGH bei vorhandener und effektiver innerstaatlichen Gerichtsbarkeit nicht tätig wird. Nur wenn nach Artikel 17 lit a ein Staat nicht willens oder nicht in der Lage [ist], die Ermittlungen oder die Strafverfolgung ernsthaft durchzuführen ist es dem IStGH angesichts des offenkundigen Fehlens einer innerstaatlicher Strafverfolgung erlaubt, im Sinne des Schutzes elementarer Menschenrechte 27 tätig zu werden. b) Das Rückwirkungsverbot Nach Artikel 11 ( Gerichtsbarkeit ratione temporis ) ist der Gerichtshof nur zuständig für Taten, die nach Inkrafttreten des Statuts begangen worden sind. Das Rückwirkungsverbot gilt auch in Bezug auf Staaten, die dem Statut später beigetreten sind; in diesem Fall gilt die Zuständigkeit des Gerichtshofes ab dem Zeitpunkt, an dem das Statut für den neuen Mitgliedsstaat in Kraft getreten ist. Für Verbrechen der sexuellen Gewalt an Frauen ergibt sich aus dem Rückwirkungsverbot, dass diese Straftaten prinzipiell nicht durch den IStGH verfolgbar sind, wenn sie sich vor Inkrafttreten des Status, also vor dem 1. Juli 2002 ereignet haben. c) Die Übergangsbestimmung Findet sich das Prinzip des Rückwirkungsverbots auch in vielen innerstaatlichen Gesetzgebungen wieder 28, ergibt sich aus Artikel 124 des Statuts ein ungewöhnliches Vorrecht für die Vertragsstaaten des Römischen Statuts: [E]in Staat [kann], wenn er Vertragspartei dieses Statuts wird, erklären, dass er für einen Zeitraum von sieben Jahren, nachdem das Statut für ihn in Kraft getreten ist, die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs für die Kategorie der in Artikel 8 bezeichneten Verbrechen nicht anerkennt, wenn angeblich ein Verbrechen von seinen Staatsangehörigen oder in seinem Hoheitsgebiet begangen worden ist. Die Ausnahmeregelung gerade in Bezug auf Kriegsverbrechen nach Artikel 8 ist aus der Zielsetzung des Statuts nicht erklärbar und muss als ein Zugeständnis an die Gruppe der während der Verhandlungsphase zum Statut zögerlichen Vertragsstaaten gesehen werden. 29 Artikel 124 5

6 bedeutet eine entscheidende rechtspolitisch motivierte Einschränkung des Zuständig-keitsbereiches des IStGH zugunsten der Mitgliedsstaaten, denen Artikel 124 paradoxerweise die Möglichkeit bietet, selbst bei nachweislichem Vorliegen von Kriegsverbrechen, die zudem innerstaatlich nicht angemessen verfolgt worden sind, eine Situation der Gerichtsbarkeit des IStGH für den Zeitraum von sieben Jahren zu entziehen. Entsprechend ist die Übergangsbestimmung kritisiert worden: Die Völkerstrafrechtlerin Christina Möller hat Artikel 124 als Widerspruch zum Stand des humanitären Völkerrechts 30 verurteilt und konstatiert: [ ] Artikel 124 schafft [ ] eine gefährliche Zuständigkeitslücke für die Verfolgung sexueller Gewalt in bewaffneten Konflikten und relativiert so den Schutz der betroffenen Zivilbevölkerung. 31 Sobald ein Mitgliedsstaat Gebrauch von Artikel 124 macht, ist die Überprüfung, ob sexuelle Gewalt an Frauen ein Kriegsverbrechen darstellt, hinfällig und die Straflosigkeit der Täter erfährt durch die Bestimmung des Römischen Statuts eine zusätzliche Legitimation. III. Sexuelle Gewalt an Frauen als völkerrechtliches Verbrechen (Materielles Recht) Nur wenn der IStGH nach den beschriebenen Verfahren eine Situation übertragen bekommt und der Gerichtshof unter Beachtung des Prinzips der Komplementarität seine Zuständigkeit bejaht, die Untätigkeit oder der Ausfall der innerstaatlichen Gerichtsbarkeiten also unzweifelhaft feststeht, wird er sexuelle Gewalt an Frauen strafrechtlich verfolgen können. Wenn seine Zuständigkeit gegeben ist, schließt sich die juristische Prüfung an, ob sexuelle Gewalt an Frauen in den konkreten Fällen die Tatbestände des Völkermordes, des Verbrechens gegen die Menschlichkeit und/ oder des Kriegsverbrechens erfüllt. 1) Der Tatbestand des Völkermordes Die Definition des Völkermordes im Römischen Statut ist vom Wortlaut identisch mit Artikel 2 der Völkermorddefinition, wie sie 1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet wurde 32. Der Tatbestand des Völkermordes gliedert sich in ein sogenanntes objektives und ein subjektives Tatbestandsmerkmal. Beide Elemente müssen kumulativ erfüllt sein, damit der Tatbestand des Völkermordes erfüllt ist. Das bedeutet, dass zum Nachweis der Begehung von Völkermord sowohl spezifische materielle Tatsachen (actus reus) bewiesen werden müssen als auch die kriminelle Absicht des Angeklagten (mens rea). 33 Artikel 6 des Römischen Statutes definiert als Völkermord entsprechend Handlungen, die in der Absicht begangen [werden], eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören. Zunächst ist festzustellen, dass Frauen nicht als eigene Gruppe aufgeführt werden in der abschließenden Aufzählung der durch Artikel 6 tatbestandlich geschützten Gruppen. Weiterhin ist zu beachten, dass jegliche nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe prinzipiell beide Geschlechter und alle Altersgruppen umfasst. 34 Für Birgit Schmidt am Busch ist es für die Subsumierung sexueller Gewalt an Frauen unter den Tatbestand des Völkermordes daher ein erhebliches Hemmnis, dass den Tätern die Absicht nachgewiesen werden muss, die Gruppe ganz oder teilweise zerstören zu wollen. 35 Für eine Subsumtion von Verbrechen sexueller Gewalt unter den Tatbestand ist der Nachweis einer Vernichtungsabsicht in der Tat von ausschlaggebender Bedeutung also der Nachweis des bereits erwähnten mens rea Kriteriums. Zwar sind Frauen keine tatbestandlich explizit geschützte Gruppe nach Art. 6, aber wenn sexuelle Gewalt an Frauen bewusst als Mittel zur Vernichtung einer per Definition geschützten Gruppe eingesetzt wird, dann ist das subjektive Element des Völkermordes erfüllt. Zum ersten Mal in der Geschichte der internationalen Strafgerichtsbarkeit wurde durch die Richter des ICTR im Akayesu-Fall sexuelle Gewalt an Frauen unter den Tatbestand des Völkermordes subsumiert. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass in Ruanda Massenvergewaltigungen von Tutsi-Frauen als Mittel zum Völkermord eingesetzt wurden: 6

7 Sexual violence was an integral part of the process of destruction, specifically targeting Tutsi women and specifically contributing to their destruction and to the destruction of the group as a whole. [ ] Sexual violence was a step in the process of destruction of the Tutsi group - destruction of the spirit, of the will to live, and of life itself. 36 Neben dem mens rea Element des Völkermordtatbestandes (also der auf eine der genannten Gruppen gerichteten Vernichtungsabsicht) muss auch das sogenannte actus reus Element erfüllt sein. Für dessen Nachweis sind die fünf Unterpunkte des Artikel 6 relevant, denn unter den Buchstaben a-e werden die Völkermordformen aufgezählt, bei denen sich Unterschiede bezüglich der Relevanz für die Verfolgung sexueller Gewalt deutlich erkennen lassen. Bei Vorliegen einer Vernichtungsabsicht lässt sich für Verbrechen der sexuellen Gewalt an Frauen wohl am eindeutigsten die Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden nach Artikel 6 lit b nachweisen, denn sexuelle Gewalt hinterlässt nicht nur körperlichen Schaden, sondern traumatisiert die Opfer zum Teil ihr Leben lang. Artikel 6 lit a (Tötung von Mitgliedern der Gruppe) trifft dagegen nur dann zu, wenn sexuelle Gewalt den Tod des Opfers zur Folge hat. Die wiederholte und systematische Vergewaltigung von Frauen könnte im Extremfall als vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen nach Artikel 6 lit c gewertet werden. 37 Sexuelle Gewalt an Frauen fällt dann unter Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind nach Artikel 6 lit d, wenn die Opfer als Folge der traumatischen Wirkungen sexueller Gewalt oder durch eine eventuelle Stigmatisierung in der Gesellschaft längerfristig den Geschlechtsverkehr ablehnen. Die Völkerrechtlerin Barbara Lüders hat konstatiert, dass sexuelle Gewalt an Frauen durchaus die Ethnizität einer Gruppe vernichten kann, die Bedingung der gewaltsamen Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe nach Artikel 6 lit e jedoch nicht durch sexuelle Verbrechen an Frauen erfüllt wird und der Völkermordstatbestand nicht jede Handlung, die sich auf den Bestand einer Gruppe auswirkt oder auswirken kann erfasst. 38 Zusammenfassend ist zu sagen, dass sexuelle Gewalt durchaus den Völkermordstatbestand erfüllen und daher durch den IStGH als Völkermord nach Artikel 6 verfolgt werden kann. Bei einer Subsumtion sexueller Gewalt unter den Tatbestand des Völkermordes ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Verbrechen des Völkermordes unter den völkerrechtlichen Verbrechen die anerkannteste, aber auch engste Definition 39 besitzt und z.b. die Richter des Jugoslawientribunals äußerst restriktiv in der Anwendung des Völkermordartikels umgegangen sind. Weniger höhere Schwellen und zudem explizite Auflistungen von Formen sexueller Gewalt enthalten dagegen die Tatbestände des Verbrechens gegen die Menschlichkeit sowie des Kriegsverbrechens. 2) Der Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit Sowohl die Definition des Verbrechens gegen die Menschlichkeit als auch die Definition der Kriegsverbrechens bezeugen die nach zähen Vorverhandlungen zum Römischen Statut 40 gewonnene Ansicht der Mitgliedsstaaten, dass es dem allgemeinen Konsens und somit der Effektivität des Gerichtshofes am zuträglichsten ist, wenn man sich auf die elementaren Verbrechen der core crimes, wie sie in Artikel 5 aufgelistet sind, beschränkt und bereits durch ihre Definition aufzeigt, dass es sich bei diesen um kollektive und umfassende Verbrechen handeln muss. 41 Dieser Ansatz spiegelt sich entsprechend in der Definition der Verbrechen gegen die Menschlichkeit wider, denn Artikel 7 stellt das Kriterium auf, dementsprechend nur Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffes ausgeführt werden als Verbrechen gegen die Menschlichkeit gelten können. Der Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit wird unterteilt in sogenannte äußere und innere Tatbestandsmerkmale: Das äußere Tatbestandsmerkmal besteht in dem Nachweis eines ausgedehnten oder systematischen Angriffes gegen die Zivilbevölkerung, während das innere Tatbestandsmerkmal wiederum das mens rea- Kriteriums betrifft, das sich in Artikel 7 in der Formulierung in Kenntnis des Angriffes wiederspiegelt. Sexuelle Gewalt gegen Frauen wird entsprechend erst dann als Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch den IStGH verfolgbar, wenn sie als Teil eines umfassenden Angriffs 42 gegen die Zivilbevölkerung 43 erfolgt. Um die äußeren 7

8 Tatbestandsmerkmale von Artikel 7 zu erfüllen, ist es demnach prinzipiell nicht ausreichend, wenn nur sporadische Übergriffe auf Frauen nachgewiesen werden können, die sich nicht in eine erkennbare übergeordnete Systematik einordnen lassen. 44 Dennoch kann unter Umständen der Nachweis für ein einmaliges Vergehen der sexuellen Gewalt an Frauen seitens des Täters ausreichen für die Erfüllung des äußeren Tatbestandsmerkmales; eben dann, wenn die Tat aus ihrem spezifischen Kontext heraus als Teil einer durch die Regierung, eines de facto Regimes oder einer Organisation gedeckten Politik identifizierbar ist. 45 Damit ist übergeleitet zur Prüfung der inneren Tatbestandsmerkmale, also dem Tatbestandsvorsatz. Für die Einordnung als Verbrechen gegen die Menschlichkeit wird für Verbrechen der sexuellen Gewalt an Frauen vorausgesetzt, dass der Übergriff vom Täter in Kenntnis des Angriffes, wie es im Wortlaut von Artikel 7 heißt, begangen worden ist. In Bezugnahme auf die äußeren Tatbestandsmerkmale gilt demnach, dass dem Täter eine so geartete Gesinnung nachgewiesen werden muss, die es ermöglicht, die von ihm begangene Einzeltat in die Gesamttat des ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung einzuordnen. 46 Zum anderen aber muss dem Beschuldigten nachgewiesen werden, dass er um den Charakter seiner Handlungen als Angriff wusste. Ein solches Bewusstsein sollte sich für Verbrechen der sexuellen Gewalt an Frauen gut nachweisen lassen, zumal es, wie Antonio Cassese, Völkerrechtler und erster Präsident des Jugoslawientribunals überzeugend dargelegt hat, nicht im Sinne der mens rea Bestimmung von Artikel 7 sein kann, dass dem Beschuldigtem unzweifelhaft nachgewiesen werden muss, dass er sich zum Zeitpunkt der Tat über sämtliche spezifischen Folgen seines Handelns bereits bewusst war. Nach Cassese ist das mens rea Kriterium vielmehr bereits dann erfüllt, wenn der Täter bei seinen Handlungen die möglichen schweren Konsequenzen seiner Tat für das Opfer bewusst in Kauf genommen hat. 47 Es ist durch die menschenverachtende Natur des Verbrechens der sexuellen Gewalt ersichtlich, dass ein entsprechendes Bewusstsein beim Täter vorausgesetzt werden kann und muss. Eine allzu enge Auslegung des inneren Tatbestandsmerkmales von Artikel 7 in Bezug auf Verbrechen der sexuellen Gewalt wäre nicht mit der Zielsetzung von Artikel 7, der in erster Linie den Schutz der Opfer und nicht die Befreiung der Täter von ihrer Verantwortung bezwecken soll, vereinbar und gäbe der ohnehin vorhandenen Tabuisierung sexueller Gewalt an Frauen und der Stigmatisierung der Opfer zusätzlichen juristischen Rückenwind. 48 Zur abschließenden Klärung der Frage, ob sexuelle Gewalt an Frauen unter das Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Artikel 7 subsumiert werden kann, ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass Artikel 7 lit f folgende Formen der sexuellen Gewalt explizit definiert: Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwanger-schaft, Zwangssterilisation oder jede andere Form sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere; Für die Einordnung sexueller Gewalt an Frauen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist die explizite Aufzählung sexueller Gewalt deshalb so wichtig, weil sie als ein klares Zeichen der Mitgliedsstaaten zu werten ist, dass sie zum einen die Tragweite von sexueller Gewalt anerkennen und zum anderen die Subsumierung sexueller Gewalt vorbehaltlich der Erfüllung der dargelegten Tatbestandsmerkmale unter den Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit in ihrem Sinne liegt. Wesentlich ist zudem, dass Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft und Zwangssterilisation keineswegs als ausschließliche Formen sexueller Gewalt aufgelistet werden, sondern vielmehr jede andere Form sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere durch Artikel 7 erfasst werden kann. Weiterhin ist Artikel 7 (1) lit f nicht dahingehend auszulegen, dass sexuelle Gewalt an Frauen nicht auch in Zusammenhang mit anderen Verbrechensformen durch den IStGH verfolgt werden kann, wie sie daneben in Artikel (1) a-k aufgelistet sind. Denn abhängig von dem spezifischen Kontext des durch den IStGH zu behandelnden Fall, kann es sinnvoll sein, sexuelle Gewalt unter andere Kapitaldeliktstatbestände zu subsumieren, um die in Fällen massiver Menschenrechtsverbrechen vorhandene Interdependenz der Tatbestände und die Instrumentalisierung sexueller Gewalt an Frauen aufzuzeigen. 49 8

9 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass Verbrechen sexueller Gewalt an Frauen unter den Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit nach Artikel 7 subsumiert werden können und darüber hinaus, dass das Statut diese Möglichkeit explizit vorsieht. Allerdings ist ebenso erkennbar, dass bei einer engen Auslegung von Artikel 7 vor allem die Erfüllung der äußeren Straftatbestände mitunter für einen beträchtlichen Teil sexueller Gewalt an Frauen problematisch sein kann. Die Frauenrechtlerinnen Barbara Bedont und Katherine Hall haben deshalb darauf hingewiesen, dass es ein Vorteil des Römischen Statuts ist, dass auch die Subsumierung unter den Tatbestand des Kriegsverbrechens nach Artikel 8 geprüft werden kann: This was significant because the definition of crimes against humanity requires that the acts in question be either widespread or systematic. The ways in which sexual violence is committed during war makes it difficult to prove these conditions. Sexual violence crimes form part of the culture of war and are often committed on a sporadic basis. 50 3) Der Tatbestand des Kriegsverbrechens Vor dem Hintergrund, dass der IStGH nur Gerichtsbarkeit bei den schwersten Verbrechen hat, ist bereits ersichtlich, dass sämtliche Verbrechen, die der Gerichtshof zu verfolgen imstande ist, zwangsläufig außerhalb des normalen alltäglichen Verbrechensrahmen anzusiedeln sind und in Ausnahmensituationen des internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gehäuft anzutreffen sind. Die von Bedont und Hall zutreffend analysierte, per Definition niedrigere Schwelle für die Subsumierung sexueller Gewalt an Frauen unter den Tatbestand des Kriegsverbrechens als unter den des Verbrechens gegen die Menschlichkeit lässt sich anhand der Statutsregelung leicht nachvollziehen. So bestimmt Artikel 8 (1): Der Gerichtshof hat Gerichtsbarkeit in Bezug auf Kriegsverbrechen, insbesondere wenn diese als Teil eines Planes oder einer Politik oder als Teil der Begehung solcher Verbrechen in großem Umfang verübt werden. Denn im Gegensatz zum Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit, das die Erfüllung des äußeren Tatbestandsmerkmal eines systematischen und ausgedehnten Angriffs zwingend voraussetzt, wird zwar auch in Artikel 8 die Wichtigkeit betont, dass die als Kriegsverbrechen zu verfolgenden Vergehen in einen größeren Verbrechensrahmen eingeordnet werden können, aber dies gilt eben nur insbesonders, stellt also keinen zwingenden Straftatbestand dar. Deshalb ist es im Rahmen der Prüfung, ob sexuelle Gewalt ein Kriegsverbrechen im Sinne von Artikel 8 des Römischen Statuts darstellt, notwendig, die entsprechenden Definitionen von Kriegsverbrechen in Artikel 8 (1) näher zu betrachten. Artikel 8 lit a und c nehmen Bezug auf die Genfer Abkommen vom 12. August , die für das Völkerrecht die wesentliche Definition der grave breaches aufgestellt haben 52, und als humanitäres Primärrecht Eingang in das Statut gefunden haben. Tatsächlich gelten die grave breaches als Minimalkonsens der Staatenwelt im humanitären Völkerrecht und sind deshalb von herausragender Bedeutung. Sexuelle Gewalt gegen Frauen wurde durch die Genfer Konventionen nicht als grave breach aufgeführt, so dass nach den Genfer Konventionen zunächst nur die Subsumierung unter die bestehenden grave breaches wie etwa den Tatbestände der Folter oder unmenschlichen Behandlung nach Artikel 8, (2), lit a i) oder der vorsätzlichen Verursachung großer Leiden nach Art 8, (2), lit a, ii) bliebe. 53 Für die Subsumierung sexueller Gewalt an Frauen unter den Tatbestand des Kriegsverbrechens ist wichtig, dass die Kriegsverbrechendefinitionen des Artikel 8 deutlich über die Genfer Konventionen hinaus gehen, denn neben den Genfer Konventionen wurden weitere schwere Verstöße als Kriegsverbrechen aufgenommen. Unter Artikel 8 lit b xxii) und Artikel 8 lit e vi) werden Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft und Zwangssterilisation aufgelistet und somit als Kriegsverbrechen festgelegt, wobei sich diese Definition sowohl auf Konflikte mit nationalem als auch internationalem Charakter beziehen. Diese Auflistung ist nicht abschließend zu bewerten, denn eingeschlossen ist zudem [ ] jede andere Form sexueller Gewalt, die ebenfalls eine schwere Verletzung der Genfer Abkommen darstellt. 54 Für die Verfolgungsmöglichkeiten sexueller Gewalt an Frauen durch den IStGH resultiert aus diesem wichtigem Zusatz eine klare völkerstrafrechtliche Aufwertung, denn die aufgezählten 9

10 Strafbestände der sexuellen Gewalt werden in ihrer Schwere auf eine Ebene mit einem schweren Bruch der Genfer Konventionen gestellt. Sexuelle Gewalt an Frauen kann dann unter den Tatbestand des Kriegsverbrechens subsumiert werden, wenn sie im Rahmen eines Konfliktes, der entweder internationalen oder nationalen Charakter besitzt, stattfindet. Für das Vorliegen eines internationalen Konfliktes setzten die Verbrechenselemente im Annex des Römischen Statuts military occupation 55 als wesentliches Kriterium voraus, was sich mit dem allgemeinen Verständnis des zwischenstaatlichen Krieges deckt. Zu der Begrifflichkeit des Konfliktes mit nationalem Charakter regelt das Statut per Negativ-Definition näheres: Nach Artikel 8 (2) lit d und Artikel 8 (2) lit f umfasst der innerstaatliche Konflikt nicht Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretender Gewalttaten oder anderer ähnlichen Handlungen. Eindeutig ist die Begriffsklärung damit nicht, aber es soll für Verbrechen der sexuellen Gewalt an Frauen an dieser Stelle ausreichen zu konstatieren, dass zumindestens bürgerkriegsartige Situationen in einem Land von der Begrifflichkeit des Konfliktes mit nationalem Charakter erfasst werden. 56 Sexuelle Gewalt wird in Artikel 8 explizit aufgeführt und ist somit als Kriegsverbrechen durch den IStGH verfolgbar. Zusätzlich gilt, dass ähnlich wie bei dem Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit es aus Sicht der Richter des IStGH sinnvoll sein kann, sexuelle Gewalt unter anderen Kapitaldeliktsformen zu verfolgen, wie sie in Artikel 8 umfangreich gelistet sind bzw. durch den Verweis auf die Genfer Konventionen automatisch aufgenommen worden sind. Beispielhaft soll dies am Verbrechen der Folter aufgezeigt werden, das einen schweren Bruch der Genfer Konvention darstellt und als solcher in Artikel 8 lit a ii) als Folter oder unmenschliche Behandlung einschließlich biologischer Versuche Berücksichtigung gefunden hat. Die Völker- und Frauenrechtlerin Kelly Dawn Askin hat hinsichtlich des Zusammenhanges von Folter und sexueller Gewalt grundsätzlich angemerkt: Rape, enforced prostitution, and other gender specific sex crimes against women meet every required element of torture, as interpreted by international or human rights bodies. 57 Unterstützung findet Askins Einschätzung durch die Definition der Verbrechenselemente im Anhang zum Römischen Statut, die für den Tatbestand der Folter daraufhin weisen, dass einer Person schwerer körperlicher oder seelischer Schaden zugefügt worden sein muss und sich das Opfer dabei in the custody or under the control of the perpetrator 58 befunden haben muss. Dass die Tatbestandsmerkmale von Folter bei sexueller Gewalt an Frauen erfüllt werden können, bejahten die Richter des Jugoslawientribunals im Celebici-Fall, in dem explizit Vergewaltigung unter das Verbrechen der Folter subsumiert und als grave breach gemäß den Genfer Konventionen eingeordnet wurde. 59 IV. Wesentliche Verfahrensvorschriften für die Verfolgung von sexueller Gewalt an Frauen (Formelles Recht) 1) Besondere Rücksichtnahme auf Opfer und Zeugen von sexueller Gewalt Wendy Lobwein, Leiterin der Abteilung zur Unterstützung von Zeugen und Opfern des Kriegsverbrechertribunals für Jugoslawien, hat beklagt, dass unter den von ihrer Abteilung im Zeitraum von 1995 bis 2003 betreuten Zeugen lediglich 19% Frauen waren. 60 Diese Zahlen sind deswegen nicht akzeptabel, weil sie in keinerlei Verhältnis zu der Tatsache stehen, dass Frauen ebenso wie im Völkermord in Ruanda 61 im Jugoslawienkonflikt überproportional häufig Opfer von Menschenrechtsverbrechen geworden sind. 62 Lobwein hat deutlich gemacht, dass die Hemmungen von Frauen, vor internationalen Strafgerichtshöfen auszusagen, in direkter Verbindung zu den Verbrechen der sexuellen Gewalt zu sehen sind, denn women are witnesses predominantly in cases involving rape and sexual assault and often are too scared to stand up as a witness before a court 63 Es ist daher von großer Bedeutung gewesen, dass die Regelungen des Römischen Statuts sich dieses Umstandes annehmen und der Internationale Strafgerichtshof die Frauen besser schützt. Hervorzuheben ist, dass gemäß der Bestimmung von Artikel 43 (6) am IStGH die Victims and 10

11 Witnesses Unit entstanden ist, die sich nicht nur um die logistische Unterstützung und die Sicherheit der Opfer und Zeugen kümmern soll, sondern daneben ausdrücklich eine besondere Betreuung für die Opfer sexueller Gewalt bereit halten soll, darunter auch Personal mit Fachkenntnissen über Traumata, einschließlich der Traumata mit sexuellen Gewaltverbrechen. Die Einsicht, dass auf Frauen aufgrund der für ihr künftiges Leben einschneidenden Auswirkungen sexueller Gewalt besondere Rücksicht genommen werden muss, kommt nicht nur in der Einrichtung der Victims and Witnesses Unit zum Ausdruck, sondern findet sich auch in Teil 5 unter den Bestimmungen zu den Ermittlungen und Strafverfolgung sowie in Teil 6 des Römischen Statuts zum Hauptverfahren wieder. Der Ankläger ist beispielsweise nicht nur durch Artikel 42 (9) gehalten, selbst Experten auf dem Feld der sexuellen Gewalt bzw. der Geschlechtergewalt für seine Arbeit zu ernennen, sondern es wird hinsichtlich der Pflichten und Befugnisse des Anklägers bei Ermittlungen durch Artikel 54 (1) b) geregelt, dass er bei Ermittlungen zu geschlechts-spezifischer und sexueller Gewalt die besonderen Interessen und Umstände der Zeugen und Opfer sowie das Geschlecht der Betroffenen zu berücksichtigen hat. Unverständlicherweise hat Chefankläger Moreno Ocampo aber trotz bereits laufender Ermittlungen bislang noch keine Experten auf dem Gebiet der sexuellen Gewalt ernannt, wie es das Staut ausdrücklich vorsieht. 64 Für die grundsätzlich öffentlich zu führenden Verhandlungen gilt nach Artikel 68, dass sie zum Schutz der Opfer von sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden können. Die Betroffenen müssen zudem an der Beweisführung nicht persönlich teilnehmen, sondern können sich vertreten lassen. Wichtig sind diese Regelungen vor allem deshalb, weil die Aufarbeitung und die unmittelbare Konfrontation mit erlittener sexueller Gewalt, besonders aber mit dem Täter, eine unvorstellbare Belastung für die Opfer und Zeugen darstellen. Eine ruandische Frau, die von Militärs vergewaltigt wurde, hat ihre Zeugenaussage vor dem ICTR mit dem Gefühl verglichen, ein zweites Mal vergewaltigt zu werden. 65 Insgesamt ist es positiv zu bewerten, dass das Römische Statut Regelungen enthält, die geeignet sind, den von sexueller Gewalt betroffenen Frauen ihre Aussagen zu erleichtern, und dass am IStGH durch die Einbindung gezielter Expertise versucht wird, die spezifischen Folgen sexueller Gewalt zu berücksichtigen. 66 Denn von dem Umgang mit den traumatisierten und mitunter in ihrer Gesellschaft stigmatisierten Zeugen und Opfern sexueller Gewalt 67 hängt wesentlich die Qualität und somit letzten Endes die Effektivität des IStGH in der Verfolgung sexueller Gewalt an Frauen ab. 2. Bestrafung der Täter Es gibt für den IStGH keinen detaillierten Strafenkatalog für bestimmte Verbrechen, wie er in den meisten innerstaatlichen Rechtsordnungen enthalten ist. Nach Artikel 77 kann der IStGH sowohl lebenslange Haft als auch begrenzte Freiheitsstrafen von bis zu 30 Jahren verhängen. Weiterhin stehen dem Gerichtshof die Mittel der Geldstrafe und des Einzugs von Vermögen zur Verfügung. Die generelle Natur dieser Bestimmungen verdeutlicht, dass den Richtern des IStGH in der Anwendung der Strafen ein hohes Maß an (Eigen-)Verantwortung zukommt, denn bezüglich der Verhängung der Strafen wird durch Artikel 78 lediglich geregelt, dass die Schwere des Verbrechens sowie die persönlichen Umstände des Täters zu berücksichtigen sind. Es ist nicht sinnvoll, pauschal harte Strafen für Verbrechen der sexuellen Gewalt an Frauen zu fordern, denn natürlich müssen die Schwere des Verbrechens und das entsprechende Strafmaß stets im Einzelfall geprüft werden, zumal es, wie in Artikel 78 (3) vorgesehen, möglich ist, dass der Täter sich weiterer Verbrechen im Sinne der Artikel 6, 7 oder 8 strafbar gemacht hat und sich das Strafmaß konsequenterweise erst in der Addition der Strafbestände ergibt. Dennoch ist die Erwartung an den IStGH angebracht, dass er auf die besondere Schwere sexueller Gewalt eingeht und sich dessen auch bei der Bestrafung der Täter bewusst ist. 68 Ein in dieser Hinsicht positives Beispiel der internationalen Strafgerichtsbarkeit ist die Verurteilung von Jean Paul Akayesu, den das ICTR als ehemaligen Bürgermeister von Taba für die Ermordung von nahezu Zivillisten in der Region mitverantwortlich sah und am 2. September 11

12 zu lebenslanger Haftstrafe unter ausdrücklichem Hinweis auf die von ihm verantwortete sexuelle Gewalt an Frauen verurteilte. 69 Für die Opfer sexueller Gewalt in Ruanda entstand die wahre Signalwirkung erst dadurch, dass die erstmalige Anerkennung sexueller Gewalt als Mittel zum Völkermord mit einem entsprechend rigiden Strafmaß für Akayesu einherging. 70 Letzten Endes manifestiert sich erst in der tatsächlichen Verurteilung der Täter sexueller Gewalt die Nichttolerierung solcher Verbrechen. 71 Eine deutliche Problematik ergibt sich für den IStGH in Bezug auf die strafrechtliche Ahndung sexueller Gewalt an Frauen aufgrund der offenkundigen Defizite in der Implementierung der Strafen. Zwar fällt unter die in Artikel 86 vorgeschriebene Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof durch Artikel 89 (1) auch die Pflicht, auf Antrag des Gerichtshofes Verdächtige festzunehmen und an den IStGH auszuliefern, aber es bleibt abzuwarten, wie reibungslos die Unterstützung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung des IStGH tatsächlich funktionieren wird. Es fehlt dem IStGH an exekutiven Befugnissen und exekutiven Organen, so dass die Bestrafung der Täter sexueller Gewalt letzten Endes allein von der Kooperationsbereitschaft der Mitgliedsstaaten abhängig ist. Dies verdeutlicht, dass die Regelungen des IStGH letztlich nur bewertet werden können unter Berücksichtigung politischer und gesellschaftlicher Determinanten, die wesentlich über Effizienz und Wirkungsgrad des IStGH entscheiden. V. Herausforderungen und Zukunftstendenzen bei der Verfolgung von sexueller Gewalt an Frauen 1) Der IStGH und die Implementierung von Frauenrechten im Völkerrecht Die deutsche Rechtsanwältin und Publizistin Aline Bruer-Schäfer hat festgestellt und beschrieben, dass der IStGH sich in einem ständigen Spannungsfeld zwischen Recht und Politik befindet, und seine Funktionalität sich erst vor dem Hintergrund dieses Spannungsfeldes beurteilen lässt 72. Für den Tatbestand der sexuellen Gewalt lässt sich ein weiteres Konfliktfeld zwischen den rechtlichen Bestimmungen des Römischen Statuts und dem gesellschaftlichen Umgang mit sexueller Gewalt gegen Frauen in den meisten Mitgliedsstaaten identifizieren. Es ist festzustellen, dass es bereits für scheinbar gut funktionierende innerstaatliche Gerichtsbarkeiten eine hohe Herausforderung darstellt, die Problematik der sexuellen Gewalt an Frauen klar und ohne jede Mystifizierung des Verbrechens herauszustellen. Sehr pointiert hat Kelly Dawn Askin diesen Sachverhalt formuliert: Society openly and forthrightly discusses the details and disclose the names of other brutal crimes and victims, such as murder, but it surrounds sexual assault crimes with secrecy, and this secrecy provides shelter to ignorance. Surrounding sex crimes with secrecy, with something which should be openly discussed, treating the subject as taboo, has displaced the shamefulness of the act onto the victim/survivor, instead of on the perpetrator. 73 Die Problematik des gesellschaftlichen Umgangs mit sexueller Gewalt wird automatisch auch die Arbeit des IStGH tangieren. Dabei bleibt abzuwarten, ob eine internationale Institution wie der IStGH geeignet ist, auf gesellschaftlich verwurzelte Probleme im Umgang mit sexueller Gewalt an Frauen durch die geschlechtsspezifischen Regelungen seines Statuts konstruktiv einzuwirken und die Achtung von Frauenrechten zu befördern oder ob er nicht selbst Gefahr läuft, die aus innerstaatlichen Verfahren bekannten Defizite im Umgang mit sexueller Gewalt an Frauen zu übernehmen. Schwer wiegt dabei die Tatsache, dass einige Mitgliedsstaaten des IStGH fundamentalistische Gesellschaften mit traditionell patriarchal angelegten Systemen aufweisen 74, in denen Gewaltverbrechen an Frauen mit Verweis auf eine angenommene untergeordnete Stellung der Frau als natürliche Rechte des Mannes gerechtfertigt werden, etwa um seine Ehre wiederherzustellen. 75 Es ist erkennbar, dass eine grundlegende gesellschaftliche Ignoranz sexueller Gewalt an Frauen als schweres Verbrechen in Krisensituationen wie dem Krieg oder der politischen 12

13 Anarchie erst recht zur Geltung kommen wird und sich der IStGH in seinen Ermittlungsarbeiten und etwaigen Gerichtsverhandlungen deshalb besonders mit dieser Problematik konfrontiert sehen wird. Wenn über Verbrechen gegen Frauen ein gesellschaftlicher Mantel des Schweigens gebreitet wird, erschwert dies die Ermittlungsarbeiten des IStGH ganz erheblich. Dennoch haben Frauenrechtler und NGOs die Aufnahme der Ermittlungsarbeit durch den IStGH einhellig positiv bewertet. Dies liegt ohne Zweifel zunächst daran, dass Frauenrechte im Völkerrecht lange Zeit vernachlässigt wurden und das Bewusstsein für die besondere Anfälligkeit von Frauen für Menschenrechtsverbrechen erst seit Mitte der 70er Jahre entstanden ist versprachen 180 Staaten in der Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women (CEDAW-Convention) 76 sich aktiv gegen jegliche Art von Diskriminierung von Frauen einzusetzen. 77 Die CEDAW-Konvention listet nicht nur die Formen der Diskriminierung von Frauen auf, sondern formuliert erstmals eine rechtliche Verpflichtung für die Staaten, gegen jegliche Form der Diskriminierung von Frauen aktiv vorzugehen verurteilte die Staatenwelt schließlich unisono auf der Wiener Konferenz geschlechtsspezifische Gewalt, darunter auch explizit sexuelle Gewalt an Frauen. 79 Auf der Pekinger Konferenz wurden konkrete Maßnahmen zur Gleichstellung der Frau aufgelistet, deren Einhaltung und Durchführung durch die Staaten künftig regelmäßig kontrolliert werden sollten. 81 Diese Entwicklungen sind neben den strafrechtlichen Erfahrungen der Kriegsverbrechertribunale 82 entscheidend, um die Fortschritte des IStGH in Bezug auf die Implementierung von Frauenrechten angemessen einordnen zu können. Erst durch die Errungenschaften von CEDAW, Wien und Peking und dem daraus resultierenden Rückenwind für die Frauenrechtsbewegung im Völkerrecht insgesamt, wurde dem Thema der sexuellen Gewalt an Frauen und der Notwendigkeit geschlechtsspezifischer Vorschriften in den Vorverhandlungen zum Römischen Statut gebührende Aufmerksamkeit geschenkt, die schließlich zur Integration der dargestellten Normen in das Römische Statut führte. 83 Der IStGH dagegen bietet durch die im Statut enthaltenen geschlechtsspezifische Regelungen und die mögliche Subsumierung von sexueller Gewalt unter die Tatbestände nach Artikel 7, 8 oder 9 durchaus eine rechtliche Handhabe, im Rahmen seiner dargelegten Kompetenzen und Zuständigkeiten Verstöße gegen elementare Frauenrechte auf individual-gerichtlicher Ebene mit entsprechenden Konsequenzen zu verfolgen. 84 Für die Stellung der Frauenrechte im Völkerrecht hat der IStGH eine besondere Bedeutung und Signalwirkung, wie die jordanische Anwältin und Frauenrechtlerin Asma Khader herausgestellt hat: The coming of age of the ICC is a fundamental change for women. It is a commitment to ensure an end to impunity and for the victims to getting back their sense of dignity, their hope for a future, a way back to citizenry. [ ] It can be said that the international values of human rights and the sovereignty of law at the international level are now possible. 85 2) Die Problematik der Universalität des IStGH Über eine große Zahl von Fällen sexueller Gewalt an Frauen 86 kann der IStGH deshalb keine Gerichtsbarkeit ausüben, da sie in Staaten begangen werden, die keine Mitgliedsstaaten des Römischen Statuts sind. So ist beispielsweise von der UN wiederholt über schwere Formen sexueller Gewalt an Frauen in Guatemala berichtet worden. 87 In Guatemala dürfen die Täter derzeit weiter auf Straffreiheit spekulieren, da Guatemala trotz internationaler Bemühungen das Römische Statut bislang nicht unterzeichnet hat. 88 Amnesty International sieht in seinem Jahresbericht 2005 bereits rechtsstaatliche Grundsätze verletzt, sollten nicht rasch dringend erforderliche Justizreformen eingeleitet werden. 89 Die Nichtratifizierung des Römischen Statuts von Staaten wie Guatemala ist deshalb bedauerlich, da unabhängig davon, ob der IStGH Untersuchungen aufnimmt oder nicht, bereits die Ratifizierung des Statuts einen zusätzlichen Druck zur strafrechtlichen Ahndung sexueller Gewalt bedeutet. Problematisch ist in besonderem Maße auch die Ablehnung des Römischen Statuts durch mächtige und bevölkerungsreiche Staaten wie China oder Indien und vor allem die aktive 13

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