Satzung des Fachschaftsrates Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsinformatik an der Universität Siegen

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1 Satzung des Fachschaftsrates Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsinformatik an der Universität Siegen In der Fassung vom Geltungsbereich Diese Satzung gilt für den Fachschaftsrat Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsinformatik an der Universität Siegen, im Folgenden kurz FSR WIR genannt. Die Gesamtheit der durch den FSR WIR vertretenen Studierenden wird als Fachschaft Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsinformatik bezeichnet. 2 Aufgabe des FSR WIR Aufgabe des FSR WIR ist es, die Interessen der Studierenden der Fachschaft Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsinformatik nach innen und außen zu vertreten. Dazu gehört insbesondere: Hochschulpolitische und studentische Belange der Studiengänge zu vertreten, die Qualität der Ausbildung zu erhalten und zu fördern, sowie betreffende Informationen zu sammeln und diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zur politischen Willensbildung beizutragen. Beschlüsse der Fachschaftsvollversammlung (FVV) umzusetzen. Während der Vorlesungszeit mindestens eine öffentliche FSR WIR Sitzung im Monat durchzuführen. (e) Nach Möglichkeit regelmäßig Sprechstundenzeiten im FSR WIR Büro anzubieten. (f) Pflege und Instandhaltung des Eigentums und des Verwaltungsbereichs (Raum o. Ä.) der Fachschaft Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsinformatik. Seite 1 von 9

2 3 Mitgliedschaft (1) Anzahl der Mitglieder Der FSR WIR setzt sich aus mindestens 3 und maximal 30 Mitgliedern zusammen. In der Regel müssen die Mitglieder an der Fakultät III immatrikuliert sein, in begründeten Ausnahmen dürfen die Mitglieder auch in den anderen Fakultäten der Universität Siegen immatrikuliert sein, wenn gewährleistet ist, dass sie die Aufgaben des FSR WIR gemäß 2 erfüllen können. (2) Beginn der Mitgliedschaft Die Mitglieder des FSR WIR werden bestimmt durch: allgemeine, freie, gleiche und geheime Wahlen für den Zeitraum von i.d.r. einem Jahr. Einzelheiten zu den Wahlen regelt die Wahlordnung sowie die Satzung der Studierendenschaft. Darüber hinaus können weitere Mitglieder auf einer Fachschaftsvollversammlung mit einfacher Mehrheit nachgewählt werden. Zudem durch Kooptation des bestehenden FSR WIR nach erfolgreich abgelaufener Probezeit von drei Monaten. Die Kooptation geschieht auf Antrag eines FSR WIR Mitgliedes und durch eine Zwei Drittel Mehrheit aller Mitglieder. Ein Kooptiertes FSR Mitglied verfügt über die gleichen Stimmrechte wie ein gewähltes FSR Mitglied. Außerdem ist der Beginn der Mitgliedschaft ohne nochmalige Probemitgliedschaft möglich, wenn ein ausgetretenes Mitglied wieder eintreten möchte. Dies gilt jedoch nur unter dem Vorbehalt einer Einzelfallprüfung und der darauf folgenden Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit der anwesenden Mitglieder. (3) Ausscheiden einzelner Mitglieder Die Amtszeit einzelner Mitglieder des FSR WIR endet: bei Exmatrikulation. bei Abwahl durch die FVV in Form eines Misstrauensvotums. Seite 2 von 9

3 bei schriftlicher Erklärung des Rücktritts. bei mangelhafter Teilnahme an den ordentlichen Sitzungen. Dies ist der Fall, wenn das Mitglied zweimal in Folge unentschuldigt bei einer ordentlichen Sitzung nicht anwesend ist. Als entschuldigt gilt die Abwesenheit, wenn das Mitglied die Abwesenheit per E Mail an die E Mailadresse sitzung@wir fsr.de vor der ordentlichen Sitzung ankündigt. Das betroffene Mitglied ist per E Mail zu einer Stellungnahme aufzufordern und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Amtszeit des Mitglieds kann daraufhin mit einer ¾ Mehrheit durch die anwesenden und nicht betroffenen Mitglieder beendet werden. (e) bei Feststellung der Nichtwahrnehmung seiner bzw. ihrer Aufgaben. Die Nichtwahrnehmung ist bei einer ordentlichen Sitzung mit einer ¾ Mehrheit durch die anwesenden und nicht betroffenen Mitglieder festzuhalten. Das betroffene Mitglied ist zuvor auf Beschluss einer vorhergehenden ordentlichen Sitzung zu einer Stellungnahme aufzufordern und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (f) mit Ende der Legislaturperiode nach Abs. 4. (4) Ende der Legislaturperiode Die Legislaturperiode und somit die Amtszeit des gesamten FSR WIR endet mit der Konstituierung eines neuen, durch allgemeine, freie, gleiche und geheime Wahlen hervorgegangenen FSR WIR. (5) Verpflichtung nach dem Ausscheiden Die Mitglieder des FSR WIR sind nach ihrem Ausscheiden dazu verpflichtet den nachfolgenden FSR WIR einzuarbeiten. die Schlüssel des vom FSR WIR genutzten Büros zurückzugeben. Seite 3 von 9

4 Alle Zugangsdaten für FSR WIR eigene accounts, Webseiten, Social Network Seiten etc. zu übergeben. Beim Ausscheiden der für die Verwaltung der Kassen und Finanzen, sowie der Schlüssel zuständigen Personen, müssen diese Verantwortungsbereiche umgehend neu besetzt werden. (6) Probemitgliedschaft Probemitglied ist, wer als Neumitglied dem Fachschaftsrat beitreten möchte und daher eine Probezeit von drei Monaten ohne Stimm und Schlüsselrecht, aber mit Rede und Antragsrecht absolviert. Das Probemitglied muss auf der Sitzung einen Antrag auf Probemitgliedschaft stellen, damit die Probezeit zu beginnen läuft. Die Probemitgliedschaft endet (aa) nach erfolgreichem Ablauf der drei Monate sowie mit der Kooptation gemäß 3 Abs. 2 lit. c. (bb) oder negativ durch Nichterfüllen der Pflichten im Sinne des 3 Abs. 3. (cc) Zudem kann das Probemitglied durch ordentliche Wahl die Probezeit verkürzen und sich somit ordentlich in den FSR wählen lassen. 4 Arbeitskreise Der FSR WIR bildet Arbeitskreise, die zur Wahrnehmung einzelner Aufgaben und Ziele beitragen sollen. Die Arbeitskreise werden zu Beginn der Legislaturperiode neu festgelegt. Jedes FSR WIR Mitglied ist frei in der Entscheidung, in welchem Arbeitskreis er sich engagierten möchte und kann Mitglied mehrerer Arbeitskreise sein. Ein neuer Arbeitskreis kann auf Antrag eines FSR WIR Mitgliedes auf einer ordentlichen Sitzung gegründet werden und benötigt eine ¾ Mehrheit, um diesen erfolgreich zu gründen. Mit der gleichen Mehrheit kann ein bestehender Arbeitskreis vorzeitig aufgelöst werden. Die Aufgaben und Ziele der jeweiligen Arbeitskreise müssen schriftlich protokolliert werden. Seite 4 von 9

5 (e) (f) (g) (h) Jeder Arbeitskreis wählt einen Sprecher, der den Arbeitskreis im Vorstand vertritt. Jedes Mitglied soll nur einmal als Sprecher den Arbeitskreis im Vorstand vertreten. Zusätzlich wählt jeder Arbeitskreis einen stellvertretenen Sprecher, der den Sprecher des jeweiligen Arbeitskreises vertritt, wenn dieser zeitlich verhindert ist. Dies erstreckt sich auf alle Sitzungen innerhalb des FSR WIR. Wahlberechtigt sind nur die Mitglieder des jeweiligen Arbeitskreises. Für die Wahl zum Sprecher oder stellvertretenden Sprecher sind nur Mitglieder des jeweiligen Arbeitskreises zugelassen. Die Wahl des Sprechers und des stellvertretenden Sprechers muss allgemein, frei, gleich und geheim sein. 5 Zusammensetzung des Vorstands Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und setzt sich zusammen aus (aa) den Sprechern der Arbeitskreise (bb) und einem Finanzreferenten und dessen Stellvertreter. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Fachschaftsrates sein. Die Amtszeit für ein Mitglied des Vorstandes endet (aa) durch die Neuwahlen eines Sprechers des jeweiligen Arbeitskreises (bb) und durch eine Rücktrittserklärung. Der Finanzreferent und sein Stellvertreter werden auf der konstituierenden Sitzung des Fachschaftsrates gewählt. Bis zur Neubesetzung des Amtes des Finanzreferenten, ist der amtierende Finanzreferent verpflichtet, das Amt weiterzuführen. 6 Aufgaben des Vorstands Der Vorstand vertritt den Fachschaftsrat nach innen und nach außen. Der Vorstand überwacht die Tätigkeiten der Arbeitskreise und koordiniert diese. Der gewählte Finanzreferent und dessen Stellvertreter führen den Haushalt entsprechend dem Haushaltsplan des Fachschaftsrates. Der gewählte Finanzreferent und dessen Stellvertreter sind für die Haushalts und Wirtschaftsführung verantwortlich, insbesondere für eine lückenlose Buchhaltung. Seite 5 von 9

6 7 Veröffentlichung der Arbeit Der FSR WIR informiert die Fachschaft Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsinformatik fortlaufend über die Arbeit und die Aktivitäten des FSR WIR. Dazu benutzt er insbesondere: (e) die öffentlichen Sitzungen. die zu veröffentlichenden Protokollen der FSR WIR Sitzungen. die FVV. die Pinnwand des FSR WIR. sowie weitere Kommunikationswege, wie beispielsweise eine Homepage und Soziale Netzwerke. 8 Finanzen Der Finanzreferent und dessen Stellvertreter sind für die Erstellung eines Haushaltsplans zuständig. Zu Beginn jeden Semesters ist ein Finanzbericht vom Finanzreferenten und dessen Stellvertreter über das abgelaufene Semester vorzulegen. Dieser wird in der FVV veröffentlicht. 9 Kassenprüfung Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der FVV gewählte Studierende der Fachschaft Wirtschaftswissenschaften, die nicht dem FSR WIR angehören. Sie haben einen Bericht zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Kassenprüfung ist mindestens einmal pro Halbjahr, auf alle Fälle auch nach Vorlage des Rechnungsergebnisses, möglichst unvermutet durchzuführen und der Bericht an den üblichen Stellen zu veröffentlichen (siehe 7). Auf der ersten FVV nach Durchführung der Kassenprüfung wird der FSR WIR durch die Fachschaft Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsinformatik entlastet. Seite 6 von 9

7 10 FSR WIR Sitzungen (Geschäftsordnung) (1) Ordentliche Sitzungen Ordentliche Sitzungen müssen in der Vorlesungszeit mindestens einmal pro Monat stattfinden. Als ordentliche Sitzung gilt jede Sitzung: zu der mindestens sieben Tage vorher schriftlich eingeladen wurde. Eine genügt der Schriftform. zu der alle Mitglieder bestätigen, persönlich eingeladen worden zu sein, oder die turnusgemäß erfolgt. Der Termin der Sitzung ist der Fachschaft Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsinformatik öffentlich über die üblichen Stellen zu veröffentlichen (siehe 7). (2) Beschlussfähigkeit Eine ordentliche Sitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % aller WIR FSR Mitglieder anwesend sind. (3) Öffentlichkeit Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Gäste haben Rede und Antragsrecht. (4) Geschäftsordnung Der Fachschaftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (5) Protokolle Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen und zu veröffentlichen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. 11 Fachschaftsvollversammlung (FVV) (1) Einberufung der FVV Der FSR WIR hat eine FVV einzuberufen: Seite 7 von 9

8 mindestens einmal pro Semester. auf Verlagen von mindestens 5 % der Fachschaft Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsinformatik. Dieses Verlangen ist dem FSR WIR schriftlich mit Angabe der Gründe zuzuleiten, er hat diese unverzüglich einzuberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung (TO) der FVV sind mindestens 9 nicht vorlesungsfreie Tage vorher öffentlich zu machen. Die Bekanntmachung muss in einer Art und Weise erfolgen (siehe 7), die geeignet ist eine möglichst große Teilnehmerzahl an der FVV zu gewährleisten. (2) Beschlussfähigkeit Die Beschlussfähigkeit wird am Anfang der FVV festgestellt. Wenn die FVV ordnungsgemäß einberufen wurde, ist die FVV beschlussfähig. (3) Öffentlichkeit und Abstimmung Die FVV ist grundsätzlich öffentlich. Stimmberechtigt sind alle vom Fachschaftsrat vertretenen Studierenden. Beschlüsse der FVV werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. (4) Tagesleitung Zu Beginn der FVV wird eine Tagesleitung, möglichst außerhalb des FSR WIR, bestimmt. Die Aufgaben sind, eine Redeliste zu führen und das Wort gerecht zu erteilen. (5) Tagesordnungspunkte (TOP) Tagesordnungspunkte werden in einer Reihenfolge festgelegt, welche während der Sitzung (nach Abstimmung) geändert werden kann. Als erste TOP werden normalerweise aufgeführt: TOP 1: Formalia TOP 2: Berichte TOP 3: Finanzbericht, Kassenprüfungsbericht und Entlastung des FSR WIR, Wahl von zwei Studierenden für die nächste Kassenprüfung. Seite 8 von 9

9 (6) Protokolle Das Protokoll hat die Form eines Beschlussprotokolls, in dem nur auf besonderem Wunsch bestimmte Kommentare oder Beiträge auftauchen. Dieses Protokoll muss mindestens 2 Wochen an der FSR WIR eigenen Pinnwand aushängen und darf nicht handgeschrieben sein. Korrekturen sind möglich. Das Protokoll muss auf der nächsten FVV verabschiedet werden. Das Protokoll der letzten FVV wird von dem Protokollführer bzw. der Protokollführerin selbst oder von der Tagesleitung verlesen. 12 Satzungsänderung Die Änderung der Satzung kann auf einer Fachschaftsvollversammlung mit einer Zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden. Eine Satzungsänderung ist bei der Einladung zu einer FVV anzukündigen. 13 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen Diese Satzung tritt am Tage ihrer Verabschiedung in Kraft. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der ursprünglichen Zielsetzung am nächsten kommt. Seite 9 von 9

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