Hilfe und/oder Strafe bei häuslicher Gewalt? Täterarbeit aus Sicht der Staatsanwaltschaft

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1 Hilfe und/oder Strafe bei häuslicher Gewalt? Täterarbeit aus Sicht der Staatsanwaltschaft

2 I. Aufgabe der Staatsanwaltschaft - Legalitätsprinzip Verfolgungszwang bei konkretem Anfangsverdacht einer Straftat - Opportunitätsprinzip Ausnahme vom Verfolgungszwang trotz bestehender Verfolgungsvoraussetzungen (z.b. geringe Schuld, kein öffentliches Interesse: Privatklagedelikte) 2

3 II.Rechtliches 1. Privatklagedelikte sind u.a. - Körperverletzung (bis 1998 auch gefährliche Körperverletzung) - Beleidigung - Hausfriedensbruch - Bedrohung - Sachbeschädigung - Nachstellung (seit 2007) 3

4 2. Strafverfolgung dieser Taten durch die StA: a) Rechtsfrieden ist über Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört b) wegen der persönlichen Beziehung zum Täter kann dem Opfer die Privatklage nicht zugemutet werden c) Strafverfolgung ein Anliegen der Allgemeinheit 4

5 III. Rückblick 1. Vor Einführung des GewSchG v : - I.d.R. Verweisung der Opfer häuslicher Gewalt auf den Privatklageweg - Folgen: -Opfer scheuen die Privatklage - fühlen sich alleingelassen - Täter erfährt keine Tatfolgen - Täter fühlt sich sicher 5

6 2. Nach Einführung des Gewaltschutzgesetzes - Einführung erster Sonderdezernate Häusliche Gewalt - Leitidee: - Annahme des (bes.) öffentlichen Interesses - verstärkte Sachkenntnis bei häuslicher Gewalt - Vernetzung mit Beratungsstellen und Hilfseinrichtungen 6

7 IV.Erfahrungen im Sonderdezernat I. Angst der Opfer - vor dem Täter - vor einer Trennung vom Täter - vor dem Gerichtsverfahren (Aussage) - vor finanziellen Folgen bei Bestrafung II. Rückkehr in den Alltag - Einschreiten der Polizei hat Lage beruhigt - Platzverweis hat Täter Grenzen gezeigt - Täter bemüht sich um das Opfer 7

8 III. Folgen: - Zurücknahme des Strafantrages - Aussageverweigerung, oft Verlobung vor Vernehmung, Gerichtstermin - Opfer nimmt Täter in Schutz (Bagatellisierung; Bitte, von Strafverfolgung abzusehen) 8

9 V. Folgen für das Ermittlungsverfahren: Konsequent und/oder kooperativ - konsequente Strafverfolgung auch ohne Strafantrag des Opfers (außer reine Antr.Del.) - aber: Analyse der Täter/Opfer-Situation - durch Auftrag an AJSD - durch eigene Vernehmungen und: erfahrbare Reaktion des Staates gegenüber dem Täter, aber nicht unbedingt (harte) Bestrafung und: Täter in die Verantwortung nehmen 9

10 VI. Täterarbeit Was kann gewalttätige Männer dazu bewegen? - Reue und schlechtes Gewissen - Einwirkung durch das Opfer - Einsicht in Gefahr oder fehlerhaftes Handeln - Überführung durch Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht 10

11 VII. Zugänge für Täter Extrinsische und intrinsische Motivation Durch Polizei/Strafjustiz zugewiesene Täter Auflage bei Einstellung nach 153a StPO, Täter-Opfer- Ausgleich, Bewährungsauflage, Auflage während oder nach Verbüßung von Freiheitsstrafe Durch Familiengericht oder Jugendamt zugewiesene Täter Wiederherstellung der Eignung zur Ausübung des Umgangsrechts mit Kindern; Sicherstellung des Kindeswohls Durch Ärzte/Therapeuten auf das Angebot hingewiesene Täter Selbstmelder 11

12 VIII. Arbeit mit Tätern - Konflikttraining - Schulung der Eigenwahrnehmung - Überprüfung der eigenen Einstellung vom Mann- und Frausein - Empathie für das Opfer - Aufarbeitung eigener Gewalterfahrungen als Täter und Opfer - Entwickeln neuer Wege ohne Gewalt 12

13 IX. Täterarbeitseinrichtungen - justizunabhängige gemeinnützige Einrichtung - in verlässlicher Kooperation mit der Justiz - Arbeit nach bundesweiten Standards - Inverantwortungnahme des Täters finanziell und pädagogisch - Schweigepflicht, Datenschutz - Einbeziehung der Opfer 13

14 X. Ausblick Täterverantwortung bedeutet Opferschutz Positive Veränderungen sind für jeden Menschen möglich 14

15 Danke für Ihre Aufmerksamkeit 15

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