Das psychiatrische Konsil beim Beatmungspatienten Kongress für außerklinische Intensivpflege. Brandenburg, 17. November 2012

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Das psychiatrische Konsil beim Beatmungspatienten Kongress für außerklinische Intensivpflege. Brandenburg, 17. November 2012"

Transkript

1 Das psychiatrische Konsil beim Beatmungspatienten Kongress für außerklinische Intensivpflege Brandenburg, 17. November

2 Zusammenhang von COPD, Depression und Lebensqualität In den letzten Jahren haben zahlreiche Studien übereinstimmend belegt, dass Symptome von Angst und Depression bei COPD Patienten gehäuft auftreten. Übereinstimmung besteht auch darin, dass die Depressionen der Lungenpatienten einhergehen mit einer geringeren krankheitsspezifischen Lebensqualität, längeren und häufigeren Krankenhausaufenthalten und mit einer erhöhten Sterblichkeitsrate. Besonders überrascht der Befund, dass im Hinblick auf das Wohlbefinden der Patienten die psychologischen Variablen Angst und Depressivität einen viel größere Rolle spielen als der jeweilige Schweregrad der COPD. Quelle: 2

3 Quelle: Liberation from Mechanical Ventilation (Weaning) Dr. Georg John, Division of Critical Care, Christian Medical College, Vellor 3

4 4

5 Predictors for mortality in COPD patient Kaplan Meier survival curves for COPD patients with separate lines for high and low depressive symptoms) Quelle: More Evidence that Depressive Symptoms Predict Mortality in COPD Patients: Is Type D Personality an Alternative Explanation? Jacob N. de Voogd, MS, 1,2 ann.behav.med. (2009) 38:

6 Das psychiatrische Konsil beim Beatmungspatienten Je genauer die Frage, um so hilfreicher die Antwort! 6

7 Indikationen zur konsiliarischen psychiatrischen Vorstellung akute psychische Symptomatik (Traurigkeit, Verzweiflung, somatopsychische Erschöpfung) Fehlhandlungen (Verweigerungshaltung, Noncompliance, aggressives Verhalten gegen Mitarbeiter, selbstverletzendes Verhalten, Suizidalität Einschränkung der Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsunfähigkeit in medizinische Behandlungsmaßnahmen, Patientenverfügung, Bevollmächtigung, Betreuungseinrichtung 7

8 Der psychopathologische Befund Bewusstsein Orientierung Denken formal Klar, wechselnd, somnolent, komatös, mutistisch Person, Ort, Situation, Zeit Geordnet, inkohärent, sprunghaft, verlangsamt, beschleunigt Denken inhaltlich Wahnerleben, Halluzinationen, unrealistische Ängste Grundstimmung Aufmerksamkeit Mnestik alt Mnestik neu Psychomotorik Suizidalität Adäquat, gehoben, deprimiert Anhaltend, zugewandt, vorzeitig erschöpft, abgelenkt Name der Eltern, des Lehrers, der Geschwister Enkel, Adresse, Telefonnummer, Aufenthaltsdauer Unauffällig, unruhig, nestelnd, passiv Keine, latent, akute Handlungsbereitschaft 8

9 Psychopharmaka 1. Hochpotente Neuroleptika (antipsychotisch, geringer sedierend) 2. Niederpotente Neuroleptika (sedierend, geringer antipsychotisch) 3. Antidepressiva 4. Benzodiazepine Quelle: Psychopharmaka im Rettungsdienst 9

10 Distanzierende Medikation bei psychosomatischen Akutzuständen Antipsychotika Dosisbereich pro die Aripiprazol 5 10 mg Ziprasidon mg Amisulprid mg Quetiapin mg Risperidon 0,5 2 mg Olanzapin 2,5 10 mg Perazin mg 10

11 Sedierende und Schlaf anstoßende Medikation mit niederpotenten Neuroleptika bei psychomotorischer Unruhe Promethazin (Atosil ) mg Chlorprothixen (Truxal ) mg Levomepromazin (Neurocil ) mg Melperon (Eunerpan ) mg Bemerkung: kurze Halbwertzeit (4 6 Stunden) vermeidet hangover und Tagesmüdigkeit, Sedierung durch antihistaminerge Wirkung. Melperon senkt die Krampfschwelle nicht. 11

12 Antidepressiva zur Therapie von Unruhe und Schlafstörungen bei depressiver Grundstimmung (HWZ ca. 20 h) Mirtazapin (Remergil ) mg abends Cardial gut verträglich, Gewichtszunahme, REM +/- REM-Latenz +/- Trimipramin (Stangyl ) mg Keine Unterdrückung von REM- Schlaf, stark antihistaminerg, zusätzlich antidopaminerg Agomelatin (Valdoxan ) 25 mg Verbesserung der Schlafarchitektur, melatonerger Wirkungsmechanismus, Aktivierung am Tag Amitriptylin (Saroten ) mg Mundtrockenheit, Cave Rhythmusstörungen suicidgeeignet REM 12

13 Quelle: Psychopharmaka im Rettungsdienst 13

14 Benzodiazepine UAW EEG: Verkürzung der Einschlaflatenz bis Non-REM 2, Reduktion von Delta-Wellen entspricht Tiefschlafreduktion Rebound Insomnie Muskelrelaxation (Cave Schenkelhalsfraktur!) hangover durch lange HWZ (Metabolit) Toleranzentwicklung und Dosissteigerung (Suchtpotential) Entzugssymptome nach zwei bis vier Wochen cave Krampfanfälle im Entzug 14

15 Therapie der Insomnie durch Benzodiazepine (GABA-Agonisten) HWZ (HWZ-Metabolit) Diazepam (Faustan ) (Valium ) 5 10 mg 30 (200) Flunitrazepam (Rohypnol ) 0,5 1,0 mg 30 (30) Alprazolam (Tafil ) 0,5 1,0 mg 15 (15) Bis zu 30% der ZNS-Zellen sind GABA-erg, keine Senkung der Krampfschwelle, befristete Anwendung, Rohypnol ist BTM-pflichtig 15

16 Z-Substanzen, andere Struktur, aber benzodiazepinartige Wirkung am GABA-Rezeptor Dosis HWZ (Met) Zolpidemtartrat (Stilnox ) mg 2,5 (0) Zopiclon (Ximovan ) 7,5 mg 5,0 (0) Geringere Tiefschlaf- und REM-Unterdrückung, kein Hangover durch kurze HWZ ohne wirksame Metaboliten, geringeres Suchtpotential, gut verträglich 16

17 Creative Notlösungen bei Insomnie Dosis Bemerkung Clomethiazol (Distraneurin ) mg Cave Sucht und Lungensekretion Chloralhydrat (Chloraldurat ) mg Enzyminduktion / lebertoxisch Rotwein und Bier ( ml) Tabu? Klosterfrau Melissengeist 1 Doppelter erprobt und bewährt Coffeinum 0,2 mg bei sundowning Primidon (Liskantin ) 125 mg wird zum Barbiturat verstoffwechselt Psychotherapie h side effect 17

18 J Clin Psychiatry Oct;61(10): Treatment of depression with methylphenidate in patients difficult to wean from mechanical ventilation in the intensive care unit. Rothenhäusler HB, Ehrentraut S, von Degenfeld G, Weis M, Tichy M, Kilger E, Stoll C, Schelling G, Kapfhammer HP. Source Department of Psychiatry, Ludwig-Maximilians-University Medical School and Klinikum Grosshadern, Munich, Germany. METHOD: Methylphenidate was started on the first day at a dose of 2.5 mg p.o. in the morning and was increased by 2.5 mg each day with twicea-day dosing in the morning and at noon until the patient responded or showed side effects. A maximum dose of 15 mg/day was not exceeded RESULTS: Five (71 %) of 7 patients showed marked or moderate improvement in mood and activity within 3 to 4 days, and discontinuation of ventilator support was achieved within 8 to 14 days... 18

19 Indikationen zur konsiliarischen psychiatrischen Vorstellung akute psychische Symptomatik (Traurigkeit, Verzweiflung, somatopsychische Erschöpfung) Fehlhandlungen (Verweigerungshaltung, Noncompliance, aggressives Verhalten gegen Mitarbeiter, selbstverletzendes Verhalten, Suizidalität Einschränkung der Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsunfähigkeit in medizinische Behandlungsmaßnahmen, Patientenverfügung, Bevollmächtigung, Betreuungseinrichtung 19

20 Das Patientenverfügungsgesetz Ergänzung des Betreuungsrechts im BGB Beschlossen im Deutschen Bundestag am 18. Juni 2009, gültig seit 1. September 2009 Schriftlich Volljährig und einwilligungsfähig Jederzeit formlos widerrufbar Keine Reichweitenbegrenzung Gleichbehandlung von Betreuer und Bevollmächtigen Grundsatz: je konkreter desto verbindlicher für den Arzt 20

21 1901 a BGB I Patientenverfügung (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebensund Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. (2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. Quelle: Juristischer Informationsdienst: 21

22 1901 a BGB II Patientenverfügung (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten. (4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden. (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend. Quelle: Juristischer Informationsdienst: 22

23 1901 b BGB Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens (1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach 1901a zu treffende Entscheidung. (2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach 1901a Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend. Quelle: Juristischer Informationsdienst: 23

24 24

25 Die Vorsorgevollmacht Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Dritten Vollmacht Schriftliche Bevollmächtigung einer Vertrauensperson Die Bevollmächtigung bleibt auch nach einer eventuellen Geschäftsunfähigkeit in Kraft 1. Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit 2. Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten 3. Behörden 4. Vermögenssorge 5. Post- und Fernmeldeverkehr 6. Vertretung vor Gericht 7. Untervollmacht 8. Betreuungsverfügung 9. Weitere Regelungen 25

26 Unterbringungsähnliche Maßnahmen I Quelle: Bundesministerium für Justiz

27 Unterbringungsähnliche Maßnahmen II Quelle: Bundesministerium für Justiz

28 Artikel 2 Grundgesetz Die Grundrechte: Freiheit der Person (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Quelle: Juristischer Informationsdienst: 28

29 239 StGB Freiheitsberaubung (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter - das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder - durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht (4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen Quelle: Juristischer Informationsdienst: 29

30 1896 BGB Voraussetzungen I 1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann. (1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden. Quelle: Juristischer Informationsdienst: 30

31 1896 BGB Voraussetzungen II (2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. (3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden. (4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Quelle: Juristischer Informationsdienst: 31

32 1901 BGB I Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuer (1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen. (2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. (3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft. Quelle: Juristischer Informationsdienst: 32

33 1901 BGB II Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuer (4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen. (5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ( 1903) erfordern. Quelle: Juristischer Informationsdienst: 33

34 1907 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Aufgabe der (1) Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute gemietet hat, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Gleiches gilt für eine Willenserklärung, die auf die Aufhebung eines solchen Mietverhältnisses gerichtet ist Quelle: Juristischer Informationsdienst: 34

35 Gerichtliche Beweisfragen bei Betreuungseinrichtung I Liegt bei dem Betroffenen eine psychische Krankheit, geistige oder seelische Behinderung? Ist der Betroffene auf Grund dieser gesundheitlichen Einschränkungen gehindert, die Angelegenheiten - der Personensorge (z. b. Verwaltung der Konten und finanziellen Mittel, insbesondere zur Sicherung der Lebensgrundlage oder Verwaltung des Vermögens, der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Sozialleistungsträgern dazu), - der Wohnungsangelegenheiten (rechtliche Vertretung gegenüber dem Vermieter u. ä.) - der Postangelegenheiten (zuverlässige Entgegennahme und Bearbeitung der Post) - gegenüber Ämtern und Behörden selbst wahrzunehmen? Welche Behandlungs- und Rehabilitationsmöglichkeiten bestehen zukünftig zur Verbesserung solcher Fähigkeiten? Wie lange werden die Krankheit oder Behinderung und das daraus folgende Unvermögen zur Besorgung der bezeichneten Angelegenheiten voraussichtlich fortbestehen (Dauer der Betreuung) Welche anderen Hilfsmöglichkeiten würden eine Betreuung ganz oder teilweise entbehrlich machen? 35

36 Gerichtliche Beweisfragen bei Betreuungseinrichtung II Ist es möglich, sich mit dem Betroffenen zu verständigen? Sind von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen durch das Gericht erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen? Kann diese Besorgnis ggf. durch Anwesenheit vertrauter Personen ausgeräumt werden? Ist es zur Vermeidung erheblicher Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen erforderlich, bei der Bekanntmachung der Entscheidungsgründe an ihn besondere Umstände zu beachten oder von der Bekanntmachung der Gründe ganz abzusehen? Bestehen Bedenken, dem Betroffenen das Gutachten auszuhändigen? Ist die Betroffene mit einer Betreuung einverstanden? Ist sie hinsichtlich der Frage, ob ein Betreuer bestellt werden soll, in der Lage, ihren Willen frei zu bestimmen? Ist es zur Vermeidung einer uneinsichtigen Selbstschädigung für das Vermögen oder die Person der Betroffenen erforderlich anzuordnen, dass sie für eine Willenserklärung hinsichtlich des genannten Aufgabenkreises oder eines Teils davon der Einwilligung des Betreuers bedarf (Einwilligungsvorbehalt 1903 BGB)? 36

37 Auch die pflegenden Angehörigen haben ein erhöhtes Depressionsrisiko Informal Caregiver Burden among Survivors of Prolonged Mechanical Ventilation Quelle: Informal Caregiver Burden among Survivors of Prolonged Mechanical Ventilation, David C. Van Pelt, Eric B. Milbrandt, Li Qin, Lisa A. Weissfeld, Armando J. Rotondi, Richard Schulz, Lakshmipathi Chelluri, Derek C. Angus and Michael R. Pinsky 37

38 Häufigkeit typischer Symptome bei Depression Schlafstörungen 100 % Traurige Verstimmung 100 % Weinerlichkeit 94 % Schlechte Konzentration 91 % Suizidgedanken 82 % Müdigkeit und Reizbarkeit 76 % Psychomotorische Verlangsamung 76 % Tagesschwankungen 66 % Hoffnungslosigkeit 51 % Gedächtnisstörungen 35 % Modifiziert nach Winokur et al.,

39 Demenz und Psychodynamik bei Angehörigen Verleugnung Selbstaufgabe Bedürfnisverzicht Trennungsvermeidung Vereinsamung Isolation (beklagt aber nicht durchbrochen) Aufopferung (mit Gewaltphantasien und Todeswünsche) Schuld- und Insuffizienzgefühle Depression 39

40 Obwohl immer mehr im Krankenhaus und in der Obhut von Ärzten gestorben wird, nimmt meines Erachtens die Kompetenz der Sterbebegleitung im Krankenhaus und bei uns Ärzten immer weiter ab. Arzt und Tod Gott in Weiß vs Medizin am Limit Omnipotenz vs Bescheidenheit Verleugnung des Todes und seine Ausgrenzung ins Hospiz vs Sterben als Aufgabe der Medizin Flucht vor Patienten durch arbeitssame Eitelkeit Ärztliche Unsterblichkeit als narzisstische Kränkungsabwehr Flucht vor sich selbst Epikur: Was geht mich der Tod an: Wenn Ich bin, ist Er nicht; und wenn Er ist, bin Ich nicht. vs vs vs Innehalten, Aushalten und Zuwenden Vergegenwärtigung der eigenen Sterblichkeit Menschliche Begegnung in der Kostbarkeit des Augenblicks (Selbsterfahrung) fragmentierendes Welterleben vs Sense of coherence 40

41 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 41

42 Übersicht über in Deutschland im Handel befindliche Neuroleptika der zweiten Deutsches Ärzteblatt / Jg. 103 / Heft 42 / 20.Oktober

43 Auswahl unerwünschter Wirkungen von Neuroleptika der zweiten Generation Deutsches Ärzteblatt / Jg. 103 / Heft 42 / 20.Oktober

44 Differentialdiagnose von Pseudodemenz (Depression) und Demenz Pseudodemenz (endogene Depression) Subjektive Klagen stärker als objektive Befunde Schuldgefühle und Versagensängste Stimmung und Wahngedanken kongruent Rascher Beginn, Dauer kürzer als 6 Monate Parallele Remission der Depression und der kognitiven Störungen Abendliche Stimmungsaufhellung, Durchschlafstörungen Familiäre Belastung mit Depression Keine Orientierungsstörung, weiß Hilfe zu finden Demenz (senile Demenz vom Alzheimer-Typ, M. Alzheimer, Multiinfarktdemenz) Patient bagatellisiert, Angehörige klagen Eigene Schuld wird verneint, Fremdbeschuldigung, Konfabulationstendenzen Wahnideen eher oberflächlich, eher distanziert, teils mit parathymen Affekten oder inadäquat unbeschwert Meist langsamer Beginn, erste Zeichen datieren länger als 1 Jahr zurück Bei Ansprechen auf Antidepressiva Persistieren der kognitiven Störung Sundowning, nächtliche Unruhe Familiäre Belastung mit Demenz Desorientiert, ungezielt, Hilfe suchend 44

45 1906 BGB Genehmigung einer Unterbringung I (1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil 1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder 2. eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Quelle: dejure.org Rechtsinformationssysteme GmbH 45

46 1906 BGB Genehmigung einer Unterbringung II (2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. (3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unter-bringung dem Betreuungsgericht anzuzeigen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll. (5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Absatz 4 setzt voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Quelle: dejure.org Rechtsinformationssysteme GmbH 46

47 47

48 48

49 49

50 1904 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen (1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. (2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. (3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht. (4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist. Vorschrift neugefasst durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom (BGBl. I S. 2286) m.w.v Quelle: dejure.org Rechtsinformationssysteme GmbH 50

Vorsorgevollmacht. Ich,... (Vollmachtgeber/in) (bevollmächtigte Person)

Vorsorgevollmacht. Ich,... (Vollmachtgeber/in) (bevollmächtigte Person) Vorsorgevollmacht Ich,. (Name) (Vorname) (Vollmachtgeber/in) Geburtsdatum: Geburtsort: Adresse: Telefon: Telefax: erteile hiermit Vollmacht an Herrn / Frau (Name). (Vorname) (bevollmächtigte Person) Geburtsdatum:

Mehr

Welche Aufgabe hat das Betreuungsgericht

Welche Aufgabe hat das Betreuungsgericht Welche Aufgabe hat das Betreuungsgericht Wie sind Vorsorgevollmachten und en in Akutsituationen zu beachten Die Grundprinzipien der Die Grundprinzipien der 1901 a BGB:! (1) Hat ein einwilligungsfähiger/

Mehr

Name/Vorname: geboren am: Geburtsname: Geburtsort: Anschrift/Tel.: Name/Vorname: geboren am: Geburtsname: Geburtsort: Anschrift/Tel.

Name/Vorname: geboren am: Geburtsname: Geburtsort: Anschrift/Tel.: Name/Vorname: geboren am: Geburtsname: Geburtsort: Anschrift/Tel. Vollmacht Hiermit bevollmächtige Ich (Vollmachtgeber): Anschrift/Tel.: nachfolgend genannte Person/en (Vollmachtnehmer): Anschrift/Tel.: Anschrift/Tel.: mich in nachfolgend genannten Angelegenheiten zu

Mehr

Betreuungsrecht Muster einer VORSORGEVOLLMACHT (4 Seiten)

Betreuungsrecht Muster einer VORSORGEVOLLMACHT (4 Seiten) Betreuungsrecht Muster einer VORSORGEVOLLMACHT (4 Seiten) Herausgeber: Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 11015 Berlin www.bmj.bund.de Gestaltung und PDF-Formulare: GISAHOEBER, Köln Stand Oktober

Mehr

Keine Angst vor der rechtlichen Betreuung. Impulsreferat Axel Bauer Weiterer aufsichtführender Richter am Betreuungsgericht Frankfurt/Main

Keine Angst vor der rechtlichen Betreuung. Impulsreferat Axel Bauer Weiterer aufsichtführender Richter am Betreuungsgericht Frankfurt/Main Keine Angst vor der rechtlichen Betreuung Impulsreferat Axel Bauer Weiterer aufsichtführender Richter am Betreuungsgericht Frankfurt/Main Gliederung/Übersicht 20 Folien: Voraussetzungen einer rechtlichen

Mehr

Vorsorgevollmacht Ich (Name des Vollmachtgebers), Familienname: Vorname: Geburtsdatum: Adresse:

Vorsorgevollmacht Ich (Name des Vollmachtgebers), Familienname: Vorname: Geburtsdatum: Adresse: Vorsorgevollmacht Ich (Name des Vollmachtgebers), Familienname: Vorname: Geburtsdatum: Adresse: bevollmächtige hiermit (Name des Bevollmächtigten) Familienname: Vorname: Geburtsdatum: Adresse: Telefon:

Mehr

Wenn ich meinen Willen nicht mehr selbst äußern kann...

Wenn ich meinen Willen nicht mehr selbst äußern kann... Wenn ich meinen Willen nicht mehr selbst äußern kann... Leitfaden für : Vorsorgevollmacht Patientenverfügung Betreuungsverfügung Totenfürsorge Organspendeausweis Bestattungsvorsorge Testament Vorwort Im

Mehr

Vorsorge-Vollmacht in Leichter Sprache

Vorsorge-Vollmacht in Leichter Sprache Vorsorge-Vollmacht in Leichter Sprache SKM Freiburg Vorsorge-Vollmacht Eine Vorsorge-Vollmacht ist eine Erlaubnis. Sie geben einem anderen Menschen die Erlaubnis, für Sie zu handeln. Sie geben einem anderen

Mehr

Patientenverfügung. Was versteht man genau unter einer Patientenverfügung? Meine persönliche Patientenverfügung

Patientenverfügung. Was versteht man genau unter einer Patientenverfügung? Meine persönliche Patientenverfügung Patientenverfügung Erarbeitet vom Klinischen Ethikkomitee im Klinikum Herford. Im Komitee sind sowohl Ärzte als auch Mitarbeitende der Pflegedienste, Theologen und ein Jurist vertreten. Der Text entspricht

Mehr

Patientenverfügung. Steuerkanzlei Burgund-Schürmann & Pandur. 4. Juni 2014. Bochum. Ulrich Kampa

Patientenverfügung. Steuerkanzlei Burgund-Schürmann & Pandur. 4. Juni 2014. Bochum. Ulrich Kampa Patientenverfügung Steuerkanzlei Burgund-Schürmann & Pandur 4. Juni 2014 Bochum Ulrich Kampa Evangelisches Krankenhaus Hattingen Klinik für Anästhesie und Intensivmedizin Akademisches Lehrkrankenhaus der

Mehr

Anregung zur Einrichtung einer Betreuung (rechtlichen Vertretung)

Anregung zur Einrichtung einer Betreuung (rechtlichen Vertretung) Absender: _ Telefonnummer: Faxnummer: An das Amtsgericht -Betreuungsgericht- _ (bitte zuständiges Gericht einfügen) Zutreffendes bitte ankreuzen oder ausfüllen Anregung zur Einrichtung einer Betreuung

Mehr

wichtig wichtig wichtig wichtig wichtig wichtig wichtig wichtig

wichtig wichtig wichtig wichtig wichtig wichtig wichtig wichtig wichtig wichtig wichtig wichtig wichtig wichtig wichtig wichtig Bitte beachten Sie: - Wenn Sie das Formular am Bildschirm ausfüllen, klicken Sie bei den Ankreuzmöglichkeiten einfach mit der Maus auf das

Mehr

Vorsorge Vollmacht. Was ist das?

Vorsorge Vollmacht. Was ist das? Vorsorge Vollmacht Was ist das? Erklärungen zur Vorsorgevollmacht in Leichter Sprache SKM Freiburg Vorsorge-Vollmacht Was ist eine Vorsorge-Vollmacht? Manchmal können Sie wichtige Entscheidungen für Ihr

Mehr

Strafgesetzbuch (StGB)

Strafgesetzbuch (StGB) Zurück zum Index StGB Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben 75 Mord 76 Totschlag 77 Tötung auf Verlangen 78 Mitwirkung am Selbstmord 79 Tötung

Mehr

Betreuung und Vorsorge.... das geht jeden etwas an!

Betreuung und Vorsorge.... das geht jeden etwas an! Betreuung und Vorsorge... das geht jeden etwas an! INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis Vorwort.................................................................... 3 I. Sie bestimmen selbst!....................................................

Mehr

Hinweis zur Ergänzung im Fall schwerer Erkrankung. Anpassung der PATIENTENVERFÜGUNG für den Fall schwerer Krankheit

Hinweis zur Ergänzung im Fall schwerer Erkrankung. Anpassung der PATIENTENVERFÜGUNG für den Fall schwerer Krankheit 40 Hinweis zur Ergänzung im Fall schwerer Erkrankung Liegt bereits eine schwere Erkrankung vor, bedarf es einer hieran angepassten Patientenverfügung. Diese kann nur in engem Zusammenwirken mit dem behandelnden

Mehr

Patientenverfügung - und ihre Bedeutung für alle Beteiligten

Patientenverfügung - und ihre Bedeutung für alle Beteiligten Patientenverfügung - und ihre Bedeutung für alle Beteiligten K. Memm Patientenverfügung Was ist das? PatVerf. Die Patientenverfügung Definition und Beispiel Für den Fall der eigenen Willensunfähigkeit

Mehr

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis Generalvollmacht Vertretungsmacht in jeglicher Hinsicht betreffend sämtlicher Vermögenswerte Problem: Vertrauensmissbrauch, eigene Interessen Vorteil: Aufgaben mehrerer Verfügungen sind erfüllt Vorsicht:

Mehr

1. Wie ich mein eigenes Leben und Sterben sehe

1. Wie ich mein eigenes Leben und Sterben sehe Herausgegeben von: GGG Voluntas, Medizinische Gesellschaft Basel, Universitätsspital Basel Name, Vorname: Geburtsdatum: Aktuelle Adresse Strasse, PLZ, Ort: 1. Wie ich mein eigenes Leben und Sterben sehe

Mehr

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November 2013 1 Darum geht es heute: Was ist das Persönliche Geld? Was kann man damit alles machen? Wie hoch ist es? Wo kann man das Persönliche Geld

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Ich bevollmächtige widerruflich und über meinen Tod hinaus

Ich bevollmächtige widerruflich und über meinen Tod hinaus Vor- und Zuname PLZ/ Ich bevollmächtige widerruflich und über meinen Tod hinaus 1. Vor- und 3. Vor- und 2. Vor- und 4. Vor- und im Falle einer körperlichen, geistigen, seelischen und/oder psychischen Erkrankung

Mehr

Betreuung, Vorsorgevollmacht

Betreuung, Vorsorgevollmacht 1 Betreuung, Vorsorgevollmacht I. Anordnung einer Betreuung 1. Gesetzliche Regelung a) Die Betreuung hat die Vormundschaft abgelöst. Eine Person erhält einen Betreuer, falls sie aufgrund einer psychischen

Mehr

Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts

Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts Bundesrat Drucksache 593/09 BRFuss 19.06.09 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R - G Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts Der Deutsche Bundestag hat in seiner 227. Sitzung am 18. Juni

Mehr

Notfallmappe Persönliche Daten und Dokumente. Im Notfall. Diese Mappe gehört IHR LOGO1

Notfallmappe Persönliche Daten und Dokumente. Im Notfall. Diese Mappe gehört IHR LOGO1 Notfallmappe Persönliche Daten und Dokumente 112 Im Notfall Diese Mappe gehört IHR LOGO1 Krankenversicherung Pflegekasse Krankenversicherung Pflegekasse Name der Versicherung Name der Versicherung Sitz

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Formular zur Anregung einer Betreuerbestellung. Telefon priv. dienstlich. An das Amtsgericht

Formular zur Anregung einer Betreuerbestellung. Telefon priv. dienstlich. An das Amtsgericht Formular zur Anregung einer Betreuerbestellung Absender Datum Telefon priv. dienstlich An das Amtsgericht Anregung einer Betreuung gemäß 1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für 1. Angaben zur Person der/des

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorsorgevollmacht

Inhaltsverzeichnis. Vorsorgevollmacht Inhaltsverzeichnis Vorsorgevollmacht... 1... 1 Vorteile... 1 Nachteile... 2 Form der Vorsorgevollmacht... 2 Kosten der notariellen Vorsorgevollmacht... 2 Anforderungen an den Vollmachtgeber... 2 Anforderungen

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Das Verhältnis Arzt Patient

Das Verhältnis Arzt Patient Das Verhältnis Arzt Patient Die Grundlagen des Behandlungsverhältnisses zwischen Arzt und Patient, insbesondere die sich hieraus ergebenden gegenseitigen Rechte und Pflichten, sollten nicht nur Ihnen als

Mehr

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu.

D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. D. Behandlungsverweigerung als Unterlassungsdelikt * * Stand: 22.5.2014, Folie 7 neu. I. Einleitende Bemerkungen Begriff der Behandlungsverweigerung Einschlägige Vorschriften: insb. 223 ff., 13; 323c StGB;

Mehr

Postfach 1660. 61406 Oberursel. Versicherungs-Nr.: Zu versichernde Person: Geburtsdatum:

Postfach 1660. 61406 Oberursel. Versicherungs-Nr.: Zu versichernde Person: Geburtsdatum: ALTE LEIPZIGER Leben Postfach 1660 Absender: 61406 Oberursel Versicherungs-Nr.: Zu versichernde Person: Geburtsdatum: Fragebogen zu psychosomatischen und psychischen Störungen/Erkrankungen 1. Welche Erkrankungen

Mehr

Therapiezieländerung und Sterbehilfe

Therapiezieländerung und Sterbehilfe Fortbildung für Ärzte Therapiezieländerung und Sterbehilfe Schwäbisch Gmünd, den 17. Juni 2009 Rechtsanwalt Dr. Hinner Schütze www.bongen.de Rechtsnormen Grundgesetz Zivilrecht: BGB / FGG: Schadensersatz

Mehr

Kommunaler Betreuungs- Verein Mannheim e.v.

Kommunaler Betreuungs- Verein Mannheim e.v. Kommunaler Betreuungs- Verein Mannheim e.v. Betreuungsrecht und die Vorsorgemöglichkeiten Michael Kühn Wann und weshalb benötigt man einen Betreuer (gesetzlichen Vertreter)? wenn ein psychische Krankheit

Mehr

Prof. Konrad Stolz. Zusammenleben mit demenzkranken Menschen -rechtliche Aspekte-

Prof. Konrad Stolz. Zusammenleben mit demenzkranken Menschen -rechtliche Aspekte- Prof. Konrad Stolz Zusammenleben mit demenzkranken Menschen -rechtliche Aspekte- Grundrechte jedes Menschen Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz:

Mehr

Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant

Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Die Verantwortung der rechtlichen Betreuer und Betreuerinnen Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Was ist zu bedenken? 2. Rechtliche Grundlagen a) Auszug aus dem Grundgesetz

Mehr

WAS finde ich WO im Beipackzettel

WAS finde ich WO im Beipackzettel WAS finde ich WO im Beipackzettel Sie haben eine Frage zu Ihrem? Meist finden Sie die Antwort im Beipackzettel (offiziell "Gebrauchsinformation" genannt). Der Aufbau der Beipackzettel ist von den Behörden

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht

Mehr

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte

Ihr Patientendossier. Ihre Rechte Ihr Patientendossier Ihre Rechte Im Spital bestimmen Sie, wie Sie über Ihre Krankheit und deren Behandlung informiert werden wollen und wer auch informiert werden darf Auskunftsrecht und Informationsweitergabe

Mehr

WIE ICH STERBEN MÖCHTE

WIE ICH STERBEN MÖCHTE WIE ICH STERBEN MÖCHTE GLARNER PATIENTENVERFÜGUNG EINFÜHRUNG Die Lebenszeit auf dieser Welt ist für jeden Menschen begrenzt. Zum Leben gehört der Tod. Unter anderem dank der modernen Medizin ist es vielen

Mehr

Palliativtherapie durch den Hausarzt

Palliativtherapie durch den Hausarzt Palliativtherapie durch den Hausarzt Anpassungsstörungen: Angst und Depression Dr. med. Manuela März Innere Medizin FMH Fachgebiet Psychosomatik Belegärztin Klinik St. Anna Definition Palliativtherapie

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Und das ist der Gipfel der Manipulation und Rechtsbeugung,

Und das ist der Gipfel der Manipulation und Rechtsbeugung, Dr. Garbe Leitender Oberstaatsanwalt, Rostock http://www.todinrostock.de/dg.pdf Und das ist der Gipfel der Manipulation und Rechtsbeugung, da wird der Patient tagelang rechtswidrig ohne Genehmigung fixiert

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Handwerkskammer vor Ort Informationsveranstaltung 08.0.2015 Notfallvorsorge Gut vorbereitet, wenn der Chef ausfällt

Handwerkskammer vor Ort Informationsveranstaltung 08.0.2015 Notfallvorsorge Gut vorbereitet, wenn der Chef ausfällt Handwerkskammer vor Ort Informationsveranstaltung 08.0.2015 Notfallvorsorge Gut vorbereitet, wenn der Chef ausfällt Christian Prasse Betriebswirtschaftlicher Berater Handwerkskammer Dresden Unternehmer

Mehr

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser

Mehr

Der mutmaßliche Wille

Der mutmaßliche Wille 1 Der mutmaßliche Wille Patientenverfügung von Menschen mit geistiger Behinderung Juristische Aspekte Nordische Hospiz- und Palliativtage 17. 19. Mai 2012, Oeversee, Akademie Sankelmark 2 Dr. Klaus Kossen

Mehr

Wie funktioniert rechtliche Betreuung?

Wie funktioniert rechtliche Betreuung? Wie funktioniert rechtliche Betreuung? Vortrag im Rahmen des Fachgesprächs Wenn man nicht mehr für sich sorgen kann am 10. November 2015 in Berlin Dr. Dietrich Engels 1. RECHTLICHE GRUNDLAGE 1896 ff Bürgerliches

Mehr

1 Zusammenfassung: Vortrag Der Berufsalltag mit Tinnitus v. 17.06.09 von Gereon Gilles. Einteilung des Grad der Behinderung (GdB) bei Tinnitus

1 Zusammenfassung: Vortrag Der Berufsalltag mit Tinnitus v. 17.06.09 von Gereon Gilles. Einteilung des Grad der Behinderung (GdB) bei Tinnitus 1 Zusammenfassung: Vortrag Der Berufsalltag mit Tinnitus v. 17.06.09 von Gereon Gilles Einteilung des Grad der Behinderung (GdB) bei Tinnitus Tinnitus Merkmale Ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinung

Mehr

Vorsorgevollmacht. mit integrierter Betreuungsverfügung - 12 Seiten - ohne Zwang und aus freiem Willen folgende Vollmacht:

Vorsorgevollmacht. mit integrierter Betreuungsverfügung - 12 Seiten - ohne Zwang und aus freiem Willen folgende Vollmacht: Vorsorgevollmacht mit integrierter Betreuungsverfügung - 12 Seiten - Hiermit erteile ich als Vollmachtgeber/in, Name Vorname Geburtsdatum Geburtsort Straße PLZ/Wohnort Telefon ohne Zwang und aus freiem

Mehr

Amtsgericht - Betreuungsabteilung -

Amtsgericht - Betreuungsabteilung - Amtsgericht - Betreuungsabteilung - Ort und Tag: Anregung / Antrag zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung Für die Anregung bzw. den Antrag zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung ist die Betreuungsabteilung

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

WAS TUN BEI ANGST & DEPRESSION? von. Hans Kottke

WAS TUN BEI ANGST & DEPRESSION? von. Hans Kottke Hans Kottke Blasiusstr.10 38114, Braunschweig mail@hanskottke.de ca. 701 Wörter WAS TUN BEI ANGST & DEPRESSION? von Hans Kottke Mai 2012 Die Ausgangslage Kottke / Was tun bei Angst & Depression / 2 Es

Mehr

Anregung zur Bestellung eines Betreuers (Vordruck aus 7 Seiten, Internetversion Betreuungsstelle Stadt Würzburg)

Anregung zur Bestellung eines Betreuers (Vordruck aus 7 Seiten, Internetversion Betreuungsstelle Stadt Würzburg) Absender: Vorname Name d. Anregenden, ggf. Institution: Straße Nr.: Handy. Fax: e-mail: An das Amtsgericht - Betreuungsgericht Anregung zur Bestellung eines Betreuers (Vordruck aus 7 Seiten, Internetversion

Mehr

Wir sind für Sie da. Unser Gesundheitsangebot: Unterstützung im Umgang mit Ihrer Depression

Wir sind für Sie da. Unser Gesundheitsangebot: Unterstützung im Umgang mit Ihrer Depression Wir sind für Sie da Unser Gesundheitsangebot: Unterstützung im Umgang mit Ihrer Depression Wir nehmen uns Zeit für Sie und helfen Ihnen Depressionen lassen sich heute meist gut behandeln. Häufig ist es

Mehr

DE Daniel Ennever. Betreuungsrecht. Eine Person, die aufgrund ihrer geistigen Erkrankung Nicht mehr in der Lage ist ihre Angelegenheiten wahrzunehmen.

DE Daniel Ennever. Betreuungsrecht. Eine Person, die aufgrund ihrer geistigen Erkrankung Nicht mehr in der Lage ist ihre Angelegenheiten wahrzunehmen. Eine Person, die aufgrund ihrer geistigen Erkrankung Nicht mehr in der Lage ist ihre Angelegenheiten wahrzunehmen. = zu betreuende Person, Betroffene Betreuer Verfahrenspfleger = das Amtsgericht bei der

Mehr

Pflegeleistungen 2015

Pflegeleistungen 2015 Leicht & verständlich erklärt Pflegeleistungen 2015 Wir informieren Sie über alle Neuerungen des Pflegestärkungsgesetzes 2015 Liebe Leserinnen und Leser, der Bundestag hat im Oktober 2014 den 1. Teil des

Mehr

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz

Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland. Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Die Umsetzung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Deutschland Dr. Birte Timm-Wagner, LL.M. Bundesministerium der Justiz Gesetzgebung in Deutschland Reform des UWG vor Erlass der Richtlinie:

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

Im Speziellen entscheide ich mich für folgende Massnahmen (fakultativ) Ich möchte medikamentöse lebensverlängernde Behandlung(en).

Im Speziellen entscheide ich mich für folgende Massnahmen (fakultativ) Ich möchte medikamentöse lebensverlängernde Behandlung(en). Patientenverfügung Patientenverfügung Personalien der verfügenden Person PLZ, Im Besitze meiner geistigen Gesundheit bekunde ich nachstehend meinen Willen für den Fall, dass ich nicht mehr in der Lage

Mehr

Vertrag. nach 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V. -Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation-

Vertrag. nach 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V. -Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation- Vertrag nach 112 Abs. 2 Nr. 5 SGB V -Nahtloser Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation- Zwischen der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen einerseits und der AOK Rheinland Die Gesundheitskasse

Mehr

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte

Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe

Mehr

Bis zu 20% aller Menschen erkranken im Laufe ihres Lebens an Depression. Damit ist Depression eine der häufigsten seelischen Erkrankungen.

Bis zu 20% aller Menschen erkranken im Laufe ihres Lebens an Depression. Damit ist Depression eine der häufigsten seelischen Erkrankungen. Bis zu 20% aller Menschen erkranken im Laufe ihres Lebens an Depression. Damit ist Depression eine der häufigsten seelischen Erkrankungen. Im Jahr 2020 werden Depressionen die Volkskrankheit Nummer Eins

Mehr

Behindert ist, wer behindert wird

Behindert ist, wer behindert wird Behindert ist, wer behindert wird Alle Menschen müssen lernen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt sind Auf der ganzen Welt leben sehr viele Menschen mit Behinderungen: über 1 Milliarde Menschen

Mehr

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg 11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,

Mehr

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können.

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können. Aufklärung über die Weiterverwendung/Nutzung von biologischem Material und/oder gesundheitsbezogen Daten für die biomedizinische Forschung. (Version V-2.0 vom 16.07.2014, Biobanken) Sehr geehrte Patientin,

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Freiheitsbeschränkung durch Medikation. C. Miller

Freiheitsbeschränkung durch Medikation. C. Miller Freiheitsbeschränkung durch Medikation C. Miller Aufgabe des HeimAufG Schutz der persönlichen Freiheit von Menschen, die aufgrund des Alters, einer Behinderung oder einer Krankheit der Pflege oder Betreuung

Mehr

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer

Mehr

Therapieanträge im Rahmen der GKV und PKV aus Sicht der Verhaltenstherapie

Therapieanträge im Rahmen der GKV und PKV aus Sicht der Verhaltenstherapie Therapieanträge im Rahmen der GKV und PKV aus Sicht der Verhaltenstherapie Workshop der BPtK zum Patientenrechtegesetz Berlin, 27.09.2012 Bundesvorsitzender der DPtV 1 BGB 630g: Einsichtnahme in die Patientenakte

Mehr

Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem?

Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Durch das System der Punkte in Flensburg ist die Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer mit deutscher Fahrerlaubnis gewährleistet.

Mehr

Monitoring-Service Anleitung

Monitoring-Service Anleitung Anleitung 1. Monitoring in CrefoDirect Wie kann Monitoring über CrefoDirect bestellt werden? Bestellung von Monitoring beim Auskunftsabruf Beim Auskunftsabruf kann das Monitoring direkt mitbestellt werden.

Mehr

Patientenleitfaden für das Gespräch mit dem Arzt. Liebe Patientin, lieber Patient!

Patientenleitfaden für das Gespräch mit dem Arzt. Liebe Patientin, lieber Patient! Patientenleitfaden für das Gespräch mit dem Arzt Liebe Patientin, lieber Patient! Je besser Sie sich auf das Gespräch mit Ihrem Arzt vorbereiten, desto leichter wird es für sie/ihn sein, eine Diagnose

Mehr

Das Heilpraktikerwesen

Das Heilpraktikerwesen Das Heilpraktikerwesen Ihr Gesundheitsamt informiert Überprüfungen Die schriftlichen Überprüfungen finden jedes Jahr am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober statt. Die Überprüfung im Allgemeinen

Mehr

Medizin, Recht, Ethik

Medizin, Recht, Ethik Medizin, Recht, Ethik zwischen Konflikt und Kooperation 17./18. März 2010 Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen Dr. Thomas Binsack, München Aufgabe des Arztes ist es, unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechtes

Mehr

Bankvollmacht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung

Bankvollmacht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Annemarie Gaugel Bankvollmacht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter und Tod Bankvollmacht Durch eine Bankvollmacht

Mehr

Empfehlungen zum Umgang mit Patientenverfügungen bei Demenz

Empfehlungen zum Umgang mit Patientenverfügungen bei Demenz Empfehlungen zum Umgang mit Patientenverfügungen bei Demenz Um das Selbstbestimmungsrecht zu stärken, hat der Deutsche Bundestag im Jahre 2009 die Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen erstmals

Mehr

Merkblatt des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg zur Anerkennung von Betreuungsvereinen

Merkblatt des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg zur Anerkennung von Betreuungsvereinen Merkblatt des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg zur Anerkennung von Betreuungsvereinen Überörtliche Betreuungsbehörde 1. Allgemeines Am 01.01.1992 ist das Betreuungsgesetz (BtG)

Mehr

Informationsveranstaltung: Patientenvorsorge

Informationsveranstaltung: Patientenvorsorge Informationsveranstaltung: Patientenvorsorge 22.11.2011 Heiko Jung, Dipl.-Theol. Referent für theologische Grundsatzfragen Rheinischer Verein für Katholische Arbeiterkolonien Kapitelstr. 3 52066 Aachen

Mehr

Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache

Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Siegen - Wittgenstein/ Olpe 1 Diese Information hat geschrieben: Arbeiterwohlfahrt Stephanie Schür Koblenzer

Mehr

Vortrag. Referent: Ass. Jur. Dipl. Betriebswirt (FH) Hermann- Josef Krämer. Mitarbeiter des Rheinisch-Westfälischen Genossenschaftsverbandes

Vortrag. Referent: Ass. Jur. Dipl. Betriebswirt (FH) Hermann- Josef Krämer. Mitarbeiter des Rheinisch-Westfälischen Genossenschaftsverbandes Vortrag Referent: Ass. Jur. Dipl. Betriebswirt (FH) Hermann- Josef Krämer Mitarbeiter des Rheinisch-Westfälischen Genossenschaftsverbandes 1 Irrglaube: Vertretungsrecht Familienangehöriger Es gibt kein

Mehr

Inhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5

Inhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5 Vorwort... 5 Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung Wie kann ich meinen Nachlass richtig regeln?... 14 Warum sind meine persönlichen Interessen und Wünsche für die Nachlassplanung wichtig?... 16 Vermögensverzeichnis

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Grundgesetz (GG) Artikel 13

Grundgesetz (GG) Artikel 13 Grundgesetz (GG) Artikel 13 Grundgesetz Artikel 13 (1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen

Mehr

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

Muster. Ort, Datum Unterschrift Patientin / Patient / Betreuungsperson Ort, Datum Stempel / Unterschrift des Klinikmitarbeiters

Muster. Ort, Datum Unterschrift Patientin / Patient / Betreuungsperson Ort, Datum Stempel / Unterschrift des Klinikmitarbeiters Einwilligungserklärung zur Teilnahme am Deutschen Aortenklappenregister Exemplar für die Registerstelle - Seite 1 Exemplar für die Registerstelle Kanzlerstraße 4 40472 Düsseldorf RegisterID 201601301 Ich

Mehr

Was ist eine Beistandschaft?

Was ist eine Beistandschaft? Seite 1 von 4 Fragen und Antworten zum neuen Recht: Was ist eine Beistandschaft? Wer kann einen Beistand erhalten? Wie erhalte ich einen Beistand für mein Kind? Wozu brauche ich einen Beistand? Wann kann

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen

Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Der Kinderarzt im Spannungsverhältnis der Strafnormen Einerseits besteht die Pflicht zur Verschwiegenheit; 203 StGB Andererseits kann er sich aber auch dann strafbar machen, wenn er nicht handelt. Strafnormen,

Mehr

Darum geht es in diesem Heft

Darum geht es in diesem Heft Die Hilfe für Menschen mit Demenz von der Allianz für Menschen mit Demenz in Leichter Sprache Darum geht es in diesem Heft Viele Menschen in Deutschland haben Demenz. Das ist eine Krankheit vom Gehirn.

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr