DER AUSGLEICHSANSPRUCH GEMÄß 89 b HGB. Rechtsanwaltskanzlei Claudia Petring Feilenstraße Hiddenhausen

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1 DER AUSGLEICHSANSPRUCH GEMÄß 89 b HGB Rechtsanwaltskanzlei Claudia Petring Feilenstraße Hiddenhausen

2 Übersicht I. Ausgleichsberechtigter Personenkreis II. Vertragsende als elementare Anspruchsvoraussetzung III. Ausschlusstatbestände 89 b Abs.3 HGB IV. Geltendmachung des Anspruchs ( 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB) V. Die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen des 89 b HGB VI. Berechnung des Ausgleichsanspruchs VII. Die Beweislastverteilung als zentrales Thema im Ausgleichsprozess VIII. Strategien / Vorbeugende Maßnahmen, die die Durchsetzbarkeit des Ausgleichsanspruchs erleichtern 2

3 I. Ausgleichsberechtigter Personenkreis Hauptberuflich tätiger Handelsvertreter Arbeitnehmerähnliche Handelsvertreter Handelsvertreter als Personen- / Kapitalgesellschaft Untervertreter Erben und Rechtsnachfolger des Handelsvertreters Vertrags- und Eigenhändler 89 b HGB analog Voraussetzung: Eingliederung in den Absatzbetrieb des Unternehmers Pflicht zur Überlassung des Kundenstamms Franchisenehmer: 89 b HGB analog (noch nicht entschieden!) 3

4 Nicht ausgleichsberechtigter Personenkreis Angestellter Reisender Handelsvertreter im Nebenberuf, 92 b HGB * Ausdrücklich als solcher betraut * Beurteilung des Nebenberufs nach der Verkehrsanschauung (z.b. Hausfrau, Rentner) Makler 4

5 II. Vertragsbeendigung Ordentliche Kündigung durch den Unternehmer Ablauf der vertraglichen Befristung Aufhebungsvereinbarung Tod des Handelsvertreters Kündigung des Handelsvertreters aus Alters- oder Krankheitsgründen Kündigung des Handelsvertreters aus begründetem Anlass Einvernehmliche Teilvertragsbeendigung (z.b. Bezirksverkleinerung) 5

6 III. Ausschlusstatbestände gemäß 89 b Abs.3 HGB Eigenkündigung des Handelsvertreters ( 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB) - Ausnahmen : begründeter Anlass Altersgründe Krankheitsgründe Fristlose Kündigung des Unternehmers ( 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB) ABER : Nur der wichtige Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters lässt auch den Ausgleichsanspruch entfallen! 6

7 EXKURS : Vertraglicher Ausschluss des Ausgleichsanspruchs / Vorauserfüllung Vertraglicher Ausschluss: unwirksam! Vorauserfüllung: grundsätzlich zulässig, aber nur unter folgenden strengen Voraussetzungen: * Eindeutige Vereinbarung zwischen HV und Unternehmer * Rückzahlungsverpflichtung des HV bei Nichtentstehung des Ausgleichsanspruchs * Gesamtvergütung liegt deutlich über der üblichen Provision (Beweislast = Unternehmer!) 7

8 IV. Fristgerechte Geltendmachung 89 b Abs. 4 S.2 HGB Innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsbeendigung! (Ausschlussfrist!) Bezifferung ist nicht erforderlich, aber sofern möglich sinnvoll, da bereits eine Bezifferung des Höchstbetrages Verzug/ Verzugszinsen begründen kann! 8

9 V. Die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen des 89 b HGB Erheblicher Unternehmervorteil Das vertretene Unternehmen muss aus der Geschäftsbeziehung mit neuen Kunden, die der Vertreter neu geworben hat, auch nach Vertragsbeendigung noch erhebliche Vorteile erzielen. 9

10 V. Die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen des 89 b HGB Erheblicher Unternehmervorteil (2) Ermittlung des ausgleichspflichtigen Kundenkreises a) Neukundeneigenschaft Neukunden: vom Handelsvertreter geworbene Kunden, die bei Vertragsbeginn noch nicht in geschäftlicher Beziehung zu dem vertretenen Unternehmen standen (Mitursächlichkeit genügt!) Intensivierte Altkunden: vom Handelsvertreter übernommene Altkunden, mit denen er den Umsatz um mindestens 100% gesteigert hat Reaktivierte Altkunden: Kunden, die vor Vertragsbeginn bei dem Unternehmer kauften, deren Geschäftsbeziehung aber abgerissen ist und die aufgrund der Bemühungen des Handelsvertreters wieder gewonnen werden 10

11 V. Die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen des 89 b HGB Erheblicher Unternehmervorteil (3) Ermittlung des ausgleichspflichtigen Kundenkreises (2) b) Mehrfachkunden die Kunden müssen bei Vertragsende außerdem Stammkunden / Mehrfachkunden sein! - auch potenzielle Mehrfachkunden, soweit die Wahrscheinlichkeit besteht, dass Erstkunden zu Mehrfachkunden werden - widerlegbare Vermutung, dass Mehrfachkunden auch nach Vertragsende Kunden bleiben 11

12 VI. Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs Rohausgleichsberechnung Grundlage: Provisionen und Vergütungen des Handelsvertreters in den letzten 12 Monaten seiner Tätigkeit (Basisjahr) zu berücksichtigen sind ausschließlich Provisionen aus Geschäften mit Neukunden und intensivierten Altkunden Festlegung eines Prognosezeitraums von 3-5 Jahren unter Zugrundelegung einer Abwanderungsquote geschätzt 20% pro Jahr (mangels anderweitiger Anhaltspunkte (BGH)) Durch Addition der angenommenen, jährlichen Vorteile des Unternehmers, erhält man den sog. Rohausgleich ggf. Billigkeitsabzug Abzinsung: 10 % 12

13 VI. Berechnung des Ausgleichsanspruchs (2) Rohausgleichsberechnung (2) BEISPIEL: Provisionen und Vergütungen (netto) aus Geschäften mit Neukunden und intensivierten, bzw. reaktivierten Altkunden im letzten Vertragsjahr (Basisjahr) : ,00 1. Folgejahr nach Vertragsbeendigung: ,00./. 20 % Abwanderungsquote: ,00 2. Folgejahr nach Vertragsbeendigung: ,00./. 20 % Abwanderungsquote: ,00 3. Folgejahr nach Vertragsbeendigung: ,00./. 20 % Abwanderungsquote: ,00 4. Folgejahr nach Vertragsbeendigung: ,00./. 20 % Abwanderungsquote: ,00 5. Folgejahr nach Vertragsbeendigung: ,00./. 20 % Abwanderungsquote: 9.830,40 Unternehmervorteil /Provisionsverluste insgesamt: ,40 Abzinsung 10 %./ ,84 Rohausgleich netto ,56 13

14 VI. Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs (3) Höchstausgleichsberechnung Der Ausgleichsanspruch ist der Höhe nach beschränkt auf eine nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre der Tätigkeit berechneten Jahresprovision oder sonstigen Jahresvergütung. (Bei kürzeren Vertragsverhältnissen ist der Durchschnittswert der Dauer der Tätigkeit zu berechnen.) Die Berechnung der Höchstgrenze des Ausgleichs stellt hingegen keine Bemessungsgrundlage dar. Der Höchstbetrag hat nur die Bedeutung, den Ausgleichsanspruch der Höhe nach zu begrenzen, sofern er rechnerisch (Rohausgleich) höher wäre 14

15 VI. Berechnung des Ausgleichsanspruchs (4) Höchstausgleichsberechnung (2) BEISPIEL: Zeitraum Umsatz Provision , , , , , , , , , ,00 SUMME ,00 Jahresdurchschnitt ,00 15

16 VI. Berechnung des Ausgleichsanspruchs (5) Ergebnis der Gegenüberstellung von Rohausgleich und Höchstausgleich Höchstgrenze: ,00 Rohausgleich: ,56 Geschuldeter Ausgleich: ,56 (zzgl. MwSt.) 16

17 VII. Darlegungs- und Beweislast alle anspruchsbegründenden Tatsachen sind vom Handelsvertreter darzulegen und zu beweisen!!!! nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Handelsvertreter keinen Auskunftsanspruch, um die Durchsetzung seines Ausgleichsanspruchs vorzubereiten begehrt der Handelsvertreter im Wege der Stufenklage Auskunft und stellt er gleichzeitig einen unbezifferten Zahlungsantrag bezüglich eines Ausgleichsanspruchs, so ist die Klage insgesamt abzuweisen, wenn der Auskunftsanspruch nicht besteht und der Handelsvertreter trotz richterlichen Hinweises den Ausgleichsanspruch nicht dargelegt hat. (Bundesgerichtshof, Urteil vom ) 17

18 VII. Darlegungs- und Beweislast (2) Darlegungs- und Beweislast Der Handelsvertreter genügt seiner Darlegungslast für die Voraussetzungen des 89 b HGB grundsätzlich nur dann, wenn er eine spezifizierte Kundenliste des letzten Vertragsjahres vorlegt, in welcher die von ihm geworbenen Neukunden sowie die Provisions-, Umsatz- und Zeitdaten im Einzelnen angegeben sind. Die Voraussetzungen der Intensivierung und Reaktivierung eines jeden Altkunden hat der Handelsvertreter ebenso im Einzelnen konkret und nachvollziehbar darzulegen wie den Umstand, dass sämtliche Kunden, die der Handelsvertreter der Ausgleichsberechnung zugrunde gelegt hat, bis zum Vertragsende zu Stammkunden geworden sind. 18

19 VIII. Strategien / Vorbeugende Maßnahmen, die die Durchsetzbarkeit des Ausgleichsanspruchs gewährleisten Ab Vertretungsübernahme: Die Bedeutung einer Kunden-Umsatzliste Nutzung der Berichtspflicht als Dokumentation des eigenen Tätigkeitsspektrums Sammlung der Kopien von Erstaufträgen Sammlung der Kopien von Folgegeschäften 19

20 VIII. Strategien/Vorbeugende Maßnahmen, die die Durchsetzbarkeit des Ausgleichsanspruchs gewährleisten (2) Die Bedeutung der Kunden-Umsatzliste: Sind die der Ausgleichsberechnung zugrunde gelegten Kunden in der Kunden- Umsatzliste (Anlage zum Vertrag) nicht enthalten, ist der Kunde als Neukunde anzusehen. Eine gegenteilige Behauptung hat der Unternehmer zu beweisen. Ist ein in der Ausgleichberechnung enthaltener Kunde in der Anlage zum Vertrag bereits enthalten, so ist durch Vergleich des Umsatzes, den der Unternehmer mit diesem Kunden bei Vertragsbeginn und dem im Basisjahr erzielten Provisionen festzustellen, dass der Umsatz mit diesem Kunden mindestens verdoppelt wurde mit der Folge, dass der Kunden ausgleichsrechtlich als Neukunde anzusehen ist. Behauptet der Unternehmer, ein Kunde aus der Kunden-Umsatzliste des letzten Vertragsjahres sei ihm seit langen bekannt, so kann ihm durch Abgleich der dem Vertrag beigefügten Kunden-Umsatzliste entgegen gehalten werden, dass der Kunde dann zumindest in dem Jahr vor Vertragsbeginn nicht gekauft haben kann. Die Beweislast für das Gegenteil trägt der Unternehmer. 20

21 VIII. Strategien/Vorbeugende Maßnahmen, die die Durchsetzbarkeit des Ausgleichsanspruchs gewährleisten (3) Nutzung der Berichtspflicht als Dokumentation des eigenen Tätigkeitsspektrums durch Vorlage der Korrespondenz über die Anbahnung von Geschäftsabschlüssen Vorlage der Besuchsberichte von der ersten Kontaktaufnahme bis hin zur Auftragserteilung Notiz der zuständigen Sachbearbeiter und Gesprächspartner mit Entscheidungskompetenz in dem jeweiligen Unternehmen zur späteren Benennung als Zeugen vor Gericht Aufbewahrung sämtlichen kontakts / sämtlicher Telefonvermerke 21

22 VIII. Strategien/Vorbeugende Maßnahmen, die die Durchsetzbarkeit des Ausgleichsanspruchs gewährleisten (4) Nutzung der Berichtspflicht als Dokumentation des eigenen Tätigkeitsspektrums durch Vorlage der Korrespondenz über die Anbahnung von Geschäftsabschlüssen (2) Anforderung einer Kopie des Erstauftrages Aufbewahrung der Kopien der erteilten Erstaufträge Wurden bereits während der Vertragszeit Folgeaufträge erteilt, so gilt die Vermutung zugunsten des Handelsvertreters, dass der Kunde zum Stammkunden geworden ist oder es künftig wird. 22

23 VIII. Strategien/Vorbeugende Maßnahmen, die die Durchsetzbarkeit des Ausgleichsanspruchs gewährleisten (5) Was ist abschließend nach Vertragsende noch zu beachten: Verjährungsfrist für Ausgleichsansprüche: 3 Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Am verjähren demnach alle Ansprüche, die im Jahr 2013 entstanden sind. 23

24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und die freundliche Einladung! Ihre Claudia Petring 24

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