Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Erwerb von Sendezeit auf den LED-Videowalls in Bischofshofen 01 Allgemeine Bestimmungen Gegenstand des Vertrages bzw. des Auftrages ist der einmalige bzw. periodisch wiederkehrende Erwerb von Sendezeit auf den beiden vom Tourismusverband und Stadtmarketing Bischofshofen (weiterhin TVB genannt) betriebenen LED-Videowalls an den Ortseinfahrten (Nord bzw. Süd) von Bischofshofen sowie den beiden LCD-Monitore am Mohshammerplatz und vor dem TVB - Büro (Salzburgerstrasse 1.). Die Annahme eines Auftrages erfolgt ausschließlich unter Bezugnahme auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur dann rechtswirksam, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der TVB in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers Aufträge vorbehaltlos ausführt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber. 02 Angebot Unsere Angebote sind bis zur Erteilung eines schriftlichen Auftrages durch den Auftraggeber freibleibend. Der Auftraggeber erhält binnen 7 Werktagen ab Eingang des Auftrages beim TVB eine Erklärung mittels , ob der Auftrag angenommen bzw. ausgeführt wird. Sollte der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine Erklärung hinsichtlich der Auftragsannahme erhalten, gilt der Auftrag als nicht angenommen. 03 Auftragsdurchführung Der Auftraggeber ist über die Art und Weise der von uns durchzuführenden Werbung bzw. Dienstleistung unterrichtet. Der TVB kann jederzeit, ohne Angabe von Gründen Aufträge ablehnen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem TVB bzw. den von ihm genannten Stellen rechtzeitig vor dem gewünschten Einschaltungstermin eine einleseund sendefähige Vorlage (jpg. oder png. 512X384 px) des gewünschten Sendeinhaltes zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber kann bei Bedarf dem TVB einen gesonderten Auftrag zur Erstellung der gewünschten Einschaltung erteilen, welchen der TVB selbst übernimmt oder an die von ihm gewählten Dienstleister weitergeben kann.

2 Die mit der Erstellung verbundenen Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Die Einschaltzeit, die sich aus dem durch den Auftraggeber erteilten Auftrag ergibt, wird, sofern keine anderweitigen, im Auftrag schriftlich erfassten und durch den TVB bestätigten Vereinbarungen getroffen wurden, durch den TVB nach seinem Ermessen festgelegt. 04 Preise & Zahlungen Die Preise in der jeweils aktuell gültigen Preisliste verstehen sich NETTO in EURO ( ), zuzüglich der in Österreich abzuführenden jeweils gültigen Werbeabgabe sowie der jeweils gültigen Umsatzsteuer, sofern in der Preisliste nicht ausdrücklich auf Brutto-Preise inklusive Steuern und Abgaben (z.b. Preisliste für Vereine und Nichtunternehmer) hingewiesen wird. Die Abrechnung erfolgt periodisch nach Ausstrahlung zu den im Auftrag definierten Zeitpunkten. Das vereinbarte Entgelt ist binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung fällig und ohne Abzug auf das von uns bekannt gegebene Konto zur Einzahlung zu bringen. Sollte das in Rechnung gestellte Entgelt nicht rechtzeitig auf unserem Konto gutgeschrieben sein, ist der TVB nicht verpflichtet, weitere übergebene Aufträge zu erfüllen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Einlangen auf unserem Konto maßgeblich. Bei Zahlungsverzug gelten die vom Gesetzgeber vorgesehenen Verzugszinsen als vereinbart. Mahnungen sind kostenpflichtig. Darüber hinaus haftet der Auftraggeber gegenüber dem TVB für alle aus einer verspäteten Zahlung resultierenden Kosten (einschließlich Prozess- und Vertretungskosten). Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Auftraggebers gegen den Werklohn wird - soweit sie nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt wurde ausgeschlossen. 05 Kündigung Die Aufträge werden, sofern nicht anders auf der Auftragsbestätigung angeführt, befristet erteilt. Ist die Auftragsdauer auf der Auftragsbestätigung nicht angeführt, handelt es sich ebenfalls um eine Vereinbarung auf unbestimmte Zeit. Diese beginnt mit der Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber. Sowohl dem Auftragsgeber als auch dem TVB steht das Recht zu, diesen Auftrag unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenem Brief an die andere Vertragspartei, aufzukündigen, sofern keine Mindestlaufzeit vereinbart wurde. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist die Aufgabe des Kündigungsschreibens maßgeblich. Das Recht zur Auflösung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt von

3 dieser Kündigungsbestimmung unberührt. Insbesondere kann der Auftrag vom TVB ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden, wenn: a.) sich der Auftraggeber mit der Zahlung im Verzug befindet; b.) über das Vermögen des Auftraggebers das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder dieses mangels Vermögens abgewiesen wird; c.) der Auftraggeber eine wesentliche Verpflichtung aus diesem Vertrag trotz schriftlicher Abmahnung nicht nachkommt; d.) außergewöhnliche Umstände - an denen der TVB kein Verschulden trifft - unsere Leistungserbringung auf nicht absehbare Zeit unmöglich oder unzumutbar machen; e.) ein Standort mangels entsprechender Auslastung oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr weiter betrieben werden kann; Im Falle der sofortigen Auflösung dieser Vereinbarung aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind (Pkt. a. - c.), haftet dieser gegenüber dem TVB für die durch die vorzeitige Beendigung entstehenden Schäden, wobei sich diese aus der Summe der noch aushaftenden Zahlungen bis zum nächst möglichen ordentlichen Kündigungstermin bemessen. Im Falle der sofortigen Auflösung der Vereinbarung aus den Gründen Pkt. d. und e. stehen dem Auftraggeber keine wie immer gearteten Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, gegen den TVB zu. 06 Inhalt Der Auftraggeber erklärt, über sämtliche erforderlichen Werknutzungsrechte, insbesondere diejenigen zur Veröffentlichung und Verbreitung, zu verfügen. Sollte der TVB diesbezüglich urheber- bzw. wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden, wird der Auftraggeber uns vollkommen schad- und klaglos halten. Der Auftraggeber räumt dem TVB seinerseits sämtliche zur Veröffentlichung, Verbreitung, Vervielfältigung, Aufführung und Bearbeitung der Inhalte erforderlichen Werknutzungsrechte ein. Die Einräumung der Werknutzungsrechte erfolgt nicht ausschließlich. Wir weisen insbesondere auf die bestehenden Vorschriften des Strafgesetzbuches sowie sonstiger in Betracht kommender Gesetze hin, nach denen die Übermittlung, Verbreitung und Veröffentlichung bestimmter Inhalte gesetzlichen Beschränkungen und Verboten unterliegt. Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich, diese Beschränkungen und Verbote einzuhalten, zu beachten und übernimmt gegenüber jedermann die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften. Der TVB ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten bzw. übermittelten Inhalte auf bestehende Beschränkungen und Verbote zu überprüfen. Wir behalten uns aber ausdrücklich das Recht vor, Inhalte unter Hinweis auf die gesetzlichen

4 Beschränkungen und Verbote zu sperren, nicht auszustrahlen bzw. zu löschen. In diesem Fall sind wir berechtigt, ein Bearbeitungsentgelt in der Höhe von 30% des Auftragswertes in Rechnung zu stellen. Sollten wir Bedenken haben, ob die gewünschte Einschaltung gegen gesetzliche Beschränkungen bzw. Verbote verstößt, werden wir dem Auftraggeber umgehend eine begründete Mitteilung hierüber zukommen lassen und sind bis zur Klärung, ob die gewünschte Einschaltung gegen gesetzliche Beschränkungen bzw. Verbote verstößt, von der Verpflichtung zur Sendung befreit. Stellt sich heraus, dass die gewünschte Einschaltung gegen gesetzliche Beschränkungen bzw. Verbote verstößt, sind wir berechtigt, ein Bearbeitungsentgelt in der Höhe von 30% des Auftragswertes in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Inhalte vollkommen schad- und klaglos zu halten, insbesondere von Privatanklagen wegen übler Nachrede, Beleidigung oder in Verfahren nach dem Mediengesetz. 07 Gewährleistung Auf Grund der Tatsache, dass die Sendung der gewünschten Einschaltung über hochtechnische LED-Großbildschirme erfolgt, kann es sein, dass es für den Zweck der Durchführung von Wartungs-, Service-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten erforderlich ist, den LED-Großbildschirm zur Gänze abzuschalten, sodass in dieser Zeit keine Einschaltungen erfolgen können. In einem solchen Fall werden die gebuchten Einschaltungen zum nächstmöglichen Einschaltungstermin gesendet. Der TVB wird in so einem Fall einen aliquoten Ausgleich schaffen, indem die vereinbarte Wiederholungsrate vorübergehend erhöht oder die Dauer des Auftrages entsprechend verlängert wird. Bis zu einer Ausfallszeit von einschließlich 10% der angemieteten Sendezeit besteht jedoch kein Anspruch darauf. Bei über die 10% hinausgehenden Ausfallszeiten werden diese vom TVB verbindlich durch entsprechende Mehrsendungen innerhalb der Vertragslaufzeit oder durch eine für den Partner unentgeltliche Auftragsverlängerung im entsprechenden Ausmaß ausgeglichen. Darüber hinausgehende Ansprüche, welcher Art auch immer, insbesondere auf Schadenersatz, kann der Auftraggeber nicht geltend machen. Ist bei Daueraufträgen die Sendung von Einschaltungen auf den gewünschten LED-Großbildschirmen durch höhere Gewalt oder sonstige außergewöhnliche, nicht vom TVB verschuldete Umstände, für einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht möglich, sind sowohl wir als auch der Auftraggeber für die Dauer der Behinderung von der jeweiligen Leistungsverpflichtung frei. In diesem Falle verlängert sich die Auftragsdauer um die Dauer der Behinderung. Darüber hinausgehende Ansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen.

5 08 Haftung & Verjährung Soweit in diesen Geschäftsbedingungen keine andere Regelung enthalten ist, haftet der TVB ausschließlich für Vorsatz bzw. grobes Verschulden unsererseits. Eine darüber hinausgehende Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Sämtliche Ansprüche aus dieser Vereinbarung sind bei sonstigem Verlust des Rechtsanspruchs binnen 3 Monaten nach Entstehen schriftlich bei uns geltend zu machen. 09 Erfüllungsort, Gerichtsstand & anwendbares Recht Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. der geschlossenen Vereinbarung rechtsunwirksam sein oder während der Geltungsdauer des Auftrages aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Entscheidungen rechtsunwirksam werden, so berührt dies die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt als vereinbart, was aus wirtschaftlicher Sicht der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht (Salvatorische Klausel). Als ausschließlicher Erfüllungsort für die Leistung des Auftraggebers wird der Sitz des Tourismusverband und Stadtmarketing Bischofshofen (5500 Bischofshofen) vereinbart. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit diesem Auftrag wird soweit gesetzlich zulässig - das sachlich zuständige Gericht am Sitz unseres Unternehmens (5500 Bischofshofen) vereinbart. Alle vertraglichen, außervertraglichen oder sonstigen Rechtsbeziehungen, die im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Durchführung und Abwicklung dieses Auftrages zwischen den Vertragspartnern entstehen, sind ausschließlich nach dem österreichischem Recht zu beurteilen. Bischofshofen im Februar 2014

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