Fall 7: Fucking Police Movie

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1 Fall 7: Fucking Police Movie Auch 2012 findet in der sächsischen Stadt L die weltberühmte Techno-Veranstaltung F-P mit tausenden Teilnehmern statt. Veranstalter ist der T e. V. mit satzungsmäßigem Sitz in L. Bisher ist es bei dieser Parade noch nie zu größeren Zwischenfällen gekommen. Der Zug der Menschen beginnt am Hauptbahnhof und führt entlang großer Straßen bis ins Szeneviertel C, wo die Abschlusskundgebung stattfinden soll. Begleitet wird der Zug von zahlreichen Musikwagen. Anders als bei der äußerlich ähnlichen Love Parade stehen bei der F-P neben dem Tanzen auch Inhalte aus dem politischen Party-Umfeld im Vordergrund: Das Eintreten für einen Fortbestand der Subkultur und lebenswerte Innenstädte, gegen die Zerstörung des öffentlichen Raums und gegen Stadtplanung nur für finanzstarke Zielgruppen. Außerdem beziehen die Veranstalter gegen Rechtsextremismus Position. Dies erfolgt durch mitgeführte Spruchbänder, durch Reden, die an verschiedenen Haltepunkten und am Zielort gehalten werden, durch Bezüge der von den Wagen schallenden Musik, Verteilung von Handzetteln und einem umfangreichen Internetauftritt des Veranstalters. Auf der Route des Aufzuges kommt es zu einem Zwischenfall, als die Teilnehmer X und Y gemeinsam ein am Fahrbahnrand stehendes Auto umwerfen. Die Veranstaltung verlief im Übrigen wie erwartet ruhig und friedlich. Während des ganzen Aufzuges vom Hauptbahnhof nach C fuhren Einsatzkräfte der Polizei mit einem Kleintransporter weniger Meter vor dessen Spitze her und filmten den Aufzug mit mehreren auf dem Dach des Transporters montierten Kameras. Die so gewonnen Bilder wurden ohne Zeitverzögerung an die Einsatzleitstelle der Polizei übertragen. Einzelne Personen waren auf den Monitoren gut erkennbar. Auf Nachfrage teilten die Polizeibeamten zutreffend mit, dass eine Speicherung der Aufnahmen nicht stattfinde. Am Zielort der Kundgebung wurde der Übertragungswagen so aufgestellt, dass er einen Großteil der Versammlung mit seinen Kameras abdecken konnte. A, der schon oft auf solchen Veranstaltungen war, und auch hier an der Spitze des Zuges mitlief, sieht sich durch diese Aufnahmen in seinen Grundrechten verletzt. Auch der T e. V. möchte sich gegebenenfalls gegen die Verletzung seiner Grundrechte wehren. Zur Vorbereitung einer Verfassungsbeschwerde bittet A seinen Freund Rechtsanwalt Radschlag um ein Gutachten zu der Frage ob er (A) oder der Verein in Grundrechten verletzt wurden. Aufgabe: Erstatten Sie das Gutachten des Radschlag. Seite 1

2 Abwandlung: Einige Zeit nach der Veranstaltung erlässt die Polizeibehörde der Stadt L eine Anordnung gegenüber dem T e. V., mit der der Verein verpflichtet wird, die Vereinsmitglieder X und Y auszuschließen. Wegen deren Gewalttätigkeit sei auch bei weiteren Veranstaltungen immer wieder mit Ausschreitungen zu rechnen. Außerdem sei anzunehmen, dass sich X und Y auch bei anderen Anlässen im Vereinszusammenhang gewalttätig verhalten werden. Der Vorsitzende des T e. V. ist über die Anordnung entsetzt und will diese keinesfalls hinnehmen. Auch er beauftragt daher Rechtsanwalt Radschlag mit der Prüfung der Vereinbarkeit der Anordnung mit Art. 9 GG. Aufgabe: Erstellen Sie auch dieses Gutachten des Radschlag. 12 SächsVersG (1) Die Polizei darf Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. (2) Die Unterlagen sind nach Beendigung der öffentlichen Versammlung oder zeitlich und sachlich damit unmittelbar im Zusammenhang stehender Ereignisse unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht benötigt werden 1. für die Verfolgung von Straftaten von Teilnehmern oder 2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr, weil die betroffene Person verdächtig ist, Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Versammlung vorbereitet oder begangen zu haben, und deshalb zu besorgen ist, dass von ihr erhebliche Gefahren für künftige öffentliche Versammlungen oder Aufzüge ausgehen. Unterlagen, die aus den in Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Gründen nicht vernichtet wurden, sind in jedem Fall spätestens nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer Entstehung zu vernichten, es sei denn, sie werden inzwischen zu dem in Satz 1 Nr. 1 aufgeführten Zweck benötigt. (3) Die Befugnisse zur Erhebung personenbezogener Informationen nach Maßgabe der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt. 20 SächsVersG Für Bild- und Tonaufnahmen durch die Polizei bei Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzügen gilt 12. Seite 2

3 Lösung Fall 7: Fucking Police Movie, Aufgabe 1 Das Verhalten der Polizei könnte Grundrechte des A oder des T e. V. verletzt haben. Eine Grundrechtsverletzung liegt vor, wenn ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung in den Schutzbereich eines Grundrechts eingegriffen wird. A. Verstoß gegen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG In Betracht kommt eine Verletzung im Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG. I. Schutzbereich 1. Persönlicher Schutzbereich a) Persönlicher Schutzbereich bezüglich des A Art. 8 GG ist ein Deutschengrundrecht, vgl. Art. 116 Abs. 1 GG. Mangels entgegenstehender Angaben im Sachverhalt ist davon auszugehen, dass A Deutscher ist. b) Persönlicher Schutzbereich bezüglich des T e. V. Nach Art. 19 Abs. 3 GG sind auch Zusammenschlüsse grundrechtsfähig, soweit es sich hierbei um inländische juristische Personen handelt, auf welche die Grundrechte ihrem Wesen nach anwendbar sind. Bei T handelt es sich sowohl nach dem satzungsgemäßen Sitz als auch nach dem tatsächlichen Aktionsradius um eine inländische juristische Person. Art. 8 Abs. 1 GG knüpft nicht an natürliche Qualitäten des Menschen an. Die Grundrechtsausübung durch T e. V. kann als Ausdruck eines Agierens im Grundrechtsbereich durch die dahinterstehenden Mitglieder gesehen werden, und der Verein steht dem Staat ebenso schutzbedürftig gegenüber wie eine natürliche Person. Umstritten ist noch, ob es bei Deutschengrundrechten auf die Staatsangehörigkeit der hinter der juristischen Person stehenden Personen (Mitglieder) ankommt (dafür Jarass, in: Jarass/Pieroth: Grundgesetz, 10. Auflage 2009, Art. 19 Rn. 20 m. w. N.; dagegen Enders, in: Epping/Hillgruber: BeckOK GG, Stand: , Art. 19 Rn. 38; Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, 27. Auflage 2011, 5 Rn. 163). Hier ist aber nicht ersichtlich, dass es sich bei dem T e. V. um einen Ausländerverein (vgl. 14 VereinsG) handelt. Damit ist Art. 8 Abs. 1 GG auch auf den Verein anwendbar. Der persönliche Schutzbereich ist eröffnet. Seite 3

4 2. Sachlicher Schutzbereich a) Begriff der Versammlung Der Begriff der Versammlung setzt die Zusammenkunft mehrerer Personen voraus, wobei die Mindestanzahl umstritten ist (zwei, drei oder sieben). Vorliegend ist mangels entgegenstehender Angaben im Sachverhalt davon auszugehen, dass jedenfalls genug Teilnehmer vorhanden sind. 1 Die Teilnehmer müssen durch einen gemeinsamen (nicht nur gleichen) Zweck innerlich verbunden sein, der die Versammlung von der bloßen Ansammlung (Schaulustige bei Verkehrsunfall) unterscheidet. Früher wurden dazu im Wesentlichen drei Auffassungen vertreten: nach einer Auffassung soll jeder beliebige gemeinsame Zweck ausreichend sein. Eine engere Auffassung verlangt einen Zweck der Meinungsbildung und bekundung. Die engste Auffassung verlangt, dass die Meinungsbekundung gerade in öffentlichen Angelegenheiten erfolgt. Nach heute überwiegender Auffassung kann nicht jeder beliebige gemeinsame Zweck ausreichen, den Versammlungscharakter zu begründen. Die Versammlung ist Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung (BVerfGE 69, 315 [342 f.]). Daher muss der Zweck in der gemeinschaftlichen Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung durch gemeinsame Erörterung und Kundgabe liegen. Das Eintreten für den Fortbestand der Subkultur und für lebenswerte Innenstädte ist genauso politische Forderung wie das Eintreten gegen Rechtsextremismus. Damit befasst sich die F-P vorliegend zumindest auch mit politischen Zielen. Nicht erfasst sind reine Vergnügungsveranstaltungen, bei denen der Zweck der gemeinschaftlichen Teilhabe an der Meinungsbildung nur im Hintergrund steht und die die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen oder die als eine auf Spaß und Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht sind, einerlei, ob der dort vorherrschende Musiktyp ein Lebensgefühl von so genannten Subkulturen ausdrückt oder dem Mehrheitsgeschmack entspricht. 2 Nach der Fallgestaltung ist das vorliegend jedoch nicht der Fall, das Schwergewicht liegt wie Spruchbänder, Reden und Handzettel zeigen jedenfalls nicht eindeutig auf der Seite des Vergnügens. Im Zweifel gebietet der hohe Wert der Versammlungsfreiheit eine Zusammenkunft als Versammlung zu behandeln. b) Verbot der Unfriedlichkeit und des Mitführens von Waffen Vom Schutzbereich ausgeschlossen sind allerdings unfriedliche Versammlungen. Unfriedlichkeit ist bei einem gewalttätigem und aufrührerischem Verlauf der Gesamtversammlung, d. h. Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie aggressive Ausschreitungen anzunehmen, nicht aber schon bei Tätlichkeiten Einzelner oder auch bei der (beabsichtigten) Behinderung Dritter durch die Versammlung (vgl. Sitzblockaden). Vorliegend haben zwar zwei Teilnehmer einen Pkw umgeworfen, jedoch heißt es, dass die Versammlung im Übrigen ruhig und friedlich verlaufen 1 Vgl. auch 1 Abs. 3 SächsVersG, der diese verfassungsrechtliche Fragestellung einfachrechtlich beantwortet. 2 BVerfG NJW 2001, 2459, Seite 4

5 sei. Das Verhalten der beiden Teilnehmer hat sich folglich nicht auf den Ablauf und den Charakter der Gesamtversammlung ausgewirkt, so dass diese nicht als unfriedlich den Schutz der Versammlungsfreiheit verliert. Ausgeschlossen sind außerdem Versammlungen, bei denen die (von der Versammlungsleitung geduldeten) Teilnehmer Waffen mitführen. Hier ist dies jedoch nicht ersichtlich. c) Reichweite der Versammlungsfreiheit Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistet ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung. Die Versammlungsfreiheit gewährleistet eine staatsfreie Durchführung von Versammlungen. Auch hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung ist die Versammlung frei. Das heißt, dass Versammlungen nicht nur aus Redebeiträgen, Aufzügen und Kundgebungen bestehen können, sondern dass der Versammlung auch beliebige andere Ausdrucksformen offen stehen. In den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen Versammlungen zwar auch dann, wenn sie ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen. Dies ist zu bejahen, wenn diese Mittel zur kommunikativen Entfaltung mit dem Ziel eingesetzt werden, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. 3 So kann also auch eine bestimmte Musikauswahl und sogar plakatives Schweigen Versammlungsinhalt sein. Hier ist die gesamte Veranstaltung mit Aufzug und Kundgebung als Versammlung zu qualifizierten und unterfällt dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG. d) Geschütztes Verhalten Sachlich geschützt sind sowohl die Teilnehmer einer Versammlung als auch der Veranstalter und Leiter. Hier ist A Teilnehmer und der T e. V. Veranstalter. e) Ergebnis Der sachliche Schutzbereich ist für beide Grundrechtsträger eröffnet. II. Eingriff Eingriff ist jedes staatliche Handeln, dass dem Einzelnen die Ausübung eines grundrechtlich geschützten Verhaltens ganz oder teilweise unmöglich macht. Im vorliegenden Sachverhalt ist kein unmittelbarer Verhaltenszwang gegenüber den Teilnehmern oder Veranstaltern ergangen. Durch die Kameraübertragung ist eine andauernde Überwachung einzelner Teilnehmer auch dann möglich, wenn keine Aufzeichnung erfolgt. Der Einsatz einer Kamera ist geeignet, bei den Versammlungsteilnehmern ein Gefühl des Überwachtwerdens hervorzurufen, mit der Folge, dass sich die Teilnehmer verunsichert und eingeschüchtert fühlen. Teilnehmer können so von der Ausübung ihres Grundrechts abgeschreckt werden. In der bloßen Beobachtung einer Versammlung durch einen Polizeibeamten soll dagegen (ebenso wie bei technisch allerdings nicht mehr denkbaren reinen Übersichtsaufnah- 3 BVerfG NJW 2001, 2459, Seite 5

6 men) kein Eingriff in die Versammlungsfreiheit vorliegen, weil vergleichbare Einschüchterungseffekte sich daraus nicht ergäben. Ein Eingriff liegt damit bezüglich des A als Teilnehmer vor (a. A. gut vertretbar). Hinsichtlich des T e. V. lässt sich die Eingriffsqualität damit begründen, dass die Polizei Teilnehmer der selbst organisierten Veranstaltung einschüchtert und damit der gesamten Veranstaltung eine negatives Gepräge gibt, so dass den Interessen des Veranstalters, viele Teilnehmer zu gewinnen, entgegengetreten wird. Damit liegt auch bezüglich des T e. V. ein Eingriff vor. III. Rechtfertigung Der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn eine den Schrankenbestimmungen des Grundrechts entsprechende Schranke exisitert, die selbst verfassungsmäßig ist und verfassungsgemäß angewandt wurde. 1. Schranke Für Versammlungen unter freiem Himmel sieht Art. 8 Abs. 2 GG einen einfachen Gesetzesvorbehalt vor. Dieser wird vorliegend von 20, 12 SächsVersG (bisher: 19a, 12a (B-)VersG) ausgefüllt. 2. Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsgrundlage a) Formelle Verfassungsmäßigkeit der Schranke Von der formellen Verfassungsmäßigkeit der Schranke ist auszugehen. b) Materielle Verfassungsmäßigkeit der Schranke aa) Bestimmtheitsgebot bb) Einzelfallgesetz, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG cc) Zitiergebot, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG dd) Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 Abs. 2 GG ee) Verhältnismäßigkeit Seite 6

7 (1) Legitimes Ziel Die Ermächtigung zu Videoaufnahmen und aufzeichnungen dienen dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung sowie der Aufklärung von Straftaten im Zusammenhang mit Versammlungen und damit legitimen Schutzgütern. (2) Eignung Die Videoüberwachung (Aufnahmen wie Aufzeichnungen) ist geeignet, Straftaten aufzudecken, zu verfolgen und zu ahnden. (3) Erforderlichkeit Ein milderes Mittel, welches gleich geeignet ist, ist nicht ersichtlich, insbesondere ist die bloße Beobachtung durch einen Polizeibeamten nicht gleichermaßen effektiv. Die Regelung erlaubt auch eine an der Erforderlichkeit im Einzelfall orientierte Anwendung. (4) Angemessenheit Die Befugnis zur Erstellung von Videoaufzeichnungen bzw. aufnahmen entfaltet Nachteile für die Teilnehmer von Versammlungen. Teilnehmer von Versammlungen, die durch Videokameras überwacht werden, müssen damit rechnen, dass ihre Teilnahme behördlich registriert wird und daran Nachteile geknüpft werden. Allerdings sieht die Eingriffsnorm eine Verwendung der Daten nur zu bestimmten Zwecken vor, sodass im Rechtsstaat grundsätzlich von einer Verwendung nur in den relativ engen Grenzen der Ermächtigungsnorm auszugehen ist. Für den Bürger ist allerdings die tatsächliche Verwendung der einmal erhobenen Daten nicht mehr nachvollziehbar, sodass der einschüchternde Effekt durch rechtstreue Verwendung der Daten nicht aufgehoben wird. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die 20, 12 SächsVersG Videoaufzeichnungen und aufnahmen nur unter strengen Voraussetzungen, nämlich nur bei Vorliegen einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung überhaupt ermöglicht. Unter diesen strengen Anforderungen erscheinen auch die erheblichen Nachteile für die Grundrechtsausübung gerechtfertigt. Die Eingriffsnorm ist daher verhältnismäßig. 3. Verfassungsmäßige Anwendung Hat die Polizei die Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 bei der Auslegung und der Anwendung der 20, 12 SächsVersG verkannt? Die Polizei hat vorliegend eine Videoaufnahme während des gesamten Aufzuges durchgeführt. Die Anforderungen an die Gefahr und auch an die nötige Gefahrenprognose sind zwar einfachrechtlich geregelt, ergeben sich aber auch direkt aus der Versammlungsfreiheit. Diese erfordert eine konkret erstellte Prognose, die nicht nur auf bloßen Vermutungen beruhen darf. Erforderlich ist eine konkrete Gefahr im Einzelfall. Die bloße Größe einer Versammlung begründet dabei keine Gefahr für ein schützenswertes Rechtsgut. Ebenso wenig dürfen wegen der Wertungen der Versammlungsfreiheit einfach Erfahrungen mit dem Veranstalter aus der Vergangenheit pauschal übertragen werden. Seite 7

8 Vorliegend gibt es jedoch gar keine Anhaltspunkte für eine Gefahr. Die Entscheidung des Grundgesetzes zu Gunsten freier Versammlungstätigkeit würde offensichtlich verkannt, wenn auf das Erfordernis einer Gefahrenlage gänzlich verzichtet würde. 4. Ergebnis Der Eingriff ist nicht gerechtfertigt. IV. Ergebnis Die Videoüberwachung der Versammlung verletzt A und den T e. V. in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit. B. Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG Es könnte neben dem Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 GG ein Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegen. I. Schutzbereich Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht steht mangels Beschränkung auf Deutsche jedermann zu. Damit ist hier der A als natürliche Person geschützt. Nicht geschützt ist jedoch der selbst keine menschliche Persönlichkeit besitzende T e. V. (Art. 19 Abs. 3 GG). II. Eingriff Wie oben ist zu fragen, ob die Videobeobachtung einen Einschüchterungseffekt auf den Einzelnen hat. An dieser Stelle ist außer Betracht zu stellen, dass sich A in einer Versammlung befindet. Dennoch kann die staatliche Beobachtung des eigenen Verhaltens mittels technischer Geräte (Video) wegen des nach wie vor bestehenden Einschüchterungseffektes als Eingriff angesehen werden (sehr strittig, andere Ansicht gut vertretbar). III. Rechtfertigung Als rechtfertigenden Schranke kommen je nach dem, ob man den Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht hier als versammlungsbezogen betrachtet, einerseits 20, 12 Sächs- VersG, andererseits 36, 37 SächsPolG in Betracht. Alle diese Vorschriften setzen jedoch stets eine konkrete Gefahrenprognose voraus. Eine solche liegt hier nicht vor, siehe oben. Damit ist der Eingriff nicht gerechtfertigt. Seite 8

9 IV. Ergebnis Es liegt auch ein Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG vor. C. Ergebnis Die Videobeobachtung der Versammlung verstößt gegen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG. Seite 9

10 Lösung Fall 7: Fucking Police Movie, Aufgabe 2 Die Verpflichtung, Mitglieder auszuschließen, könnte Grundrechte verletzen. Hier ist nur ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 GG zu prüfen. Eine Grundrechtsverletzung liegt vor, wenn ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung in den Schutzbereich eines Grundrechts eingegriffen wird. A. Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 GG I. Schutzbereich 1. Persönlicher Schutzbereich Art. 9 Abs. 1 GG ist ein Deutschengrundrecht, Art. 116 Abs. 1 GG. Nach Art. 19 Abs. 3 GG sind auch Zusammenschlüsse grundrechtsfähig, soweit es sich hierbei um inländische juristische Personen handelt, auf welche die Grundrechte ihrem Wesen nach anwendbar sind. Bei T handelt es sich sowohl nach dem satzungsgemäßen Sitz als auch nach dem tatsächlichen Aktionsradius um eine inländische juristische Person. Art. 9 Abs. 1 GG knüpft nicht notwendig an natürliche Qualitäten des Menschen an, sondern schützt gerade das Recht, sich zu vereinigen. Gerade Vereinigungen muss daher eine Berufung auf dieses Grundrecht möglich sein. Das Bundesverfassungsgericht nimmt darüber hinaus an, dass es sich bei Art. 9 Abs. 1 GG um ein so genanntes kollektives Grundrecht handle, das unmittelbar (d. h. ohne Art. 19 Abs. 3 GG) die Vereinigung selbst schütze. Allerdings umfasst auch nach dieser Ansicht die kollektive Gewährleistung nicht mehr, als dem einzelnen Mitglied zustünde, sodass i. E. beide Ansichten zum selben Ergebnis kommen. Voraussetzung ist noch, dass der Verein nicht von Ausländern beherrscht wird. Hier ist nicht anzunehmen, dass er von ausländern beherrscht wird. 2. Sachlicher Schutzbereich Unter Vereinigungen sind freiwillige Zusammenschlüsse natürlicher oder juristischer Personen zu verstehen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen, auf bestimmte Dauer angelegt sind und über ein Mindestmaß an Organisation verfügen (vgl. 2 Abs. 1 VereinsG). Beim T e. V. ist dies der Fall. Von der Vereinigungsfreiheit sind alle vereinigungsbezogenen Vorgänge von der Gründung bis zur Auflösung einer Vereinigung umfasst. Zum Schutzbereich gehört insbesondere auch die Befugnis, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern selbst entscheiden zu können. Seite 10

11 II. Eingriff Bei der Anordnung, die Mitglieder auszuschließen, handelt es sich um einen direkten Verhaltensbefehl, der die Ausübung des Grundrechts beeinträchtigt und damit um einen Eingriff. III. Rechtfertigung 1. Schranke Fraglich ist, ob Art. 9 überhaupt ausdrückliche Schranken kennt. Art. 9 Abs. 2 GG legt fest, dass bestimmte Vereinigungen verboten sind. Man könnte daher davon ausgehen, dass es sich dabei vergleichbar mit unfriedlichen Versammlungen um einen Schutzbereichsausschluss handelt. Nach zutreffender Ansicht handelt es sich jedoch um einen Eingriffsrechtfertigung, weil nur so der Grundsatz der Rechtssicherheit und ein effektiver Grundrechtsschutz von Vereinigungen sichergestellt werden kann. Dem entspricht die einfachgesetzliche Regelung in 3 VereinsG, welches bestimmt, dass Vereinigungen erst dann als verboten behandelt werden dürfen, wenn dies durch eine Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt wurde. Erforderlich ist jedoch in jedem Fall, dass eine den Vorbehalt ausfüllende gesetzliche Regelung vorhanden ist. Vorliegend ist jedoch keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, die den Behörden den Ausschluss einzelner Vereinsmitglieder ermöglichen würde. 2. Ergebnis Der Eingriff ist vorliegend mangels gesetzlicher Grundlage nicht gerechtfertigt. B. Ergebnis Die Anordnung verstößt gegen Art. 9 Abs. 1 GG. Erzeugt mit LATEX und KOMA-Script. Seite 11

12 Lösungsübersicht A. Verstoß gegen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG I. Schutzbereich 1. Persönlicher Schutzbereich a) Persönlicher Schutzbereich bezüglich des A b) Persönlicher Schutzbereich bezüglich des T e. V. 2. Sachlicher Schutzbereich a) Begriff der Versammlung b) Verbot der Unfriedlichkeit und des Mitführens von Waffen c) Reichweite der Versammlungsfreiheit d) Geschütztes Verhalten e) Ergebnis Seite 1

13 II. Eingriff III. Rechtfertigung 1. Schranke 2. Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsgrundlage a) Formelle Verfassungsmäßigkeit der Schranke b) Materielle Verfassungsmäßigkeit der Schranke aa) Bestimmtheitsgebot bb) Einzelfallgesetz, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG cc) Zitiergebot, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG dd) Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 Abs. 2 GG ee) Verhältnismäßigkeit (1) Legitimes Ziel (2) Eignung Seite 2

14 (3) Erforderlichkeit (4) Angemessenheit 3. Verfassungsmäßige Anwendung 4. Ergebnis IV. Ergebnis B. Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG I. Schutzbereich II. Eingriff III. Rechtfertigung IV. Ergebnis C. Ergebnis Seite 3

15 A. Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 GG I. Schutzbereich 1. Persönlicher Schutzbereich 2. Sachlicher Schutzbereich II. Eingriff III. Rechtfertigung 1. Schranke B. Ergebnis 2. Ergebnis Seite 4

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