Zulassungsantrag der Reuters Television Ltd. für das Fernsehprogramm Reuters Broadcast News. Aktenzeichen: KEK 334. Beschluss
|
|
- Wilhelm Koch
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Zulassungsantrag der Reuters Television Ltd. für das Fernsehprogramm Reuters Broadcast News Aktenzeichen: KEK 334 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Reuters Television Ltd., vertreten durch ihre Geschäftsführer Rickard Anthony Donovan und Graham John Hillier, The Reuters Building, South Colonnade, Canary Wharf, London E 14 5 EP, Großbritannien, Antragstellerin Bevollmächtigte: xxx... w e g e n Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des Fernsehspartenprogramms Reuters Broadcast News hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dörr (Vorsitzender), Prof. Dr. Huber, Prof. Dr. Mailänder, Dr. Rath-Glawatz und Prof. Dr. Sjurts entschieden: Der von der Reuters Television Ltd. mit Schreiben vom bei der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehspartenprogramms Reuters Broadcast News stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
2 2 I Sachverhalt Begründung 1 Zulassungsantrag Die Reuters Television Ltd. ( Reuters Television ) hat mit Schreiben vom bei der LfM die Zulassung zur Veranstaltung des Informationsspartenprogramms Reuters Broadcast News für die Dauer von 10 Jahren beantragt. Mit Schreiben vom hat die LfM der KEK den Antrag zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 2 Programmstruktur und -verbreitung 2.1 Beantragt ist ein englischsprachiges, täglich bis zu 24-stündiges Fernsehprogramm mit dem Schwerpunkt auf der Berichterstattung über öffentliche Veranstaltungen und Großereignisse wie z. B. die Fußballweltmeisterschaft Reuters Broadcast News soll hauptsächlich in der Niederlassung der Antragstellerin in Berlin erstellt und dort nachrichtentechnisch abgewickelt werden; xxx Reuters Television plant, das Programm von London aus frei empfangbar über Satellit zu verbreiten. xxx... Die LfM hat ihre örtliche Zuständigkeit für den Zulassungsantrag gemäß Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 b), 1. Alt. der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (EG-Fernsehrichtlinie) in der Fassung vom mit der Begründung bejaht, dass die Entscheidungen zur Programmgestaltung von Reuters Broadcast News in Deutschland getroffen werden und dort das Sendepersonal tätig wird. 3 Antragstellerin und Beteiligte 3.1 Reuters Television (vormals: Visnews Ltd., davor: British Commonwealth International Newsfilm Agency Ltd.) ist eine im Jahr 1957 gegründete Private Company Limited by Shares nach dem Recht von England und Wales. Zum Gesellschaftszweck gehören Radio- und Fernsehaktivitäten (vgl. Auszug aus dem Register des Companies House, Nach eigenen Angaben ist Reuters Television nicht anderweitig im Bereich der Rundfunkveranstaltung tätig.
3 3 xxx... die Unternehmensgrundsätze der Reuters-Gruppe (Reuters Independence & Trust Principles) xxx... sehen u. a. vor, dass Unternehmen der Reuters-Gruppe nicht in die Hände einzelner Gruppen oder Interessengruppen fallen dürfen und sie unvoreingenommen und zuverlässig Nachrichtendienste an Zeitungen, Nachrichtenagenturen, Rundfunkveranstalter und andere Kunden liefern (vgl. xxx... Reuters Television steht vollständig im Anteilsbesitz der Holdinggesellschaft Reuters Holdings Ltd., die ihrerseits eine 100%ige Tochtergesellschaft der Reuters Group plc. ( Reuters Group ), London, ist. 3.2 Reuters Group Die Reuters Group ist nach eigenen Angaben die größte multimediale Nachrichtenagentur der Welt mit über Mitarbeitern und 196 Büros in 130 Ländern ( Sie beliefert insbesondere Geschäftskunden und Medienunternehmen mit Finanzinformationen und Nachrichten. Nach Auskunft der Antragstellerin hält die Reuters Group im Rahmen einer Kooperation mit der Times of India, die noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch indische Behörden steht, ca. 26 % der Anteile an der Times Global Broadcasting Company Ltd., Mumbay/Indien. Anderweitige Rundfunkbeteiligungen halten die beteiligten Gesellschaften nicht. Die 1850/51 in Aachen und London gegründete Reuters Group ist seit 1984 börsennotiert. Zum Schutz ihrer Unabhängigkeit und Neutralität sieht ihre Satzung vor, dass kein Aktionär 15 % oder mehr der Aktien halten darf (vgl. xxx... Zudem hält die zu diesem Zweck gegründete Reuters Founders Share Company Ltd. eine unveräußerliche Gründungsaktie ( Founders Share ) xxx..., die besondere Stimm- und Vetorechte verleiht, um alle erforderlichen Hauptversammlungsbeschlüsse bei der Reuters Group herbeizuführen bzw. zu blockieren, die den Kontrollerwerb durch einen Aktionär oder eine Aktionärsgruppe verhindern, d. h. die Fähigkeit, 30 % oder mehr der Stimmrechte auszuüben xxx... Die Kapitalanteile hält eine Vielzahl von Aktionären; nach öffentlich zugänglichen Informationen waren dies im März 2005 insgesamt (fast ausschließlich institutionelle) Anleger (vgl.
4 4 Stand: ). Nach Auskunft der Antragstellerin halten derzeit drei Aktionäre jeweils 5 % oder mehr der Kapitalanteile: Fidelity Investments (UK) hält 8,59 %, Invesco Perpetual 7,32 % und Schroder Investment Management Legal & General Investment 5,90 %. Die übrigen Aktien (78,19 %) befinden sich in Streubesitz. II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Einem Vertreter der LfM wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter von Rundfunkprogrammen einer Zulassung. Die LfM hat ihre Zuständigkeit als Zulassungsbehörde bejaht (s. o. I 2.2); daran ist die KEK gebunden. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt. 2 Zurechnung von Programmen und Zuschaueranteile Der Antragstellerin und der Reuters Group ist nur das beantragte Fernsehprogramm zuzurechnen. Es hat mangels Ausstrahlung noch keine Zuschaueranteile. 3 Vorherrschende Meinungsmacht Reuters Broadcast News soll in englischer Sprache veranstaltet werden. Gemäß 27 Abs. 1 Satz 1 RStV werden in die Ermittlung des für die Vermutungstatbestände des 26 Abs. 2 RStV maßgeblichen Zuschaueranteils alle deutschsprachigen Programme einbezogen. Dies schließt aber nicht aus, dass auch fremdsprachige Programme für die Meinungsvielfalt bedeutsam sein können. Die sich aus dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit ergebenden Anforderungen an die Sicherung der Meinungsvielfalt beziehen sich nicht ausschließlich auf deutschsprachige Sendungen. Auch eine einseitige Beeinflussung durch ein englischsprachiges Programm
5 5 könnte unter besonderen Umständen Relevanz erlangen (ständige Spruchpraxis der KEK, vgl. zuletzt Beschlüsse i. S. Dügün TV, Az.: KEK 315, und DTTV, Az.: KEK 318, jeweils III 3). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es, auch unter Berücksichtigung dessen, dass andere Fernsehveranstalter von der Nachrichtenagentur Reuters Nachrichtenmaterial beziehen (vgl. dazu 2. Konzentrationsbericht der KEK, Kap. II 2.4.2, Tabelle II-52), keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht. Der Zulassung von Reuters Broadcast News stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. (gez.) Dörr Huber Mailänder Rath-Glawatz Sjurts
Zulassungsanträge der Euro 7 Fernseh- und Marketing GmbH für die Fernsehprogramme Kanal 7 INT und TVT. Aktenzeichen: KEK und -2.
Zulassungsanträge der Euro 7 Fernseh- und Marketing GmbH für die Fernsehprogramme Kanal 7 INT und TVT Aktenzeichen: KEK 380-1 und -2 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Euro 7 Fernseh- und Marketing
MehrZulassungsantrag der BW family tv GmbH i. G. für das Fernsehprogramm BW family. Aktenzeichen: KEK 268. Beschluss
Zulassungsantrag der BW family tv GmbH i. G. für das Fernsehprogramm BW family Aktenzeichen: KEK 268 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der BW family tv GmbH i. G., vertreten durch die Geschäftsführer
MehrZulassungsantrag der HW Beteiligungs GmbH für das Fernsehspartenprogramm wdwip. Aktenzeichen: KEK 564. Beschluss
Zulassungsantrag der HW Beteiligungs GmbH für das Fernsehspartenprogramm wdwip Aktenzeichen: KEK 564 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der HW Beteiligungs GmbH, Rosenheimer Str. 145, 81671 München,
MehrZulassungsantrag der ANIXE HD Television GmbH & Co. KG für das Fernsehspartenprogramm ANIXE SD. Aktenzeichen: KEK 816. Beschluss
K E K Zulassungsantrag der ANIXE HD Television GmbH & Co. KG für das Fernsehspartenprogramm ANIXE SD Aktenzeichen: KEK 816 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der ANIXE HD Television GmbH & Co. KG,
MehrZulassungsantrag der Handelsblatt GmbH für das Fernsehspartenprogramm WiWo-Lunchtalk. Aktenzeichen: KEK 773. Beschluss
K E K Zulassungsantrag der Handelsblatt GmbH für das Fernsehspartenprogramm WiWo-Lunchtalk Aktenzeichen: KEK 773 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Handelsblatt GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer
MehrZulassungsantrag der Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH für das Fernsehprogramm Kabel 1. Aktenzeichen: KEK 250. Beschluss
Zulassungsantrag der Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH für das Fernsehprogramm Kabel 1 Aktenzeichen: KEK 250 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
MehrVeränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der bw family.tv GmbH. Aktenzeichen: KEK 331. Beschluss
Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der bw family.tv GmbH Aktenzeichen: KEK 331 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der bw family.tv GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Hanno Gerwin,
MehrZulassungsantrag der Bibel TV Stiftung ggmbh für das Fernsehspartenprogramm Bibel TV. Aktenzeichen: KEK 131. Beschluss
Zulassungsantrag der Bibel TV Stiftung ggmbh für das Fernsehspartenprogramm Bibel TV Aktenzeichen: KEK 131 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Bibel TV Stiftung ggmbh, Rothenbaumchaussee 197, 20149
MehrZulassungsantrag der FTL Farhad Television Live GmbH für das Fernsehspartenprogramm FTL. Aktenzeichen: KEK 715. Beschluss
Zulassungsantrag der FTL Farhad Television Live GmbH für das Fernsehspartenprogramm FTL Aktenzeichen: KEK 715 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der FTL Farhad Television Live GmbH, vertreten durch
MehrVeränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der bw family.tv GmbH. Aktenzeichen: KEK 401. Beschluss
Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der bw family.tv GmbH Aktenzeichen: KEK 401 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der bw family.tv GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Hanno Gerwin,
MehrZulassungsantrag des Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. für das Fernsehspartenprogramm All-TV. Aktenzeichen: KEK 489.
Zulassungsantrag des Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. für das Fernsehspartenprogramm All-TV Aktenzeichen: KEK 489 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit des Deutsches Zentrum für Luft- und
MehrZulassungsantrag der imusic TV GmbH für das Fernsehprogramm I Music One. Aktenzeichen: KEK 325. Beschluss
Zulassungsantrag der imusic TV GmbH für das Fernsehprogramm I Music One Aktenzeichen: KEK 325 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der imusic TV GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Vladislav Martseniouk,
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen. bei der FC Bayern München AG. Aktenzeichen: KEK 790. Beschluss
K E K Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der FC Bayern München AG Aktenzeichen: KEK 790 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der FC Bayern München AG, vertreten durch den Vorstand, dieser
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der TeleBazaar Marketing. Aktenzeichen: KEK 717. Beschluss
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der TeleBazaar Marketing GmbH Aktenzeichen: KEK 717 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der TeleBazaar Marketing GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin
MehrZulassungsantrag der RtvD Video- und Filmproduktions GmbH für die Fernsehprogramme Nasche Kino und Detski Mir/Teleclub. Aktenzeichen: KEK 202
Zulassungsantrag der RtvD Video- und Filmproduktions GmbH für die Fernsehprogramme Nasche Kino und Detski Mir/Teleclub Aktenzeichen: KEK 202 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der RtvD Video- und Filmproduktions
MehrZulassungsantrag der Kult-TV Gesellschaft für Qualitätsfernsehen mbh i.g. für das Programm Kult-TV. Aktenzeichen: KEK 054.
Zulassungsantrag der Kult-TV Gesellschaft für Qualitätsfernsehen mbh i.g. für das Programm Kult-TV Aktenzeichen: KEK 054 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Kult-TV Gesellschaft für Qualitätsfernsehen
MehrVeränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Super Sports Network AG. Aktenzeichen: KEK 494. Beschluss
Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Super Sports Network AG Aktenzeichen: KEK 494 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Super Sports Network AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Christoph
MehrZulassungsantrag der WestCom Broadcast Services GmbH für das Fernsehspartenprogramm Help TV. Aktenzeichen: KEK 653. Beschluss
Zulassungsantrag der WestCom Broadcast Services GmbH für das Fernsehspartenprogramm Help TV Aktenzeichen: KEK 653 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der WestCom Broadcast Services GmbH, vertreten durch
MehrZulassungsantrag der Loft TV GmbH für das Fernsehprogramm Loft TV. Aktenzeichen: KEK 278. Beschluss
Zulassungsantrag der Loft TV GmbH für das Fernsehprogramm Loft TV Aktenzeichen: KEK 278 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Loft TV GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Jochen Kamlah und Dagmar
MehrZulassungsantrag der Silverline Television AG i. G. für das digitale Fernsehprogramm Silverline Movie Channel. Aktenzeichen: KEK 194.
Zulassungsantrag der Silverline Television AG i. G. für das digitale Fernsehprogramm Silverline Movie Channel Aktenzeichen: KEK 194 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Silverline Television AG i.
MehrZulassungsantrag der Peyk Media GmbH für das Fernsehvollprogramm Samanyolu TV Avrupa. Aktenzeichen: KEK 508. Beschluss
Zulassungsantrag der Peyk Media GmbH für das Fernsehvollprogramm Samanyolu TV Avrupa Aktenzeichen: KEK 508 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Peyk Media GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer
MehrZulassungsantrag der Unitel Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft mbh & Co. für das Programm CLASSICA. Aktenzeichen: KEK 045.
Zulassungsantrag der Unitel Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft mbh & Co. für das Programm CLASSICA Aktenzeichen: KEK 045 Beschluß In der Rundfunkangelegenheit der Unitel Film- und Fernseh-Produktionsgesellschaft
MehrZulassungsantrag der MTV Networks Germany GmbH für das Fernsehspartenprogramm Nick Jr. Aktenzeichen: KEK 546. Beschluss
Zulassungsantrag der MTV Networks Germany GmbH für das Fernsehspartenprogramm Nick Jr. Aktenzeichen: KEK 546 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der MTV Networks Germany GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer
MehrZulassungsantrag der DRF Deutschland Fernsehen Verwaltungsgesellschaft mbh für das Fernsehprogramm DRF1
Beschluss Zulassungsantrag der DRF Deutschland Fernsehen Verwaltungsgesellschaft mbh für das Fernsehprogramm DRF1 KEK-Az: 884 In der Rundfunkangelegenheit der DRF Deutschland Fernsehen GmbH, handelnd für
MehrZulassungsantrag der Turner Broadcasting System Deutschland GmbH für das Fernsehprogramm TNT Serie. Aktenzeichen: KEK 529.
Zulassungsantrag der Turner Broadcasting System Deutschland GmbH für das Fernsehprogramm TNT Serie Aktenzeichen: KEK 529 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Turner Broadcasting System Deutschland
MehrAnzeige einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bei der TM-TV GmbH & Co. KG. Aktenzeichen: KEK 253. Beschluss
Anzeige einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bei der TM-TV GmbH & Co. KG Aktenzeichen: KEK 253 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der TM-TV GmbH & Co. KG, vertreten durch die TM-TV Verwaltungs
MehrZulassungsantrag der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG für das Fernsehprogramm n-tv. Aktenzeichen: KEK 354. Beschluss
Zulassungsantrag der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG für das Fernsehprogramm n-tv Aktenzeichen: KEK 354 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH & Co. KG, vertreten
MehrZulassungsantrag der ClipMyHorse.TV Deutschland GmbH für das Fernsehspartenprogramm ClipMyHorse.TV. Aktenzeichen: KEK 834.
K E K Zulassungsantrag der ClipMyHorse.TV Deutschland GmbH für das Fernsehspartenprogramm ClipMyHorse.TV Aktenzeichen: KEK 834 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der ClipMyHorse.TV Deutschland GmbH,
MehrZulassungsantrag der TM-TV GmbH für das Fernsehprogramm Tele 5. Aktenzeichen: KEK 370. Beschluss
Zulassungsantrag der TM-TV GmbH für das Fernsehprogramm Tele 5 Aktenzeichen: KEK 370 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der TM-TV GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Herbert G. Kloiber und
MehrZulassungsantrag der Das Vierte GmbH für das Fernsehvollprogramm DAS VIERTE/NBC Europe. Aktenzeichen: KEK 754. Beschluss
Zulassungsantrag der Das Vierte GmbH für das Fernsehvollprogramm DAS VIERTE/NBC Europe Aktenzeichen: KEK 754 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Das Vierte GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer
MehrZulassungsantrag der DOSB New Media GmbH für das Fernsehspartenprogramm Sportdeutschland.tv. Aktenzeichen: KEK 797. Beschluss
K E K Zulassungsantrag der DOSB New Media GmbH für das Fernsehspartenprogramm Sportdeutschland.tv Aktenzeichen: KEK 797 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der DOSB New Media GmbH, vertreten durch den
MehrZulassungsantrag der FC Bayern München AG für das Fernsehspartenprogramm FCB.TV. Aktenzeichen: KEK 705. Beschluss
Zulassungsantrag der FC Bayern München AG für das Fernsehspartenprogramm FCB.TV Aktenzeichen: KEK 705 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der FC Bayern München AG, vertreten durch den Vorstand bestehend
MehrZulassungsantrag der adviqo AG für das Fernsehspartenprogramm Kosmica TV. Aktenzeichen: KEK 879. Beschluss
K E K Zulassungsantrag der adviqo AG für das Fernsehspartenprogramm Kosmica TV Aktenzeichen: KEK 879 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der adviqo AG, vertreten durch die Vorstände Sylvius Bardt und
MehrZulassungsantrag der Bibel TV Stiftung ggmbh für das Fernsehprogramm Bibel TV. Aktenzeichen: KEK 347. Beschluss
Zulassungsantrag der Bibel TV Stiftung ggmbh für das Fernsehprogramm Bibel TV Aktenzeichen: KEK 347 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Bibel TV Stiftung ggmbh, vertreten durch den Geschäftsführer
MehrZulassungsantrag der Bibel TV Stiftung ggmbh für das Fernsehprogramm J-TV. Aktenzeichen: KEK 410. Beschluss
Zulassungsantrag der Bibel TV Stiftung ggmbh für das Fernsehprogramm J-TV Aktenzeichen: KEK 410 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Bibel TV Stiftung ggmbh, vertreten durch den Geschäftsführer Henning
MehrVeränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin jobtv24 GmbH. Aktenzeichen: KEK 412. Beschluss
Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin jobtv24 GmbH Aktenzeichen: KEK 412 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der jobtv24 GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der German Car TV Programm. Aktenzeichen: KEK 687. Beschluss
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der German Car TV Programm GmbH Aktenzeichen: KEK 687 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der German Car TV Programm GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer
MehrAnzeige einer Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin VIVA Fernsehen GmbH. Aktenzeichen: KEK 122.
Anzeige einer Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin VIVA Fernsehen GmbH Aktenzeichen: KEK 122 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der VIVA Fernsehen GmbH, Im Mediapark
MehrVeränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin jobtv GmbH. Aktenzeichen: KEK 301. Beschluss
Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin jobtv GmbH Aktenzeichen: KEK 301 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der jobtv GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr.
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der. Aktenzeichen: KEK 833. Beschluss
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der tv.gusto GmbH K E K Aktenzeichen: KEK 833 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der tv.gusto GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Guido Bolten und
MehrZulassungsantrag der GET ON AIR GmbH für das Fernsehspartenprogramm MotorVision TV. Aktenzeichen: KEK 535. Beschluss
Zulassungsantrag der GET ON AIR GmbH für das Fernsehspartenprogramm MotorVision TV Aktenzeichen: KEK 535 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der GET ON AIR GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
MehrZulassungsantrag der KG Hamburg 1 Fernsehen Beteiligungs GmbH & Co. für das Fernsehprogramm 24. Aktenzeichen: KEK 346. Beschluss
Zulassungsantrag der KG Hamburg 1 Fernsehen Beteiligungs GmbH & Co. für das Fernsehprogramm 24 Aktenzeichen: KEK 346 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der KG Hamburg 1 Fernsehen Beteiligungs GmbH
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der TM-TV GmbH. Aktenzeichen: KEK 562. Beschluss
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der TM-TV GmbH Aktenzeichen: KEK 562 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der TM-TV GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Herbert G. Kloiber und
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Deutsches Musik Fernsehen GmbH & Co. KG. Aktenzeichen: KEK 667. Beschluss
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Deutsches Musik Fernsehen GmbH & Co. KG Aktenzeichen: KEK 667 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Deutsches Musik Fernsehen GmbH & Co. KG, vertreten
MehrZulassungsantrag der DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbh für das Fernsehvollprogramm dctp.tv. Aktenzeichen: KEK 628.
Zulassungsantrag der DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV-Programm mbh für das Fernsehvollprogramm dctp.tv Aktenzeichen: KEK 628 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der DCTP Entwicklungsgesellschaft
MehrZulassungsantrag der joiz GmbH für das Fernsehvollprogramm joiz. Aktenzeichen: KEK 741. Beschluss
Zulassungsantrag der joiz GmbH für das Fernsehvollprogramm joiz Aktenzeichen: KEK 741 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der joiz GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Mazzara, Straße
MehrAktenzeichen: KEK 674. Beschluss
Zulassungsantrag der SPIEGEL TV Geschichte GmbH & Co. KG für das Fernsehspartenprogramm SPIEGEL TV Wissen und Veränderung von Beteiligungsverhältnissen Aktenzeichen: KEK 674 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit
MehrZulassungsantrag der VIMN Germany GmbH für das Fernsehprogramm MTV BRANDNEW. Aktenzeichen: KEK 694. Beschluss
Zulassungsantrag der VIMN Germany GmbH für das Fernsehprogramm MTV BRANDNEW Aktenzeichen: KEK 694 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der VIMN Germany GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Daniel
MehrZulassungsantrag der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH für das Fernsehspartenprogramm Sport Kanal. Aktenzeichen: KEK 580. Beschluss
Zulassungsantrag der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH für das Fernsehspartenprogramm Sport Kanal Aktenzeichen: KEK 580 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH, vertreten
MehrZulassungsanträge der NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH für die Fernsehprogramme 13th Street, Sci-Fi Channel und Studio Universal
Zulassungsanträge der NBC Universal Global Networks Deutschland GmbH für die Fernsehprogramme 13th Street, Sci-Fi Channel und Studio Universal Aktenzeichen: KEK 392 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit
MehrVeränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin jobtv 24 GmbH. Aktenzeichen: KEK 360. Beschluss
Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin jobtv 24 GmbH Aktenzeichen: KEK 360 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der jobtv 24 GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
MehrZulassungsantrag der 1-2-play GmbH für das Fernsehprogramm 1-2-play tv. Aktenzeichen: KEK 351. Beschluss
Zulassungsantrag der 1-2-play GmbH für das Fernsehprogramm 1-2-play tv Aktenzeichen: KEK 351 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der 1-2-play GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Andreas Büchelhofer
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Peyk Media GmbH. Aktenzeichen: KEK 696. Beschluss
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Peyk Media GmbH Aktenzeichen: KEK 696 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Peyk Media GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Mustafa Altas, Sprendlinger
MehrZulassungsantrag der Kinowelt Television GmbH i. G. für die Fernsehprogramme Kinowelt TV und Kinowelt TV Premium. Aktenzeichen: KEK 204.
Zulassungsantrag der Kinowelt Television GmbH i. G. für die Fernsehprogramme Kinowelt TV und Kinowelt TV Premium Aktenzeichen: KEK 204 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Kinowelt Television GmbH
MehrAnmeldung von Beteiligungsveränderungen bei Tochtergesellschaften der ProSiebenSat.1 Media AG. Aktenzeichen: KEK 669 (-1 bis -6) Beschluss
Anmeldung von Beteiligungsveränderungen bei Tochtergesellschaften der ProSiebenSat.1 Media AG Aktenzeichen: KEK 669 (-1 bis -6) Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der 1. Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH,
MehrZulassungsantrag der Walk n Watch Gesellschaft für mobiles Fernsehen mbh für das Fernsehprogramm Handy Mix. Aktenzeichen: KEK 326.
Zulassungsantrag der Walk n Watch Gesellschaft für mobiles Fernsehen mbh für das Fernsehprogramm Handy Mix Aktenzeichen: KEK 326 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Walk n Watch Gesellschaft für
MehrZulassungsantrag der RTL Television GmbH für das Fernsehprogramm RTL Passion
Beschluss Zulassungsantrag der RTL Television GmbH für das Fernsehprogramm RTL Passion Az: KEK 891 In der Rundfunkangelegenheit der RTL Television GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Anke Schäferkordt
MehrAnzeige von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH. Aktenzeichen: KEK 124-2
Anzeige von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH Aktenzeichen: KEK 124-2 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der SAT.1 SatellitenFernsehen
MehrVeränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Discovery Communications Deutschland GmbH. Aktenzeichen: KEK Beschluss
Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Communications Deutschland GmbH Aktenzeichen: KEK 429-1 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Communications Deutschland GmbH, vertreten durch die
MehrAnzeige einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bei der Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH. Aktenzeichen: KEK 185-4. Beschluss
Anzeige einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bei der Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH Aktenzeichen: KEK 185-4 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH, vertreten durch den
MehrZulassungsantrag der MFD Mobiles Fernsehen Deutschland GmbH für zwei digitale Fernsehprogramme DMB 2 und DMB 3. Aktenzeichen: KEK 324.
Zulassungsantrag der MFD Mobiles Fernsehen Deutschland GmbH für zwei digitale Fernsehprogramme DMB 2 und DMB 3 Aktenzeichen: KEK 324 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der MFD Mobiles Fernsehen Deutschland
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Veranstalterin von Drittsendezeit AZ Media TV GmbH. Benehmensherstellung gemäß 36 Abs.
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Veranstalterin von Drittsendezeit AZ Media TV GmbH Benehmensherstellung gemäß 36 Abs. 5 Satz 2 RStV Aktenzeichen: KEK 574 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der adviqo AG. Aktenzeichen: KEK 693. Beschluss
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der adviqo AG Aktenzeichen: KEK 693 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der adviqo AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Tim Schiffers, Zimmerstraße
MehrZulassungsantrag der N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbh für das Fernsehprogramm N24. Aktenzeichen: KEK 374.
Zulassungsantrag der N24 Gesellschaft für Nachrichten und Zeitgeschehen mbh für das Fernsehprogramm N24 Aktenzeichen: KEK 374 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der N24 Gesellschaft für Nachrichten
MehrZulassungsantrag der Sport1 GmbH für eine Programmvariante von SPORT1 für mobile und Online-Verbreitungswege. Aktenzeichen: KEK 883.
K E K Zulassungsantrag der Sport1 GmbH für eine Programmvariante von SPORT1 für mobile und Online-Verbreitungswege Aktenzeichen: KEK 883 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit Sport1 GmbH, vertreten durch
MehrZulassungsantrag der Passion GmbH für das Fernsehprogramm Passion. Aktenzeichen: KEK 391. Beschluss
Zulassungsantrag der Passion für das Fernsehprogramm Passion Aktenzeichen: KEK 391 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Passion, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Klaus Holtmann und Dr. Friedrich
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der equi8 media GmbH und der Das Vierte GmbH. Aktenzeichen: KEK 626 und KEK 627.
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der equi8 media GmbH und der Das Vierte GmbH Aktenzeichen: KEK 626 und KEK 627 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der equi8 media GmbH, vertreten durch
MehrZulassungsanträge der Discovery Communications Deutschland GmbH für die Fernsehprogramme Discovery Channel, Animal Planet und Discovery Geschichte
Zulassungsanträge der Discovery Communications Deutschland GmbH für die Fernsehprogramme Discovery Channel, Animal Planet und Discovery Geschichte Aktenzeichen: KEK 244/269 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit
MehrZulassungsantrag der SHOWTÜRK Deutschland Television Radio Reklame GmbH für das Fernsehvollprogramm EUROSHOW. Aktenzeichen: KEK 615.
Zulassungsantrag der SHOWTÜRK Deutschland Television Radio Reklame GmbH für das Fernsehvollprogramm EUROSHOW Aktenzeichen: KEK 615 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der SHOWTÜRK Deutschland Television
MehrTausch der Sendeplätze der unabhängigen Dritten bei der Fernsehveranstalterin SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH. Aktenzeichen: KEK 037.
Tausch der Sendeplätze der unabhängigen Dritten bei der Fernsehveranstalterin SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH Aktenzeichen: KEK 037 Beschluß In der Rundfunksache Sendezeiten der unabhängigen Dritten bei
MehrZulassungsantrag der MGM Networks (Deutschland) GmbH für das Fernsehprogramm MGM-Channel Southern Europe und Beteiligungsveränderungen
Zulassungsantrag der MGM Networks (Deutschland) GmbH für das Fernsehprogramm MGM-Channel Southern Europe und Beteiligungsveränderungen Aktenzeichen: KEK 495 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der MGM
MehrZulassungsantrag der RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG für das Fernsehprogramm RTL II Aktenzeichen: KEK 151. Beschluss
Zulassungsantrag der RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG für das Fernsehprogramm RTL II Aktenzeichen: KEK 151 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG, vertreten durch die RTL
MehrZulassungsantrag der Sport1 GmbH für das Fernsehspartenprogramm SPORT1 Extra und Veränderung von Beteiligungsverhältnissen
Beschluss Zulassungsantrag der Sport1 GmbH für das Fernsehspartenprogramm SPORT1 Extra und Veränderung von Beteiligungsverhältnissen Az.: KEK 895 In der Rundfunkangelegenheit der Sport1 GmbH, vertreten
Mehrder MUC Media GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Zeljko Karajica, Am Moosfeld 37, München,
Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse bei der DSF Deutsches SportFernsehen GmbH und der MUC Media GmbH Aktenzeichen: KEK 521 (-1 und -2) Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der DSF Deutsches SportFernsehen
MehrVeränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin Questico AG. Aktenzeichen: KEK 432. Beschluss
Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin Questico AG Aktenzeichen: KEK 432 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Questico AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden
MehrZulassungsantrag der Discovery Communications Deutschland GmbH für das Fernsehprogramm Discovery Channel Aktenzeichen: KEK 395.
Zulassungsantrag der Discovery Communications Deutschland GmbH für das Fernsehprogramm Discovery Channel Aktenzeichen: KEK 395 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Discovery Communications Deutschland
MehrSperrfrist 15:30 Uhr (Wenn nicht gewünscht: _Sperrfrist unsichtbar ) KEK-Pressemitteilung 09/2013 Berlin, 19.09.2013
Sperrfrist 15:30 Uhr (Wenn nicht gewünscht: _Sperrfrist unsichtbar ) KEK-Pressemitteilung 09/2013 Berlin, Ergebnisse der 191. Sitzung der KEK > Beteiligungsveränderung / Volks.TV Verwaltung > Zulassungsantrag
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der. Silverline Television AG. Aktenzeichen: KEK 832. Beschluss
K E K Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der Silverline Television AG Aktenzeichen: KEK 832 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Silverline Television AG, vertreten durch ihren Vorstand
MehrMerkblatt. Voraussetzungen und Verfahren zur Erlangung einer Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweit verbreiteten Fernsehprogramms gem.
Merkblatt Voraussetzungen und Verfahren zur Erlangung einer Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweit verbreiteten Fernsehprogramms gem. 20 RStV Wer Rundfunk veranstalten will, bedarf nach 20 Abs. 1
MehrVeränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Gute Laune TV GmbH. Aktenzeichen: KEK bis Beschluss
Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Gute Laune TV GmbH Aktenzeichen: KEK 298-1 bis 298-3 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Gute Laune TV GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
MehrK E K. Pressemitteilung 11/ Sitzung der KEK am
K E K Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich Pressemitteilung 11/2009 Geschäftsstelle Helene-Lange-Straße 18 a 14469 Potsdam Tel.: (03 31) 2 00 63 60 Fax: (03 31) 2 00 63 70 E-Mail:
MehrZulassungsantrag der German Car TV Programm GmbH für das Fernsehspartenprogramm MotorVision TV sowie Veränderung von Beteiligungsverhältnissen
Zulassungsantrag der German Car TV Programm GmbH für das Fernsehspartenprogramm MotorVision TV sowie Veränderung von Beteiligungsverhältnissen Aktenzeichen: KEK 585 und KEK 589 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit
Mehr- Regionalfenster im Programm der RTL Television GmbH -
- Regionalfenster im Programm der RTL Television GmbH - Benehmensherstellung zur angemessenen Finanzierung des Fensterprogrammveranstalters Rhein-Neckar Fernsehen GmbH für das Regionalfenster Baden-Württemberg/Rheinland-Pfalz
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der tmc Content Group GmbH. sowie
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der tmc Content Group GmbH sowie Zulassungsantrag der tmc Content Group GmbH für das Fernsehspartenprogramm LUST PUR Aktenzeichen: KEK 576 Beschluss In der
MehrZulassungsantrag der ProSiebenSat.1 Sports GmbH für das Fernsehspartenprogramm ran FIGHTING
Beschluss Zulassungsantrag der ProSiebenSat.1 Sports GmbH für das Fernsehspartenprogramm ran FIGHTING KEK-Az: 889 In der Rundfunkangelegenheit der ProSiebenSat.1 Sports GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer
MehrVeränderung von Beteiligungsverhältnissen bei der German Car TV Programm. Aktenzeichen: KEK 551. Beschluss
Veränderung von Beteiligungsverhältnissen der German Car TV Programm GmbH Aktenzeichen: KEK 551 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der German Car TV Programm GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer
Mehr- Regionalfenster im Programm der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH -
K E K - Regionalfenster im Programm der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH - Benehmensherstellung zur Zulassung des Fensterprogrammveranstalters Sat.1 Norddeutschland GmbH für das Regionalfenster Hamburg/Schleswig-Holstein
MehrVeränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin Questico AG. Aktenzeichen: KEK 311. Beschluss
Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin Questico AG Aktenzeichen: KEK 311 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Questico AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden
MehrK E K. Pressemitteilung 3/2010. 155. Sitzung der KEK am 09.03.2010
K E K Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich Pressemitteilung 3/2010 Geschäftsstelle Helene-Lange-Straße 18 a 14469 Potsdam Tel.: (03 31) 2 00 63 60 Fax: (03 31) 2 00 63 70 E-Mail:
MehrZulassungsantrag der Bibel TV Stiftung ggmbh für das Fernsehspartenprogramm Bibel TV. Aktenzeichen: KEK 670. Beschluss
Zulassungsantrag der Bibel TV Stiftung ggmbh für das Fernsehspartenprogramm Bibel TV Aktenzeichen: KEK 670 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Bibel TV Stiftung ggmbh, vertreten durch den Geschäftsführer
MehrK E K. Pressemitteilung 2/2012. Entscheidungen der KEK vom
K E K Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich Pressemitteilung 2/2012 Entscheidungen der KEK vom 21.03.2012 Geschäftsstelle Helene-Lange-Straße 18 a 14469 Potsdam Tel.: (03 31) 2 00
MehrKonzentrationsrecht im Rundfunk
Konzentrationsrecht im Rundfunk 1.) Notwendigkeit der Konzentrationskontrolle Zwischen den privaten Rundfunkanbietern besteht eine Wettbewerbssituation um den für die Werbeeinnahmen maßgeblichen Zuschauermarktanteil.
MehrSendezeiten für unabhängige Dritte bei der RTL Television GmbH hier: Ausschreibung von Drittsendezeiten. Aktenzeichen: KEK
Sendezeiten für unabhängige Dritte bei der RTL Television GmbH hier: Ausschreibung von Drittsendezeiten Aktenzeichen: KEK 461-1 Beschluss Mit Schreiben vom 19. November 2007 hat die Niedersächsische Landesmedienanstalt
MehrZulassungsantrag der SINGLE TV Fernsehen GmbH für das Programm SINGLE TV sowie Anzeige von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen
Zulassungsantrag der SINGLE TV Fernsehen GmbH für das Programm SINGLE TV sowie Anzeige von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen Aktenzeichen: KEK 049 und KEK 092 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit
MehrAnzeigen von Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse bei der SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH. Aktenzeichen: KEK Beschluss
Anzeigen von Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse bei der SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH Aktenzeichen: KEK 218-1 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der SAT.1 SatellitenFernsehen GmbH, vertreten
MehrK E K. Pressemitteilung 7/2009. 148. Sitzung der KEK am 14.07.2009
K E K Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich Pressemitteilung 7/2009 148. Sitzung der KEK am 14.07.2009 Geschäftsstelle Helene-Lange-Straße 18 a 14469 Potsdam Tel.: (03 31) 2 00 63
MehrZulassungsantrag der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH für das Fernsehvollprogramm Sat.1. Aktenzeichen: KEK 505. Beschluss
Zulassungsantrag der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH für das Fernsehvollprogramm Sat.1 Aktenzeichen: KEK 505 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH, vertreten durch die
MehrPressemitteilung 6/ 2013
Pressemitteilung 6/ 2013 Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich Geschäftsstelle Helene-Lange-Straße 18 a 189. Sitzung der KEK am 04.06.2013 14469 Potsdam Sendezeit für unabhängige
MehrVeränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der MFD Mobiles Fernsehen Deutschland GmbH. Aktenzeichen: KEK 415. Beschluss
Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der MFD Mobiles Fernsehen Deutschland Aktenzeichen: KEK 415 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der MFD Mobiles Fernsehen Deutschland, vertreten durch
MehrVeränderung der Beteiligungsverhältnisse bei der DFW Deutsche Fernsehwerke GmbH. Aktenzeichen: KEK 510. Beschluss
Veränderung der Beteiligungsverhältnisse bei der DFW Deutsche Fernsehwerke GmbH Aktenzeichen: KEK 510 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der DFW Deutsche Fernsehwerke GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer
Mehr