Schlagworte: Darlehensvertrag, Grundschuld, Grundstücksversteigerung, Versteigerungserlös, Übererlös, Verjährung

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1 OLG München, Endurteil v U 4608/14 Titel: Anspruch auf Zahlung des Übererlöses nach Zwangsversteigerung Normenkette: BGB 812 Abs. 1 S. 1 Leitsätze: 1 Der Ersteher eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung, der aus einer bestehengebliebenen Grundschuld dinglich in Anspruch genommen wird, kann dem Grundschuldgläubiger grundsätzlich keine Einreden entgegensetzen, die sich aus dem zwischen dem früheren Eigentümer (Sicherungsgeber) und dem Gläubiger (Sicherungsnehmer) abgeschlossenen Sicherungsvertrag ergeben (ebenso BGH BeckRS 2003, 05078). (redaktioneller Leitsatz) 2 Vollstreckt ein Gläubiger aus einer Grundschuld, die nicht (mehr) in vollem Umfang valutiert, ist er aus der Sicherungsabrede verpflichtet, den nach Deckung der gesicherten restlichen Forderung verbleibenden Übererlös, den er aus der Ablösung des Grundpfandrechts oder der zwangsweisen Verwertung des Grundstücks erzielt hat, an den Sicherungsgeber auszukehren (ebenso BGH BeckRS 2003, 05078). (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Darlehensvertrag, Grundschuld, Grundstücksversteigerung, Versteigerungserlös, Übererlös, Verjährung Vorinstanz: LG München I Endurteil vom O 19300/12 Tenor 1. Soweit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt wurden, an die Kläger 4.065,88 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen, wird die Berufung der Beklagten verworfen. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom im Übrigen dahingehend abgeändert, dass die Beklagten verurteilt werden, als Gesamtschuldner an die Kläger zur gesamten Hand weitere 3.501,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen, und dass die Klage im Übrigen abgewiesen wird. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 3/4 und die Beklagten 1/4. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. Entscheidungsgründe 1 I. Die Kläger machen gegen die Beklagten Ansprüche aus einer abgelösten Grundschuld geltend.

2 2 H. S. war zu ½ Eigentümerin von zwei Grundstücken in B.-N., L.str. 18, und zu ½ Vorerbin dieser Grundstücke nach Ernst S.. Auf diesen Grundstücken wurde 1997 eine Gesamtgrundschuld über DM ,00 nebst Zinsen zugunsten von W. S. eingetragen. Diese Grundschuld diente der Sicherung eines Darlehens, das W. S. H. S. am zur Zahlung von Handwerker- und Architektenrechnungen für die Sanierung des auf den Grundstücken stehenden Hauses gewährt hat. Die Parteien des Darlehensvertrages vereinbarten, dass das Darlehen in der Weise ausgezahlt wird, dass W. S. fällige Rechnungen für Sanierungsaufwendungen bis zur Höhe des Darlehens von DM ,00 an die Rechnungssteller zahlt ( 3 des Darlehensvertrages, nicht bezeichnete von Klägerseite vorgelegte Anlage). Sie vereinbarten ferner, dass die Darlehensnehmerin das gewährte Darlehen zu verzinsen hat und zwar in Höhe von 5,5% bzw. in der Höhe des Zinssatzes, den der Darlehensgeber seinerseits an sein Kreditinstitut zu zahlen hat ( 2 des Darlehensvertrages). 3 W. S. bezahlte jedenfalls zwischen dem und dem Rechnungen über insgesamt DM ,46 (vgl. nicht bezeichnete, von Beklagtenseite vorgelegte Anlage). 4 H. S. ist am verstorben. Nacherben des Ernst S. wurde die Kläger. Erben der H. S. wurden je zur Hälfte W. S. und Wolfhilde N., die mittlerweile verstorben ist. Erben des am verstorbenen W. S. sind die Beklagten. 5 Zur Aufhebung der Eigentümergemeinschaft zwischen W. S. und den Klägern wurden die Grundstücke am für ,00 zwangsversteigert, wobei die Grundschuld bestehen blieb. Bei der Verteilung des Versteigerungserlöses erhielt Herr W. S ,33 (5,5,% Zinsen aus ,56 vom bis ). Der Rest des Versteigerungsübererlöses wurde der Eigentümergemeinschaft ungeteilt zugewiesen. Nach Auszahlung des Grundschuldkapitals durch den Ersteigerer an W. S. wurde die Grundschuld am gelöscht. 6 Die Kläger machen geltend, die Grundschuld sei in Höhe von 56,331,34 (DM ,54) nicht valutiert gewesen, und fordern die Hälfte dieses Betrages ( ,67). Sie machen ferner geltend, W. S. hätten nur Zinsen aus dem valutierten Darlehen zugestanden, also ,56; insoweit fordern sie 4.065,88. Hinsichtlich weitergehender Zinsansprüche haben sie Verjährung eingewandt. 7 Die Kläger haben beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger ,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit zu bezahlen. 8 Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. 9 Sie wenden im Wesentlichen ein, W. S. habe weitere Ausgaben getätigt. Außerdem habe W. S. das Darlehen seinerseits finanziert und dafür Zinsen gezahlt und zwar zwischen 4,5% und 6% (vgl. Zinsbestätigung der M. Bank vom , nicht bezeichnete, von Beklagtenseite vorgelegte Anlage). 10 Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Der Klagepartei stünden gemäß 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ,67 zu. Die Grundschuld habe der Sicherung eines Darlehens gedient, das nur in Höhe von

3 DM ,46/ ,21 valutiert gewesen sei. Dies ergebe sich aus der vorgelegten Aufstellung des W. S. Soweit die Beklagten vortragen, weitere Instandsetzungskosten von DM 3.444,40 seien nicht enthalten, entbehre dies jeglicher Substantiierung. Darüber hinaus hätten die Kläger Anspruch auf weitere 4.065,88 im Zusammenhang mit den zugeteilten Zinsen. 11 Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie rügen, das Landgericht habe sich nicht mit dem Haupteinwand der Beklagten auseinandergesetzt, die Grundschuld habe auch der Sicherung der Zinsansprüche des Darlehensgebers gegenüber der Darlehensnehmerin gedient. Das Landgericht habe sich nur mit dem Zinsanspruch ab bis befasst, nicht aber mit den Zinsen, die vorher angefallen seien und die unstreitig von der Darlehensnehmerin nicht bezahlt worden seien. Auf den Hinweis des Senats, es komme nicht entscheidend darauf an, wie viel Zinsen W. S. seinerseits gezahlt habe, sondern wie hoch - ohne Zinseszinsen - sein Zinsanspruch nach 2 des Darlehensvertrages gewesen sei, haben die Beklagten im Schriftsatz vom eine neue Zinsberechnung vorgenommen, aus der sich für den Zeitraum vom bis zum Zinsansprüche in Höhe von ,52 ergeben. 12 Die Beklagten beantragen: Unter Aufhebung des am verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az. 22 O 19300/12, wird die Klage abgewiesen. 13 Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen und vorsorglich die Zulassung der Revision. 14 Sie verteidigen das angegriffene Urteil. Die Kläger seien zwar nicht Erben der H. S., könnten sich aber gleichwohl über 1192, 1137 BGB oder aus dem Sicherungsvertrag auf die Einrede der Verjährung berufen. 15 Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. 16 II. Soweit die Berufung zulässig ist, hat sie überwiegend Erfolg Gegen die Verurteilung in Höhe von 4.065,88 wenden sich die Beklagten in ihrer Berufung nicht, insoweit ist die Berufung unzulässig. Werden mit einer Klage mehrere Streitgegenstände verfolgt, muss für jeden Streitgegenstand eine Berufungsbegründung gegeben werden, sonst ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 36. Aufl., 520 Rn. 25). 18 Bei der Verteilung des Versteigerungserlöses erhielt Herr W. S. unstreitig ,33 (5,5,% Zinsen aus ,56 vom bis ). Die Kläger machen insoweit einen Anspruch in Höhe von 4.065,88 geltend, weil Herrn W. S. aus dem Darlehensvertrag für diesen Zeitraum nur Zinsansprüche aus einem Betrag von ,22 in Höhe von ,56 zustanden (Seite 4 der Klage, Bl. 4 d. A.). Das Landgericht ist dieser Ansicht gefolgt. 19 Dagegen wenden sich die Beklagten nicht. Auf Seite 3 der Berufungsbegründung (Bl. 99 d. A.) wird lediglich ausgeführt, das Landgericht habe sich nur mit den Zinsen nach Ablösung der Grundschuld befasst, nicht aber mit den Zinsen, die schon vorher angefallen seien. In der im Schriftsatz vom enthaltenen Berechnung (Seite 4, Bl. 111 d. A.) gehen die Beklagten selbst davon aus, ihnen stünden für den Zeitraum vom bis nur ,27 zu.

4 20 2. Im Übrigen ist die Berufung zulässig und überwiegend begründet. 21 Den Klägern steht aus 812 Abs. 1 Satz 1 BGB hinsichtlich des von W. Sch. aus der Grundschuld erzielten Übererlöses ein Anspruch in Höhe von lediglich weiteren 3.501,60 zu. Hinsichtlich der weitergehenden Forderung in Höhe von ,07 war die Klage abzuweisen Im Ergebnis zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass den Klägern gegen die Erben des W. S. anteilig ein Bereicherungsanspruch zusteht, soweit ihm aus der Ablösung des Grundpfandrechts nach Deckung der gesicherten Forderung ein Übererlös verblieb. Dadurch dass W. S. es unterließ, die Hälfte dieses Übererlöses an die Kläger weiterzuleiten, hat er in die vermögensrechtliche Rechtsposition der Nacherben nach Ernst S. eingegriffen. Bei der Eingriffskondiktion genügt jede wirtschaftliche Schlechterstellung, die sich auch aus einem Unterlassen ergeben kann (Sprau in Palandt, BGB, 74. Aufl., 812, Rn. 41). 23 Der Ersteher eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung, der aus einer bestehengebliebenen Grundschuld dinglich in Anspruch genommen wird, kann dem Grundschuldgläubiger grundsätzlich keine Einreden entgegensetzen, die sich aus dem zwischen dem früheren Eigentümer (Sicherungsgeber) und dem Gläubiger (Sicherungsnehmer) abgeschlossenen Sicherungsvertrag ergeben (BGH, Urteil vom , IV 452/02). Im Verhältnis zwischen W. S. und dem Ersteigerer war somit allein die dingliche Schuld maßgebend. Vollstreckt ein Gläubiger aus einer Grundschuld, die nicht (mehr) in vollem Umfang valutiert, ist er aber aus der Sicherungsabrede verpflichtet, den nach Deckung der gesicherten restlichen Forderung verbleibenden Übererlös, den er aus der Ablösung des Grundpfandrechts oder der zwangsweisen Verwertung des Grundstücks erzielt hat, an den Sicherungsgeber auszukehren (BGH, Urteil vom , IV 452/02, juris Tz. 13 m. w. N.). Da die Kläger nicht Erben der Sicherungsgeberin sind, ergibt sich deren Anspruch nicht aus dem Sicherungsvertrag, sondern aus 812 Abs.1 Satz 1 BGB. H. S. war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Sicherungsvertrages sowohl persönliche Schuldnerin als auch - auch soweit sie Vorerbin war - Eigentümerin des Grundstücks und daher Sicherungsgeberin (vgl. Eickmann im Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., 1191, Rn. 21). Dass die Kläger in den Vertrag eingetreten wären, haben sie nicht dargetan. Nicht gefolgt werden kann der im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom vertretenen Ansicht der Kläger, Sicherungsgeber seien die Erben des Ernst S. und damit nach Eintritt des Nacherbfalls die Kläger Auch im Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass das Darlehen nur in Höhe von ,21 (DM ,46) ausgezahlt worden war. 25 Grundsätzlich trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Rückgewähranspruchs, insbesondere für das Nichtbestehen der gesicherten Forderung, der Sicherungsgeber. Steht die Höhe der Forderung bei Bestellung der Grundschuld nicht fest, so muss jedoch der Sicherungsnehmer Umfang und Höhe der gesicherten Forderung darlegen und beweisen (BGH, Urteil vom , XI ZR 134/91, juris Tz. 9). Entsprechendes gilt hier. Nach 3 des Darlehensvertrages vom wird nämlich das Darlehen in der Weise ausgezahlt, dass der Sicherungsnehmer, Herr W. S., fällige Rechnungen für Sanierungsaufwendungen bis zur Höhe des Darlehensbetrages in Höhe von DM ,00 an die Rechnungsaussteller zahlt. 26 Soweit die Beklagten behaupten, die Kosten für die Instandsetzung, Renovierung und den Dachausbau seien um DM 3.444,40 höher gewesen (Seite 2 der Klageerwiderung vom , Bl. 14 d. A.), wird in

5 der Berufungsbegründung das Übergehen eines Beweisangebots nicht nach 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO gerügt (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., 520, Rn. 23) Mit Erfolg rügen die Berufungsführer, das Landgericht habe die - ebenfalls durch die Grundschuld gesicherten - Zinsansprüche bis zum unberücksichtigt gelassen. 28 W. S. standen Zinsansprüche in Höhe von ,15 zu. Der Senat folgt insoweit der Berechnung der Beklagten im Schriftsatz vom , die einerseits berücksichtigt, dass das Darlehen in einem Zeitraum vom bis ausgezahlt wurde, und andererseits der Regelung zur Zinshöhe in 2 des Darlehensvertrages vom Rechnung trägt. Grundsätzlich schuldete die Darlehensnehmerin H. S. einen Zinssatz in Höhe von 5,5%, soweit der von W. S. an seine kreditgebende Bank zu zahlende Zinssatz nicht höher oder niedriger war. Die Beklagten haben durch die Vorlage der Zinsbescheinigung der Münchner Bank nachgewiesen, dass W. S. vom bis ,0%, im Jahr ,6%, in den Jahren 2002 bis ,76%, im Jahr ,5% und ab ,72% Zinsen zu zahlen hatte. Nicht nochmals berücksichtigt werden können hier Zinsansprüche ab dem (s. o. Ziffer 1). 29 Der Ablauf der Verjährungsfrist begründet insoweit keinen Bereicherungsanspruch der Kläger; wird die Einrede der Verjährung erhoben, beseitigt der Ablauf der Verjährungsfrist den Anspruch (hier den vertraglichen Anspruch auf Darlehenszinsen) nicht, sondern gibt dem Schuldner nur ein Leistungsverweigerungsrecht ( 214 BGB). Hier können sich die Kläger nicht, anders als beispielsweise in der dem Urteil des BGH vom (XI ZR 180/92) zugrundeliegenden Fallkonstellation, darauf berufen, dass ihnen zum Zeitpunkt der Verwertung der dinglichen Sicherheit bereits ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht zustand. Die Kläger waren nämlich weder Partei des Darlehensvertrages noch der Sicherungsabrede. Sie können nicht mit der Behauptung, Dritten, die die Verjährungseinrede nicht erhoben haben, stünde ein Leistungsverweigerungsrecht zu, Bereicherungsansprüche begründen. 30 Der Einwand der Kläger, sie könnten sich über 1192, 1137 BGB auf die Einrede der Verjährung berufen, geht fehl. Nach den von den Klägern zitierten Kommentarstellen können sich Einreden gegen die Grundschuld insbesondere aus dem Sicherungsvertrag ergeben und Einwendungen gegen die Forderung zu Einreden gegen die Grundschuld werden. Darauf kommt es indes nicht an, weil die Kläger weder Partei des Sicherungsvertrages noch des Darlehensvertrages sind Bei Ablösung der Grundschuld betrug die durch die Grundschuld gesicherte Forderung somit ,37. W. S. erhielt einen Übererlös von 7.003,19, von dem die Hälfte ( 3.501,60) den Klägern zusteht Der Zinsanspruch ergibt sich aus 288 Abs. 1 und 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. W. S. hat die Leistung mit Schreiben vom ernsthaft und endgültig zurückgewiesen Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 543 Abs. 2 ZPO. 34 Der Fall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Bestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken zu schließen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden

6 Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGH, Beschluss vom , V ZB 16/02, NJW 2002, 3029).

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