H u n d e s t e u e r s a t z u n g der Stadt Friedland

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1 H u n d e s t e u e r s a t z u n g der Stadt Friedland Aufgrund der 3 und 28 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg vom (GVBl. I S. 286), in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit den 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 174), in der jeweils gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Friedland in ihrer Sitzung am folgende Hundesteuersatzung beschlossen. 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) Die Stadt Friedland erhebt eine Hundesteuer. Gegenstand der Steuer ist die Haltung von Hunden im Gemeindegebiet. (2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (1) Die Steuer beträgt jährlich 2 Steuermaßstab und Steuersatz a) für den ersten Hund 25,00 EUR b) für den zweiten Hund 45,00 EUR c) für jeden weiteren Hund 80,00 EUR d) für jeden 1. gefährlichen Hund nach 3 300,00 EUR e) für jeden weiteren gefährlichen Hund je Hund nach 3 gehalten wird: 600,00 EUR (2) Wird ein Negativzeugnis gemäß 8 Absatz 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) beigebracht, unterliegen diese Hunde der Besteuerung nach Absatz 1, Buchstaben a), b) und c).

2 (3) Hunde, für die Steuerfreiheit nach 4 besteht, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die Steuerermäßigung nach 5 gewährt wird, werden mitgezählt. (1) Als gefährliche Hunde gelten: 3 Gefährliche Hunde 1. Hunde bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichtung von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist, 2. Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, 3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen, oder 4. Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet haben oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben. (2) Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und dürfen nicht mehr gehalten bzw. angeschafft werden: 1. American Pitbull Terrier 2. American Staffordshire Terrier 3. Bullterrier 4. Staffordshire Bullterrier und 5. Tosa Inu (3) Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 auszugehen, solange der Hund noch nicht das erste Lebensjahr vollendet hat oder der Hundehalter nicht im Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist: 1. Alano 2. Bullmastiff

3 3. Cane Corso 4. Dobermann 5. Dogo Argentino 6. Dogue de Bordeaux 7. Fila Brasileiro 8. Mastiff 9. Mastin Espanol 10. Mastino Napoletano 11. Perro de Presa Canario 12. Perro de Presa Malorquin 13. Rottweiler Der Nachweis nach Satz 1 ist nur bei Hunden zulässig, die das erste Lebensjahr vollendet haben. Solange gelten die Hunde als gefährliche Hunde und es werden Steuern nach 2 Absatz 1 d und e erhoben. Wird durch den Hundehalter innerhalb von 15 Monaten seit der Geburt des Hundes der Nachweis erbracht (Posteingang Stadt), dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in Ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch und Tier aufweist, erfolgt Rückstufung der Hundesteuer gemäß 2 Absatz 1 a, b und c. Wird der Nachweis in der vorgenannten Zeit nicht erbracht, erlischt der Anspruch auf Rückstufung und die Steuer nach 2 Absatz 1 und 2 wirkt erst ab dem Zeitpunkt des Nachweises. Solange gilt der Hund als gefährlicher Hund. 4 Steuerbefreiung (1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, sind für diejenigen Hunde von der Steuer befreit, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. (2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. 5 Allgemeine Steuerermäßigung (1) Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach 2 ermäßigt für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind. (2) Personen, die Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz haben, ist die Hundesteuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach 2 zu ermäßigen, jedoch nur für einen Hund.

4 6 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigungen (Steuervergünstigungen) (1) Steuervergünstigung wird nur gewährt, wenn der Hund für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. (2) Der Antrag auf Steuervergünstigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei versteuerten Hunden mindestens zwei Wochen vor Beginn des Quartals, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt Friedland (NL) zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für das nach Eingang des Antrages beginnende Quartal auch dann nach den Steuersätzen des 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. Wird die rechtzeitig beantragte Steuervergünstigung für einen neu angeschafften Hund abgelehnt, so wird die Steuer nicht erhoben, wenn der Hund binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides wieder abgeschafft wird. (3) Über die Steuervergünstigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Steuervergünstigung gilt nur für Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist. (4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadt Friedland (NL) anzuzeigen. (5) Der 4 und 5 finden für gefährliche Hunde im Sinne des 2 und 3 keine Anwendung. 7 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Quartals das der Aufnahme des Hundes folgt. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, jedoch erst mit Beginn des Quartals, welches dem Zeitpunkt, in welchem der Hund drei Monate alt geworden ist, folgt. In den Fällen des 1 Abs. 3 Satz 2 entsteht die Steuerpflicht mit Beginn des Quartals, welches dem Zeitpunkt, in welchem der Zeitraum von 2 Monaten überschritten worden ist, folgt. (2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Quartals, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder verendet. (3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem des auf den Zuzug folgenden Quartals. Bei Wegzug eines Hundehalters endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des Quartals, in den der Wegzug fällt.

5 8 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder, wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt, für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid festgesetzt. (2) Besteht die Steuerpflicht für das gesamte Kalenderjahr, so wird die Steuer am mit dem Jahresbetrag fällig. Wird im laufenden Kalenderjahr wegen des Beginns oder der Beendigung der Steuerpflicht sowie aufgrund einer Nachveranlagung für zurückliegende Zeiträume eine Steuerfestsetzung bis zum des Jahres bekannt gegeben, wird die Steuer ebenfalls am des Jahres fällig. Wird in den vorgenannten Fällen des Satzes 2 die Steuerfestsetzung nach dem des Jahres bekannt gegeben, werden die Steuern innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungs- Bescheides fällig. Endet die Steuerpflicht während des Kalenderjahres, so ist die zu viel gezahlte Steuer zu erstatten oder zu verrechnen. (3) Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen. 9 Sicherung und Überwachung der Steuer (1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt Friedland (NL) anzumelden. In den Fällen des 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des 7 Abs. 3 Satz 1 muss die Anmeldung innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. (2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder gestorben ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der Stadt Friedland (NL) abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung Name und Anschrift dieser Person anzugeben. (3) Die Stadt Friedland übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur unter Aufsicht gemäß den gesetzlichen Regelungen mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der

6 Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der gültigen Steuermarke ähnlich sehn, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Halter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt. (4) Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Friedland (NL) auf Nachfrage über die von ihm gehaltenen Hunde wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. (5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen ist der Hundehalter verpflichtet, die ihm von der Stadt Friedland (NL) übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist wahrheitsgemäß auszufüllen. Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit 15 Abs. 2 Buchstabe b) KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig a) als Hundehalter entgegen 6 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, b) als Hundehalter entgegen 9 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, c) als Hundehalter entgegen 9 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke lässt, die Hundesteuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt Friedland (NL) nicht vorzeigt oder dem Hunde andere, der Hundesteuermarke ähnliche Gegenstände anlegt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen. (2) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch, a) wer die in Absatz 1 Buchstabe a bis c genannten Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ohne es dabei zu ermöglichen, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen, b) wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter entgegen 9 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet. (3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können mit einem Bußgeld nach 15 Abs.3 2. Alt. KAG geahndet werden.

7 (4) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 2 können mit einem Bußgeld nach 5 Abs. 2 GO in Verbindung mit 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) geahndet werden. 11 Inkrafttreten Diese Hundesteuersatzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung in der Stadt Friedland vom außer Kraft. Friedland, den Thomas Hähle Bürgermeister

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