ELSA Vereinsordnung von ELSA-Deutschland e.v.
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- Lilli Frank
- vor 7 Jahren
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1 Begriff ELSA-Programme Aufgabe der Fakultätsgruppen Mitgliedsbeiträge Bundesvorstand Fakultätsgruppenfonds weggefallen weggefallen weggefallen Gesamtspendenregelung Anlage: Regelung der Spendeneinzugsgebiete für ELSA-Deutschland e.v
2 Begriff () Diese Vereinsordnung regelt gemäß 4 der Vereinssatzung interne Angelegenheiten der Vereinigung ELSA-Deutschland e.v. (2) Diese Vereinsordnung kann gemäß 5 der Vereinssatzung von der Generalversammlung nur mit qualifizierter Mehrheit geändert werden. 2 Änderungen treten sofort in Kraft. 2 ELSA-Programme () Die programmatische Tätigkeit der Vereinigung gliedert sich in die Bereiche:. Academic Activities (AA) 2. Seminars and Conferences (S&C) 3. Student Trainee Exchange Programme (STEP) (2) Veranstaltungen von ELSA sind grundsätzlich öffentlich. 2 Ausnahmnsweise ist eine Teilnehmerauswahl erlaubt, wenn die Teilnehmerzahl begrenzt ist oder wenn dadurch der akademische Erfolg der Veranstaltung gesichert wird. 3 In den in Satz 2 genannten Fällen dürfen Anforderungsprofile zu dem Zweck herangezogen werden, fachlich qualifizierte Teilnehmer auszuwählen. 4 Treffen Dritte diese Auswahl, so sind die aufgrund der Anforderungsprofile erhobenen Daten zu anonymisieren. 5 Ein Austausch von Lebensläufen findet außerhalb des STEP-Programms nicht statt. (3) Praktikantenvermittlung außerhalb des STEP-Programms, die Organisation von Firmenkontaktmessen und Firmenkontaktgesprächen sowie vergleichbare Aktivitäten stehen im Widerspruch zum Vereinszweck und sind deshalb ausdrücklich nicht Bestandteil der Arbeit der Vereinigung. 3 Aufgabe der Fakultätsgruppen () Die Fakultätsgruppen wirken an den ELSA-Programmen gem. 2 mit und veranstalten entsprechende eigene Aktivitäten. (2) Sie informieren den Bundesvorstand rechtzeitig über überregionale Projekte, erstatten regelmäßig einen Tätigkeits- und Rechnungsbericht und teilen ihren Mitgliederstand mit. 4 Mitgliedsbeiträge () Die Beiträge der Fakultätsgruppen umfassen a) Mitgliedsbeiträge auf der Grundlage der Anzahl der ordentlichen Mitglieder einer Fakultätsgruppe, sowie b) Beiträge zur Finanzierung der ELSA-Programme. (2) Die Mitgliedsbeiträge nach Abs. lit. a) betragen zehn vom Hundert der jeweiligen - -
3 Forderungen der Fakultätsgruppen auf Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder bezogen auf ein Semester seien sie erfüllt oder ausstehend. 2 Berechnungsgrundlage ist der Mitgliederstand der jeweiligen Fakultätsgruppe zum Zeitpunkt der vorherigen Generalversammlung. (3) Die Beiträge einer Fakultätsgruppe nach () werden insoweit nicht erhoben, als sie insgesamt sechzig vom Hundert der Gesamteinnahmen einer Fakultätsgruppe übersteigen. 5 Bundesvorstand Der Bundesvorstand erstattet jeder Generalversammlung einen Tätigkeitsbericht. 6 Fakultätsgruppenfonds () Zielsetzung des Fakultätsgruppenfonds ist die Unterstützung strukturschwacher Gruppen, die Förderung der Kernaktivitäten von ELSA, die Weiterbildung der aktiven ELSA-Mitglieder und die Risikoabsicherung. 2 Besonders förderungswürdig ist die internationale Zusammenarbeit und die internationale Ausrichtung der ELSA-Gruppen in Deutschland. (2) Aus dem Fakultätsgruppenfonds kann aus folgenden Gründen ausbezahlt werden:. Förderung der Aktivitäten einzelner Fakultätsgruppen, die unter 2 der fallen 2. Förderung der Maßnahmen, die zur Überwindung einer Strukturschwäche nach 8 Abs. 3 geeignet sind 3. Förderung der Ausrichtung nationaler Treffen von ELSA-Deutschland e.v. oder internationaler Arbeitstreffen von ELSA 4. Förderung von Trainings, die der Unterstützung der Arbeit der lokalen Vorstände dienen 5. Förderung der Teilnahme am International Council Meeting als Mitglied der deutschen Delegation 6. Förderung der Teilnahme an International Area Meetings von ELSA 7. Schadensübernahme bei Tätigkeit im Sinne des 2 der Vereinsordnung beziehungsweise bei der Ausrichtung eines nationalen Treffens (3) Strukturschwach sind in der Regel Beobachter oder Mitglieder, die mehrere der folgenden Merkmale aufweisen:. Keine Teilnahme an nationalen Treffen über den Zeitraum eines Jahres hinweg. 2. Existenzgefährdender Mitgliederschwund oder eine Mitgliederzahl unter
4 3. Jährliche Einnahmen durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen Dritter und Überschüsse aus Aktivitäten, die unter EUR 2.000,00 liegen.. Geringe lokale Aktivitäten. (4) Förderungsumfang Eine Förderung nach 8 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 darf 200,00 pro Teilnehmer nicht überschreiten. 2 Versichert im Sinne des 8 Abs. 2 Nr. 7 sind Sachschäden die lokalen Gruppen im Rahmen der Ausübung einer Tätigkeit nach 2 Vereinsordnung von ELSA- Deutschland e.v. oder der Ausrichtung eines nationalen Treffens von ELSA-Deutschland e.v. entstehen und finanzielle Risiken, die im Rahmen des STEP Verfahrens entstehen. 3 Eine Förderung nach 8 Abs. 2 Nr. 7 darf nicht überschreiten, ist subsidiär gegenüber anderen Ansprüchen und ist bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der Fakultätsgruppe ausgeschlossen. 4 Für Förderungen nach 8 Abs.2 Nr. 7 sind mindestens 5.000,00 vorzuhalten. (5) Antragsbefugnis Die Fakultätsgruppen sind berechtigt Anträge gemäß 8 Abs. 2 Nrn. -3 und 7 zu stellen. 2 Anträge nach 8 Abs. 2 Nr. 4 können von den durchführenden Trainern oder der ausrichtenden Fakultätsgruppe nach Absprache mit dem Trainer, solche nach 8 Abs. 2 Nr. 5 von den Teilnehmern der deutschen Delegation, solche nach 8 Abs. 2 Nr. 6 von den Teilnehmern deutscher Fakultätsgruppen an International Area Meetings gestellt werden. 3 Verstöße gegen die Satzung oder die Vereinsordnung von ELSA- Deutschland e.v. können zum Verlust der Antragsbefugnis führen. (6) Antragsvoraussetzungen Der Antrag ist an den Bundesvorstand zu stellen und muss folgende Informationen umfassen: Geplanter Ablauf der Maßnahme Finanzkalkulation 2Das bereitgestellte Antragsformular ist zu benutzen. (7) Antragsfrist Anträge können frühestens zwei Monate vor, spätestens jedoch zwei Wochen nach Durchführung der Maßnahme gestellt werden. (8) Verwendungsnachweis Zwei Monate nach Durchführung der Maßnahme ist die Verwendung der bewilligten Gelder mittels eines Sachberichts und eines finanziellen Nachweises mit Kopien der Belege darzulegen. 2Die Auszahlung bewilligter Gelder nach 8.2 II Nr. und 2 erfolgt - 3 -
5 vorbehaltlich der Notwendigkeit. 3Diese ist durch einen vier Wochen nach Beendigung der Maßnahme einzureichenden Rechnungsabschluss nachzuweisen. (9) Entscheidungsfindung Der Bundesvorstand entscheidet binnen zwei Wochen nach Erhalt des Antrages nach freiem Ermessen über eine Förderung. 2Die Entscheidungsfindung soll dadurch beeinflusst werden, ob die Maßnahme dazu dient, die Ziele des Strategic Plans von ELSA zu fördern. (0) Informationspflichten Die getroffenen Entscheidungen sind der Generalversammlung durch den Bundesvorstand für Finanzen mit zu teilen. 2Auf Verlangen der Generalversammlung müssen auch die Entscheidungsgründe dargelegt werden. () Finanzierung Die Finanzierung des Fonds erfolgt durch. einen anteiligen Förderkreisbeitrag in Höhe von 2 von Hundert von jedem Förderkreisbeitrag 2. Mittel aus dem Fonds zur Unterstützung der Arbeit der lokalen Gruppen in ELSA, die der EAD gemäß Nr. 7 der Vereinbarung über das Verhältnis zwischen ELSA- Deutschland e.v. und ELSA Alumni Deutschland jährlich in den Projektfonds einstellt. Die EAD wird bei jeder durch den Projektfonds geförderten Maßnahme als ihr Unterstützer aufgeführt. 3. Beiträge der Fakultätsgruppen, in Höhe von 2% des Mitgliederbeitrags pro Mitglied pro Semester. 7 weggefallen 8 weggefallen 9 weggefallen 0 Gesamtspendenregelung A) Ziel der Regelung Diese Regelung dient der Verhinderung von Doppelansprachen, der Sammlung und Verwertung aller verfügbaren Fundraisingdaten sowie der Durchsetzung eines einheitlichen und koordinierten Fundraisings für die gesamte Organisation. B) Regelung () Allgemeine Regelung - 4 -
6 Jede Fakultätsgruppe kann grundsätzlich nur in den in der Anlage aufgeführten Gebieten Fundraising betreiben. 2 Fundraising im Sinne dieser Regelung sind alle Sach- und Geldzuwendungen. 3 Die Ansprache von Förderkreismitgliedern/ Beiräten unterliegen dem Vorbehalt der Gruppe, in deren Förderkreis/ Beirat der Kontakt Mitglied ist. 4 Die Regelung des Vorbehalts gilt für Ansprachen von STEP-Stellengebern und L@W-Events entsprechend. (2) Spendenvorbehalt a) internationaler Vorbehalt Unternehmen, die einen jährlichen Umsatz von mehr als 3 Milliarden EURO oder die Zahl von Mitarbeitern übersteigen, unterliegen dem Vorbehalt von ELSA International. 2 Ebenso sind Kanzleien mit mehr als 300 beschäftigten Berufsträgern ELSA International vorbehalten. 3 Einrichtungen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und andere weltweit bzw. europaweit agierende Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegen grundsätzlich dem Vorbehalt von ELSA International. b) nationaler Vorbehalt Unternehmen, deren Umsatz die Höhe von 30 Millionen EURO überschreitet oder die mehr als 300 Mitarbeiter beschäftigen, unterliegen dem Vorbehalt des Bundesvorstandes. 2 Abweichend von Satz stehen Anfragen, die die Höhe von 00 EURO pro Sache und 500 EURO insgesamt nicht überschreiten und an Unternehmen gerichtet sind, die keinen besonderen Bezug zu Juristen oder Jurastudenten haben, insbesondere auch keine Rechtsabteilungen von Unternehmen, Repetitorien, Versicherungen, Finanzdienstleister, oder Softwarehersteller sind, allen Fakultätsgruppen ohne Einschränkung offen. 3 Ebenso fallen Kanzleien mit mehr als 30 beschäftigten Berufsträgern und Standorten in mehr als einem Spendeneinzugsgebiet unter den Vorbehalt des Bundesvorstandes. 4 Dieser Vorbehalt gilt insbesondere auch für die Unternehmen und Kanzleien, die dem Förderkreis von ELSA-Deutschland e.v. angehören 5 Einrichtungen des Bundes sowie Stiftungen, Verlage und sonstige bundesweit agierende Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind ELSA- Deutschland e.v. vorbehalten. c) lokaler Vorbehalt In anderen als den aufgeführten Gebieten kann eine Fakultätsgruppe nur mit Genehmigung der in diesem Gebiet berechtigten Fakultätsgruppe Fundraising betreiben. (2.) Verfahren - 5 -
7 Vor der Ansprache eines Kontaktes, auf welchen die oben genannten Voraussetzungen zutreffen, hat die jeweilige Fakultätsgruppe mit dem Bundesvorstand Rücksprache zu halten. 2 In der Anfrage sind sowohl der Zweck der Ansprache als auch das Büro das angesprochen werden soll, zu nennen. 3 Die Anfrage beim Bundesvorstand hat in Textform zu erfolgen. 4 Die Ansprache bedarf der Genehmigung eines Mitgliedes des Präsidiums der ELSA-Deutschland e.v. unter Berücksichtigung der unter A) niedergelegten Ziele. 5 Diese Genehmigung hat binnen 2 Wochen zu erfolgen, ansonsten gilt sie als erteilt; hiervon sind die Mitglieder der Förderkreise ausgeschlossen. 6 Die Zustimmung kann der Bundesvorstand nur verweigern, wenn Interessen der Gesamtorganisation entgegenstehen, der Bundesvorstand eine Ansprache in Hinsicht auf eine längerfristige Förderung konkret geplant oder bewusst zurückgestellt hat. 79 Die Ansprache in Fällen von Einzelprojektfördermaßnahmen kann nur in Fällen der Gefahr einer Doppelansprache bzw. Interessenkollision versagt werden. 80 Wird eine Fakultätsgruppe von einem Kontakt, auf welchen die oben genannten Voraussetzungen zutreffen, auf eine mögliche Kooperation angesprochen oder ihr eine Kooperation angeboten, so hat die Fakultätsgruppe dies dem Bundesvorstand unverzüglich anzuzeigen. 9 Für den Vorbehalt einer Fakultätsgruppe gilt das Gesagte entsprechend mit der Maßgabe, dass Ansprechpartner der Vorstand der Fakultätsgruppe ist. (2.2) Erfassungsmodalitäten Der Erfassungsbogen, der vom Bundesvorstand zur Verfügung zu stellen ist, ist bis spätestens 4 Wochen nach Abschluss des Kontaktes mit einem Unternehmen, für das die Freischaltung erforderlich war, ausgefüllt in digitaler Form dem Bundesvorstand zuzuleiten. 2 Dasselbe gilt in Fällen des Absatzes 2.. Satz 0. 3 Anfragen im Rahmen von STEP sind generell unabhängig eines Vorbehaltes nach 0 der dem Bundesvorstand mittels bereit gestelltem Erfassungsbogen nach Beendigung des Kontakts mitzuteilen. (3) Leihdauer für Kontakte Die Vergabe von Kontakten wird zeitlich befristet. 2 Die Leihdauer beträgt drei Monate. 3 Während dieser Zeit darf nur nach Absprache mit dem vertretungsberechtigten Vorstand der Fakultätsgruppe, Verbindung zu diesem Kontakt aufgenommen werden. 4 Falls eine Fakultätsgruppe Verbindung zu einem Kontakt im genannten Zeitraum erfolgreich herstellt, kann die Frist zur Rückgabe verlängert werden. 5 Kontakte, die Mitglied des Förderkreises von ELSA-Deutschland e.v. oder einer Fakultätsgruppe sind, verbleiben bei dieser und werden nicht ausgeliehen. (4) Spendenverteilung - 6 -
8 Alle für ein speziell bezeichnetes Projekt der Fakultätsgruppe zugewendeten Mittel stehen der Fakultätsgruppe alleine zu. (5) Streitschlichtung In Streitfällen, die sich aus dieser Regelung ergeben, entscheidet binnen zweier Wochen das Präsidium der ELSA-Deutschland e.v. (6) Verstöße Bei Verstößen gegen die Gesamtspendenregelung kann die Generalversammlung auf Antrag der benachteiligten Fakultätsgruppe oder des Bundesvorstandes erforderliche Sanktionen beschließen, die bis zu einer Zahlung des jeweiligen Betrages an den Fakultätsgruppenfonds gehen können. 2 Der Bundesvorstand gibt bei jeder Generalversammlung einen Bericht zu allen ihm bekannten Verstößen gegen diese Regelung ab. 3 Bei einem Verstoß gegen das Verfahren aus 2.2 erfolgen keine weiteren Freischaltungen für die betroffene Fakultätsgruppe. 4 Freischaltungen erfolgen erst dann wieder, nachdem dem Verfahren gemäß 2.2 nachträglich Folge geleistet wurde, oder in besonderen Fällen nach Ermessen des Bundesvorstandes
9 Anlage zur Anlage: Regelung der Spendeneinzugsgebiete für ELSA-Deutschland e.v. Fakultätsgruppe Postleitzahlen ELSA-Augsburg e.v , , ELSA-Bayreuth e.v ELSA-Berlin e.v , ELSA-Bielefeld e.v ELSA-Bochum e.v , ELSA-Bonn e.v , , ELSA-Braunschweig/Wolfenbüttel e.v ELSA-Bremen e.v ELSA-Dresden e.v ELSA-Düsseldorf e.v , ELSA-Erlangen-Nürnberg e.v ELSA-Frankfurt/Main e.v , , ELSA-Frankfurt(Oder ) e.v ELSA-Freiburg e.v , ELSA-Gelsenkirchen e.v ELSA-Gießen e.v , , ELSA-Göttingen e.v ELSA-Greifswald e.v , ELSA-Halle e.v , ELSA-Hamburg e.v , ELSA-Hannover e.v , ELSA-Heidelberg e.v , ELSA-Jena e.v , ELSA-Kiel e.v ELSA-Köln e.v , , ELSA-Konstanz e.v , ELSA-Leipzig e.v , ELSA-Lüneburg e.v , , ELSA-Mainz e.v , ELSA-Mannheim e.v , ELSA-Marburg e.v ,
10 Anlage zur ELSA-München e.v , ELSA-Münster e.v , ELSA-Osnabrück e.v , ELSA-Passau e.v , ELSA-Pforzheim e.v , ELSA-Potsdam e.v , , ELSA-Regensburg e.v ELSA-Rostock e.v , , , ELSA-Saarbrücken e.v ELSA-Trier e.v , ELSA-Tübingen e.v , , , ELSA-Würzburg e.v ,
ELSA. Vereinsordnung. Vereinsordnung von ELSA-Deutschland e.v., Stand Juni 2014
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