CLAIMS RESOLUTION TRIBUNAL

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1 CLAIMS RESOLUTION TRIBUNAL [Inoffizielle Übersetzung des englischen Originaltextes. Die englische Fassung ist massgebend.] In re Holocaust Victim Assets Litigation Aktenzeichen: CV Übermittelter Auszahlungsentscheid zu Gunsten des Ansprechers [ANONYMISIERT 1] und des Ansprechers [ANONYMISIERT 2] betreffend die Konten von Anna Tempel und Dr. Alexander Brat Geschäftsnummer: /ME, /ME, /ME Zugesprochener Betrag: Schweizer Franken Grundlage des vorliegenden Auszahlungsentscheids sind die von [ANONYMISIERT 1] ( Ansprecher [ANONYMISIERT 1] ) und [ANONYMISIERT 2] ( Ansprecher [ANONYMISIERT 2] ) eingereichte Anspruchsanmeldungen betreffend die Konten von Anna Tempel ( Kontoinhaberin Tempel ) und Dr. Alexander Brat ( Kontoinhaber Alexander Brat ) (zusammen, die Kontoinhaber ) bei der [ANONYMISIERT]. Alle Auszahlungsentscheide werden veröffentlicht. Hat jedoch ein Ansprecher, wie im vorliegenden Fall Ansprecher [ANONYMISIERT 1], um Geheimhaltung gebeten, werden die Namen des Ansprechers, jeglicher Verwandten des Ansprechers, mit Ausnahme des Kontoinhabers und der Bank anonymisiert. Von den Ansprechern eingereichte Informationen Ansprecher [ANONYMISIERT 1] reichte zwei Anspruchsanmeldungen ein und identifizierte Kontoinhaberin Tempel als seine Grossmutter väterlicherseits, Anna Tempel, geb. [ANONYMISIERT], und Kontoinhaber Alexander Brat als seinen Vater, Dr. Alexander Brat. Ansprecher [ANONYMISIERT 1] führte aus, seine Grossmutter habe drei Kinder gehabt: [ANONYMISIERT], [ANONYMISIERT] und Alexander. Ansprecher [ANONYMISIERT 1] führte aus, die Kinder seien während der ersten Ehe seiner Grossmutter geboren worden und [ANONYMISIERT] sei der zweite Ehemann seiner Grossmutter gewesen, und er sei 1914 gestorben. Gemäss den von Ansprecher [ANONYMISIERT 1] eingereichten Informationen wohnte seine Grossmutter im Jahr 1940 an der Narutowicza 16 in Lodz, Polen. Ansprecher [ANONYMISIERT 1] führte aus, seine Grossmutter, die jüdisch gewesen sei, sei während des Zweiten Weltkriegs von den Nazis ermordet worden.

2 Ansprecher [ANONYMISIERT 1] führte weiter aus, sein Vater sei am 1. März 1896 in Zdunska Wola, Polen, geboren worden und mit [ANONYMISIERT], geb. [ANONYMISIERT], die am 12. Juni 1896 geboren worden sei, verheiratet gewesen. Ansprecher [ANONYMISIERT 1] gab an, er sei das einzige Kind dieses Paares, und seine Eltern seien beide Ärzte gewesen. Ansprecher [ANONYMISIERT 1] führte weiter aus, seine Eltern, die jüdisch gewesen seien, seien 1925 von Polen nach Italien emigriert. In Italien hätten sie in Rogliano, Ferramonti, Campagna und Montecatini gewohnt. Ansprecher [ANONYMISIERT 1] gab an, seine Familie sei von Juni 1940 bis 1946 in einem Lager in Italien gefangengehalten worden, und die Familie sei nach ihrer Freilassung nach Montecatini zurückgekehrt, wo seine Eltern an der Corso Matteotti 35/1 gewohnt hätten. Ansprecher [ANONYMISIERT 1] führte aus, sein Vater sei am 28. Januar 1968 in Montecatini und seine Mutter am 25. Mai 1980 in Pescia, Italien, gestorben. Ansprecher [ANONYMISIERT 1] reichte ein Dokument datiert vom 10. November 1938 ein, das die Grossmutter von Ansprecher [ANONYMISIERT 1] identifiziert und nachweist, dass sein Vater seinen Familiennamen von [ANONYMISIERT] zu [ANONYMISIERT] geändert hatte. Zudem reichte Ansprecher [ANONYMISIERT 1] die Totenscheine seiner Eltern ein, sowie eine beglaubigte Erklärung datiert vom 10. Januar 1939 bezüglich eines Besuchs seiner Eltern beim Onkel von Ansprecher [ANONYMISIERT 1], der in Uruguay lebte. Er reichte überdies eine Erklärung der Gemeindebehörde von Montecatini datiert vom 15. März 2001 ein, die nachweist, dass Ansprecher [ANONYMISIERT 1] und seine Familie zu dem Zeitpunkt in Montecatini lebten und dass Ansprecher [ANONYMISIERT 1] am 30. August 1937 ursprünglich als Einwohner von Montecatini registriert war. Überdies legte Ansprecher [ANONYMISIERT 1] Korrespondenz zwischen seinem Vater und der Bank datiert vom 5. Januar 1939 vor, in der ein Konto erwähnt wird, das der Grossmutter Ansprecher [ANONYMISIERT 1] gehörte, sowie Korrespondenz datiert vom 14. Juni 1939 und 20. April 1940, in dem zwei Konten, die dem Vater von Ansprecher [ANONYMISIERT 1] gehörten, erwähnt sind. Zudem reichte Ansprecher [ANONYMISIERT 1] eine Vollmacht datiert vom 3. Februar 1940 ein, in der der Vater von Ansprecher [ANONYMISIERT 1] der Mutter von Ansprecher [ANONYMISIERT 1] eine Vollmacht gewährte über Konten, die der Vater von Ansprecher [ANONYMISIERT 1] bei der Bank besass. Schliesslich legte Ansprecher [ANONYMISIERT 1] einen an Ansprecher [ANONYMISIERT 1] gerichteten Brief der Bank vom 8. März 1989 vor, aus dem hervorgeht, dass die Bank bezüglich möglicher Konten der Eltern von Ansprecher [ANONYMISIERT 1] bei der Basler oder Zürcher Niederlassung der Bank keine Unterlagen besass. Ansprecher [ANONYMISIERT 1] gab an, es sei möglich, dass seine Eltern die in den von Ansprecher [ANONYMISIERT 1] nach dem Zweiten Weltkrieg eingereichten Dokumenten erwähnten Konten zurückgefordert hatten, er sei sich aber nicht sicher. Ansprecher [ANONYMISIERT 1] gab überdies an, es sei möglich, dass seine Grossmutter nebst dem im von Ansprecher [ANONYMISIERT 1] eingereichten Brief vom 5. Januar 1939 erwähnten Konto ein anderes Konto besessen habe. Ansprecher [ANONYMISIERT 1] gab an, er sei am 3. September 1928 in Florenz, Italien, geboren worden. Ansprecher [ANONYMISIERT 1] hatte schon 1999 dem U.S.-Gericht einen Eingangsfragebogen eingereicht und auf das Schweizer Bankkonto seiner Grossmutter, Anna Tempel, geb. [ANONYMISIERT], und seines Vaters, Alexander Brat, einen Anspruch erhoben. Zudem reichte Ansprecher [ANONYMISIERT 1] 1997 ein ATAG Ernst & Young-Anmeldeformular ein und erhob auf das Schweizer Bankkonto seines Vaters, Alexander Brat, einen Anspruch. Ansprecher [ANONYMISIERT 2] reichte eine Anspruchsanmeldung ein und identifizierte Kontoinhaberin Tempel als Schwester seines Grossvaters mütterlicherseits (seine Grosstante), Anna

3 Tempel, geb. [ANONYMISIERT], die 1861 in Tomaszow, Polen, geboren wurde und ungefähr im Jahr 1885 in Tomaszow [ANONYMISIERT] geheiratet habe, mit dem sie drei Kinder gehabt habe: [ANONYMISIERT], [ANONYMISIERT] und [ANONYMISIERT]. Ansprecher [ANONYMISIERT 2] führte aus, seine Grosstante sei verwitwet gewesen und habe in Lodz ihren zweiten Ehemann [ANONYMISIERT] geheiratet. Gemäss den von Ansprecher [ANONYMISIERT 2] eingereichten Informationen sei seine Grosstante nochmals Witwe geworden, habe ungefähr im Jahr 1933 in Lodz ihren dritten Ehemann [ANONYMISIERT] geheiratet, und könnte auch ein drittes Mal Witwe geworden sein. Ansprecher [ANONYMISIERT 2] führte aus, seine Grosstante, die jüdisch gewesen sei, habe von 1915 bis 1939 an der Narutowiczastrasse an der Ecke zur Wschodniastrasse in Lodz gewohnt. Gemäss den von Ansprecher [ANONYMISIERT 2] eingereichten Informationen, der selber ein Überlebender des Holocaust ist, sei seine Grosstante im Dezember 1939, nachdem ihr Zimmermädchen sie an die Nazis verraten habe, von der Gestapo verhaftet worden. Ansprecher [ANONYMISIERT 2] führte aus, von seiner Grosstante sei danach nie mehr etwas gehört worden. Gemäss den von Ansprecher [ANONYMISIERT 2] eingereichten Informationen floh sein Cousin [ANONYMISIERT] vor dem Zweiten Weltkrieg nach Südamerika, und sein Cousin [ANONYMISIERT] floh nach Italien. Ansprecher [ANONYMISIERT 2] führte aus, seine Cousine [ANONYMISIERT] habe vor dem Zweiten Weltkrieg einen Arzt namens [ANONYMISIERT] geheiratet, mit dem sie zwei Kinder gehabt habe. Ansprecher [ANONYMISIERT 2] identifizierte Kontoinhaber Alexander Brat als seinen Cousin, [ANONYMISIERT], eines der drei Kinder von Kontoinhaberin Tempel aus ihrer ersten Ehe. Die restlichen von Ansprecher [ANONYMISIERT 2] eingereichten Informationen über [ANONYMISIERT] stimmen mit den von Ansprecher [ANONYMISIERT 1] eingereichten Informationen über Alexander Brat überein. Ansprecher [ANONYMISIERT 2] reichte seine Geburtsurkunde, aus der der Mädchenname seiner Mutter, [ANONYMISIERT], ersichtlich ist, sowie einen ausführlichen Stammbaum und ein Dokument vom Standesamt in Strykow, Polen, datiert vom 22. Oktober 1969 ein, aus dem die Vornamensänderung von Ansprecher [ANONYMISIERT 2]s Vater von [ANONYMISIERT] zu [ANONYMISIERT] ersichtlich ist, und in dem Ansprecher [ANONYMISIERT 2]s Geburtsdatum vom 14. Mai 1911 auf den 6. September 1911 korrigiert wird. Ansprecher [ANONYMISIERT 2] gab an, er sei am 6. September 1911 in Strykow geboren worden. Aus den Bankunterlagen ersichtliche Informationen Die Bankunterlagen bestehen aus zwei Listen mit Wertschriftendepots. Gemäss diesen Unterlagen war die Kontoinhaberin Anna Tempel geb. [ANONYMISIERT], die 1935 Witwe war und in Lodz, Polen, lebte. Aus den Bankunterlagen geht hervor, dass die Kontoinhaberin ein Wertschriftendepot mit der Nr besass, und dass diese Nummer am 31. Oktober 1945, als die Bank von einer anderen Schweizer Bank übernommen wurde, zu II geändert wurde. Die Bankunterlagen zeigen zudem auf, dass das Konto am 18. April 1935 eröffnet wurde und am 1. März 1952 geschlossen wurde. Der Wert des sich auf dem Konto befindlichen Guthabens ist nicht bekannt. Gemäss dem Brief der Bank an den Kontoinhaber Alexander Brat vom 5. Januar 1939, eingereicht von Ansprecher [ANONYMISIERT], besass die Bank ein Konto auf den Namen von Kontoinhaberin Tempel, die, gemäss einem Brief der Kontoinhaberin Tempel an die Bank, ihrem Sohn, Kontoinhaber Alexander Brat, eine unbegrenzte Vollmacht über dieses Konto gewährte. Aus diesem Brief geht

4 hervor, dass Kontoinhaber Alexander Brat und Kontoinhaberin Tempel ein Konto unbekannter Kontoart mit einem Wert von Schweizer Franken besassen. In einem Brief vom 14. Juni 1939 erwähnt die Bank, dass das sich auf dem Konto befindliche Guthaben zu der Zeit Schweizer Franken betrug und dieser Betrag dem Kontoinhaber Alexander Brat am 30. Juni 1939 zur Verfügung stehen würde. Die Kontoart wird in diesem Brief nicht erwähnt. Der Ansprecher [ANONYMISIERT 1] reichte zudem eine Kopie einer Vollmacht datiert vom 3. Februar 1940 ein, in dem Kontoinhaber Alexander Brat [ANONYMISIERT] Vollmacht erteilt mit Bezug auf jegliche Konten, die Kontoinhaber Alexander Brat bei der Bank führte. Überdies reichte Ansprecher [ANONYMISIERT 1] einen Brief von der Bank an den Kontoinhaber Alexander Brat datiert vom 20. April 1940 ein, in dem die Bank Anweisungen von Kontoinhaber Alexander Brat mit Bezug auf ein Konto unbekannter Kontoart erwähnt. Der Brief vom 20. April 1940 bezieht sich auf zusätzliches Vermögen von Kontoinhaber Alexander Brat bei G.. Ein Auszug aus diesem Brief lautet: Mit Bezug auf das Vermögen bei G. ist es mir aus Formgründen leider nicht möglich, das, was Sie in G. wollen, zu arrangieren, es sei denn, ich besitze Ihre Anweisungen, die Sie direkt an G. richten. Ich ersuche Sie daher, mir solche Anweisungen zuzusenden, die ich dann benutzen werde, um in G. die nötigen Vereinbarungen zu treffen. Dieser Brief enthält keine Informationen über die Verfügbarkeit dieser Konten. Es gibt in den Bankunterlagen keine Hinweise darauf, dass die Kontoinhaber, die Bevollmächtigte oder ihre Erben diese Konten geschlossen und die Kontoguthaben selber erhalten haben. Schliesslich reichte Ansprecher [ANONYMISIERT 1] einen Brief datiert vom 8. März 1989 ein, in dem er darüber informiert wurde, das die Bank bei ihren Zweigstellen in Basel und Zürich kein Vermögen im Namen von Dr. Alexander Brat und [ANONYMISIERT] finden konnte. Erwägungen des CRT Zusammenfassung der Ansprüche Gemäss Artikel 37(1) der Verfahrensregeln können Ansprüche, die auf das gleiche oder auf miteinander verbundene Konten eingereicht wurden, nach Ermessen des CRT in einem Verfahren zusammengefasst werden. Im vorliegenden Fall erachtet es das CRT als angemessen, die drei Ansprüche der Ansprecher in einem Verfahren zusammenzufassen. Identifizierung der Kontoinhaber Ansprecher [ANONYMISIERT 1] und Ansprecher [ANONYMISIERT 2] haben Kontoinhaberin Tempel plausibel als ihre Grossmutter bzw. Grosstante identifiziert. Der Name ihrer Verwandten und ihr Wohnort stimmen mit dem veröffentlichten Namen und Wohnort der Kontoinhaberin Tempel überein. Ansprecher [ANONYMISIERT 1] führte aus, seine Grossmutter sei 1914 nach ihrer zweiten Ehe verwitwet gewesen und Ansprecher [ANONYMISIERT 2] führte aus, seine Grosstante sei 1933 nach ihrer dritten Ehe möglicherweise wieder Witwe gewesen. Dies stimmt mit unveröffentlichten, aus den Bankunterlagen ersichtlichen Informationen über Kontoinhaberin Tempel überein, gemäss denen Kontoinhaberin Tempel 1935 Witwe war.

5 Ansprecher [ANONYMISIERT 1] und Ansprecher [ANONYMISIERT 2] haben Kontoinhaber Alexander Brat plausibel als ihren Vater bzw. Cousin identifiziert. Aus den von Ansprecher [ANONYMISIERT 1] eingereichten Bankunterlagen geht hervor, dass Kontoinhaber Alexander Brat der Sohn der Kontoinhaberin Tempel ist. Zum Nachweis seines Anspruchs reichte Ansprecher [ANONYMISIERT 1] verschiedene Dokumente ein, einschliesslich eines Briefs der Bank, der seine Grossmutter und seinen Vater identifiziert, und einer Vollmacht, die seine Eltern identifiziert. Überdies reichte Ansprecher [ANONYMISIERT 1] ein Dokument ein, aus dem die Namensänderung seines Vaters ersichtlich ist und das seine Grossmutter identifiziert. Status der Kontoinhaber als Opfer nationalsozialistischer Verfolgung Die Ansprecher haben plausibel dargelegt, dass die Kontoinhaber Opfer nationalsozialistischer Verfolgung waren. Die Ansprecher gaben an, Kontoinhaberin Tempel sei jüdisch gewesen und während des Zweiten Weltkriegs von den Nazis ermordet worden. Zudem gab Ansprecher [ANONYMISIERT 1] an, Kontoinhaber Alexander Brat sei jüdisch gewesen und von 1940 bis 1946 in einem Lager in Italien gefangengehalten worden. Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Ansprecher und den Kontoinhabern Ansprecher [ANONYMISIERT 1] hat plausibel aufgezeigt, dass er mit den Kontoinhabern verwandt ist. Er reichte verschiedene Dokumente ein, einschliesslich eines Briefes der Bank und des Totenscheins des Vaters von Ansprecher [ANONYMISIERT 1], aus dem hervorgeht, dass Kontoinhaberin Tempel seine Grossmutter und Kontoinhaber Alexander Brat sein Vater war. Ansprecher [ANONYMISIERT 2] hat plausibel aufgezeigt, dass er mit den Kontoinhabern verwandt ist. Er reichte einen ausführlichen Stammbaum und seine Geburtsurkunde ein, aus der der Mädchenname seiner Mutter, [ANONYMISIERT], ersichtlich ist und dass Kontoinhaberin Tempel seine Grosstante und Kontoinhaber Alexander Brat sein Cousin ist. Verbleib des Kontoguthabens Mit Bezug auf das Wertschriftendepot der Kontoinhaberin Tempel stellt das CRT in Anbetracht ihrer Verhaftung und ihres Todes durch die Nazis und in Anwendung der Annahmen (e), (h) und (j), die in Artikel 28 der Verfahrensregeln (siehe Anhang A) festgelegt sind, fest, dass es plausibel ist, dass das Kontoguthaben weder der Kontoinhaberin noch ihren Erben ausbezahlt wurde. Gestützt auf Präzedenzfälle und die Verfahrensregeln wendet das CRT bestimmte Annahmen an, um zu bestimmen, ob die Kontoinhaber oder ihre Erben das Kontoguthaben ihrer Konten erhalten haben. Mit Bezug auf das Konto unbekannter Kontoart, das im Brief vom 5. Januar 1939 erwähnt wurde, und mit Bezug auf das Konto unbekannter Kontoart des Kontoinhabers Alexander Brat, das im Brief vom 20. April 1940 erwähnt wurde, stellt das CRT in Anwendung der in Artikel 28 der Verfahrensregeln (Anhang A) festgelegten Annahmen (e), (h) und (j) fest, dass es plausibel ist, dass das Kontoguthaben weder dem Kontoinhaber noch der Bevollmächtigten oder ihren Erben ausbezahlt wurde.

6 Grundlagen des Auszahlungsentscheids Das CRT hat festgestellt, dass zu Gunsten der Ansprecher ein Auszahlungsanspruch besteht. Erstens ist die Anspruchsanmeldung in Übereinstimmung mit den in Artikel 18 der Verfahrensregeln festgelegten Kriterien zulässig. Zweitens haben die Ansprecher plausibel dargelegt, dass es sich bei den Kontoinhabern um ihre Verwandten handelt; die jeweiligen Verwandtschaftsverhältnisse rechtfertigt einen Auszahlungsentscheid. Schliesslich hat das CRT festgestellt, dass es plausibel ist, dass weder die Kontoinhaber noch die Bevollmächtigte oder ihre Erben die Kontoguthaben der vorliegenden Konten erhalten haben. Zugesprochener Betrag Im vorliegenden Fall besassen die Kontoinhaber ein Wertschriftendepot mit unbekanntem Wert und zwei Konten unbekannter Kontoart, wovon der Wert eines dieser Konten bekannt ist und der Wert des anderen Kontos unbekannt ist. Gemäss Artikel 29 der Verfahrensregeln wird in Fällen, in denen, wie im vorliegenden Fall, der Wert des Kontoguthabens unbekannt ist, der Durchschnittswert auf Konten gleicher oder ähnlicher Kontoart im Jahr 1945 angewendet, um den gegenwärtigen Wert des Kontos zu berechnen. Gemäss der ICEP-Untersuchung betrug 1945 der Durchschnittswert eines Wertschriftendepots Schweizer Franken und der Durchschnittswert eines Kontos unbekannter Kontoart Schweizer Franken. Der Gesambetrag des Wertschriftenkontos und des Kontos unbekannter Kontoart beläuft sich auf Schweizer Franken. Gemäss Artikel 31(1) der Verfahrensregeln errechnet sich der heutige Wert dieser Guthabens, indem der damalige Wert mit dem Faktor 12 multipliziert wird. Dies ergibt im vorliegenden Fall eine Auszahlungssumme von Schweizer Franken. Mit Bezug auf das Konto unbekannter Kontoart der Kontoinhaber, das im Brief vom 5. Januar 1939 erwähnt wurde, ist aus den Bankunterlagen ersichtlich, dass der Wert dieses Kontos am 14. Juni Schweizer Franken betrug. Gemäss Artikel 31(1) der Verfahrensregeln errechnet sich der heutige Wert dieses Guthabens, indem der damalige Wert mit dem Faktor 12 multipliziert wird. Dies ergibt im vorliegenden Fall eine Auszahlungssumme von Schweizer Franken. Folglich beträgt der gesamte zugesprochene Betrag Schweizer Franken. Verteilung des Betrages Gemäss Artikel 23(1)(c) der Verfahrensregeln erfolgt, wenn der Ehegatte des Kontoinhabers keine Anspruchsanmeldung eingereicht hat, die Auszahlung zu gleichen Teilen an diejenigen Nachkommen des Kontoinhabers, die eine Anspruchsanmeldung eingereicht haben. Im vorliegenden Fall ist Ansprecher [ANONYMISIERT 1] der einzige direkte Nachkomme der Kontoinhaber, der eine Anspruchsanmeldung eingereicht hat. Folglich ist Ansprecher [ANONYMISIERT 1] an der Auszahlung des gesamten im Auszahlungsentscheid genannten Betrags berechtigt. Reichweite des Auszahlungsentscheids Die Ansprecher werden darauf hingewiesen, dass das CRT gemäss Artikel 20 der Verfahrensregeln weitere Untersuchungen betreffend ihre Anspruchsanmeldungen durchführen wird, um festzustellen, ob eine Berechtigung an weiteren Schweizer Bankkonten besteht. In diesem Zusammenhang werden

7 ihre Angaben mit der Gesamtkonten-Datenbank (bestehend aus Daten von 4,1 Millionen Schweizer Bankkonten, die zwischen 1933 und 1945 bestanden) abgeglichen werden. Auszahlung des zugesprochenen Betrags Das CRT übermitelt diesen Auszahlungsentscheid zur Genehmigung an das U.S.-Gericht, so dass die Sonderbeauftragten die Auszahlung vornehmen können. Claims Resolution Tribunal 11. März 2003

8 [Inoffizielle Übersetzung des englischen Originaltextes. DIE ENGLISCHE FASSUNG IST MASSGEBEND.] APPENDIX A In Ermangelung eines Gegenbeweises geht das Schiedsgericht davon aus, dass ein beanspruchtes Konto weder dem Kontoinhaber noch seinen Erben ausbezahlt wurde, falls einer oder mehrere der folgenden Fälle zutreffen: 1 a) das Konto geschlossen wurde und die Bankunterlagen Hinweise über eine Verfolgung des Kontoinhabers enthalten oder das Konto geschlossen wurde (i) nachdem die Schweiz am 20. Januar 1939 Visumpflichten einführte, oder (ii) nachdem das Land, in dem der Kontoinhaber seinen Wohnsitz hatte, besetzt wurde, wobei die Kontoschliessung vor 1945 oder dem Jahr, in dem die Einfrierung von Konten im Wohnsitzstaat des aufgehoben wurde, erfolgt sein muss (wobei das jeweils spätere Datum massgebend ist); oder b) das Konto nach 1955 oder zehn Jahre nachdem die Einfrierung von Konten im Wohnsitzstaat des Kontoinhabers aufgehoben wurde, geschlossen wurde (wobei das jeweils spätere Datum massgebend ist); oder c) der Kontostand in der Zeitspanne bis zur Schliessung des Kontos durch Bankgebühren dezimiert wurde und der letzte, bekannte Kontostand niedrig war; oder d) das Konto in einer Liste jüdischer Vermögenswerte oder in anderen Unterlagen der Nazis aufgeführt war; oder e) nach dem Zweiten Weltkrieg ein Anspruch auf das Konto geltend gemacht wurde, der von der Bank nicht anerkannt wurde; oder f) der Kontoinhaber weitere Konten besass, die offen, nachrichtenlos oder stillgelegt sind oder durch Verbuchung als Bankgewinn geschlossen, durch Gebühren aufgebraucht oder den Nazibehörden ausbezahlt wurden; oder g) der einzige überlebende Kontoinhaber zur Zeit des Zweiten Weltkriegs ein Kind war; oder h) der Kontoinhaber und/oder seine Erben nach dem Zweiten Weltkrieg nicht imstande waren, bei der betreffenden Schweizer Bank Informationen über das Konto einzuholen, weil es bei den Schweizer Banken gebräuchlich war, in ihren Antworten auf Anfragen von Kontoinhabern und ihren Erben Kontoinformationen aufgrund von Befürchtungen, doppelt haftbar gemacht zu werden, gar nicht oder falsch herauszugeben; 2 i) der Kontoinhaber oder seine Erben nach dem Krieg in einem kommunistischen Land in Osteuropa wohnhaft war; und/oder j) die Bankunterlagen keine Hinweise darauf enthalten, dass das Kontoguthaben dem Kontoinhaber oder seinen Erben ausbezahlt wurde. 3 1 Vgl. Unabhängige Expertenkommission Schweiz - Zweiter Weltkrieg, Die Schweiz, der Nationalsozialismus und der Zweite Weltkrieg: Schlussbericht (2002) (nachfolgend Schlussbericht der Bergier-Kommission ); vgl. auch Independent Committee of Eminent Persons, Bericht über nachrichtenlose Konten von Opfern des Nationalsozialismus bei Schweizer

9 Banken (1999) (nachfolgend "ICEP-Bericht"). Das CRT hat unter anderem eine Reihe von Gesetzestexten, Beschlüssen, Verordnungen und gängigen Praktiken des nationalsozialistischen Regimes und der Regierungen Österreichs, des Sudetenlands, des Protektorats Böhmen und Mähren, der Freistadt Danzig, Polens, des eingegliederten Teils Polens, des Generalgouvernements von Polen, der Niederlande, der Slowakei und Frankreichs zur Konfiszierung jüdischen Vermögens im Ausland berücksichtigt. 2 Vgl. Schlussbericht der Bergier-Kommission, S , 466; vgl. auch ICEP-Bericht, S Im Schlussbericht der Bergier-Kommission und im ICEP-Bericht heisst es, die Schweizer Banken hätten Unterlagen über Transaktionen im Zusammenhang mit Konten aus der Holocaust-Ära vernichtet oder nicht aufbewahrt. Es bestehen Hinweise darauf, dass die Vernichtung von Dokumenten nach 1996, als ein Bundesbeschluss die Beseitigung von Bankunterlagen gesetzlich verbat, weiter praktiziert wurde. S. 40 des Schlussberichts der Bergier-Kommission ("Bei der Schweizerischen Bankgesellschaft (SBG) liefen die Entsorgungsaktionen allerdings über das Inkrafttreten des Bundesbeschlusses [vom 13. Dezember 1996] hinaus weiter."). Vernichtet wurden relevante Bankunterlagen zu einem Zeitpunkt, als die Schweizer Banken bereits wussten, dass Ansprüche auf bei ihnen deponierte Vermögenswerte von im Holocaust umgekommenen Opfern nationalsozialistischer Verfolgung, (i) die unberechtigterweise an die Nationalsozialisten ausbezahlt worden waren, gemacht wurden und dass neue Ansprüche eintreffen würden, vgl. Albers gegen Credit Suisse, 188 Misc. 229, 67 N.Y.S.2d 239 (N.Y. City Ct. 1946); Schlussbericht der Bergier-Kommission, S. 463, (ii) die unberechtigterweise an die von den Kommunisten kontrollierten Regierungen Polens und Ungarns ausbezahlt worden waren, vgl. Schlussbericht der Bergier-Kommission, S , und möglicherweise auch Rumänien, vgl. Peter Hug und Marc Perrenoud, In der Schweiz liegende Vermögenswerte von Nazi-Opfern und Entschädigungsabkommen mit Oststaaten (1997), und (iii) die von den Schweizer Banken zu ihrem eigenen Gebrauch internen Konten gutgeschrieben wurden. Vgl. Schlussbericht der Bergier-Kommission, S "Die Diskussion über die "nachrichtenlosen Vermögenswerte" blieb während der Nachkriegszeit durch Restitutionsforderungen von Überlebenden beziehungsweise von Erben der ermordeten Opfer oder an deren Stelle tretenden Restitutionsorganisationen präsent." Ibid. S Allerdings fuhren die Schweizer Banken fort, in grossem Rahmen Kontounterlagen zu vernichten und die Anmeldung von Ansprüchen zu behindern. ICEP-Bericht, Anhang 4 5; In re Holocaust Victim Asset Litig., 105 F. Supp.2d 139, (E.D.N.Y. 2000). "Um über ein konzertiertes Abwehrdispositiv gegenüber jeglicher Art von Anfragen zu verfügen, koordinierten die Rechtsvertreter der Grossbanken im Mai 1954 ihre Verhaltensweise gegenüber Erben [von Kontoinhabern]. " Schlussbericht der Bergier-Kommission, S Oder auch: "Leider machten die Banken und ihr Verband ihren Einfluss gegen eine Gesetzgebung geltend, nach der eine Veröffentlichung der Namen der sogenannten erblosen Bestandskonten erforderlich gewesen wäre; wären diese Gesetzesvorlagen verabschiedet und in Kraft gesetzt worden, so wären die ICEP-Untersuchung und die Kontroversen der vergangenen 30 Jahre hinfällig gewesen." ICEP-Bericht, S. 21. Tatsächlich ermutigte die Schweizerische Bankiervereinigung die Schweizer Banken, die Zahl der Konten in einer Bestandesaufnahme von 1956 zu korrigieren. "Ein mageres Resultat der Bestandesaufnahme", so der Wortlaut, "wird zweifellos zu einer Lösung dieser Angelegenheit [die Gesetzesvorlagen] zu unseren Gunsten beitragen." ICEP-Bericht, S. 90 (aus einem Brief der Schweizerischen Bankiervereinigung an ihre Vorstandsmitglieder, datiert vom 7. Juni 1956). "Zusammenfassend zeigt sich, dass unter der Flagge des Bankgeheimnisses... die Ansprüche von überlebenden Opfern des Holocaust zumeist abgelehnt wurden... ", Schlussbericht der Bergier-Kommission, S. 476, oder mittels einer glatten Täuschung bezüglich des Vorhandenseins von Informationen, während die umfangreiche Vernichtung von Bankunterlagen über ein halbes Jahrhundert fortgeführt wurde. Unter diesen Umständen und gestützt auf die grundlegenden beweisrechtlichen Prinzipien des amerikanischen Rechts, die, wäre die Sammelklage in einem Gerichtsverfahren behandelt worden, auf Ansprüche, die auf Vermögenswerte angemeldet werden, anzuwenden wären, kommt das CRT zu einer negativen Schlussfolgerung bezüglich der Banken, die Urkundenbeweise vernichtet haben oder diese nicht zur Verfügung stellen, um die an der Erledigung der Ansprüche beteiligten Personen und Organisationen zu unterstützen. Vgl. In re Holocaust Victim Asset Litig., 105 F. Supp.2d 139, 152 (E.D.N.Y. 2000); Reilly v. Natwest Markets Group, Inc., 181 F.3d 253, (2d Cir. 1999); Kronisch v. United States, 150 F.3d 112, (2d Cir. 1998).

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