Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G 300 GA 402/1 29. August 2007

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1 BVK Zusatzversorgungskasse, München Postanschrift: München Hausanschrift: Denninger Str München U-Bahn: U4 Richard-Strauss-Straße Durchwahl: (089) (06322) (PPA) Telefax: (089) (06322) (PPA) Telefonvermittlung: (089) Internet: Sie erreichen uns am besten von , freitags bis Uhr Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G 300 GA 402/1 29. August 2007 Versicherungsnachweise für das Jahr 2006 Steuerfreier Umlagenanteil ab (Jahressteuergesetz) Erfüllung der Wartezeit ab dem Jahr 2008 Zusätzliche Umlage nach 76 der Satzung Entgeltumwandlung bei Altersteilzeit Beratungstage zur Altersvorsorge Sehr geehrte Damen und Herren, zkdbg@versorgungskammer.de Rundschreiben Nr. 4 / 2007 auch in diesem Jahr versenden wir wieder an alle pflichtversicherten Arbeitnehmer/innen und Versicherten mit einer freiwilligen Versicherung (PlusPunktRente) einen Versicherungsnachweis mit Angaben über die Höhe der derzeitigen Rentenanwartschaften in der Zusatzversorgung. Soweit Sie als Arbeitgeber mit Fragen zu den in den Versicherungsverläufen enthaltenen Daten konfrontiert werden, haben wir für Sie einige Hilfe im Internet bereit gestellt. Ab dem 1. Januar 2008 wird ein Teil der Umlagezahlung an die Zusatzversorgungskasse steuerfrei gestellt. Auch wenn dies nur in Fällen mit relativ geringen Einkommen Auswirkungen zeigt, bedingt dies doch eine Änderung im Meldeverfahren, welches wir in diesem Rundschreiben darstellen. Über diese und weitere Themen erfahren Sie mehr in diesem Rundschreiben. Bitte geben Sie das Rundschreiben auch an andere Personen in Ihrem Haus weiter, für die die hier angesprochenen Themen Bedeutung haben können. Bei Fragen zur Zusatzversorgung helfen wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an bei Fragen zur Pflichtversicherung (089) bei Fragen zur freiwilligen Versicherung (089) bei Arbeitgeber in der Pfalz (06322) Bankverbindung: Bayerische Landesbank, München (BLZ ) Kto (Umlage, Rente, Sonstiges); Kto (Zusatzbeitrag); Kto (freiwillige Versicherung) Mehrfach ausgezeichnetes Kapitalmanagement der Bayerischen Versorgungskammer

2 2 1. Versicherungsnachweise In der Zeit von Mitte September bis Mitte Oktober werden wir an alle im Jahr 2006 pflichtversicherten Arbeitnehmer einen Nachweis über ihre Versicherung in der Zusatzversorgung versenden. Der Versand erfolgt in diesem Jahr wieder direkt an die Versicherten also nicht über Sie als Arbeitgeber, weil wir Ihnen den zeitlichen und finanziellen Aufwand ersparen wollen. Bei dieser Aktion wird auch der Versicherungsnachweis zur freiwilligen Versicherung (Plus- PunktRente) an alle freiwillig Versicherten versendet. Neben einem Nachweis über die von den Arbeitgebern für das Jahr 2006 gemeldeten zusatzversorgungspflichtigen Entgelte sind zugleich auch die bis zum erreichten Anwartschaften auf Betriebsrente aufgeführt. Damit können die Versicherten nachvollziehen, wie sich ihre Rentenanwartschaft seit dem letzten Jahr erhöht hat. Wie diese Rente sich bis zum Rentenbeginn weiter entwickeln kann, können unsere Versicherten im Internet unter unter Ihr Rentenrechner/Betriebsrentenrechner selbständig ermitteln oder auch bei uns über die Nummer unseres Service- Centers erfragen (089 / ). Ein Muster des Versicherungsnachweises finden Sie auf unserer Internetseite unter Für unsere Mitglieder/Rundschreiben/Rundschreiben 4 / 2007 Anlage. Rechtzeitig vor dem Versand der Versicherungsnachweise werden wir die am häufigsten gestellten Fragen und deren Beantwortung für Sie auf unserer Internetseite unter Aktuelles bereit stellen. Aufgrund der großen Anzahl an versendeten Versicherungsnachweisen kann es auch bei Ihnen zu vermehrten Nachfragen - insbesondere im Hinblick auf die gemeldeten Entgelte und Versicherungsmerkmale für das Jahr kommen. Der Arbeitnehmer kann innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Zugang des Versicherungsnachweises schriftlich gegenüber seinem Arbeitgeber beanstanden, dass die gemeldeten Entgelte des vergangenen Jahres nicht richtig sind ( 51 Abs. 2 unserer Satzung). Da die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte nicht dem steuer- oder sozialversicherungspflichtigen Entgelt entsprechen, sind allein aus diesem Grund Nachfragen möglich. Soweit die bisher von Ihnen gemeldeten Daten zu berichtigen sind, sollte dies möglichst umgehend erfolgen (Nach- bzw. Berichtigungsmeldungen). Hinweis: Im Versicherungsnachweis haben wir auf eine Unterscheidung danach, ob die Versorgungspunkte durch Umlagen oder Zusatzbeiträge finanziert wurden, aus Gründen der besseren Verständlichkeit verzichtet. Die Versicherten können sich, wenn es sich um Fragen handelt, die nicht mit der Meldung der Entgelte zu tun haben, direkt an unser Service-Center wenden: Tel. (089) Fax (089) zkdbg@versorgungskammer.de

3 3 2. Steuerfreier Umlagenanteil ab (Jahressteuergesetz) Durch das Jahressteuergesetz 2007 wird ein Teil der Umlagen an die Zusatzversorgungskasse steuerfrei gestellt ( 3 Nr. 56 EStG). Ab dem 1. Januar 2008 ist die Umlage steuerfrei, soweit sie 1 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt. Der steuerfreie Anteil steigt auf 2 % ab dem , auf 3 % ab dem und auf 4 % ab dem Die steuerfreien Beträge vermindern sich jedoch um steuerfreie Beiträge nach 3 Nr. 63 Satz 1, 3 oder 4 EStG (siehe zu dem gesamten Thema unser Rundschreiben Nr. 2 / 2007). 2.1 Ermittlung des steuerfreien Betrages Die Umlage ist ab dem Jahr 2008 grundsätzlich bis zu einer Höhe von jährlich 630 (52,50 monatlich) steuerfrei. Allerdings wird der Freibetrag durch bereits anderweitig nach 3 Nr. 63 EStG steuerfreie Beiträge gemindert. Dies sind insbesondere der Zusatzbeitrag zur Zusatzversorgung (4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts) als auch Beiträge aus einer etwa bestehenden Entgeltumwandlung in eine Pensionskasse oder Direktversicherung. Wir hatten in unserem Rundschreiben Nr. 2 / 2007 deshalb darauf hingewiesen, dass zunächst nur bei Einkommen unter sich die teilweise Steuerfreiheit der Umlage auswirken kann. Bei einem solchen Entgelt liegt der Zusatzbeitrag unter 630 im Jahr, so dass Raum für eine teilweise Steuerfreiheit bleibt (wenn keine Entgeltumwandlung besteht). Umlagen sind bisher grundsätzlich vom Arbeitgeber in einem ersten Dienstverhältnis nach 40 b EStG bis zu einem Betrag von 89,48 pauschal zu versteuern; darüber hinausgehende Umlagen sind durch den Versicherten individuell zu versteuern. Bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern kann anstelle von 89,48 der Betrag von jährlich - bzw. monatlich voll ausgeschöpft werden (siehe auch unser Rundschreiben Nr. 5 / 2006). Durch das Jahressteuergesetz 2007 wird nunmehr ein Teil der Umlagen steuerfrei gestellt. Beispiel 1: Ein/e Beschäftigte/r erhält monatlich zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Hieraus ist eine Umlage in Höhe von 4,75 % = 66,50 und ein Zusatzbeitrag in Höhe von 4,00 % = 56,00 zu zahlen. Freibetrag für den steuerfreien Anteil an der Umlage 52,50 (630 : 12 Monate) Die Umlage ist nicht (teilweise) steuerfrei, da durch den steuerfreien Zusatzbeitrag in Höhe von 56,00 der Freibetrag für den steuerfreien Umlageanteil in Höhe von 52,50 bereits überschritten wird. Beispiel 2: Ein/e Beschäftigte/r erhält monatlich zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Hieraus ist eine Umlage in Höhe von 4,75 % = 47,50 und ein Zusatzbeitrag in Höhe von 4,00% = 40,00 zu zahlen. Freibetrag für den steuerfreien Anteil an der Umlage 52,50 (630 : 12 Monate) Die Umlage ist teilweise steuerfrei. Von dem monatlichen Steuerfreibetrag (52,50 ) sind 40 bereits durch den steuerfreien Zusatzbeitrag verbraucht. Somit verbleiben noch (52,50-40 =) 12,50 als steuerfreier Teil der Umlage. Die restliche Umlage in Höhe von (47,50-12,50 =) 35 ist wie bisher pauschal zu versteuern.

4 4 2.2 Meldungen bei steuerfreier Umlage Die teilweise Steuerfreiheit der Umlage hat Auswirkungen auf das Meldeverfahren in der Zusatzversorgung. Bei Meldung der Umlagen ist ab dem Jahr 2008 danach zu unterscheiden, ob der Teil der Umlage - pauschal oder individuell - zu versteuern oder ob er steuerfrei war. - Umlagen, die versteuert wurden, sind wie bisher mit Versicherungsmerkmal 10 und Steuermerkmal 10 (= pauschal/individuell versteuerte Umlagen) zu melden, also Der steuerfreie Teil der Umlage ist weiterhin mit Versicherungsmerkmal 10, aber mit Steuermerkmal 01 (= steuerfrei nach 3 Nr. 56 oder 63 EStG) zu melden, also Die Unterscheidung bei der Versteuerung obliegt dem Arbeitgeber und hat Auswirkungen auf die spätere Versteuerung der Renten. Soweit die Umlage bereits versteuert wurde, ist der darauf beruhende Rentenanteil nur mit dem sog. Ertragsanteil zu versteuern. Wurde die Umlage steuerfrei gezahlt, so ist die hieraus resultierende Rentenleistung voll nachgelagert zu versteuern. Die unterschiedliche Versteuerung der Umlage ist wie folgt zu melden: Beispiel 3: Im oben aufgeführten Beispiel 2 ergäbe sich z.b. in einem Jahr (zur Vereinfachung sind die im Beispiel ausgewiesenen Beträge mit 12 multipliziert): Zusatzversorgungspflichtiges Jahresentgelt: Umlagen 4,75 % 570 Zusatzbeitrag 4 % 480 Freibetrag für steuerfreie Umlage: 630 Damit ist die Umlage in Höhe von ( =) 150 steuerfrei, der Rest ( =) 420 ist (pauschal) zu versteuern. Die Meldung der Umlage ist also aufzuteilen. Von den sind 3.157,89 steuerfrei und 8.842,11 voll zu versteuern. Hieraus ergibt sich folgende Jahresmeldung: Versicherungsabschnitte Buchungsschlüssel Zv-Entgelt Umlage/ Beitrag ,89 150, ,11 420, ,00 480,00 Elternzeit Bezogene Kinderzahl

5 5 Die Meldung einer teilweisen steuerfreien Umlage ist nicht nur bei Umlagen mit Versicherungsmerkmal 10 möglich, sondern auch bei folgenden Versicherungsmerkmalen: - 22 = Umlage bei Altersteilzeit, die vor dem vereinbart wurde - 23 = Umlage bei Altersteilzeit, die nach dem vereinbart wurde - 24 = Altersteilzeit in Sonderfällen (bei höheren Rentenversicherungsbeiträgen als 90%) - 47 = Wegfall von Umlagemonaten aufgrund nachträglichen Wegfalls von zusatzversorgungspflichtigem Entgelt - 48 = Nach- oder Rückzahlung ohne Auswirkungen auf die Anzahl der Umlagemonate Auch bei Versicherungsmerkmal 17 (= 9%-ige zusätzliche Umlage für Versicherte, für die im Dezember 2001 und im Januar 2002 diese zusätzliche Umlage gezahlt wurde) ist theoretisch eine Steuerfreiheit möglich und sollte programmtechnisch vorgesehen werden. 2.3 Auswirkungen von Entgeltumwandlungen auf die teilweise Steuerfreiheit Der Steuerfreibetrag der Umlage in Höhe von 630 im Jahr wird durch anderweitig steuerfreie Beiträge nach 3 Nr. 63 EStG eingeschränkt. Solche Beiträge sind also auf den Steuerfreibetrag anzurechnen und mindern den steuerfreien Anteil der Umlage. Neben dem oben bereits angeführten Zusatzbeitrag in Höhe von 4 % zur Zusatzversorgung gehören auch Beiträge im Rahmen einer Entgeltumwandlung in eine Pensionskasse oder Direktversicherung zu diesen steuerfrei gestellten Beiträgen. Damit mindert sich also der Freibetrag (630 ) durch den Zusatzbeitrag zur Zusatzversorgung und eventuelle steuerfreie Beiträge im Rahmen einer Entgeltumwandlung. Beispiel 4: Zusatzversorgungspflichtige Entgelt: 600 monatlich Hieraus ist eine Umlage in Höhe von 4,75 % = 28,50 und ein Zusatzbeitrag in Höhe von 4,00 % = 24,00 zu zahlen. Freibetrag für den steuerfreien Anteil an der Umlage 52,50 (630 : 12 Monate) Ohne Entgeltumwandlung ist die Umlage teilweise steuerfrei: 52,50 (Freibetrag) 24 (Zusatzbeitrag) = 28,50 steuerfrei Besteht jedoch eine Entgeltumwandlung mit Beiträgen über 28,50 monatlich, bleibt kein steuerfreier Anteil an der Umlage. Letztendlich ergibt sich also: Steuerfreibetrag (52,50 /Monat)./. Zusatzbeitrag./. steuerfreier Beitrag zur Entgeltumwandlung = steuerfreier Teil der Umlage Da die Steuerfreiheit der Umlagen ab dem Jahr 2008 auf 630 (im Jahr) begrenzt ist, hat sie nur Auswirkungen bei Verdiensten unter Erst ab dem Jahr 2014 soll der steuerfreie Anteil auf 2 % ansteigen, ab 2020 auf 3 % und ab dem Jahr 2025 auf 4 %.

6 6 Diese weitere Entwicklung bei der Steuerfreiheit der Umlage wird sich jedoch für unsere Mitglieder nicht wesentlich bemerkbar machen, da die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden auf einem sehr guten Weg in eine Kapitaldeckung ist, und sich damit der Umlagesatz in absehbar Zeit reduzieren wird. Dies trägt dann sicherlich mehr zu einer Ersparnis beim Arbeitgeber bei, als die Steuerfreiheit der Umlage. Die Tatsache, dass auch Beiträge zur Entgeltumwandlung die (teilweise) Steuerfreiheit der Umlagen mindern können, sollte Sie als Arbeitgeber nicht davon abhalten, Entgeltumwandlungen ihrer Beschäftigten zu fördern. Durch eine Entgeltumwandlung Ihrer Beschäftigten sparen Sie als Arbeitgeber in aller Regel mehr ein als durch den geringen steuerfreien Teil der Umlage. Bei einer Entgeltumwandlung sparen Sie als Arbeitgeber ca. 20 % Sozialabgaben, die Sie für den für die Entgeltumwandlung aufgewendeten Beitrag nicht zahlen müssen. Diese Ersparnis dürfte in aller Regel höher sein als die Einsparung, die durch die teilweise Steuerfreiheit der Umlage entsteht (siehe hierzu Beispiel 2). Da die Entgeltumwandlung nunmehr nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung auf Dauer steuer- und sozialabgabenfrei sein wird, sollte diese Möglichkeit einer zusätzlichen Altersvorsorge von Arbeitgeber und Versicherten verstärkt genutzt werden. 2.4 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der steuerfreien Umlage Der nach 3 Nr. 56 EStG steuerfreie Teil der Umlage ist nach 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) als zusätzliche Zuwendung nicht zum Arbeitsentgelt zu rechnen und demnach beitragsfrei in der Sozialversicherung. 2.5 Rückwirkender Wegfall der Steuerfreiheit der Umlage Durch die Anrechnung der nach 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beiträge (z.b. Zusatzbeitrag, Beitrag zur Entgeltumwandlung) auf die Grenzbeträge nach 3 Nr. 56 EStG muss die ursprüngliche Steuerfreiheit der Umlage im Laufe eines Jahres ggf. rückgängig gemacht werden. Dies kann beispielsweise bei einer Einmalzahlung/Jahressonderzahlung der Fall sein. Im Gegensatz zum Steuerrecht ist in der Sozialversicherung nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts eine Rückwirkung ausgeschlossen. Sozialversicherungsrechtlich verbleibt es demnach bei der Beitragsfreiheit der zunächst nach 3 Nr. 56 EStG steuerfreien Umlage. 3. Erfüllung der Wartezeit ab dem Jahr 2008 In unserem letzten Rundschreiben Nr. 3 / 2007 hatten wir Sie auf die kommenden Satzungsänderungen durch den 4. Änderungstarifvertrag zum Altersvorsorgetarifvertrag hingewiesen. Für die Frage, ob ein/e Beschäftigte/r der Versicherungspflicht unterliegt, ist ab dem bei der Erfüllung der Wartezeit darauf abzustellen, dass die für die Wartezeiterfüllung erforderlichen 60 Kalendermonate (mit Aufwendungen für die Pflichtversicherung) bis zum gesetzlich festgelegten Alter zum Erreichen der abschlagsfreien Regelaltersrente erreicht sein müssen (bisher bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Bisher war fraglich, ob hierbei auch der besondere Besitzstand zu berücksichtigen ist, der einen Beginn der gesetzlichen Rente schon ab vollendeten 65. Lebensjahr ermöglicht, wenn 45 Pflichtbeitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen (siehe unser Rundschreiben Nr. 3 / 2007 unter 1.1.2).

7 7 Dies ist nicht der Fall. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Pflichtbeitragsjahren ist eine eigene Rentenart und wird von der im Änderungstarifvertrag bezeichneten Regelaltersrente nicht mit umfasst. Somit hat ein Arbeitgeber also lediglich zu prüfen, ob die Wartezeit bis zu dem aufgrund des Geburtsjahres sich ergebendem Beginn der Regelaltersrente (siehe Tabelle in unserem Rundschreiben Nr. 3 / 2007 unter 1.1) erfüllt werden kann. Ob der/die Beschäftigte auch die Vorraussetzungen für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt, ist vom Arbeitgeber dagegen nicht zu prüfen (und wäre für ihn auch nur schwer feststellbar). 4. Zusätzliche Umlage nach 76 der Satzung In unserem Rundschreiben Nr. 3 / 2007 unter 1.7 hatten wir auf die Änderungen der Höhe des Grenzbetrages für eine zusätzliche Umlage hingewiesen. Dabei hatten wir Ihnen auch die ab dem geltenden neuen Werte benannt. Durch die Tarifvertragsparteien ist nunmehr die Frage aufgeworfen werden, wie sich tatsächlich diese Werte berechnen. Dabei gibt es insbesondere im Hinblick auf den Grenzwert einschließlich der Jahressonderzahlung noch Unklarheiten über dessen Höhe. Wir bitten daher den von uns mitgeteilten Wert von 8.716,99 noch als unverbindlich anzusehen. Sobald eine Klärung durch die Tarifvertragsparteien erfolgt ist, werden wir Sie unterrichten. Sollte dies nicht mehr durch ein Rundschreiben vor November möglich sein, können Sie den Wert (sobald er geklärt ist) auf unserer Internetseite unter Aktuelles erfahren. Der Wert für den monatlichen Grenzbetrag (ohne Jahressonderzahlung) liegt bei 5.698,99 und ist durch die Tarifvertragsparteien bestätigt worden. 5. Entgeltumwandlung und Altersteilzeit Die Frage, ob sich für ältere Arbeitnehmer, die beabsichtigen in Altersteilzeit zu gehen, eine Entgeltumwandlung (noch) lohnt, kann nicht ohne weitere Prüfungen beantwortet werden. Durch die Entgeltumwandlung vermindert sich grundsätzlich das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt und damit in aller Regel auch die Bemessungsgrundlage für die Aufstockungsleistungen bei Altersteilzeit. Ob dadurch aber auch tatsächlich Einbußen bei den Aufstockungsleistungen entstehen, kann nur an Hand der Umstände des Einzelfalles (z. B. Abhängigkeit von der Steuerklasse) beurteilt werden. In Einzelfällen kann eine Entgeltumwandlung auch dazu führen, dass die Aufstockungsbeträge höher sind als bei der Berechnung ohne Entgeltumwandlung. Steuerliche Einflüsse können diese Betrachtung aber wieder relativieren. Bei den Berechnungen ist zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Steuerbelastung des einzelnen Versicherten erst mit dem Einkommenssteuerjahresausgleich voll zum Tragen kommt, da die Aufstockungsbeträge dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Im Rahmen des Einkommenssteuerjahresausgleiches kann es so zu Steuernachzahlungen kommen. Zu bewerten ist auch, ob eine Entgeltumwandlung wegen der Vollversteuerung der Rentenleistungen, der vollen Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung und der kurzen Laufzeit bis zum Rentenbeginn, für die/den Beschäftigte/n rentabel ist. Daher ist vor Vereinbarung einer Entgeltumwandlung in der Altersteilzeit immer eine eingehende Beratung in der Personalabteilung dringend anzuraten. Wird bei Eintritt in die Altersteilzeit eine Entgeltumwandlungsvereinbarung schon durchgeführt, so bestehen keine Bedenken, diese fortzusetzen.

8 8 6. Beratungstage zur Altersvorsorge Nach dem Entwurf des Gesetzes zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung kann nunmehr davon ausgegangen werden, dass im Rahmen einer Entgeltumwandlung die für die Altersvorsorge aufgewendeten Beiträge dauerhaft steuer- und sozialabgabenfrei sind. Damit besteht für Ihre Beschäftigte auf Dauer die Gelegenheit, ihre Versorgung im Alter mit erheblicher staatlicher Förderung zu steigern. Die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden bietet Ihnen als Arbeitgeber die Möglichkeit, in Ihrem Haus Beratungstage abzuhalten, an denen sich Ihre Beschäftigten kostenlos und unverbindlich über ihre Versorgungssituation im Alter beraten lassen können. Hierbei geht es im Wesentlichen um die Analyse der derzeit bestehenden Versorgungssituation unter Berücksichtigung der im Alter bestehenden Anwartschaften auf gesetzliche Rente und Zusatzversorgung. Da sowohl die Leistungen der Rentenversicherung als auch der Zusatzversorgungskasse später zu versteuern sein werden und auch der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bleibt von den erwarteten Ansprüchen in aller Regel erheblich weniger, als manche/r denkt. Hierüber rechtzeitig Klarheit zu erhalten und Wege aufgezeigt zu bekommen, wie die sich ergebenden Versorgungslücken mit möglichst geringem eigenen Aufwand (dafür aber mit hoher staatlicher Förderung) gefüllt werden können, dienen unsere Beratungen. Diese Beratungen sind sowohl für die Beschäftigten als auch für den Arbeitgeber kostenlos. Bitte nehmen sie mit uns Kontakt auf: Telefon: 089 / Mail: ktotzke@versorgungskammer.de Fax: 089 / Für Arbeitgeber in der Pfalz: Telefon: / Mail: zvk@ppa-duew.de Fax: / Mit freundlichen Grüßen Walter Dietsch Abteilungsleiter

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