Ordnung der Fachschaft B.A./M.A. Archäologie, Johannes Gutenberg-Universität Mainz
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- Jutta Fuhrmann
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1 Ordnung der Fachschaft B.A./M.A. Archäologie, Johannes Gutenberg-Universität Mainz Die Fachschaft Archäologie gibt sich im Benehmen mit dem Geschäftsordnungs- und Satzungsausschuss des Studierendenparlaments gem. 13 Abs. 1 Satzung der Studierendenschaft der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz folgende Ordnung: Teil I: Die Fachschaft 1 Die Fachschaft (1) Die Fachschaft Archäologie ist Teil der verfassten Studierendenschaft. (2) Mitglied der Fachschaft ist jede/r, an der Johannes Gutenberg-Universität in den Studiengängen B.A. Archäologie und M.A. Archäologie eingeschriebene/r Student/in. 2 Rechte und Pflichten der Studenten (1) Jede/r Student/in hat das Recht, nach Maßgabe dieser Ordnung in den Organen der Fachschaft mitzuwirken. (2) Jede/r Student/in hat das aktive und passive Wahlrecht, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt (3) Jede/r Student/in hat das Recht, von den Organen der Fachschaft gehört zu werden und ihnen Anträge vorzulegen, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt. Teil II: Die Fachschaftsurabstimmung 3 Die Fachschaftsurabstimmung (FUA) (1) In der Fachschaftsurabstimmung (FUA) üben die Mitglieder der Fachschaft oberste beschließende Funktion aus. Ihre Entscheidungen binden alle anderen Organe. (2) Jedes Mitglied der Fachschaft ist stimmberechtigt. (3) Die FUA findet statt a) auf Antrag von 15% oder 60 Mitgliedern der Fachschaft b) auf Beschluss einer Fachschaftsvollversammlung (FVV) 4 Durchführung einer FUA (1) Die FUA wird vom Fachschaftsrat (FSR) durchgeführt. (2) Der FUA geht in jedem Fall eine FVV voraus, auf der die bei der Urabstimmung anstehenden Probleme diskutiert werden. (3) Beginn und Dauer der FUA werden, sofern die FVV dies nicht anders beschließt, vom FSR festgelegt. Die FUA muss zwischen dem zweiten und fünften Vorlesungstag nach der beratenden FVV beginnen; sie dauert mindestens zwei, höchstens fünf Vorlesungstage. (4) Der FSR informiert schriftlich und in den Vorlesungen über die Durchführung d er FUA. An jedem Abstimmungstag wird mindestens eine Urne von 11 bis 15 Uhr im Philosophicum aufgestellt. Darüber hinaus kann der FSR weitere Urnen aufstellen. (5) Die FUA ist geheim. Die Stimmabgabe erfolgt nur persönlich durch deutliches Ankreuzen auf dem vorgedruckten Stimmzettel in der Nähe der versiegelten Urne, die von zwei vom FSR zu bestimmenden Fachschaftsmitgliedern verwaltet wird. Jede(r) Abstimmende muss sich ausweisen können. (6) Eine Stimme ist gültig, wenn ja" oder nein" angekreuzt wurde. Sollte der Stimmzettel leer sein, wird dieser bei der Auszählung als Enthaltung gezählt. (7) Ein Antrag ist von der FUA angenommen, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf ihn entfallen. (8) Die Stimmauszählung ist öffentlich. Sie hat sofort nach Urnenschluss am letzten Abstimmungstag zu erfolgen.
2 Teil III: Die Fachschaftsvollversammlung 5 Die Fachschaftsvollversammlung (FVV) (l) Die Fachschaftsvollversammlung (FVV) ist nach der FUA oberstes beschließendes Organ der Fachschaft. (2) Die FVV tagt öffentlich. (3) Die FW dient der Veröffentlichung und Kontrolle der Arbeit des FSR. 6 Aufgaben der FVV (1) Diskussion und Beschlussfassung zu den in 14 festgelegten Aufgaben des FSR. (2) Information über die Studiensituation. (3) Wahl der einzelnen FSR-Mitglieder. (4) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des FSR. (5) Diskussion und Änderung der FS-Ordnung. (6) Die FVV kann zur Unterstützung des FSR Arbeitsgruppen bilden. Auch diese Arbeitsgruppen geben der FVV Rechenschaft über ihre Arbeit ab. 7 Einberufung der FVV (1) Die FVV wird zu Beginn jeden Semesters einberufen. (2) Die FVV kann auch zu einem anderen Zeitpunkt auf Beschluss des FSR oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder der Fachschaft einberufen werden. (3) Die Fachschaftsvollversammlung muss mindestens drei Vorlesungstage zuvor vom FSR unter Angabe von Ort, Zeit und vorläufiger Tagesordnung (TO) einberufen werden. (4) Die Ankündigung erfolgt mittels Anschlägen in den Fachbereichen der archäologischen Fächer, sowie in Publikationen des FSR und in Vorlesungen. 8 Festlegung der Tagesordnung (TO) (1) Die Tagesordnung wird vom FSR festgelegt. (2) Sie kann durch Dringlichkeitsanträge zu Beginn der FW erweitert werden. Ebenso können Umstellungsanträge gestellt werden. Zu diesen Anträgen können nur eine Begründung und eine Gegenrede erfolgen. Über die Anträge wird mit einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Fachschaft entschieden. (3) Anträge von Fachschaftsangehörigen, die zum Zeitpunkt der Einberufung beim FSR vorliegen, müssen in die TO aufgenommen werden. (4) Die TO wird in ihrer Gesamtheit mit einfacher Mehrheit der Anwesenden verabschiedet. 9 Durchführung der FVV (1) Die FVV wird durch ein Mitglied des FSR eröffnet. (2) Der FSR schlägt der FVV einen Versammlungsleiter vor. Werden keine weiteren Kandidaten genannt, kann der Versammlungsleiter per Akklamation gewählt werden, sonst mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag geht der Wahl Vorstellung und Befragung des oder der Kandidaten voraus. (3) Der FSR schlägt der FVV einen Protokollführer vor, die Wahl erfolgt entsprechend 9 Abs. 2. (4) Der Versammlungsleiter überprüft die satzungsmäßige Einberufung und Beschlussfähigkeit der FVV. Die FVV ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder der Fachschaft anwesend sind. (5) Der Versammlungsleiter schlägt die vorläufige Tagesordnung vor und leitet die Abstimmung über dessen Annahme. (6) Der Versammlungsleiter erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. (7) Der Versammlungsleiter kann nach Abstimmung durch die FVV die Redezeit zu den einzelnen Tagesordnungspunkten begrenzen. (8) Sollte kein handlungsfähiger FSR vorhanden sein, können die Aufgaben nach den Abs. 1, 2 und 3 auch basisdemokratisch durch Fachschaftsmitglieder erfüllt werden.
3 10 Rede-, Antrags-, und Stimmrecht Alle Angehörigen der Fachschaft haben Rede-, Antrags-, und Stimmrecht. Auf Beschluss der FVV kann anderen Anwesenden das Rede- und Antragsrecht erteilt werden. 11 Anträge auf der FVV (1) Über Anträge muss grundsätzlich abgestimmt werden, sofern sie nicht zurückgezogen werden. (2) Im Anschluss an die Beratung der jeweiligen Anträge gibt der Versammlungsleiter den Beginn der Abstimmung bekannt. Danach sind keine weiteren Wortmeldungen und Geschäftsordnung Anträge mehr zulässig. (3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. (4) Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages. 12 Protokoll über die FVV Über die FVV ist ein Beschlussprotokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Teil IV: Der Fachschaftsrat 13 Der Fachschaftsrat (FSR) (1) Der FSR ist das ausführende Organ der Fachschaft. Er ist an Beschlüsse und Weisungen der FVV gebunden. (2) Der FSR besteht aus mindestens drei Mitgliedern und ist demokratisch organisiert. (3) Die Mitglieder des FSR werden auf einer FVV für die Dauer von einem Semester gewählt. (4) Ein Mitglied scheidet vorzeitig aus 1. durch Exmatrikulation, 2. durch Verzicht, der dem Fachschaftsrat schriftlich mitzuteilen ist, 3. durch studienbegleitenden Auslandsaufenthalt während der Vorlesungszeit, der die Länge von drei Monaten überschreitet. (5) Sollte durch Austritte nach Abs. 4 oder auf andere Weise die Mindestanzahl an Mitgliedern nach Abs. 2 unterschritten werden, kann der FSR binnen 14 Tagen in einer ausserordentlichen FVV oder per Kooptation neue Mitglieder aufnehmen. Andernfalls gilt der FSR als aufgelöst. (6) Eine Kooptation erfolgt ebenso wie eine reguläre Wahl nach Aufgaben des FSR (1) Der FSR hat die Aufgabe, die Interessen der Studierenden der Archäologie innerhalb und außerhalb der Hochschule in allen Angelegenheiten wahrzunehmen. Hierzu gehören vor allem: 1. Informationsarbeit und besondere Studierendenvertretung a) zur Studienorganisation und Berufspraxis b) zur Ausgestaltung des B.A.- und M.A. - Studienganges c) zur Betreuung jedes einzelnen der an dem Studiengang B.A. und M.A. Archäologie beteiligten archäologischen und nichtarchäologischen Fächer, insbesondere der aa) Klassischen Archäologie (FB 07) bb) Vor- und Frühgeschichte (FB 07) cc) Vorderasiatischen Archäologie (FB 07) dd) Biblischen Archäologie {FB 01) ee) Christlichen Archäologie (FB 07) 2. Finanzen 3. Innerstudentische Außenvertretung a) Zusammenarbeit mit den Gremienvertretern, Zusammenarbeit mit anderen Fachschaften b) Vertretung im Zentralen Fachschaftenrat (ZeFaR) und anderen Organen der
4 studentischen Selbstverwaltung 4. Außerstudentische Vertretung der Interessen der Studierenden gegenüber dem Lehrkörper, den Organen der Universität sowie dem Staat 5. Vorbereitung der FVVs und FUAs 6. Erstellung und Herausgabe von studienbegleitenden Unterlagen 7. Förderung der Studienreform und der Diskussion von Lehrinhalten durch Erarbeitung von Konzepten, Veröffentlichungen und Vorlagen an die FVV 8. Förderung der sozialen Interessenvertretung 9. Förderung studentischer Kooperation und Geselligkeit (2) Die Bildung von Referaten, die sich aus den Gebieten ergeben, geschieht fakultativ durch Beschluss des FSR. Ansonsten übernimmt der FSR in seiner Gesamtheit deren Wahrnehmung. (3) Im Übrigen bestimmt der FSR die weitere Aufgabenverteilung. 15 Die Wahl des FSR (1) Die Mitglieder des FSR werden von der FVV in unmittelbarer, freier, gleicher, allgemeiner und geheimer Wahl für ein Semester gewählt. Auf Beschluss der FVV ist die Wahl auch durch Akklamation durchführbar. Vor der Wahl des FSR sind die ausscheidenden Mitglieder zu entlasten. (2) Gewählt ist, wer eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. (3) Für die Wahl des FSR kann die FVV einen fünfköpfigen Wahlausschuss mit einem Vorsitzenden, einem Protokollanten und drei Beisitzern bestimmen. Beisitzer kann nur sein, wer sich nicht selbst zur Wahl stellt. (4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die Erstellung der Kandidatenliste, der Kandidatenbefragung und den Wahlakt. Die Beisitzer unterstützen ihn dabei, insbesondere beim Ausstellen und Einsammeln der Stimmzettel sowie bei der Auszählung. Der Protokollant dokumentiert das Vorgehen bei der Wahl. (5) Der Wahl kann auf der gleichen FVV eine Kandidatenbefragung vorangehen. Diese enthält folgende Bestandteile. 1. Selbstvorstellung der Kandidaten 2. Die Befragung der Kandidaten. Die Fragen sind direkt zu beantworten. 3. Stellungnahme zu den Kandidaten. (6) Die Punkte 2 und 3 entfallen, wenn sie von der FVV nicht wahrgenommen werden. Die Redezeit von Fragen, Antworten und Stellungnahmen ist auf drei Minuten zu begrenzen. (7) Die Abwahl eines FSR-Mitgliedes vor Ende seiner Amtszeit erfolgt auf besondere dafür einberufener FVV durch die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (8) Wahlen sowie Neuwahlen zum FSR sind nur nach vorheriger Ankündigung als Tagespunkt einer FVV möglich. (9) Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. 16 Die Arbeit des FSR (1) Der FSR arbeitet als Kollektiv. (2) Der FSR trifft seine Entscheidungen in öffentlichen Sitzungen. Soweit keine Beschlüsse oder Weisungen der FVV vorliegen, kommt ein Beschluss zustande, wenn ihn die absolute Mehrheit der FSR befürwortet. Abwesende FSR-Mitglieder können ihre Stimme schriftlich abgeben, eine generelle Übertragung der Stimme auf andere ist nicht möglich. In dringenden Fällen können Beschlüsse auch zwischen den öffentlichen Sitzungen gefällt werden. Sie sind in das Protokoll der darauf folgenden FSR-Sitzung aufzunehmen. (3) Rechtsgeschäftlichen nicht lediglich rechtlich vorteilhaften Willenserklärungen im Außenverhältnis muss ein Beschluss der Mehrheit des FSR zugrunde liegen. (4) Für die Ferien ist eine Regelung festzulegen, die eine kontinuierliche Arbeit in diesem Zeitraum ermöglicht. (5) Über die Sitzungen des FSR ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das eingesehen werden kann. (6) Der FSR legt am Ende seiner Amtszeit auf einer FVV Rechenschaft ab. Die FVV kann die Rechenschaftsablegung einzelner Referate verlangen.
5 Teil V: Schlussbestimmungen 17 Übergangs und Schlussbestimmungen (1) Änderungen dieser Ordnung sind nur auf einer FVV nach vorheriger Ankündigung als Tagesordnungspunkt zulässig. (2) Änderung dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. (3) Diese FS-Ordnung tritt am Tag der Verabschiedung durch die FVV in Kraft. (4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung der Studierendenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. 18 Auslegung Sollten mangels rechtlicher Regelungen in dieser Satzung Regelungen ersatzweise vorgenommen werden müssen, so sollten diese den übrigen Regelungen der Satzung inhaltlich nicht zuwiderlaufen und mit dem Geist dieser Satzung in Einklang stehen. Gegebenenfalls ist Rückgriff auf die Satzung der Studierendenschaft der Johannes Gutenberg-Universität Mainz zu nehmen. 19 Salvatorische Klausel Sollten sich nachträglich einzelne Teile dieser Ordnung oder andere Ordnungen der Fachschaft als rechtswidrig erweisen, so bleibt die rechtliche Wirkung der übrigen Teile dieser Ordnung davon Unberührt. 19 findet entsprechen Anwendung.
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