Examensrepetitorium Strafrecht AT. Der subjektive Tatbestand - Irrtümer
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- Bernt Stieber
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1 Examensrepetitorium Strafrecht AT Der subjektive Tatbestand - Irrtümer
2 Fall 2: Strafbarkeit der A I. aus 212 StGB zu Lasten des K 1. TB A) obj. Erfolg, Kausa, obj. ZR (+) B) subj. Vorsatz (P) A wollte K und nicht E töten
3 Fehlvorstellung über die Identität des Tatobjektes (sog. Error in persona)? Hier (-), Vorsatz von A war auf K gerichtet, die Handlung nahm jedoch einen anderen Verlauf als vorgestellt und erfasste im Ergebnis den E, den A keinesfalls töten wollte Aberratio ictus: Gleichwertigkeitstheorie: 212 setzt Kenntnis bzgl. der Tötung eines Menschen voraus, daran ändert sich nichts, wenn die Tat fehlgeht und einen anderes, insoweit gleichwertiges Tatobjekt erfasst Konkretisierungstheorie: Vorsatz bezog sich auf ein ganz bestimmtes Tatobjekt, darüber hinaus hatte A kein weiteres mögliches Tatobjekt in ihr Bewusstsein aufgenommen
4 Kein Vorsatz bzgl. Tötung des E Aber: teilweise wird in sog. Fernwirkungsfällen die Rechtsfigur des aberratio ictus abgelehnt (insbesondere bei gegenständlich vermittelter Individualisierung des Tatopfers hier unbeachtlicher error in persona, vgl. BGH NStZ 1998, 295)) Hier arbeitete A aber zielgerichtet darauf hin, dass ein ganz bestimmtes Tatopfer, nämlich der K, getötet wird (bedenke zudem: auch dem Anstifter wird eine aberratio ictus zugebilligt, wenn er dem Haupttäter konkrete Angaben zur Tatopferindividualisierung macht und der Haupttäter trotzdem irrt) Folglich ist das Fehlgehen der Tat als rechtlich bedeutsame aberratio ictus anzusehen und auch zu werten Erg. 212 StGB (-)
5 II. 222 StGB zu Lasten des E (+) III. 212 Abs. 1, Gr. 1 Var., 22, 23 StGB zu Lasten des K 1. TB A) subj. (TE) Vorsatz bzgl. heimtückischer Tötung des K (+/- mangels verwerflichen Vertrauensbruches) B) obj. (ua) Unmittelbares Ansetzen, wenn Tatopfer selbst mitwirken muss, ist strittig
6 e.a. wenn Täter aus einer Sicht alles Erforderliche getan hat Kritik: Versuchsbeginn zu früh, weil durch die Mitgabe der Brote K noch nicht unmittelbar gefährdet ist a.a. wenn Tatopfer konkret gefährdet ist, also in unmittelbaren Wirkungskreis des Tatmittels gelangt Kritik: schwer feststellbar, zudem macht sich A über diesen Zeitpunkt keine Gedanken h.l. wenn Täter das Geschehen aus der Hand gibt oder das Tatopfer unmittelbar gefährdet wird A hat durch die Übergabe der Brote an E das Geschehen aus der Hand gegeben und damit unmittelbar angesetzt
7 Erg: 211, 22, 23, 222, 51 StGB (+) ( 212 wird im Wege der Gesetzeskonkurrenz lex specialis verdrängt, ebenso 229 durch 222 im Wege der Gesetzeskonkurrenz Subsidiarität ) Zur Nacharbeit: Jäger, ExR StR-AT, Rn. 88 ff.
8 Fall 3 Strafbarkeit der H nach 212 StGB zu Lasten der B 1. TB A) obj. Erfolg, Kausa (+) (P1) Objektive Zurechnung Tod der B ist erst durch Zweithandlung (Vergraben im Wald) eingetreten und nicht bereits - wie von H vorgestellt durch den Beilhieb Atypischer Kausalverlauf? Rspr: Ersthandlung indiziert die Folgehandlung, weshalb durch Ersthandlung auch die Gefahr des Erstickens geschaffen werde
9 Rspr: Ersthandlung indiziert die Folgehandlung, weshalb durch Ersthandlung auch die Gefahr des Erstickens geschaffen werde; zudem liege es nicht außerhalb allgemeiner Erfahrung, dass das Tatopfer in derartigen Fällen erst durch die Zweithandlung ums Leben komme Obj. ZR danach (+) A.A. - Ersthandlung begründet nur Verletzungsgefahr, aber nicht diejenige, durch Ersticken ums Leben zu kommen Obj. ZR danach (-)
10 B) subj. Vorsatz Rspr. (+) Irrtum über Kausalverlauf des H unbeachtlich, da es nicht außerhalb allgemeiner Lebenserfahrung läge, dass der Erfolg erst mit Zweithandlung eintritt A.A. (-) nach Durchführung der Ersthandlung sei Vorsatz erloschen, weshalb der Erfolgseintritt durch die Zweithandlung nicht mehr von ihm umfasst ist Tatplantheorie unwesentliche Abweichung, wenn H mit Tötungsabsicht gehandelt habe und sich der Erfolgseintritt durch die Zweithandlung als Verwirklichung des Tatplanes darstellt, bei dolus eventualis indes wesentliche Abweichung
11 Im Ergebnis alles vertretbar ;-) Rspr kommt zur Bejahung des 212 StGB A.Aen, die entweder obj. TB mangels obj. ZR oder subj. TB mangels Vorsatzes verneinen, gelangen zur Strafbarkeit aus 212, 22, 23 StGB bzgl. Ersthandlung und 222 StGB bzgl. Zweithandlung Zur Nacharbeit: siehe die Darstellung des Jauchegruben-Falles, BGHSt 14, 193, bei Jäger, ExR StR AT, Rn. 86 ff.
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