Geldwäsche-Prävention

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Geldwäsche-Prävention"

Transkript

1 Geldwäsche-Prävention

2 Der Inhalt der Präsentation ist geistiges Eigentum der Partner Bank AG. Alle Rechte in Bezug auf die gänzliche bzw. teilweise Wiedergabe, die Bearbeitung oder Übersetzung dieses Dokumentes in welcher Form auch immer sind vorbehalten, solange die Partner Bank AG ihre schriftliche Zustimmung nicht erteilt. Die Partner Bank übernimmt trotz sorgfältiger Recherche für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts keinerlei Haftung oder Gewähr. Freigegebenen Inhalte, Zitate und Ähnliches mehr sind darüber hinaus nur unter Angabe der Quelle zulässig. Grundlagen Grundlagen 1: Strafbestimmung 165 StGB Ziel der Geldwäsche ist es, die aus strafbaren Handlungen stammenden Geldmittel am Ende legitim erscheinen zu lassen. Geldwäsche begeht, wer Vermögensbestandteile, die aus einer strafbaren Handlung stammen, vorsätzlich verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert. Geldwäscherei begeht auch, wer wissentlich solche Vermögensbestandteile an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, ab EUR bis zu 10 Jahren. Unter strafbarer Handlung sind alle Verbrechen (= jede vorsätzlich strafbare Handlung, die mit einer Freiheitsstrafe von mind. 3 Jahren bedroht ist) oder eines der in Abs.1 des 165 StGB aufgezählten Vergehen, wie z.b.: Urkundenfälschung oder Unterdrückung, Datenfälschung, Gründung oder Mitglied einer kriminellen Vereinigung, falsche Beweisaussage, Bestechung oder Vorteilszuwendung zu verstehen. Je nach Nation kann darunter auch Steuerhinterziehung fallen.

3 Grundlagen 2: Phasen und Methoden der Geldwäsche 1.Phase: Platzierung (Placement) Einschleusen in den Geschäftsverkehr über eine Bank oder ein Versicherungsunternehmen etwa durch An- und Verkauf von Wertpapieren, Einzahlen vieler kleinerer Barerläge etc. 2.Phase: Abschichtung (Layering) Spur des Geldes verwischen durch viele Transaktionen, längerübergreifende Geschäfte etc. 3.Phase: Reintegration Legale Herkunft ist nun belegbar zb durch Wertpapierverkaufsbeleg. Quelle: Wohlschlägl-Aschberger, Geldwäsche-Prävention (2009), 18 ff. Grundlagen 3: Geldwäscheprävention gemäß 40 ff BWG Im Bankwesen eignen sich besonders Zahlungskonto, Wertpapierkäufe und Kreditgeschäfte für Geldwäsche. Das Bankwesengesetz (BWG) verpflichtet Kreditinstitute zur Geldwäscheprävention. Dies dient der Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (OGH, 8 Ob 145/09w). Aus 40 BWG und dem Prinzip Know your Customer ergeben sich als Hauptpflichten die Feststellung der Kundenidentität, der Herkunft der Geldmittel und die Beachtung des Kundenverhaltens. Geldwäscheprävention und Vertriebspartner der Partner Bank Im Bereich der Geldwäscheprävention sind Sie Erfüllungsgehilfe der Partner Bank bei der Identifizierung des Kunden und der Mittelherkunft. Mit der Partner- bzw. Vertriebsvereinbarung unterzeichnen Sie die Pflichten zur Kundenidentifikation und die Geldwäscherichtlinie der Partner Bank AG. I. Identifizierungspflichten ( Know Your Customer ) Know your Customer 1: Kunde Identifizieren des Kunden besteht aus folgenden Schritten: 1. Vorlage des gültigen amtlichen Lichtbildausweises und Überprüfung der Daten 2. Vergleich des Kunden mit dem vorgelegten amtlichen Lichtbildausweis 3. Vergleich der Unterschrift im amtlichen Lichtbildausweis mit der Unterschrift auf den Vertragsformularen/Gesprächsprotokoll etc. 4. Kopie des gültigen amtlichen Lichtbildausweises muss den Vertragsformularen beigelegt werden Tipp: Die Kopie muss von bester Qualität sein, dh auch Foto und Behördenstempel müssen klar erkennbar sein, sonst kann diese Kopie nicht akzeptiert werden.

4 Ein amtlicher Lichtbildausweis gemäß 40 Abs 1 BWG ist ein von einer staatlichen Behörde ausgestelltes Dokument, das mit einem nicht austauschbaren (dh von der Behörde anzubringenden) erkennbaren Kopfbild versehen ist, den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der zu identifizierenden Person sowie die ausstellende Behörde enthält. 1. Identifizierung von natürlichen Personen Notwendige Daten sind Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Geschlecht. Natürliche Personen werden anhand eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises identifiziert. Der Führerschein darf nur bei österreichischen Kunden herangezogen werden. 2. Unternehmen (GmbH, AG, Verein, Stiftung etc.) Identifiziert werden müssen das Unternehmen selbst, die vertretungsbefugte(n) Person(en) und der wirtschaftlicher Eigentümer des Unternehmens Tipp: Auf der Homepage der Partner Bank AG können Sie etwa eine Liste der erforderlichen Dokumente je nach Rechtsform (GmbH, AG, Verein etc.) abrufen. a. Unternehmen selbst Notwendige Daten sind Name, Adresse, Sitz, Rechtsform, Registernummer, Unternehmensgegenstand, vertretungsbefugte/geschäftsführende Organe. Einzuholen sind Firmenbuchauszug, Handelsregisterauszug, Satzung, Gesellschaftsvertrag, Stiftungs(zusatz)urkunde etc. Aus diesen Dokumenten müssen sich auch die Namen der Geschäftsführung/Vertretungsbefugten ergeben. Wenn dies nicht der Fall ist, dann muss die Vollmacht des Geschäftsführers/Vertretungsbefugten vorgelegt werden. b. Vertretungsbefugte Personen siehe Abschnitt natürlich Person c. Wirtschaftlicher Eigentümer Wirtschaftlicher Eigentümer ist (sind) die natürliche(n) Person(en), in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht (stehen). Nach einer Kurzformel ist dies jede Person, die 25% oder mehr Geschäftsanteile an einem Unternehmen hält, oder sonst beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen ausübt. Der Kunde ist gesetzlich verpflichtet, den wirtschaftlichen Eigentümer schriftlich bekannt zu geben. Außerdem muss sich der wirtschaftliche Eigentümer aus den Firmendaten oder aus weiteren geeigneten Dokumenten nachlesen lassen.

5 3. Stellvertreter Siehe Abschnitt natürlich Person. Beispiele: Eltern für minderjähriges Kind, Sachwalter, Bevollmächtigte (Vorsorgevollmacht) Identifiziert werden müssen der Vertretene, der Stellvertreter und der Grund für Stellvertretung durch Angaben des Kunden und geeignete Dokumente. Die Vollmacht muss insbesondere auch eine (unter Umständen gerichtliche) Genehmigung von Wertpapieran- und verkäufen enthalten. Know your Customer 2: Mittelherkunft Die Überprüfung der Mittelherkunft erfolgt grundsätzlich durch eine Plausibilitätsprüfung der Kundenangaben. Der Kunde muss im Vertrag und Gesprächsprotokoll Angaben zur Herkunft der zu veranlagenden Geldmittel und zu seinen Vermögensverhältnissen machen. Es ist zu hinterfragen, ob der Kunden seinem Alter, Beruf und finanziellen Verhältnissen entsprechend über die Geldmittel verfügen kann und ob der Zweck der Transaktion nachvollziehbar ist (Plausibilitätsprüfung). In gewissen Fällen reicht diese Prüfung nicht aus, sondern es ist ein Herkunftsnachweis erforderlich, aus welchem der Ursprung der gesamten zu veranlagenden Summe ersichtlich ist zb Wertpapierverkaufsbeleg, Nachweis über Erbschaft etc. Eine Bank muss einen Herkunftsnachweis immer dann fordern, wenn die Klärung der Sachlage dies erfordert. Know your Customer 3: Kundenverhalten Achten Sie auf Widersprüche in Kundenangaben und Kundenverhalten (Abscnhitt Verdachtsfälle )! Know your Customer 4: Mindestinhalt Kundenakt Natürliche Personen Vertrag und Gesprächsprotokoll Kopie amtlicher Lichtbildausweis aller Kunden und ihrer Vertreter (Eltern, Sachwalter etc.) geeignete Dokumente zu Grund und Nachweis der Stellvertretung eventuell Herkunftsnachweis Unternehmen Vertrag und Gesprächsprotokoll Firmendaten (Registerauszug etc.) Kopien amtlicher Lichtbildausweis der vertretungsbefugten Personen Vollmacht der vertretungsbefugten Personen (wenn nicht aus Firmendaten ersichtlich) Belege zum wirtschaftlichen Eigentümer (wenn nicht aus Firmendaten ersichtlich) eventuell Herkunftsnachweis Tipp: Um zu vermeiden, dass nach Vertragseinreichung noch weitere Unterlagen eingeholt werden müssen, überprüfen Sie, ob die notwendigen Daten aus den Unterlagen ersichtlich sind und ob alle

6 Unterlagen vollständig sind. Know your Customer 5: Zeitpunkt der Identifizierung und Aufbewahrungspflicht Die Identifizierung des Kunden und der Mittelherkunft muss vor Beginn der dauerhaften Geschäftsbeziehung zufriedenstellend abgeschlossen sein. Die der Identitätsfeststellung dienenden Unterlagen sind bis mindestens 5 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden aufzubewahren. Know your Customer 6: Sonderfragen 1. Wie kann ich die Echtheit von amtlichen Lichtbildausweisen überprüfen? Die europäische Online-Datenbank Prado zeigt sämtliche europäische Reise- und Identitätsdokumente und deren Sicherheitsmerkmale anhand von Mustern. Prägen Sie sich die für Sie wichtigsten ein Mein Kunde verfügt nur über einen abgelaufenen Reisepass. Ausnahmsweise darf der abgelaufene amtliche Lichtbildausweis angenommen werden, wenn er unbedenklich und maximal ein Jahr abgelaufen ist. Das kommt auf mehrere Faktoren an, etwa auf das Alter der Kunden. Bitte halten Sie Rücksprache mit dem Kundenservice der Partner Bank. Erkundigen Sie sich, ob der Kunde über einen weiteren amtlichen Lichtbildausweis verfügt, welcher den gesetzlichen Kriterien entspricht. 3. Bei den Beratungsgesprächen hat mein Kunde jeweils eine weitere Person mitgebracht (Freund, Rechtsanwalt, Berater). Ich kann aber nicht sagen, warum diese Person aufgetreten ist. Es kann sich bei Ihrem Kunden um einen Strohmann handeln, welcher eine Belohnung dafür erhält, dass er fremde Geldmittel anlegt, um die Herkunft der Geldmittel zu verschleiern. Erkundigen Sie sich nach dem Grund der Anwesenheit: Hat diese Person auffallendes Interesse an dem weiteren Schicksal der Geldmittel und tritt diese sogar wie ein wirtschaftlich Berechtigte der Geldmittel auf? Halten Sie den Namen und weitere Daten dieser Person fest. 4. Mein Kunden wohnt sehr weit weg. Kann die Identifizierung auch per Telefon vorgenommen werden? Nein, Identifizierung ist nur bei physischer Anwesenheit des Kunden möglich. 5. Warum gelten für mich und meinen Kunden mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft trotzdem die österreichischen Geldwäschebestimmungen? Die Partner Bank AG ist eine österreichische Bank und muss die Identifizierungspflichten nach österreichischem Gesetz nachweisen können.

7 6. Ich habe alle Vertrags- und Identifikationsunterlagen eingereicht. Trotzdem verlangt die Bank zur Geldwäscheprüfung noch weitere Unterlagen. Wenn sich nach Vertragseinreichung Fragen der Bank zur Identität des Kunden und der Geldmittel usw. ergeben, wirken Sie bei der vollständigen und unverzüglichen Klärung mit! Lehnen Sie verdächtige Personen als Kunden ab!

8 II. Erhöhtes Geldwäscherisiko gemäß 40b BWG Verstärkte Sorgfaltspflicht 1: Treuhandgeschäfte Treuhandgeschäft ist ein Geschäfte auf fremde Rechnung, etwa wenn Person X in seinem Namen Wertpapiere ankauft und auf seinen Namen ein Depot führt, die Geldmittel jedoch auf Rechnung von Person Z veranlagt werden. Es handelt sich also um die Geldmittel der Person Z. Vorsicht: Nicht um ein Treuhandgeschäft handelt es sich bei Stellvertretung bzw. organmäßiger Vertretung zb Vorstand für Verein, Geschäftsführer für Unternehmen etc. Der Kunde muss in der Vertragsformularen bekannt geben, ob er auf eigene oder fremde Rechnung handelt. Verschweigt der Kunde ein Treuhandgeschäft, so ist eine Bank zu einer sofortigen Geldwäscheverdachtsmeldung verpflichtet. Treuhandgeschäfte werden von der Partner Bank AG aufgrund des erhöhten Risikos streng geprüft und unter Umständen sogar abgelehnt: Der Treuhänder muss die Identität des Treugebers bekannt geben Treuhänder muss Grund für Treuhandgeschäft plausibel machen und durch geeignetes Dokument nachweisen Der Treuhänder hat eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass er sich persönlich von der Identität des Treugebers überzeugt hat Ausweiskopien Treuhänder und Treugeber Vollständiger Herkunftsnachweis unabhängig vom Betrag Verstärkte Sorgfaltspflicht 2: Politisch exponierte Personen Dabei handelt es sich um diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter oder Positionen in staatsnahen Betrieben ausüben oder ausgeübt haben, und um deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehenden Personen. Bei PEP s sind verstärkte Sorgfaltspflichten hinsichtlich Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen anderer Mitgliedstaaten oder Drittländern anzuwenden. Bei PEP ist unabhängig vom Veranlagungsbetrag immer ein vollständiger Herkunftsnachweis beizubringen. Beispiele: Minister, Parlamentarier, Mitglieder der obersten Gerichte etc. Tipp: Weitere Beispiele können Sie den Vertragsbedingungen unter Abschnitt Politisch exponierte Personen entnehmen. Tipp: Sollte Ihre Kunde PEP sein, so halten Sie vor Vertragseinreichung Rücksprache mit der Partner Bank AG, da die Partner Bank AG gewisse Geschäftsfälle mit PEP ablehnt.

9 III. Geldwäscheprävention und Vertragsformulare Vertragsformulare 1: Wirtschaftlicher Berechtigter ANGABEN ZUM WIRTSCHAFTLICH BERECHTIGTEN UND WIRTSCHAFTLICHEN EIGENTÜMER Der Auftraggeber erklärt, dass er auf eigene Rechnung handelt bzw. dass er selbst wirtschaftlich Berechtigter der Anlagegelder ist und somit kein Treuhandgeschäft vorliegt. Der Auftraggeber handelt auf fremde Rechnung/im fremden Auftrag. Treugeber/Auftraggeber: Der Auftraggeber, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, gehörte zu keiner Zeit zu den politisch exponierten Personen (Ziffer 18 der Vertragsbedingungen) Der Auftraggeber, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, gehört zu den politisch exponierten Personen (Ziffer 18 der Vertragsbedingungen) oder hat seine Funktionsperiode beendet. Wirtschaftlicher Eigentümer der juristischen Person oder Rechtsperson als Auftraggeber: HERKUNFT DER ZU VERANLAGENDEN GELDMITTEL Berufl. Tätigkeit Vermögenswerte (zb Sparbuch) Erbschaft Verkauf Wertpapiere, Immobilien etc. Sonstige: Tipp: Erforderlich sind klare und eindeutige Angaben! Unklar ist etwa, wenn eine Tickbox zuerst angekreuzt und daraufhin wieder gestrichen wird. Vertragsformulare 2: Finanzielle Verhältnisse Regelmäßige Einkünfte/Ausgaben 1. und 2. Auftraggeber insgesamt Summe der regelmäßigen Monatseinkünfte (samt Herkunft) Summe der regelmäßigen finanziellen Verpflichtungen Frei verfügbares Monats-Nettoeinkommen netto monatlich in EURO Vermögenswerte Geldvermögen (z.b. Sparbuch) Wertpapiervermögen Immobilienbesitz Sonstiges Vermögen Davon zur Veranlagung freie Vermögenswerte Höhe in EURO Tipp: Bei Wertpapiergeschäften dient ein Überblick über die finanziellen Verhältnisse einer angemessenen Beratung im Kundeninteresse und der Geldwäscheprävention. Bitte unterstützen Sie das Verständnis seitens des Kunden! Vertragsformulare 3: Identifizierung NUR VOM FINANZDIENSTLEISTER AUSZUFÜLLEN Ich wurde von der PARTNER BANK als Finanzdienstleistungspartner beauftragt, die Identität des(r) vor mir anwesenden Auftraggeber(s) zu prüfen. Ich habe die Identifizierung durch Überprüfung eines amtlichen Lichtbildausweises vorgenommen. Eine Kopie des Ausweises des / der Auftraggeber(s) liegt diesem Antrag bei. Ich bestätige, dass der (die) Auftraggeber den Auftrag in meiner Gegenwart vor der Unterschriftsleistung gelesen und selbst unterzeichnet hat (haben). Name des Finanzdienstleisters (bitte deutlich lesbar VORNAME und keine Firmenbezeichnung) Unterschrift des Finanzdienstleisters NACHNAME, Tipp: Dieses Feld kann nur derjenige Finanzdienstleister unterschreiben, der das Kundengespräch geführt hat!

10 IV. Verdachtsmomente und Situationen mit erhöhtem Risiko Wertpapiergeschäfte hohe Umsätze, die in Widerspruch zu den finanziellen Mitteln des Kunden stehen Bareinzahlungen übermittelte Summe steht nicht in Einklang mit Angaben im Vertrag oder nicht mit Herkunftsnachweis überein ( commingling monies ) Transaktionen steigern sich in Höhe und Häufigkeit wiederholte Geldeingänge unterhalb von Schwellenwerten für Herkunftsnachweise Weiterleitung des Verkaufserlöses an einen Dritten (etwa in Verbindung mit kurzfristigem An- und Verkauf) häufige Transaktionen - eventuell in Verbindung mit (Bar)Auszahlungen ohne Kostenempfindlichkeit Einzahlungen Dritter oder Dauerauftrag durch Dritte Beteiligung exotischer Banken, Problemländer etc. Bargeldgeschäfte im Wertpapiergeschäft ist Bareinzahlung generell unüblich regelmäßig/wiederkehrende Bareinzahlungen Bareinzahlungen durch Dritte ungewöhnlich hohe Bargeldtransaktionen Überweisungen von Problemländern mit der Anweisung bar auszuzahlen Bankkunde wird von Dritten begleitet oder überwacht Kreditgeschäfte frühzeitige Kreditrückzahlungen Verhalten des betroffenen Kunden Mangelnde Kooperation bei der Klärung der Sachlage und der Identität Zeitdruck seitens des Kunden bei bestehenden Fragen zu Identität und Mittelherkunft Strohmann : Bankkunde wird von Dritten begleitet oder überwacht Kundenunterschrift stimmt mit Probe im amtlichen Lichtbildausweis in keiner Weise überein Unternehmen Gesellschaft mit komplexer Rechtskonstruktion, die die Feststellung des wirtschaftlichen Eigentümers verweigern oder erschweren intransparente internationale Firmen(verflechtungen) ohne Sitz in Kontaktland Geldwäscheverdachtsmeldung an das österreichische Bundeskriminalamt Seit dem Transparenzpaket 2010 ist bereits jede einschlägige Auffälligkeit, die nicht zeitnah geklärt werden kann, dem Bundeskriminalamt anzuzeigen. Dies unabhängig davon, aus welchem Land der Kunde stammt. Diese Meldung hat bis auf Widerruf ein Einfrieren des Kontos/Depots und behördliche/polizeiliche Ermittlungen beim Kunden zur Folge.

11 VI. Rechtlich relevante Bestimmungen 40 BWG Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (1) Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Identität eines Kunden festzustellen und zu überprüfen: 1. vor Begründung einer dauernden Geschäftsbeziehung; Spareinlagengeschäfte nach 31 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes und Geschäfte nach 12 Depotgesetz gelten stets als dauernde Geschäftsbeziehung; 2. vor Durchführung von allen nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen, deren Betrag sich auf mindestens Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag vor Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Identität dann festzustellen, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens Euro oder Euro-Gegenwert beträgt; 3. wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung ( 278b StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei ( 165 StGB unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung ( 278d StGB) dienen; 4. nach dem 31. Oktober 2000 bei jeder Einzahlung auf Spareinlagen und nach dem 30. Juni 2002 auch bei jeder Auszahlung von Spareinlagen, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens Euro oder Euro-Gegenwert beträgt; 5. bei Zweifeln an der Echtheit oder der Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten. Die Identität eines Kunden ist durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten; bei Reisedokumenten von Fremden muss das vollständige Geburtsdatum dann nicht im Reisedokument enthalten sein, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates entspricht. Bei juristischen Personen und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen ist die Identität der vertretungsbefugten natürlichen Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und die Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Die Feststellung der Identität der juristischen Person hat anhand von beweiskräftigen Urkunden zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Von den vorstehenden Bestimmungen darf nur in den Fällen gemäß Abs. 8 und 40a abgewichen werden. Von den Kriterien des amtlichen Lichtbildausweises können einzelne Kriterien entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts andere gleichwertige Kriterien eingeführt werden, wie beispielsweise biometrische Daten, die den entfallenen Kriterien in ihrer Legitimationswirkung zumindest gleichwertig sind. Das Kriterium der Ausstellung durch eine staatliche Behörde muss jedoch immer gegeben sein. (2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben den Kunden aufzufordern, bekannt zu geben, ob er die Geschäftsbeziehung (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben. Gibt der Kunde bekannt, dass er die Geschäftsbeziehung (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will, so hat er dem Kredit- oder Finanzinstitut auch die Identität des Treugebers nachzuweisen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 1 und zwar ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung des Treuhänders durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen. Der Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Abs. 1) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch

12 beweiskräftige Urkunden gemäß Abs. 1. Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreditoder Finanzinstitut abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte im Sinne des Abs. 8. Bei besonderen Anderkonten von befugten Immobilienverwaltern für Eigentümergemeinschaften von Immobilien gilt als Treugeberidentitätsnachweis von Miteigentümern, die natürliche Personen sind, die Vorlage des Grundbuchsauszuges. (2a) Kredit- und Finanzinstitute haben weiters 1. den Kunden aufzufordern die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden bekannt zu geben und dieser hat dieser Aufforderung zu entsprechen sowie haben sie risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung von dessen Identität zu ergreifen, sodass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen oder von Trusts schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und die Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen, 2. risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Informationen über Zweck und Art der angestrebten Geschäftsbeziehung einzuholen, 3. risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der Institute über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Geld- oder Finanzmittel, kohärent sind, und Gewähr zu leisten, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden. (2b) Die Kredit- und Finanzinstitute haben ihr Geschäft anhand geeigneter Kriterien (insbesondere Produkte, Kunden, Komplexität der Transaktionen, Geschäft der Kunden, Geographie) einer Risikoanalyse betreffend ihres Risikos, für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, zu unterziehen. Die Kredit- und Finanzinstitute müssen gegenüber der FMA nachweisen können, dass der Umfang der auf Grund der Analyse gesetzten Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung als angemessen anzusehen ist. (2c) Abweichend von den Abs. 1, 2 und 2a ist die Eröffnung eines Bankkontos unter der Bedingung zulässig, dass ausreichend sichergestellt ist, dass Transaktionen von dem Kunden oder für den Kunden erst vorgenommen werden, nachdem eine vollständige Übereinstimmung mit Abs. 1, 2 und 2a zur Kundenidentifizierung und Erlangung der sonstigen erforderlichen Informationen über die Geschäftsbeziehung erreicht worden ist. (2d) Für den Fall, dass die Kredit- und Finanzinstitute nicht in der Lage sind, die Abs. 1, 2 und 2a zur Kundenidentifizierung und Erlangung der sonstigen erforderlichen Informationen über die Geschäftsbeziehung einzuhalten, dürfen sie keine Transaktion abwickeln, keine Geschäftsbeziehung begründen oder sie müssen die Geschäftsbeziehung beenden; überdies ist eine Meldung über den Kunden an die Behörde (Geldwäschemeldestelle ( 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) in Übereinstimmung mit 41 Abs. 1 in Erwägung zu ziehen. (2e) Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Sorgfaltspflichten gemäß 40 ff zur Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität nicht nur auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikoorientierter Grundlage anzuwenden. (3) Die Kredit- und Finanzinstitute haben aufzubewahren: 1. Unterlagen, die einer Identifizierung nach Abs. 1, 2, 2a und 2e dienen, bis mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit diesem Kunden; 2. von sämtlichen Transaktionen Belege und Aufzeichnungen bis mindestens fünf Jahre nach deren Durchführung,

13 wobei jeweils die genannten Fristen durch Verordnung der FMA auf bis zu fünfzehn Jahre verlängert werden können, soferne dies zur Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung notwendig erscheint. (4) Die Kredit- und Finanzinstitute haben 1. zu veranlassen, dass in ihren Zweigstellen und den Tochterunternehmen in Drittländern Maßnahmen angewendet werden, die zumindest denen entsprechen, die in diesem Bundesgesetz im Hinblick auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, die Meldepflichten, die Strategien und Verfahren, die Regelungen über den Geldwäschebeauftragen, die interne Revision und die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, jedoch nur insoweit, als die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung betroffen ist, festgelegt sind; 2. die FMA hiervon zu informieren, wenn die Anwendung der Maßnahmen gemäß Z 1 nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands nicht zulässig ist, und außerdem andere Maßnahmen zu ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung wirkungsvoll zu begegnen. Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über Fälle zu unterrichten, in denen die Anwendung der nach Z 1 erforderlichen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands nicht zulässig ist und eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens angestrebt werden könnte. (5) Die Entgegennahme und der Erwerb von Wertpapieren für 1. Wertpapierkonten ( 11 Depotgesetz) und 2. Geschäftsbeziehungen gemäß 12 Depotgesetz, die vor dem 1. August 1996 eröffnet oder eingegangen worden sind, sind nur dann zulässig, wenn die Identität des Kunden zuvor festgehalten und Abs. 2 und 2a entsprochen wurde. Die Veräußerung von Wertpapieren und die Auszahlung von Guthaben und Erträgen von Wertpapierkonten ( 11 DepotG) und aus Geschäftsbeziehungen gemäß 12 DepotG darf nach dem 30. Juni 2002 nur dann erfolgen, wenn zuvor die Identität des Kunden festgehalten und Abs. 2 entsprochen wurde. (6) Auf bestehende Sparkonten gemäß 31 dürfen, sofern noch keine Identitätsfeststellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist, weder Einzahlungen geleistet noch entgegengenommen werden. Ebenso dürfen keine Beträge aus Überweisungen auf solche Sparkonten, sofern noch keine Identitätsfeststellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist, gutgeschrieben werden. (7) Nach dem 30. Juni 2002 sind Sparkonten, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist, als besonders gekennzeichnete Konten zu führen. Ein- und Auszahlungen auf und von diesen Konten dürfen erst durchgeführt und Überweisungen erst gutgeschrieben werden, wenn die Identitätsfeststellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist. (8) Die Kredit- und Finanzinstitute dürfen zur Erfüllung der Pflichten nach 40 Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 auf Dritte zurückgreifen, soweit ihnen nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei den Kredit- oder Finanzinstituten, die auf Dritte zurückgreifen. Als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts ( 1 Abs. 1 Z 22) verfügen, 1. die in Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Kredit- und Finanzinstitute sowie die in 3 Z 4 ZaDiG genannten Zahlungsinstitute, 2. die in Art. 3 Z 1 und 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Kredit- und Finanzinstitute sowie die in 3 Z 4 ZaDiG genannten Zahlungsinstitute in einem Drittland und 3. die in Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b der Richtlinie 2005/60/EG genannten Personen, je unter der Voraussetzung, dass sie einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung hinsichtlich ihres Berufs unterliegen und sie Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen anwenden müssen, die den 40 ff entsprechen bzw. in der Richtlinie 2005/60/EG festgelegt sind oder diesen entsprechen, und sie

14 einer Aufsicht gemäß Kapitel V Abschnitt 2 dieser Richtlinie unterliegen, was die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie betrifft, oder sie in einem Drittland ansässig sind, das Anforderungen vorschreibt, die denen in dieser Richtlinie entsprechen. Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über Fälle, in denen ein Drittland ihres Erachtens die vorgenannten Bedingungen erfüllt. Wenn die Europäische Kommission eine Entscheidung nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2005/60/EG trifft, untersagt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung den Kredit- und Finanzinstituten, zur Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 auf Dritte aus dem betreffenden Drittland zurückzugreifen. Die Kredit- und Finanzinstitute haben zu veranlassen, dass die Dritten ihnen die zur Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1, 2 und Abs. 2a Z 1 und 2 bzw. nach Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2005/60/EG erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung stellen. Weiters haben die Kredit- und Finanzinstitute zu veranlassen, dass die maßgeblichen Kopien der Daten hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie andere maßgebliche Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers von dem Dritten ihnen auf ihr Ersuchen unverzüglich weitergeleitet werden. Dieser Absatz gilt nicht für Outsourcing - oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der Outsourcing -Dienstleister oder Vertreter als Teil des zur Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 verpflichteten Kredit- oder Finanzinstituts anzusehen ist. (9) (aufgehoben) 40b BWG Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden 1) Die Kredit- und Finanzinstitute haben in den Fällen, in denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, auf risikoorientierter Grundlage zusätzlich zu den Pflichten der 40 Abs 1, 2, 2a und 2e weitere angemessene Sorgfaltspflichten anzuwenden und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen. Sie haben jedenfalls zusätzlich: 1. in den Fällen, in denen der Kunde oder die für ihn im Sinne des 40 Abs. 1 vertretungsbefugte natürliche Person zur Feststellung der Identität nicht physisch anwesend ist und daher die persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nicht möglich ist, spezifische und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um das erhöhte Risiko auszugleichen; sie haben außer bei Verdacht oder bei berechtigtem Grund zu der Annahme gemäß 40 Abs. 1 Z 3, da in diesen Fällen jedenfalls der Geschäftskontakt zu unterbleiben hat dafür zu sorgen, dass zumindest: entweder a) die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kunden entweder an Hand einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß 2 Z 3a Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, vorliegt; oder, wenn dies nicht der Fall ist, dass die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kredit- oder Finanzinstitutes schriftlich mit eingeschriebener Postzustellung an diejenige Kundenadresse abgegeben wird, die als Wohnsitz oder Sitz des Kunden angegeben worden ist, b) ihnen Name, Geburtsdatum und Adresse des Kunden, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sind; bei juristischen Personen muss der Sitz zugleich der Sitz der zentralen Verwaltung sein, worüber der Kunde eine schriftliche Erklärung abzugeben hat. Weiters muss eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Kunden oder seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs dem Kredit- oder Finanzinstitut vor dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen, sofern nicht das Rechtsgeschäft elektronisch an Hand einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen wird und c) wenn der Sitz oder Wohnsitz außerhalb des EWR liegt, eine schriftliche Bestätigung eines anderen Kreditinstitutes, mit dem der Kunde eine dauernde Geschäftsverbindung hat, vorliegt, dass der Kunde im Sinne des 40 Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 bzw. Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2005/60/EG identifiziert wurde und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland den Anforderungen der Art. 16 bis 18 der vorgenannten Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellen. An Stelle einer Identifizierung und Bestätigung durch ein Kreditinstitut ist auch eine Identifizierung und schriftliche Bestätigung durch die österreichische Vertretungsbehörde im betreffenden Drittland oder einer anerkannten Beglaubigungsstelle zulässig oder

15 d) die erste Zahlung im Rahmen der Transaktionen über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut im Sinne des 40 Abs. 8 eröffnet wurde; diesfalls müssen ihnen jedoch jedenfalls Name, Geburtsdatum und Adresse des Kunden, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sein und ihnen Kopien von Dokumenten des Kunden vorliegen, aufgrund derer die Angaben des Kunden bzw. seiner vertretungsbefugten natürlichen Person glaubhaft nachvollzogen werden können. Anstelle dieser Kopien ist es ausreichend, wenn eine schriftliche Bestätigung des Kreditinstitutes vorliegt, über das die erste Zahlung abgewickelt werden soll, dass der Kunde im Sinne des 40 Abs. 1, 2, 2a und 2e bzw. Art. 8 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2005/60/EG identifiziert wurde; 2. in Bezug auf grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen zu Korrespondenzbanken aus Drittländern, zu Korrespondenzbanken aus dem EWR jedoch vorbehaltlich einer Beurteilung als erhöhtes Risiko, a) ausreichende Informationen über eine Korrespondenzbank zu sammeln, um die Art ihrer Geschäftstätigkeit in vollem Umfang zu verstehen und sich auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen von ihrem Ruf und der Qualität der Beaufsichtigung überzeugen zu können, b) sich von den Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu überzeugen, die die Korrespondenzbank vornimmt, c) die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen, d) die jeweiligen Verantwortlichkeiten eines jeden Instituts zu dokumentieren, e) sich im Falle von Durchlaufkonten ( payable through accounts ) zu vergewissern, dass die Korrespondenzbank die Identität der Kunden überprüft hat, die direkten Zugang zu den Konten der Korrespondenzbank haben, und diese Kunden ferner einer kontinuierlichen Überwachung unterzogen hat und, dass die Korrespondenzbank in der Lage ist, auf Ersuchen des ersten Instituts entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vorzulegen; 3. hinsichtlich Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu politisch exponierten Personen von anderen Mitgliedstaaten oder von Drittländern, wobei diesen Personen solche gleichzuhalten sind, die erst im Laufe der Geschäftsbeziehung politisch exponierte Personen werden, a) über angemessene, risikobasierte Verfahren zu verfügen, anhand derer bestimmt werden kann, ob es sich bei dem Kunden um eine politisch exponierte Person handelt oder nicht, b) die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor sie Geschäftsbeziehungen mit diesen Kunden aufnehmen, c) angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft des Vermögens und die Herkunft der Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, und d) die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen. Die FMA kann darüber hinaus mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung für weitere Fälle, bei denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, insbesondere im Zusammenhang mit Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung besteht, den Kredit- und Finanzinstituten die Verpflichtung auferlegen, zusätzlich zu den Pflichten des 40 Abs. 1, 2, 2a und 2e weitere angemessene Sorgfaltspflichten anzuwenden und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen. (2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei ( 165 StGB unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung ( 278d StGB) zusammenhängen könnte und erforderlichenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um ihrer Nutzung für Zwecke der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung vorzubeugen.

16 165 österreichisches Strafgesetzbuch (StGB) Geldwäscherei Geldwäscherei 165. (1) Wer Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen, einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, einem Vergehen nach den 223, 224, 225, 229, 230, 269, 278, 288, 289, 293, 295 oder 304 bis 308, einem gewerbsmäßig begangenen Vergehen gegen Vorschriften des Immaterialgüterrechts oder einem in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben herrühren, verbirgt oder ihre Herkunft verschleiert, insbesondere, indem er im Rechtsverkehr über den Ursprung oder die wahre Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile, das Eigentum oder sonstige Rechte an ihnen, die Verfügungsbefugnis über sie, ihre Übertragung oder darüber, wo sie sich befinden, falsche Angaben macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich Vermögensbestandteile an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt, die aus einer in Abs. 1 genannten mit Strafe bedrohten Handlung eines anderen stammen. (3) Ebenso ist zu bestrafen, wer wissentlich der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation ( 278a) oder einer terroristischen Vereinigung ( 278b) unterliegende Vermögensbestandteile in deren Auftrag oder Interesse an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt. (4) Wer die Tat in Bezug auf einen Euro übersteigenden Wert oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, die sich zur fortgesetzten Geldwäscherei verbunden hat, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. (5) Ein Vermögensbestandteil rührt aus einer strafbaren Handlung her, wenn ihn der Täter der strafbaren Handlung durch die Tat erlangt oder für ihre Begehung empfangen hat oder wenn sich in ihm der Wert des ursprünglich erlangten oder empfangenen Vermögenswertes verkörpert.

Textgegenüberstellung

Textgegenüberstellung Textgegenüberstellung Artikel I Änderung der Rechtsanwaltsordnung 8b. (1) 8b. (1) (2) (2) (4) Der Rechtsanwalt hat risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Feststellung und Überprüfung der Identität

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.

Mehr

Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009

Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Makler FAKT Informationen im Überblick Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Vertriebskommunikation Herr/Frau E-Mail Mirko Oliver Sorge G_RUVFAKT@ruv.de Allgemeine Informationen zum Geldwäschegesetz Am 21.

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6

246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6 246/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 6 2 von 6 Geltende Fassung Textgegenüberstellung Artikel 1 9. (1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

Artikel 1. Artikel 2 Änderung des Bankwesengesetzes. Entwurf. Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1. Artikel 2 Änderung des Bankwesengesetzes. Entwurf. Der Nationalrat hat beschlossen: 93/ME XXIII. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 17 1 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Antrag auf Übertragung auf einen neuen Versicherungsnehmer

Antrag auf Übertragung auf einen neuen Versicherungsnehmer Antrag auf Übertragung auf einen neuen Versicherungsnehmer Die bestehende Standard Life-Versicherung Nr. soll mit allen Rechten und Pflichten von dem bisherigen Versicherungsnehmer Name, Vorname, Firmenname

Mehr

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder

Mehr

4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO).

4. Sie müssen jede Vorschlagsliste innerhalb von zwei Tagen nach Eingang auf Gültigkeit überprüfen ( 7 Abs. 2 WO). Wird eine Vorschlagsliste eingereicht, gehen Sie wie folgt vor: 1. Stempeln mit Eingangsdatum. 2. Bestätigen Sie den Eingang der Vorschlagsliste sofort (Muster-Formular 120b). 3. Wenn die Liste kein Kennwort

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Wir geben Geldwäscherei keine Chance.

Wir geben Geldwäscherei keine Chance. Fahrzeugfinanzierungen Wir geben Geldwäscherei keine Chance. Instruktionsbroschüre zur korrekten Identifikation von natürlichen Personen durch Geschäftspartner der Cembra Money Bank. Identifikation von

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Vor- und Zuname. Straße und Hausnummer. PLZ und Ort. Staatsangehörigkeit. Geburtsdatum... Telefon.. E-Mail.

Aufhebung einer Lebenspartnerschaft. Vor- und Zuname. Straße und Hausnummer. PLZ und Ort. Staatsangehörigkeit. Geburtsdatum... Telefon.. E-Mail. Bitte füllen Sie dieses Formular vollständig aus und senden dieses mit Unterschrift und den erforderlichen Unterlagen per Post, per E-Mail im PDF-Format oder per Fax an 0221-64 00 994-1. Vollmacht im Original

Mehr

CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen)

CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen) CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen) 1- Neben der Verpflichtung zur Steuerzahlung sind die in Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe a), genannten

Mehr

Merkblatt (2013) Grundsätzliche Beschreibung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach 323 KAGB

Merkblatt (2013) Grundsätzliche Beschreibung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach 323 KAGB Merkblatt (2013) zum Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder inländischen Spezial-AIF, die von einer EU-AIF- Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, an semiprofessionelle und professionelle

Mehr

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Vorsorgevollmacht. Ich,... (Vollmachtgeber/in) (bevollmächtigte Person)

Vorsorgevollmacht. Ich,... (Vollmachtgeber/in) (bevollmächtigte Person) Vorsorgevollmacht Ich,. (Name) (Vorname) (Vollmachtgeber/in) Geburtsdatum: Geburtsort: Adresse: Telefon: Telefax: erteile hiermit Vollmacht an Herrn / Frau (Name). (Vorname) (bevollmächtigte Person) Geburtsdatum:

Mehr

Vertretungsberechtigung/Unterschriftsprobenblatt/ Vereinbarung über die Nutzung des Online-Banking für eingetragene Firmen und juristische Personen

Vertretungsberechtigung/Unterschriftsprobenblatt/ Vereinbarung über die Nutzung des Online-Banking für eingetragene Firmen und juristische Personen Vertretungsberechtigung/nblatt/ : Kontonummer(n) Die nachstehend genannten Personen sind berechtigt, uns gegenüber der Deutschen Handelsbank wie folgt zu vertreten. Alle gegenüber der Deutschen Handelsbank

Mehr

Angenommen am 14. April 2005

Angenommen am 14. April 2005 05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) im produzierenden Gewerbe. (Qualitätsmanagementsystem) qsv.de

Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) im produzierenden Gewerbe. (Qualitätsmanagementsystem) qsv.de Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) im produzierenden Gewerbe (Qualitätsmanagementsystem) qsv.de Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) Zwischen der Firma/Name, Strasse Hausnummer, Postleitzahl Ort, Land

Mehr

Bei Fragen können Sie sich gern telefonisch (030-60984658) oder per Mail (service@bergfuerst.com) an uns wenden.

Bei Fragen können Sie sich gern telefonisch (030-60984658) oder per Mail (service@bergfuerst.com) an uns wenden. Sehr geehrte Damen und Herren, wir freuen uns, dass Sie sich für eine Registrierung/Legitimation bei BERGFÜRST entschieden haben. Im Folgenden finden sie alle nötigen Unterlagen um Ihr Unternehmen erfolgreich

Mehr

INFORMATIONSBLATT. Wohnsitzwechsel. Vorwort

INFORMATIONSBLATT. Wohnsitzwechsel. Vorwort INFORMATIONSBLATT Wohnsitzwechsel Vorwort 1 Der Wechsel Ihres Hauptwohnsitzes - egal ob er mit dem Neuerwerb eines Hauses bzw. einer Wohnung verbunden ist oder nicht - erfordert eine Reihe von Schritten,

Mehr

(Stempel der Firma) Späteste Abgabe am 31. August des Jahres der Beitragserhebung

(Stempel der Firma) Späteste Abgabe am 31. August des Jahres der Beitragserhebung (Stempel der Firma) Hinweis: Späteste Abgabe am 31. August des Jahres der Beitragserhebung Persönlich Vertraulich An den Vorstand Protektor Lebensversicherungs-AG Wilhelmstraße 43 G 10117 Berlin Meldung

Mehr

Pflichten der Makler nach dem Geldwäschegesetz

Pflichten der Makler nach dem Geldwäschegesetz Pflichten der Makler nach dem Geldwäschegesetz Rudolf Koch Vizepräsident IVD Branchenforum Immobilienwirtschaft Trier, 19.03.2013 Die Themen Was will das GwG Pflichten der Immobilienmakler gem. GwG Betriebsinterne

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG DER A-LIZENZ

FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG DER A-LIZENZ A) NATÜRLICHE PERSONEN I. IDENTIFIZIERUNG FORMULAR ZUR BEANTRAGUNG DER A-LIZENZ Name:... Vorname(n):... Staatsangehörigkeit:... Geschlecht:... Personenstand:... Geburtsdatum:... Geburtsort:... Land:...

Mehr

Mandanten-Fragebogen

Mandanten-Fragebogen Mandanten-Fragebogen Kontaktdaten: Nachname Vorname Straße PLZ und Ort Telefon/Handy Email Informationen zur Abmahnung: Abmahnende Kanzlei Forderungshöhe Frist Unterlassungserklärung Vergleich: Wünschen

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Verordnung des Präsidenten des Ministerrates. vom 7. April 2004

Verordnung des Präsidenten des Ministerrates. vom 7. April 2004 Verordnung des Präsidenten des Ministerrates vom 7. April 2004 über die Art der Unterlagen zur Bestätigung der Erfüllung von Voraussetzungen zur Teilnahme am öffentlichen Vergabeverfahren, die durch den

Mehr

Beteiligungserklärung

Beteiligungserklärung GenoScOLAR eg Manfred Ringer, Vorstand Hölderlinstraße 3 36199 Rotenburg a.d. Fulda Tel.: 06623-6612 Mail: genoscolar@ish.de Beteiligungserklärung Ich möchte der Genossenschaft beitreten und beantrage

Mehr

ANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG

ANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG ANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG zwischen Hildegard Geiger, Akademie für Ganzheitliche Kosmetik, Landesschule des Bundesverbandes Kosmetik Auwiesenweg 12a, 80939 München, und Name, Vorname: Geburtsdatum:

Mehr

(Übersetzung) Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Estland (im Weiteren die Parteien genannt) -

(Übersetzung) Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Estland (im Weiteren die Parteien genannt) - BGBl. III - Ausgegeben am 14. Jänner 2010 - Nr. 6 1 von 6 (Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK ESTLAND ÜBER DEN AUSTAUSCH UND GEGENSEITIGEN

Mehr

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz

Mehr

Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz EBIG)

Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz EBIG) Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz EBIG) Inhaltsverzeichnis 1. Begriffsbestimmungen 2. Online-Sammelsysteme 3. Überprüfung und Bescheinigung

Mehr

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an:

Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: Die Pattern Design Online Datenbank bietet seinen Kunden rapportierte Musterdesigns in drei verschiedenen Lizenzen an: UNLIMITED License EXCLUSIVE License o EXCLUSIVE limited License o EXCLUSIVE unlimited

Mehr

2.3. Bestimmungen für die Abwicklung internationaler Geldüberweisungen mit dem System Privat Money

2.3. Bestimmungen für die Abwicklung internationaler Geldüberweisungen mit dem System Privat Money 2.3. Bestimmungen für die Abwicklung internationaler Geldüberweisungen mit dem System Privat Money Definitionen der verwendeten Begriffe: System Privat Money Software für den Versand (Transfer Send) und

Mehr

Konto-/Depotvollmacht für mehrere Bevollmächtigte

Konto-/Depotvollmacht für mehrere Bevollmächtigte Interne Angaben der Bank/Ablagehinweise Konto-/Depotvollmacht für mehrere Bevollmächtigte Bevollmächtigung für sämtliche Konten/Depots unter einer Kundenstammnummer Kontoinhaber Name und Anschrift Ich/Wir

Mehr

FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*)

FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*) SCTA/Malmedy/N:/Elections/Formules/2010/AB-Chambre&Sénat/10-0739/FS-AH FORMULAR AB/19 FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM... WAHLVOLLMACHT (*) Anlage: eine Bescheinigung Unterzeichnete(r),... (Name und Vornamen),

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

Händlerbedingungen für das System GeldKarte

Händlerbedingungen für das System GeldKarte Händlerbedingungen für das System GeldKarte 1. Das Unternehmen nimmt am System GeldKarte der Deutschen Kreditwirtschaft nach Maßgabe dieser Bedingungen teil. Akzeptanzzeichen dieses Systems sind das GeldKarte-

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

STOP! ACHTUNG! Bitte beachten Sie, dass die missbräuchliche Nutzung des Formulars straf- und zivilrechtlich verfolgt wird.

STOP! ACHTUNG! Bitte beachten Sie, dass die missbräuchliche Nutzung des Formulars straf- und zivilrechtlich verfolgt wird. STOP! ACHTUNG! Die nachfolgenden Unterlagen dürfen Sie nur und ausschließlich nach Rücksprache mit unserem Kundenservice verwenden, falls unser Reseller (= Ihr Provider) die für Sie registrierten Domainnamen

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer

Mehr

Gewerbeanmeldung (natürliche Person)

Gewerbeanmeldung (natürliche Person) Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee Abt. Baurecht.Gewerberecht Bahnhofstraße 35/III 9020 Klagenfurt am Wörthersee Bundesgebühr und Verwaltungsabgaben lt. Tarif oder Bestätigung NEUFÖG

Mehr

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014

Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg. Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Personal-Vorsorgestiftung der Aluminium-Laufen AG Liesberg Liesberg Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat zur Jahresrechnung 2014 Bericht der Revisionsstelle an den Stiftungsrat der Personal-Vorsorgestiftung

Mehr

GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland Postfach 20 04 64 53134 Bonn

GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland Postfach 20 04 64 53134 Bonn GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland Postfach 20 04 64 53134 Bonn Beschäftigung für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber in mehreren Mitgliedstaaten 1) Sehr

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Antrag des Mieters auf Eröffnung eines Sparkontos für Mietkautionen

Antrag des Mieters auf Eröffnung eines Sparkontos für Mietkautionen 2010 Bank-Verlag Medien GmbH 41.550 (03/10) I Ausfertigung für die Bank Interne Angaben der Bank/Ablagehinweise Antrag des Mieters auf Eröffnung eines Sparkontos für Mietkautionen Hiermit beantrage(n)

Mehr

Für die Kommanditaktiengesellschaft ist aufgrund von Art. 764 Abs. 2 OR die entsprechende Regelung der Aktiengesellschaft analog anwendbar.

Für die Kommanditaktiengesellschaft ist aufgrund von Art. 764 Abs. 2 OR die entsprechende Regelung der Aktiengesellschaft analog anwendbar. Bilanzdeponierung Allgemeines In den Art. 190-193 SchKG sind einige Tatbestände geordnet, die ohne vorgängige Betreibung zur Konkurseröffnung führen. Es handelt sich dabei um Sachverhalte, welche die Möglichkeit

Mehr

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Baden-Württembergische Wertpapierbörse - Geschäftsführung - c/o Listing Department Börsenstraße 4 D-70174 Stuttgart Antrag auf Zulassung von Schuldverschreibungen

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und Name Anschrift 1 Zweck Zweck des Darlehens ist die Finanzierung von Photovoltaikanlagen in

Mehr

Anleitung zur Kontrolle der qualifizierten elektronischen Signatur mit Hilfe des Adobe Readers Version 8.0

Anleitung zur Kontrolle der qualifizierten elektronischen Signatur mit Hilfe des Adobe Readers Version 8.0 Anleitung zur Kontrolle der qualifizierten elektronischen Signatur mit Hilfe des Adobe Readers Version 8.0 Zusammenfassung Gemäß 14 Abs. 3 UStG müssen elektronisch übermittelte Rechnungen mit so genannten

Mehr

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen)

04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) Wintersession 007 e-parl 18.1.007 09:08 04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung (Differenzen) für soziale Sicherheit und Gesundheit des es Bundesgesetz über

Mehr

Anlage 1... 5 Anlage 2... 6

Anlage 1... 5 Anlage 2... 6 Gesetz über den Nachweis besonderer Eignungsvoraussetzungen im Umgang mit Kindern, Jugendlichen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Erzbistum Hamburg 1 Vom 30. September 2010 (Kirchliches Amtsblatt vom

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer

Mehr

Hinweise für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (Angaben i.s. des 12 Abs. 3 Schuldverschreibungsgesetz

Hinweise für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (Angaben i.s. des 12 Abs. 3 Schuldverschreibungsgesetz Hinweise für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (Angaben i.s. des 12 Abs. 3 Schuldverschreibungsgesetz vom 31. Juli 2009) Im Zusammenhang mit den Gläubigerversammlungen

Mehr

Information zu erforderlichen Unterlagen zur Kontoeröffnung Ihres Fidor Smart Geschäftskontos

Information zu erforderlichen Unterlagen zur Kontoeröffnung Ihres Fidor Smart Geschäftskontos FIDOR BANK AG GESCHÄFTSKUNDEN Information zu erforderlichen Unterlagen zur Kontoeröffnung Ihres Fidor Smart Geschäftskontos Inhalt I. Grundsätzlicher Ablauf einer Geschäftskundenkonto-Eröffnung II. Eröffnungsunterlagen,

Mehr

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 13.1.2010

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 13.1.2010 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.1.2010 K(2010)19 endgültig EMPFEHLUNG R KOMMISSION vom 13.1.2010 für den sicheren elektronischem Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einzigkeit

Mehr

Registrierung von Abschlussprüfern aus Drittländern Formular A (DE)

Registrierung von Abschlussprüfern aus Drittländern Formular A (DE) ABSCHLUSSPRÜFERAUFSICHTSKOMMISSION AUDITOROVERSIGHTC OMMISSION Registrierung von Abschlussprüfern aus Drittländern Formular A (DE) Formular zur Registrierung von Prüfungsunternehmen aus einem Drittland

Mehr

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I.

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974. I. Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NW - SpielbG NW) Vom 19. März 1974 ( 1) I. Abschnitt Spielbanken Im Land Nordrhein-Westfalen können Spielbanken

Mehr

Informationen zu den Abschlüssen an der RSS Witten bis zur 11. Klasse (Alle Angaben nach bestem Wissen und ohne Gewähr!) Stand Januar 2013

Informationen zu den Abschlüssen an der RSS Witten bis zur 11. Klasse (Alle Angaben nach bestem Wissen und ohne Gewähr!) Stand Januar 2013 Informationen zu den Abschlüssen an der RSS Witten bis zur 11. Klasse (Alle Angaben nach bestem Wissen und ohne Gewähr!) Stand Januar 2013 I. Mögliche Abschlüsse: 1. Hauptschulabschluss (HSA) - nach Abschluss

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See

Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See VON DER ERWÄGUNG GELEITET, daß das Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die zivilrechtliche Haftung auf

Mehr

Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick

Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick Telekommunikation Ihre Datenschutzrechte im Überblick Inhalt Bestands- und Verkehrsdaten 5 Vertragsschluss 6 Bonitätsabfrage 7 Telefonbuch und Auskunft 8 Rechnung und Einzelverbindungsnachweis 9 Auskunftsrecht

Mehr

Noch Fragen? Möchten Sie die über Sie für das Kindergeld gespeicherten Daten einsehen oder verbessern?

Noch Fragen? Möchten Sie die über Sie für das Kindergeld gespeicherten Daten einsehen oder verbessern? Antrag auf Adoptionsbeihilfe Kontakt Telefon Fax E-Mail Aktenzeichen Mit diesem Formular können Sie die Adoptionsbeihilfe beantragen als: - Arbeitnehmer (oder Beamter) - Selbständiger - Arbeitsloser -

Mehr

E = Einzelvertretungsbefugnis B = nur zwei gemeinsam, nicht beide aus B. Unterschriftsprobe

E = Einzelvertretungsbefugnis B = nur zwei gemeinsam, nicht beide aus B. Unterschriftsprobe Vertretungsberechtigung/nblatt/ Kontonummer(n) Die nachstehend genannten Personen sind berechtigt, den Kontoinhaber gegenüber der Deutschen Handelsbank wie folgt zu vertreten. Alle gegenüber der Deutschen

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

GESETZ. vom 15. Februar 1962. über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige

GESETZ. vom 15. Februar 1962. über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige GESETZ vom 15. Februar 1962 über die polnische Staatsangehörigkeit. Kapitel 1 Polnische Staatsangehörige Art. 1. Am Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, sind jene Personen polnische Staatsangehörige,

Mehr

Beitrittserklärung. vertreten durch: Anschrift: Postleitzahl: Unterschrift:...

Beitrittserklärung. vertreten durch: Anschrift: Postleitzahl: Unterschrift:... Mieterschutzverband Österreichs Landesorganisation Steiermark Telefon (0316) 38 48 30, Fax (0316) 38 48 30-40 Sparbersbachgasse 61, 8010 Graz ZVR: 682684047 Montag von 14:30 bis 17:00 Uhr (Einlass bis

Mehr

Verfahrensordnung für die Durchführung der Compliance-Zertifizierung der ICG

Verfahrensordnung für die Durchführung der Compliance-Zertifizierung der ICG Verfahrensordnung für die Durchführung der Compliance-Zertifizierung der ICG 1 Allgemeines (Stand 17.04.2015) (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der ICG nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der

Mehr