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1 Professor Dr. Christoph Becker Wintersemester 2013/2014 Universität Augsburg besprochen am 21. Mai 2014 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilverfahrensrecht, Römisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte Veranstaltung (QUELLENEXEGESE ZUM RÖMISCHEN RECHT; zugleich Vorbereitung auf das Seminar der Universitätsprüfung). Hausarbeit (Montag, 3. Februar 2014) Digesten 7.1.1, 7.1.2, , Benutzte Ausgabe: Corpus Iuris Civilis. Text und Übersetzung, II, Digesten 1-10, gemeinschaftlich übersetzt von Okko Behrends/ Rolf Knütel/ Berthold Kupisch/ Hans Hermann Seiler, Heidelberg, 1995, Seiten 591, 599, 616. Lösungshinweise: Nicht alles muß in der Bearbeitung erscheinen. Andere Ansätze, Schwerpunktbildungen und Ausführungen sind möglich. Defizite in einem Bereich können in gewissen Grenzen in anderen Bereichen kompensiert werden. Zu beachten ist allerdings, daß die in Einzelfragen aufgelöste Aufgabenstellung nicht alle Aspekte der Quelle betrifft, zu denen man Stellung nähme, wenn schlicht verlangt wäre, der Text solle exegetisch betrachtet werden und daß umgekehrt die Fragen zum Teil über das hinausgreifen, was in einer ungelenkten ersten exegetischen Annäherung zu leisten wäre. Zu Aufgabe 1 (Identifikation von Quelle und Verfasser): - Knappe Skizze zu den Pandekten oder Digesten (Zusammenstellung von Auszügen aus klassischen Juristenschriften) als Hauptbestandteil des von Justinian erlassenen Corpus Iuris Civilis. - Kurze Hinweise zu den Viten der römischen Juristen Iuventius Celsus, Sextus Pomponius, Iulius Paulus, Domitius Ulpianus (die beiden ersteren sogenannte Hochklassiker; die beiden letzteren sogenannte Spätklassiker und die in den Pandekten meistzitierten Autoren). - Ergänzende Ausführungen anhand der Inskriptionen der Quellenstücke: - Paulus kommentiert ein Werk des älteren Juristen Vitellius. Es war in der Antike gängige Praxis, Lehrdarstellungen als Bearbeitungen älterer Schriften anerkannter Autoren anzulegen. Vitellius wirkte vermutlich um die Zeitenwende (er ist also der Frühklassik zuzurechnen).

2 - Celsus erscheint als Verfasser von "Digesten". Es handelt sich bei diesen Digesten natürlich nicht um die justinianische Sammlung gleichen Namens. Vielmehr war "Digesten" ein vielfach verwendeter Titel für zusammenfassende (rechts)wissenschaftliche Darstellungen. - Ulpianus bearbeitet ein Werk des Masurius Sabinus. Ähnlich, wie Paulus seine von Justinians Digesten zitierte Schrift an Vitellius orientierte. Sabinus lebte im ersten Jahrhundert nach Christus, ist demnach den Frühklassikern zuzurechnen. In D zieht Ulpian überdies den Hochklassiker Salvius Iulianus (lebte im 2. nachchristlichen Jahrhundert) heran, der unter anderem als Statthalter von Niedergermanien (mit Amtssitz in Köln; heute unter dem Kölner Rathaus zu besichtigen) und Redaktor des prätorischen Edikts bekannt ist. - Pomponius bearbeitet ein Werk des Hochklassikers (1. Jahrhundert n. Chr.) Plautius. Zu Aufgabe 2 (Grundstruktur des Nießbrauchs): - Der Nießbrauch (ususfructus) erscheint in D als Gebrauchs- und Nutzungsrecht. Das schließt Fruchtziehung ein. Der Gegenstand darf jedoch nicht verzehrt werden. - Dem Quellenauszug allein ist nicht zu entnehmen, ob es sich um entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung handelt. Man erfährt auch nichts darüber, ob der Nießbrauch mit einer leih- oder mietvertraglichen Obligation identisch oder einer solchen ähnlich ist. - Einen kleinen Wink gibt D mit dem Ausdruck Recht am ( ius in ). Also nicht Recht auf ( ius ad ). Anscheinend geht es nicht um einen Anspruch gegen einen anderen auf den Gegenstand, sondern um ein Recht, mit dem der Gegenstand unmittelbar behaftet ist. - Weiteres Quellenstudium (z. B. D.7.1.3; I.2.4.1) enthüllt den Nießbrauch als dingliches, vom Eigentum abgespaltenes Recht, nicht als vertragliches Schuldverhältnis. Die Frage nach einer Entgeltlichkeit spielt auch im weiteren Text des einschlägigen Titels (D.7.1) keine Rolle (auch nicht in I.2.4). Das Nießbrauchsrecht ist also in seinem Wesen gegenüber einem Entgelt neutral. Ein Entgelt müßte separat begründet werden (durch vertragliche Zusage des Nießbrauchers oder als dingliche Last aus irgendeinem Gegenstand des Nießbrauchers oder vielleicht sogar als Last aus dem Nießbrauch selbst, wenn denn der Nießbrauch als solcher seinerseits mit einem dinglichen Recht, beispielsweise mit einer Hypothek, belastbar sein sollte). - Der Nießbrauch ist ein höchstpersönliches Recht. Dies erkennt man an der Unvererblichkeit gemäß I Nießbrauchsgegenstand kann anscheinend nur ein körperlicher Gegenstand sein. Der Übersetzer spricht in D mit der heutigen deutschen Rechtssprache von "Sache". Die Beispiele in D.7.1 und in I.2.4 beziehen sich sämtlich auf Grundstücke und bewegliche körperliche Gegenstände. Es bietet sich an, hier kurz die Gegenstandseinteilung nach I.2.2 (körperliche und unkörperliche Gegenstände) zu reflektieren. - Doch kann man die vorgelegte Stelle D auch so deuten, daß dort nicht

3 eine Einzelsache aus dem Nachlaß mit dem Nießbrauch belastet ist, sondern der ganze Nachlaß (das Vermögen eines Verstorbenen) als eine Sachgesamtheit, die sich möglicherweise nicht nur aus körperlichen Gegenständen zusammensetzt, sondern auch unkörperliche Gegenstände (Rechte) enthält. Weitere Recherchen ergeben, daß das römische Recht tatsächlich den Nießbrauch am ganzen Vermögen kannte (zum Beispiel in Scaevola D ; siehe auch Max Kaser, Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt. Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht, 2. Auflage, München, 1971, 106.I.2; Max Kaser/Rolf Knütel, Römisches Privatrecht, 19. Auflage, München, 2008, 29 Rdn. 4). - Hingegen gibt es Nießbrauch an Rechten grundsätzlich nicht. Zu Aufgabe 3 (Begründung des Nießbrauchsrechts): - Die Begründung des Nießbrauchsrechts geht aus den vorgelegten Quellenstellen nicht hervor. Die Bearbeiter müssen weiteres Quellenstudium betreiben. - Das führt sie beispielsweise zur Begründung durch ein Vermächtnis in einer lebzeitigen Anordnung für die Zeit nach dem Tode des Anordnenden (Legat). - Dies ist unter anderem zu finden in Institutiones 2.4.1; Gaius D.7.1.3; aber auch in der vorgelegten Quellenstelle D Nicht klar geht aus D hervor, ob schon die Vermächtnisanordnung in Verbindung mit dem Tod des Anordnenden allein das Nießbrauchsrecht entstehen läßt oder ob der Erbe das Vermächtnis erst noch durch Bewilligen des Nießbrauchs realisieren muß. In D scheint letzteres gemeint zu sein. Vermächtnisse kennt das römische Recht sowohl als von selbst die Zuordnung herstellend (Vindikationslegate) als auch als erst noch vom Erben einzufordernd (Damnationslegate); über diese beiden Arten von Legaten lies Max Kaser/Rolf Knütel, Römisches Privatrecht, 19. Auflage, München, 2008, 76.II. - Dargelegt werden kann aber auch (zum Beispiel mit I.2.4.1) die formlose Abrede oder die Stipulation als Begründung des Nießbrauchs. Zu Aufgabe 4 (mehrere Nießbraucher): - Die Aufgabe gibt Anlaß zu der Überlegung, - ob überhaupt mehrere Personen gleichzeitig Nießbraucher bezüglich derselben Sache sein können und - ob, wenn es gleichzeitig mehrere Nießbraucher geben kann, diese mehreren Nießbraucher jeweils ihr Recht an der ganzen Sache haben oder nur an einem ideellen Anteil der Sache. - D und D zeigen zunächst gleichermaßen, daß es zur selben Zeit mehrere Nießbraucher bezüglich derselben Sache geben kann. Sonst wären die in D und D angestellten Erwägungen gegenstandslos.

4 - Die beiden Quellenstellen scheinen aber auch Aufschluß dazu zu gewähren, wie man die Gleichzeitigkeit zu verstehen hat. Es hat den Anschein, daß beide in Betracht genommenen Varianten realisierbar sind: - D liest sich so, als ob die beiden in Meinungsverschiedenheit geratenden Nießbraucher ihr Recht einstweilen jeweils an der ganzen Sache haben. Es scheint ihnen nicht zu gelingen, sich wegen der jeweils die ganze Sache betreffenden Rechtsausübung abzustimmen. Daher lautet die Lösung, daß die beiden Nießbraucher entweder eine klare vertragliche Regelung vereinbaren (Stipulation, also ein förmliches Geschäft) oder daß die Sache geteilt wird. Bei einer vertraglichen Lösung gibt es zwar immer noch eine gleichzeitige Berechtigung am selben Objekt; aber im Innenverhältnis ist die Rechtsausübung geklärt, und es gibt definierte einforderbare Verhaltensweisen. Und bei der Teilungslösung wird jeder Nießbraucher eine exklusive Berechtigung haben. - In D hingegen - sieht man im ersten Schritt eine ideelle Aufspaltung des Nießbrauchsgegenstandes in zwei Hälften, welche jeweils einem von zwei Miterben (Sempronius und Mucius) zustehen. Es gibt also zwei Nießbrauchsobjekte (nämlich die beiden Eigentumshälften), weil es zwei Eigner gibt. - An jedem der beiden Nießbrauchsobjekte besteht nun eine gleichzeitige Nießbrauchsberechtigung zweier Begünstigter. Diese gleichzeitigen Berechtigungen erfassen jedoch nicht jeweils den ganzen Miteigentumsanteil. Vielmehr wir jeder Miteigentumsanteil gedanklich nochmals in zwei Hälften gespalten, und nur je an einer Hälfte vom Miteigentumsanteil, also an je einem Viertel der Sache besteht jeweils der Nießbrauch. Etwas unglücklich ist freilich die Übersetzung am Ende von D : Die Wendung "ein Viertel ihrer beiden Anteile" klingt so, als ob es sich jeweils nur um ein Achtel von der ganzen Sache handele, so daß insgesamt eine Hälfte der Sache unbelastet bliebe. Gemeint ist, daß jeder Nießbraucher "ein Viertel aus jedem Anteil" genießt, so daß mit vier Vierteln die Sache komplett belastet ist. Zu Aufgabe 5 (Vergleich mit heutigem Recht im Falle vorweggenommener Erbfolge in Grundvermögen): - Nießbrauch ist heute wie im römischen Recht an Grundstücken und anderen Sachen ( 1030 ff. BGB), an einer Sachgesamtheit (Inbegriff von Sachen gemäß 1035 BGB) bis hin zu einem ganzen Vermögen ( 1085 ff. BGB), insbesondere an einer Erbschaft ( 1089 BGB) möglich. Außerdem können heute auch Rechte mit Nießbrauch belastet werden ( 1068 ff. BGB). - Der Nießbrauch ist wie einst an die Person des Berechtigten gebunden, nicht übertragbar ( 1059 BGB; Sonderregelungen bei Verschmelzung juristischer Personen und Unternehmensübertragung in 1059a ff. BGB; analoge Anwendung beim Nießbrauch an Rechten gemäß 1068 Abs. 2 BGB;

5 analoge Anwendung auch beim Nießbrauch an Vermögen, obgleich dies nicht ausdrücklich in 1085 BGB angegeben wird.). - Bestellt wird der Nießbrauch grundsätzlich nach den Regeln, welche für die Übertragung des Gegenstandes gelten. Siehe für bewegliche Sachen den Verweis in 1032 BGB, für unbewegliche Sachen gemäß 873 BGB, für Rechte den Verweis in 1069 Abs. 1 BGB. Bei Sachgesamtheiten müssen die einzelnen Objekte belastet werden (für das Vermögen und die Erbmasse ausdrücklich 1085, 1089 BGB); hinzu kommt auf Wunsch ein Verzeichnis ( 1035 BGB). Ein Vermächtnis ( 1939 BGB) erzeugt nicht schon von sich aus im Erbfall den Nießbrauch des Bedachten, sondern der Erbe muß den Nießbrauch mit Geschäft unter Lebenden gewähren ( 2174 BGB). Im Großen und Ganzen gesehen steht damit eine ähnlich flexible Vielzahl von Bestellungsmöglichkeiten zur Verfügung wie im römischen Recht. Allerdings sind heute die Bestellungsvarianten jeweils stärker auf das betreffende Objekt zugeschnitten. So ist es heute nicht mehr denkbar, mit einer formlosen Absprache (I.2.4.1) einen Nießbrauch an einem Grundstück zu bestellen. - Ein Gegenstand kann mit einem Nießbrauch zugunsten mehrerer gemeinschaftlich Berechtigter belastet werden. Die mehreren Nießbraucher stehen dann in Gemeinschaft nach 741 ff. BGB. - Ein Gegenstand kann gleichzeitig zugunsten mehrerer einzelner Nießbraucher belastet werden, wie sich aus 1060 BGB ergibt. Die Berechtigten müssen sich nach 1024 BGB (in direkter Anwendung die Grunddienstbarkeit betreffend) in Verbindung mit 1060 BGB verständigen, soweit nicht eine Rangfolge besteht. - Außerdem ist es auch denkbar, verschiedene ideelle Bruchteile des zu belastenden Gegenstandes (in der Hand desselben Inhabers oder in verschiedenen Händen) zu bilden, und auf diesem Wege den mehreren zu Bedenkenden Nießbräuche an getrennten Gegenständen einzuräumen. - Die in der Aufgabenstellung angesprochenen leiblichen Kinder sind Erbanwärter in der Vermögensnachfolge ihrer Eltern gemäß 1924 Abs. 1 BGB. Die oft aus erbschaftsteuerlichen Gründen, aber auch aus dem familiären Bedürfnis nach einer klaren und allseits konsentierten Lösung betriebene Vorwegnahme der Erbfolge ist regelmäßig keine Universalabsprache (kein Vertrag über komplette Vermögensfolge), sondern ein lebzeitiges Geschäft über Einzelobjekte. Hier soll es um eine Immobilie (unbebautes Grundstück, bebautes Grundstück, Eigentumsbruchteil an einem unbebauten oder bebauten Grundstück, Eigentumswohnung) gehen. - Schuldrechtlich kann insbesondere Schenkung ( 516 Abs. 1 BGB) oder Ausstattung ( 1624 Abs. 1 BGB) zugrundeliegen. Diese Obligationen stehen öfters nicht für sich, sondern sind in andere Geschäfte eingebettet (Versorgungsvertrag zugunsten der höheren Generation, wobei dann eventuell keine Unentgeltlichkeit mehr vorliegt; Gesellschaftsvertrag wegen Unternehmensnachfolge). - Eltern können nun das Instrument des Nießbrauchs für eine vorweggenommene Erbfolge in bezug auf eine Immobilie (insbesondere ein Grundstück mit Einfamilienhaus) ohne Verlust des eigenen Lebensstandards wie folgt nutzen: - Wenn nur ein Elternteil Eigner der Immobilie ist, überträgt er das Eigentum ( 873, 925 BGB) schenkweise ( 516 Abs. 1 BGB) dem

6 Kind. Sollen mehrere Kinder begünstigt werden, empfangen sie Bruchteilseigentum ( 1008 BGB). Ist schon das väterliche oder mütterliche Immobiliareigentum nur ein Bruchteil, wird dieser Bruchteil zugunsten mehrerer Kinder gespalten. - Sind beide Elternteile Eigner nach Bruchteilen (mit der Summe eines Ganzen oder mit einer kleineren, den Gegenstand nicht erschöpfenden Beteiligung, verschmelzen die Anteile im Falle der Übereignung an ein Kind zu einem einheitlichen Eigentum. Bei Mehrzahl von Kindern werden entweder die elterlichen Anteile je einzeln weitergegeben (wenn die Quoten zufällig passen). Oder es werden die elterlichen Anteile jeweils in Bruchteile entsprechend der gewünschten Begünstigung der Empfänger zerlegt und dann übertragen, um anschließend in den Händen der Empfänger, wo zwei Bruchteile ankommen, jeweils zu einem Bruchteil zu verschmelzen. Oder die Ausgangsbruchteile werden schon im Akt der Übertragung neu dem Ziel entsprechend bestimmt. - An dem bei einem Kind einheitlich ankommenden Grundeigentum bestellt das Kind den Eltern gemeinsam oder jedem Elternteil einzeln mit gleichem Rang den Nießbrauch an der Immobilie. Dank des Nießbrauchs erleiden die Eltern in der Gesamtschau auf das Geschäft keine Einbuße in der Lebensführung (weiteres mietfreies Wohnen im Objekt oder weiterer Bezug der Erträge aus Vermietung). Sie geben nur die Eigentumshülle ab. - Mehrere Kinder, die jeweils nur Bruchteile an der Immobilie empfangen, belasten ihre Bruchteile zugunsten beider Eltern als gemeinsam Berechtigte. Oder sie gewähren jedem Elternteil einzeln gleichrangige Nießbräuche. Die Nießbräuche an den Eigentumsteilen verschmelzen gedanklich nicht zu einem Nießbrauch am Gesamtobjekt. Im wirtschaftlichen Ergebnis wirkt freilich die Addition der Nießbräuche an den Eigentumsbruchteilen wie ein Nießbrauch am ganzen Eigentum. - Übereignung und Nießbrauchsbestellung werden in einem einzigen Geschäft beurkundet. Mit Rücksicht auf die Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung nach 925 Abs. 2 Fall 1 BGB können die Eltern nicht etwa das Eigentum aufschiebend bedingt durch spätere Erzeugung ihres Nießbrauchsrechts übertragen. - Die Anträge ans Grundbuchamt ( 13 GBO) werden in geeigneter Reihenfolge gestellt (gleichzeitiges Einreichen, aber Angabe einer Rangordnung), so daß gemäß Prioriätsgrundsatz ( 17 GBO) zunächst der Nießbrauch eingetragen und damit erzeugt wird. - Es kann seltene Fälle geben, in denen umgekehrt gewünscht ist, den Kindern bereits die Nutzung zuzuwenden und nur die Eigentumshülle in elterlicher Hand zu halten. Dann findet keine Eigentumübertragung statt. Das Geschäft beschränkt sich auf Bestellung eines Nießbrauchsrechts (wenn nur ein Kind bedacht werden soll und nur eine Eigentumsposition in elterlicher Hand besteht) oder mehrerer Nießbrauchsrechte (wenn mehrere Kinder bedacht werden oder wenn ein Kind aus mehreren elterlichen Eigentumsbruchteilen begünstigt werden soll). Ausschlaggebend könnte hier insbesondere die Einkommensteuer sein. Die Eigentumshülle erlangen die Kinder dann erst mit

7 dem Tode der Eltern. - Die zuletzt genannte Variante einer lebzeitigen Ausstattung der Kinder mit Nießbrauchsrechten muß von den Bearbeitern nicht erwähnt werden; wird sie erwähnt, ist das besonders lobenswert. Unverzichtbar ist die Schilderung des wesentlich häufigeren vorangehenden Falles, daß die Eltern die Eigentumshülle lebzeitig abgeben. Literaturhinweis: Phillip Hellwege, Die Erhaltung der Nießbrauchssache: Römisches Recht, gemeines Recht und schottisches Recht, in: Tijdschrift voor Rechtsgeschiedenis 79 (Leiden/ Boston 2011), Seiten

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