- Regionalfenster im Programm der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH -
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1 K E K - Regionalfenster im Programm der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH - Benehmensherstellung zur Zulassung des Fensterprogrammveranstalters Sat.1 Norddeutschland GmbH für das Regionalfenster Hamburg/Schleswig-Holstein Aktenzeichen: KEK Beschluss In der Rundfunkangelegenheit regionale Fensterprogramme im Hauptprogramm der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH hier: Benehmensherstellung zur Zulassung des Regionalfensterprogrammveranstalters Sat.1 Norddeutschland GmbH für das Regionalfenster Hamburg/Schleswig-Holstein bei der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) vom in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Müller-Terpitz (Vorsitzender), Dr. Lübbert (stv. Vorsitzender), Becker, Dr. Brautmeier, Prof. Dr. Dörr, Fuchs, Dr. Hornauer, Prof. Dr. Mailänder, Sagurna und Prof. Dr. Sjurts entschieden: Gegen die von der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) vorgesehene Entscheidung, die Sat.1 Norddeutschland GmbH als Regionalfensterveranstalter im Hauptprogramm SAT.1 zuzulassen, bestehen keine Bedenken aus Gründen der Sicherung der Meinungsvielfalt.
2 Begründung I Sachverhalt 1 Verfahrensgang 1.1 Verpflichtung der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH zur Aufnahme regionaler Fenster Die Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH ( Sat.1 GmbH ) veranstaltet auf Grundlage einer mit Bescheid vom für den Zeitraum vom bis zum befristeten Zulassung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) das bundesweite Fernsehvollprogramm SAT.1. Dieses erreichte unter Zugrundelegung der von der AGF/GfK-Fernsehforschung ermittelten und veröffentlichten Daten über die Zuschaueranteile im Zeitraum von September 2013 bis August 2014 einen durchschnittlichen Zuschaueranteil von 8,1 %. Das Programm SAT.1 ist damit neben RTL Television (Zuschaueranteil in diesem Zeitraum: 10,5 %) eines der beiden zuschaueranteilsstärksten bundesweiten privaten Vollprogramme. Daher ist die Sat.1 GmbH als Veranstalterin gemäß 25 Abs. 4 Satz 1 RStV verpflichtet, in das Programm regionale Fensterprogramme nach näherer Maßgabe des 25 Abs. 4 RStV aufzunehmen (vgl. zuletzt Beschluss der KEK vom i. S. Regionalfenster bei SAT.1, Az.: KEK 803-1). Derzeit werden im Rahmen des Hauptprogramms SAT.1 in der Zeit montags bis freitags zwischen 17:30 Uhr und 18:00 Uhr in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Bayern, Rheinland- Pfalz/Hessen, Niedersachsen/Bremen sowie Hamburg/Schleswig-Holstein Regionalfensterprogramme gesendet. Zusätzlich wird samstags in Bayern ein weiteres Regionalfenster in der Zeit von 17:00 Uhr bis 18:00 Uhr ausgestrahlt. 1.2 Benehmen vor der Auswahlentscheidung Mit Schreiben vom hat die MA HSH die KEK über die auf ihre Ausschreibung vom für die Veranstaltung eines Regionalfensterprogramms für Hamburg und Schleswig-Holstein eingegangenen Bewerbungen, das gemäß 28 Abs. 3 Satz 4 MStV HSH mit der Hauptprogrammveranstalterin geführte Erörterungsgespräch und die vom Medienrat der MA HSH am vorgeschlagene Auswahl der Sat.1 Norddeutschland GmbH ( Sat.1 Nord ) informiert und um die Benehmensherstellung gebeten. 2 / 6
3 Die KEK hat in der Sitzung am entschieden, dass gegen die Auswahl der Sat.1 Nord keine Bedenken aus Gründen der Sicherung der Meinungsvielfalt bestehen. Damit wurde das Benehmen über die Auswahlentscheidung hergestellt. Auf den Beschluss Az.: KEK wird vollumfänglich verwiesen. In seiner Sitzung am setzte sich der Medienrat der MA HSH mit dem Beschluss der KEK auseinander und wählte die Sat.1 Nord endgültig als Regionalfensterveranstalterin aus. 1.3 Antrag auf Benehmensherstellung vor der Zulassungsentscheidung Mit Schreiben vom hat die MA HSH die KEK nunmehr um Herstellung des Benehmens hinsichtlich der Zulassung der Sat.1 Nord als Regionalfensterveranstalterin für Hamburg und Schleswig-Holstein im Hauptprogramm SAT.1 gebeten. Der Direktor der MA HSH hat in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass am ein Gespräch zwischen ihm, der Hauptprogrammveranstalterin und der Sat.1 Nord über die Fensterprogrammfinanzierung stattgefunden hat. Die Hauptprogrammveranstalterin hat sich mit der Sat.1 Nord auf einen Finanzierungsvertrag geeinigt und am einen unterschriftsreifen Entwurf bei der MA HSH eingereicht. Zudem wurde eine Neufassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vorgelegt (Fassung vom / ). Auf dieser Grundlage hat der Medienrat der MA HSH in der Sitzung am die Finanzierung des Regionalfensters gemäß 25 Abs. 4 Satz 7 RStV i.v.m. 28 Abs. 2 Satz 3 MStV HSH als gesichert angesehen und plant nunmehr vorbehaltlich des Abschlusses des vorgelegten Finanzierungsvertrags, die Sat.1 Nord als Veranstalterin für das Regionalprogramm für Hamburg und Schleswig-Holstein im Hauptprogramm SAT.1 ab dem für die Dauer von zehn Jahren zuzulassen. 2 Vorlage der MA HSH 2.1 Zur angemessenen Finanzierung, 25 Abs. 4 Satz 7 RStV Die MA HSH sieht die angemessene Finanzierung des Regionalfensters gewährleistet. Dem entsprechenden Feststellungsbeschluss des Medienrates vom liegt eine Vorlage des Direktors der MA HSH vom zugrunde. XXX Der zwischen der Hauptprogrammveranstalterin und der Sat.1 Nord vereinbarte unterschriftsreife Entwurf des Finanzierungsvertrags liegt der KEK vor. 3 / 6
4 2.2 Zur Lizenzdauer Der Medienrat beabsichtigt die Verlängerung der bestehenden Zulassung der Sat.1 Nord ab dem für die Dauer von zehn Jahren. II Rechtliche Würdigung 1 Rechtsgrundlage und Gegenstand der Stellungnahme 1.1 Rechtsgrundlage für die Stellungnahme der KEK ist 36 Abs. 5 Satz 2 RStV. Danach ist bei Auswahl und Zulassung von Regionalfensterprogrammveranstaltern nach 25 Abs. 4 RStV und Veranstaltern von Sendezeit für unabhängige Dritte nach 31 Abs. 4 RStV zuvor das Benehmen mit der KEK herzustellen. 1.2 Die Herstellung des Benehmens geht über eine bloße Anhörung hinaus. Während die Anhörung lediglich auf eine gutachtliche oder interessenwahrende Einflussnahme des Anzuhörenden auf die Entscheidung zielt und sich darin erschöpft, Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu geben, sieht der RStV mit dem Erfordernis des Benehmens auch eine begrenzte inhaltliche Einbindung der KEK in die Entscheidungsverantwortung der nach außen handelnden Landesmedienanstalt vor. Das Verfahren der Benehmensherstellung ist deshalb als dritter Weg zwischen einer bloßen Anhörung und der Herstellung eines Einvernehmens zu qualifizieren. Das folgt nicht nur aus dem feststehenden verwaltungsrechtlichen Begriffsgehalt des Benehmens (Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht I, 12. Aufl., 2007, 45 Rdnr. 62), sondern wird auch durch die amtliche Begründung zu 36 RStV bestätigt, wonach die Herstellung des Benehmens im Interesse eines möglichst hohen Maßes an Standortunabhängigkeit bei der Entscheidungsfindung vorgesehen ist. Sie erfordert demnach von Seiten der Landesmedienanstalt, der KEK das für deren Entscheidungsbeitrag notwendige Tatsachenmaterial vorzulegen und bei ihrer Entscheidung der Auffassung der KEK nach Möglichkeit Rechnung zu tragen (vgl. bereits Beschluss der KEK vom i. S. Sendezeiten für unabhängige Dritte bei SAT.1, Az.: KEK ständige Entscheidungspraxis). In zeitlicher Hinsicht ist die KEK in das Verfahren einzubinden, nachdem die zuständige Landesmedienanstalt die Zulassungsfähigkeit der Anträge abschließend geprüft hat und eine konkrete Auswahlentscheidung vorgesehen ist. Bevor die zuständige Medienan- 4 / 6
5 stalt eine definitive Auswahl- oder Zulassungsentscheidung trifft, hat sie sich mit den gegebenenfalls angeführten Bedenken der KEK auseinanderzusetzen (Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner/Cole, Rundfunkstaatsvertrag Kommentar II, 36 Rdnr. 17). Die zuständige Landesmedienanstalt hat dabei die sachlichen und rechtlichen Erwägungen der KEK nicht bloß zur Kenntnis zu nehmen, sondern diese sorgfältig zu prüfen und nach Möglichkeit inhaltliche Differenzen auszugleichen, bevor sie eine Sachentscheidung trifft. 1.3 Die MA HSH hat die KEK mit Schreiben vom um Herstellung des Benehmens hinsichtlich der Zulassung der Sat.1 Nord gebeten. Im Nachgang zur bereits erfolgten Benehmensherstellung über die Auswahl der Sat.1 Nord bezieht sich die Benehmensherstellung über die Zulassung nun noch auf die angemessene Finanzierung sowie die Lizenzdauer. 2 Geplante Zulassungsentscheidung des Medienrates 2.1 Angemessene Finanzierung Bei der Feststellung, ob die angemessene Finanzierung der Regionalfenster durch den Hauptprogrammveranstalter im Sinne von 25 Abs. 4 Satz 7 RStV sichergestellt ist, beschränkt sich die KEK, entsprechend dem in den Drittsendezeitfällen praktizierten Verfahren, auf die Plausibilitätskontrolle der Beurteilung durch die Landesmedienanstalt Die MA HSH hat nachvollziehbar dargelegt, warum sie eine angemessene Finanzierung i. S. v. 25 Abs. 4 Satz 7 RStV als gewährleistet ansieht. XXX Als zusätzliches Indiz im Rahmen der Plausibilitätsprüfung der angemessenen Finanzierung dient zudem der von der MA HSH herangezogene Vergleich mit der Vergütung, welche die RTL Nord für die Veranstaltung des Regionalfensters in den gleichen Verbreitungsgebieten erhält. XXX (vgl. Beschluss der KEK i. S. RTL Nord, Az.: KEK 782). Auch im Vergleich zu den anderen Regionalfensterveranstaltern gezahlten Vergütungen erscheint die vorgesehene Finanzierung der Sat.1 Nord nicht als zu gering (vgl. z. B. zuletzt Beschlüsse der KEK i. S. WestCom, Az.: KEK 799 SAT.1-Regionalfenster Nordrhein-Westfalen; i. S. RTL Hessen, Az.: KEK 328, Az.: KEK 488 und Az.: KEK 739 RTL- Regionalfenster in Hessen; i. S. RTL West, Az.: KEK 733 RTL-Regionalfenster in Nordrhein- Westfalen, i. S. RTL Nord, Az.: KEK 662 RTL-Regionalfenster Niedersachsen und i. S. Az.: Sat.1 Nord, KEK 661 SAT.1-Regionalsfenster in Niedersachsen und Bremen). XXX 5 / 6
6 Die Vergütungsvereinbarung hat eine Laufzeit vom bis und deckt sich mit dem vorgesehenen Zulassungszeitraum für die Veranstaltung des Regionalfensters. 2.2 Lizenzdauer Der RStV enthält, anders als für Drittfensterveranstalter in 31 Abs. 6 Satz 4, 1. Halbsatz RStV, keine Vorgaben für die Lizenzdauer von Regionalfensterveranstaltern. Insoweit ist es der MA HSH grundsätzlich möglich, die Lizenz gemäß 17 Abs. 1 Sätze 3 und 4 MStV HSH um zehn Jahre zu verlängern. III Abschließende Feststellung Gegen die beabsichtigte Zulassung der Sat.1 Nord als Fensterprogrammveranstalterin für die Regionalfenster in Hamburg und Schleswig-Holstein im Hauptprogramm SAT.1 bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweiten Fernsehen. (gez.) Müller-Terpitz Lübbert Becker Brautmeier Dörr Fuchs Hornauer Mailänder Sagurna Sjurts 6 / 6
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