Bedeutung des Verbrauchers für MVV Energie. Billing und Collection in der MVV Energie Gruppe. Sicherung und Durchsetzung von Forderungen
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- Mathias Jaeger
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1 Großunternehmen und Verbraucherinsolvenz ZIS-Abendsymposion 3. März 2009 Bernd Best Konzernrechtsabteilung Gliederung Bedeutung des Verbrauchers für MVV Energie Billing und Collection in der MVV Energie Gruppe Sicherung und Durchsetzung von Forderungen Beitreibung und Lieferung in der Verbraucherinsolvenz 3. März 2009 Seite 2
2 Bedeutung des Verbrauchers für MVV Energie Operatives Ergebnis der Geschäftsfelder vor IAS 39 Strom Gas Wärme <1% 26% Wasser 33% Dienstleistungen Umwelt 41% Sonstiges/Konsolidierung 8% 4% 15% 14% 59% Kerngeschäft Wachstumsgeschäft 3. März 2009 Seite 3 Bedeutung des Verbrauchers für MVV Energie % % Äußerer Kreis: Stromabsatz der MVV Energie Gruppe in Mio. kwh Innerer Kreis: Kundenzahlen der MVV Energie Gruppe Industrie- und Großkunden Privat- und Geschäftskunden % % 3. März 2009 Seite 4
3 Bedeutung des Verbrauchers für MVV Energie Grundversorgungspflicht nach 36 EnWG Kontrahierungspflicht mit Haushaltskunden im Netzgebiet, in dem EVU die meisten Haushaltskunden versorgt Versorgung jedes Haushaltskunden zu allgemeinen Bedingungen Ersatzversorgung nach 38 EnWG Gesetzliches Schuldverhältnis mit Letztverbraucher, der Energie ohne Vertrag aus dem Netz entnimmt 3. März 2009 Seite 5 Billing und Collection in der MVV Energie Gruppe MVV Energie Gruppe Shared-Services 1 24/7 Netze 24/7 Metering /7 United Billing 24/7 IT-Services /7 Trading 7 3. März 2009 Seite 6
4 Billing und Collection in der MVV Energie Gruppe Aufgaben der 24/7 United Billing Rechnungsstellung, Mahnwesen Stundungs- und Teilzahlungsvereinbarungen Adressenermittlung Identifikation von Kunden Verlangen von Vorauszahlungen und Sicherheiten Unterbrechung der Versorgung Zählersperrung 3. März 2009 Seite 7 Sicherung und Durchsetzung von Forderungen Maßnahmenkatalog des Energieversorgers Verlangen von Vorauszahlung, 14 StromGVV Verlangen von Sicherheitsleistungen, 15 StromGVV Unterbrechung der Versorgung, 19 StromGVV Kündigung des Liefervertrages, 20, 21 StromGVV 3. März 2009 Seite 8
5 Sicherung und Durchsetzung von Forderungen Verlangen von Vorauszahlungen nach 14 StromGVV Grund zur Annahme, dass Kunde Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt Höhe: Eine monatliche Abschlagszahlung Verrechnung bei nächster Rechnungserteilung Verlangen von Sicherheitsleistung nach 15 StromGVV nur wenn Kunde zur Vorauszahlung nicht bereit oder in der Lage Verwertung im Verzug, nach Androhung Freigabe, wenn Voraussetzungen für Vorauszahlung entfallen 3. März 2009 Seite 9 Sicherung und Durchsetzung von Forderungen Unterbrechung der Versorgung bei Zahlungsverzug nach 19 Abs. 2 StromGVV Sperrandrohung: Vier Wochen vor Unterbrechung der Versorgung erneute Ankündigung drei Tage im Voraus Keine Unterbrechung, wenn Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung oder Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht auf Erfüllung der Verpflichtungen 3. März 2009 Seite 10
6 Sicherung und Durchsetzung von Forderungen Unterbrechung der Versorgung bei Zahlungsverzug nach 19 Abs. 2 StromGVV (Fortsetzung) Unterbrechung nur wenn Verzug mit mind.100 Euro, abzüglich derjenigen nicht titulierten Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat ( 19 Abs. 2 S. 5 StromGVV) Einwendungen gegen die Rechnung ( 17 Abs. 1 StromGVV), soweit offensichtlicher Fehler oder mehr als doppelt so hoher Verbrauch wie im vorherigen Abrechnungszeitraum und Nachprüfung der Messeinrichtung gefordert Unbilligkeitseinwand nach 315 BGB 3. März 2009 Seite 11 Sicherung und Durchsetzung von Forderungen Durchsetzung des Rechts auf Unterbrechung der Versorgung Zutrittsrecht gem. 9 StromGVV auch zu gewähren, um Abschaltung vorzunehmen Wenn Zutritt verweigert, Klage auf Zutritt und Duldung des Zählerausbaus/der Zählersperre Anzahl der Klagen pro Jahr in Größenordnung von Einstweilige Verfügung möglich, in Praxis: Hauptsacheklage verbunden mit Zahlungsklage 3. März 2009 Seite 12
7 Sicherung und Durchsetzung von Forderungen Kündigung des Grundversorgungsvertrags Ordentliche Kündigung nach 20 StromGVV praktisch nur durch Kunden Außerordentliche Kündigung nach 21 StromGVV durch Grundversorger fristlos (mehrfacher Stromdiebstahl - 19 Abs. 1 StromGVV) nach zweiwöchiger Ankündigung, bei mehrfachem Zahlungsverzug, der zu Unterbrechung der Versorgung berechtigt Güterabwägung (keine praktische Relevanz) 3. März 2009 Seite 13 Beitreibung und Lieferung in der Verbraucherinsolvenz Außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan Außergerichtliche Anträge nehmen zu, insbes. als Reaktion auf anwaltliches Mahnschreiben Angebote Ratenzahlung auf angebotene Quote sehr niedriger Quote oder zumeist Nullquote selten: Angebot einer Einmalzahlung zur Abgeltung (Drittmittel) 3. März 2009 Seite 14
8 Beitreibung und Lieferung in der Verbraucherinsolvenz Während außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens wird Beitreibung/Forderungssicherung fortgesetzt Vorauszahlung Bargeschäft 142 InsO Sicherheitsleistung evt. anfechtbar nach 130 InsO Versorgungsunterbrechung Zahlung evt. anfechtbar nach 130 InsO Titulierung wird fortgesetzt Erledigung nicht zu erwarten Vollstreckung wird weiter betrieben evt. wird Pfändung unwirksam nach 88 InsO 3. März 2009 Seite 15 Beitreibung und Lieferung in der Verbraucherinsolvenz Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren Soweit gerichtliche Schuldenbereinigungspläne vorgelegt werden, i.d.r. ebenfalls Null-Quoten-Pläne Vereinzelte gerichtliche Schuldenbereinigungspläne mit Quote in Höhe von ca. 5 % Daher auch hier in der Regel keine Zustimmung Gerichtliche Ersetzung der Zustimmung hat für MVV Energie keine praktische Bedeutung Auseinandersetzung mit Voraussetzungen der Zustimmungsersetzung nach 309 InsO nicht erforderlich Sicherungsmaßnahmen nach 306 Abs. 2 i.v.m. 21 InsO haben für MVV Energie keine praktische Bedeutung 3. März 2009 Seite 16
9 Beitreibung und Lieferung in der Verbraucherinsolvenz Während gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens wird Beitreibung/Forderungssicherung fortgesetzt Vorauszahlung - Bargeschäft 142 InsO Sicherheitsleistung evt. anfechtbar nach 130 InsO Versorgungsunterbrechung Zahlung evt. anfechtbar nach 130 InsO Titulierung wird fortgesetzt Erledigung nicht zu erwarten Vollstreckung wird weiter betrieben evt. wird Pfändung unwirksam nach 88 InsO 3. März 2009 Seite 17 Beitreibung und Lieferung in der Verbraucherinsolvenz Nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens Kundenvertrag wir zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung schlussabgerechnet. Die hieraus resultierende Forderung wird zur Insolvenztabelle angemeldet. Forderungen aus Weiterbelieferung sind als Masseverbindlichkeit zu zahlen Grundsätzlich Sperrung wegen laufender Lieferung auch im Insolvenzverfahren möglich, im Hinblick auf 105 S. 2 InsO keine Sperrung wegen Altforderung Keine praktischen Erfahrungen mit Anfechtung (weder aktiv noch passiv) 3. März 2009 Seite 18
10 Beitreibung und Lieferung in der Verbraucherinsolvenz Wohlverhaltensperiode Keine aktive Überwachung der Obliegenheitsverletzung durch MVV Energie AG als Gläubiger Einfluss auf Beauftragung des Treuhänders nur, wenn Teilnahme an Gläubigerversammlung Überwachung, ob Restschuldbefreiung versagt wird Alle Mittel zur Sicherung und Beitreibung der Forderungen aus laufender Lieferung in Wohlverhaltensperiode 3. März 2009 Seite 19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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