Endgültige Bedingungen

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1 Dresdner Bank Aktiengesellschaft Frankfurt am Main Endgültige Bedingungen vom 16. März 2007 über je Unlimited Turbo Call Optionsscheine sowie je Unlimited Turbo Put Optionsscheine (ISIN DE 000 DR4 QD4 8 bis DE 000 DR4 QEH 0) bezogen auf den eine Feinunze Gold Diese endgültigen Bedingungen (die "Endgültigen Bedingungen") enthalten ergänzende Informationen zum Basisprospekt (der "Basisprospekt") über Endlos Knock-Out Optionsscheine vom 1. Februar 2007, der gemäß 6 Wertpapierprospektgesetz ("WpPG") erstellt wurde. Die in dem Basisprospekt in eckigen Klammern angegebenen Platzhalter für Daten, Werte oder Ausstattungsvarianten der Optionsscheine, welche auf Grundlage des Basisprospekts emittiert werden, können erst im Zusammenhang mit der konkreten Emission festgesetzt und in diesen Endgültigen Bedingungen zu dem Basisprospekt entsprechend aufgenommen werden. Bei jeder Emission von Optionsscheinen auf Grundlage des Basisprospekts werden die Endgültigen Bedingungen in einem gesonderten Dokument veröffentlicht, das zusätzlich zu der Wiedergabe der jeweiligen Endgültigen Bedingungen einige Angaben wiederholt, die bereits im Basisprospekt enthalten sind. Die vollständigen Angaben über die Emittentin und eine konkrete Emission ergeben sich nur aus dem Basisprospekt (einschließlich des gemäß 11 WpPG per Verweis einbezogenen Registrierungsformulars der Emittentin vom 13. Dezember 2006 (das "Registrierungsformular")) in Verbindung mit den jeweiligen Endgültigen Bedingungen.

2 Inhaltsverzeichnis Risikofaktoren 3 Risikofaktoren bezüglich der Emittentin 3 Risikofaktoren bezüglich der Optionsscheine 3 1. Allgemeine Risiken von Optionsscheinen 3 2. Besondere Risiken der Unlimited Turbo Call bzw. Unlimited Turbo Put Optionsscheine 4 3. Risiken des Basiswerts 12 Spezielle Informationen über die Emission Eigenschaften der Optionsscheine und Abhängigkeit der Optionsscheine vom Basiswert Informationen über den Basiswert Bereithaltung von Unterlagen; Bekanntmachungen Per Verweis einbezogene Dokumente Besteuerung Ausgabe der Optionsscheine Einbeziehung und Notierung Zahlstelle Clearingsystem 14 Optionsbedingungen für Unlimited Turbo Call bzw. Unlimited Turbo Put Optionsscheine bezogen auf eine Feinunze Gold 15 Anlage zu den Optionsbedingungen 23 Unterschriftenseite 24 2

3 Risikofaktoren Die im Folgenden dargestellten Risikofaktoren können sich negativ auf die Wertentwicklung der Optionsscheine auswirken. Dabei können mehrere Risikofaktoren die Wertentwicklung der Optionsscheine gleichzeitig beeinflussen, ohne dass über deren Zusammenwirken eine verbindliche Aussage getroffen werden könnte. Darüber hinaus können sich weitere, zum jetzigen Zeitpunkt unbekannte oder als unwesentlich erachtete Risiken ebenfalls negativ auf den Wert der Optionsscheine auswirken. Der Eintritt eines Risikofaktors bzw. mehrerer Risikofaktoren kann zu einem hohen Verlust, je nach Risikofaktor sogar zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen. Der Basisprospekt (einschließlich des Registrierungsformulars) und diese Endgültigen Bedingungen sollen nicht eine Beratung vor der Kaufentscheidung durch eine Bank oder einen Finanzberater ersetzen. Risikofaktoren bezüglich der Emittentin Bezüglich der Risikofaktoren der Emittentin und der Dresdner-Bank-Gruppe wird gemäß 11 WpPG auf das bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") hinterlegte Registrierungsformular der Emittentin vom 13. Dezember 2006 verwiesen. Risikofaktoren bezüglich der Optionsscheine Begriffe, die in den Optionsbedingungen definiert sind, haben im Folgenden die gleiche Bedeutung, falls nicht anderweitig bestimmt. 1. Allgemeine Risiken von Optionsscheinen Optionsscheine sind komplexe und besonders risikoreiche Instrumente der Vermögensanlage. Im Vergleich zu anderen Kapitalanlagen ist bei ihnen das Risiko von Verlusten bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals einschließlich der aufgewendeten Transaktionskosten besonders hoch. In jedem Fall sollte der Anleger bei Erwerb der Optionsscheine seine wirtschaftlichen Verhältnisse daraufhin überprüfen, ob er in der Lage ist, die mit dem Optionsschein verbundenen Verlustrisiken zu tragen. Darüber hinaus erfordert ein Handel in Optionsscheinen die genaue Kenntnis der Funktionsweise der jeweiligen Transaktion und des Risikos eines möglichen Verlusts. Potentiellen Anlegern wird geraten, vor einer Anlage in die Optionsscheine die in diesem Basisprospekt (einschließlich des Registrierungsformulars) und in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen enthaltenen Informationen zu berücksichtigen, insbesondere die Risikofaktoren. Jeder Anleger sollte vor einem Erwerb der Optionsscheine gegebenenfalls zusammen mit einem Rechts-, Steuer- oder sonstigen Berater sorgfältig prüfen, ob eine Anlage in die Optionsscheine mit seinen finanziellen, steuerlichen und sonstigen 3

4 Verhältnisse in Einklang steht und seinen Anforderungen in Bezug auf Sicherheit, Rentabilität und Liquidität entspricht. Ein Inhaber der hierin beschriebenen Optionsscheine erwirbt das Recht, von der Emittentin gegebenenfalls die Zahlung eines Geldbetrages zu verlangen. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe den Inhabern der Optionsscheine ein entsprechender Zahlungsanspruch zusteht, hängt entscheidend davon ab, wie sich der Basiswert während der Laufzeit der Optionsscheine entwickelt bzw. wie dieser an bestimmten Tagen bewertet wird. Kursänderungen (oder auch schon das Ausbleiben einer erwarteten Kursänderung) des Basiswertes können den Wert von Optionsscheinen überproportional bis hin zur Wertlosigkeit mindern. Es besteht das Risiko des teilweisen oder vollständigen Verlusts des gezahlten Kaufpreises und der gegebenenfalls aufgewendeten Transaktionskosten. Dieses Risiko besteht unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Emittentin. Aufgrund des spekulativen Charakters der Optionsscheine sollten nur solche Finanzmittel investiert werden, deren Verlust ein Investor im Hinblick auf seine Gesamtvermögenssituation vertreten kann. 2. Besondere Risiken der Unlimited Turbo Call bzw. Unlimited Turbo Put Optionsscheine 2.1. Einfluss von Marktwert und Nebenkosten Der Ausgabepreis der Optionsscheine basiert auf internen Preisfindungsmodellen der Emittentin und kann über deren Marktwert liegen. Der Ausgabepreis kann ferner Kommissionen bzw. Gebühren enthalten, die an Vertriebsstellen oder Dritte gezahlt werden Kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen oder Dividenden Die Optionsscheine sind besonders risikoreiche Instrumente der Vermögensanlage, da sie im Gegensatz zu anderen Vermögensanlagen keinen Anspruch auf die Rückzahlung des angelegten Kapitals gewähren. Die Optionsscheine verbriefen weder einen Anspruch auf Zinszahlung noch auf Dividendenzahlung und werfen daher keinen laufenden Ertrag ab. Mögliche Wertverluste der Optionsscheine können daher nicht durch andere Erträge der Optionsscheine kompensiert werden. Der Wert der Optionsscheine kann steigen oder fallen, und es kann keine Gewähr hinsichtlich ihrer Wertentwicklung übernommen werden Risiken in Bezug auf die Art der Optionsscheine Die vorliegenden Call bzw. Put Optionsscheine sind Anlageinstrumente, die sich dadurch auszeichnen, dass das Optionsrecht verfällt ("Knock-Out"), wenn der Kurs des Basiswerts die regelmäßig angepasste Barriere erreicht oder unterschreitet (im Fall von Call Optionsscheinen) bzw. erreicht oder überschreitet (im Fall von Put Optionsscheinen). Im Falle eines Knock-Out wird dem Optionsscheininhaber allenfalls ein Restbetrag ausbezahlt, aber dies auch nur dann, wenn dies in den Endgültigen Bedingungen bestimmt ist. Für den 4

5 Anleger besteht das Risiko des vollständigen Verlusts des für den Optionsschein gezahlten Kaufpreises einschließlich der aufgewendeten Transaktionskosten. Das Recht auf Zahlung ist bei den Optionsscheinen wie folgt ausgestaltet: Der Inhaber der Call Optionsscheine bekommt einen Betrag ausgezahlt, abhängig von der Differenz, um die der Kurs des Basiswerts am Fälligkeitstag den regelmäßig angepassten Basiskurs, wie in den Endgültigen Bedingungen bestimmt, überschreitet (multipliziert mit dem Bezugsverhältnis), sofern der kontinuierlich betrachtete Kurs des Basiswertes zu keinem Zeitpunkt während der Laufzeit der Optionsscheine kleiner oder gleich der in den Endgültigen Bedingungen bestimmten Barriere gewesen ist. War der Kurs des Basiswerts zu irgendeinem Zeitpunkt während der Laufzeit der Optionsscheine kleiner oder gleich der regelmäßig angepassten Barriere ("Knock-Out"), so verfallen die Optionsscheine automatisch und das Recht auf die Zahlung eines Geldbetrages erlischt. Allerdings kann in den Endgültigen Bedingungen auch bestimmt werden, dass im Fall eines Knock-Outs ein dort beschriebener Betrag an den Inhaber gezahlt wird. Der Inhaber der Put Optionsscheine bekommt einen Betrag ausgezahlt, abhängig von der Differenz, um die der Kurs des Basiswertes am Fälligkeitstag den regelmäßig angepassten Basiskurs unterschreitet (multipliziert mit dem Bezugsverhältnis), sofern der kontinuierlich betrachtete Kurs des Basiswerts zu keinem Zeitpunkt während der Laufzeit der Optionsscheine größer oder gleich der in den Endgültigen Bedingungen bestimmten Barriere gewesen ist. War der Kurs des Basiswerts zu irgendeinem Zeitpunkt während der Laufzeit der Optionsscheine größer oder gleich der regelmäßig angepassten Barriere ("Knock-Out"), so verfallen die Optionsscheine automatisch und das Recht auf die Zahlung eines Geldbetrages erlischt. Allerdings kann in den Endgültigen Bedingungen auch bestimmt werden, dass im Fall eines Knock-Outs ein dort ebenfalls beschriebener Betrag an den Inhaber gezahlt wird. Die Entwicklung des Werts der Optionsscheine während der Laufzeit verhält sich grundsätzlich wie folgt: Call Optionsscheine verlieren regelmäßig (d.h. unter Nichtberücksichtigung sonstiger für die Preisbildung von Optionsscheinen maßgeblicher Faktoren) dann an Wert, wenn der Kurs des zugrundeliegenden Basiswerts fällt. Umgekehrt gilt für Put Optionsscheine, dass sein Wert sinkt, wenn der Kurs des zugrundeliegenden Basiswerts steigt. Für den Anleger besteht daher bis zum Fälligkeitstag (einschließlich) jederzeit das Risiko des vollständigen Verlusts des für den Optionsschein gezahlten Kaufpreises einschließlich der aufgewendeten Transaktionskosten, selbst wenn bis kurz vor dem Fälligkeitstag die entsprechende Barriere nicht erreicht wurde Einfluss des Hebels und der Finanzierungskosten Eines der wesentlichen Merkmale von Optionsscheinen ist ihr sogenannter Hebel- ("Leverage"-) Effekt: Eine Veränderung des Kurses des zugrundeliegenden Basiswertes kann eine überproportionale Veränderung des Wertes der Optionsscheine zur Folge haben. Anleger partizipieren zwar in vollem Umfang an der Wertentwicklung des (vollständigen) 5

6 Basiswerts (unter Berücksichtigung des Bezugsverhältnisses), müssen jedoch nur einen Teil des Kapitals (im Vergleich zum Wert des Basiswerts) einsetzen. Bei Call Optionsscheinen geht die Emittentin eine sogenannte Long Position im Basiswert ein, die grundsätzlich einem Kauf des Basiswertes bzw. von auf den Basiswert bezogenen Finanzinstrumenten entspricht. Bei Put Optionsscheinen geht die Emittentin entsprechend eine Short Position ein, die dem Leerverkauf des Basiswertes bzw. von auf den Basiswert bezogenen Finanzinstrumenten entspricht. Aufgrund des im Verhältnis zum Wert des Basiswertes geringeren Kapitaleinsatzes der Anleger, wird der Rest der Investition in den Basiswert bei Call Optionsscheinen für den Anleger wirtschaftlich betrachtet durch die Emittentin finanziert, und zwar in einem Umfang, der der Differenz zwischen dem Kurs des Basiswertes und dem Kapitaleinsatz des Anlegers, folglich dem Basiskurs, entspricht. Spiegelbildlich werden von der Emittentin bei Put Optionsscheinen zusätzlich zu dem Kapitaleinsatz der Anleger wirtschaftlich betrachtet Mittel in einem Umfang eingenommen, die dem Kurs des Basiswertes entsprechen, deren Summen also der Höhe des Basiskurses entspricht. Um die beschriebenen Finanzflüsse in der Ausgestaltung der Optionsscheine abzubilden, werden bei der Ausgestaltung der Optionsscheine sogenannte Finanzierungskosten mitberücksichtigt, die dazu führen, dass der Basiskurs und die Barriere regelmäßig um diese Finanzierungskosten angepasst werden. Die Finanzierungskosten berechnen sich bei einem Call Optionsschein auf der Basis des bei einem Erwerb des Basiswerts während der Haltedauer des Optionsscheins anfallenden Zinsaufwandes (Referenzzinssatz) zuzüglich eines Zinsbereinigungsfaktors und bei einem Put Optionsschein auf der Basis des bei einem Verkauf des Basiswertes anfallenden Zinsertrags (Referenzzinssatz) abzüglich eines Zinsbereinigungsfaktors. Der Referenzzinssatz entspricht dabei einem anerkannten Geldmarktsatz (z.b. EONIA), der im Zeitverlauf variabel ist und von der Emittentin festgelegt wird. Der Zinsbereinigungsfaktor entspricht einem von der Emittentin bei Auflegung der Optionsscheine festgelegten fixen Zinssatz, der allerdings während der Laufzeit der Optionsscheine der Höhe nach gemäß den Optionsbedingungen angepasst werden kann. Diesen Finanzierungskosten wird bei Call bzw. Put Optionsscheinen in der Weise Rechnung getragen, dass im Unterschied zu klassischen Optionsscheinen (d.h. Optionsscheine, deren Laufzeit begrenzt ist) sich der Zahlungsanspruch des Optionsscheininhabers um die bis zur Ausübung bzw. Kündigung der Optionsscheine aufgelaufenen Finanzierungskosten bei Call Optionsscheinen vermindert bzw. bei Put Optionsscheinen erhöht (unter der Annahme, dass sich der Basiswert nicht verändert), da der Basiskurs während der Laufzeit der Optionsscheine fortlaufend, d.h. an jedem Basiskurs-Anpassungstag (wie den Optionsbedingungen definiert) um diese Finanzierungskosten erhöht wird. Dies gilt allerdings bei Put Optionsscheinen nicht für den Fall, dass der Referenzzinssatz unter den Zinsbereinigungsfaktor fällt, da in einem solchen Fall die Finanzierungskosten einen negativen Wert annehmen und zu einer Verminderung des Wertes der Optionsscheine führen. Weiterhin hat die regelmäßige Anpassung des Basiskurses (wie im Einzelnen in den Optionsbedingungen bestimmt) Auswirkungen auf die Preisbildung der Optionsscheine. Ein 6

7 Call Optionsschein verliert durch die kontinuierliche Erhöhung des Basiskurses regelmäßig (d.h. unter Nichtberücksichtigung sonstiger für die Preisbildung von Optionsscheinen maßgeblicher Faktoren) an Wert, während ein Put Optionsschein regelmäßig (d.h. unter Nichtberücksichtigung sonstiger für die Preisbildung von Optionsscheinen maßgeblicher Faktoren) an Wert gewinnt, sofern nicht bei Put Optionsscheinen der Referenzzinssatz unter den Zinsbereinigungsfaktor fällt. Durch die entsprechende Anpassung der Barriere an den jeweils geltenden Basiskurs führen die Finanzierungskosten bei Call Optionsscheinen zu einem höheren Risiko des Eintritts eines Knock-Outs (unter der Annahme, dass sich der Kurs des Basiswerts nicht verändert). Hingegen wird infolge einer Anpassung aufgrund der Finanzierungskosten das Risiko eines Knock-Outs bei Put Optionsscheinen verringert (unter der Annahme, dass sich der Kurs des Basiswerts nicht verändert), sofern nicht bei Put Optionsscheinen der Referenzzinssatz unter den Zinsbereinigungsfaktor fällt. Dies bedeutet, dass sich bei Call Optionsscheinen durch die laufende Anpassung der Barriere bei gleichbleibendem Kurs des Basiswertes die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Knock-Outs erhöht. Das gleiche gilt bei Put Optionsscheinen für den oben beschriebenen Fall, dass der Referenzzinssatz unter den Zinsbereinigungsfaktor fällt. Je länger ein Anleger in diesen Fällen die Optionsscheine hält, desto höher ist das Risiko des Verlustes des eingesetzten Kapitals Endlos Struktur; Notwendigkeit der Ausübung der Optionsscheine Die Optionsscheine zeichnen sich außerdem dadurch aus, dass, abgesehen vom Eintritt des Knock-Outs (für diesen Fall sehen die Endgültigen Bedingungen eventuell die Zahlung eines Restbetrags vor), zu keinem Zeitpunkt während der Laufzeit der Optionsscheine eine automatische Zahlung eines Geldbetrags erfolgt. Die Zahlung des Abrechnungsbetrages setzt vielmehr voraus, dass die Optionsscheine entweder vom Inhaber der Optionsscheine unter Einhaltung der in den Optionsbedingungen festgelegten Voraussetzungen ausgeübt oder durch die Emittentin gemäß den Optionsbedingungen gekündigt werden. Ohne eine solche Ausübung bzw. Kündigung hat der Optionsscheininhaber keine Möglichkeit, den durch die Optionsscheine verbrieften Abrechnungsbetrag zu erhalten. Da es ungewiss ist, ob die Emittentin die Optionsscheine kündigen wird, ist der Optionsscheininhaber gezwungen will er den durch die Optionsscheine verbrieften Abrechnungsbetrag erhalten die Optionsscheine von sich aus gemäß den Optionsbedingungen auszuüben. Eine Ausübung der Optionsscheine durch die Inhaber der Optionsscheine ist nur mit Wirkung jeweils zu den in den Endgültigen Bedingungen genannten Zeitpunkten möglich. Daneben ist die Realisierung des durch die Optionsscheine verbrieften wirtschaftlichen Werts (bzw. eines Teils davon) nur durch Veräußerung der Optionsscheine möglich (siehe zu den mit einer Veräußerung verbundenen Risiken 2.10 "Handel und Liquidität der Optionsscheine") Hebeleffekt von Optionsscheinen Eines der wesentlichen Merkmale von Optionsscheinen ist ihr sogenannter Hebel- ("Leverage"-) Effekt: Eine Veränderung des Wertes des zugrundeliegenden Basiswertes kann eine überproportionale Veränderung des Wertes der Optionsscheine zur Folge haben. Dadurch sind mit den Optionsscheinen überproportionale Verlustrisiken verbunden. 7

8 Der Hebeleffekt der Optionsscheine wirkt nämlich in beide Richtungen - also nicht nur zum Vorteil des Anlegers bei günstigen, sondern auch zum Nachteil des Anlegers bei ungünstigen Entwicklungen des Kurses des zugrundeliegenden Basiswertes. Beim Kauf von Optionsscheinen ist deshalb zu berücksichtigen, dass mit der Größe des Hebeleffektes der Optionsscheine, der sich während der Laufzeit der Optionsscheine kontinuierlich verändert, auch das mit ihm verbundene Verlustrisiko wächst Optionsscheine sind unbesicherte Verpflichtungen Die Optionsscheine begründen unmittelbare, unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen sonstigen gegenwärtigen und künftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind, ausgenommen solche Verbindlichkeiten, denen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften Vorrang zukommt. Die Optionsscheine werden weder durch den Einlagensicherungsfonds gemäß dem Statut des Bundesverbands deutscher Banken e.v. (BdB) noch durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz abgesichert Solvenz der Emittentin Die Inhaber der Optionsscheine übernehmen das Kreditrisiko der Dresdner Bank AG als Emittentin der Optionsscheine. Im Fall einer Insolvenz der Emittentin könnte es sein, dass die Inhaber der Optionsscheine ihren Anspruch auf die Rückzahlung des von ihnen eingesetzten Kapitals ganz oder teilweise verlieren Einfluss einer Herabstufung der Bonität Der Wert der Optionsscheine während der Laufzeit wird möglicherweise durch die allgemeine Bonitätseinschätzung der Dresdner Bank AG durch Investoren beeinflusst. Deren Einschätzung orientiert sich im Allgemeinen an der Bonitätseinstufung der ausstehenden Wertpapiere durch Rating-Agenturen wie Moody s 1, Standard & Poor s 2 oder Fitch 3. Eine Herabstufung des Ratings durch auch nur eine der genannten Rating-Agenturen kann zu einem Wertverlust der Optionsscheine führen Handel und Liquidität der Optionsscheine Es ist beabsichtigt, Antrag auf Einbeziehung der Optionsscheine in den Open Market (Freiverkehr) der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen. Der Handel im Freiverkehr ist allerdings nicht notwendig mit höheren Umsätzen der Optionsscheine verbunden. Die Emittentin beabsichtigt, ab Einbeziehung unter gewöhnlichen Marktbedingungen regelmäßig Ankaufs- und Verkaufskurse für die Optionsscheine einer Emission zu stellen. Die Emittentin übernimmt jedoch keinerlei Rechtspflicht zur Stellung derartiger Kurse oder hinsichtlich der Höhe oder des Zustandekommens derartiger Kurse. Inhaber der 1 Moody's Investors Services, Inc. 2 Standard & Poor s Ratings Services, eine Division der McGraw Hill Companies, Inc. 3 Fitch Ratings Ltd, eine Tochtergesellschaft der Fimalac, S.A. 8

9 Optionsscheine können nicht darauf vertrauen, dass die Optionsscheine zu einer bestimmten Zeit oder einem bestimmten Kurs veräußert werden können. Es kann nicht garantiert werden, dass sich für die jeweiligen Optionsscheine ein Sekundärmarkt entwickeln wird, der den Inhabern von Optionsscheinen eine Möglichkeit zur Weiterveräußerung verschafft. Je eingeschränkter der Sekundärmarkt ist, desto schwieriger kann es für die Inhaber von Optionsscheinen sein, den Wert der Optionsscheine vor dem Fälligkeitstag zu realisieren. Dies gilt auch für den Fall einer Einführung der Optionsscheine in den Freiverkehr einer deutschen Börse. Die Liquidität kann weiterhin durch bestehende Angebots- und Verkaufsbeschränkungen in bestimmten Ländern verringert werden. Darüber hinaus verringert sich die Anzahl der ausgegebenen Optionsscheine mit ihrer Ausübung und somit auch deren Liquidität. Die Emittentin ist ferner berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, jederzeit Optionsscheine zu erwerben. Derart erworbene Optionsscheine können gehalten, wiederverkauft oder für kraftlos erklärt werden. Dies kann sich ebenfalls negativ auf die Liquidität auswirken. Eine geringere Liquidität des Marktes kann die Volatilität der Kurse der Optionsscheine erhöhen. Falls der Sekundärmarkt für die Emission von Optionsscheinen illiquide wird, kann der Anleger zur Ausübung der Optionsscheine gezwungen sein, um ihren Wert realisieren zu können. Die Wertentwicklung der Optionsscheine kann jedoch während der Laufzeit von der Wertentwicklung des Basiswerts abweichen Angebotsvolumen Das in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen angegebene Angebotsvolumen entspricht dem Maximalgesamtbetrag der angebotenen Optionsscheine, lässt aber keinen Rückschluss auf das Volumen der effektiv ausgegebenen Optionsscheine zu. Dieses richtet sich nach dem Marktverhältnissen und kann sich während der Laufzeit der Optionsscheine verändern. Auf Grundlage des angegebenen Angebotsvolumens können daher keine Rückschlüsse auf die Liquidität der Optionsscheine gezogen werden Marktstörung Nach Maßgabe der Optionsbedingungen stellt die Emittentin das Eintreten oder Vorliegen einer Marktstörung fest. Diese Feststellung kann den Wert der Optionsscheine beeinträchtigen und/oder die Abrechnung in Bezug auf die Optionsscheine verzögern. Außerdem kann die Berechnung des Abrechnungsbetrags gegebenenfalls aufgrund eines von der Emittentin nach Maßgabe der Optionsbedingungen festgelegten Wertes erfolgen Anpassung und vorzeitige Kündigung Die Emittentin ist nach Maßgabe der Optionsbedingungen berechtigt, Anpassungen vorzunehmen. Diese können sich negativ auf den Wert der Optionsscheine auswirken. 9

10 2.14. Interessenkonflikte Die Emittentin sowie Tochtergesellschaften und verbundene Unternehmen der Emittentin können auf eigene Rechnung oder auf Rechnung ihrer Kunden Geschäfte abschließen, die einen negativen Einfluss auf die Wertentwicklung des Basiswerts konkreter Optionsscheinemissionen und somit auf den Wert der Optionsscheine haben können. Die Emittentin sowie Tochtergesellschaften und verbundene Unternehmen der Emittentin können in Bezug auf die Optionsscheine eine andere Funktion als die derzeitige ausüben und außerdem in Bezug auf den Basiswert weitere derivative Instrumente begeben. Eine Einführung dieser neuen konkurrierenden Produkte auf dem Markt kann den Wert der Optionsscheine beeinträchtigen Einfluss von Absicherungsgeschäften Die Emittentin sowie Tochtergesellschaften und verbundene Unternehmen der Emittentin können im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit sowohl für eigene Rechnung als auch für fremde Rechnung Handel in dem betreffenden Basiswert treiben. Darüber hinaus können sich die Emittentin sowie Tochtergesellschaften und verbundene Unternehmen der Emittentin gegen die mit den Optionsscheinen verbundenen finanziellen Risiken durch Hedgegeschäfte (Absicherungsgeschäfte) in dem betreffenden Basiswert absichern. Diese Aktivitäten, insbesondere die auf die Optionsscheine bezogenen Hedgegeschäfte, können jederzeit, insbesondere auch gegen Ende der Laufzeit der Optionsscheine, den Marktpreis des Basiswerts beeinflussen, auf den sich die Optionsscheine beziehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Eingehen und das Auflösen solcher Absicherungsgeschäfte einen negativen Einfluss auf den Wert der Optionsscheine oder den Abrechnungsbetrag, den die Inhaber der Optionsscheine beanspruchen können, hat Ersetzung der Emittentin Die Emittentin ist bei Vorliegen der in den Optionsbedingungen genannten Voraussetzungen jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der Inhaber der Optionsscheine eine andere Gesellschaft als neue Emittentin (die "Neue Emittentin") hinsichtlich aller Verpflichtungen aus oder in Verbindung mit den Optionsscheinen an die Stelle der Emittentin zu setzen. In diesem Fall übernimmt der Inhaber der Optionsscheine grundsätzlich auch das Insolvenzrisiko der Neuen Emittentin Hedgegeschäfte der Käufer von Optionsscheinen Potenzielle Käufer von Optionsscheinen, die sich mit einem Kauf gegen Marktrisiken in Verbindung mit einer Anlage in dem Basiswert absichern möchten, sollten sich der damit verbundenen Schwierigkeiten bewusst sein. So ist zum Beispiel der Wert der Optionsscheine nicht notwendig unmittelbar an den Wert des Basiswerts gekoppelt. Aufgrund von Angebotsund Nachfrageschwankungen bezüglich der Optionsscheine kann keine Gewähr für eine parallele Wertentwicklung zu dem jeweiligen Basiswert übernommen werden. Daher und aus weiteren Gründen ist es gegebenenfalls nicht möglich, Wertpapiere in einem Portfolio zu den 10

11 Preisen zu erwerben oder zu veräußern, die der Wertermittlung des Basiswerts zugrundegelegt werden Zinssätze Potenzielle Käufer von Optionsscheinen sollten berücksichtigen, dass mit dieser Anlageform ein Risiko mit Zinssatzschwankungen verbunden ist. Der innere Wert der Optionsscheine kann durch Zinssatzschwankungen beeinflusst werden. Zinssätze werden von Angebots- und Nachfragefaktoren auf den internationalen Geldmärkten bestimmt, die volkswirtschaftlichen Faktoren, Spekulationen und Maßnahmen von Regierungen und Zentralbanken ausgesetzt sind. Schwankungen der kurzfristigen und/oder langfristigen Zinssätze können den Wert der Optionsscheine beeinflussen. Zinssatzschwankungen der Währung, auf die die Optionsscheine lauten, und/oder Zinssatzschwankungen der Währung(en), auf die der Basiswert lautet, können den Wert der Optionsscheine beeinflussen Währungsrisiko Potenzielle Käufer von Optionsscheinen sollten berücksichtigen, dass mit dieser Anlageform das Risiko von Devisenkursschwankungen verbunden sein kann. Zum Beispiel (i) kann der Basiswert auf eine andere Währung lauten als die Optionsscheine, (ii) können die Optionsscheine auf eine andere Währung lauten als die Landeswährung im Heimatland des Käufers und/oder (iii) können die Optionsscheine auf eine andere Währung lauten als die Währung, in der der Käufer Zahlungen erhalten möchte. Devisenkurse werden von Angebots- und Nachfragefaktoren auf den internationalen Geldmärkten bestimmt, die volkswirtschaftlichen Faktoren, Spekulationen und Maßnahmen von Regierungen und Zentralbanken ausgesetzt sind (u.a. devisenrechtlichen Kontrollen und Einschränkungen). Devisenkursschwankungen können das Verlustrisiko dadurch erhöhen, dass sich der Wert der Optionsscheine oder die Höhe des möglicherweise zu beanspruchenden Abrechnungsbetrages entsprechend vermindert Inanspruchnahme von Krediten Wenn der Anleger den Erwerb der Optionsscheine mit Kredit finanziert, muss er beim Nichteintritt seiner Erwartungen nicht nur den eingetretenen Verlust hinnehmen, sondern auch den Kredit verzinsen und zurückzahlen. Dadurch erhöht sich sein Verlustrisiko erheblich. Der Anleger sollte nie darauf setzen, den Kredit aus Gewinnen eines Geschäfts mit Optionsscheinen verzinsen und zurückzahlen zu können. Vielmehr muss der Erwerber von Optionsscheinen vorher seine wirtschaftlichen Verhältnisse daraufhin überprüfen, ob er zur Verzinsung und gegebenenfalls zur kurzfristigen Tilgung des Kredits auch dann in der Lage ist, wenn statt der erwarteten Gewinne Verluste eintreten Zeitliche Verzögerung nach Ausübung Bei der Ausübung der Optionsscheine kann sich eine zeitliche Verzögerung zwischen dem Zeitpunkt der Anweisung des Inhabers zur Ausübung der Optionsscheine und dem Zeitpunkt 11

12 der Ermittlung des Abrechnungsbetrages in Bezug auf die Ausübung ergeben. Jede solche Verzögerung zwischen dem Zeitpunkt der Ausübung und der Ermittlung des Abrechnungsbetrags ist in den jeweiligen Optionsbedingungen näher beschrieben. Jedoch kann eine solche Verzögerung erheblich länger anhalten, insbesondere [im Fall einer Verzögerung der Ausübung von Optionsscheinen aufgrund einer täglichen Höchstgrenze für die Ausübung oder] im Fall von Optionsscheinen nach Feststellung der Emittentin, dass zum betreffenden Zeitpunkt eine Marktstörung eingetreten ist. Der betreffende Abrechnungsbetrag kann sich in jedem solchen Zeitraum erheblich ändern, was zur Folge haben kann, dass sich der Abrechnungsbetrag der ausgeübten Optionsscheine verringern oder ändern oder Null betragen kann. 3. Risiken des Basiswerts 3.1. Aussagen zur Wertentwicklung des Basiswerts Zuverlässige Aussagen über die künftige Wertentwicklung des Basiswerts können nicht getroffen werden. Die vergangene Wertentwicklung des Basiswerts ist keineswegs als zwingender Anhaltspunkt für dessen zukünftige Wertentwicklung anzusehen Kursschwankungen Die Kursentwicklung des Basiswerts ist von zahlreichen Faktoren abhängig und deswegen Schwankungen unterworfen, u. a. können Konjunkturveränderungen, Zinssatzänderungen, politische Ereignisse oder andere allgemeine Marktrisiken den Kurs beeinflussen und zu hohen Verlusten führen. 12

13 Spezielle Informationen über die Emission 1. Eigenschaften der Optionsscheine und Abhängigkeit der Optionsscheine vom Basiswert Die Eigenschaften der Optionsscheine bestimmen sich nach den jeweils anwendbaren Endgültigen Bedingungen, insbesondere nach den jeweils anwendbaren Optionsbedingungen. Hinsichtlich der Abhängigkeit des Wertes der Optionsscheine und insbesondere des Abrechnungsbetrages von der Entwicklung des Basiswerts wird auf die Ausführungen in den Risikofaktoren und den Optionsbedingungen verwiesen. 2. Informationen über den Basiswert Informationen über die Wertentwicklung des Basiswerts und seine Volatilität stellt die Emittentin auf Anfrage per Fax unter folgender Faxnummer oder per an dem Anleger zur Verfügung. 3. Bereithaltung von Unterlagen; Bekanntmachungen Der Basisprospekt wird von der Dresdner Bank Aktiengesellschaft, Abteilung Securitized Products, Faxnummer , Jürgen-Ponto-Platz 1, Frankfurt am Main, zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten und den Anlegern auf der Internet-Seite zur Verfügung gestellt. Die Endgültigen Bedingungen dazu werden spätestens am Tag des öffentlichen Angebots auf diese Weise zur Verfügung gestellt. Bekanntmachungen, die die Optionsscheine betreffen, werden im elektronischen Bundesanzeiger und, sofern gesetzlich vorgesehen, in einer Wirtschafts- oder Tageszeitung, die in der Bundesrepublik Deutschland weit verbreitet ist, veröffentlicht oder dem Clearingsystem zur Benachrichtigung der Inhaber der Optionsscheine bekannt gegeben oder, falls in den Optionsbedingungen vorgesehen, auf der Internet-Seite veröffentlicht. 4. Per Verweis einbezogene Dokumente Hinsichtlich der erforderlichen Informationen bezüglich der Emittentin gilt das bei der BaFin hinterlegte Registrierungsformular der Emittentin vom 13. Dezember 2006 gemäß 11 WpGP als per Verweis einbezogen. Das Registrierungsformular wird bei der Dresdner Bank Aktiengesellschaft, Jürgen-Ponto-Platz 1, Frankfurt am Main, zur kostenlosen Ausgabe bereitgehalten. 13

14 5. Besteuerung In der Bundesrepublik Deutschland wird an der Quelle keine Einkommenssteuer auf die Optionsscheine einbehalten. Alle im Zusammenhang mit der Ausübung von Optionsrechten anfallenden Steuern, Gebühren oder anderen Abgaben sind von dem Optionsscheininhaber zu tragen und zu zahlen. Die Emittentin bzw. die Zahlstelle bzw. die depotführende Bank des Inhabers der Optionsscheine ist berechtigt, von dem Abrechnungsbetrag etwaige Steuern oder Abgaben einzubehalten, die von dem Optionsscheininhaber gemäß vorstehendem Satz zu zahlen sind. 6. Ausgabe der Optionsscheine Das öffentliche Angebot der Optionsscheine beginnt am 16. März Der anfängliche Ausgabepreis je Optionsschein wird am Morgen des Tages des Beginns des öffentlichen Angebots auf Basis der bestehenden Marktbedingungen festgesetzt werden und ist dann bei der Emittentin erfragbar. Danach wird der Verkaufspreis fortlaufend festgesetzt und ist bei der Emittentin erfragbar. Die Lieferung der verkauften Optionsscheine erfolgt gemäß den anwendbaren örtlichen Marktusancen über Clearstream Banking AG, Frankfurt. Der Emissionstag der Optionsscheine ist der 20. März Das Angebotsvolumen beträgt jeweils Optionsscheine 7. Einbeziehung und Notierung Es ist beabsichtigt, Antrag auf Einbeziehung der Optionsscheine in den Open Market (Freiverkehr) der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen. 8. Zahlstelle Zahlstelle ist die Dresdner Bank Aktiengesellschaft, Jürgen-Ponto-Platz 1, Frankfurt am Main. 9. Clearingsystem Clearingsystem steht für die Clearstream Banking AG, Frankfurt, Neue Börsenstraße 1, Frankfurt am Main. 14

15 Optionsbedingungen für Unlimited Turbo Call bzw. Unlimited Turbo Put Optionsscheine bezogen auf eine Feinunze Gold Diese Optionsbedingungen gelten für jeweils eine Serie von Unlimited Turbo Call bzw. Unlimited Turbo Put Optionsscheinen. Die mit " " gekennzeichneten Stellen sind für jede Serie unterschiedlich und der Anlage zu den Optionsbedingungen zu entnehmen. 1 Optionsrecht (1) Die Dresdner Bank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, (die "Emittentin") gewährt hiermit dem Inhaber von je einem Unlimited Turbo Call bzw. Unlimited Turbo Put Optionsschein (der "Optionsschein") bezogen auf eine Feinunze (31,1035 gr.) Gold (der "Basiswert") das Recht (das "Optionsrecht"), nach Maßgabe dieser Optionsbedingungen gegebenenfalls einen, von der Emittentin berechneten, Geldbetrag in Euro ("EUR") zu erhalten. (2) Wenn nach Feststellung der Emittentin während der Laufzeit der Optionsscheine, d.h. vom Ausgangstag bis zur Feststellung des Ausübungskurses ( 1(3)) an dem Fälligkeitstag ( 4(1)) jeweils einschließlich, jeder Abrechnungskurs ( 1(3)) [größer] 1 bzw. [kleiner] 2 als die Barriere ( 1(3)) ist, entspricht der "Abrechnungsbetrag" der in US-Dollar ("USD") ausgedrückten Differenz, um die der Ausübungskurs ( 1(3)) an dem Fälligkeitstag den Basiskurs ( 1(3)) [überschreitet] 3 bzw. [unterschreitet] 4, multipliziert mit dem Bezugsverhältnis ( 1(3)), das Ergebnis gemäß 1(4) in EUR umgerechnet und gegebenenfalls auf 2 Dezimalstellen kaufmännisch gerundet. Ist nach Feststellung der Emittentin während der Laufzeit der Optionsscheine, d.h. vom Ausgangstag zur Feststellung des Ausübungskurses an dem Fälligkeitstag jeweils einschließlich, der Abrechnungskurs mindestens einmal [kleiner oder gleich] 5 bzw. [größer oder gleich] 6 der Barriere, so verfällt der Optionsschein und das Optionsrecht erlischt (der "Knock-Out"). Der Eintritt des Knock-Outs wird unverzüglich gemäß 10 bekannt gemacht. (3) Definitionen: Der "Abrechnungskurs" entspricht, dem Kurs für den Basiswert im Interbanken- Kassahandel, wie er auf der Reuters-Seite XAU= (oder auf einer diese Seite ersetzenden Seite) als gehandelter Kurs veröffentlicht wird. Sofern dieser Kurs auf dieser Reuters-Seite nicht veröffentlicht wird, wird die Emittentin bei drei von ihr ausgewählten erstklassigen Marktteilnehmern in der Bundesrepublik Deutschland (außer der Emittentin) nachfragen, ob die Barriere während des Zeitraums der Nicht- 1 Im Fall von Unlimited Turbo Call Optionsscheinen 2 Im Fall von Unlimited Turbo Put Optionsscheinen 3 Im Fall von Unlimited Turbo Call Optionsscheinen 4 Im Fall von Unlimited Turbo Put Optionsscheinen 5 Im Fall von Unlimited Turbo Call Optionsscheinen 6 Im Fall von Unlimited Turbo Put Optionsscheinen 15

16 Veröffentlichung erreicht wurde. Der Knock-Out gilt als eingetreten, wenn alle drei Marktteilnehmer bestätigen, dass die Barriere erreicht wurde. "Ausgangstag" ist der 16. März Der "Ausübungskurs" entspricht dem in USD ausgedrückten Betrag in Höhe des Vormittagsfixing-Preises für den Basiswert an der The London Bullion Market Association an dem Fälligkeitstag, wie er auf der Reuters-Seite XAUFIX= als "Londoner Fixing (Unzenpreise)" veröffentlicht wird. Falls auf dieser Seite dieser Kurs an dem Fälligkeitstag nicht oder nicht mehr angezeigt wird, entspricht der Ausübungskurs, vorbehaltlich 8 und 13, dem Kurs, wie er auf einer von der Emittentin als Nachfolgeseite festgesetzten Seite eines anderen Bildschirmservice angezeigt wird. Die "Barriere" entspricht, vorbehaltlich 13, dem Basiskurs. Der "Basiskurs" an einem bestimmten Tag ist, vorbehaltlich 13, der jeweils gültige Basiskurs. Am Ausgangstag beträgt der Basiskurs USD. Danach wird der Basiskurs an jedem Basiskurs-Anpassungstag von der Emittentin nach Maßgabe der folgenden Regelung neu festgelegt: Der neue Basiskurs entspricht der Summe aus dem am jeweils letzten Basiskurs-Anpassungstag festgelegten Basiskurs und den Finanzierungskosten. Der jeweils neu festgelegte Basiskurs wird von der Emittentin unverzüglich auf der Internetseite veröffentlicht. Ein "Basiskurs-Anpassungstag" ist jeder Bankgeschäftstag. Das "Bezugsverhältnis" beträgt, vorbehaltlich 13, 0,1. Die "Finanzierungskosten" sind ein Betrag, der dem Produkt aus (i) der [Summe] 7 [Differenz] 8 aus dem Referenzzinssatz und dem Zinsbereinigungsfaktor, (ii) dem für den jeweils letzten Basiskurs-Anpassungstag ermittelten Basiskurs und (iii) der Anzahl der Kalendertage vom jeweils letzten Basiskurs-Anpassungstag (einschließlich) bis zum jeweiligen Basiskurs-Anpassungstag (ausschließlich) dividiert durch 360 entspricht. Der "Referenzzinssatz" ist er Zinssatz, der an dem betreffenden Basiskurs- Anpassungstag um Uhr (Ortszeit New York) auf der Reuters-Seite USDLIBOR1M= oder einer diese ersetzenden Seite angezeigt wird bzw., falls dieser Zinssatz auch nicht auf einer anderen Reuter-Seite angezeigt wird, auf der Seite eines anderen Bildschirmservice. Der "Zinsbereinigungsfaktor" ist 1,50%, wobei die Emittentin berechtigt ist, im Falle einer erheblichen Veränderung der Geldmarktbedingungen den Zinsbereinigungsfaktor nach billigem Ermessen ( 315 BGB) anzupassen. Der neue Zinsbereinigungsfaktor wird von der Emittentin unverzüglich auf der Internetseite veröffentlicht. 7 Im Fall von Unlimited Turbo Call Optionsscheinen 8 Im Fall von Unlimited Turbo Put Optionsscheinen 16

17 (4) Die Umrechnung von USD in EUR erfolgt auf der Grundlage des Großbanken EUR/USD Fixingkurs, wie er auf der Reuters-Seite "OPTREF" (oder auf einer diese Seite ersetzenden Seite) an dem Fälligkeitstag veröffentlicht wird bzw., falls dieser Kurs an diesem Tag nicht festgestellt oder nicht veröffentlicht wird, auf der Grundlage des auf 4 Dezimalstellen kaufmännisch gerundeten arithmetischen Mittels aus den EUR/USD Briefkursen im Kassamarkt, die von drei von der Emittentin ausgewählten erstklassigen Marktteilnehmern in der Bundesrepublik Deutschland (außer der Emittentin) um Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) an dem Fälligkeitstag festgestellt werden. 2 Form der Optionsscheine; Girosammelverwahrung; Übertragbarkeit (1) Die von der Emittentin begebenen Optionsscheine sind durch einen Dauer-Inhaber- Sammeloptionsschein (der "Inhaber-Sammeloptionsschein") verbrieft. Effektive Optionsscheine werden nicht ausgegeben. Der Anspruch der Optionsscheininhaber auf Lieferung effektiver Optionsscheine ist ausgeschlossen. (2) Der Inhaber-Sammeloptionsschein ist bei der Clearstream Banking Aktiengesellschaft, Frankfurt, (das "Clearingsystem") hinterlegt. Den Inhabern der Optionsscheine stehen Miteigentumsanteile an dem Inhaber-Sammeloptionsschein zu, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen und Regeln des Clearingsystems übertragen werden können. (3) Im Effektengiroverkehr sind die Optionsscheine einzeln übertragbar. 3 Status Die Optionsscheine begründen unmittelbare, unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen sonstigen gegenwärtigen und künftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind, ausgenommen solche Verbindlichkeiten, denen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften Vorrang zukommt. 4 Fälligkeitstag; Bankgeschäftstag; Berechnungstag (1) "Fälligkeitstag" ist, vorbehaltlich 8, der jeweilige Ausübungstermin ( 5) bzw. der Kündigungstermin ( 6) bzw., falls einer dieser Tage kein Berechnungstag ist, der nächste Berechnungstag. (2) "Bankgeschäftstag" ist jeder Tag (außer Samstag und Sonntag), an dem das TARGET-System und Banken in Frankfurt am Main für den Geschäftsverkehr geöffnet sind und das Clearingsystem Zahlungen abwickelt. "TARGET-System" ist das Trans-European Automated Real-time Gross settlement Express Transfer System. 17

18 (3) "Berechnungstag" ist jeder Tag, an dem planmäßig vorgesehen ist, dass auf der Reuters-Seite XAUFIX= (oder auf einer diese Seite ersetzenden Seite) Werte des Basiswerts veröffentlicht werden. 5 Ausübung durch die Optionsscheininhaber (1) Bis zum Eintritt eines Knock-Outs und vorbehaltlich 6 und 14 hat jeder Optionsscheininhaber das Recht, die Optionsscheine gemäß den in Absatz (2) enthaltenen Bestimmungen zu einem Ausübungstermin auszuüben. "Ausübungstermin" ist der 15. Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember eines jeden Jahres bzw., falls dieser Tag kein Berechnungstag ist, der nächstfolgende Berechnungstag. (2) Um die Optionsscheine auszuüben, muss der Optionsscheininhaber spätestens am zweiten Bankgeschäftstag vor dem verlangten Ausübungstermin (a) bei der Emittentin eine schriftliche Erklärung abgeben, die folgende Angaben enthält (die "Ausübungserklärung"): - Name und Anschrift des Optionsscheininhabers, - ISIN-Code und Anzahl der auszuübenden Optionsscheine und - das Konto des Optionsscheininhabers bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, auf das der gegebenenfalls unter den Optionsscheinen geschuldete Abrechnungsbetrag gutgeschrieben werden soll. (b) die Optionsscheine an die Emittentin liefern und zwar entweder (i) durch eine unwiderrufliche Anweisung an die Emittentin, die Optionsscheine aus dem gegebenenfalls bei der Emittentin unterhaltenen Depot zu entnehmen oder (ii) durch Übertragung der Optionsscheine auf das Konto der Emittentin bei dem Clearingsystem. (3) Die Ausübungserklärung ist verbindlich und unwiderruflich, es sei denn sie wird infolge des in dem Zeitraum ab der Abgabe der Ausübungserklärung (einschließlich) bis zum Ausübungstermin (einschließlich) eintretenden Knock-Outs unwirksam. Eine Ausübungserklärung ist nichtig, wenn sie nach Ablauf des zweiten Bankgeschäftstages vor dem in der Ausübungserklärung bezeichneten Ausübungstermin eingeht. Werden die Optionsscheine, auf die sich eine Ausübungserklärung bezieht, nicht oder nicht rechtzeitig an die Zahlstelle geliefert, so ist die Ausübungserklärung ebenfalls nichtig. Weicht die in der Ausübungserklärung genannte Zahl von Optionsscheinen, für die die Ausübung erklärt wird, von der Zahl der an die Emittentin übertragenen Optionsscheine ab, so gilt die Ausübungserklärung nur für die der kleineren der beiden Zahlen entsprechende Anzahl von Optionsscheinen als eingereicht. Etwaige überschüssige Optionsscheine werden auf Kosten und Gefahr des Optionsscheininhabers an diesen zurückübertragen. (4) Im Falle der wirksamen Ausübung durch einen Optionsscheininhaber wird die Emittentin den Abrechnungsbetrag gemäß 7 zahlen. 18

19 6 Kündigung durch die Emittentin (1) Die Emittentin ist berechtigt, die Optionsscheine insgesamt, jedoch nicht teilweise, mit Wirkung zu einem Kündigungstermin zu kündigen. Sobald der Knock-Out eintritt, erlischt das Kündigungsrecht der Emittentin bzw. wird eine bereits erklärte Kündigung unwirksam. "Kündigungstermin" ist der 15. Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember eines jeden Jahres. (2) Die Kündigung durch die Emittentin ist mindestens ein Jahr und einen Tag vor dem jeweiligen Kündigungstermin gemäß 10 bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist, vorbehaltlich Absatz (1), unwiderruflich und muss den Kündigungstermin nennen. Eine Kündigung der Optionsscheine hindert die Optionsscheininhaber nicht an der Ausübung der von ihnen gehaltenen Optionsscheine gemäß 5, vorausgesetzt die Ausübung erfolgt spätestens zum Kündigungstermin. (3) Im Falle der wirksamen Kündigung durch die Emittentin wird die Emittentin den Abrechnungsbetrag gemäß 7 zahlen. 7 Zahlung des Abrechnungsbetrags (1) Nach wirksamer Ausübung der Optionsrechte gemäß 5 wird die Emittentin bis zu dem 5. Bankgeschäftstag nach dem Fälligkeitstag die Überweisung des gegebenenfalls zu beanspruchenden Abrechnungsbetrages auf das in der Ausübungserklärung angegebene Konto des Inhabers der ausgeübten Optionsscheine veranlassen. (2) Nach wirksamer Kündigung der Optionsrechte durch die Emittentin gemäß 6 bzw. 14 wird die Emittentin bis zu dem 5. Bankgeschäftstag nach dem Fälligkeitstag bzw. nach dem Außerordentlichen Kündigungstermin ( 14) die Überweisung des gegebenenfalls zu beanspruchenden Abrechnungsbetrags über die Zahlstelle an das Clearingsystem zur Gutschrift auf die Konten der Inhaber der Optionsscheine veranlassen. (3) Alle im Zusammenhang mit der Zahlung von Geldbeträgen unter den Optionsscheinen anfallenden Steuern, Gebühren oder anderen Abgaben sind von dem Optionsscheininhaber zu tragen und zu zahlen. Die Emittentin bzw. die Zahlstelle bzw. die depotführende Bank des Inhabers der Optionsscheine ist berechtigt, von diesen Geldbeträgen etwaige Steuern oder Abgaben einzubehalten, die von dem Optionsscheininhaber gemäß vorstehendem Satz zu zahlen sind. 8 Marktstörungen (1) Wenn nach Auffassung der Emittentin an dem Fälligkeitstag eine Marktstörung ( 8(2)) vorliegt, dann wird der Fälligkeitstag auf den nächstfolgenden Berechnungstag, an dem keine Marktstörung mehr vorliegt, verschoben. Die Emittentin wird sich bemühen, den Beteiligten unverzüglich gemäß 10 mitzuteilen, 19

20 dass eine Marktstörung eingetreten ist. Eine Pflicht zur Mitteilung besteht jedoch nicht. Wenn der Fälligkeitstag aufgrund der Bestimmungen dieses Absatzes um 8 Berechnungstage nach Ablauf des ursprünglichen Fälligkeitstages verschoben worden ist und auch an diesem Tag die Marktstörung fortbesteht, dann gilt dieser Tag als der Fälligkeitstag, wobei die Emittentin den Ausübungskurs nach billigem Ermessen ( 315 BGB) sowie unter Berücksichtigung der an diesem Tag herrschenden Marktgegebenheiten, bestimmen wird. (2) Eine "Marktstörung" liegt vor, wenn die Feststellung des Ausübungskurses aus welchen Gründen auch immer für die Emittentin unmöglich ist. 9 Zahlstelle (1) Zahlstelle ist die Dresdner Bank Aktiengesellschaft, Jürgen-Ponto-Platz 1, Frankfurt am Main (die "Zahlstelle", wobei sich dieser Begriff gegebenenfalls auch auf eine Nachfolgerin in dieser Funktion bezieht). Die Zahlstelle, sofern von der Emittentin verschieden, handelt ausschließlich als Vertreterin der Emittentin und steht in keinem Vertretungs- oder Treuhandverhältnis zu den Optionsscheininhabern. Die Zahlstelle haftet für Berechnungen, die sie im Zusammenhang mit den Optionsscheinen vornimmt, und für die Nichtvornahme oder unrichtige Vornahme solcher Berechnungen und für die Vornahme oder Nichtvornahme sonstiger Maßnahmen nur, wenn und soweit sie dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt hat. (2) Die Emittentin kann die Zahlstelle jederzeit ersetzen oder eine oder mehrere zusätzliche Zahlstellen (ebenfalls die "Zahlstelle", sofern der Zusammenhang dies erlaubt) bestellen und die Zahlstelle kann jederzeit ihr Amt als Zahlstelle niederlegen. Eine solche Ersetzung bzw. Niederlegung wird erst wirksam, wenn die Emittentin ein anderes Kreditinstitut mit Haupt- oder Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland als Zahlstelle bestellt hat. Eine solche Ersetzung, Niederlegung oder Bestellung wird unverzüglich gemäß 10 bekannt gemacht. (3) Die Zahlstelle ist von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. (4) Weder die Emittentin noch die Zahlstelle sind verpflichtet, die Berechtigung der Einreicher von Optionsscheinen zu prüfen. 10 Bekanntmachungen Bekanntmachungen, welche die Optionsscheine betreffen, werden im elektronischen Bundesanzeiger und, sofern gesetzlich vorgesehen, in einer Wirtschafts- oder Tageszeitung, die in der Bundesrepublik Deutschland weit verbreitet ist, veröffentlicht oder durch eine Mitteilung an das Clearingsystem zur Weiterleitung an die Inhaber der Optionsscheine bewirkt. 20

21 11 Aufstockung; Rückkauf (1) Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit weitere Optionsscheine mit gleicher Ausstattung zu begeben, so dass sie mit den Optionsscheinen zusammen gefasst werden, eine einheitliche Emission mit ihnen bilden und ihre Anzahl erhöhen. Der Begriff "Optionsschein" umfasst im Fall einer solchen Aufstockung auch solche zusätzlich begebenen Optionsscheine. (2) Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit Optionsscheine über die Börse oder durch außerbörsliche Geschäfte zu einem beliebigen Preis zurückzuerwerben. Die Emittentin ist nicht verpflichtet, die Inhaber der Optionsscheine davon zu unterrichten. Die zurückerworbenen Optionsscheine können entwertet, gehalten, weiterveräußert oder von der Emittentin in anderer Weise verwendet werden. Die Emittentin kann ferner zurückgekaufte Optionsscheine für kraftlos erklären und die Gesamtzahl der ausstehenden Optionsscheine entsprechend reduzieren. 12 Ersetzung der Emittentin (1) Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der Inhaber von Optionsscheinen eine andere Gesellschaft als Emittentin (die "Neue Emittentin") hinsichtlich aller Verpflichtungen aus oder in Verbindung mit den Optionsscheinen an die Stelle der Emittentin zu setzen, sofern (a) (b) (c) die Neue Emittentin alle Verpflichtungen der Emittentin aus oder in Verbindung mit den Optionsscheinen übernimmt, die Neue Emittentin alle etwa notwendigen Genehmigungen von den zuständigen Behörden erhalten hat, wonach die Neue Emittentin alle sich aus oder in Verbindung mit den Optionsscheinen ergebenden Verpflichtungen erfüllen kann und Zahlungen ohne Einbehalt oder Abzug von irgendwelchen Steuern, Gebühren oder Abgaben an die Zahlstelle transferieren darf, und die Dresdner Bank Aktiengesellschaft unbedingt und unwiderruflich die Verpflichtungen der Neuen Emittentin garantiert oder einen Ergebnisübernahmevertrag mit der Neuen Emittentin abschließt oder die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen sonst in vollem Umfang wirtschaftlich sicherstellt. (2) Im Falle einer solchen Ersetzung der Emittentin gilt jede in diesen Optionsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf die Emittentin fortan als auf die Neue Emittentin bezogen. (3) Eine Ersetzung der Emittentin gemäß 12(1) ist für die Inhaber von Optionsscheinen bindend und unverzüglich gemäß 10 bekannt zu machen. Eine Ersetzung der Emittentin entsprechend den Bestimmungen dieses 12 ist mehrfach möglich. Die Bestimmungen dieses 12 sind in diesem Falle jeweils sinngemäß anzuwenden. 21

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