Anlagereglement. der. Vorsorgestiftung der. Verbände der Maschinenindustrie
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- Christoph Volker Baumgartner
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1 Anlagereglement der Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie gültig ab 1. Januar 2007
2 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Allgemeines 1 Art. 2 Ziele und Grundsätze der Vermögensanlage 1 Art. 3 Ausübung der Aktionärs-Stimmrechte 2 Art. 4 Anlagerichtlinien 2 Art. 5 Aufgaben und Kompetenzen 3 Art. 6 Überwachung und Berichterstattung 4 Art. 7 Performancemessung 4 Art. 8 Anlagebestimmungen 4 Art. 9 Inkrafttreten 6 Anhang 1: Anlagerichtlinien 7 Anhang 2: Performancemessung 8 Anhang 3: Überwachung und Berichterstattung 9
3 - 1 - Der Stiftungsrat der Vorsorgestiftung der Verbände der Maschinenindustrie (kurz Vorsorgestiftung genannt) erlässt, gestützt auf Art. 50 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), Art. 47 bis 60 BVV 2 und Art. 28 des Reglements der Pensionskasse der Verbände der Maschinenindustrie, gültig ab 1. Januar 2007, das folgende Anlagereglement. Art. 1 Allgemeines 1 Dieses Anlagereglement legt im Rahmen des BVG und des Reglements der Vorsorgeeinrichtung die Ziele und Grundsätze der Vermögensanlage sowie deren Durchführung und Überwachung fest. 2 Im Vordergrund der Bewirtschaftung des Vermögens stehen einzig und allein die finanziellen Interessen der Destinatäre. Art. 2 Ziele und Grundsätze der Vermögensanlage 1 Das Vermögen der Vorsorgestiftung ist derart anzulegen und zu bewirtschaften, dass die versprochenen Leistungen jederzeit termingerecht ausbezahlt werden können, das anlagepolitische Risikoprofil eingehalten wird, im Rahmen der Risikofähigkeit eine höchstmögliche Gesamtrendite (laufender Ertrag plus Wertveränderungen) erzielt wird. Dabei steht nicht das Erzielen kurzfristiger Gewinne, sondern der langfristige Erfolg im Vordergrund. 2 Grundsätzlich sind die gesetzlichen Anlagevorschriften, insbesondere diejenigen des BVG, einzuhalten. Die Vermögensanlagen erfolgen schwergewichtig in liquiden, gut handelbaren und qualitativ hochstehenden Wertschriftenanlagen, die eine marktkonforme Gesamtrendite abwerfen. 3 Personen und Institutionen, die mit der Anlage und Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut sind, dürfen Eigengeschäfte tätigen, sofern solche Geschäfte durch die zuständigen Organe nicht ausdrücklich untersagt worden sind und nicht missbräuchlich sind. 4 Missbräuchlich sind namentlich die folgenden Verhaltensweisen, unabhängig davon, ob daraus Vermögensvorteile resultieren oder nicht: a das Ausnützen eines kursrelevanten Informationsvorsprungs zur Erlangung eines Vermögensvorteils; b das Handeln in einem Titel oder in einer Anlage, solange die Vorsorgestiftung mit diesem Titel oder dieser Anlage handelt und sofern der Vorsorgestiftung daraus ein Nachteil entstehen kann. Dem Handel gleichgestellt ist die Teilnahme an solchen Geschäften in anderer Form; c das Tätigen von Anlagen in Kenntnis von geplanten und beschlossenen Transaktionen der Vorsorgestiftung ("front running"). Das Tätigen von Parallelanlagen ("parallel running") ist erlaubt, sofern der Vorsorgestiftung daraus keine Nachteile erwachsen.
4 - 2-5 Personen und Institutionen, die mit der Anlage und Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut sind, haben dem Stiftungsrat jährlich eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, ob und welche persönlichen Vermögensvorteile sie im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit für die Vorsorgestiftung entgegengenommen haben. Nicht offenlegungspflichtig sind Bagatell- und übliche Gelegenheitsgeschenke. Personen und Einrichtungen, auf welche Art. 8 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und die Sparkassen anwendbar ist, brauchen die jährliche schriftliche Erklärung nicht abzugeben. 6 Die Vorsorgestiftung darf nur Personen und Institutionen mit der Anlage und Verwaltung ihres Vorsorgevermögens betrauen, welche dazu befähigt und so organisiert sind, dass sie für die Einhaltung der Vorschriften von Abs. 4 und 5 Gewähr bieten. Art. 3 Ausübung der Aktionärs-Stimmrechte 1 Das Stimmrecht ist nach Möglichkeit auszuüben. Das Stimmrecht wird durch die Wertschriftenverwalter im Sinne der Anträge des Verwaltungsrats wahrgenommen, vorbehalten bleibt Abs Bei Vorliegen spezieller Situationen (insbesondere bei Übernahmen, Zusammenschlüssen, bedeutenden personellen Mutationen im Verwaltungsrat oder in der Geschäftsleitung, bei Opposition gegen die Anträge des Verwaltungsrats) kann der Stiftungsrat beschliessen, wie das Stimmrecht auszuüben ist und die nötigen Weisungen erteilen. Art. 4 Anlagerichtlinien 1 Die Vorsorgestiftung erlässt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eigene Anlagerichtlinien (Anhang 1), die auf ihre spezifischen Bedürfnisse und insbesondere ihre Risikofähigkeit zugeschnitten sind. Dazu werden die strategische Vermögensstruktur und die taktischen Bandbreiten festgelegt. 2 Beim Festlegen der Anlagerichtlinien sind die Risikofähigkeit und Risikobereitschaft der Vorsorgestiftung sowie die langfristigen Rendite- und Risikoerwartungen der verschiedenen Anlagekategorien zu berücksichtigen. 3 Sowohl das Erweitern der Begrenzungen nach Art. 54 und 55 BVV 2 als auch das Erweitern der Anlagemöglichkeiten gemäss Art. 59 BVV 2 ist erlaubt. Die Erweiterungen müssen auf eine Risikoanalyse (Asset Liability-Analyse) abgestützt sein, aus der klar hervorgeht, dass die Vorsorgestiftung ein zusätzliches Renditepotential nutzen und die damit verbundene Risikoerhöhung verkraften kann. Das Einhalten der Sicherheit und der Risikoverteilung gemäss Art. 50 BVV 2 ist jährlich durch einen Bericht schlüssig aufzuzeigen und im Anhang der Jahresrechnung darzulegen. 4 Damit kurzfristige Marktchancen genutzt werden können, werden taktische Bandbreiten erlassen, innerhalb dieser von der strategischen Vermögensstruktur abgewichen werden darf. 5 Zur Absicherung von Vermögensschwankungen wird eine Rückstellung für Anlagerisiken bestimmt und ausgewiesen. 6 Die Anlagerichtlinien sind mindestens einmal jährlich zu überprüfen und wenn nötig anzupassen.
5 - 3 - Art. 5 Aufgaben und Kompetenzen 1 Die Führungsorganisation im Bereich der Vermögensbewirtschaftung der Vorsorgestiftung umfasst die folgenden Ebenen: Stiftungsrat Anlagekommission 2 Der Stiftungsrat trägt die oberste Verantwortung für die Anlage und die Bewirtschaftung des Vermögens. legt das Anlagereglement für die Ausarbeitung und Überwachung der Anlagerichtlinien fest. wählt eine Anlagekommission. delegiert die Ausarbeitung und Überwachung der Anlagerichtlinien an die Anlagekommission. genehmigt die von der Anlagekommission beantragten Anlagerichtlinien. genehmigt die von der Anlagekommission beantragte Wahl von Banken und allfälligen weiteren Portfoliomanagern, welche mit der Verwaltung des Anlagevermögens der Vorsorgestiftung beauftragt werden. kann Vorschriften über die Bewirtschaftung einzelner Kategorien erlassen (z. B. Hypothekarreglement). entscheidet über Anlagen bei den Arbeitgebern. entscheidet in Abhängigkeit der Risikofähigkeit über den Umfang, die Bildung und die Auflösung der Rückstellung für Anlagerisiken. Er legt insbesondere die Zielrendite und das Sicherheitsniveau zur Berechnung der Rückstellung für Anlagerisiken fest. regelt bei Bedarf den Beizug interner und externer Spezialisten. 3 Die Anlagekommission ist ein Fachgremium und besteht aus mindestens vier stimmberechtigten Mitgliedern, davon mindestens ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter des Stiftungsrats. kann bei Bedarf und je nach Sachgeschäft ad hoc weitere Vertreter der Vorsorgestiftung und andere interne und externe Spezialisten beiziehen. wählt einen Vorsitzenden. trifft seine Entscheide mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid. ist für die Realisierung der Anlagerichtlinien verantwortlich. entscheidet im Rahmen der Anlagerichtlinien über die Zuteilung der verfügbaren Mittel zuhanden der Vermögensverwalter. überwacht die Einhaltung der Anlagerichtlinien und orientiert den Stiftungsrat umgehend bei Abweichungen.
6 - 4 - regelt mittels klar definierter Verwaltungsaufträge die Tätigkeit der Banken, der Portfoliomanager sowie der Verwaltung und überwacht deren Anlagetätigkeit und Anlageerfolg. ist berechtigt, im Hinblick auf die aktive und situationsgerechte Bewirtschaftung des Portfolios die taktischen Bandbreiten und die Normalgewichtung in den Anlagerichtlinien unter Vorbehalt der Bestimmung gemäss BVV 2 anzupassen. orientiert den Stiftungsrat mindestens einmal jährlich umfassend über die Anlagetätigkeit, den Anlageerfolg, die Anlagekategorien und das Gesamtvermögen. führt über jede Sitzung ein Protokoll. Art. 6 Überwachung und Berichterstattung 1 Die Anlagen und deren Bewirtschaftung sind laufend zu überwachen. Über die verschiedenen Überwachungsinhalte ist periodisch und stufengerecht Bericht zu erstatten, so dass die verantwortlichen Instanzen über aussagekräftige Informationen verfügen (vgl. Anhang 3). 2 Die Berichterstattung hat sicher zu stellen, dass die einzelnen Kompetenz-Ebenen so informiert werden, dass sie die ihnen zugeordneten Kontrollfunktionen wahrnehmen können. 3 Die Anlagekommission überwacht die Einhaltung der Anlagerichtlinien und orientiert den Stiftungsrat umgehend bei Abweichungen. Art. 7 Performancemessung 1 Die erreichte Performance der Wertschriftenanlage wird anhand der im Anhang A.2 ausgewiesenen Benchmark gemessen. 2 Zusätzlich wird der Anlageerfolg des Portfolios periodisch dem BVG-Index gegenübergestellt. Art. 8 Anlagebestimmungen 1 Die Wertschriftenanlagen können sowohl über Direktanlagen wie auch über Kollektivanlagen (Anlagefonds, Anlagestiftungen und ähnliche Instrumente) erfolgen. 2 Liquidität: Die Liquidität wird gestützt auf den Liquiditätsplan so gesteuert, dass die Vorsorge- und Austrittsleistungen bei Fälligkeit erbracht werden können. 3 Obligationen: Sie müssen ein Minimum-Rating von A (S&P oder Moodys) oder äquivalente Bonität aufweisen, wobei mindestens 50 % der Nominalwertanlagen in AA und maximal 25 % in A investiert sein müssen bzw. dürfen. Wird das Minimum-Rating infolge eines Down-Gradings unterschritten, so muss die entsprechende Obligation binnen eines Monats verkauft werden. 4 Aktien: Schwergewicht in liquiden Aktien und/oder in liquiden, kollektiven Anlageformen.
7 - 5-5 Derivative Finanzinstrumente: Die Vorsorgestiftung darf nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Art. 53 BVV 2 abgeleitet sind. Ihr Einsatz erfolgt ausschliesslich im Rahmen der Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge der Schweiz. Bankiervereinigung und darf auf das Gesamtvermögen keine Hebelwirkung ausüben. Die Vermögensverwaltung hat den Stiftungsrat über die getätigten Transaktionen respektive offenen Kontrakte mit den entsprechenden Verpflichtungen (Exposure) im Performancereporting zu orientieren. 6 Kollektive Anlagen: Einzelne Beteiligungen an kollektiven Anlagen dürfen höchstens 5 % des Gesamtvermögens ausmachen. 7 Liegenschaften: Wohn- und Geschäfts-Liegenschaften. 8 Hypotheken: Nur auf erstklassigen Objekten. 9 Anlagen bei den Arbeitgebern: Ungesicherte Anlagen bei den Arbeitgebern dürfen nie höher sein als die vorhandenen freien Stiftungsmittel. Anlagen und Beteiligungen dürfen zusammengerechnet 5 % des Vermögens nicht übersteigen. 10 Risiko Generalvorschrift: Jede Transaktion, die einen nennenswerten Einfluss auf das Gesamtrisiko des Portfeuilles hat, ist dem Stiftungsrat zur Genehmigung vorzulegen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere zu erwähnen: Das Schreiben von Call-Optionen. Käufe von Call- und Put-Optionen. Käufe von Obligationen nicht erstklassiger (A) Qualität. Käufe von Aktien junger oder nicht kotierter Gesellschaften sowie in so genannten "emerging markets". Käufe/Verkäufe von Futures. Zins- und andere Swaps etc. Leerkäufe, das Schreiben von Optionen sowie Devisentermin- und Futuresgeschäfte ohne Absicherungszweck sind untersagt. 11 Erweiterung der Begrenzungen: Grundsätzlich dürfen die Begrenzungen in allen Anlagekategorien erweitert werden (vgl. Art. 4 Abs. 3). Das Engagement in Fremdwährung darf jedoch auf keinen Fall mehr als 30 % des Gesamtvermögens ausmachen. Währungsabsicherungen sind bis zu 100 % des Engagements erlaubt. 12 Erweiterung der Anlageinstrumente: Die Vorsorgestiftung kann auch so genannte nicht traditionelle Anlagen (z. B. Private Equity, Venture-Beteiligungen und Hedge Funds) tätigen (vgl. Art. 4 Abs. 3). Bei Kollektivanlagen in nicht traditionelle Anlageinstrumente darf keine Nachschusspflicht bestehen.
8 - 6 - Art. 9 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2007 in Kraft. Gemäss Stiftungsratsbeschluss vom 3. Juli Die Präsidentin des Stiftungsrats Ein Mitglied des Stiftungsrats
9 - 7 - Anhang 1: Anlagerichtlinien Für das Gesamtvermögen wurden, basierend auf den Vermögenswerten per 31. Dezember 2006, die folgenden strategischen Vorgaben und die dazugehörigen Bandbreiten festgelegt: Anlagekategorien 1 Strategische Taktische Bandbreite Begrenzung Vermögensstruktur Minimum Maximum gemäss BVV 2 2 Nominalwerte Liquidität 2.0 % 0.0 % 10.0 % % Obligationen CHF 40.0 % 30.0 % 50.0 % % Obligationen Welt (hedged) 8.0 % 6.0 % 10.0 % 20.0 % Sachwerte Aktien Schweiz 14.0 % 11.0 % 17.0 % 30.0 % Aktien Welt 7.0 % 5.0 % 9.0 % Aktien Welt (hedged) 7.0 % 5.0 % 9.0 % 25.0 % Aktien Emerging Markets 2.0 % 0.0 % 3.0 % Immobilien Schweiz 14.0 % 10.0 % 18.0 % 50.0 % Immobilien Ausland 2.0 % 0.0 % 3.0 % 5.0 % Hedge Funds 2.0 % 0.0 % 3.0 % Art. 59 BVV2 Commodities 2.0 % 0.0 % 3.0 % Art. 59 BVV2 Total Vermögen % % Gesamtbegrenzungen Total Sachwerte 50.0 % 70.0 % Total Aktien/altern. Anlagen 34.0 % 24.0 % 44.0 % 50.0 % Total langfristige Anlagen 50.0 % 35.0 % 64.0 % 90.0 % Total Fremdwährung (nicht abgesichert) 15.0 % 9.0 % 18.0 % 30.0 % 1 2 Zur Kontrolle der Strategieeinhaltung sind Beteiligungen an kollektiven Anlagen und eingesetzte derivative Finanzinstrumente (Anrechnungsmethode gemäss "Regelung des Einsatzes der derivativen Finanzinstrumente" aus Beiträge zur sozialen Sicherheit, BSV Nr. 3/96, S. 74f.) auf die einzelnen Anlagekategorien aufzuteilen. Erweiterungen sind erlaubt (vgl. Art. 4 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 11). Die Einhaltung von Art. 50 BVV 2 muss dabei in einem Bericht jährlich schlüssig dargetan werden können. Das Ergebnis des Berichts ist im Anhang der Jahresrechnung der Vorsorgestiftung festzuhalten.
10 - 8 - Anhang 2: Performancemessung Die Benchmark beinhaltet folgende Vergleichsindices: Liquidität Citigroup CHF MM Obligationen Obligationen CHF (Swiss Bond Index) Obligationen Welt (hedged) SBI Gesamt TR Citigroup WGBI hedged in CHF Aktien Aktien Schweiz (Swiss Performance Index) Aktien Welt (Morgan Stanley Capital International) Aktien Welt (hedged) Aktien Emerging Markets SPI MSCI DC TR Gross MSCI DC TR Gross hedged in CHF MSCI EM TR Gross Immobilien Immobilien Schweiz Immobilien Ausland Rued Blass Immobilien Index FTSE EPRA / NAREIT Global Real Estate Index Nicht traditionelle Anlagen Hedge Funds Commodities HFRI Diversified in CHF Goldmann Sachs Comodoty Index
11 - 9 - Anhang 3: Überwachung und Berichterstattung Im Rahmen der Führungsorganisation im Bereich der Vermögensbewirtschaftung wird folgende Überwachung und Berichterstattung umgesetzt: Wer Für wen Was Wann Anlagekommission Stiftungsrat Check und Konsolidierung der Performance- Reporting Vergleich der Mandate Orientierung Anlagetätigkeit und -erfolg aktuelle Anlagestruktur halbjährlich halbjährlich halbjährlich halbjährlich Stiftungsrat Destinatäre Bericht über Anlagetätigkeit und Anlageresultate jährlich
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