Richtlinie zur Vereinsförderung in der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin
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- Etta Kurzmann
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1 Richtlinie zur Vereinsförderung in der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin Präambel Die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin schätzt die wichtige gesellschaftliche Rolle der örtlichen Vereine. Sie ist stolz auf ihr bürgerschaftliches Engagement und würdigt das Ehrenamt. Die Vereine leisten vielfältige Beiträge für das soziale, gesellschaftliche Leben in der Gemeinde, vor allem in der Jugendarbeit, in deren Gestaltung und Erhaltung des sportlichen, geselligen, musischen und kulturellen Lebens. Sie ermöglichen sinnvolle Freizeitgestaltung, bieten psychischen und körperlichen Ausgleich zu den Anforderungen des Alltags und geben Gelegenheit zu Geselligkeit und Begegnung. Kindern und Jugendlichen vermitteln sie, in Ergänzung zu Elternhaus und Schule Wertvorstellungen und soziales Verhalten. Zur Förderung und Unterstützung der Vereinstätigkeit, insbesondere der Jugendarbeit, leistet die Gemeinde ihren ideellen und materiellen Beitrag im Rahmen der vorliegenden Richtlinien durch eine Grundförderung. Die Gemeinde will den gemeinnützigen Vereinen und Organisationen damit eine Unterstützung bieten. Die Verantwortung, vor allem für die Wirtschaftlichkeit ihres Betriebes, bleibt bei den Vereinen. Gemeinschaftliche Angebote oder kooperative Projekte mehrerer Vereine, die innerhalb des Gemeindegebietes stattfinden, werden vorrangig gegenüber Maßnahmen einzelner Vereine durch die Projektförderung finanziell unterstützt. Zusätzlich zur Grund- und Projektförderung werden die Vereine durch eine indirekte Förderung, vor allem durch kostenlose Bereitstellung von Einrichtungen, Anlagen und Räumlichkeiten, unterstützt. 1 Begriffsbestimmung / Kriterien der Förderungsfähigkeit 1. Vereine im Sinne dieser Förderrichtlinie sind ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung oder Organisation, in der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen, gemeinnützigen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen, sowie ihren Sitz und Wirkungskreis im Gebiet der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin haben. Der Eintrag in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes ist nicht Voraussetzung einer Förderung. 2. Vereine und Organisationen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, sind a) Politische Parteien im Sinne von Art. 21 GG, b) Genossenschaften, c) Religionsgemeinschaften, d) Wirtschaftliche Vereine im Sinne von 22 BGB, e) Vereine und Organisationen, deren tatsächliche Zwecke nicht kulturelle, ökologische, soziale oder sportliche Belange zum Ziel haben, f) Fördervereine gemeindlicher Einrichtungen (Freiwillige Feuerwehr, Kitas, Kulturhaus, Schulen usw.), da sie gemeindliche Pflichtaufgaben begleiten, g) Städtepartnerschafts- und Heimatvereine, für die im jährlichen Haushalt der Gemeinde finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt sind. 3. Eine Berücksichtigung bei der finanziellen Förderung ist nur für solche Vereine möglich, die seit mindestens 2 Jahren bestehen und die auf Dauer angelegt sind. 1
2 4. Insbesondere für die Ausübung von Sport und Bewegungsformen sowie für gesellige und kulturelle Interessen sind Angebote (Räume/Flächen) erforderlich. Dabei ist neben dem Bedarf nach Anlagen im traditionellen Sinn (Stadien, Sporthallen) auch die Bedeutung des gesamten öffentlichen Raums einzubeziehen. Rad- und Gehwege, Parks, Wasserflächen, Spiel- und Bolzplätze sind wichtige Räume. Förderungen des Sports und von Vereinen im investiven Bereich sollen also die Entwicklung des öffentlichen Raumes mit einbeziehen bzw. berücksichtigen. 5. Bei der Vergabe von Turnhallenzeiten wird a) auf Vereine, die bestimmte Spielfelder benötigen und b) auf die zeitlichen Bedürfnisse von Kinder und Jugendlichen besonders geachtet. 6. Die Förderung erfolgt unter Wahrung des politischen Neutralitätsgebots der Gemeinde. 2 Rechte und Pflichten der Gemeinde 1. Die Vereinsförderung im Rahmen dieser Richtlinie ist eine Freiwilligkeitsleistung der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Sie steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit personeller, materieller und finanzieller Mittel. Die Höhe der im Haushaltsplan jährlich bereitgestellten Fördermittel richtet sich nach der jeweiligen Haushalts- und Finanzlage der Gemeinde. 2. Die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin stellt Sporthallen, Einrichtungen, Anlagen und gemeindeeigene Räumlichkeiten für Vereine und Organisationen mit Vereinssitz in der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin kostenlos zur Verfügung. Die genauen Nutzungsbedingungen (Begleitung durch Personal, ordentliche Übergaben, Nutzungsentgelte, Schadensersatzregelungen usw.) sind entsprechend der Hausordnungen oder Richtlinien der jeweiligen Einrichtung zu entnehmen. 3. Leistungen der Gemeinde, die aufgrund vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des Antragstellers gewährt wurden, werden von der Gemeinde zurückgefordert. Ein Ausschluss des Vereins von weiteren Förderungen kann zusätzlich ausgesprochen Der Rückforderungsbetrag ist mit 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz mit Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides zu verzinsen. Auf Beschluss der Gemeindevertretung kann der Verein für bis zu fünf Jahre von der gemeindlichen Förderung ausgeschlossen 3 Rechte und Pflichten der Vereine 1. Die Vereine verpflichten sich, in Abstimmung mit der Gemeinde unentgeltliche Leistungen für die Gemeinde zu erbringen, sofern sie die indirekte Förderung nach 5 Abs.1 dieser Richtlinie in Anspruch nehmen. Diese unentgeltlichen Leistungen können in Form von Arbeitseinsätzen in- und außerhalb gemeindlicher Einrichtungen und Gebäuden oder öffentlichen Anlagen/Plätzen (z. B. zum alljährlichen Frühjahrsputz, Malerarbeiten, Zeltaufbau bei gemeindlichen Festen, Betreuungsleistungen) erbracht Weiterhin können Eigenleistungen sein: 2
3 kostenlose Veranstaltungen oder Beiträge für die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin in allen Ortsteilen und deren Veranstaltungen (Auftritte, Ausstellungen, Theaterstücke o. ä.). Diese Regelung ist in entsprechenden Verträgen mit dem jeweiligen Verein oder Nutzer zu vereinbaren. 2. Vereine a) mit bis zu 40 Mitglieder müssen 20 Stunden, b) mit bis zu 80 Mitglieder müssen 30 Stunden und c) über 80 Mitglieder müssen 40 Stunden im Jahr für die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin ableisten. 3. Kann ein Verein oder eine Organisation im Sinne dieser Richtlinie keine unentgeltliche Gegenleistung erbringen oder erbringt er sie nicht fristgemäß zum eines jeden Jahres, muss er ein Nutzungsentgelt in Höhe von 10 pro nicht geleisteter Stunde entrichten. Das Nutzungsentgelt kann mit der Förderung nach 6 dieser Richtlinie verrechnet 4 Antragsverfahren 1. Antragsberechtigt sind die Vereinsvorsitzenden und Sprecher/-innen von Organisationen bzw. deren namentlich genannten Vertreter/-innen. Die Anträge auf indirekte Förderung, Projektkosten und Grundförderung sind mit den geforderten Angaben und Unterlagen nach 2 Absatz 2 dieser Richtlinie bis zum eines Jahres bei der Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin, Hans-Striegelski-Straße 5 in Rüdersdorf bei Berlin vollständig einzureichen. Anträge für Sachkosten können bis zum eines Jahres gestellt Anträge resultierend auf Grund eines unvorhergesehenen Ereignisses, können auch ausnahmsweise nach Ablauf der Frist nach 2 Satz 2 und 3 dieser Richtlinie gestellt 2. Zur Feststellung der Förderungsfähigkeit und ggf. -höhe haben die Vereine folgende notwendigen Angaben und Unterlagen schriftlich einzureichen: a) bei indirekter Förderung gemäß 5 dieser Richtlinie sowie der Grundförderung gemäß 6 dieser Richtlinie - Angaben zum Mitgliederstand (geschlechter-/altersspezifische Erhebungen), - die einem überörtlichen Verband vorzulegende Jahresstatistik, - bei indirekter Förderung die ausgefüllte und durch einen bevollmächtigten Vertreter des Vereins unterschriebene Vereinbarung (Anlage 2), - im Falle der im Jahr zuvor in Anspruch genommenen indirekten Förderung nach 5 Abs. 1 dieser Richtlinie eine Bestätigung über die geleisteten Arbeitsstunden bzw. der Zahlungsnachweis über das Nutzungsentgelt im Sinne des 3 Abs. 3 dieser Richtlinie. b) bei Ausstattung und Projektförderung gemäß 7 - das Antragsformular mit Finanzierungsplan zum Projekt (siehe Anlage 1), - Angaben zum Mitgliederstand (geschlechter-/altersspezifische Erhebungen), - die einem überörtlichen Verband vorzulegende Jahresstatistik, - der aktuelle Kassenbericht. 3. Als Nachweis der Mitgliedschaft gilt die jährliche Mitgliedermeldung an den jeweils zuständigen Dachverband. Sofern kein Dachverband existiert, legt der Verein der 3
4 Gemeinde eine Liste vor, in der die förderfähigen Mitglieder (Name, Vorname, Wohnort, Geburtstag, Abteilung, Tätigkeit im Verein) aufgeführt sind. Der Vorstand bestätigt die Richtigkeit der Angaben mit seiner Unterschrift. 4. Die Gemeinde behält sich vor, die jeweils aktuelle Steuererklärung des Finanzamtes beim Verein abzufordern. Diese Unterlagen sollen für das jeweils laufende Jahr den Stand zu Beginn des Kalenderjahres (1. Januar) darstellen. 5. Anträge, die ohne sachliche Begründung nicht fristgemäß gestellt wurden und nicht vollständig sind, werden durch die Gemeindeverwaltung ohne inhaltliche Prüfung abgelehnt. 5 Indirekte Förderung / Bereitstellung von öffentlichen Anlagen, Einrichtungen und sonstiger Leistungen 1. Für den Trainings-, Übungs-, Kurs- und Probenbetrieb können gemeindeeigene Gebäude, Räumlichkeiten und Anlagen nach der jeweilig geltenden Benutzungsordnung und nach vorheriger Anmeldung in der Gemeindeverwaltung, Hans-Striegelski- Straße 5 in Rüdersdorf bei Berlin durch die Vereine kostenlos genutzt 2. Neugründungen von Vereinen können unterstützt werden durch z. B. kostenlose Beratung, kostenlose Bereitstellung von Räumlichkeiten, kostenfreie Kopierarbeiten im vertretbaren Umfang, Auslegen von Infomaterial. 3. Die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin stellt den örtlichen Vereinen das Amtsblatt für kurze kostenlose Veröffentlichungen zur Verfügung. Der Umfang der Veröffentlichung muss mit dem/der zuständigen Mitarbeiter/in der Gemeindeverwaltung abgestimmt 4. Vereine können auf Wunsch auf der Internetseite der Gemeinde in die Vereinsliste aufgenommen Veränderungen im Vorstand oder des Vereinssitzes sind der Gemeindeverwaltung ständig mitzuteilen. 5. Die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin gewährt nach Antragstellung Vereinen indirekte Zuschüsse in Form von Bauhof- und Verwaltungsleistungen. Diese können unter anderem sein a) Transporte im Gemeindegebiet, b) Hilfestellung bei Projekterarbeitungen (z. B. Befürwortungsschreiben), c) Hilfestellung bei Aufräumungsarbeiten (Entsorgung von Grünabfällen), d) Mieten des Gemeindebusses (gemäß Richtlinie). Ferner gewährt die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin im Rahmen der indirekten Förderung Befreiungen bei den Gebühren für Sondernutzung, Gestattungen und Genehmigungen sowie Befreiungen von Standgebühren. 6. Die indirekte Förderung wird auf Grund der eingereichten Unterlagen der Vereine jährlich von der Gemeindeverwaltung genehmigt. 4
5 6 Grundförderung Zuschüsse, Jugendförderung, Vereinsjubiläen, Sportförderung 1. Angesichts der besonderen Bedeutung, die die Gemeinde der Kinder- und Jugendarbeit zumisst, erhält jeder Verein 12,00 /Jahr für jedes jugendliche Mitglied bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. 2. Die Sportvereine erhalten auf Grund der besonderen Bedeutung des Sports und deren Aufwendungen (Training, Wettkampfbetrieb usw.) bis zum vollendeten 21. Lebensjahr zusätzlich 6,00 pro Jahr und Sportler/Sportlerin. 3. Die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin gewährt Vereinen mit Sitz in der Gemeinde, die im Vereinsregister eingetragen und für alle Einwohner offen sind, eine Jubiläumszuwendung, die sich aus Anlage 3 zur Vereinsrichtlinie ergibt. 4. Die Förderung wird auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen der Vereine jährlich von der Gemeindeverwaltung ausgereicht. 7 Ausstattung und Projektförderung 1. Die Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin unterstützt die Vereine durch Bezuschussung von einzelnen Projekten oder Maßnahmen im Sinne des Vereinszwecks. Besonders gefördert werden Projekte, in denen Vereine gemeinsame Angebote durchführen. 2. Anträge auf Projektförderung und deren finanzielle Höhe werden auf Empfehlung des Sozialausschusses der Gemeinde ausgereicht. 3. Anträge auf Sachkostenzuschüsse können für die Anschaffung und Reparatur von Geräten gestellt Bezuschusst werden höchstens 1/3 der nachgewiesenen Kosten auf Grund der Empfehlung des Sozialausschusses. 8 Inkrafttreten Diese Richtlinie hat die Gemeindevertretung Rüdersdorf bei Berlin in ihrer Sitzung am beschlossen und tritt rückwirkend zum in Kraft. 9 Außerkrafttreten Gleichzeitig treten die Richtlinie zur Vereinsförderung vom sowie die 1. Änderung der Richtlinie zur Vereinsförderung vom außer Kraft. Rüdersdorf bei Berlin, gez. André Schaller Bürgermeister 5
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