Statuten Gewerbeverein Benken SG
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- Etta Geisler
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1 Statuten Gewerbeverein Benken SG Seite. 1
2 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Name Unter dem Namen "Gewerbeverein Benken", nachfolgend GVB genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Art. 2 Dauer Die Dauer des Vereins ist unbestimmt. Das Vereinsjahr beginnt am 1. Juli. Art. 3 Sitz Der Sitz des Vereins befindet sich in Benken. Art. 4 Zweck Der Verein bezweckt den Zusammenschluss des örtlichen Handwerker- und Gewerbestandes, der Industrie und der Dienstleistungsbetriebe zu gemeinsamer Wahrung und Förderung ihrer Interessen in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht. II. ORGANE Art. 5 Organisation Die Organe des Vereins sind: 1. Hauptversammlung 2. Mitgliederversammlung 3. Vorstand 4. Geschäftsprüfungskommission 5. Spezialkommissionen Seite. 2
3 Art. 6 Hauptversammlung Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich bis spätestens 30. September statt. Die Einladungen sind den Mitgliedern 14 Tage vorher zuzustellen. Die Traktanden der Hauptversammlung sind: Wahl der Stimmenzähler Protokoll der letzten Hauptversammlung Jahresbericht des Präsidenten Jahresrechnung und Bericht der GPK Bestimmung der Mitgliederbeiträge Wahlen Mutationen (Eintritte / Austritte) Anträge (sind 10 Tage vor der HV an den Präsidenten einzureichen) Tätigkeitsprogramm Ehrungen Verschiedenes je nach Bedarf auch: Bestimmung der Entschädigung an die Funktionäre Erteilung von ausserordentlichen Krediten und Vollmachten an den Vorstand Art. 7 Mitgliederversammlung Der Vorstand kann ausser der Hauptversammlung je nach Bedarf eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladungen sind den Mitgliedern 14 Tage vorher zuzustellen. Diese dient der Behandlung von Vereinsfragen, Besprechungen von Tagesfragen, Darbietungen bildender Art, Pflege der Kameradschaft, usw. Aus dem Kreise der Mitglieder kann durch eine begründete Eingabe mit dem Einverständnis von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder die Einberufung einer Versammlung verlangt werden. Art. 8 Vorstand Der Vorstand setzt sich aus 5 7 Mitgliedern zusammen, und zwar: Präsident Vizepräsident Kassier Aktuar 1 3 Beisitzer Seite. 3
4 Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Hauptversammlung. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Präsident und Aktuar werden in den ungeraden Jahren, der restliche Vorstand in den geraden Jahren gewählt. Der Präsident wird von der Hauptversammlung bestimmt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident kollektiv mit dem Kassier oder Aktuar. Art. 9 Geschäftsprüfungskommission Die GPK wird durch die Hauptversammlung gewählt. Sie besteht aus mindestens 2 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt mindestens 2 Jahre. Sie prüfen die Jahresrechnung, das Kassawesen sowie die gesamte Tätigkeit des Vereins und dessen Organe. Die GPK erstatten an die Hauptversammlung schriftlich Bericht. Art. 10 Spezialkommission Die Spezialkommissionen werden vom Vorstand oder von der Hauptversammlung zur Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt. Nach Erfüllung ihrer Aufträge werden sie aufgelöst. III. MITGLIEDSCHAFT Art. 11 Art der der Mitgliedschaft Der Verein besteht aus: a) Aktivmitgliedern b) Ehrenmitgliedern Art. 12 Aktivmitglieder Die Aktivmitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen zu, sowie den öffentlichrechtlichen Körperschaften, die ein selbständiges Gewerbe betreiben (wie zum Beispiel die Ortsgemeinde mit dem Holzhandel). Im Prinzip beschränkt sich der Kreis auf Personen, die ortsansässig sind und/oder in Benken den Geschäftssitz haben. Seite. 4
5 Art. 13 Austritt Die Mitgliedschaft erlischt: a) bei natürlichen Personen durch schriftlichen Austritt, sowie durch den Tod. b) bei juristischen Personen durch Auflösung derselben. c) bei öffentlich, rechtlichen Körperschaften durch Auflösung derselben. Der Austritt kann im Übrigen jederzeit erfolgen, wenn er mit Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf Ende eines Vereinsjahres (30. Juni) dem Präsidenten schriftlich begründet mitgeteilt wird. Nach einem Austritt, sowie Übertritt in den Ruhestand oder Auflösung eines Geschäftes, erlischt die Mitgliedschaft. Art. 14 Ausschlüsse Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt. Der Entscheid muss dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste Hauptversammlung zu. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft geht auch der Anspruch auf das Vereinsvermögen unter. Ausstehende sowie laufende Jahresbeiträge sind noch zu entrichten. Art. 15 Ehrenmitglieder Zu Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die Gewerbeförderung besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Hauptversammlung. Das Ehrenmitglied ist von der Beitragspflicht befreit und hat volles Stimmrecht. Seite. 5
6 IV. FINANZEN Art 16 Einnahmen Die Einnahmen des Vereins setzen sich wie folgt zusammen: Mitgliederbeiträge Zinsen aus Vereinsvermögen allfällige andere Zuwendungen Art. 17 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Art. 18 Entschädigungen Mitglieder, die an eine Tagung delegiert werden, haben Anrecht auf Spesenentschädigung. Die Höhe des auszurichtenden Betrages wird jeweils vom Vorstand bestimmt und richtet sich nach den orts-üblichen Ansätzen. Dem Präsidenten, Aktuar und Kassier wird für ihre Tätigkeit eine Entschädigung ausgerichtet. Die Höhe der Entschädigung wird durch die Hauptversammlung festgelegt (siehe Anhang). Bei Bedarf können auch die weiteren Vorstandsmitglieder entschädigt werden. Dem gesamten Vorstand steht ein Sitzungsgeld zu, dessen Höhe von der Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt wird (siehe Anhang). V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 19 Revision Für die Abänderung der Statuten ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer Hauptversammlung erforderlich. Anträge auf Statuten-Revision müssen mindestens bis Ende Vereinsjahr (30. Juni) dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Seite. 6
7 Art. 20 Auflösung Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins. Wird dieses Quorum nicht erreicht, so muss der Vorstand eine weitere Versammlung einberufen, an welcher das absolute Mehr entscheidet. Art. 21 Liquidation Der Vorstand wird mit der Auflösung des Vereins beauftragt. Ein allfälliger Vermögensüberschuss wird einer wohltätigen Institution übergeben. Art. 22 Inkraftsetzung Diese Statuten wurden an der ordentlichen Hauptversammlung vom 4. September 2015 genehmigt und treten sofort in Kraft. Benken, den 4. September 2015 Der Präsident Der Aktuar Niklaus Jud Mike Haas Seite. 7
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