LANDKREIS RASTATT. Grünlandumwandlungsverbot nach Landwirtschafts-und Landeskulturgesetz (LLG) und bei den Direktzahlungen (Greening)
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- Karlheinz Winkler
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1 Grünlandumwandlungsverbot nach Landwirtschafts-und Landeskulturgesetz (LLG) und bei den Direktzahlungen (Greening)
2 Grundsätzliches Die Regelungen zur Umwandlung von Dauergrünland nach LLG und Greening gelten voneinander unabhängig Beide Rechtsvorgaben sind einzuhalten Begrenzend wirkt die strengere Regelung Das LLG gilt für alle landwirtschaftlich genutzten Flächen, auch für nichtbeantragte Flächen Das LLG gilt auch für nicht greeningpflichtige Betriebe wie Kleinerzeuger, Ökobetriebe und Nichtantragsteller Elke Spindler 2
3 Neuerungen im LLG ab 2016 Bagatellgrenze von 20 Ar je Betrieb ist gestrichen Auf anmoorigen Böden, auf Moorböden und auf erosionsgefährdeten Flächen (CC-Wa2) gilt ein generelles Umwandlungsverbot Wiederaufnahme einer früheren ackerbaulichen Nutzung nach Ablauf LPR (nur noch bei Umwandlung Acker in Grünland) muss nicht mehr angezeigt werden Für Dauerkulturen soll eine Ausnahme kommen (maximal 5 ha je Betrieb und 10 Jahren) Elke Spindler 3
4 Keine Umwandlung im Sinne des LLG Bestockung von Flächen mit Reben innerhalb von Rebenaufbauplänen Anlage von Streuobst mit Hochstämmen (i.d.r. 100 Bäume/ha) auf Grünland, wenn Grünlandnarbe nicht zerstört wird Anlage von Nutzholzarten (Agroforst) wenn Grünlandnarbe nicht zerstört wird Anlage von Nutz- und Hausgärten Elke Spindler 4
5 Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Definition Grünland im Greening Definition in der VO (EU) 1307/2013 : Dauergrünland sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind. EuGH-Auslegung: Dauergrünland sind Flächen, die gegenwärtig und seit mindestens fünf Jahren zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, auch wenn die Fläche in diesem Zeitraum umgepflügt oder eine andere als die zuvor dort angebaute Grünfutterpflanzenart eingesät wird Elke Spindler 5
6 Anwendung der 5-Jahresregelung Ackerfutternutzung durchgängig in den letzten 5 Jahren Nutzung im Antragsjahr entscheidet über Flächenstatus (AL oder DG) Wenn im 6. Jahr wieder Ackerfutter steht, entsteht neues DG (Ausnahme Ackerleguminosen in Reinsaat) Brachliegende Flächen, die begrünt sind, werden nach mehr wie 5 Jahren ununterbrochener Brache ebenfalls zu neuem DG Ausnahme övf-brache behält den Ackerstatus Elke Spindler 6
7 Konsequenzen für die Umwandlung von Dauergrünland ab 2015 im Greening Unterscheidung in umweltsensibles Dauergrünland (DG das am in FFH-Gebieten liegt): vollständiges Umwandlungs- und Pflugverbot, bei Verstoß Auflage zur Wiederanlage innerhalb eines Monats Anderes Dauergrünland außerhalb FFH-Gebieten: altes DG darf hier nur noch mit Genehmigung und Anlage von Ersatzgrünland umgebrochen werden Neues DG (in und außerhalb FFH), das nach dem entstanden ist, darf auf Antrag umgebrochen werden, wenn die Abnahme des DG Anteils unter 5% liegt (Ebene Bundesland) Elke Spindler 7
8 Elke Spindler 8
9 Fazit I LLG und Auflagen Greening gelten unabhängig Begrenzend wirkt strengere Regelung Dauergrünland wird in der sogenannten Grünlandkulisse abgebildet (in FIONA sichtbar) Die Flächen im Gemeinsamen Antrag werden mit der Grünlandkulisse und der Beantragung im Vorjahr im Rahmen der Verwaltungskontrolle verglichen Gilt auch bei (vorher) nicht beantragten Flächen Elke Spindler 9
10 Fazit II Bei Unsicherheiten und Fragen zur Einstufung bitte rechtzeitig im Vorfeld beim zuständigen Sachbearbeiter nachfragen Anträge auf Grünlandumwandlung im Infodienst oder beim Landwirtschaftsamt Bei Ersatzflächen, die nicht dem Antragsteller gehören, brauchen wir die Zustimmung des Eigentümers Antrag kann nur genehmigt werden, wenn keine anderen Rechtsvorschriften entgegen stehen (Wasserschutz, Boden- oder Naturschutz) Elke Spindler 10
11 Fragen? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Elke Spindler 11
Ich beantrage für die in der Anlage aufgeführten Flächen eine Genehmigung für die Umwandlung von Dauergrünland
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