Gewusst wie Art. 10 EGBGB. Landesverband des Standesbeamtinnen und Standesbeamten Schleswig-Holsteins e. V.
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- Karsten Bäcker
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1 Gewusst wie Art. 10 EGBGB Landesverband des Standesbeamtinnen und Standesbeamten Schleswig-
2 Gewusst wie Art. 10 EGBGB Fall: Ein deutscher Staatsangehöriger und eine italienische Staatsangehörige heiraten vor einem deutschen Standesbeamten; sie geben keine Erklärung zu einer Namensführung in der Ehe ab. Nach 5 Jahren (wir unterstellen: glücklicher) Ehe erscheinen die Eheleute und möchten einen Ehenamen bestimmen. Der Standesbeamte tut sich damit schwer. Er begründet: Das Paar habe sich seinerzeit auf Nachfrage des Standesbeamten dazu entschlossen, dass jeder im jeweiligen Heimatrecht bleibt und kein Ehename bestimmt werden soll. Sie haben sich für eine von mehreren Optionen entschieden und damit eine Wahl getroffen. Eine erneute Rechtswahl sei dem Paar daher nicht mehr gegeben. Hat er Recht?
3 Gewusst wie Art. 10 EGBGB Grundsatz Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört Art. 10 Abs. 1 EGBGB; d.h. die Namensführung richtet sich nach seinem Heimatrecht (mit all seinen Besonderheiten wie z.b. Doppelstaatler, Staatenlose/Asylberechtigte und Flüchtlinge/Heimatlose mit ga in Deutschland, Verweisungen nach dem IPR) Dieser Grundsatz kann durchbrochen werden durch die Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB Ehegatten können nur gemeinsam bei Eheschließung oder im Laufe der Ehe Recht jeden Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Ehegatten besitzen oder Recht des ga Vorrang des dt. Rechtes (Art. 5 Abs. 1 EGBGB) bleibt hier unberücksichtigt
4 Gewusst wie Art. 10 EGBGB Zurück zum Fall: Zum Zeitpunkt der Eheschließung haben sich die Ehegatten nicht für ein gemeinsames Recht entschieden; es gilt also der Grundsatz deutscher Staatsangehöriger, deutsches Recht, italienische Staatsangehörige, italienisches Recht. Es kann nicht gewählt werden, was sowieso schon da ist. Die Aussage zur Namensführung stellt daher lediglich eine Dokumentation des Status Quo dar, nicht jedoch eine Rechtswahl. Somit ist es den Eheleuten jetzt möglich, eine Rechtswahl zu treffen. Die gewünschte Namensführung erfordert die Wahl in das deutsche Recht (Italien kennt keinen Ehenamen), damit im Anschluss ein gemeinsamer Familienname nach 1355 bs. 1 BGB bestimmt werden kann.
5 Gewusst wie- Art. 10 EGBGB Eine Rechtswahl kann durchaus mehrfach erfolgen Lt. Herrschender Meinung allerdings nur in Verbindung mit einer personenstandsrechtlichen Veränderung Beispiel: Haben Ehegatten eine Rechtswahl getroffen, bleibt das gewählte Namensstatut grundsätzlich auch nach Auflösung der Ehe maßgeblich. Allerdings können sie bestimmen (analog zu Art. 10 Abs. 2 EGBGB), dass sich ihre Namensführung nach Scheidung wieder nach dem jeweiligen Personalstatut richten soll. Dies kann z.b. notwendig werden, wenn sich eine dt. Staatsangehörige bei Eheschließung für türk. Namensrecht entschieden hat. Nach Scheidung würde sie kraft Gesetz ihren Ehenamen verlieren und den Geburtsnamen tragen. Will sie dies nicht (wg. Namensgleichheit mit Kindern), kann sie sich in das dt. Recht zurück wählen und so den Ehenamen erhalten.
6 Gewusst wie- Art. 10 EGBGB Eine Rechtswahl wäre allerdings nicht zwingend erforderlich, wenn ein Ehepaar während der Ehe eingebürgert wurde. Mit der Einbürgerung unterliegen sie kraft Art. 10 Abs.1, Art. 5 Abs.1 EGBGB deutschem Namensrecht. Ohne eine Wahl in das dt. Recht vorzunehmen können sie somit eine erneute Erklärung zur Führung eines Ehenamens abgeben, wenn sie denn bereits nach dem Ursprungsrecht einen Ehenamen geführt haben. Nur ein Ehepartner wird eingebürgert. Sie können sie dann eine Rechtswahl in das deutsche Recht vornehmen (Urteil des BGH vom ). Diese aktive Wahl in das deutsche Recht ermöglicht dem Paar Erklärungen zur Namensführung in der Ehe nach dt. Sachrecht ( 1355 BGB); es kann eine Namensführung gewählt werden, die das ausländische Recht nicht kannte (z.b. Voranstellung oder Anfügung).
7 Gewusst wie- Art. 10 EGBGB Anderes Beispiel: Sie unterliegt kraft Gesetz türkischem Recht, er kraft Gesetz deutschem Recht. Sie wird während der bestehenden Ehe eingebürgert. Die Ehe wird geschieden. Wie wir gehört haben, unterliegt sie aufgrund der Einbürgerung deutschem Recht (Art. 10 Abs.1, Art. 5 Abs.1 EGBGB) Oder: Beide haben sich für das türk. Recht entschieden. Sie wird während der bestehenden Ehe eingebürgert. Die Ehe wird geschieden. Sie unterliegt durch Einbürgerung deutschem Recht
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