Bauen und Planen in der Kommune

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bauen und Planen in der Kommune"

Transkript

1 Fall 1: Baurecht - Sachverhalt 1 Bauen und Planen in der Kommune Der Gemeinderat der Kurstadt K im Bundesland L beschließt im Januar 2006 die Aufstellung eines Flächennutzungsplans sowie eines Bebauungsplans. Um den Bürgern frühzeitig Gelegenheit für Anregungen und Kritik zu geben, lädt der Gemeinderat im September 2006 zur öffentlichen Erörterung der Planentwürfe. Nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und nach Benachrichtigung sowie Beteiligung aller Träger öffentlicher Belange werden die Planentwürfe und die jeweiligen Begründungen nach rechtzeitiger ortsüblicher Bekanntmachung und mit dem Hinweis, dass Anregungen während der Auslegungszeit vorgebracht werden können, für drei Wochen öffentlich ausgelegt. Der Gemeinderat beschließt in seiner Sitzung vom 30. Januar 2007 sowohl den Flächennutzungs- als auch den Bebauungsplan, die anschließend ausgefertigt und ortsüblich bekannt gegeben werden. B ist Eigentümer eines 2000m 2 großen unbebauten Grundstücks, das nach den Festsetzungen des Flächennutzungs- und Bebauungsplans in einem allgemeinen Wohngebiet liegt. Im Anschluss an das Grundstück soll nach den Vorgaben der Bauleitpläne ein Erholungspark errichtet werden. Der Bebauungsplan sieht weiterhin für das Grundstück des B ein Ausflugscafé vor, in dem mindestens 100 Gäste bewirtet werden können. B hatte allerdings ins Auge gefasst, auf seinem Grundstück ein Hotel zu errichten. Er hatte daher bereits während der Auslegung des Planentwurfs eine Stellungnahme abgegeben und seine Bedenken gegen den Bebauungsplan geltend gemacht. Danach sei die Errichtung eines Ausflugscafés schon keine bauliche Nutzungsart, die nach 9 BauGB in einem Bebauungsplan festsetzt werden könne. Dasselbe gelte für den durch die vorgeschriebene Mindestzahl von Gästen festgelegten Umfang der Nutzung. Schließlich verstoße die Festlegung der Größe des geplanten Betriebs auch gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des 1 Abs. 3 BauGB. Die Einwände des B werden vom Gemeinderat behandelt, aber zurückgewiesen. Der Gemeinderat hält das Ausflugscafé für notwendig, um die Bedürfnisse der zahlreichen Kurgäste der Stadt befriedigen zu können. Etwaige Fehler bei der Planaufstellung seien jedenfalls gemäß 214, 215 BauGB unbeachtlich. B ist der Auffassung, der Bebauungsplan sei rechtswidrig.

2 Fall 1: Baurecht - Sachverhalt 2 Aufgabe 1: Hat eine Anfechtungsklage des B gegen den Bebauungsplan Aussicht auf Erfolg? Aufgabe 2: Falls nicht, kann B in anderer Weise gegen den Bebauungsplan mit Erfolg gerichtlich vorgehen? Wie wird das Gericht entscheiden? Hinweise: Das LVwVfG entspricht dem VwVfG des Bundes. Es ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat nach der Gemeindeordnung des Landes L (LGO) die Organkompetenz zum Erlass des Bebauungsplans hatte. K ist nach der Landesverfassung des Landes L (LVL) verpflichtet, Satzungen auszufertigen. Von der Möglichkeit des 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, als Klagegegner die Behörde selbst zu bestimmen, hat L keinen Gebrauch gemacht.

3 Fall 1: Baurecht - Musterlösung 3 Musterlösung Aufgabe 1: Anfechtungsklage gegen den Bebauungsplan A. Zulässigkeit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Die Klage ist zulässig, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Zunächst müsste der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Eine aufdrängende Sonderzuweisung ist nicht ersichtlich, so dass auf die Generalklausel des 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzustellen ist. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet, die nicht durch Gesetz einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen sind. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist dann gegeben, wenn die streitentscheidende Norm eine solche des öffentlichen Rechts ist (sog. modifizierte Subjektstheorie). 1 Eine Norm des öffentlichen Rechts ist dabei eine solche, die einen Hoheitsträger einseitig berechtigt oder verpflichtet. 2 Der Streit wird hier um Normen des öffentlichen Baurechts geführt. Es handelt sich damit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i.s.v. 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. II. Statthafte Klageart In Betracht kommt eine Anfechtungsklage gemäß 42 Abs. 1 VwGO. Voraussetzung ist jedoch, dass die Klage einen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat. Der B wendet sich hier gegen einen Bebauungsplan. Gemäß 10 Abs. 1 BauGB wird der Bebauungsplan aber als Satzung beschlossen, so dass eine Anfechtungsklage ausscheidet. B. Ergebnis Eine Anfechtungsklage des B gegen den Bebauungsplan hat keine Aussicht auf Erfolg. 1 Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 6. Aufl. 2005, 11, Rn Hufen, a.a.o., 11, Rn. 23; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2006, 3, Rn. 17.

4 Fall 1: Baurecht - Musterlösung 4 Aufgabe 2: Gerichtliches Vorgehen gegen den Bebauungsplan in anderer Weise A. Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags vor dem Oberverwaltungsgericht In Betracht kommt ein Normenkontrollantrag vor dem Oberverwaltungsgericht. I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gemäß 47 Abs. 1 VwGO Dazu müsste der Verwaltungsrechtsweg gemäß 47 VwGO eröffnet sein. Voraussetzung ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art. Eine solche ist hier gegeben (s.o. A. I.). II. Statthaftigkeit des Antrags gemäß 47 Abs. 1 VwGO Geeigneter Kontrollgegenstand sind gemäß 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Satzungen, die aufgrund der Vorschriften des BauGB erlassen werden. Hier geht es um einen Bebauungsplan. Dieser wird gemäß 10 Abs. 1 BauGB als Satzung erlassen, so dass der Antrag gemäß 47 VwGO statthaft ist. III. Antragsberechtigung Weiterhin müsste B antragsberechtigt sein. Gemäß 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist dies jede natürliche oder juristische Person. Als natürliche Person ist B antragsberechtigt. IV. Antragsbefugnis Zudem müsste B antragsbefugt sein. Antragsbefugt ist nach 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift in seinen (ihren) Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ab In-Kraft-Treten des Bebauungsplans ist B gegenwärtig in seiner Baufreiheit als Teil des Eigentumsgrundrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 GG betroffen, da ihm der Plan detaillierte Vorgaben für das auf seinem Grundstück zulässige bauliche Vorhaben macht. V. Prozessfähigkeit B, der sich gemäß 67 Abs. 1 VwGO anwaltlich vertreten lassen muss, ist gemäß 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO prozessfähig.

5 Fall 1: Baurecht - Musterlösung 5 Die Stadt K, vertreten durch den Oberbürgermeister, ist gemäß 62 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO prozessfähig. VI. Antragsfrist Es müsste zudem die Antragsfrist gewahrt werden. Gemäß 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO beträgt diese zwei Jahre nach Bekanntmachung der Vorschrift. Der Bebauungsplan ist am 30. Januar 2007 beschlossen und anschließend bekannt gegeben worden. Die Zwei-Jahres-Frist kann daher gewahrt werden. VII. Zwischenergebnis Der Normenkontrollantrag des B ist zulässig. B. Begründetheit des Normenkontrollantrags Der Normenkontrollantrag müsste, um Erfolg zu haben, auch begründet sein. Voraussetzung ist, dass sich der Antrag gegen den richtigen Antragsgegner richtet und der Bebauungsplan rechtswidrig ist. I. Passivlegitimation Antragsgegner ist die Stadt K gemäß 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO. II. Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans Der Bebauungsplan ist rechtswidrig, wenn er nicht auf eine rechtmäßige Ermächtigungsgrundlage gestützt oder wenn er formell oder materiell rechtswidrig ist. 1. Ermächtigungsgrundlage Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Bebauungsplans sind 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 10 Abs. 1 BauGB. 2. Formelle Rechtmäßigkeit Der Bebauungsplan ist formell rechtmäßig, wenn er von der zuständigen Stelle in dem vorgesehenen Verfahren erlassen wurde. a) Zuständigkeit aa) Verbandskompetenz Die Verbandskompetenz der Stadt K zum Erlass eines Bebauungsplans ergibt sich aus 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 BauGB.

6 Fall 1: Baurecht - Musterlösung 6 bb) Organkompetenz Von der Organkompetenz des Gemeinderats ist laut Sachverhalt auszugehen. b) Verfahren aa) Aufstellungsbeschluss Voraussetzung ist zunächst ein Aufstellungsbeschluss gemäß 2 Abs. 1 BauGB, der gemäß 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen ist. Dies ist hier im Januar 2006 geschehen. bb) Umweltverträglichkeitsprüfung Zudem hat die in 2 Abs. 4 BauGB vorgeschriebene Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden. cc) Planentwurf Weiter bedarf es gemäß 9 Abs. 8 i.v.m. 2a BauGB eines Planentwurfs mit Begründung, einschließlich eines Umweltberichts. Auch diese Voraussetzung ist hier gegeben. dd) Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange Die Gemeinde hat vor Bekanntmachung des Bebauungsplanes die Behörden und Träger öffentlicher Belange benachrichtigt und beteiligt, so dass auch die Voraussetzungen der 4 und 4a BauGB erfüllt sind. ee) Bürgerbeteiligung Gemäß 3 Abs. 1 BauGB sind die Bürger frühzeitig über die Planung zu informieren und an ihr zu beteiligen. Der Gemeinderat hat die Bürger im September 2006 zur öffentlichen Erörterung der Planentwürfe geladen. Damit wurde den Bürgern Gelegenheit gegeben, Anregung und Kritik in den Planprozess einzubringen. Hiermit ist der Gemeinderat seiner Verpflichtung aus 3 Abs. 1 BauGB nachgekommen. ff) Auslegungsverfahren Es müsste aber auch das Auslegungsverfahren gemäß 3 Abs. 2 BauGB eingehalten worden sein. Dabei sind folgende Schritte zu beachten: (1) Rechtzeitige Bekanntmachung Voraussetzung ist gemäß 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zunächst, dass die Auslegung mindestens eine Woche vorher bekannt gemacht wird. Laut Sachverhalt wurde die Auslegung des Planentwurfs rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht.

7 Fall 1: Baurecht - Musterlösung 7 (2) Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange Zudem wurden gemäß 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB alle Träger öffentlicher Belange benachrichtigt. (3) Dauer der Auslegung Der Bebauungsplan ist gemäß 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich für einen Monat auszulegen. Vorliegend wurde der Bebauungsplan indes nur für drei Wochen ausgelegt. Damit liegt ein Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift des BauGB vor. Fraglich ist, wie sich ein solcher auswirkt. Gemäß 214 Abs. 1 Nr. 2, 1. Hs. i.v.m. 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist die Verletzung einer Verfahrensvorschrift nur dann beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres 3 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde, d.h. also hier der Stadt K, schriftlich gerügt wird. 4 Da der Bebauungsplan erst am 30. Januar 2007 beschlossen und im Anschluss bekannt gemacht wurde, kann der B diese Verfahrensverletzung noch rechtzeitig gegenüber der Stadt K geltend machen. Anmerkung für den Bearbeiter: Da ein umfassendes Gutachten zu erstellen ist, darf die Prüfung hier noch nicht abgebrochen werden. Zudem kann die Gemeinde möglicherweise ein ergänzendes Verfahren gemäß 214 Abs. 4 BauGB durchführen und damit die Nichtigkeit des Bebauungsplans abwenden. (4) Prüfung und Zurückweisung der Einwendungen des B Der Gemeinderat hat gemäß 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB fristgemäß eingebrachte Anregungen von Bürgern zu prüfen und das Ergebnis mitzuteilen. Vorliegend hat B seine Bedenken gegen den Bebauungsplan bereits während der Auslegung desselben geltend gemacht. Der Gemeinderat hat diese zurückgewiesen und hierzu eine Begründung mitgeteilt. Er ist damit seiner Prüfungspflicht nachgekommen. 3 Die Frist zur Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften in 215 BauGB wurde durch Nr. 16 a des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom (BGBl. I S. 3316) mit Wirkung vom von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt. Für Falllösungen, die sich noch auf die Zweijahresfrist beziehen, wird insoweit die volle Punktzahl erteilt. 4 Dazu siehe Oldiges, Baurecht, in: Steiner (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, III Rn. 118 ff.

8 Fall 1: Baurecht - Musterlösung 8 gg) Satzungsbeschluss Der Gemeinderat hat den Bebauungsplan in der Sitzung vom 30. September 2006 als Satzung beschlossen, so dass die Voraussetzungen des 10 Abs. 1 BauGB erfüllt sind. hh) Genehmigung Weitere Rechtmäßigkeitsvoraussetzung könnte die nach 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgeschriebene Genehmigung des Bebauungsplans durch die höhere Verwaltungsbehörde sein. Danach besteht das Genehmigungserfordernis für Bebauungspläne nach 8 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BauGB. Da hierunter jedoch nur solche Bebauungspläne fallen, die unabhängig von einem Flächennutzungsplan entwickelt wurden, ergibt sich aus dem Umkehrschluss, dass Bebauungspläne, die aus einem Flächennutzungsplan entwickelt wurden, nicht dem Genehmigungserfordernis des 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB unterfallen. 5 Vorliegend wurde der Bebauungsplan aus dem gleichzeitig bekannt gegebenen Flächennutzungsplan entwickelt, so dass eine Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde gemäß 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht erforderlich war. ii) Ausfertigung und Bekanntmachung K hat den Bebauungsplan ausgefertigt und gemäß 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. c) Zwischenergebnis Der Bebauungsplan ist wegen eines Verstoßes gegen 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB formell rechtswidrig. 3. Materielle Rechtswidrigkeit Er könnte zudem materiell rechtswidrig sein. a) Vereinbarkeit mit 8 Abs. 2 BauGB Der Bebauungsplan ist nach 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Gemäß 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB können Bebauungsplan und Flächennutzungsplan wie hier aber auch gleichzeitig aufgestellt werden (Parallelverfahren). 5 Oldiges, Baurecht, in: Steiner (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, III Rn. 69.

9 Fall 1: Baurecht - Musterlösung 9 b) Vereinbarkeit mit 9 BauGB Der zulässige Inhalt des Bebauungsplans richtet sich nach 9 BauGB, der die möglichen Festsetzungen abschließend aufzählt. Die Gemeinde hat grundsätzlich kein Festsetzungserfindungsrecht. 6 aa) 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Die Festsetzung eines Ausflugscafés für mindestens 100 Gäste könnte nach 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig sein. Festgesetzt werden können danach Art und Maß der baulichen Nutzung. Die Art der baulichen Nutzung wird durch den Bebauungsplan i.v.m. den Bestimmungen der BauNVO festgelegt (vgl. 1 Abs. 3 BauNVO). 7 Das Grundstück des B liegt hier in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß 4 BauNVO. Zulässig sind danach gemäß 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO Schank- und Speisewirtschaften. Hier legt der Bebauungsplan jedoch nicht nur die Art der baulichen Nutzung fest, sondern die Art der gewerblichen Nutzung. Er geht damit über 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hinaus. bb) 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB Die Festsetzung eines Ausflugscafés für mindestens 100 Gäste könnte aber nach 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB zulässig sein. Festgesetzt werden kann danach der besondere Nutzungszweck von Flächen. Es soll damit einem städtebaulich begründeten Nutzungszusammenhang zwischen zwei Flächen Rechnung getragen werden können, wenn keine der speziellen Festsetzungsmöglichkeiten des 9 Abs. 1 BauGB eingreift. 8 Das Ausflugscafé soll hier in Ergänzung zum benachbarten Kurpark errichtet werden. Der Zusammenhang der Nutzungen ist somit gegeben. Festgesetzt wird aber nicht nur der Nutzungszweck, sondern auch der Umfang der Nutzung (mindestens 100 Gäste). Die Festlegung der Größe eines Gewerbebetriebes geht auch über die Festlegung des Nutzungszwecks nach 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB hinaus. Weitere Festsetzungen im Rahmen des 9 BauGB kommen hier nicht in Betracht, so dass die Festsetzungen des Bebauungsplans der Stadt K über die abschließende Aufzählung von 9 BauGB hinausgehen. 6 Vgl. dazu BVerwGE 92, Dazu Oldiges, Baurecht, in: Steiner (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, III Rn Zu den nach 9 BauGB möglichen Festsetzungen, siehe Oldiges, Baurecht, in: Steiner (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, III Rn. 83.

10 Fall 1: Baurecht - Musterlösung 10 c) Vereinbarkeit mit 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Zu beachten ist weiterhin der Erforderlichkeitsgrundsatz des 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Dieser bezieht sich nicht nur auf das Ob, sondern auch auf das Wie der Bauleitplanung. Die Festsetzungen müssen danach zur Verwirklichung der Planungsziele objektiv geeignet, ihrer Art und ihrem Ausmaß nach notwendig und auch in ihrer inhaltlich auf das Grundeigentum einwirkenden Intensität gerechtfertigt sein. 9 Das bedeutet hier, dass die Bauleitplanung grundsätzlich nur Festsetzungen aus städtebaulichen Gründen treffen darf, nicht hingegen aus wettbewerbspolitischen oder gewerblichen Gründen. Die Festlegung des Umfangs eines Gewerbebetriebs ist vielmehr Angelegenheit des Investors. Indem hier durch den Bebauungsplan eine solche Festlegung aber gerade stattfindet, liegt ein intensiver Eingriff in das Grundeigentum des B vor, der durch die Verfolgung städtebaulicher Ziele nicht gerechtfertigt ist. Es liegt damit ein Verstoß gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vor. d) Planerhaltung gemäß 214, 215 BauGB Die festgestellten materiellen Verstöße könnten jedoch nach 214, 215 BauGB unbeachtlich sein. Voraussetzung ist, dass sie von den dort genannten Fehlerarten erfasst werden. Das ist hier nicht der Fall, so dass die vorliegenden materiellen Verstöße beachtlich sind. III. Zwischenergebnis Der Normenkotrollantrag des B ist begründet. C. Ergebnis Der Normenkontrollantrag des B ist zulässig und begründet und wird somit Erfolg haben. Das Oberverwaltungsgericht erklärt den Bebauungsplan für nichtig, wenn die genannten Mängel nicht in einem ergänzenden Verfahren gemäß 214 Abs. 4 BauGB behebbar sind; ansonsten wird der Bebauungsplan nach 47 Abs. 5 Satz 2 BauGB für schwebend unwirksam erklärt. Eine nachträgliche Fehlerbehebung scheidet jedoch bei solchen Mängeln aus, die die Grundzüge der Planung berüh- 9 Vgl. BVerwG, NVwZ 1988, S. 727 [728].

11 Fall 1: Baurecht - Musterlösung 11 ren. Dies wird bei Festsetzungen angenommen, die nach 9 Abs. 1 BauGB unzulässig sind. Hier sind die Fehler demnach nicht sämtlich behebbar. Das Oberverwaltungsgericht wird den Bebauungsplan daher für nichtig erklären.

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt

Prof. Dr. Hubertus Gersdorf Wintersemester 2011/2012. Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht. Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht Fall 13: Parkplätze für die Innenstadt A stellt einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnhaus in der Rostocker Innenstadt. Dem Vorhaben stehen

Mehr

Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist.

Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. Lösungsskizze zu Fall 3 Obersatz: Die Klage des B vor dem VG Würzburg hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und sie begründet ist. A) Sachurteilsvoraussetzungen I. Eröffnung

Mehr

Lösung Fall 9: Die störende Kneipe

Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lösung Fall 9: Die störende Kneipe Lernziel: Feststellungsklage; Nichtigkeit, Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, sofern sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit

Mehr

Fall 4: Verkehrsschildfall:

Fall 4: Verkehrsschildfall: Fall 4: Verkehrsschildfall: L ö s u n g s h i n w e i s e : Obersatz: Die Klage des A vor dem angerufenen Verwaltungsgericht hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben

Mehr

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage

1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage Obersatz: Die Klage des H hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. 1. Teil: Wiederholung Zulässigkeit einer Anfechtungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Hauptfall A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 1 - Lösungshinweise Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Fall 6 - Folien Wintersemester 2012/13 Obersatz: Der Antrag des B auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 4 - Lösungshinweise Obersatz: Ein Antrag des B auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes

Mehr

Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V, 80 a VwGO

Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 V, 80 a VwGO C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs SS 2011 Block 3: Besonderes Verwaltungsrecht

Mehr

A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage

A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage A. Zulässigkeit der Anfechtungsklage I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 Abs.1 Satz 1 Statthafte Klageart, 42 Abs. 1, 1.Fall I Klagebefugnis, 42 Abs. 2 IV. Widerspruchsverfahren, 68 ff. beachte

Mehr

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber

Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Fall 2 Der unzuverlässige Sonnenstudiobetreiber Lernziel: Aufbau einer Anfechtungsklage, Fristenproblematik, Merkmale eines Verwaltungsaktes Die Klage ist erfolgreich, wenn sie zulässig und begründet ist.

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Seite:

INHALTSVERZEICHNIS. Seite: - 47 - INHALTSVERZEICHNIS Seite: Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 36 Kreuth hier: Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß 3 Abs. 2, 4a Abs. 2 und 3 BauGB Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen

Mehr

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT

Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Rep.-Kurs Öffentliches Recht Einheit 6: Einführung in das Verwaltungsrecht AT Zu unterscheiden sind: Materielles Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsprozessrecht In beiden Bereichen werden vertiefte

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des A hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs -

Mehr

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage

Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage Aufbau einer verwaltungsrechtlichen Klage A) Zulässigkeit der Klage I. Deutsche Gerichtsbarkeit (NUR BEI ANLASS ZU PRÜFEN) z.b. 173 VwGO i.v.m. 18,19 GVG II. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende

Mehr

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit:

Fall 7 - Lösung. A.) Zulässigkeit: Fall 7 - Lösung A.) Zulässigkeit: I. Verwaltungsrechtsweg 1. keine aufdrängende Sonderzuweisung 2. 40 I 1 VwGO: a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit: (1) Festlegung der Streitigkeit: Bestehen des Ersten

Mehr

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze Fall 1 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen

Mehr

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht

A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht Obersatz: Die Klage des G hat Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben, zulässig und begründet ist. Teil I: Allgemeine Feststellungsklage A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I.

Mehr

Immissionsschutzrecht I

Immissionsschutzrecht I Klausurprobleme im Immissionsschutzrecht Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im förmlichen Verfahren ( 10 BImSchG i.v.m. 4. BImSchVO) im vereinfachten Verfahren ( 19 BImSchG);

Mehr

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10

Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer. Wintersemester 2009/10 Examensklausurenkurs Öffentliches Recht Priv.-Doz. Dr. Thomas Fetzer Wintersemester 2009/10 1 Aufgabe 1 A Zulässigkeit der Klage von S gegen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 17.10.2008 I. Verwaltungsrechtsweg,

Mehr

Himmelsstrahler Kurzlösung

Himmelsstrahler Kurzlösung Himmelsstrahler Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger Stand

Mehr

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht

15 Fortsetzungsfeststellungsklage Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht

Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Lösungshinweis Probeklausur Verwaltungsprozessrecht Ausgangsfall Was kann G tun? Ein Widerspruch kommt nicht in Betracht, da es nach 68 I 2, II VwGO i.v.m. 6 I 2 AG VwGO NRW eines Vorverfahrens nicht mehr

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 8

AG VerwR Teil 1 / Woche 8 AG VerwR Teil 1 / Woche 8 Lösungsskizze zu Fall 8/Teil I (Eröffnung des Cafés) Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage: (+) bei Klageerhebung vor rechtswegzuständigem Gericht, Zulässigkeit und Begründetheit

Mehr

Freudenhaus Kurzlösung

Freudenhaus Kurzlösung Freudenhaus Kurzlösung Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer) Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Dominik Steiger, Jannik

Mehr

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Übungsklausur - Folien Wintersemester 2012/13

AG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Übungsklausur - Folien Wintersemester 2012/13 Teil I: Unbestimmte Rechtsbegriffe Definition: Unbestimmte Rechtsbegriffe sind Gesetzesbegriffe, die auf der Tatbestandsseite einer Norm stehen und im Einzelfall für die Rechtsanwendung einer Auslegung

Mehr

Sanierungssatzung der Stadt Angermünde

Sanierungssatzung der Stadt Angermünde Sanierungssatzung der Stadt Angermünde Aufgrund des 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15.10.1993 (GVBl. Bbg. S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.1998 (GVBl. I S 62) und des

Mehr

Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell

Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell Lösungshinweise zu Fall 8: Das Karussell Lernziele: Allgemeine Leistungsklage, öffentlich-rechtlicher Vertrag Die Klage der Stadt S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der

Mehr

Nr.17/2015 vom 12. Juni Jahrgang. Inhaltsverzeichnis: (Seite)

Nr.17/2015 vom 12. Juni Jahrgang. Inhaltsverzeichnis: (Seite) Nr.17/2015 vom 12. Juni 2015 23. Jahrgang Inhaltsverzeichnis: (Seite) Bekanntmachungen 2 Auslegung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 106 Auf dem Einert 1. Änderung vom 03.06.2015 5 Aufstellung des Bebauungsplanes

Mehr

Amtsblatt für die Stadt Büren

Amtsblatt für die Stadt Büren Amtsblatt für die Stadt Büren 5. Jahrgang 28.10.2013 Nr. 16 / S. 1 Inhalt 1. Erlass einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen

Mehr

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema

14 Anfechtungsklage Prüfungsschema Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte

Mehr

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist.

Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind und sie begründet ist. Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Baurecht - Lösungsskizze Fall 2 Eine Klage des B hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachurteilsvoraussetzungen

Mehr

Angaben der Gemeinde. 1. Angaben zum Plan

Angaben der Gemeinde. 1. Angaben zum Plan Antrag auf Genehmigung eines Bebauungsplans ( B-Plan ) Gemeinde Landkreis Ansprechpartner/-in Telefon mit Vorwahl Fax Nr. Anschrift der über den Landkreis / die Region Hannover Zutreffendes ist angekreuzt

Mehr

BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT)

BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) BESONDERES VERWALTUNGSRECHT II (KOMMUNALRECHT, BAURECHT) PD Dr. Andreas Funke Sommersemester 2011 Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie Email: Funke@jurs.uni-heidelberg.de 2

Mehr

BEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG

BEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG BEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG Stand der Planung gemäß 13a i.v.m. 13, 3 (2), 4 (2) BauGB 23.5.2014 STADT BOCKENEM BEBAUUNGSPLAN NR. 01-08 VOGESBERG 8. ÄNDERUNG BÜRO KELLER LOTHRINGER STRASSE 15 30559 HANNOVER

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 2

AG VerwR Teil 1 / Woche 2 AG VerwR Teil 1 / Woche 2 Einführung: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage (Aufbauschema) Entscheidungskompetenz des Gerichts - Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 VwGO - Zuständigkeit

Mehr

BEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG

BEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG BEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG Stand der Planung gemäß 13a i.v.m. 3 (2), 4 (2) BauGB 13.10.2017 STADT SARSTEDT BEBAUUNGSPLAN NR. 57 BISMARCKSTRAẞE OST, 1. ÄNDERUNG MIT BERICHTIGUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES

Mehr

Bachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet?

Bachelor of Laws Musterlösung zur Klausur Kurs WS 2009/ ) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Kurs 55111 WS 2009/2010 1 Musterlösung 1) Ist der Verwaltungsrechtsweg für die Klage des N eröffnet? Eine Spezialzuweisung für die Klage des N ist nicht ersichtlich. Damit ist hier die allgemeine Regelung

Mehr

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8

Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungsskizze Fall 8 Teil I: Erfolgsaussichten der Klage Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem (rechtsweg-) zuständigen Gericht

Mehr

AG VerwR Teil 1 / Woche 3

AG VerwR Teil 1 / Woche 3 AG VerwR Teil 1 / Woche 3 Lösungsskizze zu Fall 3 (Gewerbeuntersagung) Bearbeitervermerk: Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, Zuständigkeit des Gerichts, Zulässigkeit

Mehr

Lösungsskizze. A. Zulässigkeit

Lösungsskizze. A. Zulässigkeit Lösungsskizze A. Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - 126 GO aufdrängend? (-) h.m nur Suspendierung von WS, weil hier eine Überprüfung einer weiteren staatlichen Stelle unnötig ist. -

Mehr

Dr. Anja Hentschel

Dr. Anja Hentschel Formelle Bürgerbeteiligung: Von der Planung bis zur Realisierung der Genehmigung Impulsreferat I Fachagentur Windenergie an Land Dr. Anja Hentschel Berlin, 5.12.2014 AGENDA Planung und Genehmigung von

Mehr

Fall 11: PreisWert im Wohngebiet. Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin

Fall 11: PreisWert im Wohngebiet. Universitäts-Repetitorium der Humboldt-Universität zu Berlin Fall 11: PreisWert im Wohngebiet A. Anfechtungsklage des N gegen die Baugenehmigung I. Zulässigkeit der Anfechtungsklage 1. Verwaltungsrechtsweg 40 I VwGO 2. Klageart: 42 I Alt. 1 VwGO 3. Klagebefugnis,

Mehr

Verwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 24. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (4) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 24. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (4) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage 2 Verpflichtungsklage

Mehr

Bebauungsplan STO600 Walter-Rein- Straße Satzungsbeschluss

Bebauungsplan STO600 Walter-Rein- Straße Satzungsbeschluss Seite 4 5. Mai 2017 Amtsblatt der Landeshauptstadt Erfurt Amtlicher Teil Kreiswahlleiter Bundestagswahl: Bundestagswahlkreis 193 Erfurt - Weimar - Weimarer Land II Hausanschrift: Landeshauptstadt Erfurt

Mehr

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2:

Universität Würzburg Sommersemester Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht. Fall 2: Universität Würzburg Sommersemester 2011 Konversatorium zum Verwaltungsprozessrecht Fall 2: Der ägyptische Staatsangehörige Mohammed Fati liebt seit langem die Deutsche Sabine L. Nun möchte er nach Deutschland

Mehr

Modul 55307: Bauen und Planen in der Kommune

Modul 55307: Bauen und Planen in der Kommune Modul 55307: Bauen und Planen in der Kommune Besprechung der Klausur aus dem SS 2011 Sachverhalt B ist Betreiber einer Windkraftanlage in der Gemeinde G W wird eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung

Mehr

Fall 3: Verfahren gegen Bebauungsplan

Fall 3: Verfahren gegen Bebauungsplan Fall 3: Verfahren gegen Bebauungsplan E ist Eigentümer und Bewohner eines Hauses in der Innenstadt von G in NRW. Sein Grundstück grenzt unmittelbar an einen kleinen Park an. Diese stadteigene Grünfläche

Mehr

Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.

Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht. Bearbeitervermerk: Es wird unterstellt, dass die Satzung als solche rechtswidrig ist. Lösungshinweise: Vorüberlegung: Charakterisierung von W`s Erklärung als Widerspruch. Falsche Bezeichnung schadet nicht.

Mehr

Bauleitplanverfahren Normalverfahren Vereinfachtes Verfahren nach 13 BauGB Beschleunigtes Verfahren nach 13 a BauGB

Bauleitplanverfahren Normalverfahren Vereinfachtes Verfahren nach 13 BauGB Beschleunigtes Verfahren nach 13 a BauGB Bauleitplanverfahren Normalverfahren Vereinfachtes Verfahren nach 13 BauGB Beschleunigtes Verfahren nach 13 a BauGB www.krautzberger.info 1 Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden Das Verfahren

Mehr

Stadt Rheinböllen 1. Änderung des Bebauungsplanes Industriegebiet In der Wester. Bebauungsplan Industriegebiet In der Wester 1.

Stadt Rheinböllen 1. Änderung des Bebauungsplanes Industriegebiet In der Wester. Bebauungsplan Industriegebiet In der Wester 1. Stadt Rheinböllen Bebauungsplan Industriegebiet In der Wester 1. Änderung Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nach 2 Abs. 1 BauGB Der Stadtrat der Stadt Rheinböllen hat in seiner öffentlichen Sitzung

Mehr

Satzung über ein besonderes gemeindliches Vorkaufsrecht gem. 25 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich des Ortskernes Stürzelberg Vom

Satzung über ein besonderes gemeindliches Vorkaufsrecht gem. 25 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich des Ortskernes Stürzelberg Vom 1.6/61.00 gem. 25 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich des Ortskernes Stürzelberg Vom 25.11.1991 1 Besonderes Vorkaufsrecht... 2 2 Geltungsbereich... 2 3 Inkrafttreten... 2 Anlage (Plan)... 3 Bekanntmachungsanordnung...

Mehr

S :22: F

S :22: F F. I. Überblick» Lesen Sie 47 Abs.1Nr.1VwGO!«189 DiegerichtlicheÜberprüfungeinesBebauungsplans nach 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bildet einen beliebten Gegenstand von Fallbearbeitungen im öffentlichen Baurecht.

Mehr

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,

Mehr

Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist.

Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist. Konversatorium zum Grundkurs III Allgemeines Verwaltungsrecht SS 2011 Fall 8: Technokneipe Lösungsskizze Obersatz: Die Klage der D hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben

Mehr

Die 44 wichtigsten Fälle Verwaltungsrecht

Die 44 wichtigsten Fälle Verwaltungsrecht Skripten - Öffentliches Recht Die 44 wichtigsten Fälle Verwaltungsrecht von Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst überarbeitet Die 44 wichtigsten Fälle Verwaltungsrecht Hemmer / Wüst schnell und portofrei erhältlich

Mehr

Prof. Dr. M. Ronellenfitsch WS 2009/2010. Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Fall 5

Prof. Dr. M. Ronellenfitsch WS 2009/2010. Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Fall 5 Prof. Dr. M. Ronellenfitsch WS 2009/2010 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Fall 5 E ist Eigentümer eines Grundstücks, das unmittelbar an das Grundstück der S angrenzt. Beide Grundstücke

Mehr

Fallrepetitorium an der Universität Tübingen

Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Fallrepetitorium an der Universität Tübingen Aktuelle Fälle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen im Sommersemester 2005 Lösungsskizze zu Fall 2: Das Bürogebäude auf der grünen Wiese mit Aussicht Präsident

Mehr

HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN

HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN HUMBOLDT-UNIVERSITÄT ZU BERLIN JURISTISCHE FAKULTÄT INSTITUT FÜR ÖFFENTLICHES RECHT UND VÖLKERRECHT Prof. Dr. Michael Kloepfer, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht, Umweltrecht, Finanzrecht

Mehr

A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG

A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht. Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Wichtige Verfahrensarten im Staatsorganisationsrecht Ausgangspunkt: Art. 93 GG, 13 BVerfGG I. Organstreitverfahren

Mehr

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO

5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO 5. Wesentlicher Verfahrensfehler, 124 II Nr.5 VwGO Ist ein solcher, der das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst haben kann. In dem Antrag müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den gerügten Verfahrensmangel

Mehr

Einführung in das Verwaltungsprozessrecht

Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Einführung in das Verwaltungsprozessrecht Übersicht der wichtigsten Klagearten Klagetyp Klageziel Klageart nach VwGO Gestaltungsklage Aufhebung eines VA Anfechtungsklage ( 42 I 1. Alt. VwGO) Leistungsklage

Mehr

Angaben der Gemeinde. 1. Bei Änderung, Ergänzung oder Aufhebung

Angaben der Gemeinde. 1. Bei Änderung, Ergänzung oder Aufhebung Antrag auf Genehmigung eines Flächennutzungsplans ( F-Plan ) Gemeinde Landkreis Ansprechpartner/-in Telefon mit Vorwahl Fax Nr. Anschrift der über den Landkreis / die Region Hannover Zutreffendes ist angekreuzt

Mehr

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen

Übung zu Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2009 Christina Schmidt-Holtmann, Wiss. Mitarbeiterin. Nebenbestimmungen Nebenbestimmungen a) Allgemeines Nebenbestimmungen ergänzen oder beschränken die Hauptregelung eines Verwaltungsakts durch weitere Bestimmungen. Sie sind deshalb sinnvoll, weil rechtliche oder tatsächliche

Mehr

Abschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte

Abschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte Abschlussklausur Verwaltungsrecht II (VwGO) SoSe 2017, Dr. Korte Lösungsskizze: A) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (kann auch als Zulässigkeitsvoraussetzung geprüft werden): I. Aufdrängende Sonderzuweisung

Mehr

Immissionsschutzrecht III

Immissionsschutzrecht III Ausgangsfall: Für den Betrieb seiner Brauerei unterhält B eine gewerberechtlich genehmigte Dampfkessel-und Feuerungsanlage. Nachdem der TÜV festgestellt hatte, dass die Staubgrenzwerte der TA Luft im Normalbetrieb

Mehr

Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart

Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Der Sachverhalt ist den Klausuren beigeheftet. Die ursprüngliche Lösung stammt von Professor Dr. Christoph

Mehr

VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG

VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN UND BEGRÜNDUNG Stand der Planung gemäß 13a i.v.m. 3 (2), 4 (2) BauGB 4.11.2015 GEMEINDE EICKLINGEN LANDKREIS CELLE VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN NR. 1 MÜHLENWEG 5 BÜRO

Mehr

A. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung

A. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Übersicht: Gesetzesausführung durch Landes- und Bundesverwaltung I. Ausführung der Landesgesetze immer durch dasjenige Land, das

Mehr

10 Inhaltsverzeichnis

10 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 13 1. Funktion des Baurechts 13 2. Rechtsgrundlagen des Baurechts 13 3. Gesetzgebungszuständigkeit auf denn Gebiet des Baurechts 13 4. Abgrenzung Bauplanungsrecht - Bauordnungsrecht 15 II.

Mehr

Modul 1500: Bauen und Planen in der Kommune

Modul 1500: Bauen und Planen in der Kommune Modul 1500: Bauen und Planen in der Kommune Besprechung der Klausur vom 17.09.2013 SS 2013 Sachverhalt Frage: Hat die Klage des N Aussicht auf Erfolg? Folie 2 Vorüberlegung Besonderheit der Klausur: Drittanfechtungsklage!!

Mehr

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise

Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise Universität Würzburg WS 2010/2011 Konversatorium für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht - Verwaltungsprozessrecht - Fall 2 - Lösungshinweise A. Klage gegen den Bürgermeister B Obersatz: Die Klage des

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. 1 Einführung 1. A. Die Baurechtsklausur im Juristischen Staatsexamen 1. B. Zum Begriff des Baurechts 1. I. Das private Baurecht 1

INHALTSVERZEICHNIS. 1 Einführung 1. A. Die Baurechtsklausur im Juristischen Staatsexamen 1. B. Zum Begriff des Baurechts 1. I. Das private Baurecht 1 1 Einführung 1 A. Die Baurechtsklausur im Juristischen Staatsexamen 1 B. Zum Begriff des Baurechts 1 I. Das private Baurecht 1 II. Das öffentlich-rechtliche Baurecht 2 C. Der Grundsatz der Baufreiheit"

Mehr

Fall 4: Bauen im Außenbereich

Fall 4: Bauen im Außenbereich Fall 4: Bauen im Außenbereich Auf dem Außenbereichsgrundstück des E in der kreisfreien Stadt M befindet sich eine Scheune, die früher dem Einlagern von Futter und als Unterstand für Tiere diente. Diese

Mehr

Kommunalrecht. Klausur für den Angestelltenlehrgang I, Sekretäranwärter, Verwaltungsfachangestellte

Kommunalrecht. Klausur für den Angestelltenlehrgang I, Sekretäranwärter, Verwaltungsfachangestellte Kommunalrecht Klausur für den Angestelltenlehrgang I, Sekretäranwärter, Verwaltungsfachangestellte Dauer: 90 Minuten Sachverhalt Der Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinde S. (20.000 Einwohner) im

Mehr

Jura Online - Fall: Der Autohandel - Lösung

Jura Online - Fall: Der Autohandel - Lösung Jura Online - Fall: Der Autohandel - Lösung Dem A wird zu einem gerichtlichen Vorgehen zu raten sein, wenn ein solches Erfolg verspricht, das heißt, ein entsprechender Antrag zulässig und begründet wäre.

Mehr

Lösung 5. Besprechungsfall Eine Klage des S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet

Lösung 5. Besprechungsfall Eine Klage des S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet Lösung 5. Besprechungsfall Eine Klage des S hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A) Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO: öffentlich-rechtliche Streitigkeit? streitentscheidende

Mehr

Verwaltungsrecht I. 21. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (1) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 21. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (1) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 21. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (1) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen

Mehr

Professor Dr. Ronellenfitsch Wintersemester 2009/10. Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Fall 6

Professor Dr. Ronellenfitsch Wintersemester 2009/10. Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene. Fall 6 Professor Dr. Ronellenfitsch Wintersemester 2009/10 Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene Fall 6 A züchtet seit Juni 2009 auf seinem Grundstück, das mit einem Wohnhaus bebaut ist, als Hobby

Mehr

Fall 1: Die clevere Juristin

Fall 1: Die clevere Juristin Fall 1: Die clevere Juristin Die Juristin E ist Eigentümerin eines Grundstücks in der kleinen kreisangehörigen Gemeinde M in NRW, die zum Kreis R gehört. Sie möchte ihr Grundstück im Ortsteil mit einem

Mehr

Bauleitplanung Flächennutzungsplan und Bebauungsplan

Bauleitplanung Flächennutzungsplan und Bebauungsplan Bauleitplanung Flächennutzungsplan und Bebauungsplan Allgemeines Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen der Bauleitplanung, auch als örtliche Planung bezeichnet, finden sich in 1 des Baugesetzbuches (BauGB).

Mehr

Amtsblatt für die Stadt Büren

Amtsblatt für die Stadt Büren Amtsblatt für die Stadt Büren 8. Jahrgang 15.02.2016 Nr. 4 / S. 1 Inhalt 1. Aufstellung der 89. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Büren im Bereich Hoppenberg Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Rn Seite. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. 1. Teil: Allgemeiner Teil

Inhaltsverzeichnis. Rn Seite. Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. 1. Teil: Allgemeiner Teil Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Rn Seite V XIX XXIII 1. Teil: Allgemeiner Teil 1. Abschnitt Einführung 1 1 A. Zur Arbeit mit diesem Buch 1 1 B. Hinweise zur Lösung von Klausuren im Allgemeinen

Mehr

Jura Online - Fall: Wasser marsch! - Lösung

Jura Online - Fall: Wasser marsch! - Lösung Jura Online - Fall: Wasser marsch! - Lösung Die Klage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. 1. Teil: Hauptantrag A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg Eine aufdrängende Spezialzuweisung

Mehr

Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise

Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten. Lösungshinweise Fall 4 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Lösungshinweise Präsidentenanklage gem. Art. 61 I GG, 13 Nr. 4, 49 ff. BVerfGG wegen Verletzung von Art. 82 I 1 GG? Antragsbegehren des Bundestags Organstreitverfahren

Mehr

Clip 9. I. Zulässigkeit 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog

Clip 9. I. Zulässigkeit 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog Clip 9 E. Widerspruchsverfahren 1) Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, 40 I S.1 VwGO analog 2) Statthaftigkeit 68 VwGO 3) Problem: Widerspruchsbefugnis - Fallgruppen - Fallgruppen F. Allgemeine Leistungsklage

Mehr

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau Amtsblatt für die Stadt Lichtenau Nr. 15 Jahrgang 2013 ausgegeben am 18.11.2013 Seite 1 Inhalt 19/2013 91. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lichtenau, Teilbereich Kernstadt Lichtenau und Aufstellung

Mehr

Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht

Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht Klausurfragestellungen im Öffentlichen Recht A. Materiellrechtliche Fragestellung Frage: Ist das Gesetz, die Maßnahme oder das Unterlassen verfassungsmäßig/rechtmäßig? Aufgabe: Prüfen Sie die Verfassungsmäßigkeit/Rechtmäßigkeit

Mehr

Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. Lösungsskizze: Die Klage des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Rechtswegeröffnung Mangels aufdrängender Spezialzuweisung kann sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bendorf/Rhein

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bendorf/Rhein Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Bendorf/Rhein 1 Nr. 11 / 2017 Bekanntmachung der Satzung der Stadt Bendorf vom 31. Januar 2017 über eine Veränderungssperre im Bebauungsplangebiet Hauptstraße-Erlenmeyerstraße

Mehr

Alcan-Fall. Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden? nach EuGH, Urteil vom Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH)

Alcan-Fall. Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden? nach EuGH, Urteil vom Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH) Alcan-Fall nach EuGH, Urteil vom 20. 3. 1997 - Rs. C-24/95 (Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland GmbH) Die A-GmbH betreibt eine Aluminiumhütte mit 300 Mitarbeitern in Rheinland-Pfalz. Wegen finanzieller

Mehr

Au f b a u h i nw e i s e I

Au f b a u h i nw e i s e I C h r i s t i a n - Al b r e c h t s - U n i v e r s i t ä t z u K i e l R e c h t s w i s s e n s c h a f t l i c h e F a k u l t ä t Wiederholungs- und Vertiefungskurs WS 2010/11 Block 2: Allgemeines

Mehr

Verwaltungsrecht I. 23. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (3) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. 23. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (3) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 23. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (3) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Begründetheit der Anfechtungsklage 2 Anfechtungsklage II. Begründetheit

Mehr

Typische Verfahrens- und Formfehler bei der Aufstellung von Bauleitplänen

Typische Verfahrens- und Formfehler bei der Aufstellung von Bauleitplänen Typische Verfahrens- und Formfehler bei der Aufstellung von Bauleitplänen Forum Planen Bauen Freiburg, RA Hansjörg Wurster Fachanwalt für Verwaltungsrecht Übersicht 1. Aufstellungsbeschluss 2. Frühzeitige

Mehr

Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Beratungsbedarf und wiederkehrende Fragestellungen aus der Praxis ein Überblick

Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein Beratungsbedarf und wiederkehrende Fragestellungen aus der Praxis ein Überblick Beratungsbedarf und wiederkehrende Fragestellungen aus der Praxis ein Überblick Guido Schröder, 1 Zusammenfassung: Schreiben des s vom 06. September 2013 Verfahrenserlass zur Bauleitplanung vom 19. März

Mehr

Beispielsfall zu Arbeitspapier 4

Beispielsfall zu Arbeitspapier 4 Beispielsfall zu Arbeitspapier 4 A und C wohnen in einem reinen Wohngebiet am Rande der Kleinstadt X in NRW. Seit Jahrzehnten leben beide friedlich nebeneinander und pflegen ein gutes nachbarschaftliches

Mehr