über die inhaltliche Ausgestaltung des

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "über die inhaltliche Ausgestaltung des"

Transkript

1 Nummer August 2006 Client Alert Latham & Watkins Litigation Department Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist am 18. August 2006 in Kraft getreten Das neue AGG: Worauf müssen sich Arbeitgeber einstellen? Die Erinnerung an die im vergangenen Jahr vielfach emotional geführten Diskussionen über den Entwurf des Antidiskriminierungsgesetzes wird bei vielen wieder geweckt worden sein, als Anfang Mai 2006 bekannt wurde, dass sich der Koalitionsausschuss der Bundesregierung über die inhaltliche Ausgestaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verständigt hat. Die Lektüre des Gesetzentwurfes wird viele überrascht haben; denn er entsprach in weiten Passagen dem Entwurf des Antidiskriminierungsgesetzes. Der in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachte Entwurf hat verschiedene Änderungen erfahren, und zwar auf Initiative des Bundesrates. Mit dem Inkrafttreten des AGG sind gleichzeitig eine Vielzahl anderer Gesetze geändert worden. Aufgehoben wurden die 611a, 611b und 612 Abs. 3 BGB sowie das Beschäftigtenschutzgesetz. Nachfolgend stellen wir Ihnen den arbeitsrechtlichen Teil des AGG in seinen Grundzügen vor, und zwar verbunden mit praktischen Hinweisen für die tägliche Praxis. Ausgangspunkt und Schutzbereich Europarechtliche Vorgaben Zu den Grundlagen des arbeitsrechtlichen Teils des AGG gehören die Antirassismusrichtlinie, die Rahmenrichtlinie Beschäftigung und die Gender-Richtlinie. Darüber hinaus ist die im Dezember 2004 verabschiedete Richtlinie zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen in das Gesetz eingearbeitet worden. Anwendungsbereich Obgleich 1 AGG generell darauf abzielt, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechtes, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen, enthält er überwiegend Bestimmungen, die allein das Arbeitsrecht betreffen. Benachteiligungen aus den vorstehend genannten Gründen sind in Bezug auf eine Vielzahl von Tatbeständen unzulässig, die enumerativ in 2 AGG aufgeführt sind. Beispielhaft seien die Bedingungen für den Zugang zu unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit genannt, zu denen auch die Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen gehören. Vom Anwendungsbereich werden auch die Beschäftigungs- oder Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts und der Entlassungsbedingungen erfasst, und zwar sowohl auf individual- als auch auf kollektivrechtlicher Basis. Zu beachten sind die Latham & Watkins ist weltweit als Partnerschaftsgesellschaft (LLP) nach dem Recht des Staates Delaware tätig; als multinational partnership sind die Niederlassungen in Großbritannien und Italien angeschlossen. Copyright 2006 Latham & Watkins. Alle Rechte vorbehalten.

2 in 1 AGG aufgeführten Grundsätze ferner sowohl beim beruflichen Aufstieg als auch bei der Durchführung von Beschäftigungsverhältnissen. Die Vorgaben des AGG haben daher einerseits eine grundlegende Bedeutung für die gesamte Dauer der vertraglichen Beziehungen. Andererseits gehen sie darüber hinaus, und zwar beginnend mit der Stellenausschreibung und endend mit den Leistungen, die über das Vertragsende hinaus erbracht werden. Verhältnis des AGG zum Kündigungsschutzgesetz In 2 Abs. 4 des Entwurfs des AGG hieß es, dass für Kündigungen vorrangig die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes gelten. Diese Bestimmung ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens abgeändert worden und sieht nunmehr vor, dass für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten. Dabei fragt sich, was mit dieser Formulierung gewollt und was mit ihr gewonnen worden ist. In der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses heißt es hierzu: Das Verhältnis beider Gesetze zueinander soll dahin präzisiert werden, dass für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes zur Anwendung kommen. Dies erscheint sachgerecht, weil diese Regelungen speziell auf Kündigungen zugeschnitten sind. Wir haben Zweifel, dass 2 Abs. 4 AGG dauerhaft Bestand haben wird. In den drei Richtlinien, die zu den Grundlagen des arbeitsrechtlichen Teils des AGG gehören, ist hinsichtlich des Geltungsbereichs unter anderem übereinstimmend festgeschrieben, dass diese für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen gelten. Diese Formulierung findet sich auch in 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG wieder. Die Regelung in 2 Abs. 4 AGG steht daher unseres Erachtens nicht nur in Widerspruch zu den einschlägigen EU-Richtlinien, sondern auch zu 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Schutz des AGG bei Entlassungen in Betrieben leer liefe, die nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterfallen. Sollte 2 Abs. 4 AGG von der Rechtsprechung als unwirksam angesehen werden, wäre eine Kündigung, die gegen eines der im Gesetz genannten Benachteiligungsverbote verstößt, unwirksam. Wir empfehlen Ihnen, sich hierauf einzurichten und im Zusammenhang mit geplanten bzw. ausgesprochenen Kündigungen deren Gründe zu dokumentieren. Begriffsbestimmungen 3 AGG enthält eine Vielzahl von Be griffsbestimmungen, die für die Anwendung des Gesetzes von besonderer Bedeutung sind. Beschrieben wird, unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen einer unmittelbaren Benachteiligung, einer mittelbaren Benachteiligung, einer Belästigung oder einer sexuellen Belästigung zu bejahen ist. Auch ist bestimmt, dass die Anweisung zur Benachteiligung einer Person als Benachteiligung gilt. Problematisch und in der Praxis von besonderer Bedeutung werden voraussichtlich die Fälle der mittelbaren Diskriminierung sein; denn wegen ihres kollektiven Zuschnitts bergen sie erhebliche Kostenrisiken, weil sie eine Vielzahl von Mitarbeitern betrifft. Geschützter Personenkreis Nach 6 AGG gehören zum Kreis der geschützten Personen nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in bestehenden Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnissen. Geschützt sind auch Bewerberinnen und Bewerber sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnisse beendet sind. Einbezogen wird damit auch die betriebliche Altersversorgung. Jedoch ist in 2 Abs. 2 Satz 2 AGG festgeschrieben worden, dass für die betriebliche Altersversorgung das Betriebsrentengesetz gilt. 2 Nummer August 2006

3 Darüber hinaus fallen gemäß 6 Abs. 3 AGG auch Selbständige und Organmitglieder unter den Geltungsbereich des AGG, soweit es um den Zugang zur Erwerbstätigkeit und den beruflichen Aufstieg geht. Verbote und Ausnahmen Benachteiligungsverbote Im Mittelpunkt des Gesetzes steht zweifelsfrei das Benachteiligungsverbot, das in 7 AGG geregelt ist. Danach dürfen Beschäftigte im Sinne von 6 AGG nicht wegen eines in 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Adressat dieses generellen Benachteiligungsverbotes ist nicht nur der Arbeitgeber, sondern sind auch Arbeitskollegen und Dritte, beispielsweise Kunden des Arbeitgebers. 7 Abs. 2 AGG sieht vor, dass gegen das Benachteiligungsverbot verstoßende Bestimmungen in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen unwirksam sind. Unklar bleibt in diesem Zusammenhang, zu welchen Konsequenzen es führt, wenn ein Gericht eine tarifliche Regelung für diskriminierend hält. Im Zweifel wird in diesem Fall eine Anpassung nach oben erfolgen. Wir empfehlen Ihnen, bestehende Betriebsvereinbarungen daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen Benachteiligungsverbote verstoßen. Besonderes Augenmerk ist dabei auf mögliche mittelbare Diskriminierungen zu legen. Ausnahmen Nicht jede Ungleichbehandlung führt zu Sanktionen. Bei einem vermeintlichen Verstoß ist zunächst zu prüfen, ob eine der im Gesetz genannten Rechtfertigungsmöglichkeiten die unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen vermag. In den 8 bis 10 AGG sind verschiedene Gründe aufgezählt, unter denen eine unterschiedliche Behandlung zulässig ist. Einzelheiten in Bezug auf eine unterschiedliche Behandlung wegen der beruflichen Anforderungen sind in 8 AGG und wegen der Religion und Weltanschauung in 9 AGG geregelt. 10 AGG bestimmt, dass eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters dann zulässig ist, wenn diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Hilfreich ist dabei sicherlich die nicht abschließende Aufzählung von Beispielen für legitime Ziele. So kann z. B. ein Höchstalter aufgrund des Erfordernisses einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand oder der spezifischen Ausbildungsanforderungen an den Arbeitsplatz festgelegt werden. Darüber hinaus werden Höchstaltersgrenzen für die Einstellung aber nur zulässig sein, wenn die körperliche Belastbarkeit wesentlicher Bestandteil des Berufs ist. Nicht geregelt ist hingegen, ob und ggf. welche der gegenwärtigen Normen, die Arbeitnehmer aufgrund ihres Alters privilegieren (beispielsweise 1 Abs. 3 und 9 Abs. 2 KSchG, 622 BGB), auch weiterhin Bestand haben können. Bei der Sozialauswahl soll nach 10 Nr. 6 AGG die Berücksichtigung des Alters nach wie vor zulässig sein, soweit dem Alter kein genereller Vorrang gegenüber anderen Auswahlkriterien zukommt, sondern die Besonderheiten des Einzelfalls und die individuellen Unterschiede zwischen den vergleichbaren Beschäftigten, insbesondere die Chancen auf dem Arbeitsmarkt entscheiden. Organisationspflichten des Arbeitgebers Ausschreibung von Arbeitsplätzen 11 AGG bestimmt, dass Arbeitsplätze nicht unter Verstoß gegen 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben werden dürfen. Hieraus folgt, dass externe und interne Stellenausschreibungen, auch im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung, lediglich tätigkeitsbezogene Anforderungen vorsehen sollten. Doppeldeutige Formulierungen wie junge dynamische Führungskraft, Berufsanfänger, Muttersprachler, akzentfreies Deutsch sollten vermieden werden. Aber auch Merkmale, die für die Stelle nicht erforderlich sind, sollten sich in einer Stellenausschreibung nicht finden. Wenn z. B. von einem Kraftfahrer her- 3 Nummer August 2006

4 vorragende Deutschkenntnisse verlangt werden, kann eine Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft vorliegen. Die tätigkeitsbezogenen Anforderungen sollten in ausreichendem Maße und mit Begründung dokumentiert und an den Kreis der Bewerber gerichtet werden. Um die Zahl der Bewerber und damit das potentielle Haftungsrisiko des Arbeitgebers zu mindern, ist eine selektive Ausschreibung und Nutzung von Medien, die tatsächlich geeignet sind, die gewünschten Bewerber anzusprechen, anzuraten. Darüber hinaus ist auch eine zeitliche Befristung der Stellenausschreibung zu erwägen, da nach Fristablauf eingehende Bewerbungen von vornherein aussortiert werden können, ohne dass eine Benachteiligung bei diesen Bewerbern in Betracht kommt. Zu bedenken ist ferner, dass das Haftungsrisiko eines Arbeitgebers auch nicht durch eine Auslagerung der Stellenausschreibung auf einen Dritten, z. B. einen Personalvermittler oder die Bundesagentur für Arbeit, umgangen werden kann. Verletzt der Dritte die Pflicht zur neutralen Stellenausschreibung, so ist diese Pflichtverletzung dem Arbeitgeber zuzurechnen. Nicht nur die Stellenausschreibung und die Bewerberauswahl muss frei von Diskriminierungen erfolgen. Auch abgelehnten Bewerbern sollte man keine Chance geben, in Ablehnungsschreiben Anknüpfungspunkte für eine mögliche Diskriminierung zu finden. Sie sollten daher so neutral wie möglich formuliert werden. Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers 12 AGG regelt einerseits die Pflichten des Arbeitgebers für den Fall, dass von ihm beschäftigte Arbeitnehmer oder Dritte gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen. Andererseits wird von ihm auch erwartet, dass er vorbeugende Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen ergreift, und zwar beispielsweise im Rahmen der beruflichen Ausund Weiterbildung. So verpflichtet 12 Abs. 1 AGG die Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in 1 AGG genannten Grundes zu treffen, und zwar unter Einschluss vorbeugender Maßnahmen. Der Gesetzgeber verpflichtet also die Arbeitgeber, ihre Beschäftigten zur Verhinderung von Benachteiligungen hinreichend zu schulen. Ohne Bedeutung ist insoweit die subjektive Einschätzung auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite; denn die Erforderlichkeit ist objektiv zu bestimmen. Nur wenn der Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligungen geschult hat, gilt dies als eine Erfüllung seiner Verpflichtungen gem. 12 Abs. 1 AGG. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch darauf, dass Schulungsmaßnahmen im Sinne des 12 AGG aller Voraussicht nach dem Mitbestimmungsrecht gemäß 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliegen. Im AGG ist nicht ausdrücklich geregelt, welche Sanktionen dem Arbeitgeber drohen, der seinen Schulungsverpflichtungen nicht hinreichend nachkommt. Das Unterlassen jeglicher Schulung wird vermutlich als grober Verstoß des Arbeitgebers gegen die Vorschriften des 2. Abschnittes des AGG zu qualifizieren sein mit der Folge, dass der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft unter den Voraussetzungen des 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG versuchen könnten, Schulungsmaßnahmen durchzusetzen. 12 AGG wird zudem als Schutzgesetz im Sinne des 823 Abs. 2 BGB zu qualifizieren sein. Bei einer Verletzung der den Arbeitgeber treffenden Pflichten kommen unter Umständen auch Schadensersatzansprüche, die über das AGG hinausgehen, in Betracht. 12 Abs. 3 AGG normiert die Verpflichtung des Arbeitgebers, gegen Verstöße von Beschäftigten gegen das Benachteiligungsverbot vorzugehen, insbesondere die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu treffen. Dazu gehören Abmahnungen, Umsetzungen, Versetzungen und Kündigungen. 4 Nummer August 2006

5 Informationspflichten Gemäß 12 Abs. 5 AGG ist der Arbeitgeber unter anderem verpflichtet, das AGG, 61b Arbeitsgerichtsgesetz sowie Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach 13 AGG zuständigen Stellen im Betrieb bekannt zu machen. Rechte der Beschäftigten Innerbetriebliche Beschwerdestelle Nach 13 AGG haben die Beschäftigten das Recht, sich bei einer zuständigen Stelle des Betriebes diese muss geschaffen werden zu beschweren, wenn sie sich benachteiligt fühlen. Jede Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis ist dem Beschwerdeführer bzw. der Beschwerdeführerin mitzuteilen. Der im Gesetz verwendete Begriff der zuständigen Stelle, an die sich die Beschäftigten wenden können, ist umfassend zu verstehen. Dies kann beispielsweise ein Vorgesetzter, ein Gleichstellungsbeauftragter oder eine betriebliche Beschwerdestelle sein. Hervorzuheben ist, dass durch diese Regelung die Rechte der Arbeitnehmervertretungen, beispielsweise nach 85 BetrVG, unberührt bleiben. Leistungsverweigerungsrecht 14 AGG begründet ein Leistungsverweigerungsrecht des oder der diskriminierten Beschäftigten ohne Verlust des Arbeitsentgelts für den Fall, dass der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Benachteiligung im Einzelfall ergreift. Dieses Leistungsverweigerungsrecht besteht jedoch nur dann, wenn es zum Schutz des oder der Beschäftigten erforderlich ist. Schadensersatz und Entschädigung Eine besondere Bedeutung kommt 15 AGG zu, der sowohl die Sanktionen für eine ungerechtfertigte Benachteiligung regelt als auch die Frist bestimmt, innerhalb derer Ansprüche geltend gemacht werden müssen. Bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen ein Benachteiligungsverbot hat der Betroffene gemäß 15 Abs. 2 AGG Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für den ihm entstandenen Nichtvermögensschaden. Hierbei handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Haftungsvorschrift. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung zwei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre (sog. Minderqualifizierter). Eine Obergrenze für den Bewerber, der bei einer diskriminierungsfreien Auswahl eingestellt worden wäre, enthält das Gesetz hingegen nicht (sog. Best qualifizierter). Hier soll die Entscheidung den Arbeitsgerichten überlassen sein. Einzige Vorgaben sind, dass die Entschädigung eine abschreckende Wirkung auf den Arbeitgeber haben und in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss. Nach Auffassung des BAG hat die Entschädigung mindestens der Arbeitsvergütung für einen Monat zu entsprechen. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber gemäß 15 Abs. 1 AGG bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, dem Betroffenen den hierdurch entstandenen Vermögensschäden zu ersetzen, wenn er die Benachteiligung zu vertreten hat. Die Bemessung des Schadensersatzanspruchs bei einer Benachteiligung bei Einstellung und beruflichem Aufstieg und Entlassung wirft schwierige Fragen auf. Bei einer Einstellung dürfte der Schadensersatzanspruch eines Bewerbers auf das Arbeitsentgelt bis zum nächstmöglichen hypothetischen Kündigungstermin gerichtet sein. Schadensmindernd müssten ein etwaiger anderweitiger oder böswillig unterlassener anderweitiger Verdienst ebenso wie etwaige mit der erstrebten Position verbundene besondere Aufwendungen berücksichtigt werden. Bei einer Beförderung wird sich der Schadensersatzanspruch des Best- 5 Nummer August 2006

6 qualifizierten auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen Monatsverdienst und dem mit dem beruflichen Aufstieg verbundenen Monatsverdienst belaufen. In diesem Zusammenhang ist allerdings offen, für welchen Zeitraum die Gerichte einen solchen Schadensersatzanspruch zuerkennen werden. Wird das AGG auch bei Kündigungen entgegen dem derzeitigen Gesetzeswortlaut Anwendung finden, kommt ein Schadensersatzanspruch zwar nicht in Betracht, wenn bei der Kündigung eines Arbeitnehmers gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen wird, da das Arbeitsverhältnis weiter besteht. Ist die Kündigung aber sozial ungerechtfertigt, wird das Arbeitsverhältnis jedoch unter Zahlung einer Abfindung aufgelöst, wird von den Gerichten zu entscheiden sein, ob daneben noch weitergehende Schadensersatzansprüche wegen einer diskriminierenden Kündigung gegeben sein können. Fraglich ist auch, ob bei einer Kündigung, die gegen das Benachteiligungsverbot verstößt, die hiergegen gerichtete Klage innerhalb der Drei-Wochen-Frist des 4 KSchG erhoben werden muss oder ob eine Klage auch danach zulässig bleibt. Da trotz gegenteiliger Vorschläge eine Harmonisierung mit 4 KSchG nicht erfolgt ist, wird letzteres der Fall sein. Gemäß 15 Abs. 4 AGG müssen Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Diese Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Durch die Regelung in 15 Abs. 6 AGG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des 7 Abs. 1 AGG keinen Anspruch auf die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, eines Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg begründet. Der Grundsatz der Abschlussfreiheit, wie er in 105 GewO normiert ist, bleibt also unberührt. Beweislastverteilung Bei der Geltendmachung und der Durchsetzung von Ansprüchen auf der Grundlage des AGG kommt der Beweislast eine besondere Bedeutung zu. Sie ist in 22 AGG geregelt. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist auf Anregung des Bundesrates neu gefasst worden und lautet nunmehr: Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Nach dieser Bestimmung muss der Arbeitnehmer zunächst darlegen und beweisen, dass eine Ungleichbehandlung erfolgt ist. Insoweit reicht der Nachweis von Indizien aus, beispielsweise eine Stellenanzeige, die gegen 11 AGG verstößt. Gelingt dieser Nachweis, muss sich der Arbeitgeber im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung entlasten, also darlegen und beweisen, dass eine Ungleichbehandlung nicht erfolgt ist oder diese aus den im Gesetz genannten Gründen zulässig war. Rechte von Betriebsräten und Gewerkschaften In einem betriebsratsfähigen Betrieb kann gemäß 17 Abs. 2 AGG der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft bei Verstößen des Arbeitgebers gegen die sich aus dem AGG ergebenden Pflichten unter den Voraussetzungen des 23 Abs. 3 S. 1 BetrVG die dort genannten Rechte gerichtlich geltend machen. Danach kann der Arbeitgeber zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen verpflichtet werden. Jedoch ist es den Betriebsräten und Gewerkschaften untersagt, Individualansprüche des bzw. der Benachteiligten geltend zu machen. 6 Nummer August 2006

7 Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die Betriebsräte wegen des Inkrafttretens des AGG Schulungsbedarf anmelden werden. Dieser Forderung wird entsprochen werden müssen, weil für die Arbeit des Betriebsrates erforderliche Kenntnisse vermittelt werden. Die teilnehmenden Betriebsräte haben für die Schulungen einen Anspruch auf bezahlte Freistellungen. Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände In 23 AGG sind Antidiskriminierungsverbände vorgesehen, die die besonderen Interessen benachteiligter Personen oder Personengruppen wahrnehmen und sich damit die Bekämpfung von Benachteiligungen zur Aufgabe gemacht haben. Zugleich werden die Befugnisse der Verbände geregelt, u. a. in gerichtlichen Verfahren ohne Anwaltszwang zur Durchsetzung der Ansprüche als Beistände Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten. Darüber hinaus ist ihnen die Besorgung von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter gestattet. 7 Nummer August 2006

8 Standorte: Brüssel Chicago Frankfurt Hamburg Hongkong London Los Angeles Mailand Moskau München New Jersey New York Northern Virginia Orange County Paris San Diego San Francisco Shanghai Silicon Valley Singapur Tokio Washington, D.C. Der Client Alert wird von Latham & Watkins für Mandanten und andere Geschäftspartner herausgegeben. Die hierin enthaltenen Informationen dienen nicht als konkreter Rechtsrat. Bei weitergehendem Bedarf an Ausführungen oder Beratung über ein hier dargestelltes Thema wenden Sie sich bitte an einen der nachfolgend genannten Rechtsanwälte oder Ihren üblichen Ansprechpartner in unserem Hause. Falls Sie eine Aktualisierung Ihrer Kontaktdaten oder eine Anpassung der Informationsmaterialien wünschen, besuchen Sie bitte die Seite für das weltweite Mandanten-Mailing- Programm von Latham & Watkins. Fragen zu diesem Client Alert beantworten Ihnen gern Peter Markl und Dr. Berenice Möller in unserem Hamburger Büro. Brüssel +32 (0) Chicago Frankfurt Mailand Moskau München San Diego San Francisco Silicon Valley Hamburg Hongkong London Los Angeles New Jersey New York Northern Virginia Orange County Paris +33 (0) Shanghai Singapur Tokio Washington, D.C Nummer August 2006

Allgemeines GleichbehandlungsGesetz

Allgemeines GleichbehandlungsGesetz Allgemeines GleichbehandlungsGesetz Vortrag am 14. Dezember 2006 Rechtsanwältin Annette Schärffe Arbeitgebervereinigung Lübeck - Schwerin e.v. Ziel des Gesetzes Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligungen

Mehr

HINNE GROTEFELS LYNDIAN GRABOWSKI RECHSANWÄLTE FACHANWÄLTE STEUERBERATER DORTMUND UND LÜNEN. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht

HINNE GROTEFELS LYNDIAN GRABOWSKI RECHSANWÄLTE FACHANWÄLTE STEUERBERATER DORTMUND UND LÜNEN. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz und Arbeitsrecht Grundlagen Gesetz vom Juli 2006 Umsetzung von 4 EU-Richtlinien, die Diskriminierung wegen Rasse, ethn. Herkunft und Geschlecht verbieten Eine Beweislastregel

Mehr

Inhaltsübersicht. Abschnitt I. Allgemeines zum AGG

Inhaltsübersicht. Abschnitt I. Allgemeines zum AGG K Inhaltsübersicht Abschnitt I. Allgemeines zum AGG Teil 1. Das Gesetz und dieser Rechtsberater........ 1 Teil 2. Entstehung des AGG................ 2 Teil 3. Sinn und Zweck des AGG............. 6 Teil

Mehr

Nach 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf niemand wegen

Nach 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf niemand wegen Nach 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf niemand wegen seiner Rasse seiner ethnischen Herkunft seines Geschlechts seiner Religion oder Weltanschauung einer Behinderung seines Alters

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Schnelleinstieg für die Personalarbeit

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Schnelleinstieg für die Personalarbeit Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Schnelleinstieg für die Personalarbeit von Ralf Roesner Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht, Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbh,

Mehr

RA Harald Bex. Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Schadenseratzansprüchen wurde von 3 Monaten auf 2 Monate gekürzt.

RA Harald Bex. Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Schadenseratzansprüchen wurde von 3 Monaten auf 2 Monate gekürzt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) tritt zum 01.08.2006 in Kraft Auswirkungen auf die betriebliche Praxis und konkrete Handlungsempfehlungen für Handwerksunternehmen RA Harald Bex Durch die erfolgten

Mehr

Benachteiligungen sind - im Bereich des Arbeitsrechts - unzulässig in Bezug auf

Benachteiligungen sind - im Bereich des Arbeitsrechts - unzulässig in Bezug auf I. Universität ErlangenNürnberg Postfach 3520 91023 Erlangen An alle Einrichtungen der Universität Gebäude: Schloss; Schlossplatz 4 Raum: 1.017 Ansprechpartner: Herr Micheler III/1 Telefon: +49 9131 8526610

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Auszug

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Auszug X Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Auszug Ausfertigungsdatum: 14.08.006 Zuletzt durch Artikel 15 Absatz 66 des Gesetzes vom 5. Februar 009 (BGBl. I S. 160) geändert Abschnitt 1 Allgemeiner Teil

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 10 Fragen und Antworten 1 Welche Ziele hat das AGG? Das AGG will Benachteiligungen aus Gründen der / des ethnischen Herkunft Alters Geschlechts sexuellen Identität

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht!

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht! Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht! Am 01.08.2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. In der Sache handelt es sich weitgehend um das

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Ostrowicz/Scholz Merkblatt AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Informationen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Schutz vor Benachteiligung in Beschäftigung und Beruf Bibliografische Information

Mehr

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeits- und Sozialrechts-Info Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Stand: 11/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Allgemein Das am 18.8.2006 in Kraft

Mehr

Hingegen verpflichten die Regelungen des AGG die Arbeitgeber, Entleiher, Auftraggeber und Zwischenmeister.

Hingegen verpflichten die Regelungen des AGG die Arbeitgeber, Entleiher, Auftraggeber und Zwischenmeister. Hinweise zum Allgemeinen Gleichberechtigunsgesetz (AGG) im Arbeitsrecht 1. Einführung Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (im Folgenden AGG) ist am 18.August 2006 in Kraft getreten. Es schreibt weitgehende

Mehr

Artikel 1 des Gesetzes beinhaltet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auf dessen Auswirkungen wir Sie im besonderen hinweisen möchten.

Artikel 1 des Gesetzes beinhaltet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), auf dessen Auswirkungen wir Sie im besonderen hinweisen möchten. Bundesversicherungsamt Friedrich-Ebert-Allee 38 53113 Bonn HAUSANSCHRIFT Friedrich-Ebert-Allee 38 An die bundesunmittelbaren 53113 Bonn Sozialversicherungsträger TEL +49 (0) 228 619-1990 FAX +49 (0) 228

Mehr

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG NR. 980 10. SEPTEMBER 2013 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Dienstvereinbarung zur Umsetzung des Beschwerdemanagements nach dem AGG sowie zum Schutz der Beschäftigten gegen Mobbing am Arbeitsplatz vom 01. September

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Sebastian Busch / Eva Kocher / Horst Welkoborsky Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Benachteiligung verhindern - Gleichstellung fördern BUND VERLAG Abkürzungen 11 Literatur 15 A. Einleitung (Busch/Kocher)

Mehr

AGG Allgemeines. Gleichbehandlungsgesetz. Informationen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

AGG Allgemeines. Gleichbehandlungsgesetz. Informationen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ostrowicz/Scholz Merkblatt AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Informationen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Schutz vor Benachteiligung in Beschäftigung und Beruf Bibliografische Information

Mehr

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 11/2015 Allgemein Das am 18.8.2006 in Kraft getretene, allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll vor Benachteiligungen

Mehr

Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz I. Ziel des Gesetzes Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, der Religion

Mehr

Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb. Gestaltungsaufgabe der Betriebs- und Personalräte

Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb. Gestaltungsaufgabe der Betriebs- und Personalräte Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb Gestaltungsaufgabe der Betriebs- und Personalräte Die Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb ist eine wichtige Gestal tungsaufgabe für die betrieblichen

Mehr

Für Vielfalt und Chancengleichheit

Für Vielfalt und Chancengleichheit Für Vielfalt und Chancengleichheit Vielfalt und Chancengleichheit Zu den zentralen Werten von Bertelsmann gehört der partnerschaftliche, respektvolle und vertrauensvolle Umgang miteinander. Hierzu zählt

Mehr

Das Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht

Das Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht Jörn-Christian Bierkamp Das Diskriminierungsverbot im Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Regelungen des AGG www.salzwasserverlag.de Abbildungsverzeichnis VI Abkürzungsverzeichnis VII A

Mehr

Sanktionen nach dem AGG

Sanktionen nach dem AGG Sanktionen nach dem AGG Europarechtliche Grundlage Richtlinien Art. 15 RL 2000/43/EG Art. 17 RL 2000/78/EG Art. 25 RL 2006/54/EG (ehemals Art. 8d der RL 76/207/EWG) Inhalt: wirksam, verhältnismäßig und

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) setzt vier EU-Richtlinien in deutsches Recht um. Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung oder Beseitigung

Mehr

Inhalt. AbkÅrzungen Literatur... 15

Inhalt. AbkÅrzungen Literatur... 15 5 Inhalt AbkÅrzungen... 11 Literatur... 15 A. Einleitung (Busch/Kocher)... 17 1. Der Schutz vor Diskriminierung ist ein Menschenrecht....... 17 2. Schutz vor Benachteiligung und FÇrderung von Gleichstellung

Mehr

Ihr Ansprechpartner Tel. Assessor Stefan Cordes

Ihr Ansprechpartner  Tel. Assessor Stefan Cordes MERKBLATT Recht / Steuern ALLGEMEINES GLEICH- BEHANDLUNGSGESETZ IM ARBEITSRECHT Ihr Ansprechpartner E-Mail Tel. Assessor Stefan Cordes cordes@bayreuth.ihk.de 0921 886-217 Datum/Stand Mai 2014 Umsetzung

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: AGG

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: AGG Gelbe Erläuterungsbücher Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: AGG ommentar von Jobst-Hubertus Bauer, Burkard Göpfert, Dr. Steffen rieger 1. Auflage Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: AGG Bauer / Göpfert

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Pflichten des Arbeitgebers Gesetzesvorgaben Unsere Maßnahmen Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung 12 Abs. 1 AGG Die zuständige Stelle wird bei Vorliegen einer

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht!

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht! Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Neue Gefahrenstellen im Arbeitsrecht! Im Laufe des Monats August 2006 tritt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. In der Sache handelt es sich weitgehend

Mehr

IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai Beschwerderecht und die Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat

IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai Beschwerderecht und die Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat Absender IG Metall Informationstagung Bereich Industrie am 4. Mai 2011 Referenten: Ignatz Heggemann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Mönckebergstraße 17, 20095 Hamburg, Tel: 040-280 886 20 heggemann@gsp.de

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ARBEITSRECHT A29 Stand: Mai 2012 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel.: (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Mehr

Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung

Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung E Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen - Resümée der BAG Rechtsprechung BAG vom 31.8.2005-5 AZR 545/04 - in NZA 2006 Heft 6 Seite 324-329 (zu einseitigen BAG vom 28.9.2005-5 AZR 52/05 - in NZA 2006 Heft

Mehr

Kollektive Rechtsdurchsetzung

Kollektive Rechtsdurchsetzung Kollektive Rechtsdurchsetzung Prof. Dr. Wolfhard Kohte Zentrum für Sozialforschung Halle e. V. (ZSH) Fachtagung "Arbeit inklusiv gestalten", 8./9. Mai 2017, Berlin Verbandsklagen im Behindertenrecht Die

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in der betrieblichen Praxis

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in der betrieblichen Praxis Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in der betrieblichen Praxis Auf Einladung der Forschungsstelle Anwaltsrecht der Rechtswissenschaftlichen Fakultät hielt im Rahmen der Veranstaltungsreihe im

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) Das neue Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) Horst Frehe Richter am Sozialgericht in Bremen Artikel 13 Abs. 1 EGV (Amsterdamer Vertrag) (1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann

Mehr

Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2014/15. Modul FernUniversität Hagen

Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2014/15. Modul FernUniversität Hagen Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2014/15 Modul 55100 FernUniversität Hagen Sachverhalt 06.05.2015 Folie 2 von 35 Aufgabe 1: A und B möchten für die entgangene Stelle von der Stadt H Schadensersatz

Mehr

Tagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL

Tagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL Tagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL Schlüsselbegriffe Unmittelbare Diskriminierung Mittelbare Diskriminierung Belästigung Mit

Mehr

Der Entscheidungsausspruch des Gerichts in der Rechtssache C- 438/99 lautet

Der Entscheidungsausspruch des Gerichts in der Rechtssache C- 438/99 lautet DER EUROPÄISCHE GERICHTSHOF PRÄZISIERT SEINE RECHTSPRECHUNG ZUM VERBOT DER ENTLASSUNG SCHWANGERER FRAUEN Die Entlassung einer Arbeitnehmerin wegen ihrer Schwangerschaft stellt - gleichgültig, ob ihr Arbeitsvertrag

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 24. Einheit 21.01.2010 Dr. Fabian Jungk Institut für Recht der Wirtschaft Systematik: Der AV kann durch folgende Ereignisse beendet werden: Kündigung Aufhebungsvertrag

Mehr

AGG und EU-Rechtsgrundlagen

AGG und EU-Rechtsgrundlagen AGG und EU-Rechtsgrundlagen AMSTERDAMER VERTRAG Der Amsterdamer Vertrag aus dem Jahre 1997 gibt im Artikel 13 die Richtung vor: Der Rat kann geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen

Mehr

Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers

Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers K1/2008 Seite 1 von 6 Seiten (c) EvLKA Hannover Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Das Landeskirchenamt Dienstgebäude: Rote Reihe 6 30169 Hannover Telefon/Telefax: (05 11) 12 41-0/266 E-Mail:

Mehr

1.2 Anspruchberechtigter

1.2 Anspruchberechtigter Zeugnisrecht Da sich die gesetzlichen Regelungen in den Bestimmungen im Wesentlichen entsprechen 1, wird von einem einheitlichen Zeugnisrecht für alle Arbeitnehmer ausgegangen 2, das durch die Fürsorgepflicht

Mehr

Rund ums Arbeitsrecht. Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Rund ums Arbeitsrecht. Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Rund ums Arbeitsrecht Volkmar Kohkemper Rechtsanwalt/Steuerberater DWAZ Wirtschaftskanzlei Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Inhalte I. Begründung des Arbeitsverhältnisses II. Laufendes Arbeitsverhältnis

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Information KLINIKUM INGOLSTADT GmbH Krumenauerstraße 25 85049 Ingolstadt Postfach 21 06 62 85021 Ingolstadt Tel.: (0841) 880-0 Fax: (0841) 880-1080 E-Mail: info@klinikum-ingolstadt.de

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Selten ist ein Gesetz derart politisch umstritten gewesen wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es ist am 18.08.2006 in Kraft getreten und

Mehr

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis

Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch

Mehr

Betriebsvereinbarung zum Thema Auswahlrichtlinien

Betriebsvereinbarung zum Thema Auswahlrichtlinien Betriebsvereinbarung zum Thema Auswahlrichtlinien Zwischen der Firma [ ] und dem Betriebsrat der Firma [ ] werden für Einstellung, Versetzung, Umgruppierung und Kündigung folgende Auswahlrichtlinien gemäß

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Kurzübersicht

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Kurzübersicht Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Kurzübersicht Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist am 18. August 2006 in Kraft getreten und setzt 4 EU- Richtlinien in nationales Recht um. Die folgende Kurzübersicht

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten

Mehr

Micha Klapp, Büro für Recht und Wissenschaft. Migrationspolitische Tagung Workshop Antidiskriminierungspolitik und Diversity betrieblich verankern

Micha Klapp, Büro für Recht und Wissenschaft. Migrationspolitische Tagung Workshop Antidiskriminierungspolitik und Diversity betrieblich verankern Micha Klapp, Büro für Recht und Wissenschaft Migrationspolitische Tagung Workshop Antidiskriminierungspolitik und Diversity betrieblich verankern Kernfragen der Evaluation des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

Mehr

«Diskriminierung und Antidiskriminierung im Kreuzberger Alltag»

«Diskriminierung und Antidiskriminierung im Kreuzberger Alltag» November 2009 «Kreuzberg für Akzeptanz und Gleichbehandlung» Plakatkampagne 2009 Infomappe für Gewerbetreibende und Unternehmen «Diskriminierung und Antidiskriminierung im Kreuzberger Alltag» Ein Projekt

Mehr

DAS NEUE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ

DAS NEUE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ DAS NEUE GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ 1. Warum wird es ein neues Gleichbehandlungsgesetz geben? Zwei EU-Richtlinien machen die Novellierung bzw Neuerlassung des Gleichbehandlungsgesetzes erforderlich, nämlich

Mehr

Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Merkblatt zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Liebe Mitarbeiterin, Lieber Mitarbeiter, am 18.08.2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Das Gesetz hat das Ziel, Benachteiligungen

Mehr

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?

Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Eine Information für alle Beschäftigten des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) IMPRESSUM: BMVg PSZ II 3 1. Dienstsitz Bonn Fontainengraben

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - von der Bewerberauswahl bis zum Zeugnis

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - von der Bewerberauswahl bis zum Zeugnis Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - von der Bewerberauswahl bis zum Zeugnis Berlin, 19./20.10.2013 Rechtsanwalt Jürgen Baumeister Fachanwalt für Arbeitsrecht Partner PASCHEN Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Auswirkungen auf die Personalarbeit Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz von Rainer Hoffmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht, St. Ingbert Ab sofort müssen Arbeitgeber ob sie es wollen oder nicht ihr Augenmerk

Mehr

Diskriminierungsfreie Personalrekrutierung im Rahmen des 11 AGG

Diskriminierungsfreie Personalrekrutierung im Rahmen des 11 AGG Jura Carolin Bösking Diskriminierungsfreie Personalrekrutierung im Rahmen des 11 AGG Bachelorarbeit Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese

Mehr

Grenzen und Möglichkeiten des Konzepts der mittelbaren Diskriminierung

Grenzen und Möglichkeiten des Konzepts der mittelbaren Diskriminierung Grenzen und Möglichkeiten des Konzepts der mittelbaren Diskriminierung Europäische Kommission 87 Abbildung 1: Entscheidungsbaum: Diskriminierungsfälle Abbildung 2: Rechtliche Analyse von Diskriminierungsfällen

Mehr

beraten bilden forschen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsinfo

beraten bilden forschen Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechtsinfo beraten bilden forschen Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand 1/2016 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche

Mehr

Argentinienkrise bis Vattenfall: Investitionsschutz auf dem Prüfstand

Argentinienkrise bis Vattenfall: Investitionsschutz auf dem Prüfstand Dr. Sebastian Seelmann-Eggebert Argentinienkrise bis Vattenfall: Investitionsschutz auf dem Prüfstand Produkthaftung und Litigation 2014 AKTUELLE SCHLAGZEILEN AKTUELLE SCHLAGZEILEN AKTUELLE SCHLAGZEILEN

Mehr

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 091, Datum

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 091, Datum Schadensersatz wegen Benachteiligung wegen der (Schwer-) Behinderung unterbliebene Erhöhung der Wochenarbeitszeit Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management Bremen KCW

Mehr

Diskriminierungsschutz im Bundes- Gleichbehandlungsgesetz

Diskriminierungsschutz im Bundes- Gleichbehandlungsgesetz Diskriminierungsschutz im Bundes- Gleichbehandlungsgesetz Rechtliche Basisinformationen des AKG Dr. Sabine Engel, Büro für Gleichstellung und Gender Studies an der LFU Innsbruck Diskriminierung Diskriminierung

Mehr

Gesetz zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien

Gesetz zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien Bundesrat Drucksache 445/05 (Beschluss) 08.07.05 Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat Gesetz zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien Der Bundesrat hat in seiner 813.

Mehr

Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers

Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Evangelischlutherische Landeskirche Hannovers Das Landeskirchenamt Landeskirchenamt Postfach 37 26 30037 Hannover Leiter und Leiterinnen der Einrichtungen der Evangelischlutherischen Landeskirche Hannovers

Mehr

Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III

Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III I. Betriebsänderungen ( 111-113 BetrVG) (dritter Teil) 1. Inhalte und Grenzen des freiwilligen Sozialplans BAG vom 08.12.1976, AP

Mehr

Definition der Schlüsselbegriffe

Definition der Schlüsselbegriffe Definition der Schlüsselbegriffe Prof. Dr. Christiane Brors Universität Oldenburg Organisiert im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft der Europäischen Kommission Brors Diskriminierungsbegriff

Mehr

Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v.

Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. An alle Mitgliedsfirmen der Allgemeinen Hamburger Arbeitgebervereinigung e. V. Kapstadtring 10, 22297 Hamburg Telefon: 040 / 63 78-5000 Telefax: 040 / 63

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Arbeitsrecht

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Arbeitsrecht Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Arbeitsrecht Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) trat am 18. August 2006 in Kraft. Zur Verhinderung oder Beseitigung jeglicher Benachteiligungen

Mehr

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben

Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,

Mehr

NEWSLETTER - ARBEITSRECHT Juli 2017

NEWSLETTER - ARBEITSRECHT Juli 2017 NEWSLETTER - ARBEITSRECHT Juli 2017 Liebe Leserin, lieber Leser, herzlich willkommen zu unserem Newsletter für Juli 2017 unserer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei, BECK.. Auch in diesem Monat

Mehr

Inhaltsverzeichnis III

Inhaltsverzeichnis III Inhaltsverzeichnis Einleitung............................................... 1 I. Vermietung in Zeiten des AGG....................... 1 II. Die Bedeutung des AGG für Vermieter, Makler und Hausverwaltungen.......................

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Die Umsetzung des AGG im Betrieb mit Handlungsempfehlungen für die Praxis von Bernhard Steinkühler Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin ERICH SCHMIDT

Mehr

Reservierungsquote ist das rechtlich möglich? Rechtsanwältin Nilüfer Hobuß hw rechtsanwälte Hobuß Wowra Friedrichstr.

Reservierungsquote ist das rechtlich möglich? Rechtsanwältin Nilüfer Hobuß hw rechtsanwälte Hobuß Wowra Friedrichstr. Reservierungsquote ist das rechtlich möglich? Rechtsanwältin Nilüfer Hobuß hw rechtsanwälte Hobuß Wowra Friedrichstr. 134, 10117 Berlin LGG Berlin Landesgleichstellungsgesetz (LGG) Berlin In der Fassung

Mehr

Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen?

Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen? THIEL A R B E I T S R E C H T Was darf mein Arbeitgeber mich alles im Vorstellungsgespräch fragen? (Stand 09/2016) Kanzlei Thiel Telefon 05251-4025555 E-Mail info@thiel-arbeitsrecht.de Detmolder Str. 74

Mehr

Dr. Andreas Priebe Mitbestimmung bei Ethik-Richtlinien. Auf einen Blick. April 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung

Dr. Andreas Priebe Mitbestimmung bei Ethik-Richtlinien. Auf einen Blick.  April 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung www.boeckler.de April 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Dr. Andreas Priebe Mitbestimmung bei Ethik-Richtlinien Ein Arbeitspapier der Hans-Böckler-Stiftung Auf einen Blick Der Betriebsrat hat mitzubestimmen,

Mehr

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen!

DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! DIE MACHT DES KLEINGEDRUCKTEN: Dringender Anpassungsbedarf bei AGB s in Arbeitsverträgen! Eva Hüttl Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Stand 11/2016 Anpassungsbedarf bei AGB s Arbeitsverträge

Mehr

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 3/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche

Mehr

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Arbeits- und Sozialrechts-Info Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Stand: 4/2018 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Kündigungsfristen und Kündigungsschutz Kündigungsfristen Gesetzliche Regelung: Die gesetzliche

Mehr

Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis

Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis Arbeitsrecht in der Betriebsrats-Praxis Jürgen Stock Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Mainz Benachteiligendes Verhalten Verschiedene Formen der Benachteiligung Unmittelbare Benachteiligung (1) Eine

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) setzt vier EU-Richtlinien in deutsches Recht um. Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung oder Beseitigung bestimmter Benachteiligungen.

Mehr

Bürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen

Bürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen Bürde oder Benefit: Die Beschäftigung älterer Menschen Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel Eisenbeis Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Rösrather Straße 568 51107 Köln www.etl-rechtsanwaelte.de Vorstellung Dr. Uwe

Mehr

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel

Inhaltsübersicht. Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel Betriebl. Altersversorgung - Öffnungsklausel Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Grundsatz: die BetrAVG-Bestimmungen sind unabdingbar 3. Abweichende Regelungen möglich, 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG 4. Wirkung

Mehr

Kommentar 2 Teil B/S. 1

Kommentar 2 Teil B/S. 1 Kommentar 2 Teil B/S. 1 2 Arbeitsvertrag 1. Der Arbeitsvertrag soll schriftlich geschlossen werden. 2. Im Arbeitsvertrag soll vereinbart werden, in welcher Haupt- und/ oder Filialapotheke der Mitarbeiter

Mehr

Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung

Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Bayern Information für Mitarbeitervertretungen zum: Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung

Mehr

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Auswirkungen auf die arbeitsrechtliche Praxis Stand 18. März 2007 1 I. Allgemeines AGG seit 18. 8. 2006 in Kraft Fundstelle: BGBl. I Nr. 39 v.17.8.06 Umsetzung

Mehr

Erklärung zu den sozialen Rechten und den industriellen Beziehungen bei LEONI

Erklärung zu den sozialen Rechten und den industriellen Beziehungen bei LEONI Erklärung zu den sozialen Rechten und den industriellen Beziehungen bei LEONI Präambel LEONI dokumentiert mit dieser Erklärung die grundlegenden sozialen Rechte und Prinzipien. Sie sind Grundlage des Selbstverständnisses

Mehr

Ausschuss für Familie, Senioren, A.-Drs. 15(12)435-(36) Frauen und Jugend. Stellungnahme. des Sozialverbands VdK Deutschland. zum

Ausschuss für Familie, Senioren, A.-Drs. 15(12)435-(36) Frauen und Jugend. Stellungnahme. des Sozialverbands VdK Deutschland. zum Ausschuss für Familie, Senioren, A.-Drs. 15(12)435-(36) Frauen und Jugend Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien

Mehr

Gleichstellungsarbeit mit und ohne Gleichstellungsgesetz: Erfahrungen in der Schweiz Fachtagung «Schutz vor Diskriminierung: Lernen von Europa?

Gleichstellungsarbeit mit und ohne Gleichstellungsgesetz: Erfahrungen in der Schweiz Fachtagung «Schutz vor Diskriminierung: Lernen von Europa? Gleichstellungsarbeit mit und ohne Gleichstellungsgesetz: Erfahrungen in der Schweiz Fachtagung «Schutz vor Diskriminierung: Lernen von Europa?» Égalité Handicap Dr. iur Caroline Hess-Klein I. Rechtslage

Mehr

- Sind Sie vorbereitet? -

- Sind Sie vorbereitet? - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG - Sind Sie vorbereitet? - 25 Jahre Grüter Hamich & Partner 30. März 2007 Kurzvortrag Was neu ist: Unmittelbare Benachteiligung Mittelbare Benachteiligung Belästigung

Mehr

Integration und Mitbestimmung

Integration und Mitbestimmung Integration und Mitbestimmung Handlungsansätze des Betriebsrats gegen Diskriminierung - Schwerpunkt: Bildung A. Integration B. Mitbestimmung C. Qualifizierung D. Personalplanung A. Integration Eine gängige

Mehr

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN?

1. WANN DARF EIN ARBEITNEHMER BEFRISTET EINGESTELLT WERDEN? MERKBLATT Fairplay BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN Sie wollen einen Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeitdauer einstellen? Die IHK gibt Ihnen wichtige Hinweise, was Sie in diesem Fall beachten müssen

Mehr

Newsletter Nr. 4 / 2006

Newsletter Nr. 4 / 2006 Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, das Team Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertretungen der Kanzlei schneider : schwegler freut sich, Ihnen eine neue Ausgabe unseres Newsletters

Mehr

Update Arbeitsrecht. Einführung zum geplanten Entgelttransparenzgesetz. 13. Januar 2017

Update Arbeitsrecht. Einführung zum geplanten Entgelttransparenzgesetz. 13. Januar 2017 Update Arbeitsrecht 13. Januar 2017 Einführung zum geplanten Entgelttransparenzgesetz Bis heute gibt es eine statistische Entgeltlücke zwischen Männern und Frauen. Die Differenz liegt zwischen 8 und 21%.

Mehr

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum

Mehr

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) MELZER & KEMPNER R E C H T S A N W Ä L T E Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Vortrag 11. Oktober 2007 Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Uwe Melzer, Forststr. 57, 70176 Stuttgart 1 Ziel

Mehr

Gruppe 3 / ArbVG

Gruppe 3 / ArbVG Gruppe 3 / ArbVG 98-107 Abschnitt 3 Mitwirkung in personellen Angelegenheiten Personelles Informationsrecht 98. Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmern und die

Mehr

Handreichung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Handreichung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Handreichung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Am 18. August 2006 ist mit dem AGG 1 das erste deutsche Gesetz zum umfassenden Schutz vor Diskriminierung gerade auch am Arbeitsplatz in Kraft

Mehr

Tarifverträge. 1. Allgemeines

Tarifverträge. 1. Allgemeines Tarifverträge Ihr Ansprechpartner: Ass. Eva Maria-Mayer Telefon: 02 03-28 21-279 1. Allgemeines Der Grundsatz der Tarifautonomie ist in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Vergütungen und die sonstigen

Mehr