Grundrechte Europarecht II (3) Ausgangsfall: Der Fall Hauer. Sommersemester 2015 Prof. Dr. Marc Bungenberg, LL.M.
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- Helga Günther
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1 Europarecht II (3) Sommersemester 2015 Prof. Dr. Marc Bungenberg, LL.M. Ausgangsfall: Der Fall Hauer Die deutsche Winzerin H beantragte bei der zuständigen Verwaltungsbehörde die Genehmigung zur Anpflanzung von Weinreben. Dies wurde ihr unter Hinweis auf eine Verordnung des Rates über Maßnahmen zur Anpassung des Weinbaupotenzials an die Marktbedürfnisse untersagt, die jede Neuanpflanzung von Weinreben für einen längeren Zeitraum verbot. Sie erhob Klage und rügte eine Verletzung ihrer. Mit Aussicht auf Erfolg?? des Grundgesetzes des Europarechts im weiteren Sinne EMRK des Europarechts im engeren Sinne Ungeschriebene /Allgemeine Rechtsgrundsätze charta des universellen Völkerrechts AEMR Pakte und Einzelkonventionen Des Gewohnheitsrechts ius cogens und erga omnes 1
2 Bedeutung der EMRK Mitgliedstaaten der EG sämtlich an die EMRK des Europarats gebunden (BRD seit ) EG selbst hatte bislang keine Kompetenz zum Beitritt zur EMRK (EuGH, Gutachten 2/94) EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Straßburg): Mitgliedstaaten der EG auch bei EG rechtlichem Handeln an die EMRK gebunden (Rs. Matthews./.UK) EuGH nutzt die EMKR als Rechtserkenntnisquelle für die Frage, ob ein Grundrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts Wirkungen entfaltet. Darüber hinaus sieht sich der EuGH (wohl) als an die Rechtsprechung des EGMR gebunden an (Rs. Roquette Frères) Lissabonner Vertrag sieht Beitritt der Europäischen Union zur EMRK vor; Mitgliedschaft in der EMRK steht jetzt auch der EU offen Art 6 EUV Verweis auf die charta, die mit den Verträgen rechtlich gleichrangig ist Beitritt der EU zur EMRK wird festgelegt, Modalitäten werden verhandelt EMRK und gemeinsame Verfassungsüberlieferungen der MS weiterhin allgemeine Grundsätze des Unionsrechts EU charta Gedanke: geschriebener Grundrechtskatalog als Ausdruck der Union als Rechtsgemeinschaft der Bürger (wesentlicher Inhalt einer Verfassung) Europäischer Rat von Köln (Juni 1999) und Tampere (Okt. 1999): Einsetzung eines Konvents zur Erarbeitung eines Entwurfs einer Charta der der Europäischen Union unter Leitung von Roman Herzog (BPräs a.d., BVerfGPräs. a.d.) Ausarbeitung einer Charta auf Grundlage der EMRK (samt Zusatzprotokollen), der Europäischen Sozialcharta, der Gemeinschaftscharta der Sozialen sowie Bestimmungen des EGV zu den Grundfreiheiten, Unionsbürgerschaft und Sozialrecht bis Oktober 2000 Europäischer Rat von Nizza (Dez. 2000) begrüßte die Charta Verfassungsvertrag integriert die Charta in Teil II, scheitert aber!! charta tritt mit dem Vertrag von Lissabon in Kraft 2
3 EU Charta Verweis auf die Charta in Art 6 EUV idf des Vertrags von Lissabon Mit Vertrag von Lissabon wurde die Charta im Rang von Primärrecht rechtsverbindlich Bindung von EU Organen und Mitgliedstaaten in Durchführung von EU Recht Durchsetzbarkeit vor dem EuGH für Mitgliedstaaten, Parlament, Rat und Kommission, aber generell keine direkte individuelle Beschwerdemöglichkeit Verhältnis der Charta zur EMRK Charta enthält auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte Charta übernimmt teilweise Rechtsprechung des EGMR Art 52 der Charta: Tragweite der Rechte so wie EMRK in der Rechtsprechung des EGMR EMRK damit europäischer Grundrechtsstandard Günstigkeitsprinzip des Art 53, insbesondere im Hinblick auf EMRK Allgemeine Lehren der EU Grundrechtsstandard: relativierter Maximalstandard Struktur der Prüfung vergleichbar mit deutschen n (Schutzbereich, Eingriff, Schranken, Schranken Schranken). Adressaten: EG und ihre Organe sowie die Mitgliedstaaten, soweit sie im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrecht tätig werden, hingegen nicht Private Anwendbarkeit auf die Mitgliedstaaten EU Norm als Konkretisierung eines Grundrechts Vollzug von Gemeinschaftsrecht Grundrechtskonorme Auslegung der Ausnahmen der Grundfreiheiten 3
4 Allgemeine Lehren der EU Problem: Wann fällt eine nationale Maßnahme in den Anwendungsbereich einer Grundfreiheit? Für einen weiten Anwendungsbereich: Unionsbürgerschaft vs. Marktbürger Integratie Funktion der Für einen engen Anwendungsbereich der Institutionelle Grenzen des EuGH Materielle Konflikte mit dem EGMR Berechtigte: grds. alle Menschen, nicht nur Unionsbürger (aber Ausnahmen); Juristische Personen, soweit Grundrecht seinem Wesen nach anwendbar, jedoch nur wenn privatrechtlich und nicht staatlich beherrscht Wirtschaftliche Berufs und unternehmerische Freiheit Eingriffe Jede, auch mittelbare Beeinträchtigung geschützter Betätigung Rechtfertigung Gesetzliche Grundlage Zum Schutz des Gemeinwohls Verhältnismäßig Wirtschaftliche Verhältnis zu den Grundfreiheiten Grundfreiheiten asymmetrisch und primär gegen die Mitgliedstaaten gerichtet, für alle Unionsbürger gleichermaßen gewährleistet und primär gegen die Union gerichtet komplementär anwendbar, soweit Mitgliedstaaten Grundfreiheiten beschränken Anwendungsbereich der Grundfreiheiten auf grenzüberschreitende Sachverhalte beschränkt (Zulässigkeit der Inländerdiskriminierung) als zwingende Erfordernisse des Allgemeinwohls mögliche Grundfreiheitsschranken z.b. Menschenwürde als Schranke der Dienstleistungsfreiheit (Laserdrome) Meinungs und Demonstrationsfreiheit als Schranke der Warenverkehrsfreiheit (Brennerblockade) 4
5 Verfahrensmäßige Durchsetzung der EU Vor dem EuGH/EuG Nichtigkeitsklage gegen Unionsrechtsakt nach Art. 263 AEUV Vorraussetzung: individuelle und unmittelbare Betroffenheit des Einzelnen (Art. 263 IV EGV); Plaumann Formel: Maßnahme beeinträchtigt den Kläger aufgrund bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten Inzidentkontrolle im Rahmen von Art. 267 AEUV Vor mitgliedstaatlichen Gerichten Vor dem BVerfG Kooperationsverhältnis BVerfG/EuGH Einzelfallkontrolle erfolgt nur durch den EuGH BVerfG: Sicherung eines Mindeststandards (vgl. Art. 23 I GG) Verhältnis EuGH und EGMR Doppelter europäischer Menschenrechtsschutz Rechtsprechungsdivergenzen versus Berücksichtigungsgebot EGMR höchste menschenrechtliche Instanz Fall Matthews gegen das Vereinigte Königreich (Ausschluss vom Wahlrecht zum EU Parlament), Fall Senator Lines gegen 15 EU MS (Geldbuße der EK wegen Wettbewerbsverstoß) Verantwortung aller EU MS für Einhaltung der EMRK Fall Bosphorus gegen Irland (Beschlagnahme aufgrund von UN Sanktionen) Solange Rsp des EGMR im Verhältnis zum EU Recht Verhältnis zwischen Charta, EMRK und nationalem Grundrechtsschutz EMRK Mindeststandard der Charta hinsichtlich ziviler und politischer Rechte Alle EU Staaten Mitgliedstaaten der EMRK EU tritt EMRK bei, womit EU Rechtsakte vor dem EGMR anfechtbar werden EU Sekundärrecht muss Charta entsprechen Nationale Umsetzung von EU Recht muss nationalem GR Katalog, EMRK und Charta; nationale Rechtsakte ohne Unionsrechtsbezug müssen nationalem GR Katalog und EMRK entsprechen 5
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