Grundlagen der Antragsprüfung und der Leistungsbearbeitung
|
|
- Bertold Kästner
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Einleitung Grundlagen der Antragsprüfung und der Leistungsbearbeitung in der PKV Grundlagen, Regelungen, Abrechnungsmodalitäten usw. der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind (nicht nur) bei Kassenärzten allseits bekannt; entsprechende Änderungen werden regelmäßig in der ärztlichen Standes- und auch Fachpresse veröffentlicht und in Fortbildungsveranstaltungen vermittelt. Die entsprechenden Modalitäten der privaten Krankenversicherung (PKV) sind dagegen weitgehend unbekannt, obwohl über 10 % der Bevölkerung eine Vollversicherung bei der PKV abgeschlossen haben. Knapp 50 % der Vollversicherten sind Beihilfeberechtigte im öffentlichen Dienst, die ihren Beihilfeschutz mit der privaten Krankenversicherung zur Abdeckung der restlichen Kosten ergänzen. Weitere ca. 22 Millionen Deutsche haben mindestens eine private Zusatzversicherung, z. B. für Wahlleistungen im Krankenhaus. Sehr häufig werden auch Auslandsreisekrankenversicherungen abgeschlossen. Es ist für den Arzt deshalb durchaus interessant, sich mit den Besonderheiten der privaten Krankenversicherung auszukennen, zumal (nach Angaben aus Ärztekreisen) die Privatversicherten diejenigen sind, deren Honorar nicht nur die Unkosten der Praxis deckt. Antrag Private Krankenversicherungen sind im Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung Individualversicherungen, d.h., es gibt keine beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen. Die Beiträge der privaten Krankenversicherung werden nach dem Prinzip der individuellen Risikoäquivalenz kalkuliert (im Gegensatz zur Einkommensproportionalität in der GKV). Das bedeutet, dass grundsätzlich die Summe der über die Vertragslaufzeit zu entrichtenden Beiträge des Versichertenkollektivs der Summe der für die verbleibende Lebenserwartung zu erwartenden individuellen Krankheitskosten zu entsprechen hat. Die zu erwartenden Krankheitskosten müssen also vor Vertragsabschluss vorausgeschätzt werden, um den Beitrag sachgerecht kalkulieren zu können. Da mit steigendem Alter die Krankheitskosten steigen, sind die Beiträge desto höher, je höher das Eintrittsalter ist. Um Versicherte vor untragbar hohen Beiträgen im Alter zu schützen, wird durch einen Alterungszuschlag auf den Beitrag in jungen Jahren eine Rückstellung gebildet, also quasi ein Sparguthaben, aus dem die höheren Krankheitskosten im Alter finanziert werden. Dank dieser Rückstellungen (und der daraus erzielten Zinsgewinne) steigen die Beiträge mit dem Alter also nicht im gleichen Maße wie die Krankheitskosten. Das ermöglicht, dass künftige Generationen nicht mit den Krankheitskosten der älteren Generationen XV
2 belastet werden. In dieser Generationengerechtigkeit unterscheidet sich die private Krankenversicherung von der gesetzlichen, die nach dem Umlageprinzip finanziert wird. Versicherbar sind grundsätzlich nur unvorhersehbare, zufällige Risiken. Wenn zum Zeitpunkt des Eintritts eine Krankheit besteht, wird dieses Prinzip verletzt, indem unmittelbar medizinische Leistungen in Anspruch genommen werden. Die damit verbundenen Kosten müssen also als Zuschlag im Beitrag berücksichtigt werden. Alternativ können für eindeutig vollkommen ausheilende Krankheiten Karenzzeiten vereinbart werden. Wenn der Antragsteller in der Vergangenheit Krankheiten erlitten hat, so können diese mit einem erhöhten Risiko von Folgekrankheiten oder Wiedererkrankungen (und entsprechenden Kosten) verbunden sein. Hierfür sind Risikozuschläge zu kalkulieren. Private Krankenversicherer bleiben anders als in anderen Versicherungssparten lebenslang an den Vertrag gebunden; nur dem Versicherten steht das Recht zur Kündigung oder Vertragsänderung zu. Daher müssen private Krankenversicherer im Rahmen der Antragsprüfung sorgfältig das Risiko einschätzen; dabei sind sie oft auf die Fachkunde der bei ihnen tätigen Versicherungsmediziner (so genannter Gesellschaftsärzte der PKV) angewiesen. Dabei ist zu beachten, dass hier alle Kosten relevant sind, beispielsweise auch solche für Kontrolluntersuchungen (welche der Arzt selbstverständlich abrechnet). Die manchmal vorgebrachte Behauptung behandelnder Ärzte, eine vorliegende Erkrankung ihrer Patienten sei für die private Krankenversicherung irrelevant, da diese lediglich kontrolliert werden müsse und keiner Therapie bedürfe, ist daher aus zwei Gründen falsch: Zum einen berücksichtigt sie nicht diese Kosten für Kontrolluntersuchungen. Zum anderen ist bei einem (mehr oder weniger großen) Prozentsatz der Betroffenen im Laufe der Zeit eine Verschlimmerung mit anschließender Notwendigkeit einer Therapie zu erwarten ansonsten wären Kontrolluntersuchungen ja überflüssig. Die Höhe eines so kalkulierten Risikozuschlages kann die finanziellen Möglichkeiten eines Antragstellers überschreiten, etwa beim Vorliegen einer chronischen dauernd behandlungsbedürftigen Krankheit. Im Einzelfall verzichtet ein Versicherer darauf, den Antragsteller mit einem sachgerecht kalkulierten hohen Risikozuschlag zu konfrontieren (der etwa das Mehrfache des Normalbeitrags ausmachen würde) und teilt ihm stattdessen mit, er sei nicht versicherbar. Leistung Vertragsgrundlage sind die einheitlichen Musterbedingungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK). Diese können zwar im Rahmen der Vertragsfreiheit von den einzelnen Versicherungsunternehmen abgewandelt bzw. ergänzt werden, in aller Regel aber zu Gunsten des Versicherten. XVI
3 Versicherungsfall ist nach 1 Abs. 2 der MB/KK die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Allerdings ist die Frage, welche Behandlung jeweils als medizinisch notwendig anzusehen und damit vom Versicherer zu erstatten ist, zuweilen zwischen dem behandelnden Arzt, dem Patienten bzw. Versicherungsnehmer und dem PKV-Unternehmen streitig. Probleme ergeben sich hier vor allem auch dadurch, dass in der Medizin die Therapie einer bestimmten Krankheit bzw. die Frage, ob diese Behandlung ambulant oder stationär durchgeführt werden muss, umstritten sein kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu dieser Problematik 1978 in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass vom Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben nicht mehr verlangt werden kann als der Nachweis, dass es zum Zeitpunkt der Behandlung nach den damaligen medizinischen Befunden und Erkenntnissen vertretbar war, diese als notwendig anzusehen. Die ärztliche Entscheidung hat sich aber an den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zu dem Zeitpunkt, in dem sie getroffen wurde, zu orientieren. Im Streitfall müssen diese medizinischen Erkenntnisse durch einen neutralen Sachverständigen beurteilt werden können. Besondere Probleme bereiten häufig Methoden und Behandlungskonzepte außerhalb der Schulmedizin. Hier gilt 4 Abs. 6 der MB/KK, wonach der Krankenversicherer über die schulmedizinische Behandlung hinaus Erstattung leistet für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Jedoch kann das Versicherungsunternehmen seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. Die Beurteilung, ob bzw. inwieweit diese Voraussetzungen im konkreten Fall zutreffen, ist allerdings oft schwierig und führt nicht selten zu Auseinandersetzungen zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherten sowie seinen Ärzten (bzw. Heilpraktikern, deren Behandlung in den meisten Fällen vertragsgemäß ebenfalls von der PKV erstattet wird). Gerade in solchen Fällen ist der Versicherer auf entsprechendes Fachwissen seines Gesellschaftsarztes angewiesen. Ebenfalls zu Problemen führt gelegentlich die Leistungseinschränkung nach 5 Abs. 1 d der MB/KK, wonach keine Leistungspflicht besteht für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht. Außerdem besteht nach 4 Abs. 5 der MB/ KK nur dann eine Leistungspflicht für eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, wenn der Versicherer die tariflichen Leistungen vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat. XVII
4 Aus versicherungsrechtlicher Sicht ausschlaggebend ist dabei die Unterscheidung zwischen einer stationären Heilbehandlung in einem (Akut-)Krankenhaus einerseits, welche der intensiven Behandlung einer meist akuten schweren Gesundheitsstörung dient, und der Behandlung in einer Kurklinik bzw. in einem Rehabilitationskrankenhaus zur Wiederherstellung bzw. Festigung der Gesundheit andererseits. Klarheit brachten dazu Grundsatzurteile des Bundesgerichtshofes aus den Jahren 1983 und 1995: Danach kann zwar eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme einer Sanatoriums- oder Kurbehandlung nicht völlig gleichgestellt werden; dennoch unterscheiden sich diese Behandlungsformen deutlich von einer Krankenhausbehandlung im eigentlichen Sinne. Maßgebliches Kriterium ist nicht der Zweck der Unterbringung, nämlich die Wiederherstellung der (vollen) Gesundheit des Patienten, sondern vielmehr die Ausgestaltung der Behandlung, insbesondere der äußere Rahmen, in der sie stattfindet und der sich deutlich von der Krankenhausbehandlung (mit ständiger ärztlicher Präsenz) unterscheidet. Besondere Probleme, deren sich die behandelnden Ärzte oft nicht bewusst sind, ergeben sich bei der Frage der Arbeits- bzw. auch der Berufsunfähigkeit bei Privatversicherten. Dazu gehören nicht nur die Besserverdienenden, sondern auch viele Menschen mit mittlerem oder auch geringerem Einkommen, die eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben. Vertragsgrundlage sind hier die Musterbedingungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT). So ist der Begriff der Arbeitsunfähigkeit bei der privaten Krankenversicherung anders auszulegen als im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung: Nach jahrzehntelanger Rechtsprechung liegt Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der GKV vor, wenn der Versicherte wegen seiner Krankheit nicht oder nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei der PKV ist dagegen der Begriff der Arbeitsunfähigkeit in 1 Abs. 3 der MB/KT folgendermaßen definiert: Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Während im Rahmen der GKV medizinisch gesehen teilweise arbeitsfähige Patienten arbeitsrechtlich als weiterhin arbeitsunfähig gelten, gilt im Rahmen der privaten Krankenversicherung, dass ein Anspruch auf Krankentagegeld nur bei 100%iger Arbeitsunfähigkeit besteht. Unterhalb dieser Marke wird nicht etwa ein anteilmäßiges Tagegeld ausgezahlt, sondern es gilt das Prinzip des Alles oder Nichts. Dieser Grundsatz ist gewollt und begründet, da bei einer Teil-Arbeitsunfähigkeit der Einkommensausfall kaum dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entsprechen würde und auf keinen Fall messbar wäre. XVIII
5 So liegt völlige Arbeitsunfähigkeit insbesondere dann nicht vor, wenn der Erkrankte eine Aufsicht führende, leitende oder mitarbeitende Tätigkeit ausführen kann, eine Tätigkeit auf anderen Teilgebieten oder auch eine zeitlich begrenzte berufliche Tätigkeit. Probleme ergeben sich diesbezüglich in der Praxis weit weniger bei Arbeitnehmern, sondern sehr viel häufiger bei Selbständigen, zumal bei dieser Personengruppe oft nur schwer überprüfbar ist, ob nicht doch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Wichtig ist der Begriff der Berufsunfähigkeit, da mit Eintritt der Berufsunfähigkeit die Krankentagegeldversicherung endet. Nach 15 Abs. 1 b) der MB/KT liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit zu mehr als 50% erwerbsunfähig ist. (Diese Definition der Berufsunfähigkeit in der privaten Krankenversicherung unterscheidet sich übrigens auch von der Definition der Berufsunfähigkeit im Rahmen der privaten Lebens-/ Berufsunfähigkeitsversicherung.) Die Interpretation dieser Klausel hat in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen geführt. Aktuell hat hier ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom Klarheit geschaffen (s. Beitrag S. 169). Rechnungsprüfung Eine besondere Aufgabe hat der Gesellschaftsarzt bei der PKV schließlich bei der Prüfung, ob Behandlungen korrekt abgerechnet wurden. Grundlage der privatärztlichen Abrechnung ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Diese dient dem Schutz des Bürgers vor willkürlicher Rechnungslegung, weshalb ihre Anwendung durch den Arzt zwingend ist, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. So darf der Arzt Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind ( 1 der GOÄ). Eine ähnliche Einschränkung auf die medizinisch notwendige Heilbehandlung findet sich im Übrigen auch wie bereits erwähnt in 1 Abs. 2 der MB/KK, wonach als Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen definiert ist (s. o.). Gebührenrechtliche Fragen an den Gesellschaftsarzt betreffen im Wesentlichen das Zielleistungsprinzip und die Angemessenheit einer sog. Analogabrechnung, seltener die Angemessenheit des gewählten Multiplikators. Das Zielleistungsprinzip beispielsweise ist in 4 Abs. 2 a der GOÄ folgendermaßen definiert: Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach Gebührenverzeichnis ist, kann der Arzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Hier ist also zu prüfen, ob einzelne in Rechnung gestellte Leistungen bereits durch andere Gebührenpositionen entgolten sind. XIX
6 Die Tatsache, dass die derzeit gültige GOÄ aus dem Jahr 1983 stammt, wobei im Lauf der Jahre nur Teilaspekte ergänzt bzw. Teilaktualisierungen vorgenommen wurden, hat zu systematischen Brüchen und bewertungsmäßigen Verwerfungen geführt (wie bereits in der Einführung zur GOÄ, Ausgabe vom , ausgeführt). Neue Methoden sind in der GOÄ nicht aufgeführt, was immer wieder zu erheblichen Problemen bei der privatärztlichen Abrechnung und deren Begutachtung führt. (Es bleibt zu hoffen, dass sich diese Problematik mit der in letzter Zeit intensiv diskutierten Novellierung der GOÄ in absehbarer Zeit erledigt; aktuelle Meldungen von Anfang September 2012 sprechen aber dagegen.) Der Gesellschaftsarzt kann sich bei der Beurteilung gebührenrechtlicher Fragestellungen an den Stellungnahmen der Ärztekammern, v. a. der Bundesärztekammer bzw. deren entsprechenden Ausschüssen, sowie an einschlägigen Gerichtsurteilen orientieren. Ergänzend sei schließlich auf folgende Besonderheit in der privaten Krankenversicherung hingewiesen: Ein einheitliches, übergreifendes Gremium für die Regelung etwa von Fragen der Kostenerstattung für einzelne Behandlungsmethoden wie den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) der GKV gibt es bei der PKV nicht und darf es aus kartellrechtlichen Gründen auch nicht geben. Hier ist jedes PKV-Unternehmen angehalten, seine eigenen Leistungsgrundsätze zu erarbeiten und zu aktualisieren. Gerade in solchen grundsätzlichen Fragen liegt ein wesentliches Aufgabengebiet des jeweiligen Gesellschaftsarztes. Dr. G.-M. Ostendorf, Wiesbaden XX
PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?
PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb
MehrBETRIEBS- KRANKENKASSE
BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist
MehrKT-Tarifangebot der AO
Agenda KT Tarife der ALTE OLDENBURGER Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Berufsunfähigkeit Thema Versorgungslücke KT/BU Tarife Gefahren bei falscher Tarifwahl weitere Themen kurz und knapp KT-Tarifangebot
MehrVorwort. Zusatzbezeichnung Sozialmedizin, werden dem Thema nur wenige Unterrichtseinheiten gewidmet.
Vorwort Das duale System von gesetzlicher und privater Krankenversicherung hat sich in Deutschland seit Jahrzehnten bewährt. So setzte sich auch der 115. Deutsche Ärztetag 2012 mit allem Nachdruck für
Mehr-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien
Behandlungen auf Chip-Karte oder Rechnung? Seit dem 01.07.1999 haben leider nur noch die Freiwillig Versicherten in der Gesetzlichen Krankenkasse das Recht, sich bei ihrem Arzt und Zahnarzt als "Privatpatient"
MehrDie Vorteile der betrieblichen Gesundheitsvorsorge
Die Vorteile der betrieblichen Gesundheitsvorsorge Die Gruppenversicherung der Central Die Gruppenversicherung bei der Central eine gute Wahl Gemeinsam das Beste erreichen Die Central ist die älteste private
MehrPfl egezusatzversicherung
Pfl egezusatzversicherung Kinder haften für ihre Eltern! Seite 02/05 Pfl egezusatzversicherung Leistungsbeispiele aus der Praxis Im Jahr 2008 gab es in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung rund 2,1
MehrKRANKEN-ZUSATZVERSICHERUNG. Leistungsvergleiche GKV und ARAG.
KRANKEN-ZUSATZVERSICHERUNG Leistungsvergleiche GKV und ARAG. Gesetzliche Krankenversicherung Zahnbehandlung Zahnersatz Kieferorthopädie Vorsorgeuntersuchung und medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen
MehrR+V - Blick + Check classic (BC3U), Klinik premium. Zahn premium (Z1U), ZahnVorsorge (ZV) Gesellschaft Tarif S N1 MB EA 25 Euro
Die besten GKV-Zusatzversicherungen Leistungen ambulant, stationär und Zahn R+V Blick + Check classic (BC3U), Klinik premium (K1U), Zahn premium (Z1U), ZahnVorsorge (ZV) Gesellschaft Tarif S ohne R R+V
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrBETRIEBS- KRANKENKASSE. Gesetzlich versichert, privat behandelt. Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler
BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist
MehrDie. als Teil Ihres individuellen
Die als Teil Ihres individuellen 1. Die Krankenversicherung ist die einzige Versicherung, die Sie lebenslang haben werden! 2. Permanent in Anspruch nehmen werden Sie die KV allerdings erst in vielen Jahren
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrKassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg. Leitfaden Basistarif. Information für den Zahnarzt. Stand: Dezember 2008
Kassenzahnärztliche Vereinigung Baden-Württemberg Information für den Zahnarzt Stand: Dezember 2008 2 Zum Thema Der neue Basistarif tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft. Basistarifversicherte bleiben Privatversicherte.
MehrTarifli. CSS.clinic2. CSS.clinic2. Besonders günstige Klinikleistungen, die den Aufenthalt im Krankenhaus einfacher und komfortabler machen.
Tarifli. CSS.clinic2 CSS.clinic2. Besonders günstige Klinikleistungen, die den Aufenthalt im Krankenhaus einfacher und komfortabler machen. Grüezi aus der Schweiz. Süße Schokolade würziger Käse, hohe Berge
MehrDamit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:
Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben
MehrTarifli. CSS.clinic. CSS.clinic. Die Premium-Zusatzversicherung für alle, die auch beim Krankenhausaufenthalt höchste Ansprüche stellen.
Tarifli. CSS.clinic CSS.clinic. Die Premium-Zusatzversicherung für alle, die auch beim Krankenhausaufenthalt höchste Ansprüche stellen. Grüezi aus der Schweiz. Süße Schokolade würziger Käse, hohe Berge
MehrAuswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
MehrDie Zusatzversicherung für Pflege Eine sinnvolle Ergänzung?
VERBRAUCHERINFORMATION Die Zusatzversicherung für Pflege Eine sinnvolle Ergänzung? Viele Menschen sind besorgt, ob sie im Alter die Kosten für ihre Pflege aufbringen können. Die Zahl der Pflegebedürftigen
MehrVerband der privaten Krankenversicherung
PKV-Info Die Card für Privatversicherte Verband der privaten Krankenversicherung Postfach 51 10 40 50946 Köln Telefon 02 21 / 3 76 62-0 Fax 0221 / 3 76 62-10 http:/www.pkv.de email: postmaster@pkv.de 2
MehrFaktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass
Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag
MehrDAS LEBEN MEHR GENIESSEN
DAS LEBEN MEHR GENIESSEN DIE GESETZLICHE KRANKENVERSICHERUNG. In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht das Solidaritätsprinzip. Das heißt. Die Höhe des Beitrages hängt nicht in erster Linie vom
MehrHier dreht sich alles um Ihre Gesundheit. Stationäre Zusatzversicherung
Hier dreht sich alles um Ihre Gesundheit. Stationäre Zusatzversicherung 2 3 IHR PARTNER, WENN ES UM IHRE GESUNDHEIT GEHT: ADVIGON VERSICHERUNG AG Die Advigon Versicherung AG bietet Personenversicherungen
MehrTarifli. CSS.clinic2. CSS.clinic2. Besonders günstige Klinikleistungen, die den Aufenthalt im Krankenhaus einfacher und komfortabler machen.
Tarifli. CSS.clinic2 CSS.clinic2. Besonders günstige Klinikleistungen, die den Aufenthalt im Krankenhaus einfacher und komfortabler machen. Grüezi aus der Schweiz. Süße Schokolade würziger Käse, hohe Berge
MehrDas große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
MehrCSS.clinic. CSS.clinic. Die Premium-Zusatzversicherung für alle, die auch beim Krankenhausaufenthalt höchste Ansprüche stellen.
Tarifli. CSS.clinic CSS.clinic. Die Premium-Zusatzversicherung für alle, die auch beim Krankenhausaufenthalt höchste Ansprüche stellen. Grüezi aus der Schweiz. Süße Schokolade würziger Käse, hohe Berge
MehrDAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln
DAS GRÜNE REZEPT Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln Was ist das Grüne Rezept? Obwohl das Grüne Rezept schon seit Jahren in Arztpraxen verwendet wird, ist es vielen Patienten und
MehrSchärfen Sie Ihren Blick!
KOMBIMED TARIF SHR Schärfen Sie Ihren Blick! KOMBIMED TARIF SHR EINFACH KLAR SEHEN. ZUSATZVERSICHERUNG FÜR GESETZLICH VERSICHERTE. Ich vertrau der DKV Schutz, der sich sehen lassen kann. Brillen und Kontaktlinsen:
MehrHinweise zur Auslandsreisekrankenversicherung
Hinweise zur Auslandsreisekrankenversicherung Wenn Sie bei Ihrer Anmeldung eine Auslandsreisekrankenversicherung (ARKV) mitgebucht haben und diese entsprechend der Reisebestätigung mit bezahlen, wird für
MehrPKV-Info. GKV-versicherte Beamte: Erleichterter Wechsel in die PKV
PKV-Info GKV-versicherte Beamte: Erleichterter Wechsel in die PKV Stand: Januar 2005 2 Die private Krankenversicherung (PKV) bietet Beamten den passenden Versicherungsschutz, da ihre Tarife auf die Leistungen
MehrPKV-Info. Der Standardtarif. nach der Rechtslage ab dem 1. Juli 2002
PKV-Info Der Standardtarif nach der Rechtslage ab dem 1. Juli 2002 2 Was ist der Standardtarif? Der Standardtarif ist ein brancheneinheitlicher Tarif in der privaten Krankenversicherung (PKV) mit einem
MehrTarif KT Mannheimer Bedingungen 2013 für die Krankentagegeldversicherung. (Mannheimer VB 2013 Krankentagegeld KT) Stand: 01.01.2013.
Mannheimer Krankenversicherung AG Tarif KT Mannheimer Bedingungen 2013 für die Krankentagegeldversicherung nach Tarif KT (Mannheimer VB 2013 Krankentagegeld KT) Stand: 01.01.2013 Unisex KVP_533_0114 Vorsitzender
MehrIch will im Krankenhaus eine V.I.P.-Behandlung. Die Kranken-Zusatzversicherung V.I.P. stationär.
Ich will im Krankenhaus eine V.I.P.-Behandlung. Die Kranken-Zusatzversicherung V.I.P. stationär. NAME: Daniela Fontara WOHNORT: Bonn ZIEL: Behandlung nach Maß PRODUKT: V.I.P. Tarife stationär Wie kann
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrEndlich Klarheit. Vertriebsinformation PKV
Endlich Klarheit beim Gesundheitsreformgesetz Krankenversicherung Vertriebsinformation PKV Erhöhte Wechselbereitschaft d u r c h E i n h e i t s b e i t r a g d e r G K V Beitragssteigerungen von bis zu
MehrFakten, die für die PKV sprechen.
Fakten, die für die PKV sprechen. 96 % der Versicherten sind mit den Leistungen der PKV zufrieden. Von solchen Zustimmungswerten können andere Branchen nur träumen. Ein zusätzlicher Gradmesser der Kundenzufriedenheit
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
Mehr1. Was ist der Pflege - Bahr?
BFFM GmbH & Co KG Normannenweg 17-21 20537 Hamburg www.bffm.de Januar 2013, Nr. 2 Pflegeversicherungen Stiftung Warentest hält den neuen Pflege - Bahr für sinnvoll Und die ersten Policen sind auch schon
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrInformationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte
Gesundheitskarte AKTUELL Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte Von Anfang an ist die Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte für die Aufnahme der Europäischen Krankenversicherungskarte
Mehrikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,
MehrZAHLEN UND FAKTEN ZUFRIEDENE VERSICHERTE IN DER PKV HOLGER, FACHARZT ZUFRIEDENE VERSICHERTE IN DER GKV
Die große Mehrheit der Deutschen ist zufrieden mit der medizinischen Versorgung. Das zeigen aktuelle Umfragen. Die Zufriedenheit ist bei den Privatversicherten sogar ein paar Prozentpunkte höher. Aber
MehrAllgemeine zahnärztliche Leistungen
Allgemeine zahnärztliche Leistungen (GOZ-Pos. 0010-0120) Heil- und Kostenpläne, GOZ-Pos. 0030, 0040 Allgemeines Nachträgliche Ergänzung eines Heil- und Kostenplanes Oberflächenanästhesie, GOZ-Pos. 0080
MehrPKV-Info. Die Gebührenordnung für Ärzte. Ein kleiner Leitfaden
PKV-Info Die Gebührenordnung für Ärzte Ein kleiner Leitfaden VERBAND DER PRIVATEN KRANKENVERSICHERUNG E.V. 50946 KÖLN POSTFACH 51 10 40 TELEFON 0221 / 3 76 62-0 TELEFAX 0221 / 3 76 62-10 2 Wenn Sie sich
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrBusinessClass für Ihre Mitarbeiter und die Familie
BusinessClass für Ihre Mitarbeiter und die Familie Auch für die Familienangehörigen Ihrer Mitarbeiter hat die NBB-Zentrale einen Mehrwert geschaffen. Innerhalb von 12 Wochen nach Beginn des Rahmenvertrages
MehrDer Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
MehrTeil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161)
DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Teil II (Tarif) für den KombiMed Tarif SHR FÜR GKV-VERSICHERTE KRANKHEITSKOSTENVERSICHERUNG Teil II gilt nur in Verbindung
MehrWir sind für Sie da. Unser Gesundheitsangebot: Unterstützung im Umgang mit Ihrer Depression
Wir sind für Sie da Unser Gesundheitsangebot: Unterstützung im Umgang mit Ihrer Depression Wir nehmen uns Zeit für Sie und helfen Ihnen Depressionen lassen sich heute meist gut behandeln. Häufig ist es
MehrCSS.clinic2. CSS.clinic2. Besonders günstige Klinikleistungen, die den Aufenthalt im Krankenhaus einfacher und komfortabler machen.
Tarifli. CSS.clinic2 CSS.clinic2. Besonders günstige Klinikleistungen, die den Aufenthalt im Krankenhaus einfacher und komfortabler machen. 2 Grüezi aus der Schweiz. Süße Schokolade würziger Käse, hohe
MehrRichtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger
MehrIch will im Krankenhaus eine V.I.P.-Behandlung. Die Kranken-Zusatzversicherung V.I.P. stationär.
Ich will im Krankenhaus eine V.I.P.-Behandlung. Die Kranken-Zusatzversicherung V.I.P. stationär. NAME: WOHNORT: ZIEL: PRODUKT: Daniela Fontara Bonn Behandlung nach Maß V.I.P. Tarife stationär Wie kann
MehrIch will im Krankenhaus eine V.I.P.-Behandlung. Die Kranken-Zusatzversicherung V.I.P. stationär.
Ich will im Krankenhaus eine V.I.P.-Behandlung. Die Kranken-Zusatzversicherung V.I.P. stationär. NAME: WOHNORT: ZIEL: PRODUKT: Daniela Fontara Bonn Behandlung nach Maß V.I.P. Tarife stationär Wie kann
Mehr1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)
Abschnitt 1 Überstunden in der Nacht 11 1.1 Allgemeines # Die Ermittlung und Abrechnung von Überstunden unter der Woche, an Sonn- und Feiertagen wurde bereits im Band I, Abschnitt 3 behandelt. Sehen wir
MehrDas NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten
Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1
MehrLösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011
Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 zum Kurs 41500, Finanzwirtschaft: Grundlagen, SS2011 1 Lösungshinweise zur Einsendearbeit 2 SS 2011 Finanzwirtschaft: Grundlagen, Kurs 41500 Aufgabe Finanzierungsbeziehungen
MehrVerschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung
Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch
MehrEinen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3.
Zusammenfassung: Dieser Leitfaden richtet sich an Personen und Organisationen, die sich mit der Betreuung, Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen beschäftigen. Sein Ziel ist es, zu erleutern, wie
MehrFür ein lückenloses Lächeln. Zahnersatz-Zusatzversicherung für gesetzlich Krankenversicherte. www.zahnzusatzversicherungen-vergleichen.
Zahnersatz-Zusatzversicherung für gesetzlich Krankenversicherte Für ein lückenloses Lächeln. NÜRNBERGER Zahnersatz-Zusatzversicherung Damit Ihnen nichts fehlt, braucht es manchmal mehr...... etwa wenn
MehrKrankenversicherung Spezial
Krankenversicherung Spezial Änderungen 2011 Wer kann sich privat versichern? Wieder einmal wurden die Gesetze zur Pflichtversicherung geändert. Bis zum letzten Jahr konnten sich Angestellte nur dann privat
MehrMit Ergänzungsversicherung machen Sie Ihren Krankenschutz komplett.
Für Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung Mit Ergänzungsversicherung machen Sie Ihren Krankenschutz komplett. Spezialist für den öffentlichen Dienst Am Plärrer 35 90443 Nürnberg Tel.: 0911/9292-100
MehrKostenübernahme bei Kinderwunschbehandlung
Kostenübernahme bei Kinderwunschbehandlung Art und Umfang der Kostenübernahme bei einer Kinderwunschbehandlung hängen maßgeblich davon ab, ob eine private oder eine gesetzliche Krankenversicherung besteht.
MehrPatientenmobilität an der schweizerischen Grenze
Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze Deutsch-französisch-schweizerische Konferenz, Baden-Baden, 17. 18. November 2014 Susanne Jeker Siggemann, stellvertretende Leiterin Sektion Rechtliche Aufsicht
MehrKundeninformationen und Versicherungsbedingungen. zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung. für
Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen zu Ihrer privaten Gothaer Krankenversicherung für Frau überreicht durch: Bergische Assekuranzmakler GmbH Telefon: 0202-31713155 Fax: 0202-31713165 E-Mail:
Mehrgeben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen
geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde
MehrTarifwechsel in der privaten Krankenversicherung: allgemeine Informationen.
Gesundheit erhalten Informationen zum Tarifwechsel Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung: allgemeine Informationen. Für einen Tarifwechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung (PKV) gelten
Mehr6WDWHPHQW 3URIHVVRU'U-RFKHQ7DXSLW],QVWLWXWI U'HXWVFKHV(XURSlLVFKHVXQG,QWHUQDWLRQDOHV 0HGL]LQUHFKW*HVXQGKHLWVUHFKWXQG%LRHWKLN 8QLYHUVLWlWHQ+HLGHOEHUJXQG0DQQKHLP 6FKORVV 0DQQKHLP )D[ (0DLOWDXSLW]#MXUDXQLPDQQKHLPGH
MehrInhalt 1. Was wird gefördert? Bausparverträge
Inhalt 1. Was wird gefördert? 2. Wie viel Prozent bringt das? 3. In welchem Alter ist das sinnvoll? 4. Wie viel muss man sparen? 5. Bis zu welchem Einkommen gibt es Förderung? 6. Wie groß sollten die Verträge
MehrTarif vitas1 Zusatzversicherung für gesetzlich Versicherte mit stationären Leistungen
Tarif vitas1 TOP V ERSICHERUNGSFÄHIGKEIT Versicherungsfähig sind Personen, die Mitglied der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind oder im Rahmen der Familienversicherung Anspruch auf Leistungen
MehrFragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz
Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz 1. Warum wurde der zusätzliche Beitragssatz eingeführt? Mit der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes wurde ein Beitrag zur Senkung der Lohnnebenkosten
Mehrinfach Geld FBV Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Florian Mock
infach Ihr Weg zum finanzellen Erfolg Geld Florian Mock FBV Die Grundlagen für finanziellen Erfolg Denn Sie müssten anschließend wieder vom Gehaltskonto Rückzahlungen in Höhe der Entnahmen vornehmen, um
MehrLetzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge
Zusatzbeiträge - Gesundheitsfonds Foto: D. Claus Einige n verlangten 2010 Zusatzbeiträge von ihren Versicherten. Die positive wirtschaftliche Entwicklung im Jahr 2011 ermöglichte den n die Rücknahme der
Mehr+ Sicherheit + Flexibilität + Preisvorteil. Berufsunfähigkeitsversicherung. neue leben. start plan GO
+ Sicherheit + Flexibilität + Preisvorteil Berufsunfähigkeitsversicherung neue leben start plan GO Jetzt durchstarten und dreimal Pluspunkte sammeln Sichern Sie Ihr Einkommen ab. Vom ersten Arbeitstag
MehrFakten, die für die PKV sprechen.
Fakten, die für die PKV sprechen. 96 % der Versicherten sind mit den Leistungen der PKV zufrieden. Von solchen Zustimmungswerten können andere Branchen nur träumen. Ein zusätzlicher Gradmesser der Kundenzufriedenheit
MehrDie Gebührenordnung für Ärzte
PKV-Info Die Gebührenordnung für Ärzte Ein kleiner Leitfaden 2 Wenn Sie sich als Privatpatient behandeln lassen, erhalten Sie vom Arzt eine Rechnung. Im Gegensatz zu Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrCentral Krankenversicherung AG. Hansaring 40 50 50670 Köln. Telefax +49 (0) 221 1636-200. www.central.de Die Gruppenversicherung der Central
Central Krankenversicherung AG Alle Hansaring 40 50 Vorteile 50670 Köln auf Telefon +49 (0) einen 221 1636-0 Blick Telefax +49 (0) 221 1636-200 www.central.de Die Gruppenversicherung der Central www.gruppenversicherung.de
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
Mehr1. Man schreibe die folgenden Aussagen jeweils in einen normalen Satz um. Zum Beispiel kann man die Aussage:
Zählen und Zahlbereiche Übungsblatt 1 1. Man schreibe die folgenden Aussagen jeweils in einen normalen Satz um. Zum Beispiel kann man die Aussage: Für alle m, n N gilt m + n = n + m. in den Satz umschreiben:
MehrBezahlbare Beiträge PRIVATE KRANKENVOLLVERSICHERUNGEN AUCH IM ALTER. Beiträge im Alter kein Problem für privat Versicherte.
PRIVATE KRANKENVOLLVERSICHERUNGEN Bezahlbare Beiträge AUCH IM ALTER Beiträge im Alter kein Problem für privat Versicherte. Informationen zur Beitragshöhe im Alter Beitragsentwicklung IN DER GESETZLICHEN
MehrInhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG
Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrRund ums Thema Pflegestufen
Rund ums Thema Pflegestufen Seit 1. Juli 1996 erhalten Pflegebedürftige - abgestuft in drei Pflegestufen - Leistungen aus der Pflegeversicherung. Jeder ist dort pflegeversichert, wo sein Krankenversicherungsschutz
MehrLeistungsmerkmale KombiMed Krankenhaus. Zusatzversicherung für gesetzlich Versicherte.
. Zusatzversicherung für gesetzlich Versicherte. (EINZELVERSICHERUNG) Klartext wir möchten, dass Sie uns verstehen. Und Klartext zu sprechen, heißt für uns auch, offen über Dinge zu reden. Die Übersicht
MehrKrankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )
Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung
MehrIndividuelle Gesundheitsleistungen. IGeL wissen sollten
Individuelle Gesundheitsleistungen was Sie über IGeL wissen sollten 1 Liebe Patientin, lieber Patient, vielleicht sind Ihnen in einer Arztpraxis schon einmal Individuelle Gesundheitsleistungen angeboten
MehrHinweis zur Ergänzung im Fall schwerer Erkrankung. Anpassung der PATIENTENVERFÜGUNG für den Fall schwerer Krankheit
40 Hinweis zur Ergänzung im Fall schwerer Erkrankung Liegt bereits eine schwere Erkrankung vor, bedarf es einer hieran angepassten Patientenverfügung. Diese kann nur in engem Zusammenwirken mit dem behandelnden
MehrKinderarmut. 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt
Kinderarmut 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt Armut gibt es überall auf der Welt und Armut ist doch sehr unterschiedlich. Armut? Was ist das? Woher kommt das? wieso haben die einen viel und die anderen
Mehrbonus.ch: ab 5% Prämienerhöhungen denken die Versicherungsnehmer daran, die Krankenversicherung zu wechseln
bonus.ch: ab Prämienerhöhungen denken die Versicherungsnehmer daran, die Krankenversicherung zu wechseln Ab welchem Sparpotenzial entschliessen sich die Versicherungsnehmer, eine Offertenanfrage zu machen,
MehrProduktinformationsblatt Reise-Rücktrittsversicherung und Urlaubsgarantie
Produktinformationsblatt und Urlaubsgarantie Für einen schnellen Überblick über Ihre gewünschte Versicherung, verwenden Sie gerne dieses Informationsblatt. Bitte beachten Sie aber, dass hier nicht abschließend
MehrBeihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind
Merkblatt Beihilfe zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen die Beantragung von Beihilfen zu Aufwendungen, die im Ausland entstanden sind, erleichtern und
MehrGeld vom Staat - Jetzt Pflegezulage sichern. Besser Barmenia. Besser leben. Deutsche-Förder- Pflege
Deutsche-Förder- Pflege Geld vom Staat - Jetzt Pflegezulage sichern. Schließen Sie die Lücken der gesetzlichen Pflegeversicherung und sorgen Sie für den Fall einer Pflegebedürftigkeit vor. Besser Barmenia.
MehrStellungnahme. zum. Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9.
Stellungnahme zum Gesetzentwurf des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (Referentenentwurf vom 9. September 2014) 19. September 2014 Die nachfolgenden Anmerkungen sollen verdeutlichen,
MehrFinanztest 05/2014 Thema: Private Krankenversicherung Kapitel Bilder Off-Text Kapitel 1: Gesetzlich oder privat? 00:10
05/2014 Thema: Private Krankenversicherung Kapitel Bilder Off-Text Kapitel 1: Gesetzlich oder privat? Themenbilder: Deutsche Verbraucher Gesetzlich oder privat krankenversichert? Rund 2,6 Millionen Arbeitnehmer
MehrVereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung
Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)
MehrKrankenvollversicherung
Krankenvollversicherung Wenn Sie die Wahl haben, sollte Ihnen die Entscheidung nicht schwer fallen! Informationsmaterial Wunsiedler Str. 7 95032 Hof/Saale Tel: 09281/7665133 Fax: 09281/7664757 E-Mail:
MehrPflegeversicherung von AXA: Langfristige Erhaltung der Lebensqualität als zentrale Herausforderung
Pflegeversicherung von AXA: Langfristige Erhaltung der Lebensqualität als zentrale Herausforderung E-Interview mit Lutz Lieding Name: Lutz Lieding Funktion/Bereich: Geschäfts- und Produktpolitik Organisation:
MehrPKV-Info. Der Standardtarif. Stand: 1. Juni 2004
PKV-Info Der Standardtarif Stand: 1. Juni 2004 2 Was ist der Standardtarif? Der Standardtarif ist ein brancheneinheitlicher Tarif in der privaten Krankenversicherung (PKV) mit einem gesetzlich begrenzten
MehrIch will für meine Zähne eine V.I.P.-Behandlung. Die Zahn-Zusatzversicherung V.I.P. dental.
Ich will für meine Zähne eine V.I.P.-Behandlung. Die Zahn-Zusatzversicherung V.I.P. dental. NAME: WOHNORT: ZIEL: PRODUKT: Michael, Katja, Andreas, Sabine München Hohen Zahnarztrechnungen die Zähne zeigen
Mehr