Informationen zu Bachelorarbeiten der Fakultät Wirtschaft der DHBW Mosbach für Kurse ab Jahrgang Studiengang RSW-BStUF 2

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1 Informationen zu Bachelorarbeiten der Fakultät Wirtschaft der DHBW Mosbach für Kurse ab Jahrgang Studiengang RSW-BStUF 2 Stand: Dezember 2012 / April StuPrO DHBW Wirtschaft i.d.f RSW = Rechnungswesen Steuern Wirtschaftsrecht; BStUF = Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Unternehmensrechnung und Finanzen

2 Seite 2 von 10 Seite 1. Begriff und Ziel der Bachelorarbeit Themenvereinbarung Themeneinreichung Themenvergabe Benennung des Betreuers/ Gutachters Betreuung Umfang der Bachelorarbeit Bearbeitungszeit Abgabetermin Abgabeformalitäten Bewertung der Bachelorarbeit... 6 Anhang 1 (weitere Dokumente)... 7 Anhang 2 (Auszug aus der StuPrO)... 7 Anhang 3 (Notendefinitionen gem. StuPrO)... 10

3 Seite 3 von BEGRIFF UND ZIEL DER BACHELORARBEIT Die Bachelorarbeit ist eine schriftliche Prüfungsleistung, deren Note mit einer Gewichtung von 20% in die Gesamtnote eingeht. Sie soll zeigen, dass die Studierenden in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine praxisbezogene Problemstellung selbstständig unter Anwendung praxisbezogener sowie wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu bearbeiten. 2. THEMENVEREINBARUNG Die Studierenden vereinbaren mit ihrer Ausbildungsstätte Themenvorschläge für die Bachelorarbeit. Das Thema der Bachelorarbeit muss von der jeweiligen Studiengangleitung der DHBW Mosbach genehmigt werden. 3. THEMENEINREICHUNG Die Themeneinreichung erfolgt durch die Studierenden. Sie haben dafür das Formular Vergabe der Bachelorarbeit zu verwenden, welches als Download unter verfügbar ist. Der konkrete Termin für die Einreichung des Formulars Vergabe der Bachelorarbeit wird durch die Studiengangleiter bekannt gegeben. Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular ist im Original an der DHBW dem jeweiligen Studiengang fristgerecht 3 einzureichen. Die Abgabe des Originals kann persönlich oder per Post erfolgen. Bei Zusendung per Post ist zur Fristwahrung das Datum des Poststempels maßgebend. Bei Einreichung per Fax oder in Form eines eingescannten Dokuments 4 ist das Original unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nachzureichen. Die Nachweispflicht des fristgerechten Eingangs der Anmeldung obliegt dem Studierenden. 3 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit der Note nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn die zu prüfende Person zu dem Prüfungstermin ohne wichtigen Grund nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Soweit für eine selbstständig und ohne Aufsicht zu erstellende Prüfungsleistung ein Abgabetermin festgelegt ist, gilt die Prüfungsleistung als mit der Note nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn die Prüfungsleistung ohne wichtigen Grund nicht bis zum Abgabetermin erbracht ist. Werden festgesetzte Fristen zur Anmeldung von Themen für eine selbständig und ohne Aufsicht zu erstellende Prüfungsleistung ohne wichtigen Grund nicht eingehalten, gilt die damit nicht fristgerecht angemeldete Prüfungsleistung ebenfalls mit der Note nicht ausreichend (5,0) bewertet. Der für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachte wichtige Grund muss der Studienakademie oder dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen; in Zweifelsfällen kann die Studienakademie ein Attest eines von ihr benannten Arztes verlangen. 4 Inwieweit die Fristwahrung bei eingescannten Dokumenten via zulässig ist, entscheidet die Studiengangleitung. Die Studierenden sind hierüber zu unterrichten.

4 Seite 4 von 10 ZUSATZREGELUNG FÜR DEN STUDIENGANG RSW-BSTUF: Die Studierenden reichen in Abstimmung mit ihrem Ausbildungsbetrieb und in Vorabstimmung mit der Studiengangsleitung zwei unterschiedliche Themenvorschläge ein. D. h. zur o. g. Fristwahrung müssen insgesamt zwei Formulare vollständig ausgefüllt und unterzeichnet an der DHBW Mosbach eingereicht werden. In dem jeweiligen Formular kann die Priorität der Themenwahl angegeben werden, in dem in das für das Thema vorgesehene Feld das Thema mit der Priorität 1 als Thema Nr. 1 bezeichnet wird und das Thema mit der Priorität 2 als Thema Nr. 2 bezeichnet wird. 4. THEMENVERGABE Das Thema der Bachelorarbeit wird von der zuständigen Studiengangleitung genehmigt 5. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Thema vom Niveau oder Umfang nicht geeignet ist oder kein fachlich geeigneter Betreuer zur Verfügung steht. Die Versagung ist zu begründen. Dem Studierenden ist Gelegenheit zu geben innerhalb einer angemessenen Frist einen geeigneten Themenvorschlag mit seiner Ausbildungsstätte abzustimmen und erneut einzureichen. Vor der Versagung des Themas kann eine Anpassung des Themas angeregt werden, um die Versagungsgründe zu beseitigen. 5. BENENNUNG DES BETREUERS / GUTACHTERS Die Studiengangleitung benennt einen Professor oder Lehrbeauftragten, der die Bachelorarbeit betreut und bewertet. Der Lehrbeauftragte muss die Voraussetzungen der 56 Absatz 2 Satz 1 LHG erfüllen. 12 Absatz 6 StuPrO (Verschwiegenheitspflicht, Hinweispflicht bei nicht in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden Prüfern/ Betreuern) gilt entsprechend. Der Studierende wird hierüber durch die Studiengangleitung informiert. 6. BETREUUNG Die Betreuung der Bachelorarbeit umfasst neben der methodisch-wissenschaftlichen Betreuung auch die fachliche Beratung und Unterstützung des Studierenden bei der Erstellung der Bachelorarbeit. Es liegt im Verantwortungsbereich des Studierenden sich mit dem Betreuer rechtzeitig in Verbindung zu setzen und aufkommende Fragen mit ihm zu klären. Art und Umfang der Betreuung sind vom Einzelfall abhängig und ergeben sich im Wesentlichen aus dem Thema und der / den konkreten Fragestellung- / en des Studierenden. 5 Entscheidung der DHBW, siehe Seite 2 des Formulars Vergabe der Bachelorarbeit.

5 Seite 5 von UMFANG DER BACHELORARBEIT (ANLAGE 1 ZU 3, 4 UND 5 STUPRO WIRTSCHAFT) Der Umfang der Bachelorarbeit soll in der Regel 60 bis 80 Seiten betragen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Betreuers; nicht genehmigte Abweichungen führen zu einem angemessenen Notenabschlag. Der Betreuer soll die zuständige Studiengangleitung über die Genehmigung einer Abweichung informieren. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten sich Studierende die abweichende Seitenzahl von ihrem Betreuer schriftlich bestätigen lassen. 8. BEARBEITUNGSZEIT Die Bachelorarbeit wird in der 6. Praxisphase erstellt. Die Bearbeitungszeit beträgt zwölf Wochen, ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des genehmigten Themas. Für die Erstellung der Bachelorarbeit soll die Ausbildungsstätte dem Studierenden einen angemessenen zeitlichen Rahmen einräumen. 9. ABGABETERMIN Der konkrete Abgabetermin wird den Studierenden mit Genehmigung des Themas mitgeteilt. 10. ABGABEFORMALITÄTEN Es sind mindestens zwei Exemplare (Prüfungsexemplar und Zweitexemplar) fristgerecht 6 im Sekretariat abzugeben oder per Post der DHBW Mosbach zuzusenden. Bei Zusendung per Post ist zur Fristwahrung das Datum des Poststempels maßgebend. Die Nachweispflicht des fristgerechten Eingangs obliegt dem Studierenden. Die Exemplare sind in gebundener Form einzureichen. Spiralbindungen sind aus Archivierungsgründen unzulässig. In beiden Exemplaren muss eine CD-ROM mit der/den entsprechenden Textdateien der Arbeit enthalten sein. Die CD-ROM muss mit der Arbeit fest verbunden sein. Der Text der Bachelorarbeit muss als WORD Datei auf der CD-ROM enthalten sein. Abweichende Datei-Formate (z. B. PDF) sind nach Rücksprache und Genehmigung durch die Studiengangleitung möglich. 6 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit der Note nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn die zu prüfende Person zu dem Prüfungstermin ohne wichtigen Grund nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Soweit für eine selbstständig und ohne Aufsicht zu erstellende Prüfungsleistung ein Abgabetermin festgelegt ist, gilt die Prüfungsleistung als mit der Note nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn die Prüfungsleistung ohne wichtigen Grund nicht bis zum Abgabetermin erbracht ist. Werden festgesetzte Fristen zur Anmeldung von Themen für eine selbständig und ohne Aufsicht zu erstellende Prüfungsleistung ohne wichtigen Grund nicht eingehalten, gilt die damit nicht fristgerecht angemeldete Prüfungsleistung ebenfalls mit der Note nicht ausreichend (5,0) bewertet. Der für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachte wichtige Grund muss der Studienakademie oder dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen; in Zweifelsfällen kann die Studienakademie ein Attest eines von ihr benannten Arztes verlangen.

6 Seite 6 von 10 ZUSATZREGELUNG FÜR DEN STUDIENGANG RSW-BSTUF: Die Studierenden haben die in den Fußnoten gennannten Quellen nachzuweisen. Dies erfolgt im Studiengang RSW-BStUF durch die zusätzliche Abgabe einer oder mehrerer gesonderter Mappe/n (Schnellhefter mit Deckblatt), in der die zitierten Stellen als Kopie mit entsprechender Markierung nach Fußnoten sortiert abzugeben sind. 11. BEWERTUNG DER BACHELORARBEIT Die Bewertung der Prüfungsleistung erfolgt mit einer Note ( 8 StuPrO Wirtschaft; 1,0 sehr gut bis 5,0 nicht ausreichend ). Zwischenschritte von einem Zehntel sind zulässig. Die Bewertung muss ausreichend begründet werden. Hierzu müssen alle wesentlichen Gründe, die aus Sicht des Prüfers für die Bewertung ausschlaggebend waren, schriftlich in einem Gutachten dargelegt werden. Hierzu kann z.b. das Bewertungsformular verwendet werden.

7 Seite 7 von 10 Anhang 1 Verzeichnis der Dokumente, die bei der Erstellung einer Bachelorarbeit zu beachten sind bzw. nützliche Informationen geben und als Download unter zur Verfügung stehen: - Formularvordruck Vergabe der Bachelorarbeit (Themeneinreichung) - Richtlinien zur formalen Gestaltung von wissenschaftlichen Arbeiten - Formularvordruck Titelblatt der Bachelorarbeit - Formularvordruck Bewertungsgutachten Anhang 2 Auszüge aus der StuPrO DHBW Wirtschaft i. d. F. vom Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit der Note nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn die zu prüfende Person zu dem Prüfungstermin ohne wichtigen Grund nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne wichtigen Grund von der Prüfung zurücktritt. Soweit für eine selbstständig und ohne Aufsicht zu erstellende Prüfungsleistung ein Abgabetermin festgelegt ist, gilt die Prüfungsleistung als mit der Note nicht ausreichend (5,0) bewertet, wenn die Prüfungsleistung ohne wichtigen Grund nicht bis zum Abgabetermin erbracht ist. Werden festgesetzte Fristen zur Anmeldung von Themen für eine selbständig und ohne Aufsicht zu erstellende Prüfungsleistung ohne wichtigen Grund nicht eingehalten, gilt die damit nicht fristgerecht angemeldete Prüfungsleistung ebenfalls mit der Note nicht ausreichend (5,0) bewertet. Der für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachte wichtige Grund muss der Studienakademie oder dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen; in Zweifelsfällen kann die Studienakademie ein Attest eines von ihr benannten Arztes verlangen. (2) Im Falle des Rücktritts Prüfung von Theoriemodulen (1) Schriftliche Prüfungsaufgaben (6) Alle Prüfer und Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Dies gilt auch für zugelassene Zuhörer in mündlichen Prüfungen.

8 Seite 8 von Zweck und organisatorischer Ablauf (1) Die Bachelorarbeit ist eine eigenständige Prüfungsleistung. Sie soll zeigen, dass die Studierenden in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine praxisbezogene Problemstellung selbstständig unter Anwendung praxisbezogener sowie wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu bearbeiten. (2) Das Thema der Bachelorarbeit wird von der Studienakademie im Benehmen mit der Ausbildungsstätte vorgeschlagen und von der Studienakademie vergeben. Die schriftliche Anmeldung zur Bachelorarbeit bei der Studiengangleitung hat durch den Studierenden spätestens zu dem von der Studienakademie festgesetzten Termin zu erfolgen. Die Studiengangleitung genehmigt das Thema. (3) Die Bachelorarbeit wird in der fünften oder sechsten Praxisphase erstellt. (4) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt zwölf Wochen; dieser Zeitraum wird nicht durch die vorausgehende Erstellung einer Projektskizze zur Bachelorarbeit im Rahmen des wissenschaftlichen Arbeitens verkürzt. Der Studierende hat für die Erstellung der Bachelorarbeit einen Workload von mindestens 360 Stunden zu leisten. Beginn und Ende der Bearbeitungszeit werden von der Studienakademie festgelegt. Auf begründeten Antrag kann die Studienakademie die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um eine angemessene Frist verlängern. Der Antrag ist vor Ablauf der Bearbeitungsfrist einzureichen und von der Ausbildungsstätte mit einer Stellungnahme zu versehen. 16 Betreuung und Bewertung (1) Die Studienakademie benennt einen Professor oder Lehrbeauftragten, der die Bachelorarbeit betreut und bewertet. Der Lehrbeauftragte muss die Voraussetzungen des 56 Absatz 2 Satz 1 LHG erfüllen. 12 Absatz 6 gilt entsprechend. (2) Die Bachelorarbeit kann in begründeten Ausnahmefällen in Form einer Gruppenarbeit erbracht werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen an der Arbeit beteiligten Personen entsprechend gekennzeichnet und bewertbar ist. 17 Bestehen und Wiederholung (1) Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn sie mit mindestens der Note ausreichend (4,0) bewertet wurde. (2) Der Studiengangleiter zieht einen zweiten Prüfer hinzu, wenn der erste Prüfer die Bachelorarbeit schlechter als mit der Note ausreichend (4,0) bewertet hat. Bei unterschiedlicher Bewertung wird die Note als arithmetisches Mittel festgesetzt.

9 Seite 9 von 10 (3) Wurde die Bachelorarbeit schlechter als mit der Note ausreichend (4,0) bewertet, so kann sie einmal wiederholt werden. Das neue Thema wird spätestens drei Monate nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses vergeben. Eine zweite Wiederholung der Bachelorarbeit ist ausgeschlossen. 18 Studienabschluss und Bachelor-Gesamtnote (1) Das Studium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle Modulprüfungen und die Bachelorarbeit bestanden sind. (2) In die Berechnung der Bachelorgesamtnote gehen die Note der Bachelorarbeit mit 20 Prozent und das arithmetische Mittel der Modulnoten mit einer Dezimalstelle ohne Rundung zu 80 Prozent ein. Dabei sind die Noten für die einzelnen relevanten Module mit ECTS-Punkte des Moduls zu gewichten. Gewichtungsfaktor ist das Verhältnis der ECTS-Punkte des jeweiligen Moduls zur Summe der ECTS-Punkte aller in diese Berechnung eingehenden Module. 8 Abs. 1 gilt entsprechend. (3) Prüfungsleistungen nach Anlage 1 zu 3, 4 und 5 StuPrO Wirtschaft 1.1 Erläuterung der Prüfungsleistungen Klausurarbeit (K) In den Klausurarbeiten [ ] Bachelorarbeit (B) Der Umfang der Bachelorarbeit soll in der Regel 60 bis 80 Seiten betragen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Betreuers; nicht genehmigte Abweichungen führen zu einem angemessenen Notenabschlag. [ ] Bachelorarbeiten, Projektarbeiten und Seminararbeiten sind jeweils zweifach in gedruckter Ausfertigung und einmal in elektronischer Form (Textdatei und gegebenenfalls weiterer digitaler Anlagen) bei der Studienakademie einzureichen.

10 Seite 10 von 10 Anhang 3 Anlage 3 zu 8 StuPrO Notendefinitionen und Notenbeschreibungen Note Definition Notenbeschreibung Die charakteristischen Leistungen jeder Notenstufe sind unten angegeben. Es wird nicht erwartet, dass alle Kriterien bei jeder einzelnen Prüfungsaufgabe abgeprüft werden, insgesamt soll jedoch auf jeder Stufe des Studiengangs/ Moduls grundsätzlich jedes Kriterium abgefragt werden, wie dies in den Lernergebnissen der jeweiligen Stufe beschrieben ist, die im Definitive Course Document (= Modulbeschreibung) enthalten sind. 1 sehr gut 2 gut ausgezeichnet: hervorragende Leistung (1,0 1,2) sehr lobenswert: anerkennenswerte Leistung (1,3-1,5) ausgesprochen kompetente Leistung (1,6 2,5) 3 befriedigend zufriedenstellend: kompetente Leistung (2,6 3,5) 4 ausreichend Leistungsgrenze ( Borderline ) Mindestanforderungen erfüllt (3,6 4,0) 5 nicht ausreichend Ungenügend nicht den Anforderungen entsprechend (4,1 5,0) Leistung und Ergebnis sind insgesamt hervorragend. Die Arbeit der/des Studierenden übersteigt bei weitem den üblichen Standard. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: tiefgehendes Verstehen/Beherrschen des Lehrstoffs sehr große Fähigkeiten und Ursprünglichkeit bei der Anwendung von Schlüsselqualifikationen tiefgehende Fähigkeiten in Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) Spitzenleistung im gesamten Spektrum der vorgegebenen fachspezifischen/berufspraktischen Fähigkeiten. Leistung und Ergebnis sind insgesamt von sehr hohem Niveau. Die Arbeit der/des Studierenden ist deutlich oberhalb des üblichen Standards. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: sehr gutes Verstehen/Beherrschen des Lehrstoffs große Fähigkeiten und Ursprünglichkeit bei der Anwendung von Schlüsselqualifikationen große Fähigkeiten in Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) Sehr gute Leistung im gesamten Spektrum der vorgegebenen fachspezifischen/berufspraktischen Fähigkeiten. Leistung und Ergebnis sind insgesamt erreicht. Die Arbeit der/des Studierenden übersteigt den üblichen Standard. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: gutes Wissen und Verstehen des Lehrstoffs Studierende(r) ist sehr kompetent und zeigt Ursprünglichkeit bei der Anwendung von Schlüsselqualifikationen sehr kompetent in Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) eine sehr kompetente Leistung im gesamten Spektrum der vorgegebenen fachspezifischen/berufspraktischen Fähigkeiten. Insgesamt eine befriedigende Leistung (gemäß den ausführlich beschriebenen Bewertungsund Benotungsschemata für jede Prüfung). Die Arbeit der/des Studierenden entspricht dem üblichen Standard. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: zufrieden stellendes Wissen und Verständnis des Lehrstoffs die Fähigkeit, Schlüsselqualifikationen anzuwenden Fähigkeit zu Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) Beherrschen des definierten Spektrums fachbezogener/ berufspraktischer Fähigkeiten Insgesamt ein Leistungsniveau, das nur teilweise die geforderte Kompetenz erreicht. Die Arbeit des Studierenden insgesamt ist im Grenzbereich. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: wenig befriedigendes fachbezogenes Wissen und Verständnis des Lehrstoffs Fähigkeit, Schlüsselqualifikationen anzuwenden Die Fähigkeit zu Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung (höhere kognitive Fähigkeiten) Beherrschung der meisten der vorgegebenen fachbezogenen/ berufspraktischen Fähigkeiten. Insgesamt ist das vom Studierenden gezeigte Leistungsniveau deutlich unterhalb der Mindestanforderungen. Das typische Leistungsniveau zeichnet sich hierbei aus durch: kein oder sehr begrenztes Wissen und/oder Verständnis des Lehrstoffs kein oder sehr begrenzter Erfolg bei der Anwendung von Schlüsselqualifikationen kein oder sehr begrenzter Nachweis von Analyse, Synthese, Beurteilung und Problemlösung zu einem gewissen Grad (höhere kognitive Fähigkeiten) kein oder nur sehr begrenztes Beherrschen der vorgegebenen fachbezogenen / berufspraktischen Fähigkeiten.

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