STAATSRECHT III. 1. Einführung: Geltung des Völkerrechts in der deutschen Rechtsordnung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "STAATSRECHT III. 1. Einführung: Geltung des Völkerrechts in der deutschen Rechtsordnung"

Transkript

1 Prof. Dr. Alexander Proelß WS 2013/2014 STAATSRECHT III TEIL 2: VÖLKERRECHT UND AUßENVERFASSUNGSRECHT II. Völkerrecht als Teil der deutschen Rechtsordnung 1. Einführung: Geltung des Völkerrechts in der deutschen Rechtsordnung Schwerpunkt liegt auf der Frage des Umgangs mit Kollisionen: Welche Rechtsebene genießt den Vorrang gegenüber der anderen, wenn Normen der einen Ebene in Konflikt mit Normen der anderen Ebene treten? Verhältnis zwischen Völkerrecht und innerstaatlichem Recht war früher sehr umstritten (Dualismus vs. Monismus), Theorienstreit hat aber an Bedeutung verloren a) Theorien zum Verhältnis Völkerrecht / nationales Recht Dualismus: Völkerrecht und staatliches Recht sind voneinander unabhängig; beide haben unterschiedliche Rechtsquellen, auch wenn Regelungsbereiche sich überschneiden o Konsequenz: nationaler Rechtsakt erforderlich, der die innerstaatliche Geltung von Völkerrecht festlegt; damit bestimmt das nationale Recht auch die Rangfrage (siehe Art. 25 GG, Art. 59 II GG); da jeder Staat dies anders regeln kann, ergeben sich unterschiedliche Rangzuweisungen o Spielart 1 (radikaler Dualismus): völlige Trennung der Rechtsordnungen; echte Normenkonflikte treten nicht auf, weil die beiden Rechtskreise sich nicht überschneiden o Spielart 2 (gemäßigter Dualismus): Kreise des Völkerrechts und des nationalen Recht schneiden sich dort, wo Normen aufeinander Bezug nehmen; völkerrechtswidrige innerstaatliche Rechtsakte bleiben bestehen, im Außenverhältnis haftet der Staat für den Völkerrechtsbruch 1

2 o Umsetzung: Transformation von Völkerrecht in nationales Recht (Wandel des Rechtscharakters) Problem: bei strikter Trennung würde das Umsetzungsgesetz von der Völkerrechtsnorm unabhängig, d.h. die Inhalte eines völkerrechtlichen Vertrags würden in der innerstaatlichen Rechtsordnung weitergelten, selbst wenn der Vertrag nicht mehr in Kraft ist, bis das nationale Gesetz geändert oder annulliert wird; Auslegung müsste sich allein nach innerstaatlichen und nicht nach völkerrechtlichen Regeln richten Monismus: Es existiert nur eine einheitliche Rechtsordnung, bestehend aus Völkerrecht und nationalem Recht; Völkerrecht und nationales Recht verfügen über einen gemeinsamen Geltungsgrund; keine Trennung zwischen Bindung im Außen- und im Innenverhältnis; sobald Bindung an das Völkerrecht besteht (aber nur dann!), gilt die Norm auch innerstaatlich, fraglich ist nur, in welchem Rang o Konsequenz: man benötigt eine hierarchische Gliederung, um Rangfragen zu klären o Spielart 1 (Monismus mit Primat des nationalen Rechts): nationales Recht hat immer Vorrang und hebt entgegenstehendes Völkerrecht auf; beruht auf absoluter Souveränität und wird nicht mehr vertreten o Spielart 2 (radikaler Monismus mit Völkerrechtsprimat): Völkerrecht bricht Landesrecht; völkerrechtswidrige innerstaatliche Hoheitsakte sind nichtig o Spielart 3 (gemäßigter Monismus mit Völkerrechtsprimat): völkerrechtswidrige innerstaatliche Rechtsakte bleiben als Provisorien bestehen; der Staat muss aber den völkerrechtsgemäßen Zustand herstellen, d.h. wenn z.b. ein internationales Gericht die Rechtmäßigkeit des nationalen Akts überprüft, setzt sich das Völkerrecht durch o Umsetzung: Invollzugsetzung des Völkerrechts; völkerrechtliche Normen werden nicht in nationales Recht umgewandelt, sondern durch einen Rechtsanwendungsbefehl als Völkerrecht im nationalen Recht für anwendbar erklärt Gemäßigter Monismus mit Völkerrechtsprimat und gemäßigter Dualismus liegen eng beieinander. Kritik: kaum Praxisrelevanz; Staaten verlangen voneinander die Einhaltung von Normen, die völkerrechtliche Geltung beanspruchen 2

3 Um jener Kontroverse aus dem Weg zu gehen, spricht man neutral davon, dass ein Vertrag in nationales Recht umgesetzt wurde. b) Umsetzung im Grundgesetz überwiegend wird angenommen, dass das GG eher dualistisch ausgerichtet ist (gemäßigter Dualismus; so vor allem das BVerfG); Argument: Notwendigkeit der Umsetzung völkerrechtlicher Verträge (Art. 59 Abs. 2 GG); auch Art. 25 GG spricht nicht klar für monistisches Modell aber nicht zwingend: das Gesetz i.s.v. Art. 59 II 1 GG kann auch als Rechtsanwendungsbefehl verstanden werden 2. Völkerrecht als Teil der deutschen Rechtsordnung a) Innerstaatliche Geltung völkerrechtlicher Verträge Die Geltung völkerrechtlicher Verträge in der deutschen Rechtsordnung setzt einen Rechtsakt voraus, den man je nachdem, welcher der o.a. Theorien man folgt als Transformator, Rechtsanwendungsbefehl oder Rechtsgeltungsbefehl bezeichnet Art. 59 II 1 GG: parlamentarische Zustimmung durch Gesetz ( Vertragsgesetz ) o Doppelfunktion: Vertragsgesetz bewirkt innerstaatliche Geltung des völkerrechtlichen Vertrags (innerstaatliche Ratifikation) und ermächtigt zur Vertragserklärung im Außenverhältnis (völkerrechtliche Ratifikation); im Innenverhältnis gewährleistet das Vertragsgesetz überdies die demokratische Legitimation der in innerstaatliches Recht umgesetzten völkerrechtlichen Verträge o Vertragsgesetze haben üblicherweise nur folgenden Inhalt: Dem XY-Abkommen wird zugestimmt. Außerdem bestimmt das Gesetz das Inkrafttreten seiner selbst und nimmt ggf. Bezug auf das Inkrafttreten des Vertrags, wenn beide Termine auseinanderfallen. Der Text des Vertrags wird zusammen mit dem Gesetz veröffentlicht. o Notwendigkeit parlamentarischer Zustimmung gilt nach Art. 59 II 1 GG nur für Verträge ( Staatsverträge ), die die politischen Beziehungen des Bundes regeln, z.b. Friedensverträge, Bündnisverträge, Rüstungsabkommen (sog. hochpolitische Verträge ) die sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen (nicht im Sinne der Kompetenzordnung zwischen Bund und Ländern zu verstehen), 3

4 d.h. der Inhalt muss wegen des grundgesetzlichen Gesetzesvorbehalts innerstaatlich durch Gesetz durchgeführt werden (Bundestag soll nicht verpflichtet werden, einen Vertrag später durch Gesetz inhaltlich umsetzen zu müssen, ohne ihm vorher zugestimmt zu haben) ob und wie der Bundesrat am Gesetzgebungsverfahren zum Zustimmungsgesetz beteiligt werden muss, richtet sich nach dem Inhalt des Vertrags und den entsprechenden Bestimmungen zum deutschen Gesetzgebungsverfahren (Art. 77 GG) Verträge, die nicht unter Art. 59 II 1 GG fallen: sog. Verwaltungsabkommen o Insoweit besteht eine eigene Kompetenz der Bundesregierung (Regierungs- oder Ressortabkommen, je nachdem ob die Regierung als Ganzes oder nur ein Fachministerium handelt); Bsp.: UNESCO-Abkommen über den Schutz des Weltkultur- und Weltnaturerbes o Auch für Verwaltungsabkommen ist ein Rechtsanwendungsbefehl erforderlich. Dieser muss aber nicht in Form eines formellem Gesetzes erteilt werden; vielmehr reicht eine Transformation, Inkorporation bzw. Invollzugsetzung durch Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschriften ([P]: fraglich, ob auch wie im Falle des o.g. UNESCO-Abkommens ein Kabinettsbeschluss ausreicht) Der Rang der in innerstaatliches Recht umgesetzten völkerrechtlichen Verträge in der nationalen Rechtsordnung richtet sich nach dem Rang des Transformators bzw. Rechtsanwendungsbefehls: o Die Normen völkerrechtlicher Verträge i.s.v. Art. 59 II 1 GG stehen in der nationalen Rechtsordnung im Rang eines einfachen Bundesgesetzes (wichtigster und prüfungsrelevantester Fall) o Die Vorschriften von Verwaltungabkommen stehen in der nationalen Rechtsordnung im Rang einer Rechtsverordnung oder einer Verwaltungsvorschrift (je nachdem, wie das Verwaltungsabkommen in nationales Recht umgesetzt wurde). b) Unmittelbare Anwendbarkeit Grundsatz: Ist ein völkerrechtlicher Vertrag Bestandteil der deutschen Rechtsordnung geworden, erstreckt sich die Bindung der öffentlichen Gewalt auf diese Normen (vgl. Art. 20 III GG). 4

5 Aus der Geltung des Vertrags in der staatlichen Rechtsordnung folgt aber noch nicht, dass seine in nationales Recht umgesetzten Vorschriften unmittelbar anwendbar und einklagbar sind o Hintergrund: Bürger einzelner Staaten und die nationalen Rechtsanwender sind im Normalfall nicht Adressaten völkerrechtlicher Normen; diese richten sich üblicherweise nur an Staaten. Bsp. (nach Sauer): Art. 6 II der UN-Kinderrechtskonvention verlangt, dass die Vertragsstaaten in größtmöglichem Umfang die Rechte des Kindes gewährleisten Eine Berufung Einzelner auf die Vorschriften eines in nationales Recht umgesetzten völkerrechtlichen Vertrags ist nur dann möglich, wenn die betreffenden Vorschriften keiner Umsetzung und Konkretisierung mehr bedürfen; in anderen Worten müssen sie unmittelbar anwendbar sein. Von unmittelbarer Anwendbarkeit ist auszugehen, wenn die relevanten Vorschriften hinreichend bestimmt und unbedingt (= self-executive) sind; die unmittelbare Anwendbarkeit darf überdies nicht auf Ebene des Völkerrechts ausgeschlossen worden sein Merke: Liegt unmittelbare Anwendbarkeit vor, müssen die innerstaatlich geltenden Bestimmungen völkerrechtlicher Verträge vom Rechtsanwender genauso berücksichtigt, befolgt und durchgesetzt werden wie originär deutsches Recht, ohne dass es einer weiteren Rechtsgrundlage bedarf. Die Einklagbarkeit eines Verstoßes gegen eine solche Bestimmung setzt nach den allgemeinen Regeln ferner voraus, dass die Norm dem Einzelnen ein subjektives Recht verleiht (Bsp.: viele aber nicht alle Gewährleistungen in Menschenrechtsabkommen). c) Innerstaatliche Geltung des Völkergewohnheitsrechts Art. 25 GG ist besonderer Ausdruck der Offenheit des GG gegenüber dem Völkerrecht, indem es den Regeln des Völkergewohnheitsrechts und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen Zwischenrang zwischen den Gesetzen und der Verfassung in der nationalen Rechtsordnung verleiht (nach aa verfügen sie sogar über Verfassungsrang) Besonderheit: Normverifikationsverfahren gemäß Art. 100 II GG; Existenz und Inhalt völkergewohnheitsrechtlicher Normen sollen nur vom BVerfG verifiziert werden können o Grund: Zweifelsfragen bezüglich der Existenz von Völkergewohnheitsrecht und allgemeinen Rechtsgrundsätzen sollen von den Fachgerichten nicht unterschied- 5

6 lich beantwortet werden; auch sollen Völkerrechtsbrüche im Außenverhältnis vermieden werden. o Entscheidungserheblich i.s.v. Art. 100 II GG ist eine Frage, wenn die Existenz einer Norm des Völkergewohnheitsrecht zu einem anderen rechtlichen Ergebnis führt. Bsp.: Pfändung in Botschaftskonten, ob es eine Regel des Völkergewohnheitsrechts gibt, die die Immunität der Konten bestimmt, ist erheblich für die Frage, ob nach deutschem Recht vollstreckt werden kann oder ob ein Vollstreckungshindernis besteht. o Wenn trotz Zweifel und Entscheidungserheblichkeit das Fachgericht die Frage nicht dem BVerfG vorlegt, kann das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt sein (Art. 101 I 2 GG) Unmittelbare Anwendbarkeit: wie bei völkerrechtlichen Verträgen (Norm muss bestimmt und unbedingt sein) o nicht von Art. 25 Satz 2 GG irritieren lassen: Trotz des Wortlauts findet kein Adressatenwechsel statt, d.h. Art. 25 Satz 2 GG setzt voraus, dass die allgemeine Regel des Völkerrechts bereits eine Berechtigung oder Verpflichtung des Individuums begründet; eine Norm, die sich ausschließlich an Staaten richtet z.b. das Gebot, Piraterie zu bekämpfen erlangt durch Art. 25 Satz 2 GG nicht etwa individualrechtliche Bedeutung 6

STAATSRECHT III. TEIL 2: Völkerrecht und Außenverfassungsrecht

STAATSRECHT III. TEIL 2: Völkerrecht und Außenverfassungsrecht Prof. Dr. Nele Matz-Lück WS 2011/2012 STAATSRECHT III TEIL 2: Völkerrecht und Außenverfassungsrecht IV. Völkerrecht als Teil der deutschen Rechtsordnung 1. Innerstaatliche Geltung völkerrechtlicher Verträge

Mehr

Völkerrecht I: Völkerrecht und Landesrecht

Völkerrecht I: Völkerrecht und Landesrecht : Völkerrecht und Landesrecht Vorlesung vom 12. Oktober 2010 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2010 Ziele Mögliche Konflikte zwischen Völkerrecht und Landesrecht erkennen Lösungsmöglichkeiten verstehen

Mehr

Dr. Thomas Schmitz WS 2004/05 STAATSRECHT III (Bezüge zum Völker- und Europarecht) Gliederung

Dr. Thomas Schmitz WS 2004/05 STAATSRECHT III (Bezüge zum Völker- und Europarecht) Gliederung Dr. Thomas Schmitz WS 2004/05 STAATSRECHT III (Bezüge zum Völker- und Europarecht) Gliederung 1 Einführung I. Der geteilte Planet und seine völkerrechtliche Weltordnung II. Die herausragende Stellung des

Mehr

A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT

A. Grundlagen und Geschichte. I. Was ist Verfassungsrecht? STAATSRECHT A. Grundlagen und Geschichte I. Was ist Verfassungsrecht? Verfassungsrecht ist das in der Verfassung (dem Grundgesetz) geregelte Staatsrecht. STAATSRECHT VERFASSUNGS- RECHT (Grundgesetz) SONSTIGES STAATSRECHT

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Rn Seite. Abkürzungsverzeichnis Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur Übereinstimmungstabelle zum EUV und zum EGV

Inhaltsverzeichnis. Rn Seite. Abkürzungsverzeichnis Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur Übereinstimmungstabelle zum EUV und zum EGV Staatsrecht III Staatsrecht Völkerrecht Europarecht von Dr. jur. Michael Schweitzer o. Professor an der Universität Passau 8., neu bearbeitete Auflage C.F.Müller Verlag Heidelberg Vorwort Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie

Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie Gesetz Gesetzgebung Normenhierarchie Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Prof. Clemens Arzt - Gesetzgebung

Mehr

STAATSRECHT III. insoweit unterscheidet sich die Geltung des EU-Primärrechts nicht von anderen völkerrechtlichen Verträgen

STAATSRECHT III. insoweit unterscheidet sich die Geltung des EU-Primärrechts nicht von anderen völkerrechtlichen Verträgen Prof. Dr. Nele Matz-Lück WS 2011/2012 STAATSRECHT III TEIL 3: DEUTSCHLAND ALS EU-MITGLIED VIII. Rechtsquellen des Unionsrechts (Fortsetzung) 3. Wirkung und Rang des Unionsrechts in der deutschen Rechtsordnung

Mehr

EuR Fall Semestergebühren

EuR Fall Semestergebühren EuR Fall Semestergebühren nach EuGH 1985, 593, (293/83) A Sachverhalt Siehe Kopie. Es ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung noch kein spezielles, die Freizügigkeit der Studenten betreffendes

Mehr

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Bundesgesetze vor Inkrafttreten Verfasser/in: Aktenzeichen: Abschluss der

Mehr

VÖLKERRECHT Rechtsbegründende Kraft einseitiger Rechtsgeschäfte, wenn Dritte darauf vertrauen können müssen

VÖLKERRECHT Rechtsbegründende Kraft einseitiger Rechtsgeschäfte, wenn Dritte darauf vertrauen können müssen VÖLKERRECHT Rechtsbegründende Kraft einseitiger Rechtsgeschäfte, wenn Dritte darauf vertrauen können müssen - Notifikation, z.b. einseitige Mitteilung über eine Entdeckung mit den Rechtsfolgen (Besitz)

Mehr

Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode. Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Lösung Fall 1 Die verlängerte Legislaturperiode Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Das Gesetz ist verfassungsgemäß, wenn es formell und materiell verfassungsgemäß zustande gekommen ist. I. Verfassungsmäßigkeit

Mehr

Umsetzung durch den Bund abgeschlossener völkerrechtlicher Verträge durch die Länder

Umsetzung durch den Bund abgeschlossener völkerrechtlicher Verträge durch die Länder Umsetzung durch den Bund abgeschlossener völkerrechtlicher Verträge durch die Länder 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Umsetzung durch den Bund abgeschlossener völkerrechtlicher Verträge durch die Länder

Mehr

Prüfung Januar & August 2016 Vorbereitung

Prüfung Januar & August 2016 Vorbereitung Grundzüge des Rechts für Architektur Prüfung Januar & August 2016 Vorbereitung Gérard Hertig (ETH Zurich) www.hertig.ethz.ch Herbst 2015 Allgemeines Lesen Sie die Fragen sorgfältig durch! Beantwortungsbogen

Mehr

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Grundlagen I. Die öffentliche Verwaltung II. Das Verwaltungsrecht III. Die Rechtsquellen IV. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung V. Ermessen und Beurteilungsspielräume

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis XIX XXI Einfuhrung 1 1. Warum und wie Staatsrecht III studieren? 1 I. Staatsrecht III und Grundverständnis im Verfassungs- und Europarecht

Mehr

I. Prozessgrundrechte

I. Prozessgrundrechte AG Öffentliches Recht IV (Prozessrecht: Prozessgrundrechte, verfassungskonforme Auslegung Verfassungsbeschwerde, Organstreitverfahren, Normenkontrolle)) I. Prozessgrundrechte Das Verfahrensgrundrecht aus

Mehr

Vorlesung Staatsrecht III. Montags, 18 bis 20 Uhr c.t., Raum 3.06.S 19 (ab 5. Dezember 2016) - Gliederung -

Vorlesung Staatsrecht III. Montags, 18 bis 20 Uhr c.t., Raum 3.06.S 19 (ab 5. Dezember 2016) - Gliederung - Universität Potsdam / Juristische Fakultät WS 2016/2017 Priv.-Doz. Dr. Norbert Janz (janz@uni-potsdam.de) Vorlesung Staatsrecht III Montags, 18 bis 20 Uhr c.t., Raum 3.06.S 19 (ab 5. Dezember 2016) - Gliederung

Mehr

Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes

Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes Art. 25 GG erfaßt die allgemeinen Regeln des Völkerrechts (Völkergewohnheitsrecht, allgemeine Rechtsgrundsätze) und Art. 59 GG das Völkervertragsrecht. BVerfGE

Mehr

Erster Teil: Deutschland in der internationalen Staatengemeinschaft

Erster Teil: Deutschland in der internationalen Staatengemeinschaft Erster Teil: Deutschland in der internationalen Staatengemeinschaft A. Völkerrechtliche Grundlagen I. Begriff des Völkerrechts 1) Definition 2) Begriffliche Abgrenzungen II. Eigenarten des Völkerrechts

Mehr

Gliederungen des positiven Rechts

Gliederungen des positiven Rechts Gliederungen des positiven Rechts I. Gliederung aufgrund der Normenhierarchie 1. Verfassung 2. Gesetz (im formellen Sinn) 3. Verordnung II. III. IV. Gliederung aufgrund der Hierarchie der Gemeinwesen 1.

Mehr

Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof

Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 3-183/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Verhältnis

Mehr

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode

Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium Grundkurs Öffentliches Recht I -Staatsorganisationsrecht- Fall 4: Verlängerung der Legislaturperiode In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle,

Mehr

Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul Bundesrepublik Deutschland. Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist

Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul Bundesrepublik Deutschland. Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist Würzburger Woche an der Bahçeşehir ş Universität Istanbul 26.04.2010 Einführung in das Staatsrecht t der Bundesrepublik Deutschland Dipl. iur. Roland Zimmermann, Europajurist Gliederung A. Allgemeines

Mehr

Die UN-Kinderrechtskonvention und ihre Bindungswirkung in der deutschen Rechtsordnung

Die UN-Kinderrechtskonvention und ihre Bindungswirkung in der deutschen Rechtsordnung Die UN-Kinderrechtskonvention und ihre Bindungswirkung in der deutschen Rechtsordnung - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 2-160/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in:

Mehr

Aufgelistet in Art. 38 IGH-Statut, nicht abschließend, aber die wichtigsten Quellen sind genannt

Aufgelistet in Art. 38 IGH-Statut, nicht abschließend, aber die wichtigsten Quellen sind genannt V. Rechtsquellen Aufgelistet in Art. 38 IGH-Statut, nicht abschließend, aber die wichtigsten Quellen sind genannt a. völkerrechtliche Verträge b. Völkergewohnheitsrecht c. Die bei den Kulturvölkern allgemein

Mehr

Europäisches und internationales

Europäisches und internationales Prof. Dr. Christoph Gröpl Lehrstuhl für Staats-und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht Europäisches und internationales Steuerrecht Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Mehr

Gliederung zur Vorlesung Staatsrecht I

Gliederung zur Vorlesung Staatsrecht I Gliederung zur Vorlesung Staatsrecht I 1. Teil: Einführung (Folie 1) 1 Recht und Rechtsquellen I. Recht und seine Funktionen (Folie 2) II. Rechtsquellen (Folie 3) III. Normenhierarchie (Folien 4 und 5)

Mehr

STAATSRECHT III TEIL 3: DEUTSCHLAND ALS EU-MITGLIED. Europäische Integration und Grundgesetz

STAATSRECHT III TEIL 3: DEUTSCHLAND ALS EU-MITGLIED. Europäische Integration und Grundgesetz Prof. Dr. Nele Matz-Lück WS 2011/2012 STAATSRECHT III TEIL 3: DEUTSCHLAND ALS EU-MITGLIED IX. Europäische Integration und Grundgesetz o Art. 23 GG ist der Integrationshebel für die Übertragung von Hoheitsrechten

Mehr

Vorlesung von Prof. Dr. U. Fastenrath SS 2015

Vorlesung von Prof. Dr. U. Fastenrath SS 2015 Vorlesung von Prof. Dr. U. Fastenrath SS 2015 Gliederung der Vorlesung I. Einleitung II. Völkerrechtssubjekte III. Rechtsquellen IV. Grundprinzipien der Beziehung zwischen Staaten V. Völkerrechtliche Verantwortlichkeit

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M.

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner LL.M. Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren B. Einzelne Grundrechte I. Die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) II. Die freie Entfaltung

Mehr

Von der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs die Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen anzuerkennen

Von der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs die Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen anzuerkennen Von der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs die Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen anzuerkennen Univ.-Prof. Dr. Professor FUNK in der Stellungnahme vom 11.11.2005 zur Rechtssache

Mehr

Das Recht auf Bildung nach der Behindertenrechtskonvention. I. Entstehung der BRK

Das Recht auf Bildung nach der Behindertenrechtskonvention. I. Entstehung der BRK der BRK 80er und 90er Jahre: zwei UN-Resolutionen zur Menschenrechtlage von Menschen mit Behinderungen 2001 UN-Studie : Mangelnder Menschenrechtsschutz von Menschen mit Behinderungen Ad-hoc-Ausschusses

Mehr

LE 2: Die Rechtsnatur der Europäischen Union und ihre Rechtsordnung

LE 2: Die Rechtsnatur der Europäischen Union und ihre Rechtsordnung LE 2: Die Rechtsnatur der Europäischen Union und ihre Rechtsordnung 2.1 Die Rechtsnatur der EU 2.2 Die Organe der EU 2.3 Die Rechtsquellen des Unionsrechts 2.4 Der Acquis Communautaire 2.5 Der EUV im Überblick

Mehr

Verhältnis des internationalen Rechts zum nationalen Recht

Verhältnis des internationalen Rechts zum nationalen Recht 1 Professor Dr. Dr. h. c. Gilbert Gornig Verhältnis des internationalen Rechts zum nationalen Recht Gliederung 1. Abschnitt: Begriffsbestimmungen A. Völkerrecht I. Begriff I Begriff des Völkerrechts im

Mehr

Recht der Internationalen Organisationen Vorlesung vom 29. Februar 2008

Recht der Internationalen Organisationen Vorlesung vom 29. Februar 2008 Errichtung, Aufbau und Finanzierung Vorlesung vom 29. Februar 2008 Frühlingssemester 2008 Prof. Christine Kaufmann Ziele der Vorlesung Wesen der Mitgliedschaft in einer IO verstehen Überblick über Kompetenzen

Mehr

Vorlesungsgliederung

Vorlesungsgliederung PD Dr. Emanuel V. Towfigh SoSe 2015 Staatsrecht II: STAATSORGANISATIONSRECHT Vorlesungsgliederung I. Einführung und Grundbegriffe 1. Veranstaltungsorganisation, Materialien, Literatur 2. Staatsorganisationsrecht

Mehr

Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre.

Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre. Übungsklausur Die O-Fraktion kann mit Erfolg gegen das WASG vorgehen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem BVerfG zulässig (A.) und begründet (B.) wäre. In Betracht kommt eine abstrakte Normenkontrolle

Mehr

Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart

Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Probeklausur zur Vorlesung Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht, Professor Dr. Christoph Degenhart Der Sachverhalt ist den Klausuren beigeheftet. Die ursprüngliche Lösung stammt von Professor Dr. Christoph

Mehr

Der Einigungsvertrag nach dem Beitritt

Der Einigungsvertrag nach dem Beitritt Der Einigungsvertrag nach dem Beitritt Fortgeltung, Bestandssicherheit und Rechtswahrung vor dem Bundesverfassungsgericht Von Heiko Wagner Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung 21 I. Ziel

Mehr

Deutsches Staatsrecht

Deutsches Staatsrecht Ausgabe 2008-07 Deutsches Staatsrecht Grundrechte Grundrechte, Grundpflichten, Menschenrechte Als Grundrechte bezeichnet man ein System von Rechten, die der Einzelne kraft seiner Natur als freigeborener

Mehr

ÖFFENTLICHES RECHT I. Kontrollfragen zu 1: System und Grundbegriffe der deutschen Rechtsordnung

ÖFFENTLICHES RECHT I. Kontrollfragen zu 1: System und Grundbegriffe der deutschen Rechtsordnung Kontrollfragen zu 1: System und Grundbegriffe der deutschen Rechtsordnung 1) Wodurch unterscheiden sich Rechtsnormen von sonstigen (sozialen) Verhaltensregeln? 2) Nennen Sie Beispiele dafür, dass sich

Mehr

Teil I: Staats- und Verfassungsordnung

Teil I: Staats- und Verfassungsordnung Teil I: Staats- und Verfassungsordnung 1 Grundlagen von Staat und Verfassung I. Staat und Verfassung 1. Der Staat als Organisationsform politischer Herrschaft 2. Die Sicht des Völkerrechts: Staatlichkeit

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht. Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Universität Würzburg Wintersemester 2007/08 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 2: Wiedereinführung der Todesstrafe Frage 1: Konkrete Normenkontrolle durch die

Mehr

Völkerrechtsquellen. Vorlesung vom 6. November 2013 Prof. Christine Kaufmann. Modul Transnationales Recht Bachelor of Law

Völkerrechtsquellen. Vorlesung vom 6. November 2013 Prof. Christine Kaufmann. Modul Transnationales Recht Bachelor of Law Völkerrechtsquellen Vorlesung vom 6. November 2013 Prof. Christine Kaufmann Modul Transnationales Recht Bachelor of Law Page 1 Themen der heutigen Vorlesung 1. Völkergewohnheitsrecht 2. Allgemeine Rechtsgrundsätze

Mehr

Beamte. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht identisch mit Deutschland. Bundesrecht ist nicht Deutsches Recht. StGB 11

Beamte. Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht identisch mit Deutschland. Bundesrecht ist nicht Deutsches Recht. StGB 11 Beamte Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht identisch mit Deutschland. Bundesrecht ist nicht Deutsches Recht StGB 11 Amtsträger ist wer nach Deutschem Recht...Beamter und Richter ist (...) nicht, wer

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVR 1946/10 - des Herrn M In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Michael Andrejewski, Pasewalker Straße 36, 17389 Hansestadt Anklam

Mehr

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG

Fall 8. Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG Fall 8 Organstreitverfahren des A gegen den Bundespräsidenten gem. Art. 93 I Nr.1 GG, 13 Nr.5, 63ff BVerfGG A) Zulässigkeit I. Beteiligtenfähigkeit, Art. 93 I Nr.1 GG, 63 BVerfGG a) Tauglicher Antragssteller

Mehr

Einführung in das Öffentliche Recht

Einführung in das Öffentliche Recht Max Planck Institute for Research on Collective Goods Einführung in das Öffentliche Recht Kapitel 5 Staatsrecht III: Grundgesetz und Völkerrecht Wiederholung und Ver.efung Menschenwürde Was besagt die

Mehr

Das allgemeine Gesetz i.s.v. Art. 5 I, II GG BVerfGE 124, 300 Wunsiedel

Das allgemeine Gesetz i.s.v. Art. 5 I, II GG BVerfGE 124, 300 Wunsiedel Das allgemeine Gesetz i.s.v. Art. 5 I, II GG BVerfGE 124, 300 Wunsiedel [Ls. 1]: 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen

Mehr

Die unmittelbare Anwendbarkeit des WTO-Rechts in der Schweiz

Die unmittelbare Anwendbarkeit des WTO-Rechts in der Schweiz Studies in global economic law 7 Die unmittelbare Anwendbarkeit des WTO-Rechts in der Schweiz Grundlagen und Perspektiven im Kontext internationaler Rechtsentwicklungen von Lukas Engelberger 1. Auflage

Mehr

Art.3 des Gesetzes regelt sodann die Abstimmungsmodalitäten, welche den Regelungen des BWahlG entsprechen.

Art.3 des Gesetzes regelt sodann die Abstimmungsmodalitäten, welche den Regelungen des BWahlG entsprechen. Sachverhalt Fall 9 Sachverhalt Der Bundestag berät einen in der Öffentlichkeit heiß diskutierten Gesetzentwurf zur Reform der sozialen Sicherungssysteme. Da die Struktur der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung

Mehr

Das Völkerrecht der Seeblockade

Das Völkerrecht der Seeblockade Studies in International Law of the Sea and Maritime Law 7 Internationales Seerecht und Seehandelsrecht Oliver Daum Das Völkerrecht der Seeblockade Ein Beitrag zur dogmatischen Kategorisierung konkreter

Mehr

Prof. Dr. Felix Ekardt, LL.M., M.A. Ostseeinstitut für Seerecht, Umweltrecht und InfraSt Universität Rostock

Prof. Dr. Felix Ekardt, LL.M., M.A. Ostseeinstitut für Seerecht, Umweltrecht und InfraSt Universität Rostock Die drei Verfassungs- gerichte in Europa und dd Deutschland (EGMR, EuGH, BVerfG) Ostseeinstitut für Seerecht, Umweltrecht und Infrastrukturrecht, Juristische Fakultät, Deutschland felix.ekardt@uni-rostock.de

Mehr

Einseitige mitgliedstaatliche Kündigung von EU-Freihandelsabkommen

Einseitige mitgliedstaatliche Kündigung von EU-Freihandelsabkommen Unterabteilung Europa Fachbereich Europa Einseitige mitgliedstaatliche Kündigung von EU-Freihandelsabkommen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Einseitige mitgliedstaatliche Kündigung von EU-Freihandelsabkommen

Mehr

Die Europàische Menschenrechtskonvention und die deutsche Rechtsprechung

Die Europàische Menschenrechtskonvention und die deutsche Rechtsprechung Die Europàische Menschenrechtskonvention und die deutsche Rechtsprechung Ein Beitrag zum Thema Vôlkerrecht und Landesrecht Von Robert Uerpmann Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einfuhrung 19

Mehr

Das Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG)

Das Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG) Das Verfahren der Bundesgesetzgebung (Art. 76 ff. GG) 1. Einbringung 2. parlamentarisches Beratungs- und Beschlussverfahren 3. Ausfertigung 4. Verkündung Einbringung (Art. 76 GG) Förmlicher Gesetzesvorschlag

Mehr

Das Gebot effektiven Rechtsschutzes in Grundgesetz und Europäischer Menschenrechtskonvention

Das Gebot effektiven Rechtsschutzes in Grundgesetz und Europäischer Menschenrechtskonvention Peter Wilfinger Das Gebot effektiven Rechtsschutzes in Grundgesetz und Europäischer Menschenrechtskonvention Konkretisierungsansätze zur Beschleunigung gerichtlicher Verfahren PETER LANG Europäischer Verlag

Mehr

EUROPÄISCHES PRIVATRECHT Universität Heidelberg WS 2011/12

EUROPÄISCHES PRIVATRECHT Universität Heidelberg WS 2011/12 EUROPÄISCHES PRIVATRECHT Universität Heidelberg WS 2011/12 Sitzung 3 Wiederholung von Sitzung 2 STufenbau Normenhierarchie im Unionsrecht Primärrecht Sekundärrecht Tertiärrecht Art. 290 AEUV Art. 291 AEUV

Mehr

» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte)

» Struktur der Grundrechtsprüfung (Freiheitsrechte) 60 Ausgangsüberlegung: - Freiheitsgebrauch ohne Rücksicht auf (Grund- )Rechte anderer und GemeinschaOsgüter würde zu Konflikten führen; - Einschränkungen der Grundrechte können daher zulässig sein - Grundrechte

Mehr

STAATSRECHT III. 1. Wirkung und Rang des Unionsrechts in der deutschen Rechtsordnung

STAATSRECHT III. 1. Wirkung und Rang des Unionsrechts in der deutschen Rechtsordnung Prof. Dr. Alexander Proelß WS 2013/2014 STAATSRECHT III TEIL 3: DEUTSCHLAND ALS EU-MITGLIED III. Europäische Integration und GG 1. Wirkung und Rang des Unionsrechts in der deutschen Rechtsordnung a) Unmittelbare

Mehr

Die Zukunft des Gesetzesvorbehalts in der Europàischen Union

Die Zukunft des Gesetzesvorbehalts in der Europàischen Union Dominic Kohnen Die Zukunft des Gesetzesvorbehalts in der Europàischen Union Zur Rolle des Bundestages in den Angelegenheiten der Europâischen Union Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhaltsverzeichnis

Mehr

GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen

GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen GRUNDRECHTE Funktion Gewährleistungen Beschränkungen Einführung in das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland (Diritto dei Paesi di Lingua Tedesca) Prof. Dr. Clemens Arzt / Berlin Überblick Grundrechtekatalog

Mehr

Definitionsversuche zum Begriff Recht

Definitionsversuche zum Begriff Recht Definitionsversuche zum Begriff Recht Recht ist die Wirklichkeit, die den Sinn hat, der Gerechtigkeit zu dienen. (Gustav Radbruch, aus: Rechtsphilosophie) The prophecies of what the courts will do in fact,

Mehr

Einführung in die. 8. Vorlesung

Einführung in die. 8. Vorlesung Einführung in die Rechtswissenschaft 8. Vorlesung I. Problematische Rechtsquellen des deutschen Rechts Naturrecht? = überpositives, für alle Menschen geltendes Recht, das von Gott, der Natur oder der menschlichen

Mehr

Vorlesung Öffentliches Recht I. Einführung

Vorlesung Öffentliches Recht I. Einführung Vorlesung Öffentliches Recht I Einführung Organisation Zeitplan und Folien im Netz Kontakt E-Mail: matthias.baecker@kit.edu Sprechstunde: Mittwoch, 14:30 Uhr (bitte mit Anmeldung)!! Tutorium bei Herrn

Mehr

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 16 - Lösung

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 16 - Lösung Fall 16 - Lösung Hier geht es um die Frage, ob ein Gesetz nach den Vorschriften des GG ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Diese Frage überprüft das BVerfG im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gemäß

Mehr

Die Harmonisierung der Umsatzsteuer in Europa

Die Harmonisierung der Umsatzsteuer in Europa Die Harmonisierung der Umsatzsteuer in Europa Symposium an der Leibniz Universität Hannover am 20. Juni 2016 Dr. Jörg Grune, Richter am Niedersächsischen Finanzgericht Lehrbeauftragter an der Universität

Mehr

Polizei im Auslandseinsatz

Polizei im Auslandseinsatz Polizei im Auslandseinsatz INAUGURAL-DISSERTATION zur Erlangung der Doktorwürde der Juristischen Fakultät der Eberhard Karls Universität Tübingen vorgelegt von Adrian Mehler aus Waiblingen 2013 Köhler

Mehr

Rechtsstaat (Art. 28 Abs. 1 GG; s.a. Art. 20 Abs. 3 GG)

Rechtsstaat (Art. 28 Abs. 1 GG; s.a. Art. 20 Abs. 3 GG) Rechtsstaat (Art. 28 Abs. 1 GG; s.a. Art. 20 Abs. 3 GG) Vom BVerfG nicht als unantastbar i.s.d. Art. 79 Abs. 3 GG anerkannt ( nur... soweit in Art. 20 statuiert... ). Es bestehen zwei, miteinander verschränkte,

Mehr

Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt

Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt Fall 7. Sachverhalt Sachverhalt Fall 7 Sachverhalt Der 15. Bundestag beschließt nach bis dahin fehlerfreiem Verfahren mehrheitlich ein Gesetz zur Änderung des ursprünglich zustimmungspflichtigen Atomgesetzes. Danach wird

Mehr

Inhalt. 1 Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts 7. I. Der Staatsbegriff 7 II. Unterscheidung Bundesstaat, Staatenbund, Einheitsstaat 10

Inhalt. 1 Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts 7. I. Der Staatsbegriff 7 II. Unterscheidung Bundesstaat, Staatenbund, Einheitsstaat 10 Staatsorganisationsrecht Inhalt 1 Die Grundlagen des Staatsorganisationsrechts 7 I. Der Staatsbegriff 7 II. Unterscheidung Bundesstaat, Staatenbund, Einheitsstaat 10 2 Das Grundgesetz als Grundlage der

Mehr

Gesetzentwurf. der Bundesregierung

Gesetzentwurf. der Bundesregierung Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 6. November 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf

Mehr

Grundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek

Grundkurs Öffentliches Recht II. Staatsrecht II - Grundrechte. Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek Grundkurs Öffentliches Recht II Staatsrecht II - Grundrechte Prof. Dr. Kyrill-A. Schwarz Vertreten von Wiss. Mit. Mario Winzek 1 Überblick A. Dogmatische Grundlagen der Glaubensfreiheit I. Allgemeines

Mehr

NORMATIVITÄT DER VERFASSUNG STAATSRECHT II STAATSORGANISATIONSRECHT VERFASSUNGGEBENDE GEWALT DES VOLKES DR. ULRICH PALM

NORMATIVITÄT DER VERFASSUNG STAATSRECHT II STAATSORGANISATIONSRECHT VERFASSUNGGEBENDE GEWALT DES VOLKES DR. ULRICH PALM STAATSRECHT II STAATSORGANISATIONSRECHT DR. ULRICH PALM NORMATIVITÄT DER VERFASSUNG Verfassung ist das erste Gesetz des Staates (nicht bloßer Programmsatz) Vorrang der Verfassung (Art. 20 III, Art. 1 III

Mehr

Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft

Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft Hamburger Examenskurs Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft Juris_09_Hatje.indd 1 12.01.2009 15:30:30 Juris_09_Hatje.indd 2 12.01.2009 15:30:30 Hamburger Examenskurs Öffentliches recht Universität

Mehr

Grundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht

Grundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht Prof. Dr. Horst Dreier Wintersemester 2014/15 Grundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht Erster Teil: Einführung I. Das Grundgesetz als Verfassung der Bundesrepublik Deutschland 1. Das Grundgesetz

Mehr

Repetitorium Öffentliches Recht für Wiwis. WiSe 2016/17

Repetitorium Öffentliches Recht für Wiwis. WiSe 2016/17 Repetitorium Öffentliches Recht für Wiwis WiSe 2016/17 Inhaltsverzeichnis u Allgemeine Klausurtaktik u Effektive Prüfungsvorbereitung u Hilfestellung bei Aufgabenlösung u Staatsorgansiationsrecht u Grundrechte

Mehr

Zugang von Flüchtlingen mit Behinderungen zum Hilfesystem:

Zugang von Flüchtlingen mit Behinderungen zum Hilfesystem: Zugang von Flüchtlingen mit Behinderungen zum Hilfesystem:! Unterstützung trotz sozialrechtlicher Barrieren Rechtsanwältin Julia Kraft! Fachtagung Migration und Behinderung: Zugangsbarrieren erkennen -

Mehr

Kommentar zum Grundgesetz

Kommentar zum Grundgesetz Kommentar zum Grundgesetz begründet von Dr. Hermann v. Mangoldt weiland o. Professor der Rechte an der Universität Kiel fortgeführt von Dr. Friedrich Klein weiland o. Professor der Rechte an der Universität

Mehr

xxx Zwecks Dringlichkeit, per und FAX.

xxx Zwecks Dringlichkeit, per  und FAX. xxx Zwecks Dringlichkeit, per E-Mail und FAX. E-Mail (Zentrale Mail-Posteingangsstelle) poststelle@fa-stuttgart4.bwl.de Fax (Hauptgebäude) 07 11 / 66 73-60 60 Finanzamt Stuttgart IV Frau xxx Seidenstr.

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/196 18. Wahlperiode 13.09.2012 Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN zur Stärkung der verfassungsmäßigen Rechte des Landtags und des Volkes Der Landtag hat

Mehr

A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG

A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Überblick: Der Bundespräsident, Art. 54 ff. GG I. Stellung im Staatsgefüge Staatsoberhaupt der BRD Oberstes Verfassungsorgan II.

Mehr

Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S :

Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S : Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien G 62/05-4 B E S C H L U S S : Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. K o r i n e k, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr.

Mehr

A. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung

A. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung 1 Julia Faber, Akad. Rätin Lehrstuhl Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger A. Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung I. Gesetzesvorlagen des Bundesrats - Initiativrecht des Bundesrats, Art. 76 I Var.

Mehr

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe

Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe Sommersemester 2008 Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II Grundrechte Fall 5: Obligatorische Zivilehe I. Materielle Prüfung Verletzung von Art. 4 I, II GG? 1. Schutzbereich betroffen? sachlich:

Mehr

Gesetzentwurf. 17. Wahlperiode der Fraktionen von CDU/CSU und FDP A. Problem und Ziel

Gesetzentwurf. 17. Wahlperiode der Fraktionen von CDU/CSU und FDP A. Problem und Ziel - 1 - Deutscher Bundestag Drucksache 17/ 17. Wahlperiode 20.03.2012 Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur

Mehr

- 2 - B. Lösung Der Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus fü

- 2 - B. Lösung Der Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus fü Deutscher Bundestag Drucksache 17/9047 17. Wahlperiode 20. 03. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur

Mehr

Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein

Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht nach Massgabe der Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein Stefan Becker Dissertation zur Erlangung der Würde eines Doktors beider

Mehr

Fall 7: Ministerienschwund

Fall 7: Ministerienschwund Fall 7: Ministerienschwund (vgl. VerfGH NW NJW 1999, 1243 = JuS 1999, 1122) vgl. VerfGH NW NJW 1999, 1243 = JuS 1999, 1122 Nach einem Machtwechsel bei den nächsten Wahlen wurden im Rahmen einer Neubildung

Mehr

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 15 - Lösung

Wiss. Mitarbeiterin Bärbel Junk Wintersemester 2008/2009. Fall 15 - Lösung Fall 15 - Lösung In Betracht kommt hier ein Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG. In einem Organstreitverfahren entscheidet das BVerfG darüber, ob ein oberstes Bundesorgan oder Beteiligte,

Mehr

Das Eisenbahnrecht der Europäischen Union. Katharina Lechner - Universität Passau

Das Eisenbahnrecht der Europäischen Union. Katharina Lechner - Universität Passau Das Eisenbahnrecht der Europäischen Union Katharina Lechner - Universität Passau Gliederung A. Einführung in das Europarecht B. Rechtsakte der EU mit Eisenbahnbezug C. Umsetzung von Richtlinien in das

Mehr

Staatsorganisationsrecht Fall 1

Staatsorganisationsrecht Fall 1 FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 1 WS 2013/2014 Organisatorisches AG Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht annika.schmidl@jura.uni-augsburg.de 0821/598

Mehr

Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre.

Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre. Staats- und Verfassungsrecht Klausur für den Angestelltenlehrgang II Lösungsskizze für die Klausur des Angestelltenlehrgangs II Dauer: 3 Zeitstunden Die Verfassungsbeschwerde hätte Aussicht auf Erfolg,

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrages Deutscher Bundestag WD /18

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrages Deutscher Bundestag WD /18 Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrages 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrages Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 09.01.2018 Fachbereich: WD 3: Verfassung und

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 2 B 44.03 OVG 1 A 649/01 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. März 2004 durch den Vorsitzenden

Mehr

Handbuch der Völkerrechtspraxis der Bundesrepublik Deutschland

Handbuch der Völkerrechtspraxis der Bundesrepublik Deutschland Prof. Dr. Michael Schweitzer / Prof. Dr. Albrecht Weber Handbuch der Völkerrechtspraxis der Bundesrepublik Deutschland Unter Mitarbeit von Sabine Ahlers Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Vorbemerkung

Mehr

19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet?

19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte. 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet? 19 Allgemeiner Gleichheitssatz und spezielle Gleichheitsrechte 1. Warum wird Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichheitssatz bezeichnet? Weil es neben diesem allgemeinen eine Reihe spezieller Gleichheitssätze

Mehr

Bundeskompetenzen nach dem Grundgesetz

Bundeskompetenzen nach dem Grundgesetz Bundeskompetenzen nach dem Grundgesetz Gesetzgebung (Art. 70 f. GG) Vollziehung (Art. 83 ff. GG) Rechtsprechung (Art. 95 ff. GG) Auswärtige Beziehungen (Art. 32 GG) Finanzverfassung (Art. 104a GG). Folie

Mehr

Grundbegriffe der Staatsrechtslehre Republik, Monarchie, parlamentarische Demokratie. Fall 1: Kaiser Franz I. 14

Grundbegriffe der Staatsrechtslehre Republik, Monarchie, parlamentarische Demokratie. Fall 1: Kaiser Franz I. 14 8 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Grundbegriffe der Staatsrechtslehre Republik, Monarchie, parlamentarische Demokratie Fall 1: Kaiser Franz I. 14 Die Grundlagen des allgemeinen Staatsrechts;

Mehr

Die Normenhierarchie

Die Normenhierarchie Die Normenhierarchie Europarecht Grundgesetz Bundesgesetz Bundesrechtsverordnung (Art. 80 GG) Landesverfassung Landesgesetz Landesrechtsverordnung (Art. 70 Landesverfassung NRW) Satzung Beachte dazu auch:

Mehr