1958: 9-13, Rundfunkgenehmigungen. Startseite. suchen
|
|
- Anton Beltz
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1958: 9-13, Rundfunkgenehmigungen Startseite Hinweise Gästebuch Netzverweise Titelbilder Impressum Ton-Rundfunkgenehmigung VORDERSEITE: Nr. der Genehmigung BL * Poststempel: Remscheid-Lüttringhausen, Kartei-Nr. L3/33 (Diese Nr. bei allen Eingaben und Zahlungen angeben) - Sorgfältig aufbewahren - suchen Ins Jahr... Deutsche Bundespost Ton-Rundfunkgenehmigung Herrn Helmut Kramp, Klauserfeld 21, wird hiermit die Genehmigung zum Aufstellen und Betreiben eines Ton-Rundfunkempfängers nach den "Bestimmungen über den Rundfunk" vom 27. November 1931 (Amtsblatt des Reichspostministeriums Seite 509/1931 und Seite 141/1940) erteilt. RÜCKSEITE: Wichtige Vorschriften für den Ton-Rundfunkteilnehmer 1. Als Ton-Rundfunkempfänger gelten alle Einrichtungen zum Empfang von Ton- Rundfunksendungen durch Funk Funk oder über Draht (z.b. Ton- Rundfunkempfangsgeräte, Anschlüsse von Lautsprechern, Kopfhörern oder Verstärkern an Ton-Rundfunkempfänger oder an den Drahtfunk). 2. Diese Genehmigung berechtigt ihren Inhaber, einenton-rundfunkempfänger zu betreiben, und zwar an einer beliebigen Stelle. Lediglich in seinem Privathaushalt auf dem umseitig angegebenen Grundstück darf er mehrere Empfänger gleichzeitig betreiben. 3. Für seine eigene Wohnungsgemeinschaft darf der Genehmigungsinhaber beliebig viele Lautsprecher oder Kopfhörer (Hörstellen) an seinen Empfänger anschließen, und zwar müssen sich diese auf demselben Grundstück befinden wie der Ton- Rundfunkempfänger selbst. Der Benutzer einer solchen Fremdhörstelle muß selbst auch eine Ton-Rundfunkgenehmigung haben. 4. Den Beauftragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten der Grundstücke und Räume, in denen sich Ton-Rundfunkempfangseinrichtungen befinden, jederzeit zu gestatten. 5. Die Ton-Rundfunkgebühr ist am Ersten jedes Monats fällig, sie wird monatlich vom Postzusteller eingezogen oder auf Antrag vom Postscheckkonto abgebucht. Die Ton-Rundfunkgebühren sind ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob die Ton-Rundfunkempfänger oder Hörstellen benutzt werden oder nicht. Vor der Aushändigung der Ton-Rundfunkgenehmigung ist die erstmals fällige Gebühr zu entrichten.
2 6. Diese Genehmigung erlischt beim Verzicht (Abmeldung) des Ton-Rundfunkteilnehmers oder beim Widerruf durch das Postamt. Verzicht nur zum Monatsende, und zwar schriftlich bis spätestens 16. des Monats! Widerruf durch das Postamt bei Verstößen gegen die Rundfunkvorschriften oder bei sonstigem Mißbrauch, vor allem bei Nichtzahlung der Gebühren. 7. Beim Erlöschen dieser Genehmigung Ton-Rundfunkempfänger und Hörstellen sogleich außer Betrieb setzen, d.h. alle Verbindungen des Empfängers mit Antennen, Erdleitungen und Stromquellen abtrennen! Auf Verlangen des Postamts sind Antennen und Leitungen zu Hörstellen binnen einer Woche zu entfernen. 8. Diese Genehmigung sorgfältig aufbewahren und zusammen mit der Bescheinigung über die Zahlung der fälligen Gebühren stets bei den benutzten Empfängern oder Hörstellen bereithalten! Genehmigung und Empfangsbescheinigung auf Verlangen den Beauftragten der Deutschen Bundespost vorzeigen! Nach Erlöschen (s. 6) an das Postamt zurückgeben! 9. Nähere Auskunft erteilt die Rundfunkstelle des Postamts. Hiermit wird zugleich bescheinigt, daß die erstmals fällige Gebühr für diese Genehmigung in Höhe von...dm für den Monat entrichtet worden ist. Fernseh-Rundfunkgenehmigung VORDERSEITE: Ton L3/33 -- Fs L3/13 Herrn Helmut Kramp wird hiermit unter umstehenden Auflagen die Genehmigung erteilt, in seinen Räumen Remscheid-Lüttringhausen, Klauserfeld 21, eine Fernseh- Rundfunkempfangsanlage zu errichten und zu betreiben. Poststempel: Remscheid-Lüttringhausen, Nr. A INNENSEITE: 1. Die Fernseh-Rundfunkgenehmigung berechtigt den Inhaber, eine Fernseh- Rundfunkempfangsanlage ausschließlich in den umstehend bezeichneten Räumen zu errichten und zu betreiben. nachträglich eingefügt: zu 1. Die Fernseh-Rundfunkempfangsanlage muß den "Technischen Vorschriften für Fernseh-Rundfunkempfangsanlagen" (Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen Nr. 107/1958) entsprechen. 2. Der Inhaber dieser Genehmigung muß im Besitz einer gültigen, für ihn ausgestellten Ton-Rundfunkgenehmigung sein. 3. Die Fernseh-Rundfunkgenehmigung ist nicht übertragbar. 4. Mit der Fernseh-Rundfunkempfangsanlage dürfen nur solche Sendungen empfangen werden, die für die Allgemeinheit bestimmt sind. Sollten unbeabsichtigt andere Sendungen empfangen werden, so dürfen sie weder aufgezeichnet noch anderen
3 mitgeteilt, noch für irgendwelche Zwecke ausgewertet werden; das Vorhandensein solcher Sendungen darf auch nicht irgendwie zur Kenntnis anderer gebracht werden. 5. Eine gewerbsmäßige Ausnutzung der Fernseh-Rundfunkempfangsanlage bedarf der Zustimmung der Deutschen Bundespost. 6. Durch die Fernseh-Rundfunkempfangsanlage darf der Betrieb von Fernmeldeanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, nicht gestört werden. 7. Der Inhaber der Genehmigung hat Antennen, Erdleitungen und Anschlußleitungen auf seine Kosten zu ändern, wenn sie den Ausbau, die Änderung oder die Aufhebung von Fernmeldeanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, behindern. 8. Werden die kennzeichnenden Merkmale der Fernseh-Rundfunksender geändert (insbesondere Änderung des Sendeverfahrens und Frequenzwechsel), so hat der Inhaber dieser Genehmigung, falls er seine Anlage weiterbetreiben will, die gegebenenfalls notwendig werdenden Änderungen an seiner Fernseh- Rundfunkempfangsanlage auf seine Kosten vornehmen zu lassen. 9. Den Beautragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten der Räume, in denen sich die Fernseh-Rundfunkempfangsanlage befindet, zu den verkehrsüblichen Zeiten zu gestatten. Befinden sich Teile der Fernseh-Rundfunkempfangsanlage (z.b. Antennen) außerhalb der im Verfügungsbereich des Inhabers der Genehmigung liegenden Räume, so hat dieser den Beauftragten der Deutschen Bundespost Zutritt zu diesen Teilen zu verschaffen. Auf Verlangen sind den Beauftragten die Ton- und Fernseh- Rundfunkgenehmigungen und die Empfangsbescheinigungen über die Entrichtung sowohl der Ton- als auch der Fernseh-Rundfunkgebühr für den laufenden Monat vorzulegen. 10. Die Gebühr für die Fernseh-Rundfunkgenehmigung beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat 5,-- DM. Die Gebühr ist monatlich im voraus fällig und ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob die Fernseh-Rundfunkempfangsanlage betrieben wird. 11. a) Die Genehmigung erlischt bei Verzicht auf diese oder die Ton- Rundfunkgenehmigung durch den Inhaber und bei Widerruf dieser oder der Ton- Rundfunkgenehmigung durch die Deutsche Bundespost. b) Der Verzicht kann nur zum Monatsende erklärt werden und ist schriftlich bis zum 16. des Monats dem zuständigen Postamt mitzuteilen. c) Der Widerruf kann bei Verstößen gegen die Auflagen der Genehmigung ausgesprochen werden. 12. Nach dem Erlöschen der Fernseh-Rundfunkgenehmigung ist die Fernseh- Rundfunkempfangsanlage unverzüglich außer Betrieb zu setzen, auf Verlangen ganz oder teilweise abzubauen und die Genehmigung dem zuständigen Postamt zurückzugeben. 13. Der Inhalt dieser Genehmigung kann jederzeit geändert werden.
4 Empfangsbescheinigung über Fernseh-Rundfunkgebühren Zur Kartei-Nr. L3 / 13
5 Achtung! Siehe Rückseite 5,- DM Fernseh-Rundfunkgebühren für den Monat November 1958 von Herrn Helmut Kramp, Klauserfeld 21 erhalten. Postamt Remscheid-Lüttringhausen, Tillmanns (Unterschrift des einziehenden Beamten) Zur gefälligen Beachtung: Empfangsbescheinigungen mit geänderter Betragsangabe sind ungültig. Wohnungsändrungen bitten wir dem Zustellpostamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen unter Beifügung der Genehmigungsurkunde. RÜC KSEITE: Achtung! Sie ersparen sich selbst die Kosten für Mahnschreiben, den Ärger über den Widerruf Ihrer Rundfunkgenehmigung, den Weg zum Postschalter, dem Zusteller: unnötige Gänge, Ihrem Postamt: viel überflüssige Arbeit, wenn Sie Ihre Rundfunkgebühren gleich beim ersten Einziehungsversuch an den Zusteller zahlen, oder in den ersten Tagen des Monats an Ihr Postamt durch Postscheck überweisen. Auf Antrag werden die Rundfunkgebühren monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich laufend von Ihrem Postscheckkonto gebührenfrei abgebucht. Wir bitten Sie, bevor Sie verreisen, die Rundfunkgebühren für die Dauer Ihrer Abwesenheit vorauszubezahlen. WERBUNG: Luftpostbriefe fliegen schnell Axel Schneider since 2002
Rundfunkgenehmigungen und Gebühren im DR 1933 bis 1945
Rundfunkgenehmigungen und Gebühren im DR 1933 bis 1945 Der damalige Staat war bemüht, dass jeder Volksgenosse auch Rundfunkempfänger wurde. Bereits im Jahr 1929 wurden Maschinen-Werbestempel z.b. Boch
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Unterkünften für Personen, zu deren Unterbringung die Gemeinde Ovelgönne gesetzlich verpflichtet ist Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen
MehrStadt Wasserburg am Inn. Benutzungsordnung für die Bibliothek Wasserburg a. Inn
Stadt Wasserburg am Inn Benutzungsordnung für die Bibliothek Wasserburg a. Inn 2 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Benutzerkreis... 3 3. Anmeldung... 3 4. Entleihung, Verlängerung, Vormerkung...
MehrSteuererhebung. Die Stadt Lüdenscheid erhebt eine Wettbürosteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Lüdenscheid für das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten (Wettbürosteuersatzung) vom 14.12.2016 Aufgrund der 7, 41 Absatz 1
MehrBenutzungsordnung für die Thomas-Valentin-Stadtbücherei in Lippstadt
Benutzungsordnung für die Thomas-Valentin-Stadtbücherei in Lippstadt 1 Allgemeines 1.1 Die Thomas-Valentin-Stadtbücherei (im Folgendem Stadtbücherei) ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Lippstadt.
MehrBenutzungsordnung und Gebührenssatzung für die Stadtbücherei Fröndenberg
Benutzungsordnung und Gebührenssatzung für die Stadtbücherei Fröndenberg Aufgrund des 7 i.v. mit 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSonderregelung. auf der RBA-Linie 21. Lindau-Bodolz-Wasserburg-Oberreitnau- Nonnenhorn
Anlage 1b Sonderregelung auf der RBA-Linie 21 Lindau-Bodolz-Wasserburg-Oberreitnau- Nonnenhorn (Gemeinsame Bestimmungen für das gemeinsame Fahrscheinangebot der RBA Regionalbus Augsburg GmbH und der SVL
MehrB e n u t z u n g s o r d n u n g
GEMEINDE LICHTENSTEIN LANDKREIS REUTLINGEN B e n u t z u n g s o r d n u n g der Gemeindebücherei Lichtenstein Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000
MehrSatzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Harsewinkel vom
Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Harsewinkel vom 23.02.2017 Seite 1 von 5 Inhaltsübersicht Präambel 1 Steuererhebung 2 Steuergegenstand 3 Steuerschuldner 4 Bemessungsgrundlage
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1984 Ausgegeben am 17. Jänner 1984 11. Stück 23. Verordnung: Änderung der Postordnung 415
MehrVorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../.. DER KOMMISSION
Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr..../.. DER KOMMISSION vom [ ] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits-
MehrGesetz betreffend die Betreibung des Viehhandels (Viehhandelsgesetz)
96.00 Gesetz betreffend die Betreibung des Viehhandels (Viehhandelsgesetz) vom 8. Dezember 9 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen beschliesst als Gesetz, was folgt: Art. Als Viehhandel im Sinne dieses
MehrSatzung für die Benutzung der Stadtbibliothek Langenhagen (Benutzungsordnung) vom in der Fassung vom
Satzung für die Benutzung der Stadtbibliothek Langenhagen (Benutzungsordnung) vom 03.05.1999 in der Fassung vom 30.05.2013 (Amtsblatt für den Landkreis Hannover Nr. 20/99; in Kraft seit 21.05.1999) (Änderung
MehrWESTDEUTSCHER FUSSBALL- UND LEICHTATHLETIKVERBAND E. V. Nutzungsbedingungen für DFBnet Pass Online
WESTDEUTSCHER FUSSBALL- UND LEICHTATHLETIKVERBAND E. V. Nutzungsbedingungen für DFBnet Pass Online Nutzungsbedingungen für DFBnet Pass Online 1. Allgemeines 1.1 Pass Online ist eine Webapplikation des
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbibliothek der Stadt Aken (Elbe)
Lesefassung Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbibliothek der Stadt Aken (Elbe) Auf der Grundlage der 4, 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA) vom 05.10.1993 (GVBl.
MehrSatzung über die Benutzung der Gemeindebücherei Markt Schwaben
Satzung über die Benutzung der Gemeindebücherei Markt Schwaben Der Markt Markt Schwaben erläßt auf Grund der Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat
MehrWESTDEUTSCHER FUSSBALL- UND LEICHTATHLETIKVERBAND E. V. Nutzungsbedingungen für DFBnet Pass Online
WESTDEUTSCHER FUSSBALL- UND LEICHTATHLETIKVERBAND E. V. Nutzungsbedingungen für DFBnet Pass Online Nutzungsbedingungen für DFBnet Pass Online 1. Allgemeines 1.1 Pass Online ist eine Webapplikation des
MehrDer HFC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Homburger Funk Club e.v. Funkrettungsdienst Saar Pfalz Kreis Postfach 1236 66403 Homburg S A T Z U N G 1 Name und Sitz : Der am 19. 10. 1975 gegründete Verein trägt den Namen Homburger Funk Club e.v. -
MehrSatzung. über. die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Kindergärten und der Fördergruppen VI-423/3
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Kindergärten und der Fördergruppen VI-423/3 Daten über Erlass, Rechtswirksamkeit, Änderungen und Aufhebung Lfd. Vortrag Urschrift
Mehrvom 16. Dezember 2008
172.023.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2008 Nr. 349 ausgegeben am 19. Dezember 2008 Verordnung vom 16. Dezember 2008 über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellverordnung; ZustV)
MehrDie StadtBücherei ist eine gemeinnützige, öffentliche, kulturelle Einrichtung der Stadt Langenau.
BENUTZUNGSORDNUNG Allgemeines: Die StadtBücherei ist eine gemeinnützige, öffentliche, kulturelle Einrichtung der Stadt Langenau. Die Benutzung der StadtBücherei im Pfleghof ist grundsätzlich kostenlos.
MehrBenutzungsordnung und Gebührenverzeichnis für die Stadtbücherei Winnenden
Benutzungsordnung und Gebührenverzeichnis für die Stadtbücherei Winnenden Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. 07. 2000 (GBl. S. 581) und der 2, 13 und 14 des
MehrSatzung über die Erhebung eines Gästebeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Gästebeitragssatzung) vom
Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Gästebeitragssatzung) vom 09.03.2016 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl.
MehrÜBERWACHUNGSGEMEINSCHAFT TECHNISCHE ANLAGEN DER SHK-HANDWERKE E.V. Rathausallee Sankt Augustin. Überwachungsvertrag
ÜBERWACHUNGSGEMEINSCHAFT TECHNISCHE ANLAGEN DER SHK-HANDWERKE E.V. Rathausallee 6 53757 Sankt Augustin Überwachungsvertrag als geprüfter Energieberater des SHK-Handwerks für die Ausstellung von Energieausweisen
MehrAZ: GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER BÜCHEREI (BENUTZUNGSORDNUNG)
GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER BÜCHEREI (BENUTZUNGSORDNUNG) INHALTSVERZEICHNIS 1 Aufgabe der Bücherei 3 2 Benutzerkreis, Öffnungszeiten 3 3 Anmeldung, Leseausweis
MehrWiderrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht
MehrBENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE GEMEINSCHAFTS- UND BÜRGERHÄUSER DER STADT BORKEN (HESSEN) HAUSRECHT
BENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE GEMEINSCHAFTS- UND BÜRGERHÄUSER DER STADT BORKEN (HESSEN) 1 HAUSRECHT Das Hausrecht über die Gemeinschaftshäuser und Bürgerhäuser - nachfolgend Einrichtungen genannt - in der
MehrKraftfahrt-Bundesamt DE Flensburg
Kraftfahrt-Bundesamt DE-24932 Flensburg ALLGEMEINE BETRIEBSERLAUBNIS (ABE) nach 22 in Verbindung mit 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2012 (BGBl
MehrGebührensatzung Übergangsheime II
Gebührensatzung Übergangsheime II Satzung für die Übergangsheime zur Unterbringung von Asylbewerbern und ausländischen Flüchtlingen und für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Übergangsheime
MehrGebührensatzung zur Satzung der Stadt Kelkheim (Taunus) über die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten
Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Kelkheim (Taunus) über die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten Aufgrund der 5, 19, 20 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April
MehrSatzung ( Benutzungsordnung ) für die Stadtbücherei der Stadt Mölln
Satzung ( Benutzungsordnung ) für die Stadtbücherei der Stadt Mölln Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig Holstein (GO) und der 1,2,4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein
Mehr(3) Für die Leistungen der Stadtbibliothek werden Gebühren auf der Grundlage einer Gebührensatzung erhoben.
Bibliotheksbenutzungssatzung der Stadt Weißenfels vom 24.11.1994 (WSF-ABl. Nr. 13/1994, S. 2), geändert durch Satzung vom 13.12.2007 (WSF-ABl. Nr. 12/2007, S. 3), geändert durch Satzung vom 29.03.2012
MehrVerwaltungsrichtlinie zur Ermächtigung von Ärzten nach der Druckluftverordnung. (Stand: )
Inhaltsverzeichnis Verwaltungsrichtlinie zur Ermächtigung von Ärzten nach der Druckluftverordnung 1. Grundsätze 2. Ermächtigungsvoraussetzungen 3. Ermächtigungsverfahren 4. Nebenbestimmungen 5. Verzeichnis
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer im Gebiet der Stadt Bad Soden-Salmünster. 1 Steuergegenstand
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer im Gebiet der Stadt Bad Soden-Salmünster 1 Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet. 2 Steuerpflicht
MehrWESTDEUTSCHER FUSSBALL- UND LEICHTATHLETIKVERBAND E. V.
WESTDEUTSCHER FUSSBALL- UND LEICHTATHLETIKVERBAND E. V. Hinweise zur Wechselperiode II Vereinswechsel im Amateurbereich Senioren 1. Allgemeines Amateure können nur in zwei festgelegten Zeiträumen wechseln,
MehrAufnahmeantrag des 1. FCR e.v.
Aufnahmeantrag des 1. FCR e.v. Hiermit erkläre ich meinen Beitritt zum 1. Fußballclub Röthenbach e.v. Von den folgenden Aufnahme- und Beitrittsbedingungen (Form 3.16) habe ich Kenntnis genommen und diese
MehrSTADT PEINE Satzung über die Benutzung der städtischen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte SATZUNG
Seite 1 von 5 SATZUNG über die Benutzung der städtischen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte in der Fassung vom. (siehe Chronologie) Der Rat der Stadt Peine hat aufgrund der 4, 10 und 58 des Niedersächsischen
MehrLIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung
STADTLIPP LIPPSTADT Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Lippstadt (Wettbürosteuersatzung) vom 01.07.2015 Aufgrund des 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz
MehrMittankervereinbarung
Mittankervereinbarung Zwischen Böttcher Energie GmbH & Co. KG - Im folgenden Böttcher genannt Und Firma: (nachfolgend kurz Verbraucher genannt) Anschrift: Straße: PLZ/: Email: Antragsdatum: Gründungsdatum:
MehrAufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften in der zur Zeit jeweils gültigen Fassung,
S a t z u n g vom 21.09.1999 über die Benutzung und Unterhaltung des Übergangsheimes Hagenbusch 8, 10, 12, 12a sowie An der Helle 30 in 59505 Bad Sassendorf Aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften
MehrThüringer Verordnung zur Regelung der Schiff- und Floßfahrt (ThürSchiffFloßVO)
Thüringer Verordnung zur Regelung der Schiff- und Floßfahrt (ThürSchiffFloßVO) Vom 28. November 2001 (GVBl. S. 467). 1 Diese Verordnung regelt die Zulassung und den Betrieb von Wasserfahrzeugen zur entgeltlichen
MehrSatzung über die Verwendung des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels der Stadt Leinefelde-Worbis (Wappensatzung)
Satzung über die Verwendung des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels der Stadt Leinefelde-Worbis (Wappensatzung) Gemäß 7 Absatz 2, 19 und 20 Absatz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der
MehrAntrag auf Beförderung im Schulbus gegen Unkostenbeitrag Antrag bitte ausschließlich über die Schule einreichen!
Landratsamt Starnberg Strandbadstraße 2 82319 Starnberg Hinweis: Die Beförderung im Schulbus gegen Entrichtung von Unkostenbeiträgen ist stets widerruflich und kann grundsätzlich nur insoweit erfolgen,
MehrGebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Niestetal
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Niestetal Die Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Gemeinde Niestetal wurde am 5. Dezember 2013
MehrBenutzungsordnung für das Haus der Vereine in Dagersheim
in der Fassung vom 02.05.1985 zuletzt geändert am 01.10.2003 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Geltungsbereich... 2 2 Benutzergemeinschaft... 2 3 Zuständigkeit... 2 4 Überlassungszweck... 2 5 Benutzungsentgelt...
MehrSatzung über die Erhebung eines Gästebeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Gästebeitragssatzung) vom
Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrages in der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler (Gästebeitragssatzung) vom 11.02.2014 Aufgrund des 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl.
MehrSatzung der Stadt Wetter (Ruhr) über die Unterhaltung von Übergangsheimen sowie Erhebung von Gebühren für die Benutzung dieser Einrichtungen 4.
vom 03.07.1997, in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 08.06.1999 Aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften - 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
Mehr8. AUGUST Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass. Inoffizielle koordinierte Fassung
8. AUGUST 1994 - Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 10. Oktober 1997) Inoffizielle koordinierte Fassung Die vorliegende
MehrStadtrecht der Stadt Mannheim
7.8 Überlassungsbedingungen für die Veranstaltungsräume (Halle, Galerie, Raum 1) im vom 01.07.1981, in der Fassung vom 13.11.97, gemäß Gemeinderatsbeschluß v. 25.11.97 gültig ab dem 1. Januar 1998 1. Grundsätzliches
MehrVerwaltungsgebührenordnung
Aufgrund der gesetzlichen Ermächtigungen: 1. des Gemeindeverfassungsrechts: 5, 51, 66, 79, 80, 115, 153 der Hessischen Gemeindeordnung vom 25.2.1952 GVBl. S. 11. 2. des Gemeindeabgabenrechts: a) landeseinheitlich:
Mehrüber die Benutzung der Stadtbibliothek der Stadt Lingen (Ems)
ORL 1 über die Benutzung der Stadtbibliothek der Stadt Lingen (Ems) in der Fassung vom 31.10.2013, zuletzt geändert am 15.10.2015 Inhalt Seite 1 Benutzungsberechtigung... 2 2 Benutzerausweis... 2 3 Leihfristen...
MehrBenutzungsordnung der Mediothek
1 Benutzungsordnung der Mediothek 1. Allgemeines Die Mediothek ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Wutöschingen. Sie dient dem allgemeinen Bildungsinteresse, der Information, der Aus- und Weiterbildung,
MehrArbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008
Arbeitsvertrag Stand: Juli 2008 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen unverbindlichen Mustervertrag, der
MehrSa t z u n g. für die städtischen Asylbewerberunterkünfte sowie über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte vom
Sa t z u n g für die städtischen Asylbewerberunterkünfte sowie über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Unterkünfte vom 17.03.2016 Aufgrund der 7, 8 und 41 Abs. 1 Buchst. f und l der Gemeindeordnung
MehrSatzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Wiefelstede
Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Wiefelstede 4.07 Seite 1 Auf Grund 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 22.08.1996 (Nieders. GVBl. S. 382) zuletzt geändert durch
MehrOrt. ➀ zuzüglich: aus DM/EUR ab von v.h. Muster. ➁ Es wird auf den Kontoauszug/die Kontoauszüge hingewiesen
der 1. Ausfertigung für die Akten Name und Anschrift des Drittschuldners 1. Pfändungsverfügung Pfändungs- und Überweisungsverfügung Ort Forderungsbuch-Nr./ Aktenzeichen. Beitragskto.-Nr./Betriebs-Nr. Bitte
MehrÖffentliche Bekanntmachung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Öffentliche Bekanntmachung der Kreisverwaltung Mainz-Bingen Satzung des Landkreises Mainz-Bingen über die Nutzung von kreiseigenen oder angemieteten Unterkünften für Asylbewerber und andere Flüchtlinge,
MehrGEBÜHRENORDNUG DER STIFTUNG DEUTSCHE SCHULE BUDAPEST AB DEM SCHULJAHR 2017/2018
GEBÜHRENORDNUG DER STIFTUNG DEUTSCHE SCHULE BUDAPEST AB DEM SCHULJAHR 2017/2018 1 Allgemeines Der Besuch der Deutschen Schule Budapest (DSB) ist entgeltlich, wobei vom Schulträger, der Stiftung Deutsche
MehrAbfallentsorgungsgebührensatzung
Satzung der Wirtschaftsbetriebe Duisburg Anstalt des öffentlichen Rechts über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Duisburg () vom 18. Dezember 2007 1, 2 Der Verwaltungsrat der
MehrSatzung. über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft des Gemeindefreien Bezirks Osterheide
Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft des Gemeindefreien Bezirks Osterheide Aufgrund der 6, 8 und 83 Abs. 1 der Nieders. Gemeindeordnung (NGO) i.d.f. vom 22. Juni 1982 (Nds. GVBL. S. 229),
MehrRichtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
1 Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales,
MehrSatzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen. des Kreises Weimarer Land
KREIS WEIMARER LAND Satzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen des Kreises Weimarer Land Aufgrund der 98 Abs. 1, 99 Abs. 2 und 100 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung
MehrNutzungsverhältnis. 1/5
Satzung des Landkreises Mainz-Bingen über die Nutzung von kreiseigenen oder angemieteten Unterkünften für Asylbewerber und andere Flüchtlinge, die nicht vom Geltungsbereich des Landesaufnahmegesetzes erfasst
MehrHochschule für Telekommunikation Leipzig. Bibliotheksordnung
Hochschule für Telekommunikation Leipzig Bibliotheksordnung In der Fassung vom 12.07.2011 Gemäß 17 der Grundordnung der Hochschule für Telekommunikation Leipzig, im Folgenden kurz HfTL, vom 23. März 2010,
MehrBeförderungsbedingungen der Städtebahn Sachsen GmbH
Nr. 10225 des Tarifverzeichnisses Personenverkehr (Tfv 10225) Beförderungsbedingungen der Städtebahn Sachsen GmbH gültig ab dem 01. August 2015 Städtebahn Sachsen GmbH Ammonstraße 70 01067 Dresden 1 Anwendung
MehrBenutzungsordnung der Stadtbücherei Vohenstrauß
1 Benutzungsordnung der Stadtbücherei Vohenstrauß 1. Allgemeines Die Stadtbücherei ist eine öffentliche Einrichtung. Sie dient der Bildung, der Fortbildung und Information sowie der Erholung und Freizeitgestaltung.
MehrS a t z u n g. 1. Der Verein führt den Namen "Nürnberg Hawks American Football". Er wurde am in Nürnberg gegründet.
S a t z u n g 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen "Nürnberg Hawks American Football". Er wurde am 10.9.2015 in Nürnberg gegründet. 2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
MehrDurchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen
1 Betroffener Personenkreis Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft Abteilung 4 - Straßenverkehr
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung für die kreiseigenen Sporthallen
Benutzungs- und Gebührenordnung für die kreiseigenen Sporthallen Aufgrund des 4 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 30. Mai 1997 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 333) und der 1 und 6 des
MehrFür eine verbindliche Anmeldung benötigen wir Ihre Bankverbindung!
Telefon 02541 880711 Telefax 02541 880714 Für eine verbindliche Anmeldung benötigen wir Ihre Bankverbindung! Hiermit melde ich mich/ meinen Sohn/ meine Tochter Name/ Vorname: Geburtsdatum: Straße: PLZ,
MehrGebührensatzung zur Kindertagesstättensatzung der Gemeinde Guxhagen
Gebührensatzung zur Kindertagesstättensatzung der Gemeinde Guxhagen Auf Grund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 7.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert
MehrAnlage Änderung. Artikel 1. Die Satzung der Wirtschaftsbetriebe Duisburg Anstalt des öffentlichen Rechts über
7. Änderung der Satzung der Wirtschaftsbetriebe Duisburg - Anstalt des öffentlichen Rechts über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Duisburg (Abfallentsorgungsgebührensatzung)
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Kitzingen. vom
1 STADT KITZINGEN Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Kitzingen vom 03.05.2004 Inkrafttreten: 03.05.2004 1. Änderung der Gebührenordnung durch Stadtratsbeschluss vom 11.03.2010 Inkrafttreten:
MehrHaus- und Benutzungsordnung
Haus- und Benutzungsordnung Die katholische Kirchengemeinde gestattet für kulturelle und gesellige Veranstaltungen die Benutzung ihrer Räumlichkeiten im Pfarrheim / Haus nach folgender Ordnung. 1 Die Räumlichkeiten
MehrSatzung. über die Benutzung der Büchereien der Gemeinde Rosengarten und über die Erhebung von Gebühren (Büchereibenutzungs- und -gebührensatzung)
Satzung über die Benutzung der Büchereien der Gemeinde Rosengarten und über die Erhebung von Gebühren (Büchereibenutzungs- und -gebührensatzung) Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung
MehrGebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Idstein
Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), der
MehrBenutzungs- und Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkunft der Gemeinde Ostseebad Binz. 1 Rechtsform/Anwendungsbereich
Ostseebad B i n z Benutzungs- und Gebührensatzung für die Obdachlosenunterkunft der Gemeinde Ostseebad Binz 1 Rechtsform/Anwendungsbereich (1) Die Gemeinde Ostseebad Binz betreibt die Obdachlosenunterkunft
MehrSammlung des Ortsrechts der Gemeinde Ensdorf. Kapitel: Haushalt und Steuern Dokument: Hundesteuersatzung Stand Seite: 1.
Dokument: Hundesteuersatzung Stand 21-03-2007 Seite: 1 Satzung der Gemeinde Ensdorf über die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrStadt Wetter (Hessen)
Stadt Wetter (Hessen) Satzungsrecht Az. 020-00-115 Satzung über die Unterbringung von Obdachlosen in Unterkünften der Stadt Wetter (Hessen) (Obdachlosensatzung) I. Nachtrag eingearbeitet Stand: 17.05.2017
MehrOrdnung. für die Benutzung des Bürgerhauses. der Ortsgemeinde Heßheim. vom
8.280 Ordnung für die Benutzung des Bürgerhauses der Ortsgemeinde Heßheim vom 25.10.1978 1 Das Bürgerhaus der Ortsgemeinde Heßheim dient als öffentliche Einrichtung gemeinnützigen Zwecken, insbesondere
Mehr1 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und für Blinde
1 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und für Blinde Um einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Viersen für das "Süchtelner Weberhaus" in Viersen 12, Hochstraße 10, vom 02. Juni 1989
4.10 Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Viersen für das "Süchtelner Weberhaus" in Viersen 12, Hochstraße 10, vom 02. Juni 1989 in der Fassung der Fünften Änderungsordnung vom 03.04.2003 Der Rat der
MehrStadt Tegernsee V E R T R A G. über die Aufnahme von Kindern in die Mittagsbetreuung an der Grundschule Tegernsee. Herrn. wohnhaft in.
Stadt Tegernsee V E R T R A G über die Aufnahme von Kindern in die Mittagsbetreuung an der Grundschule Tegernsee Zwischen der Stadt Tegernsee, vertreten durch den 1. Bürgermeister - nachstehend Träger
MehrWeimarer Ortsrecht 55.1 Seite 1 Obdachlosenunterkunftssatzung
Seite 1 Satzung über die Obdachlosenunterkünfte Auf der Grundlage der 19, 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 83) hat
MehrSatzung der Stadt Chemnitz über Gebühren für die Nutzung kommunaler öffentlicher Grünanlagen (Grünanlagengebührensatzung)
Stadt 67.240 Chemnitz über Gebühren für die Nutzung kommunaler öffentlicher n (ngebührensatzung) Inhalt 1 Erhebung von Gebühren/Gebührenbefreiung 2 Entstehung und Ende der Gebührenschuld 3 Gebührenschuldner
MehrFirmenTicket-Abo-Bedingungen
96 Anhang 6 FirmenTicket-Abo-Bedingungen 1. Die Abo-Center der VVS-Verkehrsunternehmen Deutsche Bahn (DB Vertrieb GmbH) und der Stuttgarter Straßenbahnen AG (SSB) führen das FirmenTicket-Abo für den gesamten
MehrBetreuungsvertrag. zwischen... Name und Anschrift des e. V., der Kirchengemeinde
Stempel der Einrichtung Betreuungsvertrag zwischen Name und Anschrift des e. V., der Kirchengemeinde vertreten durch im folgenden Träger genannt und Frau/Herrn (Personensorgeberechtigte) über die Betreuung
MehrBenutzungsordnung der Ortsbücherei Kirchheim
Benutzungsordnung der Ortsbücherei Kirchheim 1. Allgemeines Die Ortsbücherei ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Kirchheim. Sie dient der Information, Unterhaltung, Aus- und Weiterbildung und
MehrÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE
ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE Operative Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt Operative Generaldirektion Raumordnung, Wohnungswezen, Erbe und Energie Dekret vom 11. März 1999 über
MehrA n m e l d e f o r m u l a r e
Gemeinde Dettenhausen Bismarckstraße 7 72135 Dettenhausen A n m e l d e f o r m u l a r e für die Flexible Nachmittagsbetreuung an der Schönbuchschule Dettenhausen für das Schuljahr 2016/2017 Verbindliche
MehrGebührensatzung. vom
Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Warendorf über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen für das Übergangswohnheim, 48231 Warendorf, Königsberger Straße 5 vom 19.12.2008 Auf Grund des 7
Mehrv o m B e s c h l u s s n u m m e r : G 0 1 / 0 3 / 0 8
A u s f e r t i g u n g d e r Neufassung der Aufwandsentschädigungssatzung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse für die Gemeinde Wildau v o m 2 1. 1 0. 2 0 0 8
MehrBENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp
BENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S.-H. 2003,
MehrSatzung. der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung eines Gästebeitrags in der Stadt Bad Kreuznach. vom
Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung eines Gästebeitrags in der Stadt Bad Kreuznach vom 19.12.2016 Satzung der Stadt Bad Kreuznach über die Erhebung eines Gästebeitrags in der Stadt Bad Kreuznach
MehrVermögenswirksame Leistungen
IG Metall Bezirksleitung Baden-Württemberg Bezirk Baden-Württemberg Vermögenswirksame Leistungen Baden-Württemberg - Bereich Feinwerktechnik - Abschluss: 05.05.2000 Gültig ab: 01.04.2000 Kündbar zum: 31.03.2005
MehrVereinbarung. zur. Durchführung des Ergänzungsabkommens vom 9. Februar zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. Australien. über.
Vereinbarung zur Durchführung des Ergänzungsabkommens vom 9. Februar 2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen
MehrB e n u t z u n g s o r d n u n g
B e n u t z u n g s o r d n u n g für die Stadtbücherei Weilheim a. d. Teck Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v. mit den 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat
MehrSatzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann
Satzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann Aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Stadt Eltmann folgende Satzung: 1 Gegenstand der Satzung ; Öffentliche
Mehr