Erläuterungen für Verbraucherdarlehensverträge *

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1 Erläuterungen für Verbraucherdarlehensverträge * Sie interessieren sich für eine Finanzierung bei der L-Bank? Wenn Sie eine Immobilie, zum Beispiel ein Haus oder eine Wohnung, erwerben, bauen, umbauen oder modernisieren möchten, dann sollten Sie sich Gedanken über die Finanzierung machen. Dazu sollten Sie Folgendes wissen: 1. Wie hoch sind die Kosten für das geplante Objekt? Zuerst sollten die entstehenden Kosten des Objekts bzw. Ausgaben für das Objekt ermittelt werden. Es können unterschiedliche Kosten und Ausgaben anfallen. Beim Erwerb einer Immobilie oder eines Grundstücks fallen neben dem Kaufpreis grundsätzlich noch Grunderwerbsteuer, Notarund Grundbuchkosten, gegebenenfalls auch Maklerkosten an. Für Neubau, Renovierung, Modernisierung oder Erweiterung entstehen Baukosten. Darüber hinaus kommen beispielsweise Kosten für den Architekten, Statiker oder Gebühren für die Baugenehmigung, eventuell Erschließungskosten hinzu. Für die Finanzierung des Objektes sind in der Regel Sicherheiten zu stellen. Hierbei können zusätzlich Notar- und Grundbuchgebühren oder Bürgschaftsgebühren entstehen. Darüber hinaus kommen regelmäßig Kosten für Gebäudeversicherungen und gegebenenfalls Bearbeitungsgebühren und Bereitstellungszinsen für das Darlehen hinzu. Bitte überprüfen Sie genau, ob Ihnen neben den hier aufgeführten Kosten noch weitere Kosten entstehen. 2. Wie hoch ist der Betrag, der finanziert werden soll? Maßgeblich ist die Summe aller Kosten bzw. aller Ausgaben für Ihr zu finanzierendes Vorhaben (Mittelbedarf). Ihren Mittelbedarf können Sie durch Eigenmittel oder durch Fremdmittel (z.b. Darlehen) decken. Der nicht durch Eigenmittel gedeckte Mittelbedarf ergibt Ihren Finanzierungsbedarf. Unter Eigenmittel versteht man Eigenkapital (insbesondere in bar vorhandene Mittel) und Eigenleistungen (insbesondere Selbstund Nachbarhilfe am Bau). Die anrechenbaren Eigenmittel (Eigenkapital und Eigenleistungen) müssen zusammen mindestens 15 % des Mittelbedarfs erreichen. Hiervon wiederum müssen mindestens 8,5 % des Mittelbedarfs durch Eigenkapital erbracht werden. Sind Sie bereits Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks und ist dieses lastenfrei, wird es als Eigenkapital angerechnet werden. 3. Welche monatliche Belastung kann getragen werden? Bevor Sie sich entschließen, ein Darlehen aufzunehmen, sollten Sie sich Gedanken über Ihre Einkommens- und Vermögenssituation machen. Dazu sollten Sie Ihre dauerhaften monatlichen Einnahmen und Ausgaben ermitteln und gegenüberstellen. Die Differenz aus Einnahmen und Ausgaben ergibt den Betrag, der Ihnen maximal für die Darlehensfinanzierung, insbesondere für zu leistende Zins- und Tilgungsraten, zur Verfügung steht. Schätzen Sie Ihre monatlichen Lebenshaltungskosten realistisch ein. Auch jährliche Einmalkosten (beispielsweise Versicherungsprämien) sollten Sie mit einbeziehen. 4. Was ist ein Darlehen? Bei einem Darlehen stellt Ihnen die L-Bank eine bestimmte Geldsumme (Kapital) zur Nutzung auf Zeit zur Verfügung (sogenanntes Kapitalnutzungsrecht). Sie sind verpflichtet, den überlassenen Geldbetrag in der dafür vereinbarten Zeit wieder zurückzuzahlen (Tilgung). Für die Überlassung des Geldes sind Sie darüber hinaus zur Zahlung von Zinsen verpflichtet. Die L-Bank vergibt in der Regel Immobiliardarlehen. Das bedeutet, dass die Zurverfügungstellung dieses Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind ( 503 Abs. 1 BGB). 5. Welche Darlehensart kommt in Frage? Meistens handelt es sich bei Darlehen der L-Bank um Annuitätendarlehen. In einigen Fällen kommt jedoch auch ein Ratentilgungsdarlehen oder ein Zinszahlungsdarlehen in Frage. Ob es sich bei Ihrem Darlehen um ein Annuitätendarlehen, ein Ratentilgungsdarlehen oder ein Zinszahlungsdarlehen handelt, ergibt sich aus den vorvertraglichen Informationen. NN / 80_TEDI / / Stand 2011/02

2 Seite Annuitätendarlehen a) Was ist ein Annuitätendarlehen? Das Annuitätendarlehen ist ein Darlehen mit gleichbleibenden Leistungsraten während der Sollzinsbindung. Die Leistungsrate setzt sich aus einem Zins- und einem Tilgungsanteil zusammen. Mit jeder Leistungsrate wird durch den Tilgungsanteil ein Teil Ihres Darlehens zurückgezahlt. Zinsen müssen Sie nur auf die jeweilige Darlehensrestschuld zahlen. Das ist der Nennbetrag des Darlehens abzüglich der Beträge, die Sie bereits zurückgezahlt (getilgt) haben. Damit sinkt mit jeder Leistungsrate, bei gleichbleibendem Sollzinssatz, der zu zahlende Zinsanteil. Da die Leistungsrate aber gleich hoch bleibt, steigt automatisch der Tilgungsanteil um die ersparten Zinsen. Bei einer durchgängigen Tilgung von beispielsweise 1 % pro Jahr (p.a.) läuft das Darlehen bis zur vollständigen Rückzahlung je nach Zinsniveau während der Vertragslaufzeit zwischen ca. 30 und 45 Jahren. Zur Veranschaulichung dient folgendes Schaubild. b) Wie wird die Höhe der Leistungsrate bestimmt? Bei Abschluss des Darlehensvertrages werden ein bestimmter Sollzinssatz und ein Tilgungsanteil festgelegt. Der Tilgungsanteil beträgt mindestens 1 % p.a. des anfänglichen Nennbetrages des Darlehens, kann jedoch auch höher gewählt werden. Mit Sollzins- und Tilgungsanteil (jeweils in % p.a.) zusammen errechnet sich auf der Grundlage des Nennbetrags des Darlehens eine gleichbleibende Jahresleistung (Annuität genannt). Die Jahresleistung ist üblicherweise in monatlichen Leistungsraten zu zahlen. Beispiel mit fiktiven Zins- und Tilgungssätzen: beantragte Darlehenssumme: ,-- Euro vereinbarter Sollzinssatz: 5 % p.a. vereinbarte Tilgung: 1 % p.a. zuzüglich ersparter Zinsen Zinsanteil: 5 % aus ,-- Euro Tilgungsanteil: 1 % aus ,-- Euro Jahresleistung/ Annuität insgesamt: Leistungsrate pro Monat 6.000,-- Euro : 12 Monate 5.000,-- Euro p.a ,-- Euro p.a ,-- Euro p.a. 500,-- Euro pro Monat Nach diesem fiktiven Beispiel beträgt die Jahresleistung 6.000,-- Euro und die monatlich zu zahlende Leistungsrate während des gesamten Zeitraums der vereinbarten Sollzinsbindung 500,-- Euro. Während der Gesamtlaufzeit des Darlehens wird die Jahresleistung regelmäßig auf der Grundlage des ursprünglichen Nennbetrages des Darlehens berechnet. Dies gilt auch bei Vereinbarung eines neuen Sollzinssatzes.

3 Seite 3 c) Was bedeutet Sollzinsbindung? Bei Abschluss des Darlehensvertrages wird mit Ihnen ein bestimmter Sollzinssatz für einen bestimmten Zeitraum (Sollzinsbindung) fest vereinbart. Der Zeitraum der Sollzinsbindung (beispielsweise 10 Jahre) ist in der Regel kürzer als die Gesamtlaufzeit des Darlehens. Nur für den Zeitraum der ersten Sollzinsbindung gilt die im Vertrag genannte Leistungsrate. Endet die Sollzinsbindung, ist ein neuer Sollzinssatz zu vereinbaren. Der neue Sollzinssatz wird in der Regel für einen bestimmten Zeitraum festgelegt (neue Sollzinsbindung). Für diese neue Sollzinsbindung wird eine neue Leistungsrate mit dem neu vereinbarten Sollzinssatz auf Grundlage des ursprünglichen Nennbetrages des Darlehens und des Tilgungssatzes berechnet und Ihnen mitgeteilt. 5.2 Ratentilgungsdarlehen a) Was ist ein Ratentilgungsdarlehen? Das Ratentilgungsdarlehen ist ein Darlehen mit stetig sinkenden Leistungsraten während der Sollzinsbindung. Die Leistungsrate setzt sich aus einem stetig sich ändernden Zins- und einem gleich hoch bleibenden Tilgungsanteil zusammen. Mit jeder Leistungsrate wird durch den darin enthaltenen Tilgungsanteil ein Teil Ihres Darlehens zurückgezahlt. Zinsen müssen Sie nur auf die jeweilige Darlehensrestschuld zahlen. Das ist der Nennbetrag des Darlehens abzüglich der Beträge, die Sie bereits zurückgezahlt (getilgt) haben. Damit sinkt mit jeder Leistungsrate, bei gleichbleibendem Sollzinssatz, der zu zahlende Zinsanteil. Da der Tilgungsanteil aber immer gleich hoch bleibt, sinkt automatisch die Leistungsrate um die ersparten Zinsen. Bei einer durchgängigen Tilgung von beispielsweise 4 % p.a. läuft das Darlehen bis zur vollständigen Rückzahlung unabhängig vom Zinsniveau 25 Jahre. Zur Veranschaulichung dient folgendes Schaubild. b) Wie wird die Höhe der Leistungsrate bestimmt? Bei Abschluss des Darlehensvertrages werden ein bestimmter Sollzinssatz und ein fester, gleichbleibender Tilgungssatz festgelegt. Der Tilgungssatz beträgt regelmäßig 4 % p.a. des anfänglichen Nennbetrages des Darlehens, kann jedoch auch in anderer Höhe vereinbart werden. Mit Sollzins- und Tilgungsanteil (jeweils in % p.a.) zusammen errechnet sich auf der Grundlage des Nennbetrages des Darlehens die erste Leistungsrate. Da aber die Tilgung konstant bleibt, die Zinsen jedoch nur aus der Darlehensrestschuld gezahlt werden, sinken während der Laufzeit die jeweiligen Sollzinsanteile und damit die Leistungsraten kontinuierlich. Die Leistungsraten sind üblicherweise monatlich zu zahlen.

4 Seite 4 Beispiel mit fiktiven Zins- und Tilgungssätzen (für die ersten beiden monatlichen Leistungsraten): beantragte Darlehenssumme: vereinbarter Sollzinssatz: vereinbarte Tilgung: Berechnung 1. Leistungsrate: Zinsanteil im 1.Monat: Tilgungsanteil im 1.Monat: Leistungsrate im 1. Monat: Berechnung 2. Leistungsrate: Zinsanteil im 2.Monat: Tilgungsanteil im 2.Monat: Leistungsrate im 2. Monat: ,-- Euro 5 % p.a. 4 % p.a. 5 % aus ,-- Euro :12 Monate 4 % aus ,-- Euro :12 Monate 5 % aus ,67 Euro ( ,-- Euro abzüglich 333,33 Euro Tilgung) : 12 Monate 4 % aus ,-- Euro : 12 Monate 416,67 Euro 333,33 Euro 750,-- Euro 416,67 Euro 415,28 Euro 333,33 Euro 748,61 Euro Nach diesem fiktiven Beispiel beträgt die im ersten Monat zu zahlende Leistungsrate 750,-- Euro und die im zweiten Monat zu zahlende Leistungsrate nur noch 748,61 Euro. Die Leistungsraten sinken somit kontinuierlich während der vereinbarten Sollzinsbindung. Während der Gesamtlaufzeit des Darlehens wird die Tilgungsleistung regelmäßig auf der Grundlage des ursprünglichen Nennbetrages des Darlehens berechnet. Dies gilt auch bei Vereinbarung eines neuen Sollzinssatzes. c) Was bedeutet Sollzinsbindung? Auch bei Ratentilgungsdarlehen wird der Sollzinssatz wie bei Annuitätendarlehen für einen bestimmten Zeitraum vereinbart. Endet die Sollzinsbindung, ist ein neuer Sollzinssatz zu vereinbaren. Der neue Sollzinssatz wird in der Regel für einen bestimmten Zeitraum festgelegt (neue Sollzinsbindung). Für diese neue Sollzinsbindung hat der neue Sollzinssatz nur Einfluss auf den Zinsanteil der neuen Leistungsrate. Der Zinsanteil der neuen Leistungsrate wird aus der Darlehensrestschuld errechnet. Demgegenüber wird der Tilgungsanteil weiterhin aus dem ursprünglichen Nennbetrag des Darlehens berechnet und bleibt weiterhin konstant. 5.3 Zinszahlungsdarlehen a) Was ist ein Zinszahlungsdarlehen? Das Zinszahlungsdarlehen ist ein endfälliges Darlehen mit gleichbleibenden Leistungsraten während der Sollzinsbindung. Die Leistungsrate besteht nur aus den Sollzinsen. Das bedeutet, dass während der gesamten Laufzeit des Darlehens nur die vereinbarten Zinsen zu zahlen sind. Die Tilgung erfolgt dagegen erst zum Ende der festgelegten Laufzeit des Darlehens in einer Summe und in voller Höhe. Das Darlehen läuft unabhängig vom Zinssatz bis zum Ende der festgelegten Laufzeit (z.b. 10 Jahre). Zur Veranschaulichung dient folgendes Schaubild.

5 Seite 5 b) Wie wird die Höhe der Leistungsrate bestimmt? Bei Abschluss des Darlehensvertrages wird ein bestimmter Sollzinssatz - ohne Tilgungsanteil festgelegt. Aus dem Sollzinssatz (in % p.a.) errechnet sich auf der Grundlage des Nennbetrags des Darlehens eine gleichbleibende Jahresleistung. Die Jahresleistung ist üblicherweise in monatlichen Leistungsraten zu zahlen. Beispiel mit fiktivem Sollzinssatz: beantragte Darlehenssumme: vereinbarter Sollzinssatz: Jahresleistung: Leistungsrate pro Monat ,-- Euro 5 % p.a. 5 % aus ,-- Euro 5.000,-- Euro : 12 Monate 5.000,-- Euro p.a. 416,67,-- Euro pro Monat Nach diesem fiktiven Beispiel beträgt die Jahresleistung 5.000,-- Euro und die monatlich zu zahlende Leistungsrate während des gesamten Zeitraums der vereinbarten Sollzinsbindung 416,67,-- Euro. Während der Gesamtlaufzeit des Darlehens wird die Jahresleistung auf der Grundlage des ursprünglichen Nennbetrages des Darlehens berechnet. Dies gilt auch bei Vereinbarung eines neuen Sollzinssatzes. c) Was bedeutet Sollzinsbindung? Bei Abschluss des Darlehensvertrages wird mit Ihnen ein bestimmter Sollzinssatz für einen bestimmten Zeitraum (Sollzinsbindung) fest vereinbart (beispielsweise 10 Jahre). Nur für diesen Zeitraum gilt die vertraglich genannte Leistungsrate. Ist der Zeitraum der Sollzinsbindung kürzer als die Gesamtlaufzeit des Darlehens, ist mit Ende der Sollzinsbindung ein neuer Sollzinssatz zu vereinbaren. Der neue Sollzinssatz wird in der Regel wieder für einen bestimmten Zeitraum festgelegt (neue Sollzinsbindung). Für diese neue Sollzinsbindung wird eine neue Leistungsrate mit dem neu vereinbarten Sollzinssatz auf Grundlage des ursprünglichen Nennbetrages des Darlehens berechnet und Ihnen mitgeteilt. 5.4 Darlehen mit tilgungsfreier Zeit (Tilgungsaussetzung) Von dem endfälligen Zinszahlungsdarlehen (Ziff. 5.3) zu unterscheiden sind Darlehen (z.b. Annuitäten- oder Ratentilgungsdarlehen), bei denen nur für einen bestimmten Zeitraum eine tilgungsfreie Periode (tilgungsfreie Zeit oder auch Tilgungsaussetzung genannt) vereinbart wird. Während dieser tilgungsfreien Zeit sind ebenfalls nur die vereinbarten Sollzinsen zu leisten. Nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit wird das Darlehen jedoch entsprechend der vertraglichen Vereinbarung annuitätisch oder in Raten (mit Zins und Tilgung) zurückgeführt (vgl. Ziff. 5.1 bzw. 5.2). Tilgungsfreie Perioden führen zu längeren Laufzeiten des Darlehens. 6. Welche Darlehenssicherheiten werden verlangt? Ein Darlehen wird in der Regel durch Sicherheiten zu Gunsten der L-Bank gesichert. Welche Sicherheiten konkret gefordert sind, entnehmen Sie bitte Ihrem Darlehensangebot. Ein Immobiliendarlehen wird regelmäßig durch die Immobilie selbst gesichert. Dazu wird im Grundbuch ein Grundpfandrecht, heute üblicherweise eine Grundschuld, in Höhe des Nennbetrages des Darlehens eingetragen. Andere Belastungen des Grundstücks dürfen in der Regel dem einzutragenden Grundpfandrecht nicht im Rang vorgehen. Daneben kann es auch Darlehen geben (beispielsweise für bestimmte Modernisierungs- und Erneuerungsmaßnahmen), die nicht durch eine Grundschuld im Grundbuch abgesichert werden. Für diese nicht grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen müssen aber andere Sicherheiten gestellt werden. In der Hauptsache werden diese Darlehen durch Lohn- und Gehaltsabtretungen, Bürgschaften oder durch die Übereignung und Verpfändung von besonderen Wertgegenständen abgesichert. Die der L-Bank zu gewährenden Sicherheiten haften in der Regel nicht nur als Sicherheit für den konkreten Darlehensvertrag, sondern auch für alle weiteren Forderungen der L-Bank, insbesondere für weitere bereits bestehende bzw. künftige Darlehen (weiter Sicherungszweck). Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Sicherungsvereinbarung für die zu bestellende Sicherheit, dem Darlehensvertrag und den Allgemeinen Bestimmungen der L-Bank. 7. Was sollten Sie unbedingt bei einem Angebotsvergleich wissen? Um die Angebote der verschiedenen Banken besser beurteilen zu können, sollten Sie insbesondere den Effektivzinssatz vergleichen, denn nur der Effektivzinssatz berücksichtigt neben dem Sollzinssatz auch die von den jeweiligen Banken erhobenen sonstigen Kosten wie beispielsweise Bearbeitungskosten, ein eventuell vereinbartes Disagio und die vereinbarte Fälligkeit der Leistungsraten. Daneben sollten Sie prüfen, ob und ab welchem Zeitraum die jeweiligen Banken Bereitstellungszinsen verlangen und in welcher monatlichen Höhe. Darüber hinaus beachten Sie bitte, dass bei manchen Banken auch Schätzkosten für das zu finanzierende Objekt oder Abschlussgebühren anfallen. Die L-Bank selbst erhebt weder Schätzkosten noch Abschlussgebühren. 8. Wann und in welcher Höhe wird das Darlehen bei der L-Bank ausbezahlt? Die Auszahlungsvoraussetzungen werden im Darlehensvertrag festgelegt. Grundsätzlich kann das Darlehen erst ausbezahlt werden, wenn die vereinbarten Sicherheiten bestellt sind, insbesondere bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen die Grundschuld ins Grundbuch eingetragen ist. Eine Auszahlungsvoraussetzung ist grundsätzlich auch der Abschluss einer

6 Seite 6 Gebäudeversicherung gegen Feuer-, Sturm- und Hagel- sowie Leitungswasserschäden. Weitere Auszahlungsvoraussetzungen werden im Darlehensvertrag geregelt. Sind alle Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt, wird das Darlehen auf Antrag ausbezahlt. Beim Erwerb eines bestehenden Objekts wird das Darlehen in der Regel in einer Summe ausbezahlt. Bei Baumaßnahmen erfolgen die Auszahlungen entsprechend dem Baufortschritt. Das bedeutet, dass Auszahlungen in Teilbeträgen je nach Fertigstellungsgrad erfolgen. Für diese Teilauszahlungen sind ein Auszahlungsantrag sowie in der Regel Nachweise des Bautenstands nebst prüfbarer Belege (beispielsweise Rechnungen) erforderlich. Näheres entnehmen Sie den Allgemeinen Bestimmungen des Darlehensvertrages. Da Vorschüsse auf Rechnungen regelmäßig nicht erfolgen, sollten Sie genügend Zeit zwischen dem Rechnungseingang bei Ihnen und der Auszahlung des Teilbetrages einkalkulieren. 9. Muss die Auszahlung des Darlehens in einem bestimmten Zeitraum beantragt werden? Wenn zwischen Ihnen und der L-Bank ein Darlehensvertrag zustande gekommen ist, sind Sie grundsätzlich berechtigt aber auch verpflichtet, die Darlehenssumme abzurufen. Ab einem bestimmten Zeitraum, in der Regel 6 Wochen ab Darlehenszusage, müssen Sie für den Teil des Darlehens, den Sie nicht abgerufen haben oder für den die Auszahlungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, Bereitstellungszinsen in Höhe von derzeit 0,25 % monatlich (entspricht 3 % p.a.) bezahlen. Sollten Sie Ihr Darlehen innerhalb eines Jahres ab Darlehenszusage nicht oder nicht in voller Höhe abgerufen haben und innerhalb des nachfolgenden Jahres die Voraussetzungen für die volle Auszahlung des Darlehens nicht geschaffen haben, ist die L-Bank berechtigt, den Darlehensvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Soweit der Bank durch die Nichtabnahme des Darlehens ein Schaden entsteht, sind Sie verpflichtet der L-Bank diesen Schaden zu ersetzen (Nichtabnahmeentschädigung). 10. Kann das Darlehen widerrufen werden? Sie haben die Möglichkeit, den Darlehensvertrag innerhalb der gesetzlichen Frist zu widerrufen. Zusätzliche Kosten entstehen Ihnen hierbei nicht. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Widerrufs sind in den vorvertraglichen Informationen und dem Darlehensvertrag dargestellt. 11. Wann kann das Darlehen zurückgezahlt werden? Bei jedem Darlehen ist vereinbart, dass das ausgereichte Darlehenskapital nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen zurückzuzahlen ist. Rückzahlungen erfolgen durch Tilgungen während der vertraglich vereinbarten Laufzeit. Es kann auch vereinbart werden, dass das Darlehen in einer Summe gegebenenfalls abzüglich bereits erfolgter Tilgungen zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit zurückzuzahlen ist. Für den Fall, dass mit Ihnen ein Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen wurde, der kein Immobiliardarlehen ist, können Sie das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise und ohne vorherige Kündigung vorzeitig zurückzahlen. Beachten Sie allerdings, dass in diesem Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend gemacht werden kann. Sonstige Rückzahlungen sind nur nach vorheriger Kündigung möglich (siehe Ziffer 12). 12. Wann und in welcher Form kann ihr Darlehen gekündigt werden? Eine Kündigung ist eine Erklärung, die für ihre Wirksamkeit dem Kündigungsempfänger zugehen muss. Die Erklärung bedarf zwar keiner bestimmten Form, aus Sicherheitsgründen empfehlen wir allerdings die Schriftform Kündigungsrechte des Darlehensnehmers a) Ordentliches Kündigungsrecht aa) Ordentliches Kündigungsrecht bei Verbraucherdarlehen, wenn eine Laufzeit vertraglich vereinbart ist Sie sind berechtigt, den Darlehensvertrag ganz oder teilweise unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens aber für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet zu kündigen, wenn - eine Laufzeit und ein fester Sollzinssatz (gebundener Sollzinssatz) vertraglich vereinbart ist, - die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung des Darlehens bestimmten Zeit (Ende der Laufzeit) endet und - keine Vereinbarung über einen neuen Sollzinssatz getroffen worden ist. Sie sind berechtigt, den Darlehensvertrag ganz oder teilweise unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils aber nur für den Ablauf des Tages, an dem eine Sollzinsbindung endet zu kündigen, wenn - eine Laufzeit und ein fester Sollzinssatz (gebundener Sollzinssatz) vertraglich vereinbart ist, - die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung des Darlehens bestimmten Zeit (Ende der Laufzeit) endet und - vereinbart ist, dass dieser Sollzinssatz in bestimmten Zeiträumen (periodische Zinsanpassungstermine) von bis zu einem Jahr angepasst wird.

7 Seite 7 In jedem Fall jedoch können Sie das Darlehen ganz oder teilweise nach Ablauf von 10 Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten kündigen. Ab diesem Zeitpunkt können Sie also die Kündigung erklären, allerdings müssen Sie dabei eine Kündigungsfrist von 6 Monaten einhalten. Für den Fall, dass Sie nach dem vollständigen Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Sollzinsbindung oder über die Zeit der Rückzahlung getroffen haben, tritt für die Berechnung des 10-Jahreszeitpunktes der Zeitpunkt der neuen Vereinbarung an die Stelle des vollständigen Empfangs. ab) Ordentliches Kündigungsrecht bei Verbraucherdarlehen, wenn keine Laufzeit vertraglich vereinbart ist Ist im Darlehen eine vertragliche Laufzeit nicht vereinbart, gibt es besondere Kündigungsrechte ( 500 Abs. 1 BGB und 488 Abs. 3 BGB). Derartige Darlehen werden von der L-Bank in der Regel nicht vergeben. Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gern mit uns in Verbindung setzen. ac) Rechtsfolgen einer ordentlichen Kündigung durch den Darlehensnehmer Sie sind zur Rückzahlung des Darlehens berechtigt, wenn Sie ein ordentliches Kündigungsrecht wirksam ausgeübt haben. Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist dann nicht geschuldet. Bitte beachten Sie, dass der Rückzahlungsbetrag binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden Ihrer Kündigung bezahlt sein muss. Geht der Betrag nicht innerhalb dieser Frist bei der L-Bank ein, gilt Ihre Kündigung als nicht erfolgt und der Darlehensvertrag besteht unverändert fort. b) Außerordentliches Kündigungsrecht ba) Kündigungsgründe Der Gesetzgeber lässt in besonderen Fällen bei Störung der Geschäftsgrundlage ( 313 BGB) und aus wichtigem Grund ( 314 BGB) eine fristlose Kündigung des Darlehens zu. Ein zusätzliches außerordentliches Kündigungsrecht besteht, wenn - Ihr Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, - eine Sollzinsbindung vereinbart wurde, - seit vollständigem Empfang des Darlehens mindestens 6 Monate abgelaufen sind, und - Sie ein berechtigtes Interesse an einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens haben ( 490 Abs. 2 BGB). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie das als Sicherheit dienende Objekt anderweitig verwerten wollen, beispielsweise durch Verkauf an einen Dritten. Die Kündigungsfrist beträgt bei dieser außerordentlichen Kündigung 3 Monate. bb) Rechtsfolgen Das Darlehen ist bei einer Kündigung aus wichtigem Grund und bei einer Störung der Geschäftsgrundlage mit Zugang der Kündigungserklärung bei der L-Bank zurückzuzahlen. Bei einer außerordentlichen Kündigung gemäß 490 Abs. 2 BGB (s. o.) ist das Darlehen zum Ablauf der Kündigungsfrist zurückzuzahlen. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzgeber den Banken in Fällen der außerordentlichen Kündigung für die vorzeitige Rückzahlung einen Entschädigungsanspruch zugestanden hat, die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung Kündigungsrechte der L-Bank a) Ordentliches Kündigungsrecht Grundsätzlich steht der L-Bank kein ordentliches Kündigungsrecht zu. Ausnahmsweise ist die L-Bank zur ordentlichen Kündigung dann berechtigt, wenn - beim Darlehensvertrag keine Zeit für die Rückzahlung bestimmt ist. In diesem Fall kann die L-Bank die Rückzahlung des Darlehens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten verlangen. b) Außerordentliches Kündigungsrecht Der Gesetzgeber lässt in besonderen Fällen bei Störung der Geschäftsgrundlage und aus wichtigem Grund eine außerordentliche, fristlose Kündigung des Darlehens zu. Darüber hinaus sieht der Gesetzgeber ein außerordentliches, fristloses Kündigungsrecht vor, wenn in Ihren Vermögensverhältnissen oder in der Werthaltigkeit der gestellten Sicherheiten eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens gefährdet wird ( 490 Abs. 1 BGB). Zusätzlich ist die L-Bank zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn - Sie mindestens zwei aufeinanderfolgende Raten ganz oder teilweise nicht fristgerecht leisten ( 498 BGB).

8 Seite 8 Dabei müssen die rückständigen Beträge bei Immobiliardarlehen aber mindestens eine Summe in Höhe von 2,5 % des Nennbetrages des Darlehens, unabhängig von der Laufzeit, erreichen. Abweichend davon muss bei Verbraucherdarlehen, die keine Immobiliardarlehen sind, die Summe der rückständigen Beträge eine Höhe von mindestens - 10 % des Nennbetrages des Darlehens bei einer Laufzeit bis zu drei Jahren; - 5 % des Nennbetrages des Darlehens bei einer Laufzeit von mehr als drei Jahren, erreichen. Vor einer solchen Kündigung wird die L-Bank Ihnen eine zweiwöchige Frist zur Zahlung der rückständigen Beträge setzen und Sie darauf hinweisen, dass Sie bei Nichtzahlung innerhalb einer Frist die gesamte Restschuld zurückzahlen müssen. In der Regel wird die L-Bank Ihnen mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Regelung anbieten. Weitere Kündigungsgründe, die die L-Bank zur außerordentlichen Kündigung berechtigen, sind in den Allgemeinen Bestimmungen enthalten. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzgeber den Banken in Fällen der außerordentlichen Kündigung für die vorzeitige Rückzahlung in der Regel einen Entschädigungsanspruch zugestanden hat, die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung. 13. In welcher Reihenfolge werden Teilzahlungen angerechnet? Die Termine für die Zahlung Ihrer Leistungsraten sowie die Anzahl und Höhe der Leistungsraten können Sie den vorvertraglichen Informationen und dem Darlehensvertrag entnehmen. Sonstige Kosten sind in der Regel zu Beginn der Laufzeit des Darlehens zu entrichten. Wenn Ihre Zahlungen nicht zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld ausreichen, erfolgen die Anrechnungen der Teilzahlungen in folgender Reihenfolge: - bei Immobiliardarlehen zuerst auf Kosten und Auslagen der L-Bank, dann auf Verzugszinsen, sodann auf sonstige rückständige Zinsen, danach auf rückständige Tilgungsanteile und zuletzt auf übrig geschuldete Beträge, - bei sonstigen Verbraucherdarlehen zuerst auf die der L-Bank entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf die geschuldeten, fälligen Leistungsraten und zuletzt auf die Verzugszinsen. 14. Was passiert, wenn Sie nicht rechtzeitig zahlen können? Die Fälligkeit der Leistungsraten ergibt sich aus den im Darlehensvertrag festgelegten Terminen. Sollten Sie eine Leistungsrate ganz oder teilweise nicht rechtzeitig erbringen, befinden Sie sich im Verzug. Die L-Bank ist für die Dauer des Verzugs mit der rückständigen Leistungsrate berechtigt, einen Verzugsschaden (insbesondere Verzugszinsen) geltend zu machen. Ist absehbar, dass Sie mit mehreren Leistungsraten in Verzug geraten, oder sich in einer finanziell schwierigen Situation befinden und Sie daher nicht mehr in der Lage sein sollten, die Zins- und Tilgungsleistungen vertragsgemäß zu erbringen, sollten Sie rechtzeitig das Gespräch mit der L-Bank suchen, damit eine vernünftige Lösung gefunden werden kann. Sofern keine anderweitige Lösung gefunden werden kann, wird die L-Bank das Darlehen kündigen (vgl. Ziffer 12) und von Ihnen die Rückzahlung des Darlehens sowie gegebenenfalls Schadensersatz (z.b. Vorfälligkeitsentschädigung) verlangen. Darüber hinaus ist die L-Bank auch berechtigt, die bestellten Sicherheiten zu verwerten. Die L-Bank wird Ihnen in diesem Falle einen Monat zuvor die beabsichtigte Sicherheitenverwertung anzeigen. Sollten Sie der Aufforderung zur Rückzahlung der Darlehensforderung nicht fristgerecht nachkommen, wird die L-Bank die SCHUFA pflichtgemäß über die Fälligstellung der Forderungen unterrichten. 15. Welche Verzugszinsen sind im Falle des Verzugs zu entrichten? Sind Sie mit Leistungen im Verzug, werden diese gesondert verzinst (Verzugszinsen). Der von Ihnen zu entrichtenden Verzugszinssatz beträgt bei Immobiliardarlehen für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und für sonstige Darlehen für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Höhe des Basiszinssatzes bestimmt sich nach der Vorschrift des 247 BGB. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen. 16. Was passiert nach Ende der Sollzinsbindung? Ist das Darlehen zum Ende der Sollzinsbindung nicht zur Rückzahlung fällig, unterbreitet Ihnen die L-Bank rechtzeitig vor Ablauf der Sollzinsbindung neue Zinsangebote zur Fortführung des Darlehensvertrages. Ist das Darlehen zum Ende der Sollzinsbindung zur Rückzahlung fällig, macht Ihnen die L-Bank in der Regel ein neues Darlehensangebot. Grundsätzlich haben Sie aber auch die Möglichkeit, das Darlehen zu diesem Zeitpunkt teilweise oder ganz zurückzuzahlen (vgl. Ziff. 11 und Ziff. 12). Für die Fortführung des Darlehensverhältnisses erhalten Sie rechtzeitig vor Ablauf der Sollzinsbindung ein neues Angebot mit neuen, marktüblichen Darlehenskonditionen, dem Sie ausdrücklich zustimmen müssen. Kommt keine Anpassung zustande, läuft das Darlehen zu veränderlichen Konditionen mit vierteljährlicher Anpassung weiter. Die L-Bank kann die neuen Darlehenskonditionen aber auch ohne ihre ausdrückliche Zustimmung dadurch ändern, indem sie Ihnen die neuen, üblichen oder veränderlichen Konditionen schriftlich anbietet und Ihnen mitteilt, dass diese gelten, wenn sie nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der

9 Seite 9 Mitteilung den geänderten Konditionen widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch innerhalb dieser Frist, wird das Darlehen zu den geänderten Bedingungen fortgeführt. Widersprechen Sie, wird das Darlehen zu dem Zeitpunkt zur Rückzahlung fällig, zu dem die neuen Konditionen in Kraft treten sollten. Die L-Bank wird in der Mitteilung auf die Bedeutung des Widerspruchs und seines Unterlassens hinweisen. 17. Werden die der L-Bank zur Verfügung gestellten persönlichen Daten vertraulich behandelt? Die L-Bank ist aufgrund des Datenschutzgesetzes und des Bankgeheimnisses verpflichtet, persönliche Daten nicht ohne Ihre Zustimmung weiter zu geben, es sei denn die L-Bank ist hierzu gesetzlich verpflichtet. Häufig gestellte Fragen 18. Wie kommt ein Vertrag zustande? Für das Zustandekommen des Darlehensvertrages oder einer neuen Vereinbarung über den Sollzinssatz ist es erforderlich, das Angebot von allen Darlehensnehmern unverändert anzunehmen, zu unterzeichnen und bis zu dem für die Vertragsannahme genannten Termin fristgerecht zurückzusenden. 19. Wie hoch wird meine regelmäßige Belastung aus der Darlehensaufnahme sein und kann ich diese tragen? Die ungefähre regelmäßige Belastungshöhe kann dem beigefügten Mustertilgungsplan entnommen werden. Eine genaue Berechnung ist erst bei endgültiger Darlehensbewilligung möglich, da der Sollzinssatz erst zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgelegt wird. Wie hoch die persönlichen Haushaltsausgaben tatsächlich sind, muss jeder Kunde selbst feststellen. Die Überprüfung anhand eines Haushaltsbuches, in dem auch jährlich einmalige Ausgaben, zum Beispiel Versicherungsbeiträge, und Rückstellungen für größere Ausgaben, wie beispielsweise neue Elektrogeräte, neues Auto, Urlaube etc. berücksichtigt werden, ist sinnvoll. Dabei dürfen auch die Ausgaben für schon bestehende Verbindlichkeiten nicht vergessen werden. Ob die Belastung für Sie persönlich tatsächlich tragbar erscheint, muss zuerst einmal von Ihnen beurteilt werden. Dabei sollten Sie berücksichtigen, dass Sie sich mit der Finanzierung einer Immobilie auf lange Zeit (zwischen dreißig und vierzig Jahren) finanziell binden. 20. Welcher Betrag ist für das Darlehen insgesamt zu zahlen? Der Betrag, den Sie bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens insgesamt zahlen müssen, wird als Gesamtbetrag bezeichnet. Er drückt Ihre Gesamtbelastung aus und errechnet sich aus der Summe Nettodarlehensbetrag und Gesamtkosten. Er entspricht somit dem Betrag des geliehenen Kapitals zuzüglich bis zur vollständigen Rückzahlung planmäßig zu zahlender Zinsen und aller etwaigen sonstigen, im Zusammenhang mit Ihrem Darlehen einzubeziehenden Kosten. Künftige Änderungen der Darlehenskonditionen (z.b. Anpassung des Sollzinssatzes) führen auch zu Änderungen des Gesamtbetrages. 21. Müssen alle im Darlehensvertrag angeforderten Unterlagen bis zu dem für die Vertragsannahme genannten Termin eingereicht werden? Ja, alle Unterlagen müssen bis zum Termin vorliegen, es sei denn, dass zu einzelnen Unterlagen etwas Abweichendes vereinbart ist. 22. Besteht außer der Einzugsermächtigung auch eine andere Möglichkeit den Kapitaldienst zu erbringen? Neben dem Einzug der Leistungsraten per Lastschrift kann in Ausnahmefällen auch eine andere Zahlungsweise vereinbart werden. In diesem Fall erhalten Sie in der Regel zu den jeweiligen Zahlungsterminen die entsprechenden Zahlungsaufforderungen von uns. Die Raten sind in diesen Fällen rechtzeitig auf die zugehörigen Darlehenskonten zu überweisen. 23. Wann erfolgt die (erste) Darlehensauszahlung? Das Darlehen wird erst ausgezahlt, wenn der Vertrag zustande gekommen ist, alle im Vertrag angeforderten Unterlagen beanstandungsfrei vorliegen, Auflagen und Bedingungen erfüllt sowie die vereinbarten Sicherheiten bestellt sind und keine wesentlichen Verschlechterungen in der Vermögens- und Einkommenssituation des Darlehensnehmers eingetreten sind. 24. Wird das Darlehen sofort vollständig ausbezahlt oder in Teilbeträgen? Das Darlehen wird entsprechend dem Bautenstand oder entsprechend den im Vertrag separat geregelten Auszahlungsstufen ausbezahlt. Ihr Eigenkapital ist grundsätzlich vorrangig einzusetzen. 25. Wie hoch ist die Restschuld nach Ablauf der Sollzinsbindung?

10 Seite 10 Die Restschuld Ihres Darlehens nach Ende der Sollzinsbindung ersehen Sie aus dem beigefügten Tilgungsplan. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Tilgungsplan für die Zeit nach der vereinbarten Sollzinsbindung lediglich einen möglichen Darlehensverlauf darstellt. 26. Sind innerhalb der Sollzinsbindung Sondertilgungen möglich? Sondertilgungen sind für die Dauer der Sollzinsbindung ausgeschlossen, es sei denn es wurde vertraglich ausdrücklich etwas anderes vereinbart. 27. Sind vorzeitige Anpassungen von Zins oder Tilgung möglich? Zins- und Tilgungsanpassungen sind während der Sollzinsbindung in der Regel nicht möglich. 28. Was passiert mit Ablauf der Sollzinsbindung? Sie erhalten von uns rechtzeitig Angebote zur Fortführung des Darlehens. Das Darlehen kann mit Ablauf der Sollzinsbindung unter Einhaltung der Kündigungsfristen (siehe Ziffer 12 der Erläuterungen) ganz oder teilweise zurückbezahlt werden. Auf Wunsch unterbreiten wir Ihnen auch vor diesem Termin entsprechende Angebote. 29. Was sagt der Effektivzinssatz im Unterschied zum Sollzinssatz aus? Im Gegensatz zum Sollzinssatz berücksichtigt der gemäß Preisangabenverordnung auszuweisende effektive Jahreszinssatz preisbestimmende Faktoren aus dem regelmäßigen Darlehensverlauf. Preisbestimmende Faktoren sind unter anderem der Sollzinssatz, Bearbeitungsgebühren, Disagio, einmalige Geldbeschaffungskosten, einmalige Verwaltungskosten, Zins- und Tilgungsverrechnungstermine, Tilgungssatz, Tilgungsbeginn und Tilgungshöhe sowie der Auszahlungskurs. Der Effektivzinssatz gibt die Gesamtkosten des Darlehens pro Jahr in Prozent (% p. a.) an und macht die Angebote der verschiedenen Kreditinstitute vergleichbar. 30. Warum verlangt die L-Bank die Eintragung einer Auflassungsvormerkung? Die Auflassungsvormerkung sichert den Eigentumswechsel. Gleichzeitig ist der Darlehensnehmer als Käufer davor geschützt, dass das Grundstück vor Eintragung der Auflassung vom Alteigentümer noch weiterveräußert oder mit Grundschulden oder anderen Rechten belastet wird. Widerspricht nämlich der Auflassungsvormerkungsberechtigte, also Sie, den nachrangigen Eintragungen, so sind diese auf Ihr Verlangen wieder zu beseitigen und im Grundbuch zu löschen. 31. Was bedeuten 14 % Grundschuldzinsen p.a. bei der Grundschuld? Muss ich die bezahlen? Grundschuldzinsen sind keine Zinsen, die Sie regelmäßig bezahlen müssen. Diese haben insoweit keine Bedeutung für Sie, solange Sie Ihren Darlehensverpflichtungen regelmäßig und pünktlich nachkommen. Die Grundschuldzinsen kommen gegebenenfalls dann zum Tragen, wenn Sie die Grundschuldzinsen sind keine Zinsen, die Sie regelmäßig bezahlen müssen. Diese haben insoweit keine Bedeutung für Sie, solange Sie Ihren Darlehensverpflichtungen regelmäßig und pünktlich nachkommen. Die Grundschuldzinsen kommen dann zum Tragen, wenn Sie die Darlehensforderungen auf längere Zeit nicht mehr bezahlen und die L-Bank gezwungen ist die als Sicherheit eingetragene Grundschuld durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Objektes zu verwerten. Dann wird der Grundschuldbetrag zuzüglich der im Grundbuch eingetragenen Grundschuldzinsen im Zwangsvollstreckungsverfahren angemeldet. Dieser Betrag bildet die Höchstgrenze des Betrages, den die L-Bank in der Erlösverteilung nach Abschluss der Zwangsverwertung erhalten kann. Er sichert so die ausstehenden Darlehensforderungen einschließlich aufgelaufener Verzugszinsen und aller weiteren Kosten, die durch den Zahlungsverzug entstanden sind. 32. Was bedeutet Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, auch hinsichtlich des gesamten Vermögens? Aus der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde kann die Zwangsvollstreckung sowohl in den belasteten Grundbesitz als auch in das gesamte sonstige Vermögen erfolgen, ohne dass hierzu ein weiterer Vollstreckungstitel erforderlich ist. Im Verwertungsfalle kann somit auch ihr sonstiges Vermögen gepfändet und verwertet werden. 33. Was passiert, wenn die Baukostenschätzung zu hoch war und die Darlehen nicht in voller Höhe für den Hausbau benötigt werden? Geringe Abweichungen werden nicht beanstandet. Bei größeren Abweichungen wird das Darlehen entsprechend gekürzt. Eine anfallende Nichtabnahmeentschädigung ist zu zahlen. 34. Was passiert, wenn die Baukostenschätzung zu niedrig war? Die tatsächlich höheren Kosten müssen von Ihnen durch Eigenkapital oder durch ein weiteres Darlehen finanziert werden. Ob Ihnen die L-Bank ein weiteres Darlehen zur Verfügung stellt, muss im Einzelfall neu entschieden werden. Hierzu muss eine neue Beleihungswertermittlung sowie eine neue Belastungsberechnung durchgeführt werden. Beleihungswertermittlung bedeutet, dass die L-Bank unter dem Gesichtspunkt den Wert des Objektes feststellt, von dem mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass er sich langfristig zu jedem beliebigen Zeitpunkt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr realisieren lässt. Kann das Objekt auf Grundlage des Beleihungswertes das weitere Darlehen absichern und kann die Belastung nach unseren Kriterien getragen

11 Seite 11 werden, kann ein weiteres Darlehen bewilligt werden. Sofern die Entscheidung negativ ist, bedeutet dies, dass bei einer Darlehensaufnahme bei einem anderen Kreditinstitut das Darlehen dieses Kreditinstitutes im Grundbuch nur im Rang nach unseren Grundschulden abgesichert werden kann. 35. Verkauft die L-Bank Darlehensforderungen? Nach dem Gesetz steht den Banken das Recht auf den Verkauf von Forderungen aus Darlehen zu. Die Banken sind verpflichtet, hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Die L-Bank hat bislang keine Darlehensforderungen verkauft. Die L-Bank als Staatsbank wird sich in jedem Fall vertragstreu verhalten. Insbesondere würden wir gegebenenfalls Grundschulden nur in Verbindung mit den sich aus der Sicherungszweckerklärung ergebenden Bindung zwischen Darlehensforderung und Grundschulden abtreten. 36. Begriffserklärungen Nachfolgend haben wir Ihnen eine alphabetisch geordnete Zusammenstellung wichtiger Begriffe und deren Bedeutung beigefügt: Annuitätendarlehen Annuitätendarlehen sind die häufigste Form der Immobilienfinanzierung. Kennzeichnend für Annuitätendarlehen sind solange sich der Sollzins nicht ändert unveränderte Leistungsraten. Die Leistungsraten enthalten einen Zins- und einen Tilgungsanteil. Die Zinsen werden zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen aus der (bis dahin) bestehenden Darlehensrestschuld berechnet. Bei fortlaufender Tilgung sinkt der Zinsanteil an den gleich bleibenden Leistungsraten und der Tilgungsanteil steigt entsprechend, das heißt, die durch die fortlaufende Tilgung ersparten Zinsen werden zur Darlehenstilgung verwendet. Berechnungsgrundlage für die Tilgung ist normalerweise der Nennbetrag des Darlehens. Zurückgezahlt wird das Darlehen durch regelmäßige Tilgung von mindestens 1 % p.a. des Nennbetrages des Darlehens zuzüglich ersparter Zinsen. Das folgende Beispiel soll verdeutlichen wie die Höhe der Leistungsraten ermittelt werden kann: Darlehen Sollzins Tilgungssatz EUR 5 % p.a. 1 % p.a. Im Jahr sind dann 6 % p.a. ( 5 % + 1 %) aus EUR zu zahlen; das ergibt im Jahr eine Zahlungsverpflichtung (Annuität) von EUR. Bei monatlicher Zahlungsweise sind dann jeden Monat 500 EUR zu zahlen. Auflassungsvormerkung Die Auflassungsvormerkung wird auch als Erwerbsvormerkung oder Eigentums(übertragungs)vormerkung bezeichnet. Die im Grundbuch eingetragene Vormerkung nach 883 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) schützt beispielsweise den durch den Kaufvertrag begründeten schuldrechtlichen Anspruch des Grundstückskäufers auf Auflassung des Grundstücks, also die Einigung über den Eigentumsübergang am Grundstück, der erst mit der Eintragung im Grundbuch vollzogen wird. Gerade beim Grundstückskauf kann der Zeitraum bis zur Eintragung des Eigentumübergangs recht lang werden. In diesem Zeitraum ist der bisherige Rechtsinhaber noch Berechtigter, so dass der Grundstückskäufer schutzbedürftig ist. Eine im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung schützt den Grundstückskäufer insbesondere gegen anderweitige Verfügungen des bisherigen Grundstückseigentümers, zum Beispiel den Weiterverkauf des Grundstücks zu einem höheren Preis oder grundbuchrechtliche Belastungen des Grundstücks, beispielsweise Grundpfandrechte. Sie bietet auch abhängig von der vorrangigen oder nachrangigen Eintragung der Auflassungsvormerkung - Schutz bei einer von Gläubigern des Grundstücksverkäufers betriebenen Zwangsversteigerung. Bereitstellungszinsen Bereitstellungszinsen werden für einen bereitgestellten und vom Darlehensnehmer nicht abgerufenen Darlehensbetrag berechnet. Sie sind das Entgelt dafür, dass die Bank das Darlehen zu garantierten Konditionen bereitstellt, der Darlehensnehmer das Darlehen aber noch nicht abgerufen hat.

12 Seite 12 Bonität Bruttodarlehensbetrag Bürgschaft Damit wird die Fähigkeit des Darlehensnehmers bezeichnet, aus seinen gegenwärtigen und künftigen Einnahmen die Zins- und Tilgungsleistungen zuzüglich sonstiger Nebenkosten aus der Finanzierung (Kapitaldienst) zusätzlich zu seinen sonstigen Verpflichtungen (einschließlich Lebenshaltungskosten) zahlen zu können, ohne dass es zur Verwertung von Kreditsicherheiten kommt. Die Bonität kann immer nur eine Prognose sein. Insbesondere bei Wegfall von Einkommen (zum Beispiel Arbeitslosigkeit) oder Änderung der Familienverhältnisse (zum Beispiel durch Scheidung), bei zu vermietenden Wohnungen auch durch den Leerstand der Wohnung kann sich die Bonität dramatisch verschlechtern. Nennbetrag des Darlehens ( Darlehensnennbetrag, Darlehensnominalbetrag) Die Bürgschaft ist ein einseitiger Vertrag, in dem sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für dessen Verbindlichkeiten (Hauptschuld), zum Beispiel aus einem Darlehen, einzustehen. Die Bürgschaft ist akzessorisch, das heißt, sie ist an die Hauptschuld gebunden. Bürgschaften bedürfen der Schriftform und sind gegenüber dem Gläubiger grundsätzlich nicht kündbar. Von der L-Bank in der Immobilienfinanzierung als Kreditsicherheit eventuell geforderte Bürgschaften sind zeitlich unbefristete und selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaften. Selbstschuldnerisch bedeutet, dass der Bürge gemäß 773 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf die Einrede der Vorausklage verzichtet. Der Gläubiger der Hauptschuld kann dann den Bürgen in Anspruch nehmen, ohne zunächst eine Zwangsvollstreckung gegenüber dem Hauptschuldner zu versuchen. Höchstbetragsbürgschaft bedeutet, dass der Bürge nur bis zu dem bestimmten Betrag in Anspruch genommen werden kann. Darlehen Unter einem Darlehen versteht man, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, einen Geldbetrag im Regelfall für einen bestimmten Verwendungszweck auf Zeit zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht wird auch als Kapitalnutzungsrecht bezeichnet. Gegenleistung des Darlehensnehmers für die Einräumung des Kapitalnutzungsrechts ist die Zahlung von Zinsen an den Darlehensgeber. Außerdem ist der Darlehensnehmer zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet. Die Rückzahlung des Darlehens wird auch als Tilgung bezeichnet. Nach der Art der Tilgung wird unterschieden zwischen Annuitätendarlehen, Ratendarlehen und Zinszahlungsdarlehen. Darlehensbetrag Darlehensnennbetrag Darlehensnominalbetrag Darlehensrestschuld Disagio Darlehensnennbetrag Nennbetrag des Darlehens ( Bruttodarlehensbetrag, Darlehensnominalbetrag) Darlehensbetrag Nennbetrag des Darlehens ( Darlehensnennbetrag, Bruttodarlehensbetrag) Restlicher Darlehensbetrag, der nach Abzug aller geleisteten Tilgungen noch besteht. Disagio oder Damnum bezeichnet den vereinbarten Abschlag vom Darlehensnennbetrag. Wird ein Darlehen beispielsweise zu 96 % ausgezahlt, so beträgt der Abschlag 4 % oder anders gesagt bei einem Darlehen von EUR werden EUR ausgezahlt. Rechtlich kann der Abschlag von unterschiedlicher Bedeutung sein (zum Beispiel vorweggenommene Zinsen); auch kann sich der Abschlag aus unterschiedlichen Komponenten zusammensetzen. Das Disagio zählt zu den Gesamtkosten des Darlehens. Effektiver Jahreszins Erwerbsvormerkung Fälligkeit der Leistungsraten Der effektive Jahreszins informiert über die Gesamtkosten des Kredits und ist ein Instrument zum Vergleich verschiedener Kreditangebote. Angegeben wird er als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags. Auflassungsvormerkung Bei Darlehen der L-Bank ist die monatliche Fälligkeit der zu zahlenden Leistungsraten der Regelfall. Ist beispielsweise der 1. des Monats als Zahlungstermin genannt, so hat die Zahlung bis zum 1. des Monats bei der L-Bank einzugehen.

13 Seite 13 Gebäudeversicherung Gesamtbetrag Gesamtkosten Gesamtkreditbetrag Grundschuld Im Darlehensvertrag, bei dem der Verwendungszweck auf Gebäude, Anlagen oder Zubehör gerichtet ist, muss sich der Darlehensnehmer zum Abschluss einer umfassenden Gebäudeversicherung gegen Feuer-, Sturm- und Hagel- sowie Leitungswasserschäden - mindestens zum gleitenden Neuwert - verpflichten. Bei teilweiser oder vollständiger Zerstörung der Immobilie muss der Darlehensnehmer die Immobilie unverzüglich wiederherstellen. Gesamtbetrag drückt die Gesamtbelastung des Darlehensnehmers für die gesamte Laufzeit des Darlehens (bei vollständiger planmäßiger Rückzahlung) aus und errechnet sich aus der Summe Nettodarlehensbetrag und Gesamtkosten. Er entspricht somit dem Betrag des geliehenen Kapitals zuzüglich zu zahlender Zinsen und aller etwaigen sonstigen im Zusammenhang mit dem Kredit einzubeziehenden Kosten. Als Gesamtkosten werden die von Ihnen zu entrichtenden Zinsen und alle sonstigen Kosten einschließlich etwaiger Vermittlungskosten, die Sie im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag zu entrichten haben und die der L-Bank bekannt sind, bezeichnet. Zu den Gesamtkosten zählen aber nicht solche Kosten, die bei der Berechnung des effektiven Zinssatzes gemäß 6 Abs. 3 der Preisangabeverordnung (PAngV) nicht mit einzubeziehen sind. Zu diesen nicht einzubeziehenden und damit nicht zu den Gesamtkosten zählenden Kosten gehören beispielsweise solche, die von Ihnen bei Nichterfüllung Ihrer Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag zu tragen sind, Notarkosten oder auch Kosten für Sicherheiten bei Immobiliardarlehensverträgen. Nettodarlehensbetrag Die Grundschuld ist nach 1191 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Belastung eines Grundstücks oder eines Erbbaurechts in der Weise, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Grundschuld eingetragen ist, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Das Grundstück wird also derart belastet, dass dieses für die Zahlung einer bestimmten Geldsumme haftet. Die aus dem Grundstück zu zahlende Geldsumme setzt sich zusammen aus - dem Betrag der Grundschuld, - den Grundschuldzinsen oder dinglichen Zinsen und - eventuell einer einmaligen Nebenleistung. Die Geldsumme ist der maximale Haftungsrahmen des Grundstücks für die Grundschuld. Die Grundschuldzinsen oder dinglichen Zinsen sind in aller Regel höher als die Darlehenszinsen, weil in dem Haftungsrahmen beispielsweise auch die Kosten der Rechtsverfolgung abgedeckt werden. In der Zwangsversteigerung werden im Regelfall bei den dinglichen Zinsen nur die laufenden dinglichen Zinsen und die dinglichen Zinsen für die beiden vorangegangenen Jahre berücksichtigt. Die Grundschuld ist nicht akzessorisch, das heißt, sie ist an keine konkrete Forderung gebunden. Auch wenn die Grundschuld von der gesicherten persönlichen Forderung der L-Bank gegenüber dem Darlehensnehmer unabhängig ist, sind Grundschuld und gesicherte Forderung durch den Sicherungsvertrag, auch Sicherungsabrede oder Zweckerklärung genannt, verbunden. Das bedeutet, dass die Grundschuld aufgrund der Sicherungsabrede nach der Rückzahlung aller durch die Grundschuld gesicherten Forderungen zurückzugewähren ist (Rückgewähranspruch). Verwertung von Kreditsicherheiten Immobiliardarlehensvertrag Kapitaldienst/-fähigkeit Kapitalnutzungsrecht Das ist ein Darlehensvertrag, bei dem die Einräumung des Kapitalnutzungsrechtes davon abhängig gemacht wird, dass als Sicherheit ein Grundpfandrecht für den Darlehensgeber bestellt wird. Das Darlehen muss dabei zu Bedingungen gewährt werden, die für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen marktüblich sind. Bonität Kreditwürdigkeit Das Kapitalnutzungsrecht wird regelmäßig auf Zeit, meistens bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens, eingeräumt. Darlehen Laufzeit des Darlehens

14 Seite 14 Konditionen Zu den Konditionen des Darlehensvertrages zählen insbesondere der Sollzinssatz (Nominalzinssatz), die Sollzinsbindung, die Tilgung nach Höhe und Berechnungsgrundlage sowie die Fälligkeiten der Leistungsraten. Die Konditionen spielen sowohl bei Abschluss eines Darlehensvertrages als auch bei Zinsanpassungen und Änderungsverträgen zum Darlehensvertrag eine Rolle. Kreditsicherheiten Die L-Bank vergibt Darlehen grundsätzlich nur gegen Kreditsicherheiten, die unterschiedlicher Art sein können. Besteht die Kreditsicherheit in einem schuldrechtlichen Anspruch gegen den Darlehensnehmer selbst oder gegen einen Dritten, so spricht man von einer Personalsicherheit. Die Bürgschaft und die Abtretung von Lohn- und Gehaltsansprüchen sind die bekannteste Form der Personalsicherheit. Wird der Bank ein Recht an einem Vermögensgegenstand eingeräumt, der entweder eine Sache oder ein Recht ist, so spricht man von einer Realsicherheit (beispielsweise die Sicherungsübereignung einer finanzierten Photovoltaik-Anlage) oder die Bestellung eines dinglichen Rechts (beispielsweise die Grundschuld auf einem Grundstück). Kreditwürdigkeit Laufzeit des Darlehens Leistungsrate Nennbetrag des Darlehens Nettodarlehensbetrag Nichtabnahmeentschädigung Bonität Kapitaldienst/-fähigkeit Die Laufzeit des Darlehens ( Vertragslaufzeit) ist der Zeitraum zwischen Darlehenszusage und vollständiger Rückzahlung des Darlehens und darf nicht mit dem Zeitraum verwechselt werden, für den Zinsen fest vereinbart sind ( Sollzinsbindung). Die Leistungsrate ist der zum jeweiligen Fälligkeits-/Zahlungstermin zu zahlende Geldbetrag des Darlehens. Sie enthält abhängig von der Art des Darlehens - einen Zins- und in der Regel einen Tilgungsanteil. Das ist der Nettodarlehensbetrag zuzüglich der mitkreditierten Einmalkosten, wie beispielsweise Disagio/Damnum, Bearbeitungsgebühr. Der Nennbetrag des Darlehens wird auch als Darlehensnominalbetrag angegeben; andere Bezeichnungen sind Darlehensnennbetrag oder Bruttodarlehensbetrag. Der Nettodarlehensbetrag ist in der EU-Verbraucherkreditrichtlinie definiert als die Obergrenze oder die Summe aller Beträge, die aufgrund eines Kreditvertrages zur Verfügung gestellt werden und auf den Sie einen Auszahlungsanspruch (auszuzahlender Darlehensbetrag) haben. Bei Auszahlung des Nettodarlehensbetrages können eventuell angefallene Bereitstellungszinsen verrechnet und einbehalten werden. Der Nettodarlehensbetrag wird auch als Gesamtkreditbetrag bezeichnet. Die an den Darlehensgeber zu zahlende Nichtabnahmeentschädigung ist der Ausgleich für die wirtschaftlichen Nachteile des Darlehensgebers, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht oder nicht in voller Höhe abruft oder abrufen kann, d.h. das Darlehen sich nicht oder nicht vollständig auszahlen lässt. Die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung folgt den Grundsätzen bei der Vorfälligkeitsentschädigung. Ratentilgungsdarlehen Das Ratentilgungsdarlehen wird in gleichbleibenden Tilgungsbeträgen zurückgezahlt. Anders als beim Annuitätendarlehen sinkt die Leistungsrate (bei gleichbleibendem Sollzinssatz) kontinuierlich. Der Tilgungsanteil bleibt zwar unverändert. Jedoch sinkt der Zinsanteil bei fortlaufender Tilgung, weil die Zinsen aus der jeweiligen Darlehensrestschuld berechnet werden. Bei der L-Bank sind Immobilienfinanzierungen mit diesem Darlehenstyp nicht die Regel. Referenzzinssatz Der Referenzzinssatz ist der Zinssatz, der bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird und aus einer öffentlich zugänglichen und für beide Parteien des Darlehensvertrages überprüfbaren Quelle stammt. Referenzzinssätze sind beispielsweise Euribor und Libor.

15 Seite 15 SCHUFA Die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) sammelt, speichert und nutzt Daten über die Beantragung, die Aufnahme und die Rückzahlung von Krediten jeglicher Art und übermittelt diese Daten an ihre Vertragspartner im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, um diesen Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Vertragspartner der SCHUFA sind Unternehmen, die aufgrund von Leistungen oder Lieferung finanzielle Ausfallrisiken tragen (insbesondere Kreditinstitute sowie Kreditkarten- und Leasinggesellschaften, aber auch etwa Vermietungs-, Handels-, Telekommunikations-, Energieversorgungs-, Versicherungs- und Inkassounternehmen). Weitere Informationen über das SCHUFA-Auskunfts- und Score-Verfahren sind unter abrufbar. Die postalische Adresse der SCHUFA lautet: SCHUFA Holding AG, Verbraucherservice, Postfach 5640, Hannover. Sicherungsabrede Die Sicherungsabrede oder Zweckbestimmungserklärung oder Sicherungsvertrag ist die Vereinbarung zwischen dem Sicherungsgeber (Darlehensnehmer oder ein Dritter) und dem Sicherungsnehmer (L-Bank), für welche Forderungen eine Kreditsicherheit, zum Beispiel eine Grundschuld, zur Verfügung gestellt wird. Bankenüblich ist eine Vereinbarung, dass eine Kreditsicherheit zur Absicherung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung dient (weiter Sicherungszweck). Der Sicherungsgeber hat - einen abtretbaren Rechtsanspruch auf Rückgewähr der Grundschuld nach Erfüllung der durch die Kreditsicherheit gesicherten Verbindlichkeiten und - unter Umständen einen Anspruch auf teilweise Rückgewähr der Grundschuld. Sicherungsübereignung Die Sicherungsübereignung ist eine Kreditsicherheit. Sie erfolgt durch eine Eigentumsübertragung mit der Einschränkung, dass die zur Sicherung übereignete Sache regelmäßig im Besitz des Sicherungsgebers bleibt und nur bei Nichterfüllung der gesicherten Forderung durch die L-Bank verwertet werden kann. Die Sicherungsübereignung wird beispielsweise bei der Finanzierung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien (Photovoltaikanlagen und ähnliches) vereinbart. Sollzinsbindung Sollzinsrate Sollzinsanteil Sollzinssatz Von Sollzinsbindung spricht man, wenn der in einer festen Prozentzahl angegebene Sollzinssatz für einen bestimmten Zeitraum fest vereinbart ist (gebundener Sollzinssatz). Sollzinsrate bezeichnet den in einer Leistungsrate enthaltenen Betrag, der für die Zinsen des Darlehens bestimmt ist. Sollzinsrate Der Sollzinssatz ist der Zinssatz, den die Bank für ihre Kredite berechnet und vom Darlehensnehmer zu zahlen ist. Der Sollzinssatz als Prozentsatz pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen kann gebunden ( Sollzinsbindung) oder veränderlich ( veränderlicher Sollzinssatz) sein. Sondertilgungen (außerplanmäßige Tilgungen) Tilgung Tilgungsaussetzung Vorzeitige Rückzahlung von Darlehen Eine Sondertilgung ist eine zusätzliche Tilgung zur planmäßigen Tilgung des Darlehens. Diese muss gesondert vereinbart werden. In der Regel gilt diese Vereinbarung nur für den Zeitraum der Sollzinsbindung. Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt regelmäßig in fortlaufend zu zahlenden Raten ( Tilgungsrate oder Tilgungsanteil der Leistungsrate). Daneben oder anstelle dessen kann auch ein Zeitpunkt bestimmt sein, zu dem ein bestimmter Betrag in einer Summe zurück zu zahlen ist, beispielsweise bei Zinszahlungsdarlehen und Tilgungsaussetzung. Die fortlaufende Tilgung des Darlehens kann unter anderem gegen Abtretung der Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung oder aus einem Bausparvertrag ausgesetzt werden. Die Leistungen für diese entsprechenden Verträge müssen durch den Darlehensnehmer gesondert aufgebracht werden. Für das Darlehen sind also während der Zeit der Tilgungsaussetzung die mit der L-Bank vereinbarten Sollzinsen zu zahlen und daneben werden an den Lebensversicherer/die Bausparkasse die vereinbarten Ansparraten für den jeweiligen Vertrag entrichtet. Am Ende der Laufzeit wird das Darlehen mit den Leistungen aus der Kapitallebensversicherung oder mit den Leistungen aus dem Bausparvertrag und dem damit zusammenhängenden Bauspardarlehen getilgt (Tilgungsersatz). Kann das Darlehen mit dem Tilgungsersatz nicht vollständig zurückgezahlt werden, so muss der Darlehensnehmer die Rückzahlung des restlichen Betrages aus sonstigen Mitteln leisten. Das restliche Darlehen kann dann auch in ein Darlehen mit fortlaufender Tilgung umgewandelt werden.

16 Seite 16 Tilgungsdarlehen Tilgungsrate Tilgungsanteil der Leistungsrate Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung Bei einem Tilgungsdarlehen sind im Gegensatz zum Zinszahlungsdarlehen regelmäßig fortlaufende Tilgungsleistungen zu erbringen. Tilgungsdarlehen gibt es als Annuitätendarlehen oder als Ratentilgungsdarlehen. Tilgungsrate bezeichnet den in einer Leistungsrate enthaltenen Betrag, der für die Tilgung des Darlehens bestimmt ist. Tilgungsrate. Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung wird in einer notariellen Urkunde, beispielsweise bei der Bestellung der Grundschuld, erklärt. Bei einer Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung bedarf es für die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen keiner vorhergehenden Klage auf Zahlung oder Duldung der Zwangsvollstreckung. In den Grundschuldbestellungsformularen der L-Bank hat der Darlehensnehmer sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen - in das Pfandobjekt und zwar in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer zulässig ist und - in sein gesamtes Vermögen wegen der zu übernehmenden persönlichen Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages, der dem Betrag der Grundschuld zuzüglich Grundschuldzinsen entspricht. Veränderlicher Sollzinssatz Der Sollzinssatz ist veränderlich (variabel), wenn dieser fortlaufend angepasst wird. Die Anpassung des Sollzinssatzes erfolgt in der Regel in Abhängigkeit zur Veränderung eines vereinbarten Referenzzinssatzes. Ist der Sollzinssatz dagegen für einen bestimmten Zeitraum zu einem festen Prozentsatz oder mehreren festen Prozentsätzen fixiert, spricht man von Sollzinsbindung (gebundener Sollzinssatz). Verbraucherdarlehen Verbraucherdarlehen sind Darlehen von Unternehmen an einen Verbraucher, also an eine natürliche Person, die den Darlehensvertrag für Zwecke abschließt, die ihrer privaten Sphäre (nicht gewerblich) zuzurechnen sind. Nicht zu den Verbraucherdarlehen zählen insbesondere die kraft Gesetzes ausgenommenen Förderdarlehen. Vertragslaufzeit Laufzeit des Darlehens Verwendungszweck des Darlehens Der Zweck, zu welchem das Darlehen verwendet wird, kann sehr unterschiedlich sein. Ist die Verwendung des Darlehen auf einen bestimmten Zweck beschränkt (zweckgebunden), wird dies im Darlehen beim Verwendungszweck festgelegt. Dieser Verwendungszweck ist dann strikt einzuhalten, um nicht die Finanzierung des Vorhabens zu gefährden und die fristlose Kreditkündigung zu riskieren. Verwertung von Kreditsicherheiten Die Verwertung ist abhängig von der Art der bestellten Kreditsicherheit. Beispielsweise wird bei Bürgschaften der Bürge auf Zahlung in Anspruch genommen. Demgegenüber werden Grundschulden in Form der Zwangsverwaltung und/oder Zwangsversteigerung (Zwangsverwertung) verwertet. Der Darlehensnehmer muss damit rechnen, dass in einer Zwangsverwertung nicht sämtliche Forderungen seiner Gläubiger erfüllt werden. Damit läuft er Gefahr, seine Immobilie zu verlieren und weiterhin Schulden zu haben. Vorfälligkeitsentschädigung Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist der Ausgleich für die wirtschaftlichen Nachteile, die dem Darlehensgeber aus einer vorzeitigen Rückzahlung während der Sollzinsbindung oder bei sonstigen vorzeitigen Konditionenänderungen des Darlehens entstehen. Wirtschaftlicher Hintergrund ist, dass Banken am Kapitalmarkt Geld aufnehmen und ihrem Geldgeber (Refinanzierer) zu bestimmten Terminen die vereinbarten Zinsen und Tilgungen zu zahlen haben. Vorzeitige Rückzahlungen, auch Teilrückzahlungen, sind soweit nicht gesetzlich anders geregelt nicht gestattet. Das aufgenommene Geld wird als Darlehen an die Bankkunden weitergereicht. Mit den Zahlungen der Bankkunden erfüllen die Banken ihre Zins- und Tilgungsverpflichtungen gegenüber ihren Geldgebern. Zahlt nun der Bankkunde das Darlehen ganz oder teilweise vorzeitig zurück, erhält die Bank Geld zu einem Zeitpunkt, zu dem sie es noch nicht zur Zahlung an ihre Geldgeber verwenden kann. Für die Zwischenzeit wird das vorzeitig zurückgezahlte Geld entsprechend

17 Seite 17 der planmäßigen Tilgung auf dem Kapitalmarkt wieder angelegt; aus der Wiederanlage werden jedoch in der Regel weniger Zinsen erlöst als der Bank bei planmäßiger Tilgung zugeflossen wären, denn normalerweise wird kurzfristig angelegtes Geld niedriger verzinst als langfristig angelegtes Geld. Der Bundesgerichtshof hat gebilligt, dass eine Bank im wirtschaftlichen Ergebnis so zu stellen ist, als sei das Darlehen mit dem Darlehensnehmer wie vertraglich vereinbart bis zu dem frühest möglichen ordentlichen Kündigungstermin fortgeführt worden. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung folgt diesen Überlegungen: - Der vertraglich vorgesehene Darlehensverlauf bis zum frühest möglichen ordentlichen Kündigungstermin wird mit dem tatsächlichen Darlehensverlauf bei vorzeitiger vollständiger oder teilweiser Darlehensrückzahlung beispielsweise Konditionenänderung verglichen. - Der vertraglich vorgesehene Darlehensverlauf ergibt sich aus dem Darlehensvertrag. Danach sind zu bestimmten Zahlungsterminen Zins- und Tilgungsraten an die Bank zu zahlen. Wird das Darlehen vorzeitig vollständig zurückgezahlt, erhält die Bank die gesamte Restschuld in einer Summe zurück und für die restliche Sollzinsbindung keine Zahlungen mehr. Bei vorzeitiger Teilrückzahlung erhält die Bank künftig geringere Zinszahlungen, da sich der Zins nunmehr aus der niedrigeren Darlehensrestschuld berechnet. Somit fehlen zu den vertraglich vorgesehenen Zahlungsterminen Geldbeträge. Die vorzeitig zurückgezahlten Beträge werden auf dem Kapitalmarkt zu Hypothekenpfandbriefsätzen wieder angelegt, und zwar für die jeweilige Restlaufzeit ( Zeitraum von der vorzeitigen Rückzahlung bis zu den vertraglich vorgesehenen Tilgungsterminen). Mit dieser Wiederanlage erhält die Bank zu den vertraglich vorgesehenen Zahlungsterminen Zinsen. Wenn diese Zinsen - was der Regelfall ist - niedriger sind als die Zinsen bei unveränderter Fortführung des Darlehensvertrages, sind die fehlenden Beträge zu den künftigen Zahlungsterminen nicht voll ausgeglichen. Der Bank entsteht dann ein Schaden in Höhe der Summe der jeweiligen Unterschiedsbeträge. - Außerdem verursacht die Bearbeitung einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der normalerweise nicht entstanden wäre. Hierfür wird eine Bearbeitungspauschale verlangt. - Durch die vorzeitige Rückzahlung entfällt das Darlehensrisiko und laufende Verwaltungskosten werden gespart. Für das entfallende Darlehensrisiko und die ersparten Verwaltungskosten erfolgen Gutschriften im Einklang mit der Rechtsprechung. Bei Verbraucherdarlehen, die im Darlehensvertrag nicht von einer grundpfandrechtlichen Sicherung abhängig gemacht sind, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Vorfälligkeitsentschädigung folgende Beträge jeweils nicht überschreiten darf: - 1 Prozent beispielsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, - den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte. Vorzeitige Rückzahlung Eine vorzeitige Rückzahlung ist zulässig - im Rahmen eines im Darlehensvertrag ausdrücklich eingeräumten Rechts zur Sondertilgung, - soweit dem Darlehensnehmer vertraglich oder kraft Gesetzes ein Kündigungs- oder Rückzahlungsrecht zusteht. Zahlungsschwierigkeiten Zinsanpassung Zinsfestschreibung Zinsen Zahlungsschwierigkeiten zeichnen sich ab, wenn zu erkennen ist, dass die Leistungsraten für das Darlehen nicht mehr bei Fälligkeit gezahlt werden können. Dafür kann es verschiedene Gründe geben wie beispielsweise Arbeitsplatzverlust oder Änderung der Familienverhältnisse (zum Beispiel Scheidung). Nehmen Sie in einer solchen Situation bitte baldmöglichst Kontakt mit der L-Bank auf. Zinsanpassung ist die Festlegung neuer Konditionen, in der Regel zum Ablauf der jeweiligen Sollzinsbindung. Sollzinsbindung Die Darlehenszinsen sind das Entgelt für das Kapitalnutzungsrecht.

18 Seite 18 Zinszahlungsdarlehen Zweckbestimmungserklärung Beim Zinszahlungsdarlehen sind während der Laufzeit des Darlehens nur die Zinsen zu zahlen. Die Leistungsrate enthält somit keinen Tilgungsanteil. Das Darlehen ist zum Ende der festgelegten Laufzeit in einem Betrag vollständig zurückzuzahlen. Sicherungsabrede HINWEIS Diese Erklärungen betreffen nur allgemeine Fragen zu Verbraucherdarlehen der L-Bank. Förderfragen, insbesondere die aus der Förderung folgenden Verpflichtungen, sind nicht Gegenstand dieser Erklärungen. Bitte fragen Sie hierzu die Wohnraumförderungsstelle oder die L-Bank. In diesen Erläuterungen verwendete Bezeichnungen wie Verbraucher oder Darlehensnehmer werden geschlechtsunspezifisch verwendet. Dies erfolgt aus Gründen der Lesbarkeit und beinhaltet weder Ausschluss noch Wertung. * gilt nicht für Förderdarlehen

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