FALL 12 LÖSUNG RATENKAUF MIT TASCHENGELD

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1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ RATENKAUF MIT TASCHENGELD Fall nach Köhler, PdW BGB AT, 26. Aufl. 2011, Fall 35 A. Anspruch des Florian (F) gegen Max (M) auf Zahlung von fünf Kaufpreisraten aus 433 Abs. 2 BGB... 2 I. Anspruch entstanden Einigung... 2 a) Angebot... 2 aa) Tatbestand... 2 bb) Wirksamwerden... 2 b) Annahme... 3 Rechtshindernde Einwendungen Wirksamkeitshindernisse... 3 a) Nichtigkeit gem. 507 Abs. 2 S. 1 BGB... 3 aa) Vorliegen eines Teilzahlungsgeschäftes... 3 bb) 200-Euro-Grenze... 4 cc) Voraussetzungen des 506 Abs. 1 BGB... 4 dd) Zwischenergebnis... 4 b) Schwebende Unwirksamkeit gem. 108 Abs. 1 BGB... 4 aa) Vertragsschluss ohne erforderliche Einwilligung... 4 (1) Minderjährigkeit des M... 4 (2) Vertragsschluss ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters... 5 (3) Erforderlichkeit der Einwilligung gem. 107 BGB... 5 (4) Keine Wirksamkeit gem. 110 BGB... 5 (5) Zwischenergebnis... 5 bb) Keine Wirksamkeit durch Genehmigung der Eltern... 5 cc) Zwischenergebnis... 6 Zwischenergebnis... 6 II. Ergebnis... 6 B. Anspruch des Florian (F) gegen Max (M) auf Ersatz des Wertes des Fahrrades aus 812 Abs. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB... 6 I. Etwas erlangt... 6 II. Leistung des F... 6 VERONIKA EICHHORN

2 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 2 VON 7 III. Ohne rechtlichen Grund... 6 IV. Rechtsfolge ( 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 BGB) Grundsatz: Herausgabe des Erlangten (Abs. 1) Ersatzweise: Wertersatz (Abs. 2) Entreicherung ( 818 Abs. 3) (Haftung nach allgemeinen Vorschriften wegen Bösgläubigkeit?) 7 V. Ergebnis... 7 A. Anspruch des Florian (F) gegen Max (M) auf Zahlung von fünf Kaufpreisraten aus 433 Abs. 2 BGB F könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung von fünf Kaufpreisraten i.h.v. jeweils 75, haben. Ein solcher könnte sich aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 2 BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen M und F ein wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über ein Fahrrad Ghost Sona 3 zum Preis von 450, zustande gekommen ist, diesem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen, sowie der Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar ist. I. Anspruch entstanden Dies erfordert zunächst, dass zwischen M und F ein wirksamer Kaufvertrag ( 433 BGB) über ein Fahrrad Ghost Sona 3 zum Preis von 450, entstanden ist. 1. Einigung Ein Kaufvertrag kommt durch eine Einigung zustande, die hier in Form zweier auf Abschluss eines Kaufvertrages gerichteter, übereinstimmender und gültiger Willenserklärungen vorliegen könnte, nämlich in Form eines Angebots und einer Annahme (vgl. 145, 147 BGB). a) Angebot aa) Tatbestand Das Angebot des F enthält alle essentialia negotii eines Kaufvertrags Vertragspartner, Kaufgegenstand, Kaufpreis. bb) Wirksamwerden Dieses von F abgegebene Angebot müsste dem M auch zugegangen sein gem. 130 Abs. 1 S. 1 BGB analog. Eine Willenserklärung, die einer in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Person gegenüber abgegeben wird, wird gem. 131 Abs. 2 S. 1 i.v.m. Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zu-

3 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 3 VON 7 geht. M ist minderjährig und damit gem. 2, 106 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. Wenn die Annahmeerklärung dem M jedoch lediglich einen rechtlichen Vorteil brächte oder der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung bereits erteilt hätte, dann würde die Erklärung gem. 131 Abs. 2 S. 2 BGB in dem Zeitpunkt wirksam werden, in welchem sie dem M zugeht. Durch das Angebot des F wird M in die vorteilhafte Position versetzt, dieses Angebot annehmen zu können. Pflichten insbesondere Zahlungspflichten entstehen alleine durch das Angebot für M nicht. Daher ist das Angebot des F für M lediglich rechtlich vorteilhaft und dieses ist mit Vernehmung durch M diesem zugegangen und damit wirksam geworden. Hinweis: Hätte dagegen M das Angebot, F die Annahme erklärt, wäre der in Fall 11 erörterte Streit um das Verhältnis von 130 Abs. 1, 131 Abs. 2 und 108, 109 BGB wieder virulent. b) Annahme Mit dem vorbehaltlosen Einverständnis zum Angebot des F hat M das Angebot des F angenommen. Diese von M abgegebene Annahmeerklärung ist dem F auch rechtzeitig i.s.v. 147 Abs. 1 S. 1 BGB zugegangen. nota bene: An dieser Stelle könnte sogleich die schwebende Unwirksamkeit der Annahme des M gem. 108 Abs. 1 BGB behandelt werde. Für die Einordnung unter die Wirksamkeit der Willenserklärung spricht der systematische Zusammenhang. Genauso richtig ist die hier favorisierte Einordnung als eigener Prüfungspunkt rechtshindernde Einwendungen nach der Einigung. Dies entspricht dem Wortlaut des 108 Abs. 1 BGB ( Vertragsschluss ) und vermeidet einen zu verschachtelten Prüfungsaufbau. Weiter würde man durch ein zu frühes Verneinen einer Willenserklärung des Minderjährigen ggf. aufgeworfene rechtliche Probleme im Hilfsgutachten abhandeln müssen. Wichtig ist lediglich dass Sie 108 Abs. 1 BGB erkennen und richtig anwenden, der Aufbau ist wie so oft - Geschmackssache und von der Klausurkonstellation abhängig zu machen. 2. Rechtshindernde Einwendungen Wirksamkeitshindernisse Dem geschlossenen Kaufvertrag könnten jedoch rechtshindernde Einwendungen entgegenstehen. a) Nichtigkeit gem. 507 Abs. 2 S. 1 BGB Der Kaufvertrag könnte indes gem. 507 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB wegen Nichteinhaltung der in 492 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Form des Teilzahlungsgeschäftes nichtig sein. aa) Vorliegen eines Teilzahlungsgeschäftes Dafür müsste zunächst ein Teilzahlungsgeschäft i.s.d. 506 Abs. 3 BGB vorliegen. Teilzahlungsgeschäfte sind nach der Legaldefinition des 506 Abs. 3 Hs. 1 BGB Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmen anderen Leistung gegen Teil-

4 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 4 VON 7 zahlungen zum Gegenstand haben. Ein Vertrag über die Lieferung eines Fahrrads gegen Zahlung von sechs Monatsraten stellt ein Teilzahlungsgeschäft i.s.d. Vorschrift dar. bb) 200-Euro-Grenze Weiter erreicht der Barzahlungspreis auch die 200-Euro- Grenze des 506 Abs. 4 i.v.m. 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB. cc) Voraussetzungen des 506 Abs. 1 BGB 506 Abs. 1 BGB legt den Anwendungsbereich der Norm fest. Daher müssen dessen Voraussetzungen auch bei Abs. 3 BGB erfüllt sein. Das Teilzahlungsgeschäft wurde zwischen dem F als Unternehmer ( 14 BGB) und dem M als Verbraucher ( 13 BGB) geschlossen. Weiterhin müsste es sich bei dem Teilzahlungsgeschäft um eine entgeltliche Finanzierungshilfe handeln (vgl. 506 Abs. 1 a.e. BGB). M verpflichtet sich jedoch zu keiner Gegenleistung z.b. in Form von Zinsen für den Zahlungsaufschub. Daher handelt es sich um keine entgeltliche Finanzierungshilfe und die Formvorschrift des 506 Abs. 3 Hs. 2, 507 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB i.v.m. 492 Abs. 1 BGB findet keine Anwendung. dd) Zwischenergebnis Der Vertragsschluss konnte damit formfrei erfolgen. Der Kaufvertrag ist nicht formnichtig. Hinweis: Im Übrigen wäre ein etwaiger Formmangel nach 507 Abs. 2 S. 2 BGB geheilt worden, indem F dem M das Fahrrad übergeben hat. Da es sich bei der Übergabe um einen Realakt handelt, bedarf es nur eines realen Besitzergreifungswillens, von dem bei einem 14-Jährigen ohne Weiteres ausgegangen werden kann. b) Schwebende Unwirksamkeit gem. 108 Abs. 1 BGB Der Vertrag könnte aber gem. 108 Abs. 1 BGB zunächst schwebend unwirksam sein. Schließt ein Minderjähriger ohne die erforderliche Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters einen Vertrag ab, so hängt demnach die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab. Eine Einwilligung ist gem. 107 BGB erforderlich, wenn der Minderjährige durch seine Willenserklärung nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. aa) Vertragsschluss ohne erforderliche Einwilligung (1) Minderjährigkeit des M Wie bereits oben dargelegt ist M mit 14 Jahren minderjährig und damit in der Geschäftsfähigkeit beschränkt (vgl. 2, 106 BGB).

5 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 5 VON 7 (2) Vertragsschluss ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters Die gesetzliche Vertretung eines minderjährigen Kindes üben die Eltern als Teil der elterlichen Sorge gemeinsam aus, vgl Abs. 1 S. 1, 1629 Abs. 1 S. 1, S. 2 Hs. 1 BGB. Eine vorherige Zustimmung ( vgl. 183 S. 1 BGB) der Eltern lag nicht vor, somit hat M den Vertrag ohne die Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter geschlossen. (3) Erforderlichkeit der Einwilligung gem. 107 BGB Eine Einwilligung wäre gem. 107 BGB erforderlich, wenn M durch seine Willenserklärung nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. Die Willenserklärung des M hat einen Kaufvertrag zur Folge, aus dem M nicht nur berechtigt ( 433 Abs. 1 BGB), sondern auch insbesondere zur Kaufpreiszahlung verpflichtet wird ( 433 Abs. 2 BGB). Folglich ist sie nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter war erforderlich. (4) Keine Wirksamkeit gem. 110 BGB Dieser schuldrechtliche Kaufvertrag könnte jedoch gem. 110 BGB als von Anfang an wirksam gelten. Dies setzt zunächst voraus, dass M die vertragliche Leistung bereits bewirkt hat. Die vertragliche Leistung ist bewirkt, wenn der Minderjährige den Vertrag in vollen Umfang erfüllt hat. Folglich wird ein Kauf auf Raten nicht schon mit der ersten Ratenzahlung wirksam, und zwar auch nicht teilweise, selbst dann nicht, wenn der gesetzliche Vertreter dem Minderjährigen die zur vollständigen Erfüllung nötigen Mittel überlassen haben sollte. Er wird nur (rückwirkend) wirksam, wenn sämtliche Raten mit Mitteln, die dem Minderjährigen zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind, bezahlt wurden. Das ist hier nicht der Fall. Der zwischen F und M geschlossene Kaufvertrag wurde daher nicht gem. 110 BGB wirksam (geheilt). (5) Zwischenergebnis Der Vertrag ist somit schwebend unwirksam bb) Keine Wirksamkeit durch Genehmigung der Eltern Schließlich könnte der zwischen F und M geschlossene Vertrag aufgrund der nachträglichen Zustimmung der Eltern

6 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 6 VON 7 des M wirksam geworden sein (vgl. 108 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB) Die Eltern des B haben jedoch nach dem Diebstahl des Fahrrads die Zahlungseinstellung durch M gebilligt und damit konkludent die Genehmigung zum Kaufvertrag verweigert. Die Verweigerung der Genehmigung kann sowohl dem Minderjährigen als auch dessen Vertragspartner gegenüber erklärt werden, vgl. 182 Abs. 1 BGB und den Umkehrschluss aus 108 Abs. 2 S. 1 BGB. cc) Zwischenergebnis Durch die konkludent erklärte Verweigerung der Genehmigung wurde der zwischen F und M geschlossene Vertrag gem. 108 Abs. 1 BGB endgültig unwirksam. 3. Zwischenergebnis Der Anspruch auf Kaufpreiszahlung ist nicht entstanden. II. Ergebnis F hat keinen Anspruch gegen M auf Zahlung von fünf Kaufpreisraten i.h.v. jeweils 75,. B. Anspruch des Florian (F) gegen Max (M) auf Ersatz des Wertes des Fahrrades aus 812 Abs. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB F könnte gegen M einen Anspruch auf Ersatz des Fahrradwerts gegen Rückzahlung der von M gezahlten Rate i.h.v. 75, aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB haben. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (sog. Leistungskondiktion) setzt zunächst voraus, dass M etwas ohne rechtlichen Grund durch Leistung des F erlangt hat. I. Etwas erlangt M hat Eigentum und Besitz am Fahrrad erlangt. Eigentum deshalb, weil die Übereignung des Fahrrads an M zwar nach 929 S. 1 BGB einen (dinglichen) Vertrag voraussetzt, dieser jedoch für M lediglich rechtlich vorteilhaft war (M sollte Eigentümer werden). Die Einigung gem. 929 S. 1 BGB ist aufgrund des Abstraktionsprinzips von dem ihm zugrundeliegenden Geschäft unabhängig wirksam und verschafft daher dem M lediglich eine weitere Rechtsposition. Der dingliche Vertrag konnte daher von M gem. 107 BGB ohne Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters geschlossen werden. II. Leistung des F Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. F handelte bewusst und zur Erfüllung des Kaufvertrags. III. Ohne rechtlichen Grund M müsste das Eigentum und den Besitz am Fahrrad ohne rechtlichen Grund erworben haben. Rechtsgrund einer Leistung ist das Schuld-

7 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 7 VON 7 verhältnis, auf das sich die Leistung bezieht. Da der Kaufvertrag zwischen F und M aufgrund der Nichtgenehmigung durch die Eltern des M endgültig unwirksam ist, erfolgte die von F auf diesen Vertrag bezogene Leistung ohne rechtlichen Grund. IV. Rechtsfolge ( 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 BGB) Grundsatz: Herausgabe des Erlangten (Abs. 1) Grundsätzlich hat der Bereicherungsschuldner gem. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB das Erlangte herauszugeben. Ersatzweise: Wertersatz (Abs. 2) Gem. 818 Abs. 2 BGB tritt an die Stelle der primären Pflicht zur Herausgabe des Erlangten die Pflicht zum Wertersatz, wenn dem Bereicherungsschuldner die Herausgabe des Erlangten objektiv oder subjektiv unmöglich ist. M kann aufgrund des Diebstahls des Fahrrads dem F zwar noch das Eigentum gem. 929 S. 1, 931 BGB an diesem, nicht aber den Besitz verschaffen, d. h die Besitzverschaffungspflicht ist subjektiv unmöglich, M ist diesbezüglich unvermögend. Entreicherung ( 818 Abs. 3) Die Wertersatzpflicht des M könnte jedoch gem. 818 Abs. 3 BGB entfallen sein. Voraussetzung dafür ist, dass M nicht mehr bereichert ist. Mit dem Fahrraddiebstahl ist der Bereicherungsgegenstand im Vermögen des M sachlich wie wertmäßig nicht mehr präsent. Folglich ist die Bereicherung des M mit dem Diebstahl weggefallen. (Haftung nach allgemeinen Vorschriften wegen Bösgläubigkeit?) 1 V. Ergebnis Damit hat F keinen Anspruch gegen M auf Ersatz des Fahrradwerts gegen Rückzahlung der von M gezahlten Rate i.h.v. 75,. 1 Das Problem der Haftungsverschärfung nach 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB könnte hier diskutiert werden, da M um seine Minderjährigkeit wusste. Die Erörterung dieses Problems bleibt jedoch der Vorlesung Schuldrecht BT bzw. der Vertiefungsvorlesung Bereicherungsrecht vorbehalten und wird in diesem Stadium des Studiums nicht als bekannt vorausgesetzt. Einen Überblick über das Problem bietet MünchKomm/Schwab, 6. Aufl. 2013, 819 BGB Rn. 8, Rüthers/Stadler, Allgemeiner Teil des BGB, 18. Aufl. 2014, 23 Rn. 35 f; Looschelders, Schuldrecht BT, 9. Aufl. 2014, Rn

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