Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung. A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB

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1 Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung Frage: Ansprüche K gegen C A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB I. Unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen K und C (-) II. Erwerb einer vertraglichen Beziehung durch gesetzliche Erbfolge (-) Ergebnis: Grundstücksübereignung aus 433 I 1 Fall 2 K gegen C (-) B. Anspruch von K gegen C auf Herausgabe des Grundstücks aus 985 BGB Eigentümerstellung K s? 1. Ursprünglich war R Eigentümer 2. Durch Erbfolge Übergang auf N, danach auf C 3. Zugunsten K s VM eingetragen diese bewirkt allerdings keine Änderung der absoluten dinglichen Rechtszuordnung (keine Grundbuchsperre), sondern nur relativen Schutz vor Zwischenverfügungen, vgl. 883 II 1 BGB 1

2 C. Anspruch K gegen C auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs aus 894 BGB Unrichtigkeit des Grundbuchs? 1. Eigentumslage a) R ursprüngliche Eigentümerin des Grundstücks b) N wird Erbe des Grundstücks c) Gesetzl. Erbfolge der C 1924, 1922; Grundbuch richtig 2. Spiel Eintragung der Vormerkung zugunsten K s eine Rolle? Hier irrelevant, da eingetragene Vormerkung keine GB-Sperre bewirkt (s.o.) Ergebnis: Anspruch auf Grundbuchberichtigung aus 894 BGB (-) D. Anspruch K gegen C auf Zustimmung zur Eintragung des K als Eigentümer im Grundbuch aus 888 I BGB Anspruchsvoraussetzungen: I. wirksam bestehende Vormerkung zugunsten K II. Relative Unwirksamkeit eines Rechtserwerbs gem. 883 II BGB 2

3 I. Bestehen einer Vormerkung zugunsten K s 1. Wirksamer Ersterwerb einer Vormerkung durch K, 883 I, 885 BGB a) Bewilligungserklärung durch B (+) b) Eintragung der Vormerkung zugunsten K im GB (+) c) Berechtigung der B? aa) Erwerb vom Berechtigten (-), B mangels Erbenposition led. Bucheigentümerin (NIE gutgläubiger Erwerb durch Erbschaft möglich, da kein Rechtsgeschäft!!) bb) Gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung vom Nichtberechtigten? (1) Rechtsgrundlage (a) 892 I 1 Fall 2 direkt (-), VM kein Recht am Recht (b) Einräumung der Vormerkung als Verfügung i.s.d. 893 Fall 2, 892 I 1 Fall 2 (c) 893 Fall 2, 892 I 1 Fall 2 analog kurz ansprechen; Str.entscheidung obsolet, da gutgläub. Ersterwerb der VM allgemein anerkannt 3

4 (2) Rechtsscheintatbestand B war im GB als ET eingetragen (3) Gutgläubigkeit K s (a) Grds. im ZP der Vollendung des Rechtserwerbs, also hier der Eintragung der Vormerkung (+) (b) Schadet spätere Kenntnis? Frage zu klären, in welchem ZP guter Glaube vorliegen muss mögliche zeitliche Anknüpfungspunkte: Erwerb der VM durch Eintragung (evtl. ivm 892 II) o Lt. SV guter Glaube (+) Spätere Entstehung des durch Vormerkung gesicherten Anspruchs o Im ZP des notariellen KV mit B war K bereits bösgläubig Lösung: erster ZP relevant, arg: o Wortlaut von 893, 892 I, II BGB o Allgemeines Prinzip bei zeitlich gestreckten Erwerbstatbeständen o Nur so effektiver Verkehrsschutz möglich (4) Kein Widerspruch ( 899 BGB) eingetragen (5) Zwischenergebnis: Gutgl. Erwerb der Auflassungsvormerkung (+) 4

5 d) Gesicherter Anspruch aa) Vormerkungsfähiger Anspruch Der zukünftige Auflassungsanspruch aus 433 I BGB erfüllt die Vorgaben von 883 I BGB Teleologische Reduktion in Fällen von 883 I 2 BGB (anderenfalls Überschwemmung des GB befürchtet): o Vor: zukünftiger zu sichernder Anspruch muss bereits zum Entstehungs-ZP der Vormerkung einen Rechtsboden haben, den der Schuldner (im Fall B) nicht mehr einseitig entziehen kann o Sicherer Rechtsboden hier (+), da wirksamer Vorvertrag besteht ( 311b I BGB!), B also zur Abgabe ihrer WE bereits schuldrechtlich verpflichtet war bb) Wirksamkeit des Anspruchs In den Fällen von 883 I 2 BGB muss der künftige Anspruch später auch tatsächlich zur Entstehung gelangen. Lt. SV (+), 271 I und 125 BGB ebenfalls erfüllt cc) Erlöschen des gesicherten Anspruchs durch Beerbung der B durch K (Konfusion des Anspruchs)? K erbt von B die Stellung als Schuldner des eigenen Anspruchs, Gläubiger und Schuldner fallen also in einer Person zusammen o Lösung im Normalfall: Untergang des Anspruchs 5

6 o In Fällen, in denen das Fortbestehen des Anspruchs dem Gläubiger eine günstigere Position verschafft als der Erbgang, soll der Anspruch erhalten bleiben Arg: allgemeiner Rechtsgedanke, vgl. die Ausnahmeregelungen der 1063 II, 1256 II BGB 2. Zwischenergebnis: Vormerkung zu Gunsten K s (+) II. Relative Unwirksamkeit eines Rechtserwerbs i.s.v. 883 II BGB 1. Erworbenes Recht ist hier das im Wege 1922, 1937 BGB erworbene Eigentum der C 2. Verfügung? Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein Recht einwirkt; Hier (-), da C das Eigentum nicht durch Rechtsgeschäft, sondern kraft Gesetzes ( 1922, 1937 BGB) erworben hat. aber: 883 II 2 BGB analog auf den gesetzlichen Erwerb nach 1922 BGB anwendbar 3. Nach Eintragung der Vormerkung (+) 4. Vereitelung oder Beeinträchtigung des gesicherten Anspruchs (+) Ergebnis: K kann von C die grundbuchrechtliche Bewilligung ( 19 GBO) seiner Eintragung als Eigentümer gem. 888 I BGB analog verlangen. 6

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