Maßnahmen der Bundesregierung zur Bewältigung der Folgen des Juni- Hochwassers 2013 im land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Sektor

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1 Maßnahmen der Bundesregierung zur Bewältigung der Folgen des Juni- Hochwassers 2013 im land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Sektor I. Sofortmaßnahmen 1. Finanzielle Soforthilfen für hochwasserbedingte Überschwemmungsschäden Das BMELV finanziert Soforthilfen der betroffenen Länder mit, wenn diese entsprechende Hilfsprogramme auflegen. Nach derzeitigem Stand stehen den Ländern dafür Bundesmittel mit einem Gesamtvolumen von 62,35 Mio. für Unternehmen der Landwirtschaft bereit. Der Bund beteiligt sich an den Hilfsprogrammen mit maximal 50 % der bewilligten Mittel. Unter Soforthilfen fallen Maßnahmen zum Ausgleich von Schäden durch hochwasserbedingte Überschwemmungen, die bis zum 31. Dezember dieses Jahres beantragt werden. Die Frist zur Auszahlung von Soforthilfen des Bundes läuft zum ab. Es muss sich um Schäden handeln, die in Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur und Binnenfischerei anfallen, insbesondere aufgrund von akuten Ernteschäden sowie Schäden an Wirtschaftsgütern wie Vieh, Maschinen, Anlagen und Gebäuden. Die Höhe und Art der Zuschüsse richtet sich nach Ausgestaltung des jeweiligen Landesprogramms. Grundlage bilden die zwischen dem BMELV und den jeweiligen Ländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen. Es werden seitens des Bundes für die Berechtigung des Erhalts von Soforthilfe keine betriebsbezogenen Schwellen oder Obergrenzen vorgegeben. 2. Darlehen der landwirtschaftlichen Rentenbank Die Landwirtschaftliche Rentenbank bietet Liquiditätshilfedarlehen für landwirtschaftliche Unternehmen an, die von Schäden durch Hochwasser oder heftige Regenfälle betroffen sind. Die Darlehenslaufzeit beträgt wahlweise vier, sechs oder zehn Jahre, bei letzteren mit einer fünfjährigen Zinsbindung. Generell wird ein Tilgungsfreijahr gewährt. Im Rahmen ihres bestehenden Förderprogramms Wachstums finanziert die Rentenbank zudem Ersatzbeschaffungen und Reparaturen hochwassergeschädigter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu sehr günstigen Konditionen. Laufzeit und Zinsbindung betragen vier oder sechs Jahre oder zehn Jahre mit fünfjähriger Zinsbindung. Die Darlehen sind ebenfalls mit einem Tilgungsfreijahr ausgestattet. Je nach Laufzeit und Kredittyp liegt der effektive Zinssatz der Darlehen in der günstigsten Preisklasse (A) zurzeit zwischen 1,00 % und 2,47 %.

2 SEITE 2 VON 6 Die Programmkredite der Förderbank für die Agrarwirtschaft dürfen neben anderen öffentlichen Mitteln, z. B. Zuschüssen, eingesetzt werden, soweit die von der EU vorgegebenen Beihilfeobergrenzen eingehalten werden. Bei allen Förderdarlehen der Rentenbank sind die Kreditanträge an die Hausbank zu richten. In Abhängigkeit von der Bonität und der Werthaltigkeit der Sicherheiten nehmen die Hausbanken die Einstufung in die jeweilige Preisklasse vor. Für bestehende Darlehen bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank können vom Hochwasser betroffene landwirtschaftliche Betriebe über ihre Hausbank einen Antrag auf vorübergehende Tilgungsaussetzung stellen. 3. Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, Alters- und Krankenkasse) kann auf Antrag fällige Sozialversicherungsbeiträge stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für die beitragspflichtigen Landwirte verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist vom BMELV gebeten worden, dieses Instrument sensibel unter Berücksichtigung der individuellen Bedingungen der betroffenen Betriebe einzusetzen. Betroffene sollten sich bei Bedarf mit der für sie zuständigen Geschäftsstelle in Verbindung setzen. 4. Aussetzen der Pachtzahlungen an die Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) Mit dem Ziel einer möglichst unbürokratischen und schnellen Hilfe der vom Hochwasser betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe hat die BVVG eine Regelung zur Stundung von Pachtpreiszahlungen bekannt gegeben. In einem ersten Schritt werden den vom Hochwasser betroffenen Betrieben - sofern gewünscht, die am bzw fällig werdenden BVVG- Pachtpreiszahlungen zunächst geringverzinslich (1,87 %) und bis zum gestundet. Die Betriebe brauchen hierzu keinen Antrag zu stellen. Es reicht aus, die jeweils fälligen Zahlungen an die BVVG nicht zu tätigen. Sobald die Schäden genauer zu übersehen sind und über die Hilfsmaßnahmen auf Bundes- und Landesebene sowie deren Durchführung abschließend entschieden ist, wird die BVVG das vorläufige Stundungsverfahren in ein Antragsverfahren überleiten. Im Rahmen der dann möglichen Einzelfallprüfung wird je nach dem Grad der Betroffenheit insbesondere entschieden, ob die Stundung auf weitere Pachtraten ausgeweitet wird, ob und wie lange die Stundung zinslos erfolgen kann und ob die Pacht gemindert oder erlassen wird.

3 SEITE 3 VON 6 Bis zu dieser endgültigen Entscheidung wird die gestundete Pachtrate zunächst vorsorglich mit zwei Prozent über dem aktuellen Basiszinssatz - zurzeit insgesamt 1,87 % pro Jahr - verzinst. Die betroffenen Landwirtschaftsbetriebe werden gebeten, der BVVG sobald wie möglich den Eintritt eines Hochwasserschadens formlos mitzuteilen. II. Allgemeine Maßnahmen der Bundesregierung, die Auswirkungen auch auf landwirtschaftliche Betriebe haben 5. Finanzielle Soforthilfen für Privathaushalte (BMI) Mit den Mitteln des Bundes können die Länder im Rahmen ihrer Programme finanzielle Soforthilfen für hochwasserbedingte Schäden an Privathaushalten und Wohneigentum leisten. Hierzu gehört u. a. die Möglichkeit der Auszahlung von Sofortgeldern an Betroffene, von der einige Länder Gebrauch gemacht haben oder auch die Ersatzbeschaffung von Hausrat und die Beseitigung von Ölschäden an Gebäuden. 6. Sonderprogramm zur Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Kurzarbeit (BMAS) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat ein Sonderprogramm zur Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Kurzarbeit in Zusammenhang mit Hochwasserschäden auf den Weg gebracht. Die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen gilt für Unternehmen, die unmittelbar vom Hochwasser betroffen sind und in Kurzarbeit gehen müssen. Die Übernahme erfolgt für längstens drei Monate im Zeitraum Juni bis Dezember Um Kurzarbeitergeld zu erhalten und Sozialversicherungsbeiträge erstattet zu bekommen, muss der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit am Sitz des Betriebes schriftlich angezeigt werden. Die Leistungen werden von dem Monat an erstattet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Anzeigen mit Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge müssen spätestens bis zum 30. September 2013 eingegangen sein. Kurzarbeitergeld und eine mögliche Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge können unbürokratisch beantragt werden. Das geht für den jeweiligen Monat, in dem Kurzarbeit durchgeführt wurde, bis zu drei Monate nachträglich. Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfällen bei Betrieben, die von Hochwasserschäden betroffen sind: Hochwasser und die resultierenden Schäden sind laut Gesetz ein unabwendbares Ereignis, das zu Arbeitsausfällen führen kann. Betroffene Betriebe können in diesem Fall bei ihrer örtlichen Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld beantragen. Für die aktuellen

4 SEITE 4 VON 6 Hochwasserschäden gelten die bestehenden gesetzlichen Regelungen für das Kurzarbeitergeld. Im Gegensatz zum konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld gibt es für solche Krisenfälle zusätzliche Erleichterungen. Arbeitnehmer, in deren Betrieb die Arbeit wegen Hochwasser ausfällt, können außerdem bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen, ohne dass sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlieren. In diesem besonderen Fall ist es ferner nicht notwendig, dass vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkonten ausgeglichen oder Urlaubstage genommen werden müssen. Auch Produktionsbetriebe, die von ihrem Zulieferer wegen des Hochwassers kein Material erhalten, können Kurzarbeitergeld beantragen. Dies gilt genauso im umgekehrten Fall, wenn ein Zulieferer seine Waren nicht an seinen Abnehmer übergeben kann, weil dieser vom Hochwasser betroffen ist. 7. Steuerliche Maßnahmen (BMF) Die Beseitigung der Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürgern zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Den Geschädigten soll auch durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten unbürokratisch geholfen werden. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen haben die Finanzministerien der Länder Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, Brandenburg, Thüringen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen die dafür erforderlichen Verfahrenserleichterungen für die von den Folgen des Hochwassers betroffenen Steuerpflichtigen auf den Weg gebracht. Zu den wichtigsten Instrumentarien gehören die Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Stundung fälliger Steuern, der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge, die Bildung steuerfreier Rücklagen und Abschreibungserleichterungen bei Ersatzbeschaffung und die steuerliche Berücksichtigung der notwendigen Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung. Diese steuerlichen Erleichterungen verschaffen den Betroffenen Handlungsspielräume für die Beseitigung der Schäden der Flutkatastrophe. Darüber hinaus hat das Bundesministerium der Finanzen - wie schon bei der Flutkatastrophe des Jahres im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder weitere steuerliche Maßnahmen beschlossen. Dazu gehören insbesondere die Möglichkeit der Spenden aus dem Betriebsvermögen, die Arbeitslohnspende und das Spenden von Aufsichtsratsvergütungen. Auch

5 SEITE 5 VON 6 steuerliche Nachweispflichten werden erleichtert. Dies gilt vor allem für Spendennachweise. So genügt für den Nachweis der Zuwendungen der Barzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts. Gezielte Spendensammelaktionen gemeinnütziger Organisationen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe werden beschleunigt durchführbar sein. 8. Erleichterungen beim Insolvenzrecht (BMJ) Die vom Hochwasser betroffenen Unternehmen und ihre organschaftlichen Vertreter benötigen Zeit, um die nötigen Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen zu führen, wenn die Insolvenz durch Zins- und Tilgungsmoratorien, Schuldennachlass, mögliche Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen oder auf andere Weise abgewendet werden kann. In dieser Sondersituation erweist sich die in 15a InsO vorgesehene Höchstfrist von drei Wochen als hinderlich. Die Antragspflicht nach 15a InsO soll daher zur Klarstellung und Erleichterung der Verhandlungen und Schadensabwicklung in klar umrissenen Fällen temporär ausgesetzt werden. Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Hochwasserkatastrophe im Mai und Juni 2013, so ist die nach 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember Aktionsplan Hochwasser (KfW) Die KfW hat ein Paket von Sofortmaßnahmen im Umfang von zunächst 100 Mio. zu besonders günstigen Konditionen für Unternehmen, Privathaushalte und Kommunen zur Bewältigung der Folgen des Hochwassers gestartet. Im Einzelnen gelten folgende Angebote und Konditionen: Unternehmen Kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) bietet die KfW Kredite mit einem besonders günstigen Zinssatz von 1 % zur Behebung von Hochwasserschäden an. Hierzu steht KMU der KfW-Unternehmerkredit sowie der ERP-Gründerkredit zur Finanzierung von Investitionen und Betriebsmittel zur Verfügung. Unternehmen, die bereits KfW- und ERP-Kredite in Anspruch nehmen, können über ihre Hausbank die vorübergehende Stundung von Zins- und Tilgungsleistungen beantragen. Die in diesen Programmen bestehenden Möglichkeiten der Haftungsfreistellung für die Hausbanken gelten auch hier. Private Haushalte Private Hausbesitzer können aus dem KfW-Wohneigentumsprogramm einen Höchstbetrag von zu einem verbilligten Zinssatz von 1 % beantragen. Private Vermieter und Wohnungsunternehmen nutzen hierzu das Programm Altersgerecht Umbauen (ebenfalls zu einem Zinssatz von 1 %). Die Kreditanträge müssen bei den

6 SEITE 6 VON 6 jeweiligen Hausbanken unter dem Stichwort Behebung Hochwasserschäden gestellt werden. Kommunen Für die Kommunen steht das KfW-Förderangebot IKK Investitionskredit Kommunen ab sofort zur Verfügung. Damit können alle Investitionen zur Beseitigung der Hochwasserschäden an der kommunalen und sozialen Infrastruktur langfristig und zu sehr günstigen Zinskonditionen finanziert werden. Diese liegen per 6. Juni 2013 bei 0,96 % für eine zehnjährige Laufzeit. Für Kommunale und Soziale Unternehmen ist geplant, das Programm IKU - Investitionskredite Kommunale und Soziale Unternehmen für Maßnahmen zur Bewältigung von Hochwasserschäden ebenfalls für die Dauer von einem Jahr mit einem Zinssatz von 1 % auszustatten. Angebot zur Sonderrefinanzierung an Landesförderinstitute Zusätzlich zu den eigenen Programmen stellt die KfW bei Bedarf den Förderbanken der betroffenen Bundesländer eine besonders zinsgünstige Refinanzierung bereit. Der Aktionsplan Hochwasser der KfW bleibt ein Jahr in Kraft.

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