Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht III (Grundrechte) Fall 9: Pflichtmitgliedschaft (Lösung)

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1 Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht III (Grundrechte) Fall 9: Pflichtmitgliedschaft (Lösung) Obersatz: Die Verfassungsbeschwerde des V gegen das letztinstanzliche Urteil hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG entscheidet das BVerfG über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Begründung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein. Das BVerfG ist für die Verfassungsbeschwerde des V daher zuständig, soweit sich V auf die Verletzung von Grundrechten beruft. II. Beschwerdeberechtigung, Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8 a, 90 I BVerfGG Gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG kann eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich von jedermann erhoben werden. Jedermann ist, wer potentiell Träger der gerügten Grundrechte sein kann 1 ; dies ist bei lebenden natürlichen Personen grundsätzlich immer der Fall. V ist als natürliche Person daher beschwerdeberechtigt. III. Beschwerdegegenstand, Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG Nach Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG kommt als Beschwerdegegenstand jeder Akt öffentlicher Gewalt in Betracht, also auch alle Urteile der deutschen Judikative. Liegen wie hier mehrere Akte hoheitlicher Gewalt vor (Beitragsbescheid/ Urteil des VG, des VGH und des BVerwG), kann der Beschwerdeführer entweder nur die letztinstanzliche Entscheidung oder zusätzlich alle vorangegangenen Akte angreifen. 2 In jedem Fall liegt nur eine Verfassungsbeschwerde vor. Im Falle der Begründetheit sind alle angegriffenen Akte auch aufzuheben. 3 1 Pieroth/Schlink, Grundrechte, 26. Aufl., Rn. 121 ff. 2 BVerfGE 19, 377; 54, 53, insgesamt Pieroth/Schlink, Grundrechte, 26. Aufl., Rn 1231 ff. 3 BVerfGE 84, 1. IV. Beschwerdebefugnis, Art. 93 I Nr. 4a GG, 90 I BVerfGG Beschwerdebefugt ist gemäß 90 I BVerfGG, wer behaupten kann, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein. 1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung Zunächst ist erforderlich, dass die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung gegeben, d.h. nicht offensichtlich ausgeschlossen ist; dies muss substantiiert dargelegt werden. Bezüglich der Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) erscheint eine Verletzung der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 I GG sowie eine Verletzung der Berufsfreiheit, Art. 12 I GG oder der Allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG, zumindest möglich. 2. Beschwer Weiterhin müsste V selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein. Mit dem Beitragsbescheid ist dies gegeben. V ist daher beschwerdebefugt. V. Rechtswegerschöpfung Der Rechtsweg nach 90 II 1 BVerfGG i.v.m. Art. 94 II 2 GG ist erschöpft. VI. Subsidiarität Andere Möglichkeiten der Grundrechtswahrung sind hier nicht ersichtlich. VII. Form und Frist, 23 I, 92, 93 I BVerfGG Der Antrag wurde laut Sachverhalt frist- und formgerecht gestellt. VIII. Zwischenergebnis Die Verfassungsbeschwerde des V ist zulässig. B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a GG Die Verfassungsbeschwerde des V ist begründet, wenn das Urteil ihn in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt. Dies wiederum ist der Fall, wenn es in den Schutzbereiches eines Grundrechtes eingreift 1 von 7

2 ohne dass dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. I. Vereinigungsfreiheit, Art. 9 I GG 1. Eröffnung des Schutzbereiches a) Persönlicher Schutzbereich Art. 9 I GG ist ein Deutschengrundrecht. Laut Sachverhalt ist V deutscher Staatsbürger, der persönliche Schutzbereich ist damit eröffnet. b) Sachlicher Schutzbereich aa) Begriff der Vereinigung Art. 9 I GG gewährleistet die allgemeine Vereinigungsfreiheit als individuelles Recht der Mitglieder und als kollektives Recht der Vereinigung selbst. Unter einem Verein i.s.v. Art. 9 I GG versteht man den freiwilligen Zusammenschluss mehrer natürlicher oder juristischer Personen für eine längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck mit einer organisierten Willensbildung 4 (vgl. auch 2 I VereinsG). Hinweis: Achtung! 2 I VereinsG kann den Schutzbereich von Art. 9 I GG nicht definieren. Vielmehr ist es so, dass er als niederrangige Norm den verfassungsrechtlichen Vereinigungsbegriff korrekt wiedergibt. bb) Positive/negative Vereinigungsfreiheit Geschützt ist neben der Freiheit eine Vereinigung oder Gesellschaft zu bilden auch die sog. negative Vereinigungsfreiheit, also die Freiheit, einer Vereinigung fernzubleiben oder aus ihr auszutreten. Daher könnte auch der V, soweit es ihm um die Pflichtmitgliedschaft in der IHK geht, geschützt sein. cc) Anwendbarkeit auf öffentlich-rechtliche Vereinigungen Fraglich ist jedoch, ob sich der Schutz von Art. 9 I GG auch auf öffentlich-rechtliche Vereinigungen erstreckt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der h.m. unterfällt die Nichtmitgliedschaft in einer öffentlichrechtlichen Vereinigung nicht dem Schutz des Art. 9 I GG. 5 Begründet wird dies zum einen damit, dass Art. 9 I GG zwar vom Wortlaut her keine Einschränkung auf private Vereinigungen enthalte. Art. 9 II GG ziele aber erkennbar 4 Pieroth/Schlink, Grundrechte, 26. Aufl., Rn BVerfGE 10, 89; BVerfGE 10, 354; BVerfGE 38, 281 (297). nur auf private Vereinigungen ab, da es schwer vorstellbar sei, dass sich öffentlichrechtliche, also durch einen Hoheitsakt gegründete, Vereinigungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Aus dem systematischen Zusammenhang von Art. 9 I GG und Art. 9 II GG ergebe sich damit eine Beschränkung auf private Vereinigungen. Als historisches Argument kann angeführt werden, dass der Verfassungskonvent von Herrenchiemsee eine Einbeziehung öffentlichrechtlicher Körperschaften in den Schutzbereich von Art. 9 I GG ablehnte und dies auf die möglicherweise bestehende Notwendigkeit stützte, auch künftig Angehörige bestimmter Berufe in öffentlich-rechtlichen Organisationen verpflichtend zusammenzufassen. 6 Damit wurde auch zum Ausdruck gebracht, dass zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Zwangsmitgliedschaften (IHK, Kammern der freien Berufe wie Rechtsanwälte, Ärzte, Apotheker ) Bestand haben sollten. Schließlich wird geltend gemacht, dass Art. 9 I GG kein Recht auf Gründung öffentlichrechtlicher Vereinigungen begründe 7 und im Umkehrschluss die negative Vereinigungsfreiheit nicht weiter gehen könne, als die positive. Dieses auf den ersten Blick logisch scheinende Argument geht jedoch fehl. 8 Das Fernbleiben von einer Vereinigung bedeutet gerade keine für den Privaten unmögliche Inanspruchnahme öffentlich-rechtlicher Gestaltungsformen. Es geht vielmehr um die Abwehr staatlichen Zwanges und damit die klassische Grundrechtsfunktion. Ein Argument gegen eine Beschränkung des Schutzbereichs auf private Vereinigungen ist somit die Funktion der Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte. Die besseren Argumente sprechen jedoch gegen eine Anwendbarkeit der negativen Vereinigungsfreiheit auf öffentlich-rechtliche Körperschaften, da der Schutzbereich von Art. 9 I GG bereits bei Schaffung des Grundgesetzes nicht auf öffentlich-rechtliche Vereinigungen hatte ausgedehnt werden sollen. Auf den Fall bezogen bedeutet dies, dass der Schutzbereich von Art. 9 I GG im Falle der Pflichtmitgliedschaft in der IHK nicht eröffnet 6 Nachzulesen im Nichtannahmebeschluss des BVerfG, Az. 1 BvR 1806/98, Abs Pieroth/Schlink, Grundrechte, 26. Aufl., Rn Vergleiche nur Pieroth/Schlink, Grundrechte, 26. Aufl., Rn. 792 oder BVerwG, Urteil vom , Az. 1 C 32/97, Abs von 7

3 ist, da es sich bei der IHK nach 3 I um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt. Auf die Frage, ob der Zusammenschluss freiwillig war ist somit gar nicht mehr einzugehen. 2. Zwischenergebnis V kann sich nicht auf eine Verletzung seines Grundrechts) auf (negative Vereinigungsfreiheit berufen. II. Berufsfreiheit, Art. 12 I GG 1. Eröffnung des Schutzbereiches a) Persönlicher Schutzbereich Art. 12 I 1, 2 GG ist ein Deutschengrundrecht. V ist Deutscher im Sinne des Art. 116 GG und fällt daher unproblematisch unter den persönlichen Schutzbereich der Berufsfreiheit. Der persönliche Schutzbereich von Art. 12 I 1, 2 GG ist daher eröffnet. b) Sachlicher Schutzbereich aa) Begriff des Berufes Weiterhin müsste der sachliche Schutzbereich von Art. 12 I GG eröffnet sein. Als einheitliches Grundrecht schützt Art. 12 I GG gleichermaßen die Wahl und die Ausübung des Berufes. Der Berufsbegriff ist weit zu verstehen. In den Schutzbereich fallen daher nicht nur traditionelle Berufe, sondern auch neue und atypische Berufsbilder. Beruf ist demnach jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient 9. V bestreitet mit der Boutique seinen Lebensunterhalt bb) Beschränkung auf erlaubte Tätigkeit? Umstritten ist, ob unter den Schutz der Berufsfreiheit nur erlaubte Tätigkeiten fallen. Die Frage braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden, der Beruf des Boutiquenbesitzers ist jedenfalls eine erlaubte Tätigkeit. Somit ist auch der sachliche Schutzbereich eröffnet. 2. Eingriff Die Pflichtmitgliedschaft müsste in Art. 12 I 1, 2 GG eingreifen. Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das dem Grundrechtsträger ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweises unmöglich macht. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob diese Wirkung final oder unbeabsichtigt, unmittelbar oder mittelbar, rechtlich oder tat- 9 Pieroth/Schlink, Grundrechte, 26. Aufl., Rn. 878 ff. sächlich, mit oder ohne Zwang erfolgt (sog. moderner Eingriffsbegriff). Durch 2 I IHKG wird der V gezwungen Mitglied in der IIHK Schwaben zu werden, eine Nichtmitgliedschaft ist ihm damit unmöglich geworden. Wegen des weiten Schutzbereiches des Art. 12 I 1, 2 GG fordert das BVerfG zudem für einen Eingriff in die Berufsfreiheit in st. Rechtsprechung, dass die angegriffene Maßnahme eine berufsregelnde Tendenz aufweist. Dies ist dann der Fall, wenn die Maßnahme gerade die Berufsregelung bezweckt (Finalität, wie beim klassischen Eingriffbegriff) oder bei berufsneutraler Zwecksetzung sich unmittelbar auf die Berufsausübung auswirkt oder ihre mittelbaren Auswirkungen auf den Beruf einiges Gewicht haben. 10 Eine subjektiv berufsregelnde Tendenz scheidet im vorliegenden Fall aus, da 2 IHKG nicht in finaler und spezifischer Weise einen Eingriff in die durch Art. 12 I GG geschützten Freiheiten bezweckt. In Betracht kommt jedoch eine mittelbare Beeinträchtigung. Das wäre der Fall, wenn sie in engem Zusammenhang mit dem Beruf steht und eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennbar ist. Die Folgen für die Berufsfreiheit müssten also zumindest typisch, vorhersehbar und in Kauf genommen worden sein. Problematisch ist vorliegend der enge Zusammenhang mit der Berufsfreiheit. Wie bereits erwähnt, wirkt sich beinahe jede gesetzliche Regelung bis zu einem gewissen Grad auf Art. 12 I GG aus. Insofern drohte die Grenze zwischen dem als Auffanggrundrecht verstandenen Art. 2 I GG und Art. 12 I GG als speziellem Grundrecht zu verwischen, fasste man den Schutzbereich von Art. 12 I GG zu weit. Diese Auffassung ist jedoch nicht unumstritten 11. So kann argumentiert werden, dass die Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer an eine berufliche Tätigkeit anknüpft und deshalb an Art. 12 I GG zu messen ist. Von der Pflichtmitgliedschaft wird nur betroffen, wer Gewerbetreibender ist und Gewerbesteuer entrichten muss, mithin also eine abgrenzbare Gruppe mit erkennbarem Bezug zur Berufsfreiheit. Demgegenüber ist es ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 12 und 10 Pieroth/Schlink, Grundrechte, 25. Aufl., Rn Vergleiche nur Manssen, Staatsrecht II Grundrechte, 7. Aufl. (2010), Rn Vergleiche nur BVerfGE 10, 89 (102); 38, 281 (297 f.); 81, 108 (121); BVerfG, NVwZ 2004, 93. Zum Teil erwähnt das BVerfG bei seiner Prüfung 3 von 7

4 die in der herrschenden Literatur vertretene Meinung, dass die Pflichtmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht an Art. 12 I GG, sondern an Art. 2 I GG zu messen ist. Dafür spricht zum einen das Argument, den Schutzbereich von Art. 12 I GG nicht ausufern zu lassen, zum andern aber auch die Überlegung, dass die Pflichtmitgliedschaft in der IHK das Marktgeschehen nur unspezifisch beeinträchtigt. Vielmehr sei die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 I GG in ihrer Ausgestaltung als wirtschaftliche Betätigungsfreiheit berührt. 13 Sinn der Pflichtmitgliedschaft in der IHK und damit verbunden des Pflichtbeitrages sei nicht, lenkend in die Berufswahl oder die Berufsausübung einzugreifen, sondern vielmehr die Finanzierung der Aufgabenerledigung, soweit diese nicht anderweitig sichergestellt sei. 14 Eine Belastung durch die reine Mitgliedschaft ist somit nicht ersichtlich. Daran ändert auch die damit verbundene Zahlungspflicht nichts, da diese (200 ) nicht von erheblicher Bedeutung für die Berufsfreiheit ist. Hinweis: An dieser Stelle kann auch gut eine andere Meinung vertreten werden. Die Problematik der berufsregelnden Tendenz wird zum Teil auch auf Ebene des Schutzbereichs diskutiert. Dies hat den Vorteil, dass sich nachfolgend das Problem nicht stellt, ob nach eröffnetem Schutzbereich von Art. 12 I GG noch auf Art. 2 I GG als Auffanggrundrecht zurückgegriffen werden kann (hierzu sogleich). Es ist allerdings systematisch sauberer, die Eröffnung des Schutzbereichs zu bejahen und dann in einem zweiten Schritt den Eingriff zu verneinen. 3. Zwischenergebnis V kann sich mangels eines Eingriffs nicht auf die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 12 I GG berufen. II. Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG 1. Anwendbarkeit Art. 2 I GG könnte im vorliegenden Fall gar nicht anwendbar sein, da es sich bei diesem Artikel um ein subsidiäres Auffanggrundrecht handelt. 15 Art. 12 I GG gar nicht mehr, sondern geht direkt nach Ablehnung von Art. 9 I GG auf Art. 2 I GG ein. 13 Wieland, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar, 2. Aufl., Art. 12 Rn Siehe auch Jahn, JuS 2000, 129 (130). 15 Pieroth/Schlink, Grundrechte, 26. Aufl., Rn Grundsätzlich ist ein Rückgriff auf Art. 2 I GG ausgeschlossen, wenn zuvor der Schutzbereich eines anderen Grundrechts eröffnet war. Eine Ausnahme wird jedoch im Falle des Art. 12 I GG gemacht. Wie bereits oben erwähnt prüft eine Ansicht das Erfordernis der berufsregelnden Tendenz bereits im Schutzbereich und lehnt folgerichtig dessen Eröffnung ab. Die wohl herrschende Lehre bejaht hingegen die Eröffnung des Schutzbereichs, fordert jedoch aufgrund dessen Weite auf Eingriffsebene die Einschränkung über das Erfordernis der berufsregelnden Tendenz. Damit käme diese Ansicht zu dem Ergebnis, dass Fälle wie der vorliegende an keinem Grundrecht gemessen werden könnten. Um dies zu verhindern, wird eine Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität der allgemeinen Handlungsfreiheit gemacht und ein Rückgriff auf Art. 2 I GG gestattet. An dieser Stelle sind beide Wege gut vertretbar. Es erscheint jedoch systematisch weniger problematisch, eine Ausnahme vom Prinzip der Subsidiarität zuzulassen als die Prüfung der berufsregelnden Tendenz in den Schutzbereich zu ziehen. Nicht zuletzt in der Klausur wäre ein solches Vorgehen wohl eher verwirrend. Hinweis: Beachten sie, dass die Aufteilung in Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung nicht verfassungsrechtlich vorgegeben ist und einer Gepflogenheit des Bundesverfassungsgerichts entspringt. Es ist durchaus möglich, eine zweistufige Prüfung, unterteilt in Eingriff in den Schutzbereich und verfassungsrechtlicher Rechtfertigung vorzunehmen. Damit stellte sich das Problem des Verhältnisses von Art. 12 I GG zu Art. 2 I GG nicht mehr. Allerdings hat sich die dreistufige Prüfung über Jahrzehnte eingebürgert und es ist stark anzuraten im Studium hiervon nicht abzuweichen um Irritationen des Korrektors zu vermeiden. Somit ist festzuhalten, dass Art. 2 I GG im vorliegenden Fall anwendbar ist. 2. Schutzbereich Neben der Anwendbarkeit müsste jedoch auch der Schutzbereich eröffnet sein. Nach der früher vertretenen sog. Persönlichkeitskerntheorie, soll von Art. 2 I GG nur die engere persönliche Lebenssphäre bzw. die Freiheitsbetätigung geschützt sein, die für die Entfaltung der Persönlichkeit gewichtig ist 16. Seit der sog. Elfes-Entscheidung des BVerfG 17 ist von der ganz h.m. insbesondere aufgrund der Entste- 16 Abw. Meinung das Sondervotum des BVerfR Grimm in BVerfGE 80, 164 (169). 17 BVerfGE 6, 32 (36 ff.). 4 von 7

5 hungsgeschichte 18 anerkannt, dass Art. 2 I GG im weiten Sinn, d.h. als allgemeine Handlungsfreiheit zu verstehen ist. Die Pflicht, als Gewerbetreibender Mitglied einer Industrie- und Handelskammer zu sein und hierfür Beiträge zu entrichten fällt somit in den Schutzbereich von Art. 2 I GG. 3. Eingriff 2 und 3 IHKG stellen Eingriffe in das Grundrecht dar, indem sie die Pflichtmitgliedschaft in der IHK anordnet und diese mit einer Beitragspflicht belegen. 4. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Fraglich ist, ob dieser Eingriff in das Grundrecht des Art. 2 I GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn er auf einer verfassungsmäßigen Eingriffsgrundlage beruht und er selbst auch verfassungsgemäß ist. a) Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsgrundlage ( 2 I, 3 II IHKG) Die Eingriffsgrundlage müsste formell und materiell verfassungsmäßig sein. aa) Einschränkbarkeit Erforderlich ist hierfür, dass das Grundrecht des Art. 2 I GG nicht vorbehaltlos gewährt wird, sondern grundsätzlich einschränkbar ist. Art. 2 I GG ist ausweislich des Wortlauts aufgrund der sog. Schrankentrias einschränkbar. Praktische Bedeutung hat dabei im Wesentlichen nur die verfassungsmäßige Ordnung. Hierunter fallen alle Rechtsnormen, die formell und materiell verfassungsgemäß sind (sog. allg. Rechtsvorbehalt). 19 In Betracht kommen vorliegend 2 I, 3 II IHKG, wonach die unter 2 I IHKG fallenden Personen Pflichtmitglieder der IHK werden und die Industrie- und Handelskammern ermächtigt werden von diesen Beiträge einzuziehen. bb) Formelle Verfassungsmäßigkeit (1) Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz bestimmt sich nach Art. 30, 70 ff. GG. 18 Jeder kann tun und lassen, was er will erschien dem Parlamentarischen Rat nur als sprachlich verbesserungsbedürftig. 19 BVerfGE 6, 32 (37 ff.); st. Rspr. Das IHKG fällt als Recht der Wirtschaft in die Bundeskompetenz nach Art. 74 I Nr. 11 GG. Fraglich ist, ob auch die weiteren Voraussetzungen des Art. 72 II GG vorliegen. Seit der Föderalismusreform im Jahre 2006 bezieht sich der Erforderlichkeitsvorbehalt des Art. 72 II GG nicht mehr auf alle Kompetenztitel des Art. 74 GG, sondern nur noch auf die aufgeführten Fälle, zu denen jedoch auch Art. 74 I Nr. 11 GG zählt. Demnach müsste eine bundeseinheitliche Regelung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse liegen. Vorliegend geht es um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraumes der Bundesrepublik Deutschland, da divergierende Landesregelungen zu Nachteilen für die Gesamtwirtschaft führen könnten. 20 Eine Aufgabenwahrnehmung durch die IHK muss bundesweit gewährleistet sein. Könnten einzelne Bundesländer eigene oder gar keine Regelungen erlassen, bestünde die Gefahr der Zersplitterung des Wirtschaftsraumes. Eine uneinheitliche Kontrolle der Berufsausübung und Berufsausbildung ist ein ausreichender Grund um eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich zu machen. Im Ergebnis hat damit der Bund die Gesetzgebungskompetenz. (2) Gesetzgebungsverfahren Der Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Art. 76 ff. GG. (3) Das Zitiergebot des Art. 19 I 2 GG gilt für Eingriffe in Art. 2 I GG nach Rechtsprechung des BVerfG nicht. (4) Zwischenergebnis Das Gesetz ist formell verfassungsgemäß. cc) Materielle Verfassungsmäßigkeit Fraglich ist jedoch, ob auch (materiell) den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen wird. (1) Verhältnismäßigkeit Die Grundrechte stehen auch bei einem Gesetzesvorbehalt nicht uneingeschränkt zur Disposition des Gesetzgebers, vielmehr sind gewisse Schranken-Schranken zu beachten, insbesondere der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Einschränkung des Art. 2 I GG 20 BVerfG NJW 2003, von 7

6 ist am eingeschränkten Grundrecht zu messen. (a) Legitimer Zweck Danach müssten 3 II, 2 I IHKG einem legitimen Zweck dienen. Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbandes mit Mitgliedschaftszwang ist die Erfüllung eines legitimen Zwecks durch den Verband. Nach 1 I IHKG haben die IHKn die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Dabei sollen sie insbesondere durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden unterstützen und beraten sowie für Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns wirken. Die Entscheidung des Gesetzgebers, Wirtschaftsförderung und -verwaltung mit Hilfe von Selbstverwaltungseinrichtungen zu organisieren, ist von diesen Grundsätzen gedeckt. 21 (b) Geeignetheit Auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung gebührt dem Gesetzgeber ein besonders weitgehender Einschätzungsund Prognosevorrang. 22 Ein Mittel ist im Verfassungsrechtlichen Sinn bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt. Von der Geeignetheit kann insofern ausgegangen werden. (c) Erforderlichkeit Erforderlich ist die Maßnahme, wenn es kein milderes, gleichermaßen wirksames Mittel gibt (Prinzip des geringstmöglichen Eingriffs). In Betracht kommen rein private, freiwillige Verbände zur Wirtschaftsförderung. Diese wären jedoch aufgrund ihrer fehlenden Gemeinwohlbindung nicht in der Lage, ihre aufgaben in vergleichbarer Form zu erfüllen. Nur eine Pflichtmitgliedschaft sichert (so das BVerwG unter Berufung auf das BVerfG 23 ) eine von Zufälligkeiten der Mitgliedschaft und Pressionen freie sowie umfassende Ermittlung, 21 BVerfG NVwZ 2002, 335 (337). 22 Ebenda. 23 BVerwG, Urteil vom , Az. 1 C 32/97, Abs. 23. Abwägung und Bündelung der maßgeblichen Interessen, die erst eine objektive und vertrauenswürdige Wahrnehmung der Gesamtinteressen ermöglicht. Ebenso scheidet eine Aufgabenwahrnehmung unmittelbar durch staatliche Behörden aus. Die IHKn verfügen als Selbstverwaltungseinrichtungen über besondere Sachnähe und Kompetenz, die eine staatliche Aufgabenwahrnehmung als nicht in gleicher Weise geeignet erscheinen lassen würde. 24 (d) i.e.s. Angemessenheit/Verhältnismäßigkeit Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck darf nicht außer Verhältnis stehen zu dem gewählten Mittel. Dabei ist die Intensität des Eingriffs in Relation zur Bedeutung des verfolgten Ziels zu setzen. 25 Die Pflichtmitgliedschaft verbunden mit der Beitragspflicht dürfte die Betroffenen nicht über Gebühr in ihrem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit einschränken. Zwar besteht die Mitgliedschaft zwangsweise und die Mitglieder müssen seinen Jahresbeitrag leisten. Demgegenüber eröffnet die Mitgliedschaft für seine Mitglieder jedoch auch die Möglichkeit der Partizipation in der Kammer sowie die Nutzung der Kammerleistungen, lässt den Mitgliedern jedoch auch die Möglichkeit offen, hiervon abzusehen und sich passiv zu verhalten. Insofern werden den Betroffenen keinerlei Mitwirkungspflichten aufgebürdet. Die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge werden nach 3 II IHKG zur Errichtung und Finanzierung der Tätigkeiten der IHKn verwendet und sind als solche ein angemessenes Mittel, die Aufgabenwahrnehmung der IHKn zu gewährleisten. dd) Zwischenergebnis 2 und 3 II IHKG sind verfassungsgemäß. b) Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes (Urteil, das Beitragsbescheid aufrechterhält) aa) Prüfungsumfang Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Das BVerfG ist insofern keine Superrevisionsinstanz, das die Rechtmäßigkeit dieser Tätigkeit vollumfänglich überprüft. 24 BVerfG, NJW 2002, 335 (338). 25 kritisch Pieroth/Schlink, Grundrechte, 26. Aufl., Rn. 299 ff. 6 von 7

7 Vielmehr beschränkt es seine Prüfung darauf, ob das Fachgericht spezifisches Verfassungsrecht verletzt hat. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch die Gerichte liegt demnach vor, wenn die Gerichte bei der Anwendung des einfachen Rechts die Bedeutung der Grundrechte gar nicht erfasst oder in ihrer Reichweite und Bedeutung falsch bewertet haben, wozu auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gehört. bb) Verhältnismäßigkeit Vorliegend ist zu unterscheiden zwischen der Pflichtmitgliedschaft in der IHK und der damit verbundenen Beitragspflicht, die durch das letztinstanzliche Urteil aufrechterhalten werden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Mitgliedschaft in der Kammer für V eine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Er wird im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern nicht über Gebühr in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt. Die Beitragshöhe von 200 jährlich erscheint auch angesichts des gut gehenden Geschäfts des V nicht als unverhältnismäßige Belastung. Unter Beachtung des oben Ausgeführten ist das letztinstanzliche Urteil unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden. c) Zwischenergebnis Der V ist durch das erstinstanzliche Urteil in der Form, die es durch das letztinstanzliche Urteil erhalten hat, nicht in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG verletzt. C. Endergebnis Die Verfassungsbeschwerde des V ist zulässig aber unbegründet und hat daher keine Aussicht auf Erfolg. 7 von 7

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