Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt

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1 Wortlaut der Richtlinie der Umweltforschungsförderung Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Forschung im Bereich der natürlichen Umwelt und Umweltqualität und der Entwicklung von ökologischen Produkten, Produktionsverfahren und Umweltschutztechnologien RdErl. des MRLU vom U 71.2/76120 RdErl. des MRLU vom /76120 Gliederung: 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 2. Gegenstand der Förderung 3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger 4. Zuwendungsvoraussetzungen 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 7. Anweisungen zum Verfahren 8. Inkraftsetzung 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu 44 der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF , MBl. LSA S. 629) auf Antrag Zuwendungen für Maßnahmen, a) die dem besseren Verständnis der Funktionsweise und Vernetzung sowie der Modellierung der natürlichen Systeme und ihrer Wechselwirkungen mit der menschlichen Tätigkeit, insbesondere der Auswirkungen der sozioökonomischen Aktivitäten auf die Umwelt und der Umweltveränderungen auf die natürlichen Systeme, die Gesellschaft und die Wirtschaftstätigkeit dienen, b) die die Entwicklung von Technologien zum Aufbau einer Kreislaufwirtschaft und von Vorbeugungstechniken und c) die die Entwicklung von ökologiegerechten Produkten, insbesondere auf der Basis ökologischer Produktionsverfahren, und sonstige besonders umweltverträgliche Produktionsverfahren zum Ziel haben und d) die auf die Entwicklung von Technologien zur Sanierung geschädigter Umweltbereiche sowie von Technologien und Methoden zur Überwachung, Minimierung und Bewältigung natürlicher Risiken und die Erreichung einer höchstmöglichen biologischen Sicherheit gerichtet sind. 1.2 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel. 2. Gegenstand der Förderung

2 2 Förderungsfähig sind insbesondere: a) vorbereitende wissenschaftlich-technische Ausarbeitungen zur Erstellung von Aufgabenstellungen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die dem Erhalt bzw. der Wiederherstellung der natürlichen Umwelt und Umweltqualität dienen, b) Forschungs- und Entwicklungsvorhaben für umweltverträgliche Verfahren, Produkte und Umweltschutztechnologien von der Detailkonzeption bis zur Anwendungs- oder Fertigungsreife; dies schließt die Errichtung von Pilotanlagen und von Anlagen mit Pilotcharakter ein, ebenso die Errichtung von Versuchs- und Technikumsanlagen, soweit sie für weitere Forschungen und Entwicklungen im Sinne dieser Richtlinie genutzt werden, c) Forschungsvorhaben mit unmittelbarem Bezug zu den natürlichen Systemen und deren Wir-kungen sowie zum Verständnis und zur Vernetzung der in Ökosystemen ablaufenden Vor-gänge im Bundesland Sachsen-Anhalt und die wissenschaftliche Vorbereitung der Erfor-schung globaler natürlicher Systeme im Rahmen der Förderung der Europäischen Union und darüber hinaus, d) Ausgaben zur Vorbereitung von Verbundforschungsprojekten zwischen wissenschaftlichen Institutionen und Unternehmen auf dem Gebiet des wissenschaftlichen und technischen Umwelt- und Naturschutzes unter Beachtung des europäischen Gedankens im Rahmen des Zusammenwachsens der Europäischen Union und anderer Länder, wenn damit nachweis-lich die Qualität der Forschung und Entwicklung im Land Sachsen- Anhalt wesentlich ver-bessert werden kann, e) Ausgaben zur schutzrechtlichen Absicherung umweltbezogener Forschungs- und Entwicklungsergebnisse 3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen, insbesondere Forschungs-einrichtungen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), die ihre Betriebsstätte bzw. eine Ferti-gungsstätte, der der Gegenstand der Förderung zugute kommt, in Sachsen-Anhalt haben. Die Förderung von Projekten der Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen erfolgt durch das Kultusministerium. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Vorhaben im Sinne von Nr. 2 können nur unter folgenden Voraussetzungen förderungswürdig sein: 4.1 Es muss sich um ein hinreichend konkretisiertes Vorhaben handeln, bei dem mit Hilfe von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten ein neues oder neuartiges Ergebnis, Produkt, Verfahren geschaffen oder ein solches unter Auswertung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen oder Erfahrungen anderer Art weiterentwickelt wird. Die Weiterentwicklung von bereits bekannten Ergebnissen oder auf dem Markt befindlichen Produkten, Produktionstechnologien und Verfahren kann gefördert werden, wenn dies zu einem wesentlichen ökologischen Qualitätssprung führt. 4.2 Das Vorhaben muss wissenschaftlich oder technologisch erfolgversprechend sein und mittel-, im Ausnahmefall langfristig zu wertvollen Erkenntnissen führen oder einen wirtschaftlichen Nutzen erwarten lassen. Dazu sind auf Anforderung der Bewilligungsbehörde die Er-

3 3 folgsaussichten durch eine unabhängige Gutachterin oder einen unabhängigen Gutachter zu Lasten der Antragstellerin oder des Antragstellers abschätzen zu lassen. 4.3 Mit Hilfe des Innovationsvorhabens muss der internationale Stand von Wissenschaft und Technik zumindest erreicht und der eigene Stand wesentlich übertroffen werden. Dieses ist im Antrag darzustellen. 4.4 Der erforderliche Aufwand für das Vorhaben muss im Verhältnis zu den Finanzierungsmöglichkeiten so erheblich sein, daß eine Durchführung trotz seiner Erfolgsaussichten ohne öffentliche Hilfe nicht oder nur erheblich verzögert möglich ist. 4.5 Für die Förderung von Versuchs- und Technikumsanlagen ist entsprechend Nr. 2 Buchst. b die innovative weitere Nutzung für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben darzustellen und bei Nachnutzung als Förderung auszuweisen, sofern diese nicht nur anteilig für das geförderte Vor-haben gewährt wurde. 4.6 Das Vorhaben ist im Land Sachsen-Anhalt durchzuführen und seine nutzbringende Wirkung für das Land Sachsen-Anhalt darzustellen. Darüber hinaus kann die Bewilligungsbehörde die Förderung davon abhängig machen, daß die wirtschaftliche Umsetzung im Land Sachsen-Anhalt garantiert wird oder dies im Zuwendungsbescheid festgeschrieben wird. 4.7 Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss die Gewähr dafür bieten, daß sie oder er zur Durchführung des Projektes in der Lage ist. Dazu gehört auch ein Konzept für ein umfassendes Projektmanagement. Die Gesamtfinanzierung und die personelle Befähigung sind nachzuweisen. 5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung. 5.2 Die Zuwendung wird als Teilfinanzierung in der Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Sie beträgt: a) für Maßnahmen nach Nr. 2 Buchst. a und c in der Regel bis zu 60 v. H. der förderfähigen Ausgaben; bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses außer für Großunterneh-men bis maximal 80 v. H., b) für Maßnahmen nach Nr. 2 Buchst. b bis zu 35 v. H., bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses im Einzelfall für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 45 v. H. des Entwicklungsvorhabens, c) für Maßnahmen nach Nr. 2 Buchst. d bis zu 50 v. H., d) für wissenschaftliche und technische Durchführbarkeitsstudien bis zu 45 v. H., e) für Maßnahmen nach Nr. 2 Buchst. e für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 45 v. H., für darüberhinausgehende Ausgaben wie: aa) Patentrecherchen bb) Zulassungsgebühren cc) Projektmanagement bis zu 20 v. H. 5.3 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen nach Nr. 2 Buchst. e. Dieser Zuschuss ist rückerstattungspflichtig bei den Förderbetrag übersteigenden Lizenzgebühren.

4 4 Die Förderhöchstsumme beträgt in der Regel pro beantragte Ausgabenkategorie (Investitionen, Forschung und Entwicklung). Während der Laufzeit des Programmes können gleichzeitig mehrere Forschungs- und Entwick-lungsvorhaben einer Antragstellerin oder eines Antragstellers gefördert werden. Versuchs- und Technikumsanlagen können anteilig mehreren Projekten zugerechnet werden, sofern dies geson-dert ausgewiesen wird, wobei eine Doppelförderung ausgeschlossen sein muss. In den Fällen, in denen a) das Vorhaben mit einem besonderen unternehmerischen Risiko behaftet ist, b) die Bedeutung für die ökologische und wirtschaftliche Entwicklung des Landes Sachsen-Anhalt überdurchschnittlich groß ist, c) eine besonders zukunftsorientierte ökologische Forschung und Entwicklung vorliegt, kann der Höchstbetrag, nicht aber die prozentuale Förderintensität überschritten werden. 5.4 Förderfähig können folgende durch das Vorhaben direkt verursachte Ausgaben sein: a) Personalausgaben in Form einer Pauschale nach folgenden Gruppen: Gruppe A: wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Universitätsoder Hochschulabschluss, Gruppe B: Angestellte mit Fachhochschulabschluss (z.b. Diplomingenieurin und Diplomingenieur FH), Gruppe C: Angestellte mit staatlichem Abschluss (z.b. Fachschulingenieurin und Fachschulingenieur, Technikerin und Techniker, Meisterin und Meister), Gruppe D: Laborantinnen und Laboranten und Facharbeiterinnen und Facharbeiter mit Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, Gruppe E: Hilfskräfte; Unter dem Aspekt der beruflichen Förderung von Frauen ist die Beteiligung von Frauen an den Projekten bzw. als Projektleiterin ausdrücklich erwünscht. Nicht zu den Personalausgaben zählen diejenigen Ausgaben, die durch den normalen Geschäfts-ablauf bestimmt sind, das heißt, nicht erst durch das Projekt ausgelöst werden und auch ohne das zu fördernde Projekt vorhanden sind (Stammpersonal), ebenso anteiliger sonstiger Verwal-tungsaufwand. Die Höhe der Pauschale für die einzelnen Gruppen wird vom Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt in Anlehnung an die Festlegungen des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt bestimmt. Mit der Pauschale werden die persönlichen und sächlichen Verwaltungsausgaben mit Ausnahme projektgebundener Fachausgaben (z.b. Laborverbrauchsmaterial, Kleingeräte bis 400 im Einzelfall) abgedeckt. Als Personaleinzelausgaben dürfen nur die direkt für das Vorhaben geleisteten und durch Zeitaufschreibung erfassten Stunden (produktive Stunden) abgerechnet werden und zwar nicht mehr als 160 Stunden pro Person und Monat. b) Materialausgaben über 400 im Einzelfall; c) Verpflichtungen aus unmittelbar für das Projekt abgeschlossenen Liefer- und Leistungsverträgen.

5 5 Bei der Vergabe von Aufträgen sind die in Nr. 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zu-wendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu 44 LHO, MBL. LSA 1996 S. 668) genannten Vorschriften zu beachten. Derartige Ausgaben dürfen außer bei Antragstellung durch Gebietskörperschaften 25 v. H. der Gesamtausgaben nicht überschreiten und sind vor Vergabe der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Es ist die Fachkunde und Wirtschaftlichkeit der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers nachzuweisen und bei 25 v. H. übersteigendem Anteil genehmigen zu lassen. d) Ausgaben für neue Arbeitsgeräte und Anlagen über 400, die im Einzelfall für das geförderte Vorhaben angeschafft werden, im Rahmen der üblichen Abschreibungen entsprechend der anteiligen Nutzung für das Projekt oder im Ausnahmefall als Gesamtausgabe, wenn das Objekt für weitere Forschungen und Entwicklungen genutzt wird und dies in diesen Maßnahmen als anteilige Unterstützung ausgewiesen wird; die Obergrenzen der Förderung bleiben davon unberührt; e) Ausgaben für Patentrecherchen; f) Zulassungsgebühren. 5.5 Die Anträge werden auch als Anträge auf Genehmigung des vorzeitigen Beginns (VV Nr. 1.3 zu 44 LHO) behandelt. Soweit nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Anträge bei der Bewilligungsbehörde ein abweichender Bescheid ergeht, gilt die Genehmigung des vor-zeitigen Beginns als erteilt. Soweit eine Maßnahme vor Ablauf der vorgenannten Frist durch-geführt werden soll, bedarf es zuvor der Bewilligung durch die zuständige Behörde. Im Falle des Beginns der Maßnahme vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung bzw. vor Ablauf von 30 Tagen nach Eingang des Antrages bei der Bewilligungsbehörde ist eine Förderung ausgeschlos-sen. Mit der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns besteht kein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat in geeigneter Weise und zeitlicher Reihung, mindestens aber jährlich, sofern im Zuwendungsbescheid nichts anderes be-stimmt ist, Zwischenberichte zu erstellen und zwar spätestens bis einen Monat vor Ablauf des Kalenderjahres. Mit Abschluß des Projektes ist ein Schlußbericht zu fertigen. Zwischenberichte und Schlußbericht sollen neben den wissenschaftlichen Ergebnissen Vergleiche zum internatio-nalen Niveau, umweltrelevante Aspekte, Aussagen zur Wirtschaftlichkeit sowie Maßnahmen zur Publikation der Ergebnisse enthalten. 7. Anweisungen zum Verfahren 7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zu-wendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind, sowie 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom (GVBl. LSA S.2) 7.2 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind auf vorgeschriebenen Formularen und mit den erforderlichen formellen und formlosen Anlagen versehen in dreifacher Ausfertigung an das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Olvenstedter Str. 4, Magdeburg, zu richten.

6 6 7.3 Den Anträgen sind neben den Anforderungen, die sich aus dieser Richtlinie ergeben, mindestens beizufügen: a) eine Erklärung, dass der nicht durch die Zuwendung gedeckte Teil der Projektkosten und - aufwendungen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller getragen wird, b) der Nachweis der Finanzierung des Eigenanteils, c) bei juristischen Personen der Nachweis der Rechtsfähigkeit und ordnungsgemäßen Vertre-tung. 7.4 Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt. Das Bewilligungsverfahren wie auch die Prüfung der Verwendungsnachweise werden im Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt in Halle durchgeführt. 8. Inkraftsetzung Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Fundstelle der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Forschung im Bereich der natürlichen Umwelt und Umweltqualität und der Entwicklung von ökologischen Produkten, Produktionsverfahren und Umweltschutztechnologien: Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 6 vom (Text) Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 5 vom (Änderung)

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