KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN. Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.
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1 KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT WS 2015/16 TU DRESDEN Rechtsanwältin Yvonne Dietzel, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Charlotte Sander, LL.M.
2 Gliederung der Vorlesung Konstante A. Vernetzung Konstante B. Vernetzung Konstante C. Vernetzung Konstante D. Vernetzung Konstante E. Vernetzung Konstante F. Vernetzung Konstante G. Vernetzung Einführung Koalitionsrecht Tarifvertragsrecht Arbeitskampfrecht Betriebsverfassungsrecht Personalvertretungsrecht Unternehmensmitbestimmung 2
3 D. Arbeitskampfrecht
4 Überblick I. Allgemeine Grundlagen II. Rechtmäßigkeit von Arbeitskämpfen III. Rechtsfolgen von Arbeitskämpfen IV. Schlichtung 4
5 I. Allgemeine Grundlagen (1) 1. Allgemeines Arbeitskampf ist verfassungsrechtlich geschützt, soweit dieser für Bestand und Funktionieren der Tarifautonomie erforderlich ist Arbeitskampf ist nur rechtmäßig, wenn Ziel der Abschluss eines Tarifvertrags ist Arbeitskampfrechtliche Druckmittel: Auf Arbeitnehmerseite: Streik(Arbeitsverweigerung) Auf Arbeitgeberseite: Aussperrung(Annahmeverweigerung, kein Arbeitsentgelt) Keine gesetzliche Grundlage oder gesetzliche Definition Arbeitskampfrecht basiert auf Gewohnheits- und Richterrecht Lit.: Der Arbeitskampf ist die von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberseite bewirkte kollektive Druckausübung durch Störung der Arbeitsbeziehung. 5
6 I. Allgemeine Grundlagen (2) 2. Arbeitskampfmittel auf Arbeitnehmerseite Streik: Vorübergehende Einstellung der Arbeit, die von einer Mehrzahl von Arbeitnehmern planmäßig, gemeinsam und ohne Einverständnis des Arbeitgebers durchgeführt wird Verringerung der Arbeitsleistung( Bummelstreik ) H.M.: rechtswidrig Betriebsbesetzung(= Inbesitznahme des Betriebs durch Arbeitnehmer) H.M.: rechtswidrig wegen des damit verbundenen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. in das Eigentum Betriebsblockaden(= Sperren des Zugangs zum Betrieb) H.M.: rechtswidrig wegen des damit verbundenen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. in das Eigentum 6
7 I. Allgemeine Grundlagen (3) 3. Arbeitskampfmittel auf Arbeitgeberseite Aussperrung: Annahmeverweigerung der Arbeitsleistung und Einstellung der Entgeltzahlung zur Erreichung bestimmter Ziele durch einen oder mehrere Arbeitgeber: 7 Abwehraussperrung: Planmäßige Nichtzulassung einer Mehrzahl von Arbeitnehmern zur Arbeit unter Verweigerung der Lohnzahlung als Reaktion auf einen rechtmäßigen Streik Grundsätzlich zulässig; Rechtsgrundlage: Art. 9 Abs. 3 GG Angriffsaussperrung: Eröffnung des Arbeitskampfes durch die Arbeitgeberseite mit einer Aussperrung Grundsätzlich zulässig, aber unüblich Suspendierende Aussperrung: die Arbeitsverhältnisse werden nicht beendet und ruhen während des Arbeitskampfs H.M.: Grundsätzlich zulässig Lösende Aussperrung: das Arbeitsverhältnis wird beendet und es besteht nur ein Wiedereinstellungsanspruch nach billigem Ermessen BAG/T.d.L.: unter engen Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit kann dies zulässig sein T.d.L.: unzulässig, da sinnwidrig
8 II. Rechtmäßigkeit von Arbeitskämpfen (1) 1. Grundlagen und formale Voraussetzungen Keine gesetzliche Regelungen Rechtmäßigkeit von Arbeitskämpfen richtet sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen Arbeitskampf auf Arbeitnehmerseite: Streikbeschluss der Gewerkschaft erforderlich Aufruf der Mitglieder zum Arbeitskampf Bestimmung des Kreises der streikenden Arbeitnehmer Festlegung des Streikbeginns und der zu bestreikenden Betriebe Ende eines Streiks durch entsprechende Erklärung der Streikleitung der Gewerkschaft 8
9 II. Rechtmäßigkeit von Arbeitskämpfen (2) 2. Tarifbezogenheit des Arbeitskampfes Führung des Arbeitskampfes durch tariffähige Parteien ( 2 TVG), die nach ihrer Satzung auch die Tarifzuständigkeit für den erstrebten Tarifvertrag haben (P) Außenseiter(Nichtmitglieder der Gewerkschaft oder des Arbeitgeberverbandes) Arbeitnehmerseite: Außenseiter-Arbeitnehmer dürfen nach h.m. am Streik teilnehmen Grund: Ergebnis des Arbeitskampfes kommt auch ihnen zugute Arbeitgeberseite: Außenseiter-Arbeitgeber darf sich nach h.m. einer Verbandsaussperrung anschließen. Nach Rechtsprechung des BAG darf die streikführende Gewerkschaft auch den Betrieb des Außenseiter-Arbeitgebers bestreiken, wenn rechtlich gesichert ist, dass die Bedingungen des Verbandtarifvertrags übernommen werden (z.b. wegen dynamische Bezugnahmeklauseln im Arbeitsvertrag) 9
10 II. Rechtmäßigkeit von Arbeitskämpfen (3) Kampf um tariflich regelbare Ziele Kampfziel: Abschluss eines Tarifvertrags Rechtswidrig ist der politische Arbeitskampf mit Forderungen an den Staat Rechtswidrig ist der Demonstrationsarbeitskampf mit dem Ziel, das Verhalten des Arbeitgebers zu beeinflussen Unterstützungs-/Sympathiearbeitskampf zur Unterstützung eines fremden Arbeitskampfes kann nach der Rechtsprechung des BAG zulässig sein (a.a. Lit.: rechtswidrig) Zulässiger Inhalt des Tarifvertrags Es ist nur das erkämpfbar, was auch tarifvertraglich regelbar ist Grenzen der Tarifmacht: Verfassung und einfaches Gesetzesrecht 10
11 II. Rechtmäßigkeit von Arbeitskämpfen (4) 3. Kein Verstoß gegen die Friedenspflicht Relative Friedenspflicht: Ausschluss von Arbeitskämpfen während der Laufzeit eines Tarifvertrags, die mit dem Ziel einer Änderung des Tarifvertrags geführt werden Verbot des Einsatzes von Kampfmitteln, die sich gegen den Bestand des Tarifvertrags oder einzelner Bestimmungen des Tarifvertrags richten Relative Friedenspflicht ist dem Tarifvertrag immanent, d.h. ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien sind nicht erforderlich Reichweite: keine kampfweise Durchsetzung von Tarifforderungen, die mit der im Tarifvertrag geregelten Materie in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen Absolute Friedenspflicht: Ausschluss jeglicher Arbeitskämpfe während der Laufzeit eines Tarifvertrags Ausdrückliche Vereinbarung erforderlich Schutz einzelner Verbandsmitglieder durch die Friedenspflicht Tarifvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte Bei Verletzung der Friedenspflicht: Schadensersatzansprüche nach den allgemeinen Vorschriften( 280 BGB) 11
12 II. Rechtmäßigkeit von Arbeitskämpfen (5) 4. Allgemeine Grundsätze für einen rechtmäßigen Arbeitskampf Gebot der Kampfparität Waffengleichheit: Beide Kampfparteien müssen ein hinreichendes Kampfgleichgewicht aufweisen, um angemessenen Interessenausgleich zu erreichen Beachte: Keine Rolle spielt die Kampfparität für den Streik, da die Arbeitnehmerseite nach Auffassung des BAG grundsätzlich unterlegen ist Relevant bei Abwehraussperrung: Begriff: Arbeitgeber reagiert mit der Aussperrung auf Arbeitskampfmaßnahmen seitens der Gewerkschaft Rechtmäßig, wenn ohne Aussperrung das Kräftegleichgewicht gefährdet/ beseitigt wäre Grundsatz: nur suspendierende Aussperrung zulässig Lösende Aussperrung nur ausnahmsweise zulässig Relevant bei Angriffsaussperrung: Begriff: Eröffnung des Arbeitskampfes durch den Arbeitgeber mit der Aussperrung(in der Praxis sehr selten) Nur als suspendierende Aussperrung zulässig 12
13 II. Rechtmäßigkeit von Arbeitskämpfen (6) Gebot der Verhältnismäßigkeit 13 Arbeitskämpfe dürfen nur insoweit eingeleitet und durchgeführt werden, als sie zur Erreichung rechtmäßiger Kampfziele und des nachfolgenden Arbeitsfriedens geeignet und sachlich erforderlich sind. Jede Arbeitskampfmaßnahme sei es Streik, sei es Aussperrung darf ferner nur nach Ausschöpfung aller Verständigungsmöglichkeiten ergriffen werden; der Arbeitskampf muss also das letzte mögliche Mittel (ultima ratio) sein. (BAG Großer Senat, Beschl. v GS 1/68) Streik: nur nach Ausschöpfung aller Verständigungsmöglichkeiten zulässig (P) Warnstreik/ Kurzstreik: Gewerkschaft ruft bereits vor dem Scheitern der Verhandlungen zu kurzfristen Arbeitsniederlegungen auf BAG: In der Durchführung eines Warnstreiks wird die Erklärung der Gewerkschaft gesehen, dass die Verhandlungen gescheitert sind Warnstreik = normaler Streik Einleitung eines Streiks durch Gewerkschaft erst möglich, wenn sie Forderungen an die Gegenseite gestellt hat
14 II. Rechtmäßigkeit von Arbeitskämpfen (7) Aussperrung Abwehraussperrungen sind nur verhältnismäßig, wenn sie sich auf die Herstellung der Verhandlungsparität beschränken Einführung einer Quotenregelung durch das BAG(v , 1 AZR 822/79): Werden weniger als 25% der Arbeitnehmer des Tarifgebiets zum Streik aufgefordert, ist eine Ausdehnung um 25% der Arbeitnehmer durch Aussperrung verhältnismäßig. Werden mehr als 25% der Arbeitnehmer des Tarifgebiets zum Streik aufgerufen, ist die Einbeziehung weiterer Arbeitnehmer bis zu einer Quote von 50% verhältnismäßig. Werden mehr als 50% der Arbeitnehmer des Tarifgebiets zum Streik aufgerufen, so ist eine weitere Aussperrung unzulässig. Kritik der Quotenregelung im rechtswissenschaftlichen Schrifttum Quoten seien nur als Orientierung oder als Indiz zu verstehen, hinzukommen müsse eine Einzelfallprüfung im Hinblick auf die Kampfparität Seit 1980 keine Entscheidung mehr zu Aussperrungsquoten fraglich, ob das BAG es dabei beließe 14
15 II. Rechtmäßigkeit von Arbeitskämpfen (8) Vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens als milderes Mittel? Nur dann zwingend erforderlich, wenn sich die Tarifparteien zuvor verbindlich auf ein Schlichtungsverfahren geeinigt haben Ohne ausdrückliche Schlichtungsvereinbarung können die Tarifparteien frei darüber entscheiden, ob eine Schlichtung sinnvoll ist oder nicht 15
16 II. Rechtmäßigkeit von Arbeitskämpfen (9) Gebot fairer Kampfführung Beachtung des Gebots fairer Kampfführung während der gesamten Durchführung des Arbeitskampfes Verstoß gegen das Gebot fairer Kampfführung: Nichtmitwirkung an Notstands- und Erhaltungsmaßnahmen durch die kampfführende Gewerkschaft Ein auf die Existenzvernichtung des Gegners gerichteter Streik Betriebsblockade und Betriebsbesetzung (Menschenmauern, Streikbrechergassen schikanöser Art) Behinderung Arbeitswilliger beim Betreten oder Verlassen des Betriebsgeländes durch körperliche oder psychische Gewalt Verstoß gegen das Gebot fairer Kampfführung kann Schadensersatzansprüche auslösen ACHTUNG: Der fortgesetzte Einsatz derartiger Mittel oder das Beruhen der Kampfstrategie auf derartigen Mitteln macht nicht nur die einzelne Handlung rechtswidrig, sondern vielmehr den gesamten Streik. 16
17 II. Rechtmäßigkeit von Arbeitskämpfen (10) 5. Besondere Kampfverbote Verfassungsverstöße Selektive Aussperrung (es werden nur Mitglieder der streikenden Gewerkschaft ausgesperrt) Verstoß gegen die positive Koalitionsfreiheit(Art. 9 Abs. 3 GG) Streiks von Beamten, Richtern und Soldaten sowie deren Aussperrung sind wegen der Grundsätze des Berufsbeamtentums rechtswidrig(art. 33 Abs. 5 GG) ABER: Dieses Arbeitskampfverbot gilt nicht für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst Verstöße gegen Strafgesetze Betriebsblockade: Nötigung i.s.d. 240 StGB, wenn es dem Arbeitgeber hierdurch nicht möglich ist, die Produktionstätigkeit mit arbeitswilligen Arbeitnehmern fortzuführen Verstöße gegen das Betriebsverfassungsgesetz Arbeitskampfverbot zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gemäß 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG Die Einigungsstelle ersetzt den Arbeitskampf. 17
18 II. Rechtmäßigkeit von Arbeitskämpfen (11) Fall: Flashmob-Aktion im Einzelhandel(vgl. BAG v , 1 AZR 972/08) Die für den Berliner Einzelhandel tarifzuständige Gewerkschaft A führte im Jahr 2007 zur Durchsetzung ihrer Forderungen einen Streik gegen den Arbeitgeberverband B. Sie veröffentlichte ein virtuelles Flugblatt, das u.a. folgenden Wortlaut hatte: Hast Du Lust, Dich an Flashmob-Aktionen zu beteiligen? Gib uns Deine Handy-Nummer und dann lass uns zu dem per SMS gesendeten Zeitpunkt zusammen in einer bestreikten Filiale, in der Streikbrecher arbeiten, gezielt einkaufen gehen, z. B. so: Viele Menschen kaufen zur gleichen Zeit einen Pfennig-Artikel und blockieren damit für längere Zeit den Kassenbereich. Viele Menschen packen zur gleichen Zeit ihre Einkaufswagen voll (bitte keine Frischware!!!) und lassen sie dann stehen. A propagierte diese Flashmob-Aktionen auch in der Presse. Im Dezember 2007 führte sie in der Filiale eines Mitgliedsunternehmens des B eine derartige Flashmob-Aktion durch, woran sich auch Dritte beteiligten. Der klagende Arbeitgeberverband B nimmt die Gewerkschaft A auf Unterlassung zum Aufruf zu weiteren derartigen Flashmob-Aktionen in Anspruch mit Erfolg? 18
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