Anbot für den Abschluß einer Haftpflichtversicherung für Mechatroniker

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1 Anbot für den Abschluß einer Haftpflichtversicherung für Mechatroniker Teil I Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung Exklusivschutz EURO TOP 2004 Teil II Berufshaftpflichtversicherung für Planungen (ABHP 2000) Generali Versicherung AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien, Firmenbuch HG Wien: FN 38641a, UID-Nummer: ATU , DVR: Gen-Vers Mechatroniker - Exklusivschutz_02_ doc Seite 1 von 10

2 EURO TOP 2004 Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung Exklusivschutz für Mechatroniker Versicherungsnehmer Mechatroniker Mitglied der WKOOE Innung für Mechatroniker Versichertes Risiko Alle Eigenschaften, Rechtsverhältnisse und Tätigkeiten, zu denen der Versicherungsnehmer aufgrund der für seinen Beruf / Betrieb geltenden Rechtsnormen als Mechatroniker berechtigt ist. Versicherungsschutz Die Haftpflichtversicherung ist eine Schadenversicherung. Sie schützt das Vermögen des Versicherungsnehmers im Rahmen des Versicherungsvertrages durch Befriedigung gerechtfertigter und Abwehr ungerechtfertigter Schadenersatzansprüche Dritter. Pauschalversicherungssumme Pauschalversicherungssumme (EUR) ,-- Variante A Pauschalversicherungssumme (EUR) 1, ,-- Variante B Pauschalversicherungssumme (EUR) 1, ,-- Variante C Pauschalversicherungssumme (EUR) 2, ,-- Variante D Die Pauschalversicherungssumme gilt für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind, zusammen. Der Versicherer leistet für alle Versicherungsfälle innerhalb eines Versicherungsjahres höchstens das 3-fache der jeweils maßgebenden Versicherungssumme. Im Rahmen der gewählten Produktvariante sind folgende Deckungen mitversichert Deckung Versicherungssumme ºEuropadeckung einschließlich GUS und asiatische Türkei 100% ºGenormte Vertragshaftungen 100% ºHaus- und Grundbesitz, auch ganz/teilweise verleast, vermietet oder verpachtet 100% ºInnehabung, Verwendung der kaufmännisch-technischen Betriebseinrichtung 100% ºMietsachschäden an geleasten, gemieteten oder gepachteten Gebäuden oder 100% Räumlichkeiten (subsidiär) Seite 2

3 ºVerleihung oder Vermietung von Geräten und Maschinen 100% Bauherrnhaftpflichtrisiko für Bauvorhaben für den betrieblichen Eigenbedarf mit einem Bauproduktionswert bis zur Höhe der PVS 100% ºAbhaltung von Betriebsveranstaltungen 100% ºPrivathaftpflichtrisiko (subsidiär) 100% Gesetzliche Vertreter des Versicherungsnehmers 100% Ansprüche mitversicherter Personen untereinander 100% ºAmts- und Organhaftpflichtrisiko 100% ºInnehabung und Verwendung von Radionukliden (z.b. in Rauchgasmeldern) 100% ºKfz ohne Kennzeichen - Kurzfristiges Befahren öffentlicher Verkehrsflächen 100% im Bereich der Betriebsstätte (subsidiär) ºFreie Mitarbeiter, Substitute, Urlaubsvertreter, Leihpersonal subsidiär 100% ºSubunternehmer subsidiär 100% Verkaufs- und Lieferbedingungen 100% ºPersonenschäden durch Umweltstörung 100% ºSachschäden durch Umweltstörung 25% USKV Deckung 25% ºSachschäden durch Tätigkeiten an beweglichen und unbeweglichen Sachen 10% (z.b. Be- und Entladen von Kfz, Schäden an eingebrachten Sachen von Arbeitnehmern, Besuchern und Gästen) ºSachschäden durch Verwahrung; Verlust/Abhandenkommen (analog zu 10% Sachschäden durch Tätigkeiten) Schäden an eingebrachten Sachen und KFZ von 10% Besuchern und Gästen, Arbeitnehmern ºSachschäden durch Allmählichkeit 10% ºSachschäden durch Überflutung (aus stehenden oder fließenden Gewässern) 10% Reine Vermögensschäden 10% ºProduktehaftungsrisiko nach Übergabe 100% Seite 3

4 Erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht EUR ,-- Nachbesserungsbegleitschäden EUR ,-- Deckungen gemäß AHVB 2004 sind mit º gekennzeichnet. Vertragsgrundlagen Allgemeine Bedingungen für die Betriebshaftpflichtversicherung (AHVB 2004), sowie die nachstehend angeführten Besonderen Bedingungen. Besondere Vereinbarungen und Bedingungen Selbstbehalt Es gilt ein Selbstbehalt in Höhe von 10%, mind EUR 100,--, max. EUR 2.000,-- je Versicherungsfall vereinbart. Kein Selbstbehalt bei Personenschäden Ansprüche gesetzlichen Vertreter Mitversichert gelten Schadenersatzansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers sowie deren Angehörigen, sofern der Schaden nicht durch Handlungen oder Unterlassungen der Gesellschafter/gesetzlichen Vertreter in dieser Eigenschaft verursacht wurde. Verkaufs- und Lieferbedingungen Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Versicherungsnehmers/Versicherten sowie sonstige Haftungseinschränkungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den Haftungsausschluß für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der VN/Versicherte dies wünscht und er aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zur Haftung verpflichtet ist. Nachbesserungsbegleitschäden Wenn durch ein vom Versicherungsnehmer geliefertes Produkt und/oder durch ihn geleistete Arbeiten ein im Rahmen dieses Versicherungsvertrages gedeckter Sachschaden verursacht wird, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Aufwendungen für Ausbau, Entfernen und Freilegen mangelhafter Produkte/Arbeiten und für Einbau, Anbringen oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte/Arbeiten. Ausgenommen hiervon bleiben die Kosten für die Nachlieferung der Seite 4

5 Ersatzprodukte/Ersatzarbeiten einschließlich Transportkosten, sowie daraus resultierenden Vermögensschäden in Folge Betriebs- bzw. Produktionsstillstand soweit ein solcher ausschließlich aus der Beseitigung der Nachbesserungsbegleitschäden resultiert. Versicherungsschutz besteht nicht, wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesserungsarbeiten beschädigt werden müssen, ursprünglich vom Versicherungsnehmer selbst verlegt oder angebracht worden sind. Die Sub-Versicherungssumme beträgt EUR ,--. Der Selbstbehalt beträgt in jedem Versicherungsfall 10% des Schadens, mindestens EUR 750,--. Garderoben, Gästezimmer und Kfz-Parkplätze für Besucher, Gäste und Kunden Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Verwahrer wegen Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung, Verlust oder Abhandenkommen von im Betrieb eingebrachten Sachen der Besucher, Gäste und Kunden. Als eingebracht gelten Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer übergeben oder an einem hierzu bestimmten Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebsgrundstückes gebracht sind. Insoweit finden die Bestimmungen laut Art.8, Pkt.6. AHVB hinsichtlich der Verwendung von Kraftfahrzeugen keine Anwendung. Dies gilt auch für einen eventuell vorhandenen Abhol- und Zustelldienst. Die Versicherung erstreckt sich jedoch nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Diebstahl oder Raub von Fahrzeugbestandteilen, Fahrzeugzubehör, Fahrzeuginhalt und Fahrzeugladung.Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der Bestimmungen laut Art.7, Pkt.2. AHVB geleistet, wobei in teilweiser Abänderung von Art. 7, Pkt.2.2. und 2.3. AHVB Schäden an Kraftfahrzeugen unter Versicherungsschutz stehen. Andere Versicherungen gehen dieser Versicherung vor. Erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht 1. Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art.3 und Art.8, Pkt.12.1 AHVB auch auf gesetzliche Schadenersatzverpflichtungen, die aus Mängeln eines Produktes nach Lieferung oder aus Mängeln einer geleisteten Arbeit nach Übergabe resultieren, soweit es sich handelt um 1.1 Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstehen, und zwar wegen des vergeblichen Einsatzes der anderen Produkte; wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers; wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistung nach den Punkten und den entstehenden Mindererlös; wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstanden sind; Seite 5

6 1.1.5 wegen der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen Schäden, welche Dritten aus der Weiterbearbeitung oder Weiterverarbeitung mangelhafter durch den Versicherungsnehmer gelieferter Produkte entstehen, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfand, und zwar wegen der für die Herstellung des Endproduktes aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme des Entgelts für das mangelhafte Produkt des Versicherungsnehmers; wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistung nach Pkt den entstehenden Mindererlös; wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstanden sind; wegen der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen. 1.3 Aufwendungen Dritter für Ausbau, Entfernen und Freilegen mangelhafter Produkte und für Einbau, Anbringen oder Verlegen mangelfreier Ersatzprodukte. Ausgenommen hiervon bleiben die Kosten für die Nachlieferung der Ersatzprodukte einschließlich Transportkosten. Versicherungsschutz besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen die mangelhaften Produkte selbst angebracht, eingebaut oder verlegt haben oder in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung haben anbringen, einbauen oder verlegen lassen; bei Teilen, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen. 1.4 Schäden Dritter, die daraus entstehen, dass mittels der vom Versicherungsnehmer gelieferten (auch gewarteten oder reparierten) Maschinen Sachen mangelhaft hergestellt oder verarbeitet werden, ohne dass ein Sachschaden gemäß Art.3, Pkt.2.2 AHVB vorliegt, und zwar wegen vergeblichen Einsatzes der in die Maschine eingebrachten Produkte; wegen der für die Herstellung oder Verarbeitung aufgewendeten Kosten; wegen eines weiteren aus der Unveräußerlichkeit des Endproduktes entstehenden Vermögensnachteiles. Kann das Endprodukt nur mit einem Preisnachlass veräußert werden, so ersetzt der Versicherer anstelle der Versicherungsleistungen nach den Punkten und den entstehenden Mindererlös; wegen Aufwendungen, die zusätzlich wegen einer rechtlich notwendigen und wirtschaftlich angemessenen Nachbesserung des Endproduktes oder einer anderen Schadenbeseitigung entstehen; wegen der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten für die Reinigung und Zurüstung von Maschinen und Anlagen. 2. Besondere Regelungen für Fälle des Pkt Versicherungsfall Versicherungsfall ist abweichend von Art.2., Pkt.1. AHVB die Lieferung eines mangelhaften Produktes bzw. die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit (in der Folge kurz "Lieferung" genannt). 2.2 Serienschaden Abweichend von Art.2, Pkt.2. AHVB gelten mehrere Lieferungen als ein Versicherungsfall, wenn sie aus derselben Ursache Schäden auslösen. Ferner gilt als ein Versicherungsfall, wenn mehrere Lieferungen aus gleichartigen Seite 6

7 Ursachen Schäden auslösen, sofern zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher, zeitlicher oder technischer Zusammenhang besteht. 2.3 Örtlicher Geltungsbereich Abweichend von Art. 5 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Lieferungen, die in Europa erfolgen, sofern sich die Tatbestände der Punkte 1.1 bis 1.4 in Europa erfüllen. 2.4 Zeitlicher Geltungsbereich Abweichend von Art.6 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn die Lieferung während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes erfolgt und die Anzeige des Schadens beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt Ausschluss Die Versicherung erstreckt sich jedoch nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Folgeschäden, wie z.b. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall. 2.6 Sub-Versicherungssumme Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme gemäß Art.7, Pkt.1. AHVB für die erweiterte Deckung der Produktehaftpflicht EUR , Selbstbehalt Der Selbstbehalt der Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10%, mindestens EUR 725,-, höchstens EUR 3.600,-. Reine Vermögensschäden durch Behinderungen 1. Reine Vermögensschäden, die im Zuge der Durchführung betrieblicher Tätigkeiten (wie z.b. Abbruch, Bau, Demontage, Montage, Beladung, Entladung, Reinigung, Reparatur, Service, Überprüfung, Wartung etc.) durch reine Behinderungen eintreten, sind abweichend von Art.3, Pkt.1. AHVB mitversichert. Diese Deckungserweiterung gilt jedoch nicht für den Bereich des Produkte-Haftpflichtrisikos laut Art.4, Pkt.2. AHVB, den Bereich des Umwelt-Haftpflichtrisiko laut Art.4, Pkt.3. AHVB sowie den Bereich des Bauherrn-Haftpflichtrisikos laut Art.4, Pkt.4. AHVB; ferner nicht für Nichterfüllung oder nicht rechtzeitige Erfüllung von Verträgen. 2. Sub-Versicherungssumme Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme 10% davon. Seite 7

8 Bauherr Die Allgemeinen Bedingungen für die Betriebshaftpflichtversicherung AHVB finden für die Versicherung des speziellen Bauherrn-Haftpflichtrisikos sinngemäß Anwendung. Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der Bestimmungen laut Art.4, Pkt.4. AHVB geleistet. Die besondere Vereinbarung laut Art.4, Pkt.4.1 AHVB ist getroffen und gilt für den betrieblichen Eigenbedarf, soferne die Gesamtbaukostensumme die Höhe der Versicherungssumme nicht übersteigt. Ansprüche mitversicherter Personen untereinander Abweichend von Art.4, Pkt.6.2 AHVB gelten Personenschäden, auch wenn es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt, als mitversichert, wenn der unfallbedingte Krankenstand der geschädigten Person 14 Tage übersteigt. Diese Deckungserweiterung gilt nicht für Sozialversicherungsregresse. Seite 8

9 Teil II Berufshaftpflichtversicherung ABHP 2000 i.d.f für Planungstätigkeiten eines Mechatronikers Versicherungsnehmer Mechatroniker Mitglied der WKOOE Innung für Mechatroniker Versichertes Risiko Alle Eigenschaften, Rechtsverhältnisse und Tätigkeiten, zu denen der Versicherungsnehmer aufgrund der für seinen Beruf geltenden Rechtsnormen als Mechatroniker berechtigt ist. Versicherungsschutz Die Haftpflichtversicherung ist eine Schadenversicherung. Sie schützt das Vermögen des Versicherungsnehmers im Rahmen des Versicherungsvertrages durch Befriedigung gerechtfertigter und Abwehr ungerechtfertigter Schadenersatzansprüche Dritter. Pauschalversicherungssumme Pauschalversicherungssumme (EUR) ,-- Die Pauschalversicherungssumme gilt für Personenschäden, Sachschäden und reine Vermögensschäden zusammen. Deckungsumfang Örtlicher Geltungsbereich Nachdeckung (Jahre) Jahreshöchstleistung (VS) Selbstbehalt je Versicherungsfall (EUR) Europa + asiatische Türkei + GUS 2x EUR 1.500,-- fix Seite 9

10 Versicherungsschutz Die Haftpflichtversicherung ist eine Schadenversicherung. Sie schützt das Vermögen des Versicherungsnehmers im Rahmen des Versicherungsvertrages durch Befriedigung gerechtfertigter und Abwehr ungerechtfertigter Schadenersatzansprüche Dritter. Klarstellung zum Versicherungsschutz ( Fremdplanungen ): Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen dieses Vertrages auch auf Schäden, die an dem Produkt oder Werk selbst entstehen, das von einem Dritten aufgrund der versicherten Tätigkeiten des Versicherungsnehmers ausgeführt oder bearbeitet wird. Ausgenommen von der Versicherung sind jene Fälle, in denen der Versicherungsnehmer an einem Produkt oder Werk bei dessen Ausführung oder Bearbeitung als Bauherr, Generalunternehmer oder als Ausführender oder Zulieferer in irgendeiner Weise beteiligt ist oder beteiligt werden soll. Bei Beteiligung an Bauträgergesellschaften bleibt dieser Ausschluß auf den Anteil des Versicherungsnehmers an der Bauträgergesellschaft beschränkt. Vertragsgrundlagen Allgemeine Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung, Sektoren Akkreditierung, Planung, (ABHP - Fassung 2009), sowie die nachstehend angeführten Besonderen Bedingungen. Selbstbehalt Es gilt ein Selbstbehalt in Höhe von EUR 1.500,-- je Versicherungsfall vereinbart. Kein Selbstbehalt bei Personenschäden Seite 10

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