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2 Sitzung und um die Weiterleitung der Unterlagen an die Mitglieder des Ausschusses. Wie bei der Vorlage der EO'12 angekündigt, haben Landesbetrieb Wald und Holz WH und MKULNV eine neu strukturierte Entgeltordnung 2015 entwickelt. In der EO'15 werden die Entgelte grundlegend neu gegliedert und in ihrer Höhe festgelegt. Die Herleitung der Entgelte basiert dabei nicht wie bisher auf ursprünglichen Kalkulationen sondern auf tatsächlichen aktuellen Buchungsergebnissen des Landesbetriebes Wald und Holz. Mit der EO' 15 wird das gesamte Leistungsangebot für forstliche Zusammenschlüsse flexibler gestaltet, um so den individuellen Bedürfnissen des Zusammenschlusses und des Waldbesitzes zu entsprechen. Das Angebot setzt sich aus einem Basispaket und mehreren individuell buchbaren Leistungspaketen zusammen. Das Basispaket umfasst die Schwerpunkte Biologische Produktion und Forsteinrichtung, die ergänzend zu buchenden Leistungspakete gliedern sich in die Bereiche Holzernte, Holzaufmaß, Holzverkaufsvermittlung, Wegebau, Kompensationskalkung und Mitwirkung bei der Leitung von Forstbetrieben (technische Betriebsleitung). Die indirekte Subventionierung soll insgesamt wie bisher bei 75% der Vollkosten des LB WH liegen, allerdings werden die Entgelte für die Holzvermarktung zukünftig auf Vollkostenbasis festgelegt. Der LB WH wird sich hier dem Wettbewerb mit allen anderen Wettbewerbern steilen. Diese neue EO'15 soll am in Kraft treten. Aus Gründen des Vertrauensschutzes und aus vertragsrechtlichen Gründen wird allen forstlichen Zusammenschlüssen aber bis zu einem Jahr Zeit gegeben, die neuen Strukturen und Entgeltsätze, die ihre Betreuungsverträge betreffen, zu prüfen. Um zu gewährleisten, dass bis zum alle Verträge auf die neue Entgeltordnung umgestellt sind, werden die bestehenden Betreuungsverträge bis zum mit Wirksamkeit zum gekündigt. Selbstverständlich kann ein Zusammen-

3 schluss bereits im Jahre 2015, einen Vertrag mit dem Landesbetrieb Wald und Holz nach der neuen EO'15 abschließen. Da aber die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Landesbetrieb Wald und Holz und den forstlichen Zusammenschlüssen auf einer gültigen Entgeltordnung basieren müssen, wird parallel die bestehende EO'14 in Ihren Grundstrukturen um ein Jahr bis zum fortgeführt. Damit der Landesbetrieb Wald und Holz seine finanziellen Ziele, die mit, der neuen EO'15 erreicht werden sollen, auch schon in 2015 erreicht, werden die Entgeltsätze der fortzuschreibenden EO'14 um 5% erhöht. Ausnahme ist die Holzvermarktung, die auch hier bereits zu Vollkosten angeboten wird. Die EO' 15 soll eine Laufzeit bis zum haben, die jährlichen Entgeltanpassu'1gen orientieren sich am Bruttolohnindex des Statistischen Bundesamtes, die Höhe der Vollkosten der der Holzvermarktung wird aus den realen Buchungsergebnissen des LB WH abgeleitet und jährlic~ veröffentlicht. Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW wurde angehört. Das Einvernehmen mit dem Finanzminister ist hergestellt. Der LRH wird umgehend in Kenntnis gesetzt. Mit freundlichen Grüßen

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5 Begründung für Verlängerung der Laufzeit und die Anpassung der Entgelthöhe der Entgeltordnung 2014 sowie der Einführung einer Entgeltordnung Rechtsgrundlage: In 11 des Landesforstgesetzes (LFoG) ist den Forstbehörden die Aufgabe über tragen worden, die Waldbesitzer durch Rat, Anleitung und tätige Mithilfe bei der Bewirtschaftung des Waldes zu unterstützen. Während nach 11 Abs. 3 LFoG Rat und Anleitung für den Waldbesitz r kostenfrei sind, erfolgt die tätige Mithilfe gegen Entgelt. Die Höhe der Entgelte wird vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz nach Anhörung des Landesbetriebes Wald und HolzNRW und im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages festgesetzt. 2. Historie: Die erstmalige Festsetzung der Entgelte erfolgte Bisher wurde die Entgeltordnung dreizehn Mal der Kostenentwicklung angepasst und fortgeschrieben wurde die Entgeltordnung letztmalig umfassend novelliert. Mit der Entgeltordnung'04 wurden aufgrund der erforderlichen Umsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Leistungen der Landesforstverwaltung erstmals umsatzsteuerpflichtig. In 2009 wurde eine Experimentierklausel aufgenommen, damit der Landesbetrieb Wald und Holz sich erfolgreich an den Pilotprojekten und den Ausschreibungen zur direkten Förderung der Waldbewirtschaftung in Zusammenschlüssen beteiligen konnte. Seit 2009 wurde der Katalog der Einzelleistungen um fünf Positionen erweitert, damit der Landesbetrieb Wald und Holz NRW (LB WH) für neue Dienstleistungen, die zunehmend häufiger nachgefragt wurden, eine Abrechnungsgrundlage 'hatte. Neben der Anhebung der Grundbeträge um 30/0 war die wesentlichste Änderung der Entgeltordnung' 12 die Streichung der 2. Rabattierstufe bei den Steigerungsbeträgen für tatsächlich getätigte Holzverkäufe. Dies bedeutete eine Verdoppelung der Entgelte für die Leistung Holzverkauf, die aber in Anbetracht des hohen Holzpreisniveaus vom Waldbesitz akzeptiert wurde. Die Entgeltordnung' 12 hatte eine Laufzeit mit Festschreibung der Entgelte bis zum Die Entgeltordnung 2014, deren Laufzeit zum 31, endet, brachte eine Erhöhung der Entgelte von 3% mit sich. 3. Fortschreibung der Entgeltordnung 2014 und Einführung der Entgeltordnung 2015 In der Entgeltordnung 2015 werden die Entgelte grundlegend neu gegliedert und in ihrer Höhe festgelegt. Die Herleitung der Entgelte basiert dabei nicht wie bisher auf ursprünglichen Kalkulationen sondern auf tatsächlichen aktuellen Buchungsergebnissen des Landesbetriebes Wald und Holz.

6 Die Entg'elte für Einzelleistungen für Waldbesitzer entsprechen den Vollkosten des LB WH. Im -Hinblick auf den forstgesetzlichen Auftrag nach 13 Absatz 2 LFoG, insbesondere die forstlichen Zusammenschlüsse und Genossenschaften zu fördern und damit vorhandene Strukturnachteile zu überwinden, werden diese durch die Erhebung nicht kostendeckender Personalkosten weiterhin indirekt subventioniert. Mit der Entgeltordnung 2015 wird das gesamte Leistungsangebot für forstliche Zusammenschlüsse flexibler gestaltet, um so den individuellen Bedürfnissen des Zusammenschlusses und des Waldbesitzes zu entsprechen. Das Angebot setzt sich aus einem Basispaket und mehreren individuell buchbaren Leistungspaketen zusammen. Das Basispaket umfasst die Schwerpunkte Biologische Produktion und Forsteinrichtung, die ergänzend zu buchenden Leistungspakete gliedern sich in die Bereiche Holzernte, Holzaufrnaß, Holzverkaufsvermittlung, Wegebau, Kompensationskalkung und Mitwirkung bei der Leitung von Forstbetrieben (technische Betriebsleitung). Die Höhe der Subvention für forstliche Zusammenschlüsse soll über alle Bereiche hinweg ca. 75 % der tatsächlichen Vollkosten des LB WH entsprechen. Die Höhe der Subvention wird aber so differenziert, dass kleinere Besitzgrößen im Basispaket deutlich stärker gefördert werden, größere geringer. Nicht mehr subventioniert wird ab 2015 die Holzvermarktung. Hier werden die 'jeweils aktuellen Vollkosten des LB WH angesetzt. Diese Vollkosten werden jedes Jahr überprüft und im Einvernehmen mit dem MKULNV neu festgesetzt und bekanntgegeben. Der Wegfall der Subvention ist angesichts der aktuell hohen Holzpreise zumutbar, zudem die Entgelte hier stets nur im Zusammenhang mit Holzerlösen anfallen. Der LB WH wird sich auf diesem Markt dem freien Wettbewerb mit allen anderen Anbietern stellen. Neben der Erhebung der Vollkosten im Bereich Holzvermarktung werden die Entgelte in ihrer absoluten Höhe maßvoll erhöht. Der LB WH verspricht sich durch diese neue Entgeltstrukturierung kurz und mittelfristig eine spürbare Einnahmeverbesserung. Diese Einnahmeverbesserung ist der Beitrag zu den seitens der Landesregierung beschlossenen Maßnahmen zur Haushaltsverbesserung durch Effizienzsteigerungen und strukturellen Ergebnisverbesserungen. Bis 2017 soll der LB WH hier stufenweise Mehreinnahmen bis zu 1,5 Mio. erzielen. Die Entgeltordnung 2015 stellt eine erhebliche Veränderung für alle forstlichen Zusammenschlüsse dar. Jede FBG und jeder Waldbesitzer sollen aber ausreichend Zeit bekommen, das neustrukturierte und finanziell neu ausgestattete Angebot des LB WH in der tätigen Mithilfe zu prüfen. Daher ermöglicht der LB WH allen Zusammenschlüssen, dieses neue Angebot über einen Zeitraum von einem Jahr hinweg unter Aufrechterhaltung der bestehenden Betreuungsverträge zu prüfen. Aus vertragsrechtlichen Gründen wird der LB WH aber alle Betreuungsverträge bis zum mit Wirksamkeit zum kündigen. Zu Beginn des Jahres 2016 werden dann alle Verträge mit forstlichen Zusammenschlüssen auf neuer Rechtsgrundlage abgeschlossen sein. Eine vorzeitige Vertragsumstellung auf die Entgeltordnung 2015 ist möglich. Um im Jahr 2015 die bestehenden Betreuungsverträge mit den forstlichen Zusammenschlüssen fortführen zu können, muss die aktuelle Entgeltordnung 2014

7 in ihrer bestehenden und bekannten Form für ein Jahr verlängert und parallel geführt werden. In der fortgeführten Entgeltordnung 2014 werden die Entgelte für den Holzverkauf ebenfalls auf der Grundlage nachweisbarer Vollkostenhöhe erhoben, alle übrigen Entgelte werden gleichmäßig um 5% erhöht. Durch diese Erhöhung wird die Erreichung der gewünschten Mehreinnahme des LB WH in diesem Bereich in gleicher Weise wie bei der Entgeltordnung 2015 gewährleistet. Einzelleistungen für den Waldbesitz werden ab grundsätzlich über die Entgeltordnung 2015 abgerechnet, Ausnahmen sind Einzelleistungen in Verbindung mit bestehenden Beförsterungsverträgen. Die Laufzeit der Entgeltordnung 2015 soll sich bis zum erstrecken. Die jährliche Erhöhung der Entgelte wird sich dann automatisch am Nominallohnindex des statistischen Bundesamtes orientieren, der die Entwicklung der Bruttomonatsverdienste der Beschäftigten in Deutschland abbildet. Die Höhe der Holzvermarktungsentgelte wird auf der Grundlage der nachweisbaren Vollkosten des LB WH jährlich neu festgelegt. Die so erhöhten Sätze werden rechtzeitig in den Anlagen zur,entgeltordnung veröffentlicht. Die Festlegung der Entgelte erfolgte nach Anhörung des LB WH und des Forstausschusses beim MKULNV und im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Der LRH wird umgehend informiert.

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9 Entgelte für tätige Mithilfe der Forstbehörden bei der Bewirtschaftung des.körperschafts- und Privatwaldes (Entgeltordnung '15) RdErl. d. Ministeriums rür Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, - III v Der Wald ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig zu bewirtschaften. Die Forstwirtschaft soll dabei allgemein im Hinblick auf die Bedeutung des Waldes für die Umwelt sowie wegen seines volkswirtschaftlichen Nutzens sachkundig betreut werden. Die Forstbehörden haben die Aufgabe, die Waldbesitzer durch Rat, Anleitung und tätige Mithilfe bei der Bewirtschaftung des Waldes zu unterstützen (Betreuung). 11 des Landesforstgesetzes NR W regelt den Inhalt der Betreuung der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer durch die Forstbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen. Dabei wird unterschieden zwischen Rat und Anleitung, welche kostenfrei zu erbringen sind und der tätigen Mithilfe bei der Bewirtschaftung des Waldes. Diese erfolgt gegen Entgelt. Gern. 11 Abs. 3 des Landesforstgesetzes (LFoG) werden hiermit die für die tätige Mithilfe ab dem Jahr 2015 zu entrichtenden Entgelte festgesetzt. A. Leistungen der tätigen Mithilfe 1. Einzelleistungen für Waldbesitzende - Leistungsbereiche und deren Einzelleistungen a) Waldentwicklung 1.1 Auszeichnen von Beständen 1.2 Visuelle Baumkontrolle Entwicklung und Erstellung eines Kontrollkonzeptes Durchführung der visuellen Baumkontrolle inklusive Dokumentation Vermittlung eines Unternehmers' inklusive evtl. Ausschreibung Einsatz und Kontrolle der Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen inkl. Rechnungsprüfung Durchführung der erforderlichen Maßnahmen durch Beschäftigte des Landesbetriebs Wald und Holz NR W 1.3 Mithilfe bei der Vorbereitung und Abnahme der Forsteinrichtung 1.4 Durchführung der Forsteinrichtung einseh!. Materialbeschaffung 1.5 Mitwirkung bei externen Audits b) Planung und Durchführung von Maßnahmen 1.6 Mitwirkung bei der Leitung von Forstbetrieben (technische Betriebsleitung) Erstellung eines Wirtschaftsplanes

10 Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzugs Analyse/Dokumentation des Wirtschaftsgeschehens Teilnahme an Versammlungen/ Ausschusssitzungen 1.7 Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen, fachlichen Stellungnahmen oder einzelbetrieblichen Planungen rür die Vorbereitung und Ausführung forstlicher Maßnahmen und Betriebsarbeiten rür den Waldbesitz 1.8 Einsati und Kontrolle von Arbeitskräften bei forstlichen Maßnahmen (Waldbesitzer, Selbstwerber, U ntemehmer) inkl. V orbereitung der Maßnahme Einweisung der Arbeitskräfte Kontrolle des Arbeitskräfteeinsatzes und der Maßnahmenumsetzung Zusammenstellung der Daten rür die Rechnungslegung Rechnungsprüfung 1.9 Materialbeschaffung (z.b. Ausschreibung, Bestellung, Kontrolle des Angebots und der Lieferung) c) Holzverkaufshilfe 1.10 Aushalten und vollständiges Aufmessen des Holzes mit Erstellung der ADV Holzliste sowie Polterzeichnung und ggfls. Geokoordination im Festmaß im Raummaß 1.11 Stichprobenartige Kontrolle des Aufmaßes Dritter mit Erstellung der ADV Holzliste sowie Polterkennzeichnung 1.12 Holzverkaufsvermittlung inkl. Akquise von Abnehmern Verhandlung mit Abnehmern Rechnungsstellung Polterkennzeichnung Vorzeigung Einweisung, Abfuhrkontrolle Kontrolle des Werksmaßes Holzverkäufe von Lbh-L-LAS (alle Losgrößen) sowie Nh-Sortimenten mit Losgrößen < 25 m 3 /fje Einzelrechnung außer Industrieholz und Energieholz (ENL, ENK, ENS) Holzverkäufe von Lbh-lNdh-Industrieholz bis 100 m 3 /f sowie Ndh Sortimenten mit Losgrößen > m 3 /f je Einzelrechnung außer Energieholz (ENL, ENK, ENS) Holzverkäufe von Lbh-Industrieholz und Ndh-Sortimenten mit Losgrößen > 100 m 3 /fje Einzelrechnung außer Energieholz (ENL, ENK, ENS) Holzverkäufe von LbhlNdh im Sortiment Energieholz ENL, ENK, ENS (Brennholz) Meistgebotsverkäufe 1.13 Beteiligung an Rahmenverkäufen ohne Verkaufs abwicklung d) Ermittlung von Werten 1.14 Waldwertschätzungen 1.15 Waldbewertungen

11 1.16 Sonstige Gutachten und Bewertungen e) Aus-und Fortbildung, Schulungen 1.17 Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen 1.18 Durchführung individueller Auftragsschulungen f) Serviceleistungen 1.19 Sonstige Serviceleistungen fur den Waldbesitz 2. Nicht unter Nummer 1.1 aufgeführte Leistungen der Forstbehörden fur den Privat-und Körperschaftswald zählen zu kostenlosem Rat und kostenloser Anleitung. Rat und Anleitung sind folgendermaßen definiert: Rat ist die gelegentliche, fachliche und allgemeine Auskunft, Anregung oder Information durch Dienstkräfte des Landesbetriebs Wald und Holz NR W in Fragen der Waldbewirtschaftung gegenüber dem Waldbesitz ohne Berücksichtigung einzelbetrieblicher und wirtschaftlicher Interessen. Anleitung ist eine forstfachliche Tätigkeit exemplarischer Art, die vor allem unerfahrene Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer in die Lage versetzen soll, die mit der Waldbewirtschaftung verbundenen Arbeiten selbständig fortzuführen. 3. Nicht zur tätigen Mithilfe und nicht zu kostenlosem Rat und kostenloser Anleitung zählen: - Forstschutz i.s. von 52 LFoG sowie andere hoheitliche Maßnahmen, - Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers, - Jagdschutz im Sinne der Jagdgesetze und - Jagdausübung. 4. Basis- und Leistungspakete fur Forstliche Zusammenschlüsse 4.1 Basispaket für Forstliche Zusammenschlüsse für Waldgenossenschaften nach GemWG NRW und GenG a) Biologische Produktion Waldentwicklung mit Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften bezogen auf Verjüngung der Bestände und deren Pflege Jungwuchspflege Astung Auszeichnen b) Forsteinrichtung Mithilfe bei der Vorbereitung und Abnahme der Forsteinrichtung

12 Durchfiihrung der Forsteinrichtung einschl. Materialbeschaffung c} Unterstützung des Zusammenschlusses und seiner Mitglieder in den Bereichen: Präventiver Forstschutz Vorschläge zur Wegeunterhaltung einschließlich deren fachlicher Begleitung Materialbeschaffung Zusammenarbeit mit dem Vorstand und der Geschäftsführung Jahresabschlussbericht Teilnahme an VersammlungenlExkursionen Mithilfe bei Zertifizierungen 4.2 Leistungspakete Holzernte Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften Lieferung der Daten für die Rechnungsstellung Ggf. Rechnungsprüfung Aufmessen des Holzes Aushalten und Aufmessen des Holzes mit Erstellung der ADV -Holzliste sowie Po1terkennzeichnu~g sowie ggfs. Erfassung der Geokoordinaten im Festmaß im Raummaß Stichprobenartige Kontrolle des Aufmaßes Dritter mit Erstellung der ADV-Holzliste sowie Polterkennzeichnung sowie ggfs. Erfassung der Geokoordinaten Holzverkaufsvermittlung inkl. Akquise von Abnehmern Verhandlung mit dem Abnehmer Rechnungsstellung Polterkennzeichnung Vorzeigung Einweisung, Abfuhrkontrolle Kontrolle des Werksmaßes Holzverkäufe von Lbh-L-LAS (alle Losgrößen) sowie Nh-Sortimenten mit Losgrößen < 25 m 3 /f je Stapelrechnung außer Industrieholz und Energieholz (ENL, ENK, ENS) Holzverkäufe von Lbh-lNdh-Industrieholz bis 100 m 3 /fsowie Ndh Sortimenten mit Losgrößen > m 3 /f je Stapelrechnung außer Energieholz (ENL, ENK, ENS) Holzverkäufe von Lbh-Industrieholz und Ndh-Sortimenten mit Losgrößen > 100 m 3 /fje Stapelrechnung außer Energieholz (ENL, ENK, ENS) Holzverkäufe von LbhlNdh im Sortiment Energieholz ENL, ENK, ENS (Brennholz) Meistgebotsverkäufe

13 Beteiligung an Rahmenverkäufen ohne Verkaufsabwicklung Neubau und Instandsetzung von Wegen sowie Kompensationskalkung Vorbereitung der Maßnahme V orschlag zur Vergabe der Arbeiten Einsatz und Kontrolle der Unternehmer Ggfs. Rechnungsprüfung Mitwirkung bei der Leitung von Forstbetrieben Erstellung eines Wirtschaftsplanes Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzugs Analyse/Dokumentation des Wirtschaftsgeschehens Teilnahme an Versammlungen/ Ausschusssitzungen B. Übernahme der Aufgaben der tätigen Mithilfe Die in Abschnitt A unter Nummer 1 aufgeftihrten Leistungen können als Einzelleistung gebucht werden. Darüber hinaus können forstliche Zusammenschlüsse und Gemeinden das Basispaket Nr und sowie weitere Leistungspakete gemäß Nr. 4.2 in Verbindung mit dem Basispaket vertraglich vereinbaren. l. Übernahme von Einzelleistungen Auf formlosen Antrag können Waldbesitzende jede Leistung nach Abschnitt A, Nr. 1 in einem schriftlichen Vertrag nach Muster des Handbuchs vereinbaren. Die Einzelleistung "Holzverkaufsvermittlung" gemäß Nr kann - mit Ausnahme der "Beteiligung an Rahmenverkäufen ohne Verkaufsabwicklung" nach Nr nur in Verbindung mit den Einzelleistungen "Aufmessen des Holzes" nach Nr , oder 1.11 gebucht werden. 2. Übernahme von Leistungspaketen 2.1 Das Leistungspaket "Mitwirkung bei der Leitung von Forstbetrieben " umfasst mindestens folgende Leistungen: Erstellung eines Wirtschaftsplanes Kontrolle des Wirtschaftsvollzugs AnalyselDokumentation des Wirtschafts geschehens Werden nicht alle drei vorstehend genannten Leistungen beauftragt, gilt dies nicht als technische Betriebsleitung im Sinne des Landesforstgesetzes und seiner Verordnungen. Weitere Leistungen aus dem Katalog der Einzelleistungen des Abschnitts A, Nummer 1 können zusätzlich vereinbart werden. Für die,übernahme der technischen Betriebsleitung ist ein schriftlicher Vertrag nach Muster des Handbuchs abzuschließen, es sei denn, die technische Betriebsleitung wird in dem Vertrag über

14 ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen vereinbart Für Gemeinden und Waldgenossenschaften nach Gemeinschaftswaldgesetz umfasst die Beförsterung im Sinne des LFoG mindestens folgende Einzelleistungen: Auszeichnen von Beständen, Nr.I.I Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften bei forstlichen Maßnahmen (Waldbesitzer, Selbstwerber, Unternehmer), Nr. 1.8 Vorbereitung der Maßnahme Einweisung der Arbeitskräfte Kontrolle des Arbeitskräfteeinsatzes und der Maßnahmenumsetzung Zusammenstellung der Daten für die Rechnungslegung Rechnungsprüfung Aushalten und vollständiges Aufmessen des Holzes mit Erstellung der ADV Holzliste sowie Polterzeichnung und ggfls. Geokoordination gemäß Nr im Festmaß im Raummaß Stichprobenartige Kontrolle des Aufmaßes Dritter mit Erstellung der ADV Holzliste sowie Polterkennzeichnung, Nr Werden nicht alle vorstehend aufgeführten Leistungen übertragen, gilt die übertragene Aufgabe nicht als Beförsterung. Weitere Leistungen aus dem Katalog des Abschnitts A, Nummer 1 können zusätzlich vereinbart werden. Für die Übernahme der Beförsterung ist ein schriftlicher Vertrag nach Muster des Handbuchs abzuschließen. 2.3 Verträge über "Ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen" umfassen die Leistungen des Basispakets gemäß Abschnitt A, Nr oder Für öffentlichen Wald und Waldgenossenschaften nach Gemeinschaftswaldgesetz, die Mitglied in forstlichen Zusammenschlüssen sind, kann das Leistungspaket "Mitwirkung bei der Leitung von Forstbetrieben" (technische Betriebsleitung) gemäß Nr. I.6vereinbart werden. Für die Übernahme der ständigen tätigen Mithilfe in Zusammenschlüssen ist ein schriftlicher Vertrag nach Muster des Handbuchs abzuschließen. 2.4 Das Leistungspaket "Holzverkaufsvermittlung" gemäß Nr kann - mit Ausnahme der "Beteiligung an Rahmenverkäufen ohne Verkaufsabwicklung" nach Nr nur in Verbindung mit dem Leistungspaket "Aufmessen des Holzes" nach Nr gebucht werden. c. Entgelte 1.

15 Die Leistung durch tätige Mithilfe erfolgt gegen Entgelt. Unter Berücksichtigung der Selbstkosten werden nachfolgende Entgelte festgesetzt. Mit diesen Entgelten sind alle Personalund Sachausgaben - einschließlich Reisekosten - abgegolten. Die Entgelte enthalten keine Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird gesondert in den Rechnungen ausgewiesen. 2. Entgelte für Einzelleistungen (siehe Anlage Tabelle zu Nummer C.2) 3. Entgelte für Basis- und Leistungspakete (siehe Anlage Tabelle zu Nummer C.3) Das Entgelt ergibt sich aus der Summierung der Entgelte für die vereinbarten Leistungen. Für zusätzlich vereinbarte Einzelleistungen sind Entgelte nach Nummer C.2 zu zahlen. 4 Entgelt für die Forsteinrichtung 4.1 In Verträgen über Ständige Tätige Mithilfe ist die Forsteinrichtung im Basispaket enthalten. Mit den Entgelten für das Basispaket sind die Kosten der Beschaffung der erforderlichen aktuellen digitalen Geobasisdaten und Geofachdaten im Rahmen der Durchführung der Forsteinrichtung abgegolten. Als Entgelt für die Forsteinrichtung sind - sofern die Sonderregelungen der Nummern 4.2 bis 4.4 nicht zutreffen - die Selbstkosten der Forstbehörde zu zahlen. Die Selbstkosten der Forstbehörde sind von dieser zu kalkulieren, sofern sie die Forsteinrichtung selbst durchführt. Bedient sich die Forstbehörde zur Durchführung der Forsteinrichtung Dritter, gelten als Selbstkosten der Rechnungsbetrag des Dritten, erhöht um einen Verwaltungskostenzuschlag von 20 v.h. des Rechnungsbetrages. 4.2 Die Forsteinrichtung erfolgt gegen eine Kostenbeteiligung des Waldbesitzers in Höhe von 20 v.h. der Selbstkosten der Forstbehörde - bei Körperschaftswald, - bei Zusammenschlüssen mit ideellen Anteilen, - bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen mit gemeinsamen Betriebsplan, - bei privaten Grundeigentümern, wenn deren Gesamtwaldeigentum in NR W 100 ha nicht übersteigt, sofern der Forstbetrieb keinen Betriebsleitungsvertrag nach Abschnitt B, Nr. 2.2 mit der Forstbehörde oder der Zusammenschluss keinen Vertrag über ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen nach Nummer 2.3 abgeschlossen hat. 4.3 Forstbetriebe, die einen Betriebsleitungsvertrag nach Abschnitt B, Nr. 2.2 mit der Forstbehörde abgeschlossen haben, zahlen für die Beschaffung der erforderlichen aktuellen digitalen Geobasisdaten und Geofachdaten im Rahmen der Durchführung der Forsteinrichtung einen Festbetrag je Hektar forstliche Betriebsfläche. 4.4 Die Erstellung des Abschnitts 6 "Naturschutz und Landschaftspflege" des Betriebsplanes bzw.

16 Betriebsgutachtens erfolgt rur alle Waldbesitzer kostenlos. 4.5 Für den Abschluss von Verträgen gelten die jeweiligen Muster des Handbuchs ( ). 5. Experimentierklausel Zur Erprobung einer Neuordnung der Förderung der Betreuung des privaten und körperschaftlichen Waldbesitzes hin zur direkten Förderung kann die oberste Forstbehörde von den Bestimmungen dieser Entgeltordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen. Wald und Holz NR W soll damit die Möglichkeit eröffnet werden, seine Angebote in Art und Höhe auf der Grundlage seiner realen Kosten flexibel zu gestalten. 6. Schlussbestimm ungen Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft und tritt zum außer Kraft.

17 _Anlage zu Nr C 2 EinzeIleistungen - Ho!zverkauf neu.x!sx C.2 Entgelte für Einzelleistungen für Waldbesitzer 66,50 EURJStd. AngebotspreIS Planung und Durchführung von Maßnahmen Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen, fachlichen Stellungnahmen oder 1.7 emzelbetneblichen Planungen für die VorbereItung und Ausführung forstlicher Maßnahmen und Betnebsarbelten für den WaldbesItz 1.8 Einsatz und Kontrolle von ArbeItskräften (WaldbesItzer, Unternehmer und Selbstwerber) 66,50 EURJStd. 66,50 EURJStd. Aushalten und Vollvermessung des Holzes mit Erstellung der ADV-Holzliste SOWIe IPollteJ:kelnm~eI(;hnung und Erfassung der Geokoordinaten StIchprobenartIge Kontrolle des Aufmaßes Dntter mit Erstellung der ADV -Holzliste SOWIe 0,60 EURJm 3 /f WaldentwIcklung Holzverkaufshilfe IH()Iz,rer1~äute von Lbh-L-LAS (alle Losgrößen) SOWIe Nb-SortImenten mit Losgrößen < 25 je Einzelrechnung außer Industneholz und EnergIeholz (ENL, ENK, ENS) Holzverkäufe von Lbh-lNdh-IndustrIeholz bis 100 m 3 /fsowle Ndh-Sortimenten mit Losgrößen > m 3 /f je Einzelrechnung außer Energieholz (ENL, ENK, ENS) 3,00 EURJm 3 /f 2,50 EURJm 3 /f Holzverkäufe von Lbh-Industneholz und Ndh-SortImenten mit Losgrößen > 100 m 3 /f je Einzelrechnung außer EnergIeholz (ENL, ENK, ENS) 1,90 EURJm 3 /f Holzverkäufe von LbhlNdh Im SortIment EnergIeholz ENL, ENK, ENS (Brennholz) Meistgebotsverkäufe 3,00 EURJm 3 /f vom Holzverkaufserlös mmd. ErmIttlung von Werten ServIce-Ielstungent-----t t Erstellt von Rosenkranz, Frank Seite 1

18 _Anlage zu Nr C 3 BasIspaket und LeIstungspakete Holzverkauf neu.xlsx C. 3 Entgelte für Basispaket und Leistungspakete 4.1 BasIspakete für Forstliche Zusammenschlüsse Zusammenschlussform Pkt. Betnebsgröße Entgelt Forstliche Zusammenschlüsse <2 ha 7,00 EUR/ha > 2 bis 10 ha 6,42 EUR/ha > 10 bis 50 ha 6,42 EURIha > 50 bis 100 ha 8,34 EUR/ha > 100 bis 200 ha 12,01 EUR/ha > 200 bis 500 ha 18,01 EUR/ha > 500 ha 24,02 EUR/ha <2 ha 5,00 EUR/ha > 2 bis 10 ha 4,50 EUR/ha Waldgenossenschaften > 10 bis 50 ha 4,50 EUR/ha nach GemWaldG und > 50 bis 100 ha 4,00 EUR/ha eg > 100 bis 200 ha 3,50 EUR/ha 4.2 Leistungspakete für Forstliche Zusammenschlüsse > 200 bis 500 ha 3,50 EUR/ha > 500 ha 3,00 EUR/ha Leistungspaket Pkt. Leistungsbestandteile Entgelt Holzemte Einsatz und Kontrolle von ArbeItskräften, Lieferung der Daten für die Rechnungsstellung; Rechnungsprufung Aufmessen des Holzes 0,56 EURlm 3 /f Aushalten und Vollvermessung des Holzes 1m Festmaß mit Erstellung der ADV-Holzliste sowie Polterkennzeichnung und Erfassung der 1,85 EURlm 3 /f Geokoordinaten Aufmessen des Holzes Aushalten und Vollvermessung des Holzes Im Raummaß mit Erstellung der ADV-Holzliste sowie Polterkennzeichnung und Erfassung der 0,68 EURlm 3 /r Geokoordinaten Stichprobenartige Kontrolle des Aufmaßes Dntter mit Erstellung der ADV-Holzliste sowie Polterkennzeichnung Holzverkaufsvermittlung 0,30 EURlm 3 /f Holzverkäufe von Lbh-L-LAS (alle Losgrößen) sowie Nh-Sorti"menten mit Losgrößen < 25 m 3 /fje Stapelrechnung außer Industneholz und 3,00 EURlm 3 /f Energieholz (ENL, E]{K, ENS) Holzverkäufe von Lbh-lNdh-Industneholz bis 100 m3jf sowie Ndh Sortimenten mit Losgrößen > m 3 /f je Stapelrechnung außer 2,50 EURlm 3 /f Energieholz (ENL, ENK, ENS) Holzverkaufs- Holzverkäufe von Lbh-Industneholz und Ndh-Sortimenten mit vermittlung Losgrößen > 100 m 3 /f je Stapelrechnung außer Energieholz (ENL, ENK, 1,90 EURlm 3 /f ENS) Holtverkäufe von LbhlNdh 1m Sortiment Energieholz ENL, ENK, ENS (Brennholz) 3,00 EURlm 3 /f 3 % vom Meistgebotsverkäufe Holzverkaufserlös mmd Euro/m 3 /f Beteiligung an Rahmenverkäufen ohne VerkaufsabwIcklung 0,50 EURlm 3 /f Neubau und Instandsetzung von Wegen, KompensatIOnskalkung Vorbereitung der Maßnahme, Vorschlag zur Vergabe der Arbeiten, Einsatz und Kontrolle der Unternehmer, ggfs. Rechnungsprufung 16,63 EURIStd. MitWirkung bel der Leitung von Forstbetneben Erstellung emes Wirtschaftsplanes, Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzuges, Analyse/ DokumentatIOn des Wirtschaftsgeschehens, Teilnahme an Versammlungen/ AusschusssItzungen 33,25 EURIStd. Erstellt von Rosenkranz, Frank Seite 1

19 Anlage 1 zum RdErl. v In der Fassung des Änderungsrunderlasses vom EO'14 mit fortgeschriebenen Entgelten und Vollkosten Holzverkauf 3.2 Entgelte für Einzelleistungen Punkt Tätigkeit Entgelt I Einheit 1 Auszeichnen von' Beständen (wahlweise mit gleichzeitiger 153,13 /ha Volumenermittlung) 2 Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung und ADV -Holzliste a) nach Festmaß 3,03 /m 3 /f b) nach Raummaß 1,00 /m 3 /f cl Aufmessen 1m Wege der Stehendmessung 0,14 /St. 3 Anbringen des Herkunftszeichens 4,08 /St. 4 Stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes (vor Abfuhr des 0,32 /m 3 /f Gesamtlos eingeschlagenen Holzes) oder des Werkseingangsmaßes incl. Datenerfassung u. ADV -Holzliste 5 Erstellen der ADV -Holzlisten 45,10 je angef. Yz Std. 6 Holzverkauf a) bei Sammelverkäufen (ab 3 Waldbesitzer in einem Vertrag) mit 2,10 /m 3 /f Verkaufsabwicklung b) bei Einzelverkäufen mit Verkaufsabwicklung 3,00 /m 3 /f c) bei Meistgebotsverkäufen von Wertholz > 350 /m 3 /fmit 15,00 /m 3 /f Verkaufsabwicklung d) bei Meistgebotsverkäufen von Wertholz > 350 /m 3 /f ohne 10,00 /m 3 /f Verkaufsabwicklung e) bei Meistgebotsverkäufen von Holz auf dem Stock 1,00 /St. f) bei Meistgebotsverkäufen von sonstigem Holz mit Verkaufsabwicklung 10,00 /m 3 /f g)bei Meistgebotsverkäufen von sonstigem Holz ohne VerkaufsabwIcklung 5,00 /m 3 /f 7 Beteiligung an Rahmenverkäufen (ohne Verkaufsabwicklung) 0,50 /m 3 /f 8 Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften (einschließlich Unternehmer und Selbstwerber ) a) m der Holzernte 2,04 /m 3 /f b) außerhalb der Holzernte 81,09 /Std. 9 Materialbeschaffung (z.b. Ausschreibung, Bestellung, Kontrolle des Angebots 81,09 /Std. und der Lieferung) 10 Monatslohnberechnung 55,93 /Std. 11 Wirtschaftsplanerstellung a) WirtschaftsplanersteIlung mit schriftlich fixierter, detaillierter, jährlicher 4,12 /ha Natural- und Finanzplanung für Nachhaltbetriebe und öffentlichen Wald Forstbetriebsfläche b) Wirtschaftsplanung aufgrund von Planvorschlägen gemäß Nr. 11 ades 0,84 /ha Waldbesitzers Forstbetriebsfläche 12 Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzuges 4,12 /ha Forstbetriebsfläche 13 Betriebsbuchführung 64,19 /Std. 14 Analyse der Wirtschaftsergebnisse 1,09 /ha 15 Jahresabschlussbericht über den Betriebsvollzug 73,71 /Std. 16 Forstliche Innenvermessungsarbeiten 81,09 /Std. 17 Waldwertschätzung 81,09 /Std. 18 Hilfeleistung beim Aufmessen (Pkt. 2) durch eine zweite, von der 61,15 /Std. Forstbehörde bezahlte Kraft 19 Abnahme der Forsteinrichtung, die nicht durch die Forstbehörde erstellt ist 119,54 /Std. 20 Forsteinrichtung Ist-Ausgaben 21 Motorsägenschulungen für Waldbesitzer 141,70 lpersonikurs 22 Hilfeleistung bei der Ausfüllung des Antrages im Rahmen von 40,54 /angefangene Fördermaßnahmen - halbe Std. 23 Entgelt rur die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen aus dem Seminargebühr in Fortbildungsprogramm des LB WH 24 Mitwirkung bei externen Audits (PEFC/FSC/Sonstige) 73,71 /Std. 25 Sonstige Dienstleistungen a) mittlerer Dienst 55,93 /Std. b) gehobener Dienst 73,71 /Std. 1

20 Anlage 1 zum RdErl. v In der Fassung des Änderungsrunderlasses vom 3.3 Punkt 1 2 J c) höherer Dienst 81,09 /Std. Entgelte für die technische Betriebsleitung Tätigkeit Entgelt I Einheit WirtschaftsplanersteIlung mit schriftlich fixierter, detaillierter, jährlicher Natural- und Finanzplanung für Nachhaltbetriebe und öffentlichen Wald gern. Nummer a, Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzuges gern. Nummer und Je Hektar Analyse der Wirtschaftsergebnisse gern. Nummer Forstbetriebsfläche: a. für Betriebe bis 100 ha Forstbetriebsfläche 9,31 /ha/jahr b. für Betriebe über 100 ha Forstbetriebsfläche 9,15 /ha/jahr Wirtschaftsplanung aufgrund von Planvorschlägen des Waldbesitzers.gem. Nummer b Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzuges gern. Nummer und Je Hektar Analyse der Wirtschaftsergebnisse gern. Nummer Forstbetriebsfläche: a. für Betriebe bis 100 ha Forstbetriebsfläche 6,06 /ha/jahr b. für Betriebe über 100 ha Forstbetriebsfläche 5,95 /ha/jahr 3.5 Punkt 1 2 Entgelte für die ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen Tätigkeit Entgelt I Einheit Grundbeträge: bis 50 ha Forstbetriebsfläche 6,08 /ha/jahr über 50 bis 100 ha Forstbetriebsfläche 11,26 /ha/j ahr über 100 bis 200 ha Forstbetriebsfläche ' 22,52 /ha/jahr über 200 bis 500 ha Forstbetriebsfläche 36,90 /ha/jahr über 500 bis 800 ha Forstbetriebsfläche 48,78 /ha/jahr über 800 ha Forstbetriebsfläche 65,06 /ha/jahr Steigerungsbeträge - Aushaiten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung und ADV -Holzliste gern. Nummer 1.1 Pkt. 2 nach Festrnaß 1,52 /m 3 /f nach Raummaß 0,47 /m 3 /r - stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes (vor 0, 14, /m 3 /f Gesamtlos Abfuhr des eingeschlagenen Holzes) oder des Werkseingangsmaßes incl. Datenerfassung und ADV -Holzliste - Holzverkauf (Nummer 3.2 Pkt. 6a - g) a) bel Sammelverkäufen 2,10 /m 3 /f b) bei Einzelverkäufen 3,00 /m 3 /f bei Meistgebotsverkäufen von Wertholz (> 350 /m 3 /f) c). mit Verkaufsabwicklung 15,00 /m 3 /f d) ohne Verkaufsabwicklung 10,00 /m 3 /f e) bei Meistgebotsverkäufen von Holz auf dem Stock 1,00 /Stamm bei Meistgebotsverkäufen von sonstigem Holz f) mit Verkaufsabwicklung 10,00 /m 3 /f g) ohne Verkaufsabwicklung 5,00 /m 3 /f - Beteiligung an Rahmenverkäufen (Nummer 3.2 Pkt. 7) ohne 0,50 /m 3 /f Verkaufsabwicklung - technische Betriebsleitung (Nummer 2.2.1) je ha Forstbetriebsfläche a. rur Betriebe bis 100 ha Forstbetriebsfläche 4,59 /ha/jahr b. für Betriebe über 100 ha Forstbetriebsfläche 4,52 /ha/jahr - Holzvorzeigung, Einweisung bzw. Abfuhrkontrolle, falls die Zusatzleistung 29,73 /Std. Holzverkauf gern. Nummer 1.1 Pkt. 6 nicht in Anspruch genommen wird bzw. 0,36 /m 3 /f 3.6 Punkt 3 Entgelte für die Forsteinrichtung Tätigkeit Beschaffung der Auszüge aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) und der Automatisierten Flurkarte (A~K) einschließlich aktueller digitaler Luftbildkarten Entgelt I Einheit 4,45 /ha 2

21 Nonneb.ene - IV.recht.nrw.de &anw _ nr= 1 &gl Geltende Erlasse (SMB!. NRW.) mit Stand vom Entgelte für tätige Mithilfe der Forstbehörden bei der Bewirtschaftung des Körperschafts- und Privatwaldes (EntgeItordnung '14) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - 1II v Gem. 11 Abs. 3 des Landesforstgesetzes (LFoG) werden hiermit die für die tätige Mithilfe ab dem Jahr 2009 zu entrichtenden Entgelte festgesetzt. 1 Leistungen der tätigen Mithilfe 1.1 Zur tätigen Mithilfe der Forstbehörden bei der Bewirtschaftung des Privat- und Körperschaftswaldes zählen folgende Leistungen: 1. Auszeichnen von Beständen (wahlweise mit gleichzeitiger Volumenermittlung) 2. Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste 3. Anbringen des Herkunftszeichens 4. Stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes (vor Abfuhr des eingeschlagenen Holzes) oder des Werkseingangsmaßes incl. Datenerfassung u. ~DV-Holzliste 5. Erstellen der ADV-Holzlisten 6. Holzverkauf 7. Beteiligung an Rahmenverkäufen 8. Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften (einschließlich Unternehmer und Selbstwerber) 9. Materialbeschaffung (z.b. Ausschreibung, Bestellung, Kontrolle des Angebots u. der Lieferung) L O. Monatslohnberechnung 11. Wirtschaftsplanerstellung 12. Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzuges 13. Betriebsbuchführung 14. Analyse der Wirtschafts ergebnisse 15. Jahresabschlussbericht über den Betriebsvollzug 16. Forstliche Innenvermessungsarbeiten 17. Waldwertschätzung 18. Hilfeleistung beim Aufmessen (Pkt. 2) durch eine zweite, von der Forstbehörde bezahlte Kraft 19. Abnahme der Forsteinrichtung, die nicht durch die Forstbehärde erstellt ist 20. Forsteinrichtung 21. Motorsägenschulungen für Waldbesitzer 22. Hilfeleistung bei der Ausfüllung des Antrages im Rahmen von Fördermaßnahmen 23. Entgelt für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen aus dem Fortbildungsprogramm des LB WH 24. Mitwirkung bei externen Audits (PEFCIFSC/sonstige) 25. Sonstige Dienstleistungen 'on :45

22 Normebene - IV.recht.nrw.de &anw _ nr==1 &gl... a) mittlerer Dienst b) gehobener Dienst c) höherer Dienst. 1.2 Nicht unter Nummer 1.1 aufgeführte Leistungen der Forstbehörden für den Privat- und Körperschaftswald zählen zu kostenlosem Rat und kostenloser Anleitung. 1.3 Nicht zur tätigen Mithilfe und nicht zu kostenlosem Rat und kostenloser Anleitung zählen: - Forstschutz LS. von 52 LFoG sowie andere hoheitliche Maßnahmen, - Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers, - Jagdschutz im Sinne der Jagdgesetze und - Jagdausübung. 2 Übernahme der Aufgaben der tätigen Mithilfe Die in Nummer 1.1 aufgeführten Leistungen können als - Einzelleistung oder in einem der drei Leistungsbündel (Mindest- und variable Zusatzleistungen) - technische Betriebsleitung, - Beförsterung, - ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen übernommen werden. 2.1 Übernahme von Einzelleistungen Auf formlosen Antrag des Waldbesitzers kann jede Leistung nach Nummer 1.1 (außer Forsteinrichtung Nummer 1.1 Pkt. 20) im Einzelfall ohne schriftlichen Vertrag übernommen werden. Wünscht der Waldbesitzer die häufig wiederkehrende Erbringung einer oder mehrerer Einzelleistungen, ist dies in einem schriftlichen Vertrag nach Muster des Handbuchs zu vereinbaren. Für die Übernahme der Forsteinrichtung (Nummer 1.1 Pkt. 20) ist ein. schriftlicher Vertrag nach Muster des Handbuchs abzuschließen. 2.2 Übernahme eines Leistungsbündels Das Leistungsbündel "Technische Betriebsleitung" umfasst mindestens folgende Leistungen: - WirtschaftsplanersteIlung (Nummer 1.1 Pkt. 11) - Kontrolle des Wirtschaftsplanvollzuges (Nummer 1.1 Pkt. 12) und - Analyse der Wirtschaftsergebnisse (Nummer 1.1 Pkt. 14). Werden nicht alle drei vorstehend genannten Leistungen übertragen, gilt die übertragene Aufgabe nicht als technische Betriebsleitung. Weitere Leistungen aus dem Katalog der Nummer 1.1 können zusätzlich vereinbart werden. Für die Übernahme der technischen Betriebsleitung ist ein schriftlicher Vertrag nach Muster des Handbuchs abzuschließen, es sei denn, die technische Betriebsleitung wird in dem Vertrag über ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen vereinbart. von :45

23 Nonnebene - IV.recht.nrw.de 1 &gl Das Leistungsbündel "Beförsterung" umfasst mindestens folgende Leistungen: - Auszeichnen (wahlweise mit gleichzeitiger Volumenermittlung) (Nummer 1.1 Pkt. 1) - Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften (einschließlich Unternehmer und Selbstwerber) (Nummer 1.1 Pkt. 8) - Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste (Nummer 1.1 Pkt. 2) und / oder - Stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes (vor Abfuhr des eingeschlagenen Holzes) oder des Werkseingangsmaßes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste (Nummer 1.1 Pkt. 4) - Jahresabschlussbericht über den Betriebsvollzug (Nummer 1.1 Pkt. 15). Werden nicht alle vorstehend aufgeführten Leistungen übertragen, gilt die übertragene Aufgabe nicht als Beförsterung. Weitere Leistungen aus dem Katalog der Nummer 1.1 können zusätzlich vereinbart werden. Für die Übern~hme der Beförsterung ist ein schriftlicher Vertrag nach Muster des Handbuchs abzuschließen Das Leistungsbündel "Ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen" umfasst folgende Leistungen: Mindestleistungen: - Auszeichnen (wahlweise mit gleichzeitiger Volumenermittlung) (Nummer 1.1 Pkt. 1), - Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften (einschließlich Unternehmer und Selbstwerber) (Nummer 1.1 Pkt. 8), - Materialbeschaffung (Nummer 1.1 Pkt. 9), - Jahresabschlussbericht über den Betriebsvollzug (Nummer 1.1 Pkt. 15), - Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes inc!. Datenerfassung und ADV-Holzliste (Nummer LI Pkt. 2), - Stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes (vor Abfuhr des eingeschlagenen Holzes) oder des Werkseingangsmaßes incl. Datenerfassung und ADV-Holz1lste (Nummer 1.1 Pkt. 4), - technische Betriebsleitung gemäß Nummer für Gemeinschaftswald Zusatzleistungen Zusätzlich zu den unter Nummer aufgeführten Leistungen können folgende Zusatzleistungen vereinbart werden: - Holzverkauf (Nummer 1.1 Pkt. 6), - das Leistungsbündel technische Betriebsleitung gemäß Nummer für öffentlichen Wald (außer Gemeinschaftswald) und einzelne Nachhaltbetriebe, sofern diese Mitglieder des Zusammenschlusses sind. Weitere Einzelleistungen können nur außerhalb dieses Vertrages zusätzlich übernommen werden. Für die Übernahme der ständigen tätigen Mithilfe in Zusammenschlüssen ist ein schriftlicher Vertrag nach Muster des Handbuchs abzuschließen. ' 3 Entgelte 3.1 von :45

24 Normebene - IV.recht.nrw.de Die Leistung durch tätige Mithilfe erfolgt gegen Entgelt. Unter Berücksichtigung der Selbstkosten werden folgende Entgelte festgesetzt. Mit diesen Entgelten sind alle Personal- und Sachausgabeneinschließlich Reisekosten - abgegolten. Die Entgelte enthalten keine Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird gesondert in den Rechnungen ausgewiesen. 3.2 Entgelte für Einzelleistungen (siehe Anlage Tabelle zu Nummer 3.2) 3.3 Entgelt für die technische Betriebsleitung (siehe Anlage Tabelle zu Nr. 3.3) Das Entgelt ergibt sich aus der Summierung der Entgelte für die vereinbarten Leistungen. Das Mindestentgelt beträgt 60,-- /Jahr. Für zusätzlich vereinbarte Leistungen sind Entgelte nach Nummer 3.2 zu zahlen. 3.4 Entgelt für die Beförsterung Das Entgelt ergibt sich aus dem für die folgenden Leistungen von den Vertragspartnern kalkulierten Leistungsumfang und den jeweiligen Entgeltsätzen gemäß Anlage Tabelle zu Nummer 3.2: - Auszeichnen von Beständen (wahlweise mit gleichzeitiger Volumenermittlung) (Nummer 3.2 Pkt. 1 ), - Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften (einschließlich Unternehmer und Selbstwerber) (Nummer 3.2 Pkt. 8), - Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes inc1. Datenerfassung und ADV-Holzliste (Nummer 3.2 Pkt. 2), - Stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes (vor Abfuhr des eingeschlagenen Holzes) oder des Werkseingangsmaßes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste (Nummer 3.2 Pkt. 4), - Jahresabschlussbericht über den Betriebsvollzug (Nummer 3.2 Pkt. 15). Das Mindestentgelt beträgt 250,-- /Jahr. Das Entgelt ist vor Abschluss des Vertrages nach dem Muster des Handbuchs zu kalkulieren. Die tatsächlich erbrachten Leistungen der Forstbehörde sind dem Vertragspart~er gegenüber vierteljährlich oder halbjährlich und zum Jahresende nachzuweisen~ Die Differenz zwischen der kalkulierten Entgeltsumme und der Entgeltsumme, die sich aus der erbrachten Leistung errechnet, ist im Folgejahr auszugleichen. 3.5 Entgelt für die ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen Das Entgelt des Zusammenschlusses für die ständige tätige Mithilfe setzt sich zusammen aus - einem Grundbetrag und - einem Steigerungsbetrag Mit den Grundbeträgen werden folgende Leistungen abgegolten: - Auszeichnen (wahlweise mit gleichzeitiger Volumenermittlung) (Nummer 1.1 Pkt. 1), - Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften (einschließlich Unternehmer und Selbstwerber) (Nummer 1.1 Pkt. 8), - Materialbeschaffung (Nummer 1.1 Pkt. 9), - Jahresabschlussbericht über den Betriebsvollzug (Nummer 1.1 Pkt. 15), - technische Betriebsleitung gemäß Nummer für Gemeinschaftswald. Als jährlichen Grundbetrag zahlen die Zusammenschlüsse für Mitglieder mit einem Waldbesitz in von :45

25 Normebene - IV.recht.nrw.de &anw _ nr= 1 & gl... diesem Zusammenschluss (siehe Anlage Tabelle zu Nummer 3.5.1) Bei der Ermittlung der Entgelte für Gemeinschaftswaldungen sind die ideellen Anteile in Flächen umzurechnen. Das Mindestentgelt für den Grundbetrag beträgt 20,-- /Jahr Mit dem Steigerungs betrag werden die Mindestleistungen - Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste (Nummer 1.1 Pkt. 2) und/oder - Stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes (vor Abfuhr des eingeschlagenen Holzes) oder des Werkseingangsmaßes incl. Datenerfassung und ADV-Holzliste (Nummer 1.1 Pkt. 4) und ggfs. die Zusatzleistungen - Holzverkauf (Nummer 1.1 Pkt. 6), - Beteiligung an Rahmenverkäufen (Nummer 1.1 Pkt. 7) und - technische Betriebsleitung (Nummer ) (außer im Gemeinschaftswald) abgegolten. Die zu zahlenden Steigerungsbeträge sind in der Anlage Tabelle zu Nummer ausgewiesen. Das Entgelt für den Steigerungsbetrag wird dem Zusammenschluss nach der für die Mitglieder erbrachten Leistung in Rechnung gestellt Das Entgelt des Zusammenschlusses (nur Grundbetrag) ermäßigt sich um 50 v.h., wenn bei mindestens 50 v.h. der Mitglieder der Waldbesitz 25 ha nicht übersteigt. 3.6 Entgelt für die Forsteinrichtung Als Entgelt für die Forsteinrichtung sind - sofern die Sonderregelungen der Nummern bis nicht zutreffen - die Selbstkosten der Forstbehörde zu zahlen. Die Selbstkosten der Forstbehörde sind von dieser zu kalkulieren, sofern sie die Forsteinrichtung selbst durchführt. Bedient sich die Forstbehörde zur Durchführung der Forsteinrichtung Dritter, gelten als Selbstkosten der Rechnungsbetrag des Dritten, erhöht um einen Verwaltungskostenzuschlag von 20 v.h. des Rechnungsbetrages Die Forsteinrichtung erfolgt gegen eine Kostenbeteiligung des Waldbesitzers in Höhe von 20 v.h. der Selbstkosten der Forstbehörde - bei Körperschaftswald, - bei Zusammenschlüssen mit ideellen Anteilen, - bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen mit gemeinsamen Betriebsplan, - bei privaten Grundeigentümern, wenn deren Gesamtwaldeigentum in NRW 100 ha nicht übersteigt, sofern der Forstbetrieb keinen Betriebsleitungsvertrag nach Nummer mit der Forstbehörde oder der Zusammenschluss keinen Vertrag über ständige tätige Mit~ilfe in Zusammenschlüssen nach Nummer abgeschlossen hat Forstbetriebe, die einen Betriebsleitungsvertrag nach Nummer oder Zusammenschlüsse, die von :45

26 Nonnebene - IV.recht.nrw.de &gl... einen Vertrag über ständige tätige Mithilfe in Zusammenschlüssen nach Nummer mit der Forstbehörde abgeschlossen haben, zahlen für die Beschaffung der erforderlichen aktuellen digitalen Geobasisdaten und Geofachdaten im Rahmen der Durchführung der Forsteinrichtung einen Festbetrag je Hektar forstliche Betriebsfläche (s. Anlage 1, Tabelle, Nummer 3.6.3) Die Erstellung des Abschnitts 6 "Naturschutz und Landschaftspflege" des Betriebsplanes bzw. Betriebsgutachtens erfolgt für alle Waldbesitzer kostenlos. 3.7 Für vorzunehmende Kalkulationen und den Abschluss von Verträgen gelten die jeweiligen Muster des Handbuchs ( 4 Experimentierklausel Zur Erprobung einer Neuordnung der Förderung der Betreuung des privaten und körperschaftlichen Waldbesitzes hin zur direkten Förderung kann die oberste Forstbehörde von den Bestimmungen dieser Entgeltordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen. Dem Landesbetrieb Wald und Holz soll damit die Möglichkeit eröffnet werden, seine Angebote in Art und Höhe auf der Grundlage seiner realen Kosten flexibel zu gestalten. 5 Schluss bestimmungen Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft und tritt zum 31. Dezember 2014 außer Kraft. Gleichzeitig tritt der RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom (MBl. NRW S. 546) außer Kraft. MBl. NRW S. 415, geändert d. RdErl. v (MBl. NRW~ 2011 S. 79), (MBl. NRW S. 629), (MBl. NRW S. 171), (MBI. NRW S. 523). Copynght 2014 by Ministenum für Inneres und Kommunales Nordrheln-Westfalen I von :45

27 Entwurf EO'14 - Anlage Entgelte Anlage 1 zum RdErl. vom Stand Entgelte für Einzelleistungen Punkt TätigkeIt Entgelt I EinheIt 1 Auszeichnen von Beständen (wahlweise mit gleichzeitiger 145,84 /ha Volumenermittlung) 2 Aushalten, Aufmessen und Kennzeichnen des Holzes incl. Datenerfassung und ADV -Holzliste a) nach Festrnaß 2,89 /m 3 /f b) nach Raummaß 0,95 /m 3 /f c) Aufmessen im Wege der Stehendmessung 0,13 /St. 3 Anbringen des Herkunftszeichens 3,89 /St. 4 Stichprobenartige Kontrolle des Waldaufmaßes (vor Abfuhr des 0,30 /m 3 /f Gesamtlos eingeschlagenen Holzes) oder des Werkseingangsmaßes incl. Datenerfassung u. ADV-Holzliste 5 Erstellen der ADV -Holzlisten 42,95 je angef. Yz Std. 6 Holzverkauf a) bei Sammelverkäufen (ab 3 Waldbesitzer m emem Vertrag) mit 2,55 /m 3 /f Verkaufsabwicklung b) bei Einzelverkäufen mit Verkaufsabwicklung 7,68 /m 3 /f c) bei Meistgebotsverkäufen von Wertholz > 350 /m 3 /fmit 17,11 /m 3 /f Verkaufsabwicklung d) bei Meistgebotsverkäufen von Wertholz > 350 /m 3 /f ohne 12,78 /m 3 /f Verkaufsabwicklung e) bei Meistgebotsverkäufen von Holz auf dem Stock 0,15 /St. t) bei Meistgebotsverkäufen von sonstigem Holz mit Verkaufsabwicklung 6,85 /m 3 /f g) bel Meistgebotsverkäufen von sonstigem Holz ohne VerkaufsabwIcklung 3,43 /m 3 /f 7. Beteiligung an Rahmenverkäufen (ohne Verkaufsabwicklung) 0,27 /m 3 /f 8 Einsatz und Kontrolle von Arbeitskräften (emschließlich Unternehmer und Selbstwerber) a) m der Holzernte 1,94 /m 3 /f b) außerhalb der Holzernte 77,23 /Std. 9 Materialbeschaffung (z.b. Ausschreibung, Bestellung, Kontrolle des Angebots 77,23 /Std. und der Lieferung)" 10 Monatslohnberechnung 53,27 /Std. 11 ' WirtschaftsplanersteIlung a) WirtschaftsplanersteIlung mit schriftlich fixierter, detaillierter, jährlicher 3,92 /ha Natural- und Finanzplanung für Nachhaltbetriebe und öffentlichen Wald F orstbetnebsfläche b) Wirtschaftsplanung aufgrund von Planvorschlägen gemäß Nr. 11 ades 0,80 /ha Waldbesitzers Forstbetriebsfläche 12 Kontrolle des Wiitschaftsplanvollzuges 3,92 /ha F orstbetrle bsfläche 13 Betriebsbuchführung 61,13 /Std. 14 Analyse der Wirtschaftsergebmsse 1,04 /ha 15 Jahresabschlussbericht über den Betriebsvollzug 70,20 /Std. 16 Forstliche Innenvermessungsarbeiten 77,23 /Std. 17 Wald wertschätzung 77,23 /Std. 18 Hilfeleistung beim Aufmessen (Pkt. 2) durch eine zweite, von der 58,24 /Std. Forstbehörde bezahlte Kraft 19 Abnahme der Forsteinrichtung, die mcht durch die Forstbehörde erstellt ist 113,85 /Std. 20 Forsteinrichtung Ist-Ausgaben 21 Motorsägenschulungen für Waldbesitzer 134,9 lpersonikurs 22 Hilfeleistung bei der Ausfüllung des Antrages 1m Rahmen von 38,61 /angefangene Fördermaßnahmen halbe Std. 23 Entgelt für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen aus dem Semmargebühr m Fortbildungsprogramm des LB WH 24 MitwIrkung bei externen Audits (PEFCIFSC/Sonstige) 70,20 /Std. 25 Sonstige DIenstleistungen a) mittlerer Dienst 53,27 /Std. b) gehobener Dienst 70,20 /Std. c) höherer DIenst 77,23 /Std. 1

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