Rundschreiben vom 31. Mai 2012 (Gz.: II / ) an die
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- Kathrin Hildegard Schmidt
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1 Rundschreiben vom 31. Mai 2012 (Gz.: II / ) an die Landräte der Landkreise Bürgermeister und Oberbürgermeister der kreisfreien und der großen kreisangehörigen Städte Staatsangehörigkeitsbehörden Pass- und Personalausweisbehörden Ordnungsbehörden Verbreitung verschiedener Ideologien zum deutschen Staat, zur deutschen Staatsangehörigkeit und daraus resultierenden Rechten und Pflichten Seit einigen Jahren werden durch Einzelpersonen oder verschiedene Gruppierungen insbesondere im Internet Theorien zum Rechtscharakter der Bundesrepublik Deutschland verbreitet. Dabei haben sich zwar zahlreiche unterschiedliche Richtungen herausgebildet. Alle haben jedoch das Ziel, die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland als Völkerrechtssubjekt und damit ihre staatliche Handlungsfähigkeit und ihre Rechtsordnung in Frage zu stellen. In der überwiegenden Zahl der Fälle wird die Auffassung vertreten, dass das Deutsche Reich als eigenständiges Rechtssubjekt neben der Bundesrepublik Deutschland weiterhin existent ist. Daraus haben sich sog. Reichsbürgerbewegungen entwickelt, deren Anhänger behaupten, Staatsangehörige des Deutschen Reiches zu sein. Bei den selbst ernannten Reichsbürgern handelt es sich zum Teil um rechtsextreme, zum Teil aber auch nur um Personen mit etwas wirren Auffassungen. In vielen Fällen geht es darum, sich Gebühren- und Steuerzahlungen entziehen zu wollen. Deren Rechtswirksamkeit wird in Frage gestellt. Da sich auch in Mecklenburg-Vorpommern Anhänger dieser Theorien an Behörden mit Anträgen und Erklärungen gewandt haben, die eng im Zusammenhang mit dem Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit und der Passpflicht stehen, weise ich auf Folgendes hin: 1. Staats- und völkerrechtlicher Ausgangspunkt Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund fortbestehender Vorbehaltsrechte der Kriegsalliierten des 2. Weltkrieges gegenüber dem Deutschen Reich in ständiger Rechtsauffassung von ihrer Rechtsidentität mit dem Deutschen Reich als Völkerrechtssubjekt ausgegangen. Wenngleich gebietlich hiermit nur teilidentisch (so das Bundesverfassungsgericht zum Grundlagenvertrag mit der DDR von 1972), hielt die Bundesregierung dementsprechend konsequent am Fortbestand eines einheitlichen deutschen Staatsvolkes und einer gemeinsamen deutschen Staatsangehörigkeit für alle Deutschen in den Reichsgrenzen von 1937 fest. Gebietsverzichte bezüglich des ehemaligen Deutschen Ostens wurden erst 1990 völkerrechtlich verbindlich ausgesprochen. Gleichzeitig endeten auch die alliierten Vorbehaltsrechte gegenüber dem Deutschen Reich erst in diesem Jahr. 2. Deutsche Staatsangehörigkeit und die gesellschaftliche Entwicklung Deutschlands
2 Die Staatsangehörigkeit bezeichnet eine besondere Beziehung zwischen Staat und Bürger, aus der sich gegenseitige Rechte und Pflichten ergeben. Die Bürger in Gestalt der Staatsangehörigen stellen das Staatsvolk dar, also eins der drei Elemente, die neben dem Staatsgebiet und der Staatsgewalt einen Staat ausmachen. Nach völkerrechtlichen Grundsätzen bestimmt jeder Staat selbst, unter welchen Voraussetzungen natürliche Personen seine Staatsangehörigkeit erwerben und verlieren. Da die Entwicklung des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts in einem engen Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Entwicklung Deutschlands steht, ist auf diese einzugehen: a) Das im Jahr 1871 gegründete Deutsche Reich war ein Bundesstaat. Das Reichsgebiet bestand aus den Ländergebieten. Den Mitgliedsstaaten kam erhebliche Bedeutung zu. Am trat die Deutsche Reichsverfassung nach dem Muster der Verfassung des Norddeutschen Bundes in Kraft. Erstmals wurde eine einheitliche Staatsangehörigkeit geschaffen. Das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit des Norddeutschen Bundes vom wurde 1871 unverändert als Reichsgesetz übernommen. Es war das erste deutsche Gesetz, das sich ausschließlich der Staatsangehörigkeit widmete. Im Vordergrund dieses Gesetzes stand aber die Staatszugehörigkeit zu den einzelnen Bundesstaaten. Erst die Zugehörigkeit zu einem Mitgliedsstaat führte zur Zugehörigkeit zum Deutschen Reich. b) Die erste umfassende Regelung zur Staatsangehörigkeit in Deutschland war das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom Das heute noch geltende Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) trat am in Kraft. Zum damaligen Zeitpunkt hat es eine Doppelfunktion: es regelte wie auch das Vorläufergesetz die Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern und zugleich mittelbar die deutsche Staatsangehörigkeit. Wer Staatsangehöriger eines Mitglieds im Bundesstaat war, war zugleich Deutscher, also Staatsangehöriger des Deutschen Reiches. Daraus erklärt sich der Name des Gesetzes: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. c) Nach der Niederlage Deutschlands im Ersten Weltkrieg trat an die Stelle des Kaiserreichs eine Republik, die Weimarer Republik. Anders als das deutsche Kaiserreich, das sich als Bund einzelner deutscher Staaten empfand, verstand sich die Weimarer Republik als der deutsche Staat, und zwar nicht als neuer deutscher Staat und juristischer Nachfolger des Deutschen Reiches, sondern als Deutschland identisch mit dem Deutschen Reich als Völkerrechtssubjekt. Die Frage der Staatennachfolge stellt sich nämlich nur dann, wenn ein Staat die völkerrechtliche Identität seines Vorgängerstaates nicht fortsetzt, sondern ein neues Völkerrechtssubjekt ist. Das war in der geschichtlichen Entwicklung Deutschlands weder bei der Gründung der Weimarer Republik noch in der weiteren Folge der Fall. Ungeachtet der Gebietsänderungen in Folge des Versailler Vertrages, der damit einhergehenden Bevölkerungsverluste und einer nun nicht mehr monarchisch sondern republikanisch legitimierten Staatsgewalt bestand der deutsche Staat fort. Auch das RuStAG besaß weiter Geltung. Die Zweistufigkeit der Staatsangehörigkeit mit Länderstaatsangehörigkeit und Reichsangehörigkeit wurde nicht aufgehoben. d) Erst die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom beseitigte die Staatsangehörigkeit in den Ländern. Nach 1 Abs. 2 der Verordnung gab es nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit). Auch wenn der Nationalsozialismus das Staatsangehörigkeitsrecht als rechtliches Instrument nutzte, um bestimmte Gruppen von der deutschen Staatsangehörigkeit auszuschließen, galt das RuStAG im sog. Dritten Reich weiter.
3 e) Auch nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das RuStAG nicht außer Kraft gesetzt und zwar weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in der Deutschen Demokratischen Republik. In der DDR wurde das RuStAG erst 1967 durch das Staatsbürgerschaftsgesetz ersetzt. Dieses ging nicht mehr vom Bestehen einer deutschen Staatsangehörigkeit aus, sondern von der Staatsbürgerschaft der DDR. Demgegenüber galt wie oben dargestellt nach Auffassung der Bundesrepublik Deutschland die einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit fort. Ein einheitliches Staatsvolk bestand demzufolge ebenfalls fort. Das bedingte, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nur in der Bundesrepublik fortwährte, sondern auch für die Deutschen in der ehemaligen DDR und für die Deutschen jenseits der Oder/Neiße-Linie in den Grenzen von An dieser Auffassung haben Gesetzgebung, Regierung und Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland unverändert festgehalten. f) Obwohl die Bundesrepublik Deutschland weiterhin am Ziel der Wiedervereinigung festhielt, musste sie allerdings die vorübergehende Existenz zweier deutscher Staatengebilde akzeptieren. Im Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik, der am von beiden Seiten unterzeichnet wurde, verpflichteten sich beide Staaten, gutnachbarliche Beziehungen zu entwickeln, auf Gewaltanwendung zu verzichten und die Unabhängigkeit und Selbstständigkeit in inneren und äußeren Angelegenheiten gegenseitig zu respektieren. Eine völkerrechtliche Anerkennung der DDR durch die BRD kam jedoch nicht zustande, es handelte sich vielmehr um eine faktische Anerkennung besonderer Art (BVerfG, Urt. v BvF 1/73). Das Bundesverfassungsgericht stellte im Urteil vom fest: Artikel 16 GG geht davon aus, dass die deutsche Staatsangehörigkeit, die auch in Art. 116 Abs. 1 GG in Bezug genommen ist, zugleich die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland ist. Deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Grundgesetzes ist also nicht nur der Bürger der Bundesrepublik Deutschland. (Leitsatz 8). g) In seinem Beschluss vom 21. Oktober BvR 373/83 BVerfGE 77, 137 (Fall Teso) hat das Bundesverfassungsgericht Ausführungen zum Fortbestand der einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit gemacht. Es hat festgestellt, dass der Erwerb der Staatsbürgerschaft der DDR zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geführt hat. Grundsätzlich sind daher alle Personen, die bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 die Staatsbürgerschaft der DDR besessen haben, mit der Herstellung der Einheit Deutschlands - in den Grenzen des ordre public - deutsche Staatsangehörige geblieben. 3. Zu den einzelnen Argumenten der Reichsbürger a) Diejenigen Staatsbürger, die die staatliche Autorität der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellen und ihre föderalen Strukturen nicht akzeptieren, stützen sich zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom , in der es dargelegt hat, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches, sondern als Völkerrechtssubjekt identisch mit dem Staat Deutsches Reich, in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings nur teilidentisch ist. Der tatsächliche Sinngehalt dieser Entscheidung erschließt sich bei der Betrachtung des geschichtlichen Hintergrundes. Entgegen den Behauptungen der sog. Reichsbürger existiert der deutsche Staat als Völkerrechtssubjekt nämlich fort, obwohl er in der geschichtlichen Entwicklung unterschiedliche Bezeichnungen getragen hat und das Staatsgebiet in seiner räumlichen
4 Ausdehnung Änderungen unterworfen war. Folglich galten und gelten seine Gesetze fort, soweit sie keine parlamentarischen Änderungen erfahren haben. Das gilt auch für das am in Kraft getretene Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG). Da es eine Reichsangehörigkeit nicht mehr gibt, ist der Name des RuStAG mit Wirkung vom von Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz durch den dazu legitimierten Gesetzgeber in Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geändert worden. b) Die Hypothese, dass das Deutsche Reich fortbesteht und die Bundesrepublik Deutschland nicht handlungsfähig sei, ist schon deshalb rechtsirrig, weil die Bundesrepublik Deutschland 1990 alle ihr bis dahin vorenthaltenen Souveränitätsrechte in Bezug auf Deutschland als Ganzes von den alliierten Siegermächten des 2. Weltkrieges zurückübertragen bekommen hat. Das Staatsangehörigkeitsrecht war davon übrigens von Anfang an nicht betroffen gewesen, sondern Teil der deutschen Gesetzeslage. Gleichwohl werden durch Anhänger der Reichsbürgerbewegung oder anderer Ideologien aus einer falschen Grundannahme weitere bizarre Theorien abgeleitet, z.b. dass der Begriff deutsche Staatsangehörigkeit falsch sei, da es keinen Staat Deutsch gäbe und dass daher auch Personalausweise mit der Bezeichnung der Staatsangehörigkeit deutsch falsch seien. Vielmehr sollte als Staatsangehörigkeit Deutsches Reich eingetragen werden. Teilweise wird auch die Auffassung vertreten, dass die jetzige Bezeichnung des deutschen Staates einzutragen sei, nämlich Bundesrepublik Deutschland. Dazu ist anzumerken, dass es nach eindeutig geltender heutiger Rechtslage kein Nebeneinander von reichsdeutscher und deutscher Rechtslage mehr gibt. Der kontinuierlich fortbestehende deutsche Staat hat (und hatte) vielmehr das Recht, seine Bezeichnung selbst zu definieren. Nach den Grundsätzen des Völkerrechts bestimmt er auch selbst, unter welchen Voraussetzungen seine Staatsangehörigkeit erworben wird oder verloren geht, ebenso wie diese zu bezeichnen ist. Der deutsche Gesetzgeber hat den Rechtsbegriff der deutschen Staatsangehörigkeit gewählt ( 1 StAG). Im Übrigen entspricht dies der Praxis vieler anderer Staaten, die die Staatsform nicht in die Bezeichnung der Staatsangehörigkeit einbeziehen, z.b. Republik Finnland Staatsangehörigkeit finnisch, Königreich Dänemark Staatsangehörigkeit dänisch. c) Aus den vertretenen Ideologien folgen skurrile Anträge an Behörden, etwa auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises mit der Bezeichnung Deutsches Reich oder einer ähnlichen Bezeichnung bzw. auf Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit oder auf Entlassung aus der BRD-Verwaltungseinheit. Etliche Personen weigern sich, einen Personalausweis zu besitzen, in dem die Staatsangehörigkeit deutsch aufgeführt ist. Dem steht entgegen, dass die deutsche Staatsangehörigkeit ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen Bürger und Staat ist. Der Staat legt fest, unter welchen Voraussetzungen dieses Rechtsverhältnis entsteht und endet. Es ist gerade kein Vertragsverhältnis, das einseitig beendet werden kann. Weder kann der Staat einem deutschen Staatsangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit einfach entziehen, noch kann ein deutscher Staatsangehöriger die deutsche Staatsangehörigkeit zurückgeben. Sowohl Erwerb als auch Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit treten nur auf gesetzlicher Grundlage ein. Aus dem Rechtsverhältnis folgt auch, dass nicht nur Rechte wahrzunehmen, sondern auch Pflichten zu erfüllen sind. Zu letzteren zählen z.b. die Pflicht zur Entrichtung von Gebühren und Steuern und die Pflicht, einen gültigen Pass oder Personalausweis zu besitzen. Die Rückgabe eines Personalausweises, weil man ihn aus verschiedenen persönlichen Gründen nicht akzeptiert, ist daher nicht möglich. Die Verletzung dieser Rechtsregeln stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
5 d) In jüngster Vergangenheit sind zudem mehrfach Proklamationen eingereicht worden, in denen die Betroffenen behaupten, dass in der Bundesrepublik Deutschland keine legale staatliche Ordnung existiere, sie daher ihren Personenstand geändert und sich unter Selbstverwaltung gestellt, d.h. sich selbst zum Staat ernannt habe. Neben dem o.g. Urteil des Bundesverfassungsgerichts stützen sie sich dabei rechtsirrig auf ein Urteil des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag vom (Allg. Liste Nr. 143, Das Verfahren hatte die Bundesrepublik Deutschland aber zur Klärung der Frage angestrebt, ob Deutschland von Privatpersonen vor ausländischen Gerichten wegen Kriegsverbrechen während des Nationalsozialismus verklagt werden kann. Das Urteil nimmt ausdrücklich Stellung zur völkerrechtlichen Staatenimmunität der Bundesrepublik Deutschland. Der Internationale Gerichtshof hat entschieden, dass von italienischen Gerichten gefällte Urteile zu Klagen von Privatpersonen gegen Verbrechen, die zwischen 1943 und 1945 vom nationalsozialistischen deutschen Staat ausgingen, gegen das Völkerrecht verstoßen und Italien damit gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, die Immunität des (als Rechtssubjekt identischen) heutigen deutschen Staates zu respektieren. 4. Handlungsempfehlungen Für den Umgang mit diesen Anfragen oder Erklärungen wird Folgendes empfohlen: a) Sofern durch die Betroffenen konkrete Anträge gestellt werden, sollte darauf eine kurze schriftliche Reaktion erfolgen. Die Praxis hat gezeigt, dass Erläuterungen der Rechtsfragen die Antragsteller in der Regel nicht überzeugen und zu weiteren Schreiben führen. b) Soweit den Behörden lediglich Erklärungen oder Proklamationen zugeleitet werden, wird empfohlen, auf diese nicht zu reagieren. c) Soweit das Verhalten der Betroffenen eine Ordnungswidrigkeit darstellt (z.b. Weigerung der Entrichtung von Gebühren und Steuern, Verletzung der Ausweispflicht), sollten die Möglichkeiten der Ahndung durch Verhängung eines Bußgeldes ausgeschöpft werden. d) Strafrechtlich relevantes Verhalten sollte unverzüglich den Strafverfolgungsbehörden angezeigt, Schreiben mit rechtsextremistischen Inhalten der Verfassungsschutzabteilung des Ministeriums für Inneres und Sport übermittelt werden. Der Verfassungsschutz in Brandenburg hat mit einer Presseerklärung vom die Öffentlichkeit darüber unterrichtet, dass er verstärkt gegen die Reichsbürgerbewegung vorgehen will. Diese ist zu Ihrer Kenntnis als Anlage beigefügt. Ich bitte Sie, Ihre nachgeordneten Behörden über die o.g. Problematik zu unterrichten.
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