Bundesamt für Naturschutz

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1 Artenschutzdatenbank des Bundesamt für Naturschutz in Bonn WISIA-online - eine Übersicht 1 Einleitung 1.1 Hintergrund Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) stellt seit Januar 2001 mit dem Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA-online) eine Datenbank der nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders geschützten und streng geschützten Tier- und Pflanzenarten im Internet bereit. Seitdem sind in dieser Datenbank wesentliche für den Artenschutz relevante Daten zu Nomenklatur und Schutz von Tieren und Pflanzen recherchierbar. In der Folge wurde die Datenbank um eine Vielzahl von Informationen erweitert, an aktuelle Artenschutzentwicklungen angepasst und nutzerfreundlicher gestaltet. Die Veröffentlichung durch WISIA-online stellt die Bekanntmachung der besonders geschützten und der streng geschützten Arten mit dem Zeitpunkt der jeweiligen Unterschutzstellung dar ( 10 Abs. 6 Nr. 2 BNatSchG). Als Nutzer erhalten Sie eine schnelle Antwort darüber, ob und seit wann ein Tier oder eine Pflanze nach den in Deutschland geltenden Artenschutzregelungen geschützt ist Welche Informationen werden bereitgestellt? Entsprechend ihrem Zweck liefert WISIA-online aktuelle Informationen zu Taxonomie, Nomenklatur und Schutz jeder geschützten Art. Im Einzelnen führt eine Anfrage in WISIAonline zu einer Trefferanzeige mit folgenden Angaben: Wissenschaftlicher Art- bzw. Gattungsname gefundener Name (Synonyme und Schreibvarianten) mit Verweis auf den jeweils gültigen wissenschaftlichen Namen deutsche Bezeichnung Status: besonders geschützt oder streng geschützt Aktuelle Schutzinformationen nach folgenden Regelwerken: Washingtoner Artenschutzübereinkommen, EG-Verordnung Nr. 338/97, EG-Vogelschutzrichtlinie, FFH-Richtlinie Anhang II, IV, Bundesartenschutzverordnung Anlage 1

2 Schutzhistoriedaten zur Erstlistung, Höchstschutz und besonderem Schutz nach dem BNatSchG Information zur taxonomischen Gruppe (Vögel, Säugetiere etc.) Taxon-Information: Zusammenfassung aller Informationen für eine Art mit Druckmöglichkeit. Mit einem Klick auf einen Namen wechseln Sie zu einer detaillierten Ansicht - der Taxon-Information (Artsteckbrief). In dieser Ansicht werden alle verfügbaren Informationen zum ausgewählten Namen (Organismengruppe, Art oder Gattung) übersichtlich dargestellt (siehe Erläuterungen oben). Entwicklung der Rechtsquellen "Historie der Regelwerke" Die aktuell streng geschützten heimischen Tiere und Pflanzen können in Form einer tabellarischen Liste angezeigt werden.(siehe auch 2.2) Weitere Informationsquellen Informationen zur Verbreitung für in Deutschland vorkommende Pflanzenarten finden Sie unter - einem weiteren Internetangebot des Bundesamtes für Naturschutz. Informationen zum Vollzug der artenschutzrechtlichen Bestimmungen finden sie auf der BfN- Website unter folgendem Link Eine vollständige Zusammenstellung aller Tierarten, für deren Import in die Europäische Gemeinschaft über die allgemeinen Regelungen der EG-VO Nr. 338/97 hinaus Einzelentscheidungen getroffen wurden (ZEET), ist über die BfN-Website mit folgendem Link oder unter direkt einsehbar. 1.2 Wissenschaftliche Bezeichnung Taxonomie, Nomenklatur Grundlage für die Artaufschlüsselung der in den Artenschutzregelungen enthaltenen höheren Taxa und für die Bezeichnung der wissenschaftlichen Artnamen sind die international und national festgelegten taxonomischen Referenzwerke. In WISIA-online sind auch Synonyme (nicht anerkannte wissenschaftliche Namen) und Schreibvarianten verfügbar. Diese erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit Aufschlüsselung geschützter höherer Taxa in Arten Sowohl die EG-Verordnung, das WA als auch die BArtSchV stellen zum Teil gesamte Familien oder auch Ordnungen unter Schutz. Grundsätzlich wurden diese höheren Taxa in WISIA-online bis zur Artebene aufgeschlüsselt. Von der grundsätzlichen Aufschlüsselung der geschützten höheren Taxa in ihre Arten wurde bei den Pflanzen in folgenden Fällen abgewichen: Bei einer Reihe artenreicher höherer Taxa wurden vollständig geschützte Gattungen nicht in ihre Arten aufgeschlüsselt; es bleibt in der Regel bei der Eintragung "[Gattungsname] spp.". Eine weitere Aufschlüsselung würde keine zusätzliche Information zum Schutz bringen. Dies betrifft die folgenden Pflanzengattungen: Fritillaria, Iris, Lilium, Scilla und Tulipa. Die Familie Orchidaceae mit ihren ca Arten kann nicht vollständig aufgeschlüsselt werden, da zu dieser Familie nur

3 für bestimmte Gattungen Referenzwerke bekannt sind. Die bekannten Gattungen wurden aufgenommen. Auf jeden Fall wurden bei allen Familien diejenigen Gattungen in Arten aufgeschlüsselt, die streng geschützt sind (Beispiele: Paphiopedilum spp., Phragmipedium spp., Turbinicarpus spp.). In Arten aufgeschlüsselt wurde eine geschützte Gattung immer dann, wenn der Schutzumfang durch Textzusätze eingeschränkt wird. Beispiele hierfür finden sich vor allem in der BArtSchV, wo der Schutz vieler Gattungen durch den Zusatz "alle heimischen Arten" oder "alle europäischen Arten" eingeschränkt wird. In diesen Fällen werden alle Arten einzeln genannt, die unter diese Bedingung fallen. Ein weiterer wichtiger Fall findet sich in der EG-Verordnung Nr. 338/97: Der Schutz von Euphorbia spp. bezieht sich nur auf die sukkulenten Arten. Alle als sukkulent angesehenen Arten der Gattung werden deshalb einzeln aufgeführt (CARTER & EGGLI 2003) Nennung von Arten und Unterarten In WISIA werden zu den geschützten Taxa alle bekannten Gattungen und Arten genannt, sofern diese nach den in Punkt 2.3. aufgeführten Artenschutzregelungen als geschützt gelten. Nicht genannt werden dagegen solche Gattungen und Arten, deren heimische Arten ausschließlich vom Bundesjagdgesetz (BJagdG) bzw. von der Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV) erfasst werden (Beispiel: Meles) Unterarten werden in WISIA-online nur dann aufgeführt, wenn diese auch über einen eigenen Schutzeintrag verfügen. Eine vollständige Nennung der Unterarten erfolgt nicht. 1.3 Deutsche Namen Deutsche Namen sind nicht zu jedem Art- bzw. Gattungsnamen bekannt oder gebräuchlich. Auf jeden Fall wurden diejenigen deutschen Bezeichnungen in WISIA-online aufgenommen, die in den aktuellen Artenschutzregelungen aufgeführt sind. In einigen Fällen waren hierbei Korrekturen erforderlich. Zusätzlich sind weitere in WISIA vorhandene deutsche Bezeichnungen angegeben. Eine vollständige Aufnahme aller verfügbaren deutschen Namen wurde nicht angestrebt. Die deutschen Namen sind lediglich als zusätzliche Orientierungshilfe zu verstehen, da sie nicht immer eindeutig sind und keine wissenschaftliche oder gesetzliche Verbindlichkeit besitzen. So kann z.b. die deutsche Bezeichnung "Hornvogel" für drei verschiedene Taxa verwendet werden. Ausschlaggebend für den Schutz ist in jedem Fall die wissenschaftliche Bezeichnung eines Taxons. 2 Erläuterungen zu den Schutzangaben 2.1 Status "besonders geschützt" und "streng geschützt" In dieser Spalte ist der Schutzstatus eines Taxons (b = besonders geschützt; s = streng geschützt) gemäß 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 BNatSchG angegeben. Falls von einer in Abschnitt erläuterten Gattungs-Eintragung sowohl Arten mit besonderem als auch mit strengem Schutzstatus betroffen sind, ist folgendes zu beachten: Ein in WISIA-online nicht aufgeführter Artname, der einer derartigen Gattung zugeordnet werden

4 kann, muss zunächst (eventuell durch einen Spezialisten) eindeutig als Synonym oder als neuer Name identifiziert werden, bevor er einer der beiden Schutzkategorien zugewiesen werden kann. 2.2 Liste der in Deutschland streng geschützten heimischen Tier- und Pflanzenarten Aufgrund der besonderen naturschutzrechtlichen und -fachlichen Bedeutung der gemäß 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG streng geschützten heimischen Arten werden diese Taxa zusätzlich zu den bisher in WISIA-online recherchierbaren Informationen zur Verfügung gestellt. Die tabellarische Übersicht enthält die wissenschaftliche Bezeichnung, den deutschen Namen sowie die Familienzuordnung. 2.3 Artenschutzregelungen WISIA-online enthält für alle Taxa die jeweils aktuellen Schutzinformationen nach folgenden Regelwerken: Washingtoner Artenschutzübereinkommen, EG-Verordnung Nr. 338/97, EG- Vogelschutzrichtlinie, EG-Richtlinie Fauna-Flora-Habitat (FFH-Richtlinie), Bundesartenschutzverordnung und Bundesnaturschutzgesetz. Auf jeden Fall sind alle Informationen zu den Anhängen in WISIA-online enthalten, die einen besonderen und strengen Schutz begründen. Neben den Anhängen oder Anlagen der Artenschutzregelwerke werden auch Fußnotenangaben oder Erläuterungen, die Aussagen zum Schutzumfang machen, dargestellt. Ist eine Art in mehreren Artenschutzregelungen erfasst, werden alle Artenschutzregelungen gezeigt. Auf folgende rechtliche Verpflichtungen wird summarisch hingewiesen: Ein- und Ausfuhrpflichten für alle EG-VO-Arten; Entnahme-, Zugriffs- und Störverbote, Schutz von Lebensstätten ( 42 Abs. 1 BNatSchG); Besitzverbot für besonders geschützte Arten ( 42 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG); Vermarktungsverbot für A- und B-Arten der EG-VO nach Art. 8 Abs. 1 bzw. 5 EG- VO Nationales Vermarktungsverbot für Nicht-EG-Verordnungsarten ( 42 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG) Nachweispflicht hinsichtlich des rechtmäßigen Erwerbs ( 49 BNatSchG); Haltungsbeschränkungen ( 7 BArtSchV), siehe aber auch 3 BWildSchV sowie landesrechtliche Vorschriften zur Tiergehegegenehmigung; Buchführungs- und Meldepflichten ( 6, 7, Abs. 2 BArtSchV); Kennzeichnungspflichten für bestimmte Arten ( 52 Abs. 7 Nr. 2 BNatSchG, 12 ff. BArtSchV) Zu den einzelnen Anwendungsbereichen wird auf die überarbeiteten "Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht" verwiesen, die demnächst auf der Seite veröffentlicht werden sollen Bundesartenschutzverordnung

5 Auf Grundlage von 52 Abs. 2 BNatSchG wurden für eine Reihe heimischer Arten besondere Schutzbestimmungen auf nationaler Ebene erlassen. Die betreffenden Arten sind in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung enthalten und dort als besonders oder als streng geschützt gekennzeichnet Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (Convention on International Trade in Endangered Species, CITES ) listet in seinen Anhängen I, II und III ca Tier- und ca Pflanzenarten. Durch die EG-Verordnung Nr. 338/97 wird dieses internationale Abkommen in europäisches und damit auch deutsches Recht umgesetzt. Für einzelne Arten treten Änderungen des Schutzes zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft. Diese Informationen zur veränderten Gültigsetzung sind in einer Fußnote bei diesen Arten genannt. Die letzten Änderungen der Anhänge sind am in Kraft getreten und sind auf der Homepage des CITES-Sekretariats unter einsehbar. Die Ergebnisse wurden in WISIA-online eingearbeitet EG-Verordnung Nr. 338/97 Die EG-Verordnung Nr. 338/97 (EG-VO) setzt das WA unmittelbar in deutsches Recht um. Alle vier Anhänge (A bis D) dieser Verordnung sind in WISIA-online erfasst und stehen für Recherchen zur Verfügung. Änderungen der Anhänge des WA treten rechtsverbindlich für die EU erst durch eine Änderung der VO (EG) Nr. 338/97 in Kraft. In der Regel dürfen die hier aufgeführten Arten nicht oder nur mit einem CITES-Dokument ein- und ausgeführt werden. Zuständig für die Ausstellung einer solchen Genehmigung oder Bescheinigung beim grenzüberschreitenden Verkehr mit Drittstaaten, d.h. nicht Mitgliedstaaten der EU, ist das Bundesamt für Naturschutz. Nähere Informationen zum Genehmigungsbereich können Sie der BfN Homepage unter Themen/CITES entnehmen EG-Vogelschutzrichtlinie Alle europäischen Vogelarten im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie sind grundsätzlich besonders geschützte Arten im Sinne des BNatSchG. Der Schutz einer Art umfasst auch alle Unterarten, selbst dann, wenn die betreffende Unterart nicht in der EU vorkommt (z.b.: Pyrrhula pyrrhula cineracea). In WISIA-online sind sie in der Spalte "VSR" mit Anhang "Art.1". gekennzeichnet. Als "europäisch" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie gelten alle Arten, die im Gebiet der Mitgliedstaaten natürlicherweise wild lebend vorkommen ( 10 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG). Eine Referenzliste dieser Arten wurde von der EU-Kommission mit Stand Februar 2005 unter der Adresse (letztes update 14/03/2008) im Internet veröffentlicht EG-Richtlinie Fauna-Flora-Habitat (FFH-Richtlinie) Nur die in Anhang IV aufgeführten Arten der FFH-Richtlinie gelten nach BNatSchG 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 (in der Fassung vom , BGBl. I S. 1193) als besonders und streng geschützt. In WISIA-online sind die in den Anhängen IIb und IV genannten Arten der

6 FFH-Richtlinie entsprechend der Veröffentlichung Richtlinie 2006/105 EG des Rates vom , in Kraft getreten am , recherchierbar. Zusätzlich sind auch die in Anhang II der FFH-Richtlinie gelisteten Tiere in WISIA-online recherchierbar. Die Änderungen der EG-Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie aufgrund des EU- Beitritts von Bulgarien und Rumänien zum können unter nt recherchiert werden. Bestimmte Arten des Anhang IV FFH werden in der Anlage 2 BArtSchV aufgeführt mit der Folge, dass gezüchtete Tiere (Alopex lagopus - Eisfuchs) oder künstlich vermehrte Pflanzen der aufgeführten Arten weder den Besitz- und Vermarktungsverboten noch den Verpflichtungen nach der BArtSchV unterliegen ( 2 Abs. 3 Nr. 2 BArtSchV). 2.4 Fußnoten und Textzusätze Sowohl die BArtSchV als auch die EG-VO schränken in vielen Fällen den Schutzumfang von Arten oder Gattungen durch Fußnoten und Textzusätze ein. Diese wurden in WISIA-online aufgenommen und soweit möglich in Originalform abgebildet. Die Fußnote erscheint als Ziffer oder Symbol neben dem Anhang des Regelwerkes (z.b. 1), T15). In wenigen Einzelfällen wurden zum besseren Verständnis für den Nutzer Erläuterungen geschaffen. Diese Erläuterungen beginnen mit dem Anfangsbuchstaben des Regelwerkes, auf dessen Inhalt sie sich beziehen (W für Washingtoner Artenschutzübereinkommen, E für EG- Verordnung 338/97). Zur richtigen Interpretation des gesetzlichen Schutzstatus ist es wichtig, diese Zusatzinformationen zu einem Taxon zu beachten. Beispiel: Bei der Art Loxodonta africana werden die Populationen Botsuanas, Namibias, Südafrikas und Simbabwes nur nach Anhang B behandelt, wenn die jeweiligen Bedingungen der Fußnoten B (2) und B (3) erfüllt sind. 2.5 Schutzdatenhistorie Grundsätzlich wird bei einer Abfrage nach einem bestimmten Taxon in WISIA-online der aktuelle Schutzstatus dieses Taxons gemäß den zum Zeitpunkt des letzten Updates geltenden Regelwerken gezeigt. Darüber hinaus werden Informationen zur historischen Entwicklung des Schutzstatus der betreffenden Art zur Verfügung gestellt. Während die Informationen in den Artsteckbriefen in Kurzform die jeweiligen Schutzdaten aufführen, kann über einen Link im Artsteckbrief die "Historie der Regelwerke" als tabellarische Übersicht, gegliedert nach dem jeweiligem Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen und der genauen Fundstelle (z.b. BGBl I v , S für die erste Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes), abgerufen werden. Seit der am in Kraft getretenen Novelle des BNatSchG knüpfen die Nachweispflichten des 49 BNatSchG an den Zeitpunkt der Unterschutzstellung und an die Aufnahme in den besonderen Schutz an, vergleichbare Regelungen bestanden jedoch auch im Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung von 1987 (dort: 22 BNatSchG) bzw. in der Bundesartenschutzverordnung von 1980 (dort: 3 BArtSchV). Die Veröffentlichung durch WISIA-online stellt die Bekanntmachung der besonders geschützten und der streng

7 geschützten Arten mit dem Zeitpunkt der jeweiligen Unterschutzstellung dar, 10 Abs. 6 Nr. 2 BNatSchG. Den Unterschutzstellungsinformationen zu den Arten oder anderen taxonomischen Gruppen wurden die entsprechenden Schutzdaten hinzugefügt. Dabei sind folgende Daten zu unterscheiden: Erstlistung: Damit ("geschützt seit... nach...") wird darüber informiert, seit wann eine Art oder andere taxonomische Gruppe erstmals in einem rechtlich bindenden Regelwerk (WA, EG-VO, BArtSchV, BNatSchG mit Verweis auf Anhang IV FFH, VSR) gelistet und/oder unter Schutz gestellt wurde. So kann - für die Zwecke des 49 BNatSchG - recherchiert werden, ab wann Dokumente für die Einfuhr eines bestimmten Exemplars erforderlich waren. Allerdings kann WISIA-online nur die Information zum Schutzdatum geben. Nähere Angaben zu den notwendigen Dokumenten ist den jeweils für den Einfuhrzeitpunkt gültigen Vorschriften zu entnehmen. Beispielhaft sei für die dem WA unterliegenden Arten - ohne Berücksichtigung von Ausnahmen - auf folgende Regelwerke und Dokumentenerfordernisse für die Einfuhr in die BRD hingewiesen: Zeitraum bis : Geltung des WA i.v.m. Gesetz zum WA (GWA) vom 22. Mai 1975 (BGBl. II S. 733) für Anhang I WA: WA-Ausfuhrdokument und Einfuhrgenehmigung für Anhang II WA: WA-Ausfuhrdokument (Nachweis durch Registrierbestätigung des jeweils zuständigen Bundesamtes). Zeitraum bis : VO (EWG) Nr. 3626/82 i.v.m. VO (EWG) Nr. 3418/83 für Anhang I WA: WA-Ausfuhrdokument und Einfuhrgenehmigung; für Anhang II WA: WA-Ausfuhrdokument und Einfuhrbescheinigung. Achtung: soweit die Arten zusätzlich nach Anhang C Teil 1 oder Teil 2 der VO (EWG) Nr. 3626/82 geschützt waren, war eine Einfuhrgenehmigung erforderlich. In WISIA-online werden die C 2-Arten nicht gesondert ausgewiesen; die Listung nach C 1 wird im Rahmen des Höchstschutzes erwähnt. Zeitraum seit : VO (EG) Nr. 338/97 als aktuell gültiges Regelwerk. für Anhang A und B: Einfuhrgenehmigung für Anhang C und D: Einfuhrmeldung Höchstschutz: Unter Höchstschutz ist in diesem Zusammenhang der Schutz von Exemplaren nach Anhang I WA, C Teil 1 der VO (EWG) Nr. 3626/82 bzw. nach Anhang A der VO (EG) Nr. 338/97 zu verstehen, wobei als Datum der früheste Zeitpunkt des Schutzes nach einem der drei Regelwerke aufgeführt wird. Das Datum ist erforderlich, um entscheiden zu können, ob eine

8 EG-Vermarktungsgenehmigung unter den Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 3 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 338/97 erteilt werden kann. Beispiel 1: Ein Mantel aus Ozelotfell wurde 1975 erworben. Die Art Leopardus pardalis wird erst seit dem nach Anhang I WA geschützt, so dass das Ozelotfell vor Höchstschutz erworben wurde und daher eine EG-Vermarktungsgenehmigung erteilt werden kann. Beispiel 2: Ein Mantel aus Ozelotfell wurde im Jahr 1985 erworben. Die Art war seit 1977 in Anh. II WA aufgeführt. Seit 1984 bestand für die Arten der Anhänge I und II WA bei der Vermarktung die Nachweispflicht in Form der alten "CITES-Bescheinigung" (Art. 29 VO (EWG) Nr. 3418/83). Auch in diesem Fall kann auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 3 a) eine EG-Vermarktungsgenehmigung erteilt werden, der Nachweis des legalen Erwerbs sollte jedoch grundsätzlich mit der o.g. Bescheinigung geführt werden. Besonders geschützt nach BNatSchG: Wie bereits oben dargelegt, folgen aus dem rechtlichen Terminus "besonderer Schutz" besondere Verpflichtungen. Das Datum der Unterschutzstellung als "besonders geschützte Art " richtet sich nach dem nationalen Recht (BNatSchG, BArtSchV). Das Datum der Unterschutzstellung als "besonders geschützte Art" ist insbesondere für sog. "Altbesitz" von besonderer Bedeutung. Folgende Änderungen des nationalen Rechts sind für den "besonderen Schutz" zu berücksichtigen: , Inkrafttreten der BArtSchV 1980, , Inkrafttreten des 1. Änderungsgesetzes zum BNatSchG 1976, sowie , Inkrafttreten des 2. Änderungsgesetz zum BNatSchG , Inkrafttreten der Novelle des BNatSchG In den Gesetzesfassungen, die den beiden erstgenannten Stichtagen zu Grunde liegen, ist die Nennung der maßgeblichen Regelwerke in 1 BArtSchV (1980) bzw. 20 a BNatSchG (1987) der jeweiligen Altfassung eine sog. statische Verweisung. Das bedeutet, dass nur die Arten, die zum jeweiligen Stichtag in einem der Anhänge erfasst waren, "besonders geschützt" i.s.d. Nachweispflicht waren. Arten, die zwischen diesen Terminen neu in die Anhänge aufgenommen wurden, erhielten den Status "besonders geschützt" erst zum nächstfolgenden Stichtag. Ab dem handelt es sich um sog. gleitende oder dynamische Verweise. Das bedeutet, dass das Datum der Aufnahme in dem jeweiligen Anhang (z.b. Anhang B der EG-VO) gleichzeitig das Datum war, ab dem die Art den Status "besonders geschützt" nach dem BNatSchG erhielt. Daher wird bei Listung in der EG-VO nach diesem Datum nur das Erstlistungsdatum angegeben. Beispiel 1: Die Griechische Landschildkröte (Testudo hermanni) zählt in Deutschland mit Wirkung vom als in den Anhang II des WA aufgenommen. Die BArtSchV ist am in Kraft getreten. Sie bezieht sich auf die Anhänge I und II des WA in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Anhänge I und II vom 21. Juni 1979 (BGBl. II S. 711ff und 1080). Damit ergibt sich für die Griechische Landschildkröte als Datum der Unterschutzstellung als besonders geschützte Art i.s.d. 49 BNatSchG der

9 Beispiel 2:Der Graupapagei (Psittacus erithacus) wurde erst auf der 3. Vertragsstaaten- Konferenz im Jahr 1981 in Anh. II WA aufgenommen. Da diese Aufnahme nach dem erfolgte (statische Regelung), gilt der Graupapagei erst seit dem als besonders geschützte Art i.s.d. Nachweispflichten des 49 BNatSchG ( 22 alte Fassung). Beispiel 3:Die Plattschwanzgeckos - Uroplatus spp. - wurden mit Wirkung vom in Anhang B der VO (EG) Nr. 338/97 aufgenommen. Da es sich bei dem Verweis aus dem BNatSchG 2002 um einen dynamischen Verweis handelt, gilt die Art ab dem als "besonders geschützt". Eine Besonderheit gilt in Bezug auf die Nachweispflicht in den neuen Bundesländern: Abweichend von den genannten Unterschutzstellungsdaten gilt für die neuen Bundesländer frühestens der 1. Juli 1990 als Zeitpunkt der erstmaligen Unterschutzstellung, da zu diesem Stichtag das Umweltrahmengesetz in Kraft trat. Nachrichtlich wird darauf hingewiesen, dass das WA in der ehemaligen DDR bereits am 7. Januar 1976 in Kraft trat. 3 Taxonomische Referenzwerke Die für WISIA-online verwendete Standardnomenklatur richtet sich nach international und national für die gesetzlichen Regelwerke verbindlich festgelegten taxonomischen Referenzwerken. Für alle Arten des Washingtoner Artenschutzabkommens (CITES) und somit indirekt auch weitgehend für die Arten der EG-VO Nr. 338/97 werden diese durch Resolution Conf (Rev. CoP14) festgelegt und sind auf der CITES-Homepage unter einseh- und ausdruckbar. Für die Arten der Bundesartenschutzverordnung werden die entsprechenden Referenzwerke in den Erläuterungen zu Anlage 1 gelistet. Eine Referenzliste der Arten der EG-Vogelschutzrichtlinie wird auf den Internetseiten der Europäischen Gemeinschaft unter zur Verfügung gestellt. Für die FFH-Richtlinie gibt es vom Gesetzgeber keine verbindlich genannten Referenzwerke. Das Bundesamt für Naturschutz stützt sich in taxonomischen Bewertungen auf die bereits international und national bestehenden Referenzwerke und hat darüber hinaus für Einzelbewertungen zusätzliche Referenzen festgelegt. 4 Disclaimer Die Informationen in WISIA-online wurden nach bestem Wissen auf Basis der aktuell verfügbaren Referenzen aufbereitet. Das Internetangebot WISIA-online dient als Hilfsmittel zur Ermittlung des vom Gesetzgeber festgelegten Schutzumfangs; verbindlich sind im Zweifelsfall die betreffenden Gesetzestexte und ihre Anhänge! 5 Technische Details WISIA-online wurde optimiert für den Internetexplorer ab Version 5 und Mozilla/Firefox. Javascript muss aktiviert sein.

10 Die technische Basis bilden eine Serverfarm von IBM, wobei einzelne Server zur Übernahme von Teilaufgaben für WISIA-online optimiert wurden. Die Datenhaltung erfolgt in einer Oracle 10g Datenbank; die Web-Applikation basiert auf JAVA-Servlets und wird über die Servlet-Engine Tomcat in Verbindung mit dem Webserver Apache betrieben. 6 Abkürzungen Abkürzung Text Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) vom 3. März 1973 (BGBl II S.777) WA, CITES in der Fassung der Änderung vom 22. Juni 1979 (BGBl II S.771; englische Bezeichnung: Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora = CITES) Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten EG-VO durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S. 1 vom ) zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 318/2008 der Kommission vom Amtsblatt der EU L93, S.3ff.. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206/7 vom ) zuletzt geändert durch FFH Richtlinie 2006/105 EG des Rates vom (anlässlich des EU- Beitritts Bulgariens und Rumäniens zum ) Amtsblatt der EU L 363, S. 368 ff. (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 vom S. 1 zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105 EG des VSR Rates vom (anlässlich des EU-Beitritts Bulgariens und Rumäniens zum ) Amtsblatt der EU L 363, S. 368 ff. (Vogelschutzrichtlinie) BNatSchG, BG BArtSchV, BV Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung vom , BGBl. I Nr.22, S. 1193) zuletzt geändert durch Berichtigung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom BGBl. I Nr. 3, S. 47 Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vom (BGBl. I, S. 258, in Kraft seit dem , berichtigt am (BGBl.I, S.896) (Bundesartenschutzverordnung) Bundesjagdgesetz BJagdG BWildSchV Bundeswildschutzverordnung Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen WISIA Artenschutz FN Fußnote (Einschränkung zum Schutz innerhalb eines Regelwerkes) s streng geschützt b besonders geschützt Alle Arten eines höheren Taxons (z.b. Ordnung, Familie oder Gattung) spp. sind betroffen. BfN Bundesamt für Naturschutz

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