Auszug aus der Kundeninformation zum Sparda PKProtect (Stand 2010/04; Versions-Nr. 1)
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1 Auszug aus der Kundeninformation zum Sparda PKProtect (Stand 2010/04; Versions-Nr. 1) Seite 1. DEVK Restschuldversicherung auf den Todes- und Arbeitsunfähigkeitsfall Merkblatt für die Restschuldversicherung und Verbraucherinformation Auszug aus den Allgemeinen Bedingungen für die Restschuldversicherung auf den Todes- und Arbeitsunfähigkeitsfall ohne Überschussbeteiligung Formular zur Meldung des Arbeitsunfähigkeitsfalles 6 2. DEVK Arbeitslosenversicherung 2.1. Verbraucherinformationen Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Arbeitslosenversicherung für Banken Formular zur Meldung eines Leistungsfalles in der Arbeitslosenversicherung Merkblatt zur Datenvereinbarung 13 DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG
2 1. DEVK Restschuldversicherung auf den Todes- und Arbeitsunfähigkeitsfall ohne Stand: April 2010 Überschussbeteiligung 1.1. Merkblatt für die Restschuldversicherung und Verbraucherinformationen Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen Überblick über die das Vertragsverhältnis betreffenden Grundlagen. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: DEVK Versicherungen, Riehler Str. 190,. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich pro Tag um den nach folgender Formel berechneten Beitrag: Einmalbeitrag x Anzahl der Tage des gewährten Versicherungsschutzes geteilt durch Anzahl der Tage gemäß der ursprünglichen Vertragslaufzeit Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.b. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung 1. Zweck der Restschuldversicherung ist es, Zahlungsverpflichtungen des Kreditnehmers (versicherte Person) bei dessen Ableben und durch den Abschluss auf den Arbeitsunfähigkeitsfall auch bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit abzusichern. 2. Das Mindesteintrittsalter der zu versichernden Person beträgt 18 Jahre; die Höchstversicherungsdauer ist auf 120 Monate festgesetzt; sie darf jedoch das Jahr, in dem die zu versichernde Person das 65. Lebensjahr vollendet, nicht übersteigen. 3. Bei Tod der versicherten Person wird die jeweils gültige Versicherungssumme ausgezahlt. Die Versicherungssumme vermindert sich bei der Restschuldversicherung auf den Todesfall mit fallender Versicherungssumme monatlich um den Betrag, der sich aus der Teilung der Anfangsversicherungssumme durch die Versicherungsdauer in Monaten ergibt. Aufgrund der Versicherung auf den Arbeitsunfähigkeitsfall zahlen wir im Falle der völligen (100 Prozent) Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person nach Ablauf der Karenzzeit von sechs Wochen eine monatliche Arbeitsunfähigkeitsrente. Die Höhe der monatlichen Arbeitsunfähigkeitsrente ergibt sich bei der Restschuldversicherung auf den Todes- und Arbeitsunfähigkeitsfall mit gleichbleibender Versicherungssumme und bei der Restschuldversicherung auf den Todes- und Arbeitsunfähigkeitsfall mit fallender Versicherungssumme aus der Teilung der (Anfangs-) Versicherungssumme durch die Versicherungsdauer in Monaten. Die Versicherungssumme beträgt höchstens Euro und die monatliche Arbeitsunfähigkeitsrente höchstens Euro. 4. Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der vom Kreditgeber und Kreditnehmer unterzeichnete Vertrag beim Kreditgeber vorliegt und der Kredit ausgezahlt wurde. Der Versicherungsschutz endet mit dem Tod der versicherten Person (Kreditnehmer), spätestens nach Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer. Der Versicherungsschutz endet auch dann, wenn die Restschuldversicherung gekündigt wird. Wird die Zahlungsverpflichtung vorzeitig erfüllt, so hat die versicherte Person (Kreditnehmer) das Recht, vom Versicherungsnehmer (Kreditgeber) die vorzeitige Kündigung der Versicherung zu verlangen. Im Falle der Kündigung wird ein evtl. vorhandener Rückkaufswert an den Kreditgeber zugunsten des Girokontos der versicherten Person ausgezahlt. Bei einer Kreditaufstockung oder Veränderung der Kreditlaufzeit, wird die bestehende Restschuldversicherung aufgelöst und der Kredit über eine neue Restschuldversicherung abgesichert. Der nicht verbrauchte Einmalbeitrag aus der aufgelösten Restschuldversicherung wird der versicherten Person vergütet Hinweise für das Verhalten im Leistungsfall Leistungen im Todesfall Der Tod des Versicherten ist unter Angabe der Kontonummer und der zuständigen Sparda-Bank unverzüglich an die DEVK Versicherungen Zentrale, AA 3470 Riehler Straße 190 zu melden. Leistungen bei versicherter Arbeitsunfähigkeit Nach Ablauf einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen entsteht ein Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente gemäß 1 des nachfolgenden Auszugs aus den Allgemeinen Bedingungen für die Restschuldversicherung auf den Todes- und Arbeitsunfähigkeitsfall. Wird der DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG die Arbeitsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht ein Anspruch auf die Versicherungsleistung erst mit Beginn des Monats der Mitteilung. Die Meldung ist auf dem entsprechenden Vordruck an die DEVK Versicherungen Zentrale, AA 3470 Riehler Straße 190 zu senden. Die während der Arbeitsunfähigkeit bestehenden Verpflichtungen ergeben sich aus 11, 12 des nachfolgenden Auszugs aus den Allgemeinen Bedingungen für die Restschuldversicherung auf den Todes- und Arbeitsunfähigkeitsfall. Hält sich die versicherte Person länger als drei Monate ununterbrochen außerhalb Europas auf, besteht kein Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente, solange dieser Aufenthalt fortdauert. 6. Diese Versicherung ist nicht überschussberechtigt. Eine Beteiligung an den Bewertungsreserven erfolgt nicht. 7. Dem Versicherungsvertrag liegt das Recht der Bundesrepublik Deutschland zugrunde. Das Vertragsverhältnis wird durch die Allgemeinen Bedingungen für die Restschuldversicherung auf den Todes- und Arbeitsunfähigkeitsfall, das Versicherungsvertragsgesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch geregelt. 8. Sollten Sie einmal Anlass zur Beschwerde haben, wenden Sie sich bitte zunächst vertrauensvoll an die: DEVK-Versicherung Zentrale, AA 3470 Riehler Straße 190 Sie können sich aber auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) - BereichVersicherungen - Graurheindorfer Straße Bonn wenden. Unser Versicherungsunternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Dies setzt u. a. voraus, dass die DEVK Ihrer Beschwerde nicht abgeholfen hat, kein Beschwerdeverfahren bei der BaFin anhängig ist und zum Beschwerdegegenstand noch kein gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde. Sie erreichen den Ombudsmann unter: Telefon * Fax * Postfach , Berlin Internet: beschwerde@versicherungsombudsmann.de * 20 Cent pro Anruf aus dem dt. Festnetz Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
3 1.2. Auszug aus den Allgemeinen Bedingungen für die Restschuldversicherung Stand: Januar 2010 auf den Todes- und Arbeitsunfähigkeitsfall ohne Überschussbeteiligung Mit dem nachfolgenden Auszug aus den Bedingungen wollen wir Sie über die Regelungen informieren, die für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer (Sparda-Bank) und uns gelten. Sie sind versicherte Person, aber nicht Versicherungsnehmer, weil Ihr Kreditgeber (Sparda-Bank) die Versicherung für Sie abgeschlossen hat. Wir sprechen Sie aus diesem Grund in den Bedingungen nicht unmittelbar an. Die dort festgelegten Rechte und Pflichten betreffen vorrangig den Versicherungsnehmer als unseren Vertragspartner. 1 Welche Leistungen erbringen wir? (1) Wir zahlen die vereinbarte Versicherungssumme bei Tod der versicherten Person während der Versicherungsdauer entsprechend dem gewählten Tarif. (2) Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer arbeitsunfähig, zahlen wir eine monatliche Arbeitsunfähigkeitsrente. a) Der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente entsteht nach Ablauf einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen. Wird uns die Arbeitsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt, so entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistung erst mit dem Beginn des Monats der Mitteilung. b) Der Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente erlischt, wenn die Arbeitsunfähigkeit endet, die versicherte Person stirbt oder die vereinbarte Versicherungsdauer abläuft. c) Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Gesundheitsstörungen, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig außerstande ist, ihre bisherige oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. 7 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz im Arbeitsunfähigkeitsfall ausgeschlossen? (1) Im Arbeitsunfähigkeitsfall zahlen wir keine Arbeitsunfähigkeitsrente, wenn die Arbeitsunfähigkeit verursacht ist: a) unmittelbar oder mittelbar durch Kriegsereignisse oder innere Unruhen, sofern die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. b) unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben oder die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden. c) durch vorsätzliche Ausführung oder den Versuch einer Straftat durch die versicherte Person; d) durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit oder Kräfteverfall, absichtliche Selbstverletzung oder versuchte Selbsttötung; wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass diese Handlungen in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden sind, werden wir leisten. 3 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen und der Kredit ausgezahlt worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten Versicherungsbeginn. Allerdings entfällt unsere Leistungspflicht, wenn der Darlehensnehmer oder der Darlehensgeber vom Darlehensvertrag zurückgetreten sind. 6 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz im Todesfall ausgeschlossen? (1) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die Auszahlung des für den Todestag berechneten Rückkaufswertes ( 9). Nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres entfällt diese Einschränkung unserer Leistungspflicht, wenn der Versicherte in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen er während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen er nicht aktiv beteiligt war. (2) Bei Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die Auszahlung des für den Todestag berechneten Rückkaufswertes, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Absatz 1 bleibt unberührt. (3) Bei Selbsttötung vor Ablauf von drei Jahren seit Vertragsabschluss (Datum der Vertragsunterschrift) oder seit Wiederherstellung der Versicherung besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Andernfalls zahlen wir den für den Todestag berechneten Rückkaufswert. Bei Selbsttötung nach Ablauf der Dreijahresfrist bleiben wir zur Leistung verpflichtet. 3 e) durch eine Sucht (z. B. Drogen- oder Medikamentenmissbrauch) oder durch eine durch Trunkenheit bedingte Bewusstseinsstörung; f) durch Schwangerschaft oder schwangerschaftsbedingte Erkrankungen. g) durch ionisierende Strahlen aufgrund von Kernenergie. Wenn die versicherte Person berufsmäßig diesem Risiko ausgesetzt ist oder wenn eine Bestrahlung für Heilzwecke durch einen Arzt oder unter ärztlicher Aufsicht erfolgt, werden wir leisten. (2) Hält sich die versicherte Person länger als drei Monate ununterbrochen außerhalb Europas auf, besteht kein Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente, solange dieser Aufenthalt fortdauert. 8 Wann ist der Einmalbeitrag zu zahlen? Der Einmalbeitrag wird sofort nach Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages fällig. Jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten Versicherungsbeginn. Er wird von der Sparda-Bank eingezogen und an die DEVK abgeführt. 10 Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung beantragt wird? (1) Wenn eine Leistung aus dem Versicherungsvertrag beansprucht wird, so ist uns dies unverzüglich anzuzeigen. (2) Zum Nachweis des Ablebens oder einer Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person sind uns auf Kosten des Leistungsbeantragenden folgende Unterlagen einzureichen: a) eine Durchschrift des Versicherungsantrages; b) zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit und ggf. zum Nachweis ihres Fortbestehens über den Anerkennungszeitraum hinaus ein Bericht des behandelnden Arztes möglichst auf unserem Berichtsvordruck;
4 c) bei Tod der versicherten Person eine amtliche, Geburtsdatum und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde und ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten Person geführt hat. (3) Wir können dann allerdings auf unsere Kosten weitere notwendige Nachweise sowie ärztliche Nachuntersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen. Die versicherte Person hat Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten, bei denen sie in Behandlung war oder sein wird, sowie Personenversicherer und Behörden zu ermächtigen, uns auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Die versicherte Person kann jederzeit verlangen, dass die Auskunftserhebung nur bei Einzeleinwilligung erfolgt. Entsteht durch die Erteilung einer Einzelermächtigung ein besonderer Aufwand bei der Bearbeitung des Leistungsantrages, so kann der Versicherer vom Versicherten die Erstattung der hiermit verbundenen Kosten in angemessener Höhe verlangen. 15 Was gilt bei Kreditaufstockung? Soll im Rahmen einer Kreditaufstockung auch der Versicherungsschutz erweitert werden, ist der Vorvertrag zu kündigen und ein neuer Vertrag mit erhöhter Versicherungssumme abzuschließen. Für die bestehende Restschuldversicherung wird der versicherten Person (Kreditnehmer) der nicht verbrauchte Bruttoeinmalbeitrag für die Absicherung des zum Aufstockungszeitpunkt bestehenden Restdarlehens vergütet. Kann eine beantragte Versicherungsleistung aus dem neuen Vertrag nach 6 Absatz 3 nicht erbracht werden, dann wird die versicherte Person bei Leistungsanträgen so gestellt, als wenn der Vorvertrag nach der ursprünglichen Vereinbarung weitergeführt worden wäre, d.h. das Leistungen ggf. aus dem Vorvertrag erbracht werden können. 11 Was gilt für die Nachprüfung der Arbeitsunfähigkeit? (1) Nach Anerkennung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nachzuprüfen. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von 1 Absatz 2 c) ausüben kann, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. (2) Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten sachdienliche Auskünfte und eine Untersuchung der versicherten Person durch einen von uns beauftragten Arzt verlangen. (3) Bei anerkannter Arbeitsunfähigkeit ist die versicherte Person verpflichtet, uns die Aufnahme jeglicher Erwerbstätigkeit unverzüglich anzuzeigen. 12 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit? Solange eine Mitwirkungspflicht nach 10 oder 11 vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person vorsätzlich nicht erfüllt wird, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben. Die Ansprüche auf Leistung der Arbeitsunfähigkeit bleiben jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist. Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir erst ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. 13 Wer erhält die Versicherungsleistung? Alle Leistungen aus der Restschuldversicherung werden an den Kreditgeber zugunsten des Girokontos der versicherten Person gezahlt. 14 Was gilt für Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets schriftlich erfolgen. Sie werden nach Zugang bei der DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG wirksam. 4
5 Zentrale Riehler Straße 190 Tel Fax Sehr geehrter Versicherter, Ihre Restschuldversicherung ist auch auf den Arbeitsunfähigkeitsfall abgeschlossen. Wir bitten Sie, eine länger als 6 Wochen andauernde Arbeitsunfähigkeit dem beiliegenen Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit zur DEVK-Restschuldversicherung vom behandelnden Arzt bestätigen zu lassen. Diese Bescheinigung senden Sie bitte an: DEVK Versicherungen Zentrale, AA 3470 Riehler Straße 190 Bitte beachten Sie, dass bei verspäteter Meldung der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente erst mit dem Beginn des Monats der Meldung bei uns besteht (vgl. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Restschuldversicherung auf den Todes- und Arbeitsunfähigkeitsfall). Mit freundlichen Grüßen Ihre DEVK Service Telefon: Cent pro Anruf aus dem deutschen Festnetz; aus Mobilfunknetzen höchstens 42 Cent pro Minute Geschäftszeit: Mo. - Fr. 08:00-18:00 Uhr Wir haben Ihre Anschrift gespeichert (Hinweis gem. 33 BDSG) 5 DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG Vorsitzende des Aufsichtsrates: Regina Rusch-Ziemba Vorstand: Friedrich W. Gieseler (V), Michael Klass, Engelbert Faßbender, Bernd Zens Sitz der Gesellschaft: Köln Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB USt-IdNr. DE
6 zurück an: DEVK Zentrale, AA Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit zur DEVK-Restschuldversicherung Kreditgeber/Sparda-Bank: Kreditkontonummer: Girokontonummer: Versicherungsnummer: Versicherte Person Name, Vorname: Geburtsdatum: Straße: PLZ, Wohnort: Beruf: Telefonnummer (freiwillige Angabe): Im Falle der Leistungsanerkennung sind wir verpflichtet, den Bezug von Rentenleistungen gegenüber der Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) anzuzeigen. Für diese Anzeige benötigen wir Ihre persönliche Steuer-Identifikationsnummer, die Sie uns bitte nachstehend mitteilen. Steuer-Identifikationsnummer: Bescheinigung des Arztes Diagnose(n): (bei mehreren Erkrankungen/Verletzungen die Reihenfolge bitte nach Wertigkeit angeben!) Beginn der Arbeitsunfähigkeit (100 Prozent): Ende der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit: Voraussichtliches Ende der Arbeitsunfähigkeit, sofern sie zz. noch besteht: Welche Erkrankungen oder äußere Ursachen sind den aktuellen Erkrankungen/Verletzungen vorausgegangen (Grundleiden)? Wann genau haben Sie den Versicherten erstmals wegen der o. g. Diagnose(n) bzw. des Grundleidens beraten/behandelt? Welche anderen Ärzte haben den Versicherten wegen der o. g. Diagnose(n) bzw. des Grundleidens beraten/behandelt? Wird die Arbeitsunfähigkeit durch Drogen-, Medikamenten- oder Alkoholmissbrauch mitverursacht? Evtl. vorliegende Befund- bzw. Entlassungsberichte erbitten wir zur kurzfristigen Einsichtnahme! Ort, Datum Unterschrift und Stempel des Arztes 6 DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG Vorsitzende des Aufsichtsrates: Regina Rusch-Ziemba Vorstand: Friedrich W. Gieseler (V), Michael Klass, Engelbert Faßbender, Bernd Zens Sitz der Gesellschaft: Köln Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB USt-IdNr. DE
7 2. DEVK Arbeitslosenversicherung Stand: April Verbraucherinformation zur Arbeitslosenversicherung Versicherungsgrundlagen sind der zwischen Versicherer und Kredit führender Bank geschlossene Rahmenvertrag, der Restschuldversicherungsvertrag, die im Anhang zum Vertrag beigefügten Verbraucherinformationen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Arbeitslosenversicherung für Banken. Sofern die Versicherungsgrundlagen nicht etwas anderes bestimmen, gelten die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Versicherungsnehmer des Restschuldversicherungsvertrages einschließlich Arbeitslosenversicherung ist die Bank. Der Kreditnehmer ist versicherte Person. Für den Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. Brief, Fax, ) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: DEVK Versicherungen, Riehler Str. 190,. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich pro Tag um den nach folgender Formel berechneten Beitrag: Einmalbeitrag x Anzahl der Tage des gewährten Versicherungsschutzes geteilt durch Anzahl der Tage gemäß der ursprünglichen Vertragslaufzeit Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.b. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Wer kann sich versichern? Versicherbar sind nur Personen zwischen 18 und 58 Jahren die sich seit einem Jahr in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis mit mindestens 15 Wochenstunden bei dem selben Arbeitgeber befinden und das der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Auszubildende, Wehr- oder Zivildienstleistende, Beamte, Kurz- oder Saisonarbeiter sowie Arbeitnehmer gegen deren Arbeitgeber bei Abschluss des Vertrages das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, können nicht versichert werden. Was ist abgesichert? Für den Fall der bedingungsgemäßen Arbeitslosigkeit (vgl. 3) erhält der Versicherungsnehmer von der DEVK monatlich ein privates Arbeitslosengeld, das bei der Rückzahlung Ihres Kredites behilflich sein soll. Die Höhe des monatlichen Arbeitslosengeldes ergibt sich aus der Teilung der Anfangsversicherungssumme durch die Versicherungsdauer (Kreditlaufzeit) in Monaten. Wann beginnt der Versicherungsschutz und über welche Dauer wird geleistet? Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung des einmaligen Beitrages. In den ersten 6 Monaten nach Abschluss des Vertrages besteht kein Versicherungsschutz (Wartezeit). Weiterhin besteht vor dem erstmaligen Leistungsbezug eine Karenzzeit von 3 Monaten, d.h. die DEVK zahlt das versicherte Arbeitslosengeld erst ab dem 4. Monat nach Eintritt der Arbeitslosigkeit, sofern die Wartezeit erfüllt wurde. Die vereinbarte Leistung wird je Versicherungsfall bis zum Ende der Arbeitslosigkeit, längstens jedoch für 24 Monate gezahlt. Bei mehreren Arbeitslosigkeiten während der Vertragslaufzeit beginnt der Versicherungsschutz erneut, wenn die Sie vor einem erneuten Versicherungsfall wieder länger als 6 Monate ununterbrochen bei dem selben Arbeitgeber mindestens 15 Stunden pro Woche unbefristet in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben (Wartezeit nach Versicherungsfall). Auszahlungsmodalitäten im Leistungsfall. Die DEVK zahlt, wenn Sie arbeitslos werden und die Warte- und Karenzzeit verstrichen ist, in monatlichen Raten binnen zwei Wochen direkt an die Kredit führende Bank, sobald Sie die erforderlichen Unterlagen bei uns eingereicht und wir den Versicherungsfall geprüft haben. Was Sie bei Vertragsabschluss und während der Vertragslaufzeit beachten sollten. Bitte beachten Sie, dass Sie zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung der Antragsfragen verpflichtet sind. Bei Verletzung Ihrer Anzeigepflicht müssen Sie mit Nachteilen rechnen. Je nach Schwere Ihres Verschuldens kann die Anzeigepflichtverletzung unsere Leistungsfreiheit im Schadenfall, unseren Rücktritt vom Vertrag, die Vertragskündigung, eine Vertragsanpassung und bei arglistiger Täuschung sogar die Vertragsanfechtung zur Folge haben. Während der Vertragslaufzeit sind der DEVK u.a. folgende Ereignisse unverzüglich schriftlich mitzuteilen: Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit oder in den Vorruhestand; Bezug von unbefristeter Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente; Umwandlung des unbefristeten Vollarbeitszeitverhältnis in ein befristetes Arbeitsverhältnis oder Teilarbeitsverhältnis (weniger als 15 Wochenstunden) oder Ausbildungsverhältnis oder sonstiges Arbeitsverhältnis, aus dem keine Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit abgeführt werden; Vollständiger Fortfall der Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bank. Was Sie im Versicherungsfall beachten sollten. Der DEVK ist beispielsweise der Eintritt der Arbeitslosigkeit unverzüglich schriftlich mitzuteilen, das mit Kündigungsgründen versehene Kündigungsschreiben oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den Kündigungsgrund und die Bescheinigung der Agentur für Arbeit über die Arbeitslosmeldung vorzulegen. Während der Dauer der Arbeitslosigkeit haben Sie dem Versicherer den Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit vorzulegen, aus dem sich die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld ergibt, sich nachhaltig um die Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu bemühen, dem Versicherer das Fortbestehen der Arbeitslosigkeit monatlich durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachzuweisen, dem Versicherer sowohl die Reduzierung der Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld als auch die nachträgliche Aberkennung des Arbeitslosengeldanspruchs durch die Agentur für Arbeit unverzüglich mitzuteilen. 7
8 Wann leistet der Versicherer nicht? Der Versicherer leistet u.a. nicht, wenn Sie das bestehende Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben; Sie einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben; Sie unrichtige Angaben zu Ihrem Arbeitsverhältnis gemacht haben; der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt hat; gegen Sie von der Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt worden ist; Sie Leistungen beziehen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld zum Ruhen bringen; der Versicherungsfall während der Warte- oder Karenzzeit eintritt; die Arbeitslosigkeit während der 6-monatigen Wartezeit nach dem Versicherungsfall erneut eintritt. Vertragslaufzeit Der Versicherungsvertrag läuft grundsätzlich solange, wie der Kreditvertrag bei der Bank. Der Versicherungsvertrag endet aber beispielsweise, ohne dass es einer Kündigung bedarf: bei Vollendung des 60. Lebensjahres, zum Ende des Monats, in dem die versicherte Person in die Freistellungsphase der Altersteilzeit oder in den Vorruhestand tritt; zum Ende des Monats, in dem Sie unbefristete Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen, zum Ende des Monats, in dem Sie das unbefristete Arbeitsverhältnis in ein befristetes Arbeitsverhältnis oder Teilzeitarbeitsverhältnis (weniger als 15 Wochenstunden) oder Ausbildungsverhältnis oder sonstiges Arbeitsverhältnis, aus dem keine Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit abgeführt werden, umwandeln, bei Tod der versicherten Person, bei vollständigem Fortfall der Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Kredit führenden Bank bei Beendigung des Rahmenvertrages Wichtige Hinweise Weitere Einzelheiten können Sie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Arbeitslosenversicherung für Banken entnehmen. Bitte achten Sie darauf, dass Sie die dort niedergelegten Obliegenheiten und Verhaltensregeln einhalten. Verstöße dagegen können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. 8
9 2.2. Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Arbeitslosenversicherung für Banken Stand: Januar Gegenstand der Versicherung (1) Gegenstand der Versicherung ist die Zahlung eines privaten monatlichen Arbeitslosengeldes, das der versicherten Person bei der Rückzahlung des Kredites behilflich sein soll. Die Höhe des privaten monatlichen Arbeitslosengeldes ergibt sich aus der Teilung der Anfangsversicherungssumme durch die Versicherungsdauer in Monaten. (2) Die Höhe des versicherbaren Arbeitslosengeldes ist auf maximal pro Monat begrenzt. 2 Versicherungsfähigkeit (1) Versicherbar sind Personen, die bei Beginn des Versicherungsschutzes mindestens 12 Monate beim selben Arbeitgeber in einem ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis (mindestens 15 Stunden pro Woche), das der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliegt, stehen. (2) Die versicherte Person darf bei Abschluss des Vertrages nicht jünger als 18 Jahre sein und das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, überzahlte Versicherungsleistungen an den Versicherer zu erstatten. Wurden von der versicherten Person bereits Zahlungen für einen Zeitraum geleistet, der in den leistungspflichtigen Zeitraum der Arbeitslosigkeit hineinreicht, so erstattet der Versicherer der versicherten Person den anteiligen Betrag. (4) Leistungen werden nur erbracht, wenn der Versicherte seinen Wohnsitz und dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, der Versicherungsfall in Deutschland festgestellt wird und das Bestehen von Leistungsansprüchen in Deutschland laufend überprüft werden kann. 6 Leistungsausschlüsse Der Versicherer leistet nicht, (1) falls die versicherte Person a) das bestehende Arbeitsverhältnis selbst gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag geschlossen hat oder b) bei Vertragsabschluss schon arbeitslos war oder (3) Nicht versicherungsfähig sind Personen, c) Kenntnis von der bevorstehenden Kündigung hatte oder a) die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen; b) gegen deren Arbeitgeber bei Abschluss der Versicherung das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist; c) die Kurz- oder Saisonarbeit leisten; d) Leistungen bezieht, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld I und II zum Ruhen bringen. (2) falls der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person des Versicherten liegen, fristlos gekündigt hat; d) die nur ein befristetes Arbeitsverhältnis haben; e) die Wehr- oder Zivildienst ableisten. 3 Begriff der Arbeitslosigkeit (Versicherungsfall) Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Versicherungsbedingungen, die von der versicherten Person nachzuweisen ist, liegt dann vor, wenn die versicherte Person während der Versicherungsdauer (3) wenn gegen die versicherte Person von der Arbeitsverwaltung eine Sperrzeit verhängt worden ist; (4) falls der Versicherungsfall während der Warte- oder Karenzzeit (vgl. 4) eintritt; (5) bei Arbeitslosigkeit durch Streiks, Aussperrungen, Krieg und innere Unruhen. a) bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet ist und Arbeitslosengeld I oder II erhält, b) keinerlei berufliche Tätigkeit ausübt oder sonst gegen Entgelt tätig ist und c) dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. (6) wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginnes bereits ein gerichtliches Verfahren im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis rechtshängig oder eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen war. Die einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung eines Kündigungsschutzprozesses ist dagegen kein Ausschlussgrund. 4 Wartezeit, Karenzzeit, Leistungsdauer, Wartezeit nach Versicherungsfall (1) Arbeitslosigkeiten der versicherten Person, die innerhalb der ersten 6 Monate nach Beginn des Versicherungsschutzes eintreten, sind nicht versichert (Wartezeit). (2) Ergänzend zu der in Absatz 1 geregelten Wartezeit gilt vor dem erstmaligen Leistungsbezug eine Karenzzeit von 3 Monaten. Der Versicherer erbringt daher die versicherte Leistung erstmals ab dem 4. Monat nach Eintritt der Arbeitslosigkeit, sofern die Wartezeit nach Abs. 1 erfüllt ist. (3) Die vereinbarte Leistung wird bis zum Ende der Arbeitslosigkeit, längstens jedoch für 24 Monate je Versicherungsfall gezahlt. 7 Anzeigepflicht der versicherten Person bei Vertragsabschluss und während der Vertragsdauer (1) Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person haben alle Vertragsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht kann der Versicherer unter den Voraussetzungen der VVG den Vertrag kündigen, den Vertrag anpassen, vom Vertrag zurücktreten und leistungsfrei sein oder den Versicherungsvertrag nach 22 VVG anfechten. (2) Ändert sich ein Umstand, nach dem im Vertrag gefragt wurde, hat die versicherte Person dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Versicherer kann im Falle einer Änderung eines relevanten Zustandes aufgrund der VVG den Vertrag anpassen, zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. (4) Bei mehreren Arbeitslosigkeiten während der Vertragslaufzeit beginnt der Versicherungsschutz erneut, wenn die versicherte Person vor einem erneuten Versicherungsfall wieder länger als 6 Monate ununterbrochen beim selben Arbeitgeber mindestens 15 Stunden pro Woche unbefristet in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden hat (Wartezeit nach Versicherungsfall). 5 Leistung und Leistungsempfänger (1) Der Versicherer leistet für die in 1 Abs. 1 beschriebenen Zahlungsverpflichtung der versicherten Person, maximal bis zu der in 1 Abs. 2 genannten Höhe. (2) Der Versicherer leistet unter Berücksichtigung von Warte- und Karenzzeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeitslosigkeit, längstens jedoch bis zu der in 4 Abs. 3 aufgeführten Dauer. 8 Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall Die versicherte Person hat bei Eintritt des Versicherungsfalles (1) dem Versicherer Beginn und Ende der Arbeitslosigkeit unverzüglich schriftlich anzuzeigen; (2) dem Versicherer das mit Kündigungsgründen versehene Kündigungsschreiben oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den Kündigungsgrund sowie den Arbeitsvertrag vorzulegen; (3) sich unverzüglich als Arbeitssuchender bei der Agentur für Arbeit zu melden sowie dem Versicherer eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit vorzulegen, aus der sich ergibt, dass die versicherte Person arbeitslos und als Arbeitssuchender bei der Agentur für Arbeit gemeldet ist. (3) Der Versicherer leistet in monatlichen Raten und zwar zu dem Zeitpunkt, wenn die monatliche Zahlungsverpflichtung aus dem Kreditvertrag der versicherten Person fällig ist. Leistungsempfänger ist nicht die versicherte Person, sondern der Versicherungsnehmer. 9 Verletzt die versicherte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer nach Maßgabe des 28 VVG leistungsfrei sein.
10 9 Sonstige Obliegenheiten Während der Dauer der Arbeitslosigkeit hat die versicherte Person (1) sich nachhaltig um die Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu bemühen und den insoweit im Zusammenhang mit der Berechtigung des Bezuges von Arbeitslosengeld bestehenden Anforderungen der Agentur für Arbeit nachzukommen; (2) dem Versicherer das Fortbestehen der Arbeitslosigkeit monatlich durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachzuweisen; (3) dem Versicherer den Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit vorzulegen, aus dem sich die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld ergibt; (4) dem Versicherer sowohl die eventuelle Reduzierung der Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld, als auch die nachträgliche Aberkennung des Arbeitslosengeldanspruches durch die Agentur für Arbeit mitzuteilen. Verletzt die versicherte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer nach Maßgabe des 28 VVG den Vertrag kündigen oder leistungsfrei sein. 10 Beginn und Ende des Versicherungsvertrages (1) Der Versicherungsschutz beginnt, sobald der einmalige Beitrag gezahlt worden ist, jedoch frühestens zu dem im Vertrag angegebenen Zeitpunkt. Wird der einmalige Beitrag erst danach angefordert, dann aber innerhalb von 14 Tagen gezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz zu dem im Vertrag angegebenen Zeitpunkt. (4) Der Beitrag ist bis zum Ablauf des Monats zu zahlen, in dem das Versicherungsverhältnis endet. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht. 13 Verjährung und Klagefrist Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers oder einer versicherten Person angemeldet worden, ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt. 14 Anzeigen und Willenserklärungen Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben und sollen an die Zentrale des Versicherers oder an den Versicherungsnehmer zur Weiterleitung an den Versicherer gerichtet werden. 15 Schlussbestimmung Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. (2) Der Versicherungsschutz endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Er verlängert sich von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor dem Ablauf schriftlich gekündigt wurde. (3) Der Versicherungsschutz für die versicherte Person endet ohne Kündigung a) wenn die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet; b) zum Ende des Monats, in dem die versicherte Person in die Freistellungsphase der Altersteilzeit oder in den Vorruhestand tritt; c) zum Ende des Monats, in dem der Versicherungsnehmer unbefristete Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht; d) zum Ende des Monats, in dem die versicherte Person das unbefristete Arbeitszeitverhältnis in ein befristetes Arbeitsverhältnis oder in ein Teilzeitarbeitsverhältnis (weniger als 15 Stunden pro Woche) umwandelt oder sonst keine Versicherungsfähigkeit mehr nach 2 vorliegt; e) bei vollständigem Fortfall der versicherten Zahlungsverpflichtung; f) bei Tod der versicherten Person; g) bei Beendigung des Rahmenvertrages. 11 Auszahlung der Leistung bei Arbeitslosigkeit (1) Der Versicherer leistet in monatlichen Raten. Der Versicherer leistet binnen zwei Wochen nach Feststellung der Leistungspflicht aufgrund der Unterlagen gemäß 8 Absatz 2 und 3. (2) Die weiteren Leistungen des Versicherers erfolgen jeweils monatlich binnen zwei Wochen nach Vorlage der Unterlagen nach 9 Absatz 2. (3) Der Versicherer behält sich vor, die Leistung vom Versicherungsnehmer zurückzufordern, soweit sich aus 9 Absatz 2 bis 4 Tatsachen ergeben, die die Leistungspflicht ausschließen. 12 Fälligkeit des Beitrages (1) Der einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss eines auf Grund des Rahmenvertrages begründeten Versicherungsvertrages fällig. (2) Widerruft die versicherte Person dem über den Rahmenvertrag begründeten Versicherungsschutz gemäß 8 VVG, so wird die bereits bezahlte Prämie nach Maßgabe des 9 VVG zurückerstattet. (3) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Beitrages gelten die Bestimmungen von 37 VVG. 10
11 Zentrale Riehler Straße 190 Tel Fax Sehr geehrter Versicherter, sollten Sie Ihre Restschuldversicherung auch mit der privaten Arbeitslosengeldversicherung abgeschlossen haben, bitten wir den Eintritt der Arbeitslosigkeit unverzüglich zu melden, damit Nachteile bei der Gewährung des Versicherungsschutzes vermieden werden können. Dabei verwenden Sie bitte das beigefügte Schreiben Meldung eines Versicherungsfalles in der Arbeitslosenversicherung. Bitte reichen Sie die dort angesprochenen Unterlagen ein, sofern sie schon bei Ihnen vorliegen. Die weiteren Unterlagen senden Sie uns bitte zu, wenn Sie diese erhalten haben. Die Meldung senden Sie bitte an. DEVK Versicherungen Zentrale, AA 8920 Riehler Str. 190 Bitte beachten Sie, dass alle Angaben in der Meldung eines Versicherungsfalles in der Arbeitslosenversicherung vollständig und richtig sein müssen. Unrichtige oder nicht vollständige Angaben sowie arglistiges Verschweigen können die Leistungsfreiheit des Versicherers nach sich ziehen, so dass kein Anspruch auf Versicherungsleistung besteht. Auf die Obliegenheiten nach 8 und 9 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Arbeitslosenversicherung für Banken wird ausdrücklich hingewiesen. Service Telefon: Cent pro Anruf aus dem deutschen Festnetz; aus Mobilfunknetzen höchstens 42 Cent pro Minute Geschäftszeit: Mo. - Fr. 08:00-18:00 Uhr Wir haben Ihre Anschrift gespeichert (Hinweis gem. 33 BDSG) 11 DEVK Allgemeine Versicherungs-AG Vorsitzender des Aufsichtsrates: Wolfgang Zell Vorstand: Friedrich W. Gieseler (V), Engelbert Faßbender, Michael Klass, Hans-Otto Umlandt, Bernd Zens Sitz der Gesellschaft: Köln Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 7935 USt-IdNr. DE
12 zurück an: DEVK Zentrale, AA Meldung eines Versicherungsfalles in der Arbeitslosenversicherung Kreditgeber/Sparda-Bank: Kreditkontonummer: Girokontonummer: Versicherungsnummer: Versicherte Person Name, Vorname: Geburtsdatum: Straße: PLZ, Wohnort: Telefonnummer (freiwillige Angabe): Arbeitgeber: Beschäftigt beim Arbeitgeber seit: als wöchentliche Arbeitszeit: Eintritt der Arbeitslosigkeit: Im Falle der Leistungsanerkennung sind wir verpflichtet, den Bezug von Rentenleistungen gegenüber der Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) anzuzeigen. Für diese Anzeige benötigen wir Ihre persönliche Steuer-Identifikationsnummer, die Sie uns bitte nachstehend mitteilen. Steuer-Identifikationsnummer: Mit dieser Meldung sind folgende Unterlagen einzureichen, sofern Ihnen diese schon vorliegen: Der Arbeitsvertrag zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber Das Kündigungsschreiben Ihres Arbeitgebers oder eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers, aus welchem sich der Kündigungsgrund ergibt Die Bescheinigung der Agentur für Arbeit über Ihre Arbeitslosmeldung Der Bewilligungsbescheid für Arbeitslosengeld der Agentur für Arbeit Sollten Ihnen die vorstehenden Unterlagen noch nicht vorliegen, bitten wir Sie diese unverzüglich nach Erhalt einzureichen /2010/01 12
13 Merkblatt zur Datenverarbeitung 01991/2009/11 Vorbemerkung Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrnehmung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Einwilligungserklärung Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in Ihrem Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrags hinaus, endet jedoch außer in der Lebens- und Unfallversicherung schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf, der allerdings den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u. U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen. Schweigepflichtentbindungserklärung Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die wie z. B. beim Arzt einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflichtentbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen. 1. Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten). 2. Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags, sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben. 3. Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austauschs von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag. 4. Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV und beim PKV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Kfz-Versicherer Registrierung von auffälligen Schadenfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Lebensversicherer Aufnahme von Sonderrisiken, z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag aus versicherungsmedizinischen Gründen auf Grund der Auskünfte anderer Versicherer wegen verweigerter Nachuntersuchung; Aufhebung des Vertrags durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers; Ablehnung des Vertrags seitens des Versicherungsnehmers wegen geforderter Beitragszuschläge; Zweck: Risikoprüfung. Rechtsschutzversicherer Meldung von Verträgen mit mindestens 4 Rechtsschutzfällen innerhalb von 12 Monaten. Der Versicherungsnehmer erhält eine schriftliche Information über die Meldung. Zweck: Risikoprüfung Sachversicherer Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn auf Grund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Transportversicherer Aufnahme von auffälligen Schadenfällen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs), insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch. 13 Unfallversicherer: Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung Zweck: Zur Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch. Allgemeine Haftpflichtversicherung: Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. 5. Datenverarbeitung in und außerhalb der Unternehmensgruppe Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen, z. B. Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen. Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert, wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, Kontonummer und Bankleitzahl; d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die so genannten Partnerdaten (z. B. Name, Adresse, Kundennummer, Kontonummer, Bankleitzahl, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl all diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von Datenübermittlung, bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen. Unserer Unternehmensgruppe gehören zz. folgende Unternehmen an: DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.g. DEVK Rückversicherungs- und Beteiligungs-AG DEVK Vermögensvorsorge- und Beteiligungs-AG DEVK Allgemeine Versicherungs-AG DEVK Rechtsschutz-Versicherungs-AG DEVK Krankenversicherungs-AG Postanschrift aller Unternehmen: DEVK Versicherungen, Köln DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Lebensversicherungsverein a.g. DEVK Allgemeine Lebensversicherungs-AG DEVK Pensionsfonds-AG DEVK Service GmbH DEVK Unterstützungskasse GmbH Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vermittler zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen auch mit Kreditinstituten und Bausparkassen außerhalb der Gruppe zusammen. Zurzeit kooperieren wir mit: Vorsorge Lebensversicherungs-AG Cardif Allgemeine Versicherung Cardif Lebensversicherung BHW Bausparkasse AG Bausparkasse für den öffentlichen Dienst Bausparkasse Schwäbisch Hall AG ACV Automobil-Club Verkehr Bundesrepublik Deutschland Sparda-Bank Augsburg eg Sparda-Bank Baden-Württemberg eg Sparda-Bank Berlin eg Sparda-Bank Hamburg eg Sparda-Bank Hannover eg Sparda-Bank Hessen eg Sparda-Bank München eg Sparda-Bank Münster eg Sparda-Bank Nürnberg eg Sparda-Bank Regensburg eg Sparda-Bank Südwest eg Sparda-Bank West eg Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt Betreuung durch Versicherungsvermittler In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Unternehmensgruppe bzw. unseres Kooperationspartners werden Sie durch einen unserer Vermittler betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vermittler in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften, sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen u. a. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vermittler zu den Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen, sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrags. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den zuständigen Vermittler auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Unsere Vermittler verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vermittler ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z. B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. Der für Ihre Betreuung zuständige Vermittler wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z. B. durch Kündigung des Vermittlervertrags oder bei Pensionierung), regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert. 7. Weitere Auskünfte und Erläuterungen über Ihre Rechte Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskunft, sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei gespeicherten Daten. Wegen eventueller weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an die betriebliche Datenschutzbeauftragte der DEVK Versicherungen. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an die betriebliche Datenschutzbeauftragte.
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