Änderungstarifvertrag Nr. 22. vom 23. April zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Zwischen
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- Agnes Richter
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1 Änderungstarifvertrag Nr. 22 vom 23. April 2002 zum Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand, einerseits und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt - Bundesvorstand -, zugleich handelnd für die ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. - Landesbezirk Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern -, andererseits wird Folgendes vereinbart:
2 2 1 Änderung des MTW Der Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) vom 26. Januar 1982, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 21 vom 19. März 2002, wird wie folgt geändert: 1. Im Rubrum werden die Worte "die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Nord" durch die Worte "ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. - Landesbezirk Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern -," 2. In 1 Abs. 2 Satz 1 wird in Buchstabe f Doppelbuchst. bb das Komma durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe g gestrichen. 3. In der Protokollnotiz zu 4 werden die Worte "berufs- oder erwerbsunfähig" durch das Wort " erwerbsgemindert" 4. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 wird gestrichen. 5. In 13 Abs. 4 Satz 3 Buchst. c wird das Wort "Erziehungsurlaubs" durch das Wort "Elternzeit" 6. In 18 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort "Pfennigen" durch das Wort "Cent" wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird in Buchstabe a der Betrag "0,19 DM" durch den Betrag "0,10 Euro", in Buchstabe b der Betrag "0,25 DM" durch den Betrag "0,13 Euro", in Buchstabe c der Betrag "0,30 DM" durch den Betrag "0,15 Euro" und in Buchstabe d der Betrag "0,42 DM" durch den Betrag "0,21 Euro" b) In Absatz 3 wird der Betrag "0,10 DM" durch den Betrag "0,05 Euro" a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Unterabs. 1 wird der Betrag "2,-- DM" durch den Betrag "1,02 Euro" b) In Absatz 2 Satz 2 wird in Buchstabe a der Betrag "4,-- DM" durch den Betrag "2,05 Euro" und in Buchstabe b der Betrag "7,-- DM" durch den Betrag "3,58 Euro" c) In Absatz 3 wird der Betrag "15,-- DM" durch den Betrag "7,67 Euro" wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird der Betrag "0,22 DM" durch den Betrag "0,11 Euro"
3 3 b) Die Protokollnotizen werden wie folgt geändert: Nr. 2 wird wie folgt geändert: a 1 ) In Buchstabe a Doppelbuchst. bb wird der Betrag "0,40 DM" durch den Betrag "0,20 Euro" und der Betrag "0,20 DM" durch den Betrag "0,10 Euro" b 1 ) Buchstabe b wird wie folgt geändert: aa 1) In Doppelbuchstabe aa wird der Betrag "0,60 DM" durch den Betrag "0,31 Euro" bb 1) In Doppelbuchstabe bb wird jeweils der Betrag "0,60 DM" durch den Betrag "0,31 Euro" und der Betrag "0,20 DM" durch den Betrag "0,10 Euro" cc 1) In Doppelbuchstabe cc wird der Betrag "0,60 DM" durch den Betrag "0,31 Euro" Nr. 3 Buchst. b wird wie folgt geändert: a 1 ) In Doppelbuchst. aa wird der Betrag "1,25 DM" durch den Betrag "0,64 Euro" und der Betrag "0,25 DM" durch den Betrag "0,13 Euro" b 1 ) In Doppelbuchst. bb wird der Betrag "0,75 DM" durch den Betrag "0,38 Euro" und der Betrag "0,25 DM" durch den Betrag "0,13 Euro" c 1 ) In Doppelbuchst. cc wird der Betrag "0,20 DM" durch den Betrag "0,10 Euro" cc) In Nr. 4 wird der Betrag "0,20 DM" durch den Betrag "0,10 Euro" 10. In 40 Abs. 3 Buchst. a wird das Wort "Landesfachgruppenvorstands" durch das Wort "Landes-/Regionalfachgruppenvorstands" wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Unterabs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "stationär" gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 2 Buchst. a werden die Worte "Erwerbsunfähigkeit ( 44 SGB VI)" durch die Worte "voller Erwerbsminderung ( 43 SGB VI)" c) In Absatz 7 Unterabs. 1 Satz 1 werden die Worte " 116 Abs. 1 Satz 2 SGB VI" durch die Worte " 20 SGB VI in Verbindung mit 8 SGB IX" d) In Absatz 10 Unterabs. 2 werden die Worte "2 und" gestrichen. e) Die Übergangsvorschrift zu Absatz 3 Satz 2 Buchst. a wird gestrichen.
4 4 12. In 48 Abs. 1 wird der Betrag "1,60 DM" durch den Betrag "0,82 Euro" wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird in den Unterabsätzen 2 und 3 jeweils in Satz 2 das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch das Wort "SGB IX" b) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch das Wort "SGB IX" c) In Absatz 7 wird das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch das Wort "SGB IX" 14. In 50 Abs. 2 Unterabs. 2 wird das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch das Wort "SGB IX" wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Betrag "600 DM" durch den Betrag "306,78 Euro", der Betrag "800 DM" durch den Betrag "409,03 Euro" und der Betrag "1.000 DM" durch den Betrag "511,29 Euro" b) In Absatz 3 werden das Semikolon und die Worte " 9 Abs. 1 Unterabs. 2 gilt entsprechend" gestrichen. c) In Absatz 6 werden die Worte "Unterabs. 3" durch die Worte "Unterabs. 2" 16. In 59 Satz 1 wird nach dem Wort "Kündigungsfrist" das Wort "schriftlich" eingefügt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: cc) In Unterabsatz 1 Satz 1 werden die Worte "berufsunfähig oder erwerbsunfähig" durch das Wort "erwerbsgemindert" In Unterabsatz 1 Satz 2 werden die Worte "Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit" durch die Worte "verminderter Erwerbsfähigkeit" Es wird folgender Unterabsatz 2 eingefügt: "Der Waldarbeiter hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten." Der bisherige Unterabsatz 2 wird Unterabsatz 3. dd) Im neuen Unterabsatz 3 Satz 1 werden die Worte " 36 oder 37 SGB VI" durch die Worte " 236 oder 236 a SGB VI"
5 5 b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte "Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit" durch die Worte "verminderter Erwerbsfähigkeit" c) Absatz 3 erhält die folgende Fassung: "(3) Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn der Waldarbeiter, der nur teilweise erwerbsgemindert ist, nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen und der Waldarbeiter innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt." d) Absatz 4 erhält die folgende Fassung: "(4) Liegt bei einem Waldarbeiter, der schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach den Absätzen 1 und 2 das Arbeitsverhältnis wegen verminderter Erwerbsfähigkeit endet, die nach 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes." e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden das Wort "Berufsunfähigkeit" durch die Worte "verminderter Erwerbsfähigkeit", das Wort "weiterbeschäftigt" durch die Worte "wieder eingestellt" In Satz 4 wird das Wort "berufsunfähig" durch die Worte "teilweise erwerbsgemindert" f) Die Übergangsvorschrift wird gestrichen erhält folgende Fassung: " 76 Übergangsvorschrift Geringfügige Beschäftigungen im Sinne des 8 SGB IV werden bei der Berechnung der Beschäftigungszeit, der Zeit einer Tätigkeit oder des Treuegeldes nur berücksichtigt, soweit sie nach dem 31. Dezember 2001 zurückgelegt worden sind." 19. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Nr. 10 wird wie folgt geändert: In Absatz 6 Unterabs. 3 Buchst. c werden die Worte "des Erziehungsurlaubs" durch die Worte "der Elternzeit"
6 6 In den Protokollnotizen wird das Wort "Pfennigs" durch das Wort "Cents" b) Nr. 11 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Buchst. a wird der Betrag "180 DM" durch den Betrag "92,03 Euro" ersetzt: Es wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Neben dem Lohn für Tätigkeiten, die nach Lohngruppe W 9 Fallgruppe 1 zu bewerten sind, wird der Vorarbeiter-/Partieführerzuschlag ( 20) nicht gezahlt." c) In Nr. 18 Buchst. b) werden nach den Worten "50 DM" die Worte "(ab 1. Januar ,56 Euro)" eingefügt. 2 In-Kraft-Treten Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt in 1 Nr. 11 Buchst. d am 1. Juli 2002 in Kraft. Hannover, den 23. April 2002 Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder Der Vorsitzende des Vorstandes In Vertretung Für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände - Der Vorstand - Für die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt - Bundesvorstand -
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