Das Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz Verbesserte Nachversicherung für Soldaten auf Zeit

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1 Das Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz Verbesserte Nachversicherung für Soldaten auf Zeit Renate Mühlbauer Mitarbeiterin im Grundsatzbereich der Abteilung Rentenversicherung der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd Die Bundeswehr wird auch künftig im In- und Ausland gefordert sein. Für ihre anspruchsvollen Aufgaben, sowohl im Grundbetrieb als auch bei weltweiten Einsätzen, braucht sie qualifizierte, motivierte und belastbare Soldaten und zivile Kräfte. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt hat die Bundeswehr Probleme, ihren Bedarf an qualifizierten Fachkräften in wichtigen technischen Bereichen, aber auch bei der Marine und im Sanitätsdienst zu decken, so die Bundeswehr in einer Pressemitteilung vom Mit dem Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr Bundeswehr- Attraktivitätssteigerungsgesetz vom (BGBl. I Nummer 19), in seinen wesentlichen Teilen in Kraft ab , sollen geeignetes Personal langfristig an den Arbeitgeber Bundeswehr gebunden und neue qualifizierte Kräfte für eine Karriere in den Streitkräften oder den zivilen Bereichen gewonnen werden. Änderungen ergeben sich in den Kernbereichen Arbeitsbedingungen und dienstliche Gestaltung, Vergütung sowie soziale Absicherung und Versorgung. In diesem Beitrag wird neben einem kurzen allgemeinen Überblick vor allem auf die verbesserte Nachversicherung für Soldaten auf Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung eingegangen. 1. Allgemeines Mit der Agenda Bundeswehr in Führung Aktiv.Attraktiv.Anders. vom hat die Bundeswehr ihren Anspruch formuliert, einer der attraktivsten Arbeitgeber Deutschlands zu werden. Die Maßnahmen des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes sind ein unverzichtbarer Baustein bei der Verfolgung dieses Ziels. Konkret wurden in diesem Gesetz folgende Punkte in drei Teilbereichen festgelegt: Zu einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Dienstgestaltung sollen insbesondere die Einführung einer regelmäßigen Arbeitszeit von 41 Stunden in der Woche für Soldaten im Grundbetrieb, erweiterte Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung und bessere Beförderungsmöglichkeiten beitragen. Die Attraktivität der Vergütung soll vor allem durch einen Personalbindungszuschlag für Soldaten in Personalmangelbereichen, strukturelle Verbesserungen bei den Erschwerniszulagen, Anpassung von Stellenzulagen mit besonderer Bedeutung für den Dienstbetrieb und eine Anhebung des Wehrsoldes erhöht werden. Seite 1

2 Zur besseren sozialen Absicherung und Versorgung sollen vor allem folgende Maßnahmen beitragen: > > Verbesserte Nachversicherung für Soldaten auf Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung, > > Anrechnung von Einkommen aus privatwirtschaftlicher Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Dienst erst ab Erreichen der für Polizeivollzugsbeamte geltenden besonderen Altersgrenzen, > > Günstigere Regeln zum Versorgungsausgleich für geschiedene Berufssoldaten. Für den Bereich der Rentenversicherung sind vor allem die Verbesserungen bei der Nachversicherung für Soldaten auf Zeit relevant. Die Ausgestaltungen dazu sowie die Auswirkungen auf die Rente werden im Folgenden näher erläutert. 2. Verbesserte Nachversicherung für Soldaten auf Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung 2.1 Anhebung der beitragspflichtigen Einnahmen um 20 Prozent Grundsätzlich sind als Beitragsbemessungsgrundlage bei nachzuversichernden Personen die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze ( 181 Absatz 2 SGB VI) heranzuziehen. Mit der Gesetzesänderung wird die rentenrechtliche Absicherung für Soldaten auf Zeit ohne Pensionsanspruch verbessert, indem die nachzuversichernden beitragspflichtigen Einnahmen fiktiv um 20 Prozent angehoben werden, und auch ein Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in einem bestimmten Umfang zulässig ist. Der neu eingefügte Absatz 2a in 181 SGB VI (Berechnung und Tragung der Beiträge) lautet wie folgt: Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 Beitragsbemessungsgrundlage die um 20 vom Hundert erhöhten beitragspflichtigen Einnahmen. Bei der Erhöhung der beitragspflichtigen Einnahmen sind abweichend von 157 auch beitragspflichtige Einnahmen über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen, höchstens bis zu einem Betrag der um 20 vom Hundert erhöhten Beitragsbemessungsgrenze. Beim Personenkreis der nachzuversichernden Soldaten auf Zeit erhöhen sich so abweichend von 181 Absatz 2 SGB VI die beitragspflichtigen Einnahmen um 20 vom Hundert. Bei dieser Erhöhung wird auch vom Grundsatz des 157 SGB VI abgewichen, nach dem beitragspflichtige Einnahmen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind. Die um 20 Prozent erhöhten Nachversicherungsentgelte dürfen jedoch höchstens bis zu einem Betrag der um 20 vom Hundert erhöhten Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Ob die Beitragsbemessungsgrenze oder die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) maßgebend ist, richtet sich nach dem Dienstort des Zeitsoldaten. Lag dieser in den alten Bundesländern, ist die Beitragsbemessungsgrenze maßgebend. Wurde der Dienst als Zeitsoldat im Beitrittsgebiet verrichtet, ist die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) heranzuziehen. Mit dem neu eingeführten Erhöhungsbetrag nach 181 Absatz 2a SGB VI soll ein Ausgleich für die bisher fehlende betriebliche Zusatzversorgung des Bundes und der Länder geschaffen werden. In der Gesetzesbegründung ist hierzu ausgeführt: Aufgrund der Eigenschaft des Dienstes als Soldat auf Zeit als Durchgangsberuf, nach dessen Beendigung das weitere Erwerbsleben in der Regel in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert wird, ist es sachgerecht, die Zusatzversorgung der Soldaten auf Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung selbst zu verankern. Die Besonderheiten des auf Zeit angelegten Dienstverhältnisses rechtfertigen es hierbei, die Gestaltung der zusätzlichen Alterssicherung an den Grundsätzen der Zusatzversorgung der Tarifbeschäftigen des öffentlichen Dienstes auszurichten und die Erhöhung des Rentenversicherungsbeitrags an der Höhe des Arbeitgeberanteils für die Zusatzversorgung des Bundes und der Länder (VBL) zu orientieren. Seite 2

3 Ein Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze infolge der fiktiven Erhöhung um 20 Prozent kommt zwar nur für wenige Soldaten auf Zeit in Betracht. Die Berücksichtigung von beitragspflichtigen Einnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze wird aber für diesen nachzuversichernden Personenkreis zugelassen, um auch für sie die im Koalitionsvertrag vereinbarte Verbesserung in der Nachversicherung wirksam werden zu lassen. So wird sichergestellt, dass sich die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrundlage gleichermaßen für alle Besoldungsgruppen rentenerhöhend auswirkt. Andernfalls würden Personen ab der Besoldungsgruppe A 13 aufwärts im Vergleich zu denjenigen mit niedrigeren Bezügen bei der Nachversicherung Nachteile erleiden. Es handelt sich bei diesem Personenkreis vornehmlich um Fachkräfte (Ärzte, Ingenieure, Hubschrauberpiloten), die von der Bundeswehr dringend benötigt werden. Beispiel 1: > > monatliche Dienstbezüge im Jahr Euro Der monatliche Erhöhungsbetrag nach 181 Absatz 2a SGB VI beträgt Euro (5.600 Euro x 0,2), weil die Dienstbezüge die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. Die monatlichen Dienstbezüge und der Erhöhungsbetrag erreichen zusammen nicht mehr als 120 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (6.050 Euro x 1,2 = Euro). Die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus der Nachversicherung betragen somit Euro. 2.2 Zusammentreffen mit bereits vorhandenen Pflichtbeiträgen Sind neben den Nachversicherungszeiten bereits andere wirksam gezahlte Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung vorhanden, wird diesen nach 182 Absatz 1 SGB VI Vorrang eingeräumt. Eine Nachversicherung der Arbeitsentgelte wird nur noch insoweit durchgeführt, als die Beitragsbemessungsgrenze beziehungsweise Beitragsbemessungsgrenze (Ost) unter Berücksichtigung der vorhandenen Entgelte noch nicht ausgeschöpft ist. Beim Zusammentreffen einer Nachversicherung mit Pauschalbeiträgen nach 172 Absatz 3 SGB VI aus einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung gilt dies nicht, das heißt die Nachversicherung ist ohne Beachtung der Pauschalbeiträge gegebenenfalls bis zur Beitragsbemessungsgrenze/Beitragsbemessungsgrenze (Ost) durchzuführen. Zusätzlich ist eine Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze beziehungsweise Beitragsbemessungsgrenze (Ost) um maximal 20 Prozent auch in den Nachversicherungszeiträumen, in denen bereits andere Pflichtbeiträge vorhanden sind, zulässig. Basis für die Aufstockung um 20 vom Hundert sind aber nur die Nachversicherungsentgelte aus der Tätigkeit als Soldat auf Zeit, weitere bereits vorhandene Pflichtbeiträge im Nachversicherungszeitraum werden nicht berücksichtigt. Dazu wurde in 182 Absatz 1 SGB VI folgender Satz 2 neu angefügt: Beispiel 2: Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit ist eine Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze nach Maßgabe des 181 Absatz 2a zulässig. > > monatliche Dienstbezüge im Jahr Euro > > monatliches Arbeitsentgelt aus Nebenbeschäftigung Euro Seite 3

4 Der monatliche Erhöhungsbetrag nach 181 Absatz 2a SGB VI beträgt 980 Euro (4.900 Euro x 0,2), weil hier nur die Dienstbezüge herangezogen werden und diese die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. Da das Nachversicherungsentgelt (4.900 Euro) jedoch zusammen mit dem Arbeitsentgelt aus der Nebenbeschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, ist das nachzuversichernde Entgelt nach 182 Absatz 1 SGB VI wie folgt zu begrenzen: Beitragsbemessungsgrenze abzüglich Arbeitsentgelt aus Nebenbeschäftigung nachversicherungsfähig zuzüglich Erhöhungsbetrag Euro Euro Euro 980 Euro Die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus der Nachversicherung betragen somit Euro. Der höchstmögliche Aufstockungsbetrag von 20 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze ist nach 181 Absatz 2a SGB VI nur dann zu erreichen, wenn das normale nachzuversichernde Entgelt bereits die Beitragsbemessungsgrenze erreicht. Beispiel 3: > > monatliche Dienstbezüge im Jahr Euro > > monatliches Arbeitsentgelt aus Nebenbeschäftigung Euro Der monatliche Erhöhungsbetrag nach 181 Absatz 2a SGB VI beträgt Euro (6.050 Euro x 0,2), weil hier nur die auf die BBG begrenzten Dienstbezüge herangezogen werden. Da das Nachversicherungsentgelt (6.050 Euro) jedoch zusammen mit dem Arbeitsentgelt aus der Nebenbeschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, ist das nachzuversichernde Entgelt nach 182 Absatz 1 SGB VI wie folgt zu begrenzen: Beitragsbemessungsgrenze abzüglich Arbeitsentgelt aus Nebenbeschäftigung nachversicherungsfähig zuzüglich Erhöhungsbetrag Euro Euro Euro Euro Die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus der Nachversicherung betragen somit Euro. 2.3 Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit Für Beiträge aus beitragspflichtigen Einnahmen von nachversicherten Soldaten auf Zeit, die nach fiktiver Erhöhung der beitragspflichtigen Einnahmen um 20 Prozent über der Beitragsbemessungsgrenze beziehungsweise Beitragsbemessungsgrenze (Ost) liegen, werden Zuschläge an Entgeltpunkten beziehungsweise Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) ermittelt. Die neue Vorschrift des 76f SGB VI lautet wie folgt: Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen für beitragspflichtige Einnahmen von nachversicherten Soldaten auf Zeit, die über dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze liegen, gelten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten entsprechend. Die Zuschläge werden somit entsprechend 70 Absatz 1 SGB VI (Ost: 256a Absatz 1 SGB VI) ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Hält sich die nachzuversichernde Person im Ausland auf, sind ebenfalls Zuschläge an Entgeltpunkten bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte zu berücksichtigen ( 113 Absatz 1 Nummer 11 SGB VI). Seite 4

5 Durch die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten können sich die beitragspflichtigen Einnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze nicht auf die Gesamtleistungsbewertung nach 71ff SGB VI für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten auswirken. Beispiel 4 (Fortführung aus Beispiel 1): Für einen Soldaten auf Zeit ist in 2016 die Nachversicherung durchzuführen. > > monatliche Dienstbezüge im Jahr Euro > > monatlicher Erhöhungsbetrag nach 181 Absatz 2a SGB VI Euro > > beitragspflichtige Einnahmen aus der Nachversicherung Euro Die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus der Nachversicherung betragen insgesamt Euro. Aus dem Betrag in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze errechnen sich die Entgeltpunkte nach 70 SGB VI: Euro : Euro (vorläufiges Durchschnittsentgelt 2015) = 0,1729 Entgeltpunkte (bei Rentenbeginn im Jahr 2016). Zusätzlich werden aus dem Betrag über der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 670 Euro (6.720 Euro Euro) Zuschlagsentgeltpunkte nach 76f SGB VI ermittelt: 670 Euro : Euro = 0,0191 Zuschlagsentgeltpunkte (bei Rentenbeginn im Jahr 2016). Beispiel 5 (Fortführung aus Beispiel 2): Für einen Soldaten auf Zeit ist in 2016 die Nachversicherung durchzuführen: > > monatliche Dienstbezüge im Jahr Euro > > monatliches Arbeitsentgelt aus Nebenbeschäftigung Euro > > monatlicher Erhöhungsbetrag nach 181 Absatz 2a SGB VI 980 Euro > > beitragspflichtige Einnahmen aus der Nachversicherung Euro Die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus der Nachversicherung betragen insgesamt Euro (nachversicherungsfähig Euro Euro Erhöhungsbetrag). Aus dem Betrag von Euro (4.050 Euro aus der Nachversicherung und Euro aus der Nebenbeschäftigung) errechnen sich die Entgeltpunkte nach 70 SGB VI: Euro : Euro (vorläufiges Durchschnittsentgelt 2015) = 0,1729 Entgeltpunkte (bei Rentenbeginn im Jahr 2016). Da der Erhöhungsbetrag vollständig über der BBG liegt, werden aus dem kompletten Betrag Zuschlagsentgeltpunkte nach 76f SGB VI errechnet: 980 Euro : Euro = 0,0280 Zuschlagsentgeltpunkte (bei Rentenbeginn im Jahr 2016). Beispiel 6 (Fortführung aus Beispiel 3): > > monatliche Dienstbezüge im Jahr Euro > > monatliches Arbeitsentgelt aus Nebenbeschäftigung Euro > > monatlicher Erhöhungsbetrag nach 181 Absatz 2a SGB VI Euro > > beitragspflichtige Einnahmen aus der Nachversicherung Euro Seite 5

6 Die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus der Nachversicherung betragen insgesamt Euro (nachversicherungsfähig Euro Euro Erhöhungsbetrag). Aus dem Betrag von Euro (5.050 Euro aus der Nachversicherung und Euro aus der Nebenbeschäftigung) errechnen sich die Entgeltpunkte nach 70 SGB VI: Euro : Euro (vorläufiges Durchschnittsentgelt 2015) = 0,1729 Entgeltpunkte (bei Rentenbeginn im Jahr 2016). Da der Erhöhungsbetrag vollständig über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, werden aus dem kompletten Betrag Zuschlagsentgeltpunkte nach 76f SGB VI errechnet: Euro : Euro = 0,0346 Zuschlagsentgeltpunkte (bei Rentenbeginn im Jahr 2016). 2.4 Anwendung des neuen Nachversicherungserhöhungsbetrages Die verbesserte Nachversicherung gilt nur für nachzuversichernde Soldaten auf Zeit, für die ab Nachversicherungsbeiträge fällig werden. Der neue Absatz 2 des 277 SGB VI lautet wie folgt: 181 Absatz 2a ist nicht anzuwenden, wenn die Nachversicherungsbeiträge vor dem 1. Januar 2016 fällig geworden sind. Endet beispielsweise die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit am , so werden die Nachversicherungsbeiträge am fällig, mit der Folge, dass der Erhöhungsbetrag nach 181 Absatz 2a SGB VI zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch, wenn die Nachversicherungsbeiträge aufgrund eines zunächst vorliegenden und später wegfallenden Aufschubgrundes nach dem fällig werden. Endet die Dienstzeit vor dem ohne dass ein Aufschubgrund vorliegt, ist kein Erhöhungsbetrag anzusetzen. 2.5 Änderung der Nachversicherungsbescheinigung Die Festlegung des Nachversicherungs-Erhöhungsbetrages nach 181 Absatz 2a SGB VI obliegt nicht dem Rentenversicherungsträger, sondern ist in der Nachversicherungsbescheinigung gesondert auszuweisen. Folgender Satz 3 wurde in 185 Absatz 3 SGB VI neu angefügt: Der Betrag der beitragspflichtigen Einnahmen, der sich aus der Erhöhung nach 181 Absatz 2a ergibt, ist in der Nachversicherungsbescheinigung gesondert auszuweisen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat das Bundesministerium der Verteidigung mit Schreiben vom informiert, dass bei Nachversicherungsfällen ab 2016 bei nachzuversichernden Soldatinnen und Soldaten auf Zeit die erweiterte Nachversicherungs- beziehungsweise Aufschubbescheinigung zu verwenden ist. Seite 6

7 Dem Bundesministerium der Verteidigung wurden entsprechende Mustervordrucke übersandt. Hier ein Auszug davon: 3. Inkrafttreten Das Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz wurde im Bundesgesetzblatt 2015 (Teil I Nummer 19) vom verkündet und ist in seinen wesentlichen Teilen mit dem Tag nach Verkündung am in Kraft getreten. Die Änderungen im SGB VI sind jeweils erst zum in Kraft getreten. Seite 7

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