13. Dokumentation. Auszeichnungen. Paracelsus-Medaille der deutschen Ärzteschaft. Ehrenzeichen der deutschen Ärzteschaft. Ernst-von-Bergmann-Plakette

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1 Dokumentation Kapitel. Dokumentation Auszeichnungen (im Berichtszeitraum 2003/2004 (Stand: 01. März 2004) Paracelsus-Medaille der deutschen Ärzteschaft (gestiftet vom Präsidium des Deutschen Ärztetages am 06. Juli 1952) Dr. med. Horst Buck-Gramcko, Hamburg Dr. med. Hans Hege, Gilching Prof. Dr. med. Hellmut Mehnert, Krailling Dame Cicely Saunders, London, Großbritannien Ehrenzeichen der deutschen Ärzteschaft (gestiftet vom 61. Deutschen Ärztetag 1958) Prof. Dr. rer. nat. Albrecht Hesse, Bonn Dr. med. Joseph Kearnes, London, Großbritannien Gerry Kirchhof, Weilerswist Hans-Georg Kraushaar, Schwalbach a.t. Prof. Dr. jur. Dr. h.c. Adolf Laufs, Heidelberg Gabriele Oemisch, Rottach-Egern Ernst-von-Bergmann-Plakette Prof. Dr. med. habil. Otto Bach, Dresden Prof. Dr. med. Wolfram Delius, Pullach Prof. Dr. med. Knut-Olaf Haustein, Erfurt Prof. Dr. med. Karl Huth, Frankfurt Prof. Dr. med. Christel Hülße, Rostock Dr. med. Johannes-Martin Kasper, Eisenach Prof. Dr. med. Karl Köhle, Köln Prof. Dr. med. Ingeborg Siegfried, Biebertal Prof. Dr. med. dent. Heinz Schmeißner, Homburg/Saar Prof. Dr. med. Wolfram Schüffel, Marburg Prof. Dr. med. Rainer Sundmacher, Haan Dr. med. Edgar Schäfer, Wismar 489

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3 Dokumentation Kapitel Durchführung der Beschlüsse des 106. Deutschen Ärztetages 2003 in Köln Die Beschlüsse wurden im Wortlaut im Anhang des stenografischen Wortberichtes des 106. Deutschen Ärztetages abgedruckt. Die an die Öffentlichkeit gerichteten Entschließungen wurden in einem Sonderdruck zusammengefasst und u.a. dem Deutschen Bundestag, insbesondere dem Gesundheitsausschuss sowie sämtlichen ärztlichen Abgeordneten des Bundestages, dem Deutschen Bundesrat, der Bundesregierung sowie allen interessierten Organisationen und Institutionen zugeleitet. Die Landesärztekammern leiteten die Entschließungen des 106. Deutschen Ärztetages an die Parlamente, Ministerien, Senatoren u.a. Behörden, Institutionen und Organisationen ihres Landes weiter. Die an den Vorstand der Bundesärztekammer gerichteten Beschlüsse und Entschließungen und die an ihn überwiesenen Aufträge und Beschlüsse wurden dort behandelt und ggf. den jeweiligen thematisch zuständigen Ausschüssen zur weiteren Beratung zugeleitet. Die Bearbeitung dieser Papiere wird im übrigen nachfolgend dokumentiert, ggf. wird auf das entsprechende Kapitel dieses Tätigkeitsberichts verwiesen. 1. Arbeitszeitgesetz endlich den europäischen Vorgaben (Drucksache I-05) (Entschließung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Schreiben an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Ergebnis: Die Entschließung ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes übermittelt worden. 2. (Drucksache I-09) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes und Ergebnis: Der Vorstand der Bundesärztekammer lehnt die zum damaligen Zeitpunkt geplante Einrichtung eines Deutschen Zentrums für Qualität in der Medizin ab. Für den Fall, dass es zu einer Selbstverwaltungslösung kommen sollte, befürwortete der Vorstand lediglich eine Beratung und wissenschaftliche Unterstützung dieses Gremiums, jedoch keinesfalls die Teilnahme an dessen Entscheidungen. Ebenso ausgeschlossen ist eine finanzielle Beteiligung. 3. Abschaffung der AIP-Phase (Drucksache I-11) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Schreiben des Präsidenten an das BMGS. Ergebnis: Gemeinsame Stellungnahme von Bundesärztekammer, Deutscher Kankenhausgesellschaft und Marburger Bund vom Umsetzung des EuGH-Urteils (Drucksache I-12) (Beschluss): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung in den Krankenhausgremien. Hinsichtlich der Verbreitung der entwickelten Arbeitskonzepte werden auf der Seite entsprechende Links auf den LASI-Bericht, das Modell des Marburger Bundes und weitere Modelle angebracht. Über diese Verlinkung soll ein Hinweis im Deutschen Ärzteblatt erscheinen. Ergebnis: Entsprechende Hinweise im Rahmen des Internet-Auftrittes der Bundesärztekammer sind zwischenzeitlich erfolgt. 491

4 5. Mehr Wettbewerb im Arzneimittelsektor (Drucksache I-) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstands und Ergebnis: Antrag wird wegen fehlender Umsetzbarkeit abgelehnt. 6. Berufsbegleitende Qualifikationen (Drucksache II-02) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der Bundesärztekammer. Ergebnis: Diesem Antrag wurde entsprechend den Beratungen in den Weiterbildungsgremien vom und sowie dem Vorstand der Bundesärztekammer vom derzeit nicht entsprochen. 7. Ergänzungsantrag zu II-02/MWBO Psychosomatische Grundversorgung (Drucksache II-02b) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der Bundesärztekammer. Ergebnis: Diesem Antrag wurde entsprechend den Beratungen in den Weiterbildungsgremien vom und sowie dem Vorstand der Bundesärztekammer vom derzeit nicht entsprochen. 8. Gebietsbezogenes Labor (Drucksache II-07) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der Bundesärztekammer. Ergebnis: Diesem Antrag wurde zu Gunsten des folgenden Textes nicht entsprochen: labortechnisch gestützten Nachweisverfahren mit visueller oder apparativer Auswertung (Basislabor). 9. Gebiet 19 (Neurologie) und Gebiet 26 (Psychiatrie und Psychotherapie) (Drucksache II-08) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der Bundesärztekammer. Ergebnis: Diese Anregungen wurden in die neue MWBO 2003 übernommen. 10. Psychiatrie und Psychotherapie (Drucksache II-11) unter Berücksichtigung des Änderungsantrages (Drucksache II-11a) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der Bundesärztekammer. Ergebnis: Diesem Antrag wurde entsprechend den Beratungen in den Weiterbildungsgremien vom und sowie dem Vorstand der Bundesärztekammer vom derzeit nicht entsprochen. 11. Innere Medizin/Angiologie (Drucksache II-) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der Bundesärztekammer. Ergebnis: Diesem Antrag wurde entsprechend den Beratungen in den Weiterbildungsgremien vom und sowie dem Vorstand der Bundesärztekammer vom derzeit nicht entsprochen. 12. Paragraphenteil Teil A. (Drucksache II-14) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der 492

5 Dokumentation Kapitel Bundesärztekammer. Ergebnis: Zu den Möglichkeiten der Weiterqualifikation wird eingehender Diskussionsbedarf gesehen und daher in die weiteren Beratungen bezüglich einer zukünftigen Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung aufgenommen werden.. Ergänzung Zusatzweiterbildung Kinderrheumatologie (Drucksache II-17) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der Bundesärztekammer. Ergebnis: Die Anregungen in diesem Antrag wurden teilweise in die neue MWBO 2003 durch folgenden Spiegelstrich übernommen: der Sonographie des Bewegungsapparates einschließlich Arthrosonographie 14. Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte B und C (Drucksache II-18) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der Bundesärztekammer. Ergebnis: Diesem Antrag wurde entsprechend den Beratungen in den Weiterbildungsgremien vom und sowie dem Vorstand der Bundesärztekammer vom derzeit nicht entsprochen. 15. Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte B und C (Drucksache II-19) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der Bundesärztekammer. Ergebnis: Diesem Antrag wurde zu Gunsten des folgenden Textes nicht entsprochen: labortechnisch gestützten Nachweisverfahren mit visueller oder apparativer Auswertung (Basislabor). 16. Facharzt für Innere Medizin und Schwerpunkt Angiologie: MRT (Drucksache II-22) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der Bundesärztekammer. Ergebnis: Diesem Antrag wurde zu Gunsten der Einführung der Zusatz-Weiterbildung Magnetresonanztomographie fachgebunden derzeit nicht entsprochen. 17. Zusatzweiterbildung MRT (Drucksache II-25) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der Bundesärztekammer. Ergebnis: Diesem Antrag wurde entsprechend den Beratungen in den Weiterbildungsgremien vom und sowie dem Vorstand der Bundesärztekammer vom derzeit nicht entsprochen. 18. Abschnitt C (M-)WBO: Naturheilverfahren (Drucksache II-28) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der Bundesärztekammer. Ergebnis: Diesem Antrag wurde entsprechend den Beratungen in den Weiterbildungsgremien vom und sowie dem Vorstand der Bundesärztekammer vom derzeit nicht entsprochen. 19. Kontinuierliche Fortentwicklung der (M-)WBO (Drucksache II-29) (Beschluss): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des 493

6 Vorstandes und Ergebnis: Jährliche Berücksichtigung des Themas auf dem Deutschen Ärztetag. 20. Weiterbildung in Teilzeit (Drucksache II-33) (Beschluss): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung in den Weiterbildungsgremien. Ergebnis: Der Antrag wurde vom Deutschen Ärztetag angenommen. 21. Angleichung der OP-Kataloge (Drucksache II-34) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der Bundesärztekammer. Ergebnis: Diesem Antrag wird bei der Erarbeitung der (Muster-)Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung entsprochen. 22. Zusatzweiterbildung Rehabilitationswesen/Rehabilitation fachgebunden (Drucksache II-38) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der Bundesärztekammer. Ergebnis: Diesem Antrag wurde zu Gunsten der Zusatz-Weiterbildung Rehabilitationswesen nicht entsprochen. 23. Zusatzweiterbildung MRT (Drucksache II-42) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der Bundesärztekammer. Ergebnis: Diesem Antrag wurde entsprechend den Beratungen in den Weiterbildungsgremien vom und sowie dem Vorstand der Bundesärztekammer vom derzeit nicht entsprochen Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten - Ergänzungen (Drucksache II-43) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der Bundesärztekammer. Ergebnis: Die Anregungen in diesem Antrag wurden teilweise in die neue MWBO 2003 durch folgende Spiegelstriche übernommen: mykologische Untersuchungen einschließlich kultureller Verfahren und Erregerbestimmung Trichogramm 25. Zusatzweiterbildung Sozialpädiatrie (Drucksache II-46) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der Bundesärztekammer. Ergebnis: Diesem Antrag wurde entsprechend den Beratungen in den Weiterbildungsgremien vom und sowie dem Vorstand der Bundesärztekammer vom derzeit nicht entsprochen. 26. Common Trunk für Neurologie, Neurochirurgie und Neuroradiologie (Drucksache II- 47) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der Bundesärztekammer. Ergebnis: Diesem Antrag wurde entsprechend den Beratungen in den Weiterbildungsgremien vom 494

7 Dokumentation Kapitel und sowie dem Vorstand der Bundesärztekammer vom derzeit nicht entsprochen. 27. Aufnahme der Zusatzweiterbildung Spezielle Stoffwechselmedizin im Kinder- und Jugendalter (Drucksache II-52) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der Bundesärztekammer. Ergebnis: Diesem Antrag wurde zu Gunsten der Einführung der Zusatz-Weiterbildung Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie nicht entsprochen. 28. MWBO-Zusatzweiterbildung Kinder-Orthopädie (Drucksache II-53) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der Bundesärztekammer. Ergebnis: Diese Anregung wurde in die neue MWBO 2003 übernommen. 29. Zusatzweiterbildung Ernährungsmedizin (Drucksache II-55) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der Bundesärztekammer. Ergebnis: Diesem Antrag wurde entsprechend den Beratungen in den Weiterbildungsgremien vom und sowie dem Vorstand der Bundesärztekammer vom derzeit nicht entsprochen. 30. Abschnitt A der MWBO (Drucksache II-56) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der Bundesärztekammer. Ergebnis: Diesem Antrag wurde auf Grund europarechtlicher Vorgaben nicht entsprochen. 31. Homöopathie (Drucksache II-57) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der Bundesärztekammer. Ergebnis: Diesem Antrag wurde entsprechend den Beratungen in den Weiterbildungsgremien vom und sowie dem Vorstand der Bundesärztekammer vom derzeit nicht entsprochen. 32. Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte B und C (Drucksache II-62) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der Bundesärztekammer. Ergebnis: Diesem Antrag wurde entsprochen, in dem ein Spiegelstrich psychosomatische Grundlagen in die Allgemeinen Bestimmungen für die Abschnitte B und C aufgenommen wurde. 33. Zusatzweiterbildung Kinderorthopädie (Drucksache II-73) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der Bundesärztekammer. Ergebnis: Diese Anregung wurde in die neue MWBO 2003 übernommen. 34. Abschnitt B der (M-)WBO / 12.2 FA Innere Medizin und Kardiologie (Drucksache II-74) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am 495

8 ./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der Bundesärztekammer. Ergebnis: Diesem Antrag wurde zu Gunsten der Einführung der Zusatz-Weiterbildung Magnetresonanztomographie fachgebunden derzeit nicht entsprochen. 35. Abschnitt C der MWBO, fachgebundenes MRT, Weiterbildungszeit (Drucksache II-75) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der Bundesärztekammer. Ergebnis: Diesem Antrag wurde entsprechend den Beratungen in den Weiterbildungsgremien vom und sowie dem Vorstand der Bundesärztekammer vom derzeit nicht entsprochen. 36. Abschnitt B, 7 der MWBO, FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe (Drucksache II-78) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der Bundesärztekammer. Ergebnis: Diesem Antrag wurde entsprechend den Beratungen in den Weiterbildungsgremien vom und sowie dem Vorstand der Bundesärztekammer vom derzeit nicht entsprochen. 37. Kapitel 12.2 Pneumologie der (M-)WBO (Drucksache II-80) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der Bundesärztekammer. Ergebnis: Diesem Antrag wurde zu Gunsten der Einführung der Zusatz-Weiterbildung Schlafmedizin derzeit nicht entsprochen FA in Allgemein / Innere Medizin (Drucksache II-87) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der Bundesärztekammer. Ergebnis: Diesem Antrag wurde sinngemäß mit der Einfügung folgenden Textes in die gemeinsamen Inhalte des Gebietes Innere Medizin und Allgemeinmedizin entsprochen: der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgenden Patienten 39. Aufnahme der Suchtmedizin im Abschnitt C (Zusatz-Weiterbildungen) (Drucksache II-88) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung der Anträge in den Weiterbildungsgremien und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand der Bundesärztekammer. Ergebnis: Diesem Antrag wurde entsprechend den Beratungen in den Weiterbildungsgremien vom und sowie dem Vorstand der Bundesärztekammer vom derzeit nicht entsprochen. 40. Ehrung von Dame Cicely Saunders (Drucksache III-02) (Beschluss): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes und Ergebnis: Die Verleihung der Paracelsus-Medaille der deutschen Ärzteschaft an Dame Cicely Saunders fand am in London statt. 41. Konsiliarärzte für Palliationsfragen (Drucksache III-03) (Entschließung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: 496

9 Dokumentation Kapitel Beratung im Ausschuss Integration. Ergebnis: Noch nicht erfolgt, da die in Nachfolge des Ausschusses Integration entsprechend gebildete Arbeitsgruppe Kooperation ambulanter - stationärer Versorgung noch nicht getagt hat. 42. Informationsbroschüre Palliativmedizin (Drucksache III-04) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes und Ergebnis: Verweis auf vorhandenes Informationsmaterial der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin. 43. Bedeutung der Ernährungsmedizin (Drucksache III-05) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes und Ergebnis: Anliegen des Antrages ist in Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen berükksichtigt und wird auch zukünftig beachtet. 44. Palliativmedizin (Drucksache III-06) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes und Ergebnis: Diesem Antrag wurde durch die Beschlüsse des 106. DÄT zum Thema Palliativmedizin in weiten Teilen Rechnung getragen und das Anliegen wurde darüber hinaus in der novellierten (Muster-)Weiterbildungsordnung berücksichtigt. 45. Erleichterung der fachlichen Zusammenarbeit (Drucksache IV-02neu) (Beschluss): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung in den Berufsordnungsgremien /Vorbereitung für den 107. DÄT. Ergebnis: Das Anliegen des Antrages wird Gegenstand eines Tagesordnungspunktes auf dem 107. Deutschen Ärztetag. 46. Förderung von Kooperationen (Drucksache IV-06) (Beschluss): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes und Ergebnis: Beratung in den Berufsordnungsgremien/ Vorbereitung für den 107. DÄT. 47. Gemeinschaftspraxen, Gesundheitszentren (Drucksache IV-08) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes und Ergebnis: Beratung im Rahmen des Tagesordnungspunktes: Novellierung einzelner Vorschriften der (Muster-)Berufsordnung auf dem 107. DÄT. 48. Beachtung der Weltärztebund-Deklaration in der (M-)BO (Drucksache IV-10) (Beschluss): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes und Ergebnis: Beratung in den Berufsordnungsgremien/ Vorbereitung für den 107. DÄT. 49. Novellierung des Infektionsschutzgesetzes im Hinblick auf eine namentliche Meldepflicht für chronisch HBV- und HCV-infizierte Beschäftigte im Gesundheitswesen (Drucksache V-05) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Nochmalige Beratung in den Krankenhausgremien. Ergebnis: Nach erfolgter Beratung in den Krankenhaus- Gremien steht eine Prüfung im Vorstand der Bundesärztekammer noch aus, ob an das BMGS appelliert werden soll, im Infektionsschutzgesetz eine namentliche Meldepflicht für infektiöse Hepatitis B- und C-Träger im Gesundheitswesen vorzusehen. Dies soll unter der Prämisse geschehen, dass der Patientenschutz einerseits sowie der Beschäftigtenschutz andererseits ausgewogen Berücksichtigung finden. Mit der Einführung einer Meldepflicht muss gleichzeitig eine Entschädigungsregelung für die- 497

10 jenigen im Gesundheitswesen Tätigen getroffen werden, die auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach 31 Infektionsschutzgesetz in ihrer Berufsausübung eingeschränkt werden. 50. Tagesordnungspunkte für Deutsche Ärztetage (Drucksache V-11), (Drucksache V-62) und (Drucksache V-69) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ Beschluss des Vorstandes der Bundesärztekammer und Ergebnis: Erarbeitung eines Vorschlages für einen der nächsten Deutschen Ärztetage. 51. Fortbildungszertifikat der Landesärztekammern (Drucksache V-neu) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung in Deutschen Senat für ärztliche Fortbildung und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand. Ergebnis: Die Vorschläge sind bereits im Vorfeld des Ärztetages im Deutschen Senat für ärztliche Fortbildung diskutiert und nach ausführlicher Beratung abgelehnt worden. 52. Fortbildungszertifikat (Drucksache V-14) (Beschluss): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung im Deutschen Senat für ärztliche Fortbildung, den Krankenhausgremien und den Akademien für Allgemeinmedizin und der Gebietsärzte. Ergebnis: Der Beschluss des Ärztetages hat in den einheitlichen Bewertungskriterien zur ärztlichen Fortbildung und in den Empfehlungen zur ärztlichen Fortbildung Eingang gefunden. 53. Bürokratie eindämmen (Drucksache V-16) (Entschließung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes und Ergebnis: Das Anliegen des Antrages wurde bereits im Rahmen der Beratungen zum Fallpauschalenänderungsgesetz eingebracht. 54. Liquiditätsengpässe der Krankenhäuser (Drucksache V-18) (Entschließung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes und Ergebnis: Schreiben des Präsidenten vom an die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung, Frau Ulla Schmidt, und deren Antwortschreiben vom sowie Lehrevaluation nach einheitlichen Kriterien (Drucksache V-22) (Entschließung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Ergebnis: Schreiben des Präsidenten vom an Frau Wolff, Präsidentin der KMK. 56. Verbesserung des Informationsaustausch der Delegierten (Drucksache V-25) (Beschluss): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Das Anliegen des Antrages wird in einer der nächsten Sitzungen der Ständigen Konferenz der Vertreter der Geschäftsführungen der Landesärztekammern beraten. Ergebnis: Es wird festgelegt, dass von der Geschäftsführung der Bundesärztekammer ein einheitliches Formblatt für die Meldung der Delegierten entwickelt wird (verantwortlich Dezernat VII), das den Landesärztekammern im Vorfeld des Ärztetages zugeleitet wird. Dieses Formblatt wird mit der Rechtsabteilung abgestimmt und soll die notwendigen Daten und die Einverständniserklärung der Delegierten umfassen. Nach Meldung der Delegierten wird dann eine Liste in der Bundesärztekammer mit allen Daten erstellt und den einzelnen Delegierten zugesandt. 498

11 Dokumentation Kapitel 57. Zwangsrückführung von Flüchtlingen (Drucksache V-27) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Prüfung durch die Rechtsabteilung und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand. Ergebnis: Eine Prüfung der Rechtsabteilung hat ergeben, dass die Teilnahme von Notärzten an der Zwangsrückführung von Flüchtlingen gemäß des Beschlusses des 102. Deutschen Ärztetages berufswidrig ist. Gegen den Betreiber der Einrichtung kann wegen der Vermittlung von Notärzten (Ausnutzung fremder Berufsstandesvergessenheit) ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch durch die zuständige Ärztekammer geltend gemacht werden. 58. Integration von ambulanter und stationärer Versorgung (Drucksache V-34) (Überweisung):Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Aufgreifen des Anliegens im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens zum GMG und Beratung in den zuständigen Ausschüssen. Ergebnis: Das Anliegen des Antrages ist in der Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf des GKV-Modernisierungsgesetzes einbezogen worden. 59. Sektorenübergreifende (Drucksache V-35) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Aufgreifen des Anliegens im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens zum GMG und Beratung in den zuständigen Ausschüssen. Ergebnis: Das Anliegen des Antrages ist in der Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Entwurf des GKV-Modernisierungsgesetzes einbezogen worden. 60. Gesundheitszentren (Drucksache V-37) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes und Ergebnis: Aufgreifen des Anliegens im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens zum GMG. 61. Elektronisches Abstimmungsverfahren (Drucksache V-40) unter Berücksichtigung des Änderungsantrages (Drucksache V-40a) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Prüfung durch die Geschäftsführung. Ergebnis: Die Geschäftsführung prüft die bei vergleichbaren Veranstaltungen eingesetzten Abstimmungssysteme unter organisatorische und satzungsrechtliche Aspekte. 62. Außerordentliche Mitgliedschaft in den Kassenärztlichen Vereinigungen (Drucksache V-41) (Entschließung):Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes und Ergebnis: Das Anliegen des Antrages wird in die Stellungnahme der Bundesärztekammer zum GMG einbezogen. 63. Begutachtung der Flugreisetauglichkeit von Flüchtlingen (Drucksache V-42) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes und Ergebnis: Antrag wird wegen sachlichen Unbegründetheit abgelehnt. 64. Abbau von Hürden zum Erwerb ärztlicher Qualifikation (Drucksache V-43) (Beschluss): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes und Ergebnis: Das Anliegen des Antrages wurde in das laufende Verfahren auf EU-Ebene bereits eingebracht. Das Anliegen wird seitens der Bundesärztekammer auch weiterhin verfolgt; der Rechtsausschuß schlägt der EU- Kommission in Kürze einen Vorschlag vor, hier bietet sich ggf. ein möglicher Interventionspunkt an. 499

12 65. Bundesweite Vereinheitlichung von Fortbildungsanmeldungen und -bescheinigungen (Drucksache V-45) (Beschluss): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung im Deutschen Senat für ärztliche Fortbildung. Ergebnis: Die Beratungen des Senats sind noch nicht abgeschlossen. Es wird an einheitlichen Anmeldeformularen gearbeitet. 66. Anschaffung elektronisches Stimmzählsystem (Drucksache V-49) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Prüfung durch die Geschäftsführung. Ergebnis: Die Geschäftsführung prüft die bei vergleichbaren Veranstaltungen eingesetzten Abstimmungssysteme unter organisatorische und satzungsrechtliche Aspekte. 67. Bericht zur Umsetzung der Approbationsordnung (Drucksache V-50) (Entschließung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Schreiben an den Medizinischen Fakultätentag/Vorbereitung für den 107. DÄT. Ergebnis: Schreiben des Präsidenten vom an Prof. von Jagow, Präsident des Medizinischen Fakultätentages. 68. Förderung der Weiterbildung für Allgemeinmedizin auch über 2003 hinaus (Drucksache V-52) (Beschluss) Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Das Anliegen des Antrages ist erledigt. 69. Weiterbildung Förderung des Nachwuchses (Drucksache V-58) (Überweisung): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung im Ausschuss Ausbildung zum Arzt/Hochschule und Medizinische Fakultäten und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand. Ergebnis: Dieses Anliegen wird auch durch die Weiterbildungsgremien unterstützt. 70. Approbationsordnung für Ärzte (Drucksache V-60) (Überweisung):Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Beratung im Ausschuss Ausbildung zum Arzt/Hochschule und Medizinische Fakultäten und Vorlage der Ergebnisse im Vorstand. Ergebnis: Beratung im Ausschuss Ausbildung zum Arzt, Hochschule und Medizinische Fakultäten, die im Frühjahr 2004 stattfindet. 71. Erläuterung von Wahlvorschlägen (Drucksache V-61) (Beschluss): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes: Aufnahme Controlling 110. DÄT. Ergebnis: Das Anliegen des Antrages wird in die Planung des Ablaufs des nächsten Wahlärztetages (110 DÄT) einbezogen. 72. Verbreitung der Gesundheitspolitischen Grundsätze der deutschen Ärzteschaft (Drucksache V-64) (Beschluss): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes und Ergebnis: Zusammenstellung des Verteilers durch Pressestelle und entsprechender Versand. 73. Arzneimittelausgabenbudgetierung und Verantwortlichkeit des Verordners (Drucksache V-66) (Beschluss): Beratung im Vorstand der Bundesärztekammer am./ , Beschluss des Vorstandes und Ergebnis: Das Anliegen des Antrages wird in die Stellungnahme der Bundesärztekammer zum GMG einbezogen. 500

13 Dokumentation zu Kapitel 1 Kapitel Die ärztliche Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland Tabelle 1: Entwicklung der Arztzahlen nach ärztlichen Tätigkeitsbereichen seit 1955 Berufstätige Ärzte Ärztliche Tätigkeitsbereiche Ohne Registrierte Stichtag insgesamt Einwohner ambulant stationär in anderen ärztliche Ärzte insges. (jeweils ) (Sp ) je Arzt Bereichen Tätigkeit (Spalte 1+6) Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl ± % zum Vorj. + 2,7-2,0 + 2,7 + 4,2 + 3, ± % zum Vorj. + 3,1-2,2 + 4,6 + 2,4 + 0,6 + 4,8 + 3, ± % zum Vorj. + 3,2-2,7 + 8,0 + 0,4-2,9 + 2,9 + 3, ± % zum Vorj. + 2,8-2,5 + 2,1 + 3,7 + 1,5 + 3,1 + 2, ± % zum Vorj. + 2,5-2,1 + 2,2 + 2,8 + 2,7 + 3,2 + 2, ± % zum Vorj. + 2,0-1,7 + 1,7 + 2,0 + 3,7 + 4,5 + 2, ± % zum Vorj. + 1,2-1,1 + 2,0-0,5 + 6,9 + 6,1 + 2, ± % zum Vorj. + 1,5-1,5 + 2,2 + 0,9 + 1,8 + 3,8 + 2, ± % zum Vorj. + 1,4-1,3 + 1,1 + 1,2 + 4,3 + 2,2 + 1, ± % zum Vorj. + 1,2-1,1 + 2,0 + 1,5-3,7 + 3,3 + 1, ± % zum Vorj. + 1,1-0,9 + 1,2 + 2,0-4,2 + 3,6 + 1, ± % zum Vorj. + 1,1-0,9 + 1,0 + 1,1 + 1,2 + 3,8 + 1, ± % zum Vorj. + 1,0-1,0 + 0,8 + 1,2 + 1,3 + 4,7 + 1,8 Quelle: Statistik der BÄK, Statistisches Bundesamt (1955 bis 1989) Anmerkung: In Spalte 5 sind wehrdienstleistende Ärzte, Ärzte bei Behörden und Körperschaften sowie in Industrie und Forschung ärztlich tätige Ärzte erfasst sind hier auch Praxisassistenten ausgewiesen. 501

14 Tabelle 2: Ärztinnen/Ärzte nach Landesärztekammern und ärztlichen Tätigkeitsbereichen Stand: Gesamt Dar.: Berufstätig Davon: Landesärztekammer Anzahl Verände- Anteil am ohne Anzahl Verände- Anteil am ambulant darunter: stationär in Behörden, in rung zum Bundes- ärztliche rung zum Bundes- nieder- Körpersch. sonstigen Vorjahr gebiet Tätigkeit Vorjahr gebiet gelassen u.a. Bereichen absolut in Prozent in Prozent absolut absolut in Prozent in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut Baden-Württemberg ,9, ,4 12, Bayern ,3 16, ,6 15, Berlin ,6 6, ,1 5, Brandenburg ,0 2, ,7 2, Bremen ,0 1, ,0 1, Hamburg ,1 2, ,4 3, Hessen ,9 7, ,8 7, Mecklenburg-Vorpommern ,3 2, ,3 2, Niedersachsen ,7 8, ,6 8, Nordrhein ,6 12, ,7 12, Rheinland-Pfalz ,3 4, ,4 4, Saarland ,0 1, ,2 1, Sachsen ,5 4, ,9 4, Sachsen-Anhalt ,0 2, ,9 2, Schleswig-Holstein 322 0,6 3, ,5 3, Thüringen ,6 2, ,5 2, Westfalen-Lippe ,1 9, ,2 9, Bundesgebiet insgesamt ,8 100, ,0 100,

15 Dokumentation zu Kapitel 1 Kapitel Tabelle 3: Ärztinnen/Ärzte nach Bezeichnungen und ärztlichen Tätigkeitsbereichen Stand: Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge- Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt (Spalte samt nieder- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig ) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11) Ohne Gebietsbezeichnung Praktische Ärztin/Praktischer Arzt * Allgemeinmedizin Anästhesiologie Anatomie Arbeitsmedizin Augenheilkunde Biochemie Chirurgie Chirurgie (ohne SP und TG) SP Gefäßchirurgie SP Thoraxchirurgie SP Unfallchirurgie SP Visceralchirurgie TG Kinderchirurgie * TG Plastische Chirurgie * TG Thorax- und Kardiovascularchirurgie * TG Herz-und Gefäßchirurgie * Diagnostische Radiologie Diagnostische Radiologie (ohne SP) SP Kinderradiologie SP Neuroradiologie Frauenheilkunde und Geburtshilfe Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (ohne TG) TG Phoniatrie und Pädaudiologie * TG Audiologie * TG Phoniatrie * Haut- und Geschlechtskrankheiten

16 Tabelle 3: Fortsetzung 1 Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge- Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt (Spalte samt nieder- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig ) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11) Herzchirurgie Herzchirurgie (ohne SP) SP Thoraxchirurgie Humangenetik Hygiene und Umweltmedizin Immunologie * Innere Medizin Innere Medizin (ohne SP und TG) SP Angiologie SP Endokrinologie SP Gastroenterologie SP Hämatologie und internistische Onkologie SP Kardiologie SP Pneumologie SP Nephrologie SP Rheumatologie SP Geriatrie * TG Diabetologie * TG Infektions- und Tropenmedizin * TG Kardiologie und Angiologie * Internist/Lungen-Bronchialheilkunde * Kinderchirurgie Kinderheilkunde Kinderheilkunde (ohne SP und TG) SP Kinderkardiologie SP Neonatologie TG Kinderdiabetologie * 1 1 TG Kindergastroenterologie * TG Kinderhämatologie *

17 Dokumentation zu Kapitel 1 Kapitel Tabelle 3: Fortsetzung 2 Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge- Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt (Spalte samt nieder- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig ) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11) TG Kinderlungen- und -bronchialheilkunde * TG Kindernephrologie * TG Kinderneuropsychiatrie * Kinder- und Jugendpsychiatrie * Kinder- und Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie Klinische Pharmakologie Laboratoriumsmedizin Lungen- und Bronchialheilkunde * Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie Nervenheilkunde Nervenheilkunde (ohne TG) TG Kinderneuropsychiatrie * Neurochirurgie Neurologie Neuropathologie Nuklearmedizin Öffentliches Gesundheitswesen Orthopädie Orthopädie (ohne SP) SP Rheumatologie Pathologie Pathologie (ohne TG) TG Neuropathologie * Pathologische Physiologie * Pharmakologie und Toxikologie Pharmakologie und Toxikologie (ohne TG) TG Klinische Pharmakologie * Phoniatrie und Pädaudiologie

18 Tabelle 3: Fortsetzung 3 Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge- Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt (Spalte samt nieder- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig ) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11) Physikalische und Rehabilitative Medizin Physiologie Physiotherapie * Plastische Chirurgie Psychiatrie * Psychiatrie und Psychotherapie Psychotherapeutische Medizin Psychotherapie * Radiologie * Radiologie (ohne TG) * TG Strahlentherapie * Rechtsmedizin Sozialhygiene * Sportmedizin * Strahlentherapie Transfusionsmedizin Urologie Biophysik * Geschichte der Medizin * Kieferchirurgie * Medizinische Genetik * Medizinische Informatik * Pathologische Biochemie * Sonstige Gebietsbezeichnungen Ärztin/Arzt im Praktikum (AiP) Insgesamt Anmerkung: * Nicht in der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer enthalten. 1) Enthält nichtzuordenbare Bezeichnungen. 506

19 Dokumentation zu Kapitel 1 Kapitel Tabelle 4: Ärztinnen nach Bezeichnungen und ärztlichen Tätigkeitsbereichen Stand: Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge- Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt (Spalte samt nieder- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig ) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11) Ohne Gebietsbezeichnung Praktische Ärztin/Praktischer Arzt * Allgemeinmedizin Anästhesiologie Anatomie Arbeitsmedizin Augenheilkunde Biochemie Chirurgie Chirurgie (ohne SP und TG) SP Gefäßchirurgie SP Thoraxchirurgie SP Unfallchirurgie SP Visceralchirurgie TG Kinderchirurgie * TG Plastische Chirurgie * TG Thorax- und Kardiovascularchirurgie * Diagnostische Radiologie Diagnostische Radiologie (ohne SP) SP Kinderradiologie SP Neuroradiologie Frauenheilkunde und Geburtshilfe Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (ohne TG) TG Phoniatrie und Pädaudiologie * TG Audiologie * TG Phoniatrie * Haut- und Geschlechtskrankheiten

20 Tabelle 4: Fortsetzung 1 Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge- Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt (Spalte samt nieder- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig ) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11) Herzchirurgie Herzchirurgie (ohne SP) Humangenetik Hygiene und Umweltmedizin Immunologie * Innere Medizin Innere Medizin (ohne SP und TG) SP Angiologie SP Endokrinologie SP Gastroenterologie SP Hämatologie und internistische Onkologie SP Kardiologie SP Pneumologie SP Nephrologie SP Rheumatologie SP Geriatrie * TG Diabetologie * TG Infektions- und Tropenmedizin * TG Kardiologie und Angiologie * Internist/Lungen-Bronchialheilkunde * Kinderchirurgie Kinderheilkunde Kinderheilkunde (ohne SP und TG) SP Kinderkardiologie SP Neonatologie TG Kinderdiabetologie * 1 1 TG Kindergastroenterologie * TG Kinderhämatologie * TG Kinderlungen- und -bronchialheilkunde *

21 Dokumentation zu Kapitel 1 Kapitel Tabelle 4: Fortsetzung 2 Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge- Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt (Spalte samt nieder- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig ) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11) TG Kindernephrologie * 4 4 TG Kinderneuropsychiatrie * Kinder- und Jugendpsychiatrie * Kinder- und Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie Klinische Pharmakologie Laboratoriumsmedizin Lungen- und Bronchialheilkunde * Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie Nervenheilkunde Nervenheilkunde (ohne TG) TG Kinderneuropsychiatrie * Neurochirurgie Neurologie Neuropathologie Nuklearmedizin Öffentliches Gesundheitswesen Orthopädie Orthopädie (ohne SP) SP Rheumatologie Pathologie Pathologie (ohne TG) TG Neuropathologie * Pathologische Physiologie * Pharmakologie und Toxikologie Pharmakologie und Toxikologie (ohne TG) TG Klinische Pharmakologie * Phoniatrie und Pädaudiologie Physikalische und Rehabilitative Medizin

22 Tabelle 4: Fortsetzung 3 Berufs- Ambulant Stationär Behörden, Körpersch. u.a. Sonstige Ohne Insge- Bezeichnungen tätig insge- davon: insge- darunter: insge- darunter: Berei- ärztliche samt (Spalte samt nieder- an- samt leitend gleichzeitig samt Sanitäts- che Tätig ) gelassen gestellt in Praxis offiziere keit (Sp. 1+11) Physiologie Physiotherapie * Plastische Chirurgie Psychiatrie * Psychiatrie und Psychotherapie Psychotherapeutische Medizin Psychotherapie * Radiologie * Radiologie (ohne TG) * TG Strahlentherapie * Rechtsmedizin Sozialhygiene * Sportmedizin * Strahlentherapie Transfusionsmedizin Urologie Biophysik * Geschichte der Medizin * Medizinische Genetik * Medizinische Informatik * Sonstige Gebietsbezeichnungen Ärztin/Arzt im Praktikum (AiP) Insgesamt Anmerkung: * Nicht in der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer enthalten. 1) Enthält nichtzuordenbare Bezeichnungen. 510

23 Dokumentation zu Kapitel 1 Kapitel Tabelle 5: Berufstätige Ärztinnen/Ärzte nach Bezeichnungen und Altersgruppen Stand: Anzahl Veränderung A l t e r s g r u p p e Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis über 65 absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut Ohne Gebietsbezeichnung , Praktische Ärztin/Praktischer Arzt * , Allgemeinmedizin , Anästhesiologie , Arbeitsmedizin , Augenheilkunde , Chirurgie , Diagnostische Radiologie , Frauenheilkunde und Geburtshilfe , Hals-Nasen-Ohrenheilkunde , Haut- und Geschlechtskrankheiten , Innere Medizin , Kinderheilkunde , Kinder- und Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie , Laboratoriumsmedizin 953 1, Lungen- und Bronchialheilkunde * 540-2, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie 629 3, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie , Nervenheilkunde ,

24 Tabelle 5: Fortsetzung Anzahl Veränderung A l t e r s g r u p p e Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis über 65 absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut Neurochirurgie 1 2 7, Neurologie , Nuklearmedizin 894 4, Öffentliches Gesundheitswesen , Orthopädie , Pathologie , Pharmakologie und Toxikologie 495-0, Physikalische und Rehabilitative Medizin , Psychiatrie *, Psychiatrie und Psychotherapie , Psychotherapeutische Medizin , Radiologie * , Strahlentherapie 734 7, Urologie , Sonstige Gebietsbezeichnungen 1 7-1, Ärztin/Arzt im Praktikum (AiP) , Insgesamt , * Nicht in der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer enthalten. 1) enthält: Anatomie, Biochemie, Biophysik *, Geschichte der Medizin *, Humangenetik, Hygiene und Umweltmedizin, Immunologie *, Kieferchirurgie *, Medizinische Genetik *, Pathologische Biochemie *, Pathologische Pysiologie *, Physiologie, Rechtsmedizin, Sozialhygiene *, Sportmedizin *, Transfusionsmedizin sowie nichtzuordenbare Bezeichnungen. 512

25 Dokumentation zu Kapitel 1 Kapitel Tabelle 6: Berufstätige Ärztinnen nach Bezeichnungen und Altersgruppen Stand: Anzahl Veränderung A l t e r s g r u p p e Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis über 65 absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut Ohne Gebietsbezeichnung , Praktische Ärztin * , Allgemeinmedizin , Anästhesiologie , Arbeitsmedizin , Augenheilkunde , Chirurgie , Diagnostische Radiologie , Frauenheilkunde und Geburtshilfe , Hals-Nasen-Ohrenheilkunde , Haut- und Geschlechtskrankheiten , Innere Medizin , Kinderheilkunde , Kinder- und Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie 617 1, Laboratoriumsmedizin 269 2, Lungen- und Bronchialheilkunde * 152-2, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie 230 1, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 103 6, Nervenheilkunde ,

26 Tabelle 6: Fortsetzung Anzahl Veränderung A l t e r s g r u p p e Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis über 65 absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut Neurochirurgie , Neurologie 875 8, Nuklearmedizin , Öffentliches Gesundheitswesen 429-2, Orthopädie 870 3, Pathologie 338 3, Pharmakologie und Toxikologie 86-3, Physikalische und Rehabilitative Medizin 590 2, Psychiatrie *, Psychiatrie und Psychotherapie , Psychotherapeutische Medizin , Radiologie * 630-4, Strahlentherapie 286 9, Urologie 409 7, Sonstige Gebietsbezeichnungen 680-0, Ärztin im Praktikum (AiP) , Insgesamt , * Nicht in der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer enthalten. 1) enthält: Anatomie, Biochemie, Biophysik *, Geschichte der Medizin *, Humangenetik, Hygiene und Umweltmedizin, Immunologie *, Kieferchirurgie *, Medizinische Genetik *, Pathologische Biochemie *, Pathologische Pysiologie *, Physiologie, Rechtsmedizin, Sozialhygiene *, Sportmedizin *, Transfusionsmedizin sowie nichtzuordenbare Bezeichnungen. 514

27 Dokumentation zu Kapitel 1 Kapitel Tabelle 7: Stationär tätige Ärztinnen/Ärzte nach Bezeichnungen und Altersgruppen Stand: Anzahl Veränderung A l t e r s g r u p p e Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis über 65 absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut Ohne Gebietsbezeichnung , Praktische Ärztin/Praktischer Arzt * 567-6, Allgemeinmedizin , Anästhesiologie , Arbeitsmedizin 248-4, Augenheilkunde 815-1, Chirurgie 380 3, Diagnostische Radiologie , Frauenheilkunde und Geburtshilfe , Hals-Nasen-Ohrenheilkunde , Haut- und Geschlechtskrankheiten 879 3, Innere Medizin , Kinderheilkunde , Kinder- und Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie 565 1, Laboratoriumsmedizin 363 4, Lungen- und Bronchialheilkunde * 144-1, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie 308 3, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 352 0, Nervenheilkunde ,

28 Tabelle 7: Fortsetzung Anzahl Veränderung A l t e r s g r u p p e Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis über 65 absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut Neurochirurgie 935 8, Neurologie , Nuklearmedizin 396 4, Öffentliches Gesundheitswesen 32-17, Orthopädie 2 1 5, Pathologie 716-0, Pharmakologie und Toxikologie 205-2, Physikalische und Rehabilitative Medizin , Psychiatrie *, Psychiatrie und Psychotherapie , Psychotherapeutische Medizin 771 2, Radiologie * 973-5, Strahlentherapie 579 5, Urologie , Sonstige Gebietsbezeichnungen 854-2, Ärztin/Arzt im Praktikum (AiP) 350 0, Insgesamt , * Nicht in der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer enthalten. 1) enthält: Anatomie, Biochemie, Biophysik *, Geschichte der Medizin *, Humangenetik, Hygiene und Umweltmedizin, Immunologie *, Kieferchirurgie *, Medizinische Genetik *, Pathologische Biochemie *, Pathologische Pysiologie *, Physiologie, Rechtsmedizin, Sozialhygiene *, Sportmedizin *, Transfusionsmedizin sowie nichtzuordenbare Bezeichnungen. 516

29 Dokumentation zu Kapitel 1 Kapitel Tabelle 8: Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte nach Bezeichnungen und Altersgruppen Stand: Anzahl Veränderung A l t e r s g r u p p e Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis über 65 absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut Ohne Gebietsbezeichnung , Praktische Ärztin/Praktischer Arzt * , Allgemeinmedizin , Anästhesiologie , Arbeitsmedizin 218 0, Augenheilkunde , Chirurgie , Diagnostische Radiologie , Frauenheilkunde und Geburtshilfe , Hals-Nasen-Ohrenheilkunde , Haut- und Geschlechtskrankheiten , Innere Medizin , Kinderheilkunde , Kinder- und Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie 519 3, Laboratoriumsmedizin 480 0, Lungen- und Bronchialheilkunde * 321-5, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie 142 3, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie 877 3, Nervenheilkunde ,

30 Tabelle 8: Fortsetzung Anzahl Veränderung A l t e r s g r u p p e Gebietsbezeichnung zum Vorjahr bis über 65 absolut in Prozent absolut absolut absolut absolut absolut absolut Neurochirurgie 247 7, Neurologie 683 6, Nuklearmedizin 455 3, Öffentliches Gesundheitswesen 23-8, Orthopädie , Pathologie 507 2, Pharmakologie und Toxikologie 25 25, Physikalische und Rehabilitative Medizin 416 7, Psychiatrie *, Psychiatrie und Psychotherapie , Psychotherapeutische Medizin , Radiologie * , Strahlentherapie , Urologie , Sonstige Gebietsbezeichnungen 126 3, Ärztin/Arzt im Praktikum (AiP) 0 0, Insgesamt , * Nicht in der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer enthalten. 1) enthält: Anatomie, Biochemie, Biophysik *, Geschichte der Medizin *, Humangenetik, Hygiene und Umweltmedizin, Immunologie *, Kieferchirurgie *, Medizinische Genetik *, Pathologische Biochemie *, Pathologische Pysiologie *, Physiologie, Rechtsmedizin, Sozialhygiene *, Sportmedizin *, Transfusionsmedizin sowie nichtzuordenbare Bezeichnungen. 518

31 Dokumentation zu Kapitel 1 Kapitel Tabelle 9: Anerkennung von Gebiets- und Schwerpunktbezeichnungen Gebiets-/Schwerpunktbezeichnung Anzahl darunter: Anzahl darunter: Anzahl darunter: insgesamt Ärztinnen insgesamt Ärztinnen insgesamt Ärztinnen Allgemeinmedizin Anästhesiologie Anatomie Arbeitsmedizin Augenheilkunde Biochemie Chirurgie (ohne SP und TG) SP Gefäßchirurgie SP Thoraxchirurgie SP Unfallchirurgie SP Visceralchirurgie TG Kinderchirurgie * TG Plastische Chirurgie * TG Thorax- und Kardiovascularchirurgie * TG Herz-und Gefäßchirurgie * Diagnostische Radiologie (ohne SP) SP Kinderradiologie SP Neuroradiologie Frauenheilkunde und Geburtshilfe Hals-Nasen-Ohrenheilkunde (ohne TG) TG Phoniatrie und Pädaudiologie * Haut- und Geschlechtskrankheiten Herzchirurgie (ohne SP) SP Thoraxchirurgie Humangenetik Hygiene und Umweltmedizin Innere Medizin (ohne SP und TG) SP Angiologie SP Endokrinologie SP Gastroenterologie SP Hämatologie und internistische Onkologie SP Kardiologie SP Pneumologie SP Nephrologie SP Rheumatologie SP Geriatrie * SP Infektiologie * TG Infektions- und Tropenmedizin * TG Kardiologie und Angiologie * Kinderchirurgie Kinderheilkunde (ohne SP und TG) SP Kinderkardiologie SP Neonatologie SP Infektiologie *

32 Tabelle 9: Fortsetzung Gebiets-/Schwerpunktbezeichnung Anzahl darunter: Anzahl darunter: Anzahl darunter: insgesamt Ärztinnen insgesamt Ärztinnen insgesamt Ärztinnen TG Kinderhämatologie * TG Kinderlungen- und -bronchialheilkunde * TG Kindernephrologie * Kinder- und Jugendpsychiatrie * Kinder- u. Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie Klinische Pharmakologie Laboratoriumsmedizin Lungen- und Bronchialheilkunde * Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie Nervenheilkunde Neurochirurgie Neurologie Neuropathologie Nuklearmedizin Öffentliches Gesundheitswesen Orthopädie (ohne SP) SP Rheumatologie Pathologie Pathologische Physiologie * Pharmakologie und Toxikologie Phoniatrie und Pädaudiologie Physikalische und Rehabilitative Medizin Physiologie Physiotherapie * Plastische Chirurgie Psychiatrie * Psychiatrie und Psychotherapie Psychotherapeutische Medizin Radiologie * Radiologische Diagnostik (ohne TG) * TG Kinderradiologie * TG Neuroradiologie * Rechtsmedizin Strahlentherapie Transfusionsmedizin Urologie Sonstige Gebietsbezeichnungen * Insgesamt * Nicht in der (Muster-) Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer enthalten. 520

33 Dokumentation zu Kapitel 1 Kapitel Tabelle 10: Ausländische Ärztinnen/Ärzte in Deutschland Summe Darunter: Herkunftsland Ausländer im Krankenhaus niedergelassen EU-Staaten Davon: Belgien Dänemark Finnland Frankreich Griechenland Großbritannien Irland Italien Luxemburg Niederlande Österreich Portugal Schweden Spanien Übriges Europa Darunter: Bulgarien Estland Jugoslawien Kroatien Lettland Litauen Malta Norwegen Polen Rumänien Russland/ehemalige Sowjetunion Schweiz Slowakei Slowenien Tschechische Republik Türkei Ukraine Ungarn Zypern Summe Europa

34 Tabelle 10: Fortsetzung Summe Darunter: Herkunftsland Ausländer im Krankenhaus niedergelassen Afrika Darunter: Ägypten Äthiopien Ghana Kamerun Libyen Nigeria Sudan Asien Darunter: Afghanistan China Indien Indonesien Irak Iran Israel Japan Jemen Jordanien Kasachstan Libanon Syrien Vietnam Amerika Davon: Nordamerika Mittelamerika Südamerika Darunter: Brasilien Australien/Ozeanien Sonstige/Staatenlos Ausland gesamt

35 Dokumentation zu Kapitel 2 Kapitel Allgemeinmedizin Statistische Entwicklung Tabelle 1: Entwicklung der Zahl der ambulant tätigen Ärzte seit 1975 (alte Bundesländer) Allgemein-/Praktische Ärzte mit übrigen Alle ambulant Jahr Ärzte Gebietsbezeichnungen tätigen Ärzte Anteil an Anteil an Anteil an Anzahl Sp. 5 in % Anzahl Sp. 5 in % Anzahl Sp. 5 in % , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , :02 in % - 0,3 + 1,8 + 1,0 Quelle: Statistik der BÄK, ab 1991 einschließlich Praxisassistenten, ab 1994 einschließlich Berlin (Ost) 523

36 Tabelle 2: Entwicklung der Zahl der ambulant tätigen Ärzte seit 1990 (gesamtes Bundesgebiet) Allgemein-/Praktische Ärzte mit übrigen Alle ambulant Jahr Ärzte Gebietsbezeichnungen tätigen Ärzte Anteil an Anteil an Anteil an Anzahl Sp. 5 in % Anzahl Sp. 5 in % Anzahl Sp. 5 in % , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , :02 in % - 0,5 + 1,6 + 0,8 Quelle: Statistik der BÄK, ab 1991 einschließlich Praxisassistenten 524

37 Dokumentation zu Kapitel 2 Kapitel Tabelle 3: Entwicklung der Zahl der Allgemein- und der Praktischen Vertragsärzte seit 1975 (alte Bundesländer) Allgemein- und Jahr Allgemeinärzte Praktische Ärzte Praktische Ärzte Anteil an Anteil an Anteil an Anzahl Sp. 5 in % Anzahl Sp. 5 in % Anzahl Sp. 5 in % , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , :02 in % + 1,7-4,8-0,2 Quelle: Bundesarztregister der KBV, ab 1994 einschließlich Berlin (Ost) 525

38 Tabelle 4: Entwicklung der Zahl der Allgemein- und der Praktischen Vertragsärzte seit 1990 (gesamtes Bundesgebiet) Allgemein- und Jahr Allgemeinärzte Praktische Ärzte Praktische Ärzte Anteil an Anteil an Anteil an Anzahl Sp. 5 in % Anzahl Sp. 5 in % Anzahl Sp. 5 in % , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , :02 in % + 1,0-4,6-0,5 Quelle: Bundesarztregister der KBV 526

39 Dokumentation zu Kapitel 2 Kapitel Tabelle 5: Altersstruktur der ambulant tätigen Ärzte zum (gesamtes Bundesgebiet) bis 34 Ärzte Altersgruppe Allgemein- Praktische Allgemein-/ mit übrigen Summe ärzte Ärzte Praktische Gebietsbe- Ärzte Ärzte zeichnungen 35 bis bis bis 59 über Anzahl in Prozent Anzahl in Prozent Anzahl in Prozent Anzahl in Prozent Anzahl in Prozent ,9 8,8 4,2 1,2 2, ,0 12,6 10,2 8,6 9, ,3 40,7 35,1 38,5 37, ,3 26,2 34,9 33,1 33, ,5 11,7 15,6 18,6 17,4 Summe Ärzte Anzahl in Prozent ,0 100,0 100,0 100,0 100,0 Quelle: Statistik der BÄK 527

40 Tabelle 6: Altersstruktur der niedergelassenen Ärzte zum (gesamtes Bundesgebiet) bis 34 Ärzte Altersgruppe Allgemein- Praktische Allgemein-/ mit übrigen Summe ärzte Ärzte Praktische Gebietsbe- Ärzte Ärzte zeichnungen 35 bis bis bis 59 über Anzahl in Prozent Anzahl in Prozent Anzahl in Prozent Anzahl in Prozent Anzahl in Prozent ,6 0,5 1,3 0,5 0, ,1 5,6 7,4 7,8 7, ,3 45,0 35,8 38,6 37, ,1 33,4 38,3 34,0 35, ,9 15,5 17,2 19,1 18,4 Summe Ärzte Anzahl in Prozent ,0 100,0 100,0 100,0 100,0 Quelle: Statistik der BÄK 528

41 Dokumentation zu Kapitel 2 Kapitel Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften zum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (Fallpauschalenänderungsgesetz FPÄndG) Bundestagsdrucksache 15/614 vom mitgetragen durch die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF), den Bundesverband der Belegärzte (BDB), den Marburger Bund sowie den Verband der Leitenden Krankenhausärzte Deutschlands (VLK) Köln, Düsseldorf und München, den Vorbemerkung Diese Stellungnahme ergeht zugleich im Namen der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF), Düsseldorf des Bundesverbandes der Belegärzte (BDB), München des Marburger Bundes, Köln sowie des Verbandes der Leitenden Krankenhausärzte Deutschlands (VLK), Düsseldorf. Allgemeiner Teil Unter Bezugnahme auf ihre Stellungnahmen zum Fallpauschalengesetz vom (FPG) sowie zur Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser vom (KFPV) begrüßt die Bundesärztekammer die mit der Vorlage des Entwurfes eines Fallpauschalenänderungsgesetzes (FPÄndG) gezeigte Einsicht der Bundesregierung sowie der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in die Notwendigkeit der 529

42 Nachbesserung des seit Jahresbeginn zunächst an freiwilligen Krankenhäusern eingeführten und ab für alle Krankenhäuser verbindlichen DRG-Fallpauschalensystems. Aus Sicht der Ärzteschaft sind insbesondere die geplanten Regelungen des neu gefassten 17b Abs. 7 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) sowie die vorgesehenen Änderungen von 6 Abs. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) hervorzuheben: Auf Grund der von der Bundesärztekammer immer wieder angemahnten und sich vielfach abzeichnenden Probleme der nur unzureichend genauen DRG-Abbildung besonderer Leistungen oder Leistungsbereiche wie Dermatologie, (Früh-)Rehabilitation, Geriatrie und Palliativmedizin, Intensivmedizin, Pädiatrie und Kinderchirurgie, Hämatologie, Onkologie und Strahlentherapie, Transplantationsmedizin, Unfallchirurgie, die Behandlung zusätzlicher Behinderungen und chronischer Erkrankungen insbesondere in der Rheumatologie und Neurologie sowie besonderer Therapiekonzepte und Schwerpunktbildungen kann die mit dem Gesetzentwurf geplante Flexibilisierung der Möglichkeiten zur gesonderten Berücksichtigung von nicht DRGgängigen Leistungen und Einrichtungen nach 17b Abs. 1 Satz 15 und 17b Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 KHG Erweiterung von 6 KHEntgG um die Möglichkeit der speziellen Berücksichtigung besonderer Einrichtungen (Abs. 1) sowie der Vereinbarung von Zusatzentgelten (Absätze 1 und 2) ausdrückliche Orientierung der Regelungen nach 17b Abs. 1 Satz 15 KHG, 17b Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 KHG und 6 KHEntgG an der Sachgerechtigkeit der Vergütung sowie die der notwendigen vollständigen Entfristung näher kommende Fristverlängerung der Entgelte nach 6 Abs. 1 KHEntgG ( 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHEntgG) als beträchtlicher Schritt in die richtige Richtung begrüßt werden. Mit den geplanten Änderungen der Ausnahmeregelungen würde der Gesetzgeber wichtigen Forderungen der Bundesärztekammer entgegenkommen und einen wichtigen Mangel des bisherigen Ansatzes angehen. Weil nach internationaler Erfahrung und angesichts des bisherigen Fortschritts der Arbeiten in Deutschland nicht damit gerechnet werden kann, dass alle Krankenhausleistungen bis zum Jahr 2007 sachgerecht durch DRG-Fallpauschalen abgebildet werden können, muss die Regelung nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHEntgG jedoch dauerhaft angelegt werden. Nur so kann eine systembedingte Sanktionierung von nicht adäquat über DRGs finanzierbaren Leistungen oder Einrichtungen auch über das Jahr 2006 hinaus wirksam vermieden werden. Damit einem speziellen regionalen Versorgungsbedarf flexibler entsprochen werden kann, sollte den Planungsbehörden der Länder in Ergänzung zu den geplanten Regelungen in 17b Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 ebenfalls ausdrücklich die Möglichkeit dazu gegeben werden, besondere Einrichtungen direkt über Sicherstellungszuschläge zu fördern. 530

43 Dokumentation zu Kapitel 2 Kapitel Mit der geplanten Änderung der Entscheidungsabläufe zur Anpassung und Weiterentwicklung des neuen Fallpauschalensystems zieht die Bundesregierung offensichtlich die Konsequenz aus dem aufgrund des engen Zeitrahmens unvermeidlichen letztjährigen Scheitern der Verhandlungen der Selbstverwaltung zum Optionsmodell 2003 und will sich hinsichtlich eigenständiger Verordnungsregelungen eine bedeutend größere administrative Handlungsfreiheit einräumen. Der seit dem Jahr 2001 zunehmende Einigungsstillstand der ohne Beteiligung der Ärzteschaft angelegten bisherigen Konstruktion der Vertragspartnerschaft der Selbstverwaltung aus Krankenhausträgern und Kostenträgern konnte unter dem gegebenen Zeitdruck die Erwartungen an eine den Erfordernissen einer patienten- und anwenderfreundlichen, praxisbezogenen, validen, repräsentativen und transparenten Umsetzung eines Projektes von dieser Bedeutung in weiten Teilen nicht erfüllen. Die Bundesärztekammer sieht die im Gesetzentwurf vorgesehene weitere Verstaatlichung der Entscheidungsabläufe insbesondere auch in Anbetracht der erheblichen qualitativen Mängel des im Rahmen der letztjährigen Ersatzvornahme unter höchstem Zeitdruck entstandenen G-DRG-1.0-Fallpauschalensystems allerdings keineswegs unkritisch. Die Bundesärztekammer kann sich jedweder Festlegung der Entscheidungsstrukturen eines diagnosen- und leistungsbezogenen Vergütungssystems für Krankenhäuser nur dann anschließen, wenn eine ausreichende Einbindung und Beteiligung der Ärzteschaft gewährleistet ist. Eine solche muss auch im Falle einer zur Selbstverwaltungslösung parallelen Entscheidungsfindung durch das Bundesministerium gesetzlich verankert werden. Abgesehen von dem genannten positiven Ansatz im Bereich der geplanten ergänzenden Regelungen für durch das neue Fallpauschalensystem nicht oder noch nicht sachgerecht abbildbare Leistungen oder besondere Einrichtungen bleiben in dem Gesetzentwurf jedoch wesentliche von der Bundesärztekammer wiederholt benannte Problemfelder wie der unangemessene Zeitrahmen für die Anpassung und Einführung des neuen DRG- Vergütungssystems bis zu dessen budgetwirksamer Anwendung, der mit der angespannten Arbeitssituation an den Krankenhäusern kaum vereinbare hohe Dokumentationsaufwand der neuen Fallpauschalen, die fehlende Gegenfinanzierung der zahllosen unbezahlten Überstunden und die nicht umgesetzte Bewertung ärztlicher Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit statt als Ruhezeit, die fehlende Berücksichtigung der ärztlichen Weiterbildung unter DRG-Bedingungen als Sonderfinanzierungstatbestand, die in entscheidenden Details praxis- und betroffenenferne Regelungen zur Fallprüfung nach 17c KHG, die zu weit reichende, kaum DRG-konform umsetzbare und daher kontraproduktive Mindestmengenregelung nach 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V wie auch die fehlende Gegenfinanzierung von Leistungsverlagerungen zwischen dem stationären und anderen Versorgungsbereichen nach wie vor unberücksichtigt. Die Bundesärztekammer unterbreitet daher in Anknüpfung an ihre bisherigen Äußerungen zum neuen Krankenhausfinanzierungssystem nach 17b KHG im nachfolgenden speziellen Teil dieser Stellungnahme konkrete Vorschläge zur Behebung weiterer wesentlicher Schwachstellen des gegenwärtigen Ansatzes. Damit nicht schon in Kürze ein weiteres Änderungsgesetz eingebracht werden muss, sollten Bundestag und Bundesrat das weitere Gesetzgebungsverfahren nutzen, um die Krankenhausvergütung auch in diesen Punkten an die Arbeitswirklichkeit in den 531

44 Krankenhäusern anzupassen. Die Bundesärztekammer, die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften, der Bundesverband der Belegärzte, der Marburger Bund sowie der Verband der Leitenden Krankenhausärzte Deutschlands sind zu einer konstruktiven Mitwirkung im weiteren Gesetzgebungsverfahren bereit und stehen zur weiterführenden Erörterung gern zur Verfügung. Spezieller Teil Konkretisierend zum allgemeinen Teil ihrer Stellungnahme zum Entwurf eines Fallpauschalenänderungsgesetzes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die GRÜNEN vom und in Anknüpfung an ihre bisherigen Äußerungen zum Vergütungssystem nach 17b KHG fordert die Bundesärztekammer die Umsetzung der nachfolgenden Änderungsvorschläge: Anpassung der budgetneutralen Einführungsphase In Anbetracht der in der gegenwärtigen Situation bereits ebenfalls absehbar problematischen Revision des G-DRG 1.0-Fallpauschalensystems für das Jahr 2004 wird die Verschiebung der zunächst für das Jahr 2004 vorgesehenen Ausgliederung der Ausbildungsfinanzierung der Gesundheitsfachberufe auf das Jahr 2005 allein nicht ausreichen, um eine solide Anpassung des Systems bis zur ab 2005 geplanten Konvergenzphase sicher zu stellen. Damit es nicht zu für die Patientenversorgung nachteiligen Fehlschlüssen aus dem die Versorgungswirklichkeit nicht korrekt darstellenden G-DRG-Fallpauschalenkatalog kommt, muss die budgetneutrale Einführungsphase zu den für das Jahr 2003 geltenden Ausgleichsregelungen bis einschließlich 2005 verlängert werden. Auch die Ausgestaltung der Konvergenzphase und eine Neujustierung der darin vorgesehenen Umverteilung und Budgetbemessung wird auf der Grundlage der bis Ende 2004 gesammelten Erfahrungen neu zu diskutieren sein. Die weiteren Änderungsvorschläge sind in entsprechender Zuordnung zu den Artikeln des FPÄndG-Entwurfs durch unterstrichenen Kursivdruck kenntlich gemacht. Zu Artikel 1 FPÄndG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes 17b Abs. 7 Satz 4 KHG des Gesetzentwurfs ist wie folgt zu modifizieren: Das Bundesministerium kann lässt sich im Vorlauf seiner Entscheidungen nach Satz 1 von der Bundesärztekammer, den betroffenen medizinischen Fachgesellschaften, einem Vertreter der Berufsorganisationen der Pflege sowie nach Bedarf von unabhängigen Sachverständigen beraten und veröffentlicht die Gründe und Grundlage seiner Entscheidung allgemein zugänglich in einem Ergebnisbericht. Begründung: Die Bundesärztekammer sieht die im Gesetzentwurf vorgesehene weitere Verstaatlichung der Entscheidungsabläufe insbesondere auch in Anbetracht der erheblichen qualitativen Mängel des im Rahmen der letztjährigen Ersatzvornahme unter höchstem Zeitdruck entstandenen G-DRG-1.0-Fallpauschalensystems keineswegs unkritisch. Die Bundesärztekammer kann sich daher jedweder Festlegung der Entscheidungsstrukturen 532

45 Dokumentation zu Kapitel 2 Kapitel eines diagnosen- und leistungsbezogenen Vergütungssystems für Krankenhäuser nur dann anschließen, wenn eine ausreichende Einbindung und Beteiligung der Ärzteschaft gewährleistet ist. Zudem müssen die Entscheidungsgründe, -grundlagen und -wege im Interesse einer größtmöglichen Akzeptanz des Verfahrens z. B. als Ergebnisbericht auf der Homepage des Ministeriums für jedermann nachvollziehbar transparent gemacht werden. Zu Artikel 1 FPÄndG bringt die Bundesärztekammer ergänzend folgende Forderungen ein: 17b Abs. 1 Satz 7 und Satz 8 KHG ist wie folgt zu ergänzen. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann ergänzende oder abweichende Vorgaben zu den Voraussetzungen nach Satz 6 und Satz 15 erlassen, insbesondere um die Vorhaltung der für die Versorgung notwendigen Leistungseinheiten und besonderen Einrichtungen, die Sicherstellung der durch die Regelungen in 17 a nicht berührten Belange der für die Versorgung erforderlichen Aus- und Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen und der Ärzte sowie die benötigte präklinische Notfallversorgung zu gewährleisten; dabei sind die Interessen anderer Krankenhäuser zu berücksichtigen. Die Vertragsparteien nach 18 Abs. 2 prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Sicherstellungszuschlag im Einzelfall vorliegen und vereinbaren im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde die Höhe der abzurechnenden Zuschläge. Begründung: Während die Ausbildung der Gesundheitsfachberufe ab 2005 als gesonderter Vergütungstatbestand geregelt wird, soll die ärztliche Aus- und Weiterbildung nach den bisherigen Vorgaben maßgeblich aus dem Volumen der DRG-Vergütungen heraus finanziert werden. In anderen Staaten, die DRG-Fallpauschalen zum Hauptelement ihrer Krankenhausfinanzierung gemacht haben, ist die ärztliche Weiterbildung ein eigenständiger Finanzierungstatbestand. Damit sich aus einer budgetwirksamen Umsetzung des neuen DRG-Vergütungssystems keine Nachteile für Krankenhäuser die sich der Aufgabe stellen, ärztliche Weiterbildung zu ermöglichen, ergeben, muss im Rahmen der Sicherstellungszuschläge ermöglicht werden, entsprechend der regionalen Notwendigkeiten Anreize für die Weiterbildung von Ärzten zu schaffen. Dies muss geschehen, damit neben dem bereits manifesten Ärztemangel ein zusätzlicher Spezialisierungsmangel vermieden werden kann. Damit dem speziellen regionalen Versorgungsbedarf flexibler entsprochen werden kann, sollte den Planungsbehörden der Länder in Ergänzung zu den geplanten Regelungen in 17b Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 ebenfalls ausdrücklich die Möglichkeit dazu gegeben werden, besondere Einrichtungen direkt über Sicherstellungszuschläge zu fördern. Damit die Vergütungstatbestände der Sicherstellungszuschläge auch entsprechend der landesindividuellen Bedürfnisse vorgehalten werden können, darf die Höhe der hierfür abzurechnenden Zuschläge nicht an der zuständigen Landesbehörde vorbei festgelegt werden. 17b Abs. 1 Satz 12 KHG ist wie folgt zu ändern: Soweit dies zur Ergänzung der Fallpauschalen in eng begrenzten Ausnahmefällen erforderlich ist, können sollen die Vertragsparteien nach Abs. 2 Satz 1 Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbaren, insbesondere zum Beispiel für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren oder für eine Dialyse, wenn die Behandlung des Nierenversagens nicht die Hauptleistung ist. 533

46 Begründung: Die Möglichkeit der Vereinbarung von Zusatzentgelten muss sich an den Notwendigkeiten der medizinischen Versorgung orientieren und darf nicht der Restriktion des Begriffs des eng begrenzten Ausnahmefalls unterliegen. Durch die gesetzlich vorgegebene Priorisierung der Fallpauschalen sowie den Vereinbarungsprozess der Vertragsparteien ist bereits ausreichend sichergestellt, dass Zusatzentgelte nur in begründeten Fällen vereinbart werden. 17c Abs. 3 Satz 4 KHG ist wie folgt abzuwandeln: Soweit nachgewiesen wird, dass Fallpauschalen sowie damit zusammenhängende, auf Grundlage der Diagnosen- und Prozedurenverschlüsselung bestimmte Erlösbestandteile grob fahrlässig vorsätzlich zu hoch abgerechnet wurden, ist der Differenzbetrag und zusätzlich ein Betrag in derselben Höhe zurückzuzahlen; für die Rückzahlung gilt das Verfahren nach Satz 3. Begründung: Nach den Vorgaben des DRG-Fallpauschalen-Katalogs nach Anlage 1 KFPV wird im Zusammenhang mit der Zuordnung der Fallpauschale nicht nur deren Bewertungsrelation, sondern auch die anteilig mit dieser Bewertungsrelation zu verrechnenden Zu- und Abschläge für Kurzlieger, Langlieger und Verlegungsfälle ermittelt. Während die Abschläge für Kurzlieger und Verlegungsfälle rechtlich als indirekte Bestandteile der Fallpauschale gewertet werden können, gilt das Entgelt für den Fall der Überschreitung der Grenzverweildauer nach 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 KHEntgG als von der Fallpauschale unabhängige eigenständige Entität. Da zum Zeitpunkt der Konzeption des Fallpauschalengesetzes vom noch nicht absehbar war, dass diese Entgelte wie gegenwärtig geregelt in Abhängigkeit von der jeweiligen DRG-Fallpauschale variieren, müssen auch diese mit in den Ausgleichs- und Sanktionsmechanismus mit einbezogen werden. Weil internationale Studien belegen, dass im Rahmen des für alle Beteiligten in der Einführungsphase von DRG-Systemen zu bewältigenden Lernprozesses mit einer zum Teil deutlich im zweistelligen Prozentbereich liegenden Fehlerrate bei der DRG-Abrechnung zu rechnen ist, sollte der bereits im Gesetzgebungsverfahren des FPG heftig umstrittene Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht zuletzt auch zur Entlastung der Sozialgerichte durch den Tatbestand der vorsätzlichen Fehlabrechnung ersetzt werden. 17c Abs. 4 KHG ist wie folgt zu ändern: Soweit sich die Vertragsparteien nach 18 Abs. 2 über die Prüfergebnisse nach Abs. 2 und 3 und die sich daraus ergebenden Folgen nicht einigen, können der Krankenhausträger und jede betroffene Krankenkasse den Schlichtungsausschuss anrufen. Aufgabe des Schlichtungsausschusses ist die Schlichtung zwischen den Vertragsparteien. Der Schlichtungsausschuss besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden sowie Vertretern der Krankenkassen und der zugelassenen Krankenhäuser in gleicher Zahl. Die Vertreter der Krankenkassen werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen und die Vertreter der zugelassenen Krankenhäuser von der Landeskrankenhausgesellschaft bestellt; bei der Auswahl der Vertreter sollen sowohl medizinischer Sachverstand als auch besondere Kenntnisse in Fragen der Abrechnung der DRG- Fallpauschalen berücksichtigt werden. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen und die Landeskrankenhausgesellschaft sollen sich auf den unparteiischen Vorsitzenden einigen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Schlichtungsausschuss prüft und entscheidet auf der Grundlage fallbezogener, nicht versichertenbezogener Daten. Der Schlichtungsausschuss 534

47 Dokumentation zu Kapitel 2 Kapitel teilt seine Entscheidungen unverzüglich den Parteien nach 17 b Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 mit, welche die Zusammenstellung aller getroffenen und anhängigen Entscheidungen sämtlicher Schlichtungsausschüsse an geeigneter Stelle im Internet veröffentlichen und fortlaufend aktualisieren. Hat ein Schlichtungsausschuss insbesondere bei Abrechnungsprüfungen hinsichtlich der Beachtung der bundeseinheitlichen Kodierrichtlinien über einen Prüfsachverhalt zu entscheiden, welcher bereits Gegenstand eines vorherigen Beschlusses eines anderen Schlichtungsausschusses war, so ist dieser in die Entscheidungsfindung mit einzubeziehen; im Falle einer davon abweichenden Entscheidung ist diese zu begründen. Im Übrigen vereinbart der Ausschuss mit der Mehrheit der Stimmen bis zum 31. März 2003 entsprechend der Vorgaben nach Satz 12 das Nähere zum Prüfverfahren des Medizinischen Dienstes, insbesondere zu der fachlichen Qualifikation der Prüfer, Größe der Stichprobe, Möglichkeit einer Begleitung der Prüfer durch Krankenhausärzte und Besprechung der Prüfergebnisse mit den betroffenen Krankenhausärzten vor Weiterleitung an die Krankenkassen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie die Bundesärztekammer gemeinsam vereinbaren bundeseinheitliche Vorgaben geben gemeinsam Empfehlungen zum Prüfverfahren ab. Diese gelten auch unabhängig von bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung durch den Ausschuss. Kommen Empfehlungen Kommt eine Vereinbarung bis zum nicht zustande, bestimmt die um die Hälfte der Zahl der Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft verminderte und um Vertreter der Bundesärztekammer in gleicher Zahl ergänzte Schiedsstelle nach 18a Abs. 6 auf Antrag der Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam oder der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Bundesärztekammer gemeinsam das Nähere zum Prüfverfahren. Begründung: Da bei Abrechnungsprüfungen insbesondere die Beachtung der bundesweit einheitlich anzuwendenden Deutschen Kodierrichtlinien zum Prüfgegenstand werden wird, muss durch eine ergänzende Regelung vermieden werden, dass Schlichtungsausschüsse verschiedener Länder bei identischen Prüfsachverhalten unbegründet zu voneinander abweichenden Schiedsregelungen kommen. Ebenso schwer wäre es vermittelbar, wenn eine bestimmte Fallkonstellation im einen Bundesland als Fehlbelegung bzw. vorzeitige Entlassung/Verlegung eingestuft wird, im anderen Bundesland hingegen nicht. Zur Vermeidung unbegründet widersprüchlicher Einschätzungen unterschiedlicher Schlichtungsausschüsse und der absehbar daraus resultierenden Belastungen der Sozialgerichte ist ein bundeseinheitliches Prüfverfahren sowie ein kontinuierlicher wechselseitiger Austausch der Schlichtungsausschüsse über eine zentrale und öffentlich zugängliche Sammlung aller getroffenen und anhängiger Entscheidungen sämtlicher Schlichtungsausschüsse zwingend vonnöten. Durch die stetig aktualisierte Veröffentlichung aller Entscheidungsstände im Internet kann darüber hinaus die Belastung der Schlichtungsausschüsse von Doppelanfragen in gleicher Sache schon im Voraus deutlich reduziert werden. Weil die ärztliche Indikationsstellung bei Aufnahme-, Entlassungs- und Verlegungsprüfungen zum zentralen Prüfgegenstand wird und daraus entstehende Kontroversen auf ärztlich-gutachterlicher Ebene ausgetragen werden, ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass das Nähere zum Prüfverfahren nach den gegenwärtigen Bestimmungen unter Ausschluss der Ärzteschaft festgelegt werden. Weil die bisher mit der Abgabe einer Empfehlung zum Prüfverfahren beauftragten Parteien auch nach Ablauf der gesetzlichen Frist noch keine Vereinbarung zustande bringen konnten, sollte der Gesetzgeber die Gelegenheit nutzen, diesem der Akzeptanz des Verfahrens abträglichen Mangel endlich abzuhelfen. 535

48 Zu Artikel 2 FPÄndG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes 6 Abs. 1 und 2 KHEntgG des Gesetzentwurfes ist wie folgt zu modifizieren: (1) Für die Vergütung von Leistungen oder von besonderen Einrichtungen nach 17b Abs. 1 Satz 15 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, die noch nicht sachgerecht mit den DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten vergütet werden können und nach Feststellung der Vertragsparteien nach 9, der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde nach 17b Abs. 1 Satz 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder in einer Verordnung nach 17b Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelte ausgenommen sind, vereinbaren die Vertragsparteien nach 11 fall- oder tagesbezogene Entgelte oder in begründeten Fällen Zusatzentgelte. Die Entgelte sind sachgerecht zu kalkulieren; die Empfehlungen nach 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind zu beachten. (2) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den Fallpauschalen und Zusatzentgelten nach 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 noch nicht sachgerecht vergütet werden können und die nicht gemäß 7c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach 11 erstmals für das Kalenderjahr 2005 zeitlich befristete, fallbezogene Entgelte oder Zusatzentgelte vereinbaren. Die Entgelte sind sachgerecht zu kalkulieren; die Empfehlungen nach 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind zu beachten. Vor der Vereinbarung einer gesonderten Vergütung hat das Krankenhaus bis zum von den Vertragsparteien nach 9 eine Information einzuholen, ob die neue Methode mit den bereits vereinbarten Fallpauschalen sachgerecht abgerechnet werden kann. Nach Vereinbarung eines Entgelts melden die Vertragsparteien Art und Höhe an die Vertragsparteien nach 9. Diese können eine Bewertung der Untersuchungs- und Behandlungsmethode nach 7c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch veranlassen; 7c Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Für das Schiedsstellenverfahren nach kann eine Stellungnahme des Ausschusses Krankenhaus nach 7c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eingeholt werden. Die Frist nach Abs. 2 bleibt hiervon unberührt. Begründung: Die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Verlängerung der Befristung der Entgelte nach 6 Abs. 1 KHEntgG bis einschließlich 2006 ist zu begrüßen. Sie wird jedoch keinesfalls ausreichen. Bisher nur unzureichend durch DRG-Systeme erschlossene Leistungsbereiche wie z. B. die in der Begründung des Gesetzentwurfes aufgeführten Versorgungsbereiche werden auch darüber hinaus noch gesonderter Vergütungslösungen bedürfen. Daher muss die Befristung dieser Entgelte gänzlich entfallen und die Selbstverwaltung in die Lage versetzt werden, anhand bedarfsorientierter Kriterien von Jahr zu Jahr neu über die Notwendigkeit dieser Vergütungslösung für die jeweilige Leistung zu entscheiden. Die Möglichkeit der Vereinbarung von Zusatzentgelten muss sich auch hier an den Notwendigkeiten der medizinischen Versorgung orientieren und darf nicht der Restriktion des Begriffs des eng begrenzten Ausnahmefalls unterliegen. Durch die gesetzlich vorgegebene Priorisierung der Fallpauschalen sowie den Vereinbarungsprozess der Vertragsparteien ist bereits ausreichend sichergestellt, dass Zusatzentgelte nur in begründeten Fällen vereinbart werden. Damit es in der Praxis nicht zu weiteren Verunsicherungen und Fehlschlüssen hinsichtlich der Relevanz des DRG-Fallpauschalen-Katalogs für nicht sachgerecht abgebildete Leistungen und Einrichtungen kommt, muss wie schon im Referentenentwurf des FPÄndG vorgesehen an einer sowohl für die Phase der 536

49 Dokumentation zu Kapitel 2 Kapitel Budgetneutralität als auch für den sich anschließenden Zeitraum einheitlichen Bindung des 6 Abs. 1 KHEntgG an die Frage der sachgerechten Vergütung der betroffenen Leistungen und Einrichtungen durch die DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelte festgehalten werden. Im Zusammenhang mit der Innovationsvergütung nach 6 Abs. 2 KHEntgG darf die Einholung einer Stellungnahme des Ausschusses Krankenhaus nach 7 c SGB V während eines Schiedsstellenverfahrens nicht zu Verzögerungen führen. Daher ist klarzustellen, dass die Frist nach Abs. 2 KHEntgG hiervon unberührt bleibt. Zu Artikel 2 FPÄndG bringt die Bundesärztekammer ergänzend folgende Forderungen ein: 3 Abs. 3 Satz 4 KHEntgG ist wie folgt zu ändern: Der für das Jahr 2004 vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht aufzuteilen auf 1. die Fallpauschalen, die Entgelte, die bei Überschreitung der Grenzverweildauer der Fallpauschalen abgerechnet werden können ( 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3), und Zusatzentgelte nach 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Erlösbudget) einschließlich der noch nicht ausgegliederten sonstigen Zu- und Abschläge nach 7 Satz 1 Nr. 4, 2. die Entgelte, die bei Überschreitung der Grenzverweildauer der Fallpauschalen abgerechnet werden können ( 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3), 3.2. die voll- und teilstationären Leistungen, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet, jedoch noch nicht von den Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst werden ( 6 Abs. 1). Begründung: Die Notwendigkeit dieser im Ergebnis redaktionellen Änderung ergibt sich aus dem technischen Umstand, dass die Entgelte für den Fall der Überschreitung der Grenzverweildauer durch die KFPV als Zuschläge auf die Bewertungsrelation der jeweiligen DRG-Fallpauschale ausgestaltet wurden. Durch die mittels des zuvor in Kraft gesetzten FPG vorgenommene Ausnahme dieser Entgelte aus dem Erlösbudget nach 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG kann der krankenhausindividuelle Basisfallwert nach 3 Abs. 4 KHEntgG nur behelfsweise ermittelt werden. Das Formular B1 der AEB ist entsprechend zu modifizieren. Zu 3 Abs. 6 und 4 Abs. 9 KHEntgG: Satz 7 ist jeweils folgendermaßen zu ändern: Soweit das Krankenhaus oder eine andere Vertragspartei nachweist, dass die sonstigen Mehrerlöse nach Satz 4 in Folge von Veränderungen der Leistungsstruktur oder des behandelten Fallspektrums mit der vereinfachten Ermittlung nach Satz 6 zu niedrig oder zu hoch bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehrerlöse entsprechend anzupassen. Nach Satz 7 sind jeweils folgende Sätze neu aufzunehmen: Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft bis zum das Verfahren für die dem Nachweis nach Satz 7 zu Grunde zu legende differenzierte Ermittlung der sonstigen Mehrerlöse. Kommt eine Vereinbarung bis zum nicht zustande, bestimmt die Schiedsstelle nach 18a Abs. 6 auf Antrag der Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam oder der Deutschen Krankenhausgesellschaft das Verfahren. 537

50 Begründung: Die vereinfachte Ermittlung der sonstigen Mehrerlöse differenziert nicht zwischen fallzahlneutralen Mehrerlösen auf Grund eines tatsächlichen Mehraufwandes und fallzahlneutralen Mehrerlösen auf der Basis einer rein dokumentarisch bedingten Steigerung des Case-Mixes. Dadurch werden insbesondere Krankenhäuser der höheren Versorgungsstufen benachteiligt, welche mit einer anwachsenden Zahl von Komplexfällen konfrontiert werden. Das Gesetz sieht zwar die Möglichkeit abweichender Ausgleichsregelungen vor. Damit diese bei Bedarf vor Ort wirksam umgesetzt werden können, bedarf es jedoch dringend einer einheitlichen Methodik der differenzierten Mehrerlösausgleichsermittlung. 5 Abs. 2 Satz 4 KHEntgG ist wie folgt zu ergänzen: Die Vertragsparteien nach 11 vereinbaren die Höhe des Zuschlags im Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde. Begründung: Die Notwendigkeit dieser Änderung ergibt sich aus dem Vorschlag der Bundesärztekammer zur Modifikation von 17b Abs. 1 Satz 8 KHG (s. o.). 7 Satz 1 Nr. 5 KHEntgG ist wie folgt zu ergänzen: Entgelte für Leistungen und besonderen Einrichtungen, die noch nicht von den auf Bundesebene vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst werden ( 6 Abs. 1), Begründung: Die Notwendigkeit dieser Ergänzung ergibt sich aus der Modifikation von 17b Abs. 7 KHG sowie von 6 Abs. 1 KHEntgG durch den Gesetzentwurf. Hinter 8 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 KHEntgG ist nachfolgende Nr. 5 einzufügen: 5. zusätzliche Fallpauschalen und / oder diesbezügliche Zu- und Abschläge für komplexe oder multidisziplinäre Fälle, soweit nach den Abrechnungsbestimmungen gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zulässig Begründung: Damit Krankenhäuser, die Patienten mit zwei oder mehreren voneinander unabhängigen Hauptdiagnosen multidisziplinär im Rahmen eines zusammenhängenden stationären Aufenthaltes z. B. mit interner Verlegung zwischen unterschiedlichen Fachabteilungen behandeln, nicht benachteiligt werden, muss die Möglichkeit geschaffen werden, dass in begründeten Fällen, die über die Abrechnungsbestimmungen nach 9 Abs. 1 Nr. 3 KHEntgG zu definieren sind, die Vergütung dem entstehenden Mehraufwand sachgerecht angepasst werden kann. 8 Abs. 5 KHEntgG ist wie folgt zu modifizieren: Wird ein Patient wegen Komplikationen ungeplant aus demselben Anlass wieder in dasselbe Krankenhaus aufgenommen, für den zuvor eine Fallpauschale berechnet wurde, darf für die Kalendertage innerhalb der Grenzverweildauer dieser Fallpauschale die Fallpauschale nicht erneut berechnet werden. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Kalendertages des Ablaufes dieser Grenzverweildauer ist der Tag der Aufnahme des vorhergehenden stationären Aufenthaltes. Wird ein Patient beurlaubt, ist dies im Falle der Überschreitung der Grenzverweildauer auf der Rechnung auszuweisen. Eine erneute Abrechnung der Fallpauschale darf erst bei Überschreitung der Grenzverweildauer der für den Voraufenthalt in Rechnung gestellten Fallpauschale erfolgen. Ausschlaggebend für die Ermittlung der Entgelthöhe ist dabei die nach Erreichen der Grenzverweildauer der für den Voraufenthalt abgerechneten Fallpauschale anfallende Verweildauer. 538

51 Dokumentation zu Kapitel 2 Kapitel Begründung: Die gegenwärtige Regelung provoziert durch den nicht näher definierten Begriff der Komplikation sowie den fehlenden Bezugspunkt zur Ermittlung des Ablaufes der Grenzverweildauer Konflikte durch unterschiedliche Auslegungen. Ebenso wenig ist derzeit die Frage eindeutig geklärt, wie nach Erreichen der Grenzverweildauer der für den vorhergehenden Aufenthalt geltend gemachten Fallpauschale zu verfahren ist. Es besteht daher dringender Bedarf einer in diesen Punkten klarstellenden Abwandlung und Ergänzung der bisherigen Regelung. 10 Abs. 3 Abs. 3 und Abs. 4 KHEntgG sind wie folgt zu modifizieren: (3) In den Folgejahren sind bei der Vereinbarung insbesondere zu berücksichtigen: 1. der von den Vertragsparteien nach 9 Abs. 1 Satz 2 vorgegebene Veränderungsbedarf auf Grund der jährlichen Kostenerhebung und Neukalkulation, der nicht mit den Bewertungsrelationen umgesetzt werden kann, 2. voraussichtliche allgemeine Kostenentwicklungen, einschließlich der Anpassungen der Tarifverträge und anderer Regelungen des Arbeitsrechts 3. Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit diese nicht bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen erfasst worden sind, 4. die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen, 5. die Ausgabenentwicklung insgesamt bei den Leistungsbereichen, die nicht mit Fallpauschalen vergütet werden, soweit diese die Veränderungsrate nach 71 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten; dabei werden die Zuschläge zur Finanzierung der Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen nicht einbezogen, 6. Kostenwirksame demographisch-epidemiologische Entwicklungen, Anforderungen aus der Qualitätssicherung sowie aus der medizinischen Innovation, 7. Kostenwirksame Verlagerungen von Leistungen in andere Versorgungsbereiche oder Übernahme von Leistungen aus anderen Versorgungsbereichen, die bei der Bemessung der (Gesamt-)Vergütungen im jeweiligen Versorgungsbereich zu berücksichtigen sind. Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 4 ist sicherzustellen, dass zusätzliche Fälle bei der Vereinbarung des Basisfallwerts absenkend berücksichtigt werden. Soweit in Folge einer nicht aufwandsbegründeten veränderten Kodierung der Diagnosen und Prozeduren Ausgabenerhöhungen entstehen, sind diese vollständig durch eine entsprechende Absenkung des Basisfallwerts auszugleichen. (4) Die nach Abs. 3 vereinbarte Veränderung des Basisfallwerts darf die sich bei Anwendung der Veränderungsrate nach 71 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergebende Veränderung des Basisfallwerts nicht überschreiten, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten. Begründung: Die gegenwärtige Regelung zur Anpassung der landesweiten Basisfallwerte verlagert das Morbiditätsrisiko einseitig auf die Krankenhäuser. Damit eine aus diesem Umstand heraus drohende Wartelistenmedizin vermieden werden kann, bedarf es bei der Festlegung dieser Basisfallwerte einer angemessenen Berücksichtigung der Personalkostenentwicklung, des demographisch-epidemiologischen Wandels sowie der sich unter dem Aspekt der Qualitätssicherung und medizinischen Innovation ändernden Gegebenheiten. Weiterhin müssen die aus der Einführung des DRG-Vergütungssystem ggf. resultierenden wechselseitigen Leistungsverlagerungen zwischen dem stationären Bereich und den dort anschließenden Versorgungssektoren sachgerecht gegenfinanziert werden. 539

52 Zu Artikel 3 FPÄndG Änderung der Bundespflegesatzverordnung Zu Artikel 3 FPÄndG bringt die Bundesärztekammer ergänzend folgende Forderungen ein: 6 Abs. 5 BPflV ist wie folgt zu ändern: Zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen vereinbaren die Vertragsparteien jeweils für das Jahr 2003 und das Jahr 2004 einen zusätzlichen Betrag bis zur Höhe von 0,2 vom Hundert 1,0 vom Hundert des Gesamtbetrags. Voraussetzungen sind, dass das Krankenhaus nachweist, dass auf Grund des Arbeitsrechts, einer schriftlichen Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung oder einer tarifvertraglichen Regelung, die eine Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen zum Gegenstand hat, zusätzliche Personalkosten zur Einhaltung der Regelungen des Arbeitszeitrechts zu finanzieren sind. Der zusätzliche Betrag ist im Gesamtbetrag jeweils in den Gesamtbeträgen der Jahre 2003 und 2004 zu berücksichtigen; er kann abweichend von Abs. 1 Satz 4 zu einer entsprechenden Überschreitung der Veränderungsrate führen. Für das Jahr 2004 vereinbaren die Vertragsparteien unter den Voraussetzungen nach Satz 1 erstmals oder zusätzlich einen Betrag bis zur Höhe von 0,2 vom Hundert des Gesamtbetrags, soweit Verweildauerverkürzungen oder eine verbesserte Wirtschaftlichkeit ansonsten zu einer entsprechenden Absenkung des Gesamtbetrags führen würden. Der Betrag wird zu dem nach den Vorgaben des Abs.es 1 verhandelten Gesamtbetrag hinzugerechnet; dabei darf abweichend von Abs. 1 Satz 4 die Veränderungsrate überschritten werden. Die für die Jahre 2003 und 2004 vereinbarten Beträge verbleiben in den Folgejahren im Gesamtbetrag und unterliegen mit dem Erlösbudget nach 4 des Krankenhausentgeltgesetzes jeweils zum , 2006 und 2007 der Jahre 2006 bis 2009 der schrittweisen Budgetangleichung. Soweit die in der Betriebsvereinbarung festgelegten und mit dem zusätzlichen Betrag finanzierten Maßnahmen nicht umgesetzt werden, ist der Betrag ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Begründung: Die gegenwärtige Regelung vermag insbesondere bei denjenigen Krankenhäusern, die wegen ihres Verbleibs im bisherigen BPflV-Vergütungssystem von der Nullrunde des Beitragssatzsicherungsgesetzes betroffen sind, in keiner Weise, der durch den erhöhten DRG-Dokumentationsaufwand noch verschärften katastrophalen Arbeitsüberlastung des Krankenhauspersonals Abhilfe zu schaffen. Unverständlich ist nach wie vor auch der Umstand, dass sich die Krankenhäuser die diesbezügliche Budgetanpassung für das Jahr 2004 erst auf Kosten der Patientenversorgung erwirtschaften müssen. Hier gilt es, endlich eine angemessene Finanzierungsgrundlage für eine menschliche Gestaltung der Arbeitszeitbedingungen an den Krankenhäusern unter Berücksichtigung des Investitionsbedarfs bei der Umstellung auf das neue DRG-Vergütungssystem zu schaffen! Zur ergänzenden Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) bringt die Bundesärztekammer folgende Forderungen ein: 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB V ist wie folgt zu ändern: einen Katalog planbarer Leistungen nach 17 und 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses in besonderem Maße von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist, sowie wissenschaftlich begründete Empfehlungen für Mindestmengen für die jeweiligen Leistungen je Arzt oder Krankenhaus und Ausnahmetatbestände, 540

53 Dokumentation zu Kapitel 2 Kapitel 7 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 SGB V sind zu streichen. 7 Abs. 1 Satz 6 SGB V ist wie folgt zu ergänzen: Zum Zwecke der Erhöhung von Transparenz und Qualität der stationären Versorgung können die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte und die Versicherten auf der Basis der Empfehlungen für Mindestmengen nach Nummer 3 sowie der Qualitätsberichte nach Nummer 6 auch vergleichend über die Qualitätsmerkmale der Krankenhäuser informieren und Empfehlungen aussprechen. Begründung: Wegen der für die verantwortungsvolle Umsetzung der weitreichenden gegenwärtigen Gesetzesregelung unzureichenden Datenlage, der fehlenden Kompatibilität mit dem einzuführenden DRG-Fallpauschalensystem, der resultierenden Fehlanreize, der haftungsrechtlich problematischen Situation hinsichtlich der Ausnahmeregeln für einzelne Krankenhäuser nach Satz 5, der zu erwartenden Verkomplizierung der Leistungssteuerung und -abrechnung sowie dem zu befürchtenden erheblichen Zulassungs- und Kontrollbürokratismus wird sich die zur wirksamen Umsetzung ab dem Jahr 2004 vorgesehene jetzige Mindestmengenregelung eher als kontraproduktiv erweisen als zu der gewünschten Verbesserung der Versorgungsqualität führen. Autoren großer Studien zum Zusammenhang zwischen Qualität und Leistungsmengen sprechen sich hier daher auch immer wieder gegen eine vorschnelle gesetzliche Überreglementierung aus. Auf der Basis der geplanten allgemeinzugänglichen jährlichen Veröffentlichung der DRG-Daten aller Krankenhäuser werden die Patienten und ihre zuweisenden Ärzte den Mengenfaktor ohnehin transparenter denn je bei der Auswahl des Krankenhauses einbeziehen können, soweit dies im individuellen Fall notwendig und gewünscht ist. Die durch die Mindestmengenregelung beabsichtigte Wirkung wird daher durch regelmäßige Veröffentlichungen von auf der Basis von Empfehlungen zu Mindestmengen vergleichbaren Frequenzstatistiken der Krankenhäuser kurzfristiger, nachhaltiger und deutlich kostensparender erzielt werden können als mit der gegenwärtigen Übermaßregelung. Die Bundesärztekammer, die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften, der Bundesverband der Belegärzte, der Marburger Bund sowie der Verband der Leitenden Krankenhausärzte Deutschlands behalten sich weitere Ergänzungen zu den von ihnen eingebrachten Forderungen vor. Zu den hier nicht angesprochenen Punkten sei nochmals auf die Stellungnahmen der Bundesärztekammer im Zusammenhang mit dem FPG vom sowie hinsichtlich der KFPV vom verwiesen. 541

54 Publikationen 2003/2004 zum Themenkomplex Krankenhaus und Krankenhausfinanzierung 1. Rochell B., Bunzemeier H., Roeder N. (2004) Ambulante Operationen und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus nach 115b SGB V - eine Einstiegshilfe Teil 2, das Krankenhaus 4/2004 (geplante Veröffentlichung bei Redaktionsschluss) 2. Rochell B., Bunzemeier H., Roeder N. (2004) Ambulante Operationen und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus nach 115b SGB V - eine Einstiegshilfe Teil 1, das Krankenhaus 3/2004 (bei Redaktionsschluss im Druck) 3. Rochell B., (2004), Fallpauschalenänderungsgesetz (FPÄndG): Ein lernendendes System erhält erste Nachhilfe, casemix cardiovascular, 1: Franz D., Rochell B., Roeder N., (2003), Das G-DRG-System 2003/2004 aus unfallchirurgisch-orthopädischer Sicht. Eine Stärken- und Schwächenanalyse, Unfallchirurg, 106: Roeder N., Bunzemeier H., Juhlke S., Karzauninkat, Rochell B., (2003), Kalkulation von Zusatzentgelten und Vergütungsforderungen für nicht bewertete G-DRGs, das Krankenhaus, 12: Rochell B. (2003) Fallpauschalenänderungsgesetz (FPÄndG): erste Lektion für das lernende G-DRG-Vergütungssystem, Deutsche Gesellschaft für Unfallchirurgie Mitteilungen und Nachrichten 48 (25), Roeder N., Fiori W., Loskamp N., Bunzemeier H., Juhra C., Hensen P., Rochell B., (2003), Strategische Kodierung - Schlüssel zum DRG-Erfolg?, das Krankenhaus, 10: Rochell B., Roeder N., (2003), G-DRG das Optionssystem (Teil 5), Arzt und Krankenhaus, 9: Rochell B. (2003) Womit Krankenhäuser rechnen müssen - MDK-Fallprüfungen nach 17c KHG, nahdran, 02/03, Roeder N., Rochell B., Bunzemeier H., (2003), G-DRGs Kommentar zum Projektbericht zur Kalkulation der ersten deutschen Bewertungsrelationen für die G-DRG-Version 1.0, das Krankenhaus, Sonderausgabe, Juli Krumpaszky H.G., Rochell B. (2003) Aussagekräftige externe Qualitätssicherung unter DRG-Bedingungen, Arzt und Krankenhaus 5: Case-Mix in der Praxis : Handbuch für die DRG-Umsetzung / N. Roeder/B. Rochell.- Köln : Dt. Ärzte-Verl.- Losebl.-Ausg.- Grundwerk.- Erstausgabe: April ISBN Roeder N., Rochell B., (2003), Überarbeitung des Fallpauschalenkatalogs Ergebnisse der DRG-Research-Group des Universitätsklinikums Münster, f&w, 3:

55 Dokumentation zu Kapitel 2 Kapitel 14. Rochell B., Roeder N., (2003), DRG - Das neue Krankenhausvergütungssystem für Deutschland. Teil 1: Einführung, Der Urologe [A] 4: Rochell B., Roeder N., DRG - Das neue Krankenhausvergütungssystem für Deutschland. Teil 2: Das Optionssystem 2003, Der Urologe, [A] 4: Rochell B., Roeder N., (2003), G-DRG das Optionssystem (Teil 4), Arzt und Krankenhaus, 3: Roeder N., Hindle D., Loskamp N., Juhra C., Hensen P., Rochell B., (2003), Frischer Wind mit klinischen Behandlungspfaden (II). Instrumente zur Verbesserung der Organisation klinischer Prozesse, das Krankenhaus, 2: Roeder N., Rochell B., (2003), Das deutsche DRG-System und der Einfluss auf die poststationäre ambulante und stationäre Pflege, bpa magazin, 1: Rochell B., Roeder N., (2003), G-DRG das Optionssystem (Teil 3), Arzt und Krankenhaus, 1:

56 Stellungnahme der Bundesärztekammer gemäß 17 b Abs. 2 Satz 3 KHG zur Revision der deutschen Kodierrichtlinien für das Jahr 2004 der/des Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) Spitzenverbände der Krankenkassen (GKV) Verbandes der privaten Krankenversicherung (PKV) Gegenstand der Stellungnahme Mit Schreiben vom hat das Institut für das Entgeltsystem in Krankenhaus (InEK ggmbh, Siegburg) die Bundesärztekammer und den Deutschen Pflegerat zugleich im Namen der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung gemäß 17 b Abs. 2 Satz 3 KHG um eine Stellungnahme zu der als Anhang dieses Schreibens als Entwurffassung übersandten Revision der Deutschen Kodierrichtlinien für das Jahr 2004 (DKR 2004) gebeten. Die Bundesärztekammer, die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) und der Deutsche Pflegerat waren nicht in die Erstellung der Revisionsfassung der Deutschen Kodierrichtlinien 2004 involviert. Stellungnahme der Bundesärztekammer Die Bundesärztekammer nimmt in Zusammenarbeit mit der AWMF und unter Abstimmung mit dem Deutschen Pflegerat zur Revision der Deutschen Kodierrichtlinien für das Jahr 2004 wie folgt Stellung: Die Bundesärztekammer erkennt an, dass sich die Revision der DKR für das Jahr 2004 infolge der bestehenden Zusammenhänge mit dem erneut unter den Bedingungen einer Ersatzvornahme durch das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) nach 17 b Abs. 7 Satz 1 KHG anzupassenden G-DRG-System, aber auch wegen der umfänglicheren Überarbeitung der ICD-10-GM 2004 sowie des OPS-301 Version 2004 abermals im Wesentlichen mit den im Zuge der Anpassung an die G-DRG Version 2004, der Umstellung der o.g. Diagnosen- und Prozedurenklassifikationen erforderlichen Modifikationen sowie einer weiteren Bereinigung redaktioneller und inhaltlicher Fehler befasst. Die sich daraus zum Teil ergebenden Vereinfachungen und Vereinheitlichungen wie z. B. in der Onkologie werden begrüßt. Ungeachtet dessen steht die seit der im Jahr 2001 unter enger Orientierung an den Australian Coding Standards erfolgten erstmaligen 544

57 Dokumentation zu Kapitel 2 Kapitel Festlegung der DKR erforderliche durchgreifende Überprüfung und Überarbeitung insbesondere der speziellen Kodierrichtlinien weiterhin aus. Die Ständige Fachkommission DRG von Bundesärztekammer und AWMF, welche sich in ihrer Sitzung am in Köln mit dem Entwurf der DKR 2004 befasst hat, hat zunächst allgemein den Bedarf einer grundlegenden Vereinfachung, Klarstellung und anwenderfreundlicheren Gestaltung der DKR durch Abbau spezieller Regelungen zu Gunsten einfacher zu handhabender allgemeiner Regelungen weitestmögliche Bereinigung der DKR um zu Missverständnissen führende Ausnahmeregelungen, welche im Widerspruch zu den Binnenregelungen der ICD-10- GM 2004-bzw. der OPS-301-Dokumentation oder zu anderen DKR stehen Streichung von Regelungen, welche redundant zu bereits anderenorts vorhandenen Regelungen oder Zuordnungsvorschriften sind Anpassung der in verschiedenen Bereichen nicht mehr den aktuellen Standards bzw. Leitlinien entsprechenden Vorgaben der DKR an den heutigen Stand der medizinischen Wissenschaft Entfernung von Regelungen zu in Deutschland kaum relevanten Krankheitsbildern oder Gesundheitszuständen Ergänzung um Regelungen zur Standardisierung der Routinedokumentation in bisher noch nicht ausreichend von den DKR erfassten Fachbereichen Verbesserung der Hervorhebung von für mehrere Fachbereiche überlappend relevanten speziellen Kodierrichtlinien geäußert. Des weiteren sollten die DKR künftig auch stärker auf aufwandsträchtige pflegerelevante Diagnosen und Leistungen eingehen. Bundesärztekammer und AWMF haben befunden, dass es angesichts der erneut äußerst knappen Fristen weder sinnvoll machbar, noch für die Beteiligten zumutbar erscheint, diese Anpassungen noch im Rahmen der DKR-Revision für das Jahr 2004 durchzuführen. Stattdessen werden Bundesärztekammer, AWMF und der Deutsche Pflegerat ihre Anpassungsvorschläge im Rahmen ihrer ab gemäß 17 b Abs. 2 Satz 4 und 5 KHG erweiterten Einflussnahmemöglichkeiten frühzeitig in den DKR-Revisionsprozess für das Jahr 2005 einbringen. Deutliche Kritik muss zum Umgang mit den folgenden Problemfeldern geäußert werden, deren im Hinblick auf die ab 2005 geplante DRG-Konvergenzphase immer dringlich werdendere Lösung trotz seit 2001 wiederholter Kritik auch im Rahmen der zweiten DKR- Revision noch nicht wirksam angegangen wurde: Unzureichende Würdigung des besonderen Aufwandes von Komplexfällen durch die Definition der Hauptdiagnose (DKR D002c) Während die grundsätzliche Übernahme der australischen Hauptdiagnosendefinition zwar als folgerichtig angesehen werden kann, erscheint ihre uneingeschränkte Anwendung jedoch problematisch. Dies hat seinen Grund darin, dass Komplexfälle mit zwei oder mehreren voneinander unabhängig während desselben Krankenhausaufenthaltes mit jeweils sehr großem Aufwand zu behandelnden Hauptdiagnosen in der G-DRG-Version 1.0 vielfach nicht aufwandsgerecht abgebildet werden. Diese Fälle fallen weniger durch ihre Häufigkeit, dafür aber umso mehr aufgrund ihres in der Regel hohen ökonomischen Aufwandes, insbesonde- 545

58 re bei Krankenhäusern höherer Versorgungsstufen, ins Gewicht. Deshalb ist eine Modifikation der Kodierrichtlinie D002c für die Festlegung der Hauptdiagnose - z.b. durch die Schaffung der Möglichkeit einer besonderen Kennzeichnung und nötigenfalls episodenbezogenen Abrechnung solcher besonders aufwändiger Fälle noch bis zum Ende der budgetneutralen DRG-Einführungsphase dringend erforderlich. Die Vertragsparteien nach 17 b Abs. 2 KHG hatten bereits in der Anlage 2 ihrer Vereinbarung zu den deutschen Kodierrichtlinien Version 2002 für das G-DRG-System gemäß 17 b KHG vom vereinbart, die australische Definition der Hauptdiagnose zu übernehmen. Sie hatten sich in Kenntnis dieser Problematik aber ausbedungen, entsprechende Komplexfälle im Rahmen der Kalkulation und Pflege des Systems gesondert zu analysieren und erforderlichenfalls für solche Fälle angemessene Regelungen im Sinne einer leistungsgerechten Vergütung zu vereinbaren. Die diesbezüglich in die im Jahr 2003 gültige DKR D002b aufgenommene Anmerkung 1 wurde bisher ebenso noch nicht, z. B. im Rahmen einer Studie, mit Leben erfüllt. Die Lösung dieser Problematik muss frühzeitig auf der Grundlage aussagekräftiger empirischer Daten angegangen werden, damit eine in dieser Angelegenheit modifizierte Hauptdiagnosenregelung zeitgerecht mit Wirkung ab bzw. spätestens bis umgesetzt werden kann. Die Lösung dieser Frage ist nicht nur für die o.g. Komplexfälle relevant, sondern wird auch von großer Bedeutung für die notwendige Modifikation der Abrechnungsbestimmungen für Verlegungsfälle sein. Wesentlich erscheint in diesem Zusammenhang auch die differenzierte Analyse der Fehler-DRGs. Sollte das Problem bis zur ab 2005 geplanten Konvergenzphase nicht gelöst werden, würde die Bewertung insbesondere multidisziplinär zu behandelnder Komplexfälle durch die Kodierrichtlinie D002c zum systematischen Nachteil der betroffenen Krankenhäuser formal auf die im Punkt der Hauptdiagnosenfestlegung eindimensionale Gewichtung des G-DRG- Systems reduziert. Zur Vermeidung dieses Nachteils wäre alternativ zu einer auf der gegenwärtigen Basis nicht sachgerecht möglichen G-DRG-gebundenen Differenzierung und Vergütung dieser in der Regel durch die Trias hoher Kosten, hoher Verweildauern und einer Vielzahl behandlungsrelevanter Diagnosen und Prozeduren ausgezeichneten Fälle eine gesonderte Finanzierungsregelung erforderlich. Drohende Inflationierung der Nebendiagnosendokumentation durch eine zu unscharfe Abgrenzung der Kodierrichtlinie D003b In mehr als der Hälfte der Fallgruppen des G-DRG-Systems 2004 (Referentenentwurf der KFPV 2004) kann sich die Art und die Anzahl der kodierten Nebendiagnosen entscheidend auf die Fall-Zuordnung zu den Fallpauschalen und damit unmittelbar auf die Höhe des abzurechnenden Entgelts auswirken. Damit besteht im Interesse einer leistungsgerechten und eindeutigen Abrechnung von Krankenhausleistungen gegenüber den Kostenträgern sowie im Interesse der Vergütungsgerechtigkeit der Krankenhäuser untereinander die Notwendigkeit einer klaren und unmissverständlichen Regelung für die Definition und Kodierung DRG- bzw. abrechnungsrelevanter Nebendiagnosen. Die Kodierrichtlinie D003b geht in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass die Kodierung einer Nebendiagnose die Erbringung einer diesbezüglichen therapeutischen oder diagnostischen Maßnahme oder einen dadurch bedingten erhöhten Betreuungs-, Pflege- und/oder Überwachungsaufwand voraussetzt. Der sich auf dieser Grundlage allerdings öffnende erhebliche Ermessungsspielraum wurde in der bis Ende 2002 gültigen Kodierrichtlinie D003a durch den Hinweis Ein oder mehrere der o.g. Faktoren werden üblicherweise eine verlängerte 546

59 Dokumentation zu Kapitel 2 Kapitel Dauer des stationären Aufenthaltes zur Folge haben noch eingeschränkt. Dieser Hinweis wurde jedoch im Rahmen der Revision der DKR für das Jahr 2003 ersatzlos gestrichen. Diese Modifikation hat zwar den Vorteil einer in der Sache notwendigen Klarstellung, dass die Behandlung von Nebendiagnosen grundsätzlich auch unabhängig von einer Verweildauerverlängerung ökonomisch relevant werden kann. Die durch die Streichung des Hinweises vorgenommene Klarstellung ist allerdings nicht unproblematisch: Hierdurch wird gleichzeitig ermöglicht, die Ermessensspielräume für die Kodierung von Nebendiagnosen im Interesse einer Steigerung der Vergütung möglichst weit auszuschöpfen. Wenn durch die Kodierrichtlinien keinerlei Maßstäbe dafür vorgegeben werden, ab welcher Grenze eine therapeutische oder diagnostische Maßnahme oder ein erhöhter Betreuungs-, Pflege- und/oder Überwachungsaufwand tatsächlich G-DRG-relevant ist, wird jede Minimalmaßnahme die Kodierung der entsprechenden Nebendiagnose ermöglichen. Dies kann und wird nicht zuletzt auch aufgrund des Wettbewerbsdrucks der Konvergenzphase auf die Krankenhäuser dazu führen, dass kurzfristig eine Inflationierung der Diagnosenkodierung eintritt, welche in erster Linie erlösmotiviert wäre. Dieser Effekt kann die PCCL-Schweregradsystematik des G-DRG-Systems schnell ad absurdum führen und zu einer erneuten Kompression der Kostengewichte aufwändiger G-DRG-Fallgruppen führen: Durch eine Inflationierung der Nebendiagnosenkodierung wird die Abrechnung von G-DRG-Fallpauschalen für höhere Schweregrade zu Lasten der G-DRGs für Standardfälle deutlich zunehmen. Dies kann zunächst für Kostenträger zu einem ungerechtfertigten Liquiditätsproblem werden. Bei der weiteren Pflege des G-DRG-Systems würden Nebendiagnosen, die auf Grund der Erweiterung der Ermessensspielräume der Kodierrichtlinie D003b jeder hat, jedoch zwangsläufig entwertet. Dies würde dazu führen, dass das G-DRG-System von Jahr zu Jahr mehr unsachgemäß entdifferenziert würde und ökonomisch notwendige Schweregradunterscheidungen künftig nicht mehr via PCCL vornehmen könnte. Die Folgen würden insbesondere Krankenhäuser der höheren Versorgungsstufen ungerechtfertigt benachteiligen. Eine Behebung des Problems kann nur durch eine eindeutige auch quantitative Klarstellung des Begriffs der DRG-relevanten und damit kodierrelevanten Nebendiagnose erzielt werden. Diese muss sicher stellen, dass lediglich Nebendiagnosen, welche einen klar definierten zusätzlichen Mindestaufwand oder eine Verlängerung der Verweildauer auslösen, Berücksichtigung finden können. Eine solche bereits im Vorjahr geforderte Klarstellung der DKR D003b hätte zur Folge, dass Nebendiagnosen im DRG-System tatsächlich auch nur dann abrechnungsrelevant werden, wenn sie oberhalb einer definierten Kostengrenze auch tatsächlich einen signifikanten ökonomischen Mehraufwand bedeuten. Präzisierung der Kodierung von Verdachtsdiagnosen Trotz der diesbezüglichen Kodierrichtlinie D008b besteht ein hohes Risiko einer missverständlichen Interpretation und Umsetzung der Dokumentation von Verdachtsdiagnosen. Weil die ICD-10-SGBV 2.0 keine Möglichkeit zur eindeutigen Kennzeichnung von Verdachtsdiagnosen einräumt, kann anhand der DKR D008b lediglich darüber entschieden werden, ob das der jeweiligen Verdachtsdiagnose zu Grunde liegende Symptom oder unter der Voraussetzung der Durchführung einer hinsichtlich des Aufwandes nicht näher quantifizierten Therapie die vermutete Diagnose selbst zu dokumentieren und zur Abrechnung zu bringen ist. Die hieraus entstehenden Unschärfen bergen ein erhebliches Konfliktpotenzial in sich. Eine eindeutige Regelung des Sachverhaltes wäre nur auf Basis einer im Rahmen 547

60 der Revision der ICD-10-SGB-V durch das DIMDI für 2004 nicht vorgesehenen Wiedereinführung der Zusatzkennzeichen der ICD 10-SGB V Version 1.3 für die Diagnosensicherheit im stationären Sektor möglich. Ein kurzfristiger Klarstellungsbedarf besteht in diesem Zusammenhang auch hinsichtlich der Kodierung von Ausschlussdiagnosen und der Kodierung von Diagnosen, bei denen zum Zeitpunkt der Entlassung noch nicht sämtliche relevante Informationen vorliegen (z. B. noch ausstehende histologische Befunde). Unvollständiger Ausschluss von für die sachgerechte Leistungsdokumentation nicht notwendigen unspezifischen OPS-301 Codes aus der DRG-relevanten Entlassungsdokumentation Der ebenfalls schon in vergangenen Stellungnahmen angesprochene Forderung von Bundesärztekammer und AWMF nach der Streichung nicht notwendiger unspezifischer OPS-Kodes wurde im Rahmen der diesjährigen Revision zur OPS-301 Version 2004 durch das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) erfreulicherweise zum Teil Rechnung getragen. Damit die noch in der OPS-301 Version 2004 verbliebenen unspezifischen OPS-Codes, welche in andere DRG-Fallgruppen führen können als ein entsprechender spezifischer OPS-Kode, die Praxis nicht mit unnötigen Abrechnungskonflikten belasten, sollte folgende Kodierrichtlinie aufgenommen werden: Sofern eine erbrachte Leistung innerhalb der diesbezüglichen OPS-Kategorie durch einen spezifischen OPS-Code oder durch den unspezifischen OPS-Code sonstige Prozedur (näher bezeichnet) dargestellt werden kann, darf ein dort ggf. ebenso vorhandener unspezifischer OPS-Code Prozedur, nicht näher bezeichnet nicht zur Kodierung der Leistung benutzt werden. Bundesärztekammer, AWMF und Deutscher Pflegerat stehen den Vertragsparteien für die weitere Diskussion ihrer Kritikpunkte und die gemeinsame Entwicklung von Lösungen zur Verfügung. 548

61 Dokumentation zu Kapitel 2 Kapitel Konsenspapier der Ärzteschaft zur Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung Sicherung der ärztlichen Berufsfreiheit in Klinik und Praxis (Beschluss des 101. Deutschen Ärztetages 1998 sowie der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung) Problemaufriss Ein am Versorgungsbedarf der Bevölkerung ausgerichtetes Gesundheitswesen muss unter dem Gebot des wirtschaftlichen Mitteleinsatzes die Versorgungsprobleme der Bevölkerung jeweils dort lösen, wo die medizinische Betreuung unter Beachtung humanitärer Bedingungen am effizientesten durchgeführt werden kann. Dies erfordert abgestufte Versorgungsebenen, die nach Versorgungsauftrag, Behandlungskapazitäten, Behandlungsintensität und Kostenaufwand definiert werden. In der Bundesrepublik ist, anders als in anderen Gesundheitssystemen, die fachärztliche Versorgung nicht am Krankenhaus konzentriert, sondern, so weit es die ambulante Versorgung betrifft, grundsätzlich niedergelassenen Fachärzten im Rahmen ihrer Kassenzulassung übertragen. Dies ermöglicht eine wohnortnahe individuelle fachärztliche Betreuung der Patienten. 1. Je spezialisierter und durch Geräteeinsatz kostenaufwändiger die fachärztliche Betreuung wird, desto intensiver besteht jedoch die Notwendigkeit, am Krankenhaus vorhandene Spezialeinrichtungen, die über freie Kapazitäten verfügen, auch ambulant nutzen zu können (Spezialeinrichtungen der invasiven Diagnostik und Großgeräte). Aus diesem Grunde ist es notwendig, durch neue kooperative Strukturen eine bessere Verzahnung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung zu erreichen. Dies betrifft insbesondere Leistungen aus Bereichen der hochspezialisierten Medizin. Die Möglichkeiten für hochspezialisierte Fachärzte am Krankenhaus, eine verantwortliche Lebensstellung zu erwerben, sollen verbessert werden. 2. Mit steigendem Spezialisierungsgrad der Versorgung ist unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung eine Konzentration der Leistungserbringung bei entsprechend qualifizierten Fachärzten erforderlich, die auf Grund ihrer Spezialisierung und Praxisausrichtung einen Schwerpunkt in der Betreuung von Patienten haben, die einer entsprechend spezialisierten Behandlung bedürfen (hochspezialisierte Versorgungsebene). Die Erbringung entsprechend hochspezialisierter Leistungen kann für den Patienten mit medizinischen Risiken verbunden sein, zu deren Beherrschung die Infrastruktur eines Krankenhauses benötigt wird. Bei diesen Leistungen ist die ambulante Erbringung durch entsprechend qualifizierte Fachärzte, die, so weit möglich, ambulant und stationär behandeln, am Krankenhaus bzw. vor einem entsprechenden intensiv-medizinischen Hintergrund zu konzentrieren. 549

62 3. Die Bildung vernetzter Praxisstrukturen im Rahmen von Strukturverträgen und Modellvorhaben zwischen Krankenkassenverbänden und Kassenärztlichen Vereinigungen ist darauf gerichtet, die Konkurrenzsituation unter hausärztlich und fachärztlich tätigen Vertragsärzten durch ein arbeitsteiliges Zusammenwirken möglichst aufzuheben und dadurch entstehende Rationalisierungsmöglichkeiten in der ambulanten Versorgung zu nutzen. Dadurch sollen einerseits unnötige Krankenhauseinweisungen vermieden, andererseits aber notwendige Krankenhauseinweisungen ohne zeitliche Verzögerung eingeleitet werden. Dieses arbeitsteilige Zusammenwirken erfordert für definierte, schwerwiegende, meist chronische Erkrankungen von der Ärzteschaft entwickelte und abgestimmte Behandlungskonzepte für die kontinuierliche medizinische Betreuung auf entsprechend abgestuften Versorgungsebenen, die auch spezialisierte Krankenhausärzte persönlich im Rahmen gemeinsam abgestimmter Versorgungsabläufe (Versorgungsketten) für die stationäre Problemlösung und bei gegebenem Bedarf auch ambulant einzubinden sind (z. B. Diabetes, Onkologie, AIDS). Vor diesem Hintergrund ist die Beteiligung von Krankenhausärzten über die Einbeziehung von Krankenhäusern an Verträgen und Modellvorhaben zweckmäßig und wünschenswert. 4. Darüber hinaus bedarf es einer engeren Kooperation zwischen ambulanter und stationärer Versorgung in der Versorgung bei medizinischen Notfällen, um unnötige Krankenhauseinweisungen zu vermeiden. Durch eine stärkere Koordination von ambulantem Notfalldienst und Rettungsdienst sowie einer Einbeziehung von niedergelassenen Vertragsärzten in die Aufnahmeentscheidungen für Patienten in das Krankenhaus auf Grund von Notfallaufnahmen sollte diese Kooperation sichergestellt werden. 5. Die Einrichtung von Hauptfachabteilungen mit angestellten Krankenhausfachärzten ist wegen der hierbei erforderlichen Abteilungsgröße nicht durchgehend möglich. Insbesondere für Organfächer oder für die Berücksichtigung hochspezialisierter Leistungsbereiche am Krankenhaus bedarf es daher nach wie vor des Ausbaus eines kooperativen Belegarztsystems als ein Bindeglied zwischen ambulanter und stationärer Versorgung. 6. Auf Wunsch des Patienten oder zur Absicherung der eigenen Entscheidung sollte dem Vertragsarzt die Möglichkeit eingeräumt werden, insbesondere vor Krankenhauseinweisungen einen weiteren Arzt zur konsiliarischen Beratung zuzuziehen (Einholung einer Zweitmeinung). So weit der Vertragsarzt zur Absicherung seiner Entscheidung oder zur Berücksichtigung des Wunsches seines Patienten auf Einholung einer Zweitmeinung einer konsiliarischen Beratung bedarf, die durch niedergelassene Vertragsärzte nicht erfolgen kann, sollte ihm diese Möglichkeit durch Ermächtigung hierfür qualifizierter Krankenhausfachärzte mit auf konsiliarische Beratung entsprechend eingeschränktem Untersuchungsauftrag (Untersuchung, Beratung, Bericht) eröffnet werden. 7. Die sektorale Budgetierung der Krankenhausausgaben für die ambulante und stationäre Versorgung hat die in diesem Konsenspapier geforderte verbesserte Kooperation von freiberuflichen Vertragsärzten und Krankenhausärzten entscheidend behindert. Sie muss deswegen aufgegeben und durch mit den Krankenkassen vereinbarte Regelleistungsvolumen auch für die von Krankenhausärzten in der vertragsärztlichen Versorgung erbrachten Leistungen abgelöst werden. 550

63 Dokumentation zu Kapitel 2 Kapitel Lösungsansätze Die notwendig kostenaufwändige Infrastruktur eines Krankenhauses und die in der Bundesrepublik bewährte Struktur einer wohnortnahen fachärztlichen Versorgung durch in freier Praxis als Kassenärzte zugelassene Fachärzte steht einer Öffnung der Krankenhäuser für die fachärztliche ambulante Versorgung entgegen. Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses ist daher nach wie vor grundsätzlich auf die Behandlung von Vertragsärzten eingewiesener und zur Krankenhausbehandlung aufgenommener Patienten sowie von Notfällen auszurichten. Dabei ist die Notwendigkeit einer Krankenhauseinweisung grundsätzlich im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung abzuklären. Auf Grund der Problemdarstellung bedarf es jedoch in folgenden Bereichen einer Verzahnung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung, wobei unter den Gesichtspunkten von Qualität, Kontinuität der Behandlung und Wirtschaftlichkeit am Grundsatz der persönlichen Teilnahmeberechtigung entsprechend qualifizierter Krankenhausfachärzte festgehalten wird: 1. Die gemeinsame Nutzung von Großgeräten und kostenaufwändigen Spezialeinrichtungen in der ambulanten und stationären Versorgung soll so weit wie möglich gefördert werden. Dazu dienen insbesondere Kooperationsverträge zwischen Krankenhausträgern, Krankenhausärzten und Vertragsärzten, die Zulassung von Vertragsärzten zum Betreiben einer Kassenpraxis auch als Zweigpraxis in den Räumen eines Krankenhauses, die Ermächtigung von Krankenhausfachärzten zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. So weit eine gemeinsame Nutzung im Wege der Ermächtigung von Krankenhausfachärzten erfolgt, würde die Zulassung weiterer Vertragsärzte mit entsprechender Praxisausstattung den Fortbestand dieser Kooperation durch Wegfall der Ermächtigung in Frage stellen. Es sind daher dann Wege weiterer Kooperationen anzustreben. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kooperation zur gemeinsamen Nutzung von den zur Zulassung anstehenden Vertragsärzten abgelehnt wird. 2. Die Ärzteschaft definiert einen Katalog spezialisierter Leistungen, für deren fachgerechte Erbringung zur Vermeidung unnötiger gesundheitlicher Risiken für den Patienten die Infrastruktur eines Krankenhauses oder eine entsprechende intensivmedizinische Struktur vorgehalten werden muss. Für die in diesen Katalog aufgenommenen Leistungen ist in der Regel der Bedarf für die Ermächtigung entsprechend qualifizierter Krankenhausärzte zu vermuten, wobei vorrangig eine kooperative Nutzungsregelung anzustreben ist. Dazu gehören Leistungen der interventionellen Kardiologie, interventionellen Gastroenterologie, interventionellen Radiologie, Versorgung spezieller onkologischer Patienten, Versorgung spezieller Formen der AIDS-Erkrankung. 551

64 3. Die Ärzteschaft stellt für geeignete Fälle als Unterstützung der auf freier Arztwahl und den Prinzipien der Therapiefreiheit beruhenden Patientenbetreuung in Behandlungskonzepten Entscheidungshilfen für eine qualitätsgesicherte Behandlung chronischer oder anderer schwerwiegender Erkrankungen zur Verfügung und definiert Anforderungen an ein Qualitätsmanagement, auf der jeweils adäquaten Versorgungsebene bei Bedarf unter Einbeziehung entsprechend qualifizierter Krankenhausfachärzte als Teil einer die Betreuung von Patienten gestaltenden Versorgungskette. Sofern ein solcher Bedarf gegeben ist bzw. ein entsprechender Konsens unter den beteiligten Ärzten herbeigeführt wird, ist für eine solche Kooperation eine Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu bejahen. 4. Das Belegarztwesen ist - insbesondere in seiner kooperativen Ausprägung - als bewährtes Bindeglied zwischen ambulanter und stationärer ärztlicher Versorgung zu fördern. 5. Die Ärzteschaft wird im Rahmen der Organisation des ärztlichen Notfalldienstes geeignete Maßnahmen treffen, um den Notfall-/Rettungseinsatz zu koordinieren und durch Mitwirkung geeigneter Vertragsärzte in der Notfallversorgung am Krankenhaus unnötigen Streit um die Berechtigung von Krankenhauseinweisungen und -aufnahmen zu vermeiden. 6. Durch hierfür auf Konsiliarleistungen eingeschränkte Ermächtigung entsprechend qualifizierter Krankenhausfachärzte soll Vertragsärzten die Möglichkeit der Einholung einer Zweitmeinung gegeben werden, soweit dies durch niedergelassene Vertragsärzte nicht erfolgen kann. 7. Soweit durch eine stärkere Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung ein erhöhter Bedarf an ambulanter Versorgung entsteht, müssen durch die Vereinbarungen von Regelleistungsvolumen die finanziellen Voraussetzungen für die verbesserte Kooperation geschaffen werden. Verbesserung der Kooperation und Kommunikation Die Kooperation unter Vertragsärzten und Krankenhausärzten muss durch folgende Maßnahmen verbessert werden: 1. Gewährleistung des notwendigen Informationsaustausches unter niedergelassenen Vertragsärzten und Krankenhausärzten bei Einweisung zur und Entlassung aus der Krankenhausbehandlung. 2. Einführung eines elektronisch gestützten Kommunikationsnetzes zur Ermöglichung der online-kommunikation unter Einhaltung von Sicherheitsstandards zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht. 3. Organisation gemeinsamer Qualitätszirkel, insbesondere als Bestandteil eines Qualitätsmanagements im Rahmen von Versorgungsketten nach Abschn. II Ausbau einer Telematikplattform. Weiterentwicklung der Krankenhausstrukturen Die Ärzteschaft spricht sich dafür aus, bei der Weiterentwicklung der Krankenhausstrukturen die Zahl unbefristeter endverantwortlicher Lebensstellungen für hochqualifizierte Fachärzte zu erhöhen und damit den Druck auf eine Niederlassung in eigener Praxis mangels entsprechender Existenzmöglichkeiten im Krankenhaus abzubauen. 552

65 Dokumentation zu Kapitel 2 Kapitel Gemeinsame Hinweise der Bundesärztekammer, des Verbandes der leitenden Krankenhausärzte Deutschlands und des Marburger Bundes zu den Grundpositionen und -regelungen der Beratungs- und Formulierungshilfe Chefarzt-Vertrag der Deutschen Krankenhausgesellschaft (6. geänderte Auflage 2002) I. Grundpositionen Die von der Deutschen Krankenhausgesellschaft 2002 verabschiedete 6. geänderte Auflage der Beratungs- und Formulierungshilfe Chefarzt-Vertrag wird in Anbetracht wesentlicher, sowohl berufspolitisch als auch berufsrechtlich relevanter Kritikpunkte seitens der Bundesärztekammer, des Verbandes der leitenden Krankenhausärzte Deutschlands sowie des Marburger Bundes entschieden abgelehnt. Schon in der 1996 herausgegebenen 5. Auflage des DKG-Chefarztvertragsmusters waren Neuregelungen enthalten, die zur erheblichen Kritik Anlass gaben. Dazu zählten insbesondere Einräumung des Liquidationsrechtes für wahlärztliche Leistungen nur noch als untergeordnete Alternative zur im Vordergrund stehenden Beteiligung der Chefärztinnen und Chefärzte an den Liquidationserlösen des Krankenhausträgers (Beteiligungsvergütung), Ausgestaltung eines die ärztliche Entscheidungsfreiheit und Unabhängigkeit gefährdenden Bonussystems (variable Gehaltsboni in Abhängigkeit von der Einhaltung eines Abteilungsbudgets) Überbetonung der wirtschaftlichen Verantwortung des Chefarztes für seine Abteilung ohne ausreichenden Einbezug in die Entscheidungsprozesse durch den Krankenhausträger. In die nunmehrige Neuauflage sind zusätzliche, für die Ärzteschaft nicht tragbare Vertragsbestimmungen aufgenommen worden, wie Abkehr von medizinischen Prioritäten hin zu ökonomischen Vorgaben sowie zu starke Gewichtung der Weisungsgebundenheit, Abschaffung des Liquidationsrechtes für wahlärztliche Behandlung, vollständige Integrierung bisher klassischer Nebentätigkeitsbereiche in den Dienstaufgabenkatalog (z.b. Entfall des ambulanten Privatliquidationsrechtes, persönliche Ermächtigung gemäß 116 SGB V, D-Arzt-Verfahren der gesetzlichen Unfallversicherungsträger), 553

66 vollständige Eliminierung jeglicher bisheriger öffentlich-rechtlicher Bezüge durch fehlende Bezugnahme auf den Bundesangestellten-Tarif (BAT) und weitere öffentlichrechtliche Regelungen (zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung). Dieses Vertragsmuster wird in nicht akzeptabler Weise geprägt durch eine ökonomische Dominanz, die die medizinischen Notwendigkeiten ärztlichen Handelns in den Hintergrund treten lässt. Diese ökonomische Priorisierung und der damit einhergehende Paradigmenwechsel finden ihren Niederschlag in zahlreichen Einzelbestimmungen dieses Vertragsmusters. Die unbestritten notwendige Anerkennung auch ökonomischer Erfordernisse darf nicht dazu führen, dass die ärztliche Arbeit im Krankenhaus zu einer vorrangig wirtschaftlich geprägten Tätigkeit wird. Mit der durch diese Neuregelungen bewirkten Überregulierung der Pflichten von Chefärztinnen und Chefärzten sowie der erkennbaren Aushöhlung jeglichen freiberuflichen Elementes chefärztlicher Tätigkeit verlässt die Deutsche Krankenhausgesellschaft seit Jahrzehnten bewährte sowie für die Entwicklung der Medizin und eine qualitativ hochstehende stationäre ärztliche Versorgung der Patienten in den Krankenhäusern unabdingbare Grundlagen. Insbesondere mit der Eliminierung des Liquidationsrechtes als Vergütungsinstrument des Chefarztes im stationären Bereich gibt die Deutsche Krankenhausgesellschaft ein bisher prägendes Element der Gestaltung von Chefarzt-Verträgen auf. Gängelei durch Überregulierung in Verträgen und damit bewirkte Demotivation der Chefärzte als einer für den Ruf und die Wettbewerbsposition eines Krankenhauses maßgeblich prägenden Gruppe von Leistungsträgern werden das von den Krankenhausträgern bei den Chefärzten immer wieder eingeforderte unternehmerische Denken und Handeln gerade nicht fördern. Speziell im Hinblick auf die bevorstehende Einführung des DRG- Fallpauschalensystems und das dafür verstärkt erforderliche hohe Engagement leitender Krankenhausärzte sind perfektionistische Reglementierung der ärztlichen Tätigkeit und autoritäre Vorgabe von Zielvereinbarungen durch ärztlich nicht beeinflussbare Bemessungskriterien nicht geeignet, Leistungsbereitschaft und Leistungsmotivation der Chefärzte zu fördern. II. Erforderliche Modifizierungen von grundlegenden Regelungen des Vertragsmusters Ärztliche Unabhängigkeit als oberstes Primat und Garant für eine qualitativ hochstehende Patientenversorgung Die in einer zentralen Einzelbestimmung des Vertragsmusters ( 2 Abs. 2) vorgenommene Umkehr des Gefüges zwischen ärztlicher Unabhängigkeit und Weisungsgebundenheit gegenüber dem Krankenhausträger stellt einen Indikator für die in nicht akzeptabler Weise vorgenommene Neuausrichtung der Einordnung des Chefarztes in den Organisationsrahmen des Krankenhauses dar und wird deshalb abgelehnt. Demgegenüber muss die ärztliche Unabhängigkeit wieder in den Vordergrund dieser Bestimmung gerückt werden. Den an anderer Stelle des Vertragsmusters ( 3 Abs. 2) zur verantwortlichen Beteiligung des Arztes bei der Aufstellung des Budgets formulierten Pflichten zur Einhaltung des abteilungsbezogenen Budgets stehen zu geringe Mitwirkungsrechte bei dessen Erstellung entgegen. Diese müssen in Anbetracht der dem Chefarzt abverlangten Budgetverantwortung stär- 554

67 Dokumentation zu Kapitel 2 Kapitel ker in dem Sinne ausgestaltet werden, dass das Budget gemeinsam zwischen Arzt und Krankenhausverwaltung aufzustellen ist. 1. Beibehalt des Liquidationsrechtes für wahlärztliche Leistungen im Rahmen eines Arzt- Zusatzvertrages zwischen Arzt und Patient Die in dem Vertragsmuster vorgesehene Regelung ( 6 Abs. 2), wonach der Arzt nach Maßgabe der GOÄ im Rahmen seiner Dienstaufgaben nur noch die vom Krankenhausträger vereinbarten, gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen erbringt, muss abgelehnt werden. Auf der Grundlage des Wahlarzt-Vertrages zwischen Krankenhausträger und Patient muss weiterhin der gesonderte Arzt-Zusatzvertrag zwischen Arzt und Patient Ausdruck des besonderen persönlichen Vertrauens- und individuellen Behandlungsverhältnisses zwischen den Patienten und dem gewählten und zur persönlichen Leistungserbringung verpflichteten Arzt bleiben. Hinsichtlich der Vergütung der leitenden Ärzte sieht das Vertragsmuster die Möglichkeit, dem Chefarzt das Liquidationsrecht bei stationärer Wahlleistung einzuräumen, nicht mehr vor, wohingegen noch in der 5. Auflage von 1996 diese Vergütungsform zumindest als mögliche Alternative neben der so genannten Beteiligungsvergütung (Beteilung des Chefarztes an den Liquidationserlösen des Krankenhausträgers) angeführt war. In der Neuauflage ist nunmehr die Dienstvergütung des Chefarztes regelhaft in einen festen und einen variablen Bestandteil aufgespalten worden, wobei auch das Modell einer klassischen Beteiligungsvergütung nur noch als untergeordnete Alternative angeführt wird. Die von der Deutschen Krankenhausgesellschaft als überholt bezeichnete mögliche Einräumung des Liquidationsrechtes wird gar nur noch nachrichtlich im Rahmen einer Fußnote erwähnt. Mit dieser Eliminierung des Liquidationsrechtes als Vergütungsinstrument des Chefarztes im stationären Bereich verlässt die Deutsche Krankenhausgesellschaft ein bisher prägendes Element der Gestaltung von Chefarztverträgen, obwohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes auf Grund der über Jahrzehnte gewachsenen Strukturen in den Krankenhäusern das Liquidationsrecht der Chefärzte zum tragenden Grundsatz des Rechts der leitenden Krankenhausärzte gehört. Auch das ebenso über Jahrzehnte gewachsene System der privaten Krankenversicherung beruht im Bereich der stationären Versorgung wesentlich auf der persönlichen Leistungserbringung gegenüber dem Wahlleistungspatienten und dem daraus abgeleiteten Liquidationsrecht des Chefarztes. Entsprechend der hohen Verantwortung des Chefarztes und seiner die Position des Krankenhauses im Wettbewerb maßgeblich prägenden Funktion als Leistungsträger ist das Liquidationsrecht als herausgehobenes Vergütungsinstrument weiterhin erforderlich, um die persönliche Leistungsbereitschaft des Chefarztes zu fördern. Dies gilt vergleichbar auch für die anderen an der Erbringung ärztlicher Wahlleistungen beteiligten ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeiter. Darüber hinaus muss zukünftig in stärkerem Maße das Liquidationsrecht auf weitere qualifizierte Krankenhausärzte mit Spezial-Qualifikationen erweitert werden. Der als feste Jahresvergütung vereinbarte Bestandteil der Dienstvergütung wird nach dem Vertragsmuster nicht mehr an die allgemeine Gehaltsentwicklung in einem Tarifvertrag oder im Besoldungsrecht angepasst, sondern muss nach Ablauf einer festzulegenden Zeit im Hinblick auf eine Anpassung unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung neu verhandelt werden, ohne dass dem Chefarzt ein Rechtsanspruch auf Erhöhung der Vergütung zusteht. 555

68 Darüber hinaus sieht das Vertragsmuster vor, dem Chefarzt neben der Festvergütung auch variable Vergütungsbestandteile zu gewähren. Die variable Vergütung erfolgt durch eine prozentuale Beteiligung an den Einnahmen des Krankenhausträgers an in 8 Abs. 2 aufgezählten Bereichen. Ferner beinhaltet die variable Vergütung einen möglichen Bonus, welcher gewährt wird, wenn der Chefarzt die in einer jährlich zu treffenden Zielvereinbarung festgelegten Zielgrößen erreicht hat. Insbesondere die Bindung der dem Chefarzt eingeräumten möglichen Boni an die Einhaltung von vorrangig ökonomisch ausgerichteten Zielgrößen ist höchst bedenklich und daher abzulehnen. Hierdurch wird eine nicht hinnehmbare Anbindung der Chefarztvergütung an vorrangig ökonomisch ausgerichtete Zielkriterien bewirkt, die das Risiko in sich bergen, dass der Chefarzt durch finanzielle Anreize veranlasst werden kann, Leistungseinschränkungen zu erwägen, welche zu Lasten der Patientenversorgung gehen können. Eine derartige Koppelung ärztlich-medizinischer Gesichtspunkte und ökonomischer Erwägungen widerspricht dem ärztlichen Berufsethos und ist daher strikt abzulehnen. Nicht hinnehmbar ist auch das in 8 Abs. 3 festgelegte alleinige Entscheidungsrecht des Krankenhausträgers für den Fall, dass eine Einigung zwischen Krankenhausleitung und Arzt über die abzuschließende Zielvereinbarung nicht innerhalb der genannten Frist zustande kommt. Statt eines einseitigen und alleinigen Entscheidungsrechtes des Krankenhausträgers muss vielmehr eine erforderliche Konfliktauflösung für den Fall der Nichteinigung durch eine Schiedsstelle erfolgen. Zudem müssen die in der Zielvereinbarung angeführten Zielgrößen bzw. -gegenstände auf zeitlich befristete und quantifizierbare, konkret darstellbare Kriterien ausgerichtet werden. Durch die Eliminierung des Liquidationsrechtes entfällt die Basis der nach dem ärztlichen Berufsrecht bestehenden Verpflichtung des Chefarztes, die an der Erbringung seiner Leistungen beteiligten Ärzte an den Liquidationseinnahmen zu beteiligen. Das bislang bewährte Instrument der Mitarbeiterbeteiligung, mit welchem für qualifizierte ärztliche Mitarbeiter, insbesondere Oberärzte, ein für den Verbleib im Krankenhaus wesentlicher Anreiz gesetzt werden konnte, ist in der vorliegenden Neuauflage des Chefarzt- Vertragsmusters nicht mehr ausdrücklich angeführt. Lediglich ein Fußnoten-Hinweis auf Zuwendungen an nachgeordnete Mitarbeiter als mögliche Minderung der Brutto- Liquidationseinnahmen des Krankenhausträgers erwähnt dieses Instrument in nur noch unverbindlicher Form. Angesichts der in jüngster Zeit zunehmenden Schwierigkeiten, qualifizierte Assistenz- und Oberärzte langfristig an das Krankenhaus zu binden, muss eine an das Liquidationsrecht gekoppelte Mitarbeiterbeteiligung als generelles Vergütungsinstrument für an der Leistungserbringung beteiligte Mitarbeiter gewährleistet bleiben. Die dem Chefarzt mit dem Vertragsmuster auferlegte Verantwortung für eine richtige und vollständige Kodierung und Dokumentation der für die Eingruppierung in einem deutschen DRG-System erforderlichen Diagnosen und Prozeduren nach Maßgabe der jeweils gültigen Deutschen Kodierrichtlinien ( 6 Abs. 8) muss eine ausdrückliche Verpflichtung des Krankenhausträger gegenüberstehen, hierfür in ausreichendem Maße die Voraussetzungen im Hinblick auf die personelle und sachliche Ausstattung zu schaffen. 2. Beibehaltung des Nebentätigkeitsbereichs im bisherigen Umfang Die in der Neuauflage des Vertragsmusters vorgenommene Integrierung sämtlicher bisher im Rahmen einer Nebentätigkeitserlaubnis dem Chefarzt eingeräumten Nebentätigkeiten in den Dienstaufgabenkatalog muss kategorisch abgelehnt werden. Durch die Überführung 556

69 Dokumentation zu Kapitel 2 Kapitel bisheriger klassischer Nebentätigkeiten in den Dienstaufgabenbereich wird die bislang freiberuflich geprägte Betätigungsform des Chefarztes in ihren wesentlichen Ausprägungen beseitigt. Daher muss der Nebentätigkeitsbereich des leitenden Krankenhausarztes im bisherigen Zuschnitt beibehalten werden. Die Einbeziehung der ambulanten Behandlung und Beratung von Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung und sonstiger Kostenträger auf Grund einer persönlichen Ermächtigung ( 116 SGB V, D-Arzt-Verfahren) in den Dienstaufgabenkatalog stößt zudem auf rechtliche Bedenken. Hier wird verkannt, dass der Zulassungsausschuss im Rahmen seiner Bedürfnisprüfung gemäß 116 SGB V eine Ermächtigung zur Teilnahme eines Chefarztes an der vertragsärztlichen Versorgung nur dann erteilen kann, wenn der Arzt selbständig und freiberuflich tätig wird. Übt jedoch der Chefarzt diese Tätigkeit im Rahmen seiner Dienstaufgaben für den Krankenhausträger aus, widerspricht dies den Grundsätzen der persönlichen Ermächtigung, weil nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ansonsten das System der vertragsärztlichen Versorgung unterlaufen würde, wonach das Krankenhaus als Institution nur nachrangig gegenüber einer persönlichen Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen kann. Mithin steht die Einbeziehung der ambulanten Behandlung und Beratung von Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung in den Dienstaufgabenbereich des Chefarztes dessen persönlicher Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung entgegen. Unter den von diesem Vertragsmuster vorgesehenen Voraussetzungen ist der Chefarzt nicht mehr ermächtigungsfähig, weil dieser nicht mehr freiberuflich, sondern in dem durch 2 Abs. 2 des Vertragsmusters neu ausgerichteten Gefüge weisungsgebunden tätig wird. Dass die Einbeziehung in den Dienstaufgabenbereich mit einer persönlichen Ermächtigung gemäß 116 SGB V nicht vereinbar ist, wird auch angesichts der erklärten Zielrichtung dieser Änderung des Vertragsmusters ersichtlich, wonach alle erbrachten Leistungen als Krankenhausleistungen deklariert werden, unabhängig davon ob sie durch das Krankenhaus oder im Krankenhaus bislang als Nebentätigkeit erbracht werden; genau diese Ausrichtung der Leistungen ist mit einer persönlichen Ermächtigung unvereinbar. Gleichgelagerte rechtliche Gründe sprechen auch gegen den Einbezug des Durchgangs- Arzt-Verfahrens im Rahmen der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung in den Dienstaufgabenkatalog. So können für das D-Arzt-Verfahren nur Ärzte bestellt werden, die bestimmte Anforderungen an die fachliche Befähigung persönlich erfüllen. Dies schließt mithin die Einbeziehung eines Krankenhauses als Institution in das Durchgangs-Arzt- Verfahren eindeutig aus. Ferner ist die Erbringung ambulanter Beratung und Behandlung von Selbstzahlern durch den Chefarzt im Rahmen seiner Dienstaufgabe mit 1 Gebührenordnung für Ärzte nicht vereinbar. Nach dieser Bestimmung ist die Behandlung von Privatpatienten bzw. Selbstzahlern in der Privatambulanz des Chefarztes eine rein privatärztliche Leistung, die anders als wahlärztliche Leistungen keinen Bezug zur Bundespflegesatzverordnung hat und daher als rein berufliche Leistung des Arztes nicht dem Krankenhausträger zugeordnet werden kann. Das Krankenhaus hat kein originäres Liquidationsrecht für ambulante privatärztliche Leistungen. Sowohl das Muster einer Nebentätigkeitserlaubnis als auch das Muster von Nutzungsverträgen müssen mithin uneingeschränkt Gegenstand des Chefarzt- Vertragsmusters - entsprechend den früheren Auflagen - bleiben. 557

70 3. Keine BAT-Eliminierung aus dem Chefarzt-Vertrag Die durch die Neufassung des Vertragsmusters bewirkte völlige Eliminierung öffentlichrechtlicher Bezüge durch den Entfall früher obligater Verweisungen auf Regelungen des Bundesangestellten-Tarifvertrages und weitere öffentlich-rechtliche Rechtsbereiche ist nicht akzeptabel. In Verbindung mit 8 soll nunmehr eine Dienstvergütung als feste Jahresvergütung vereinbart werden, ohne dass diese jedoch durch Bestimmungen in 1 an die allgemeine Gehaltsentwicklung in einem Tarifvertrag oder im Besoldungsrecht angepasst wird. Damit wird das bisher tariflich abgesicherte Gehalt des Chefarztes aus dem Tarifrecht herausgenommen; hierdurch entfallen zwangsläufig auch tarifrechtlich vereinbarte Gehaltssteigerungen mit steigendem Lebensalter, mit entsprechendem Familienstand und Kinderzahl. Unbedingt muss daher entsprechend den Regelungen früherer Auflagen des Vertragsmusters wieder ein Bezug des Dienstverhältnisses auf die einschlägigen Vorschriften des Bundesangestellten-Tarifvertrages (BAT) hergestellt werden. Um eine sachgerechte Vergütungsanpassung zu gewährleisten, muss insbesondere die Dynamisierung der Vergütung entsprechend der Tariflohnsteigerung sichergestellt werden. Die erfolgte Neuregelung zur Vergütung für die Zeit einer Arbeitsunfähigkeit ( 12) sieht vor, dass der Chefarzt nur noch für die Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf die Fortzahlung seines Festgehaltes nach 8 Abs. 1 hat. Dies bedeutet im Vergleich zu der noch in der 5. Auflage des Chefarzt-Vertragsmusters enthaltenen Regelung, nach der eine Entgeltfortzahlung gemäß den BAT-Regelungen bis zu 26 Wochen vorgesehen war, eine massive Verschlechterung der Absicherung des Chefarztes im Krankheitsfall. Diese Neuregelung wird daher entschieden abgelehnt. 4. Beschränkung von Beratungs- und Mitwirkungspflichten auf zumutbaren Umfang Die im Falle der Vorlage einer entsprechenden Qualifikation vorgesehene Übernahme der Aufgaben eines Betriebsarztes durch den Chefarzt ( 5 Abs. 3. Nr. 5) ist grundsätzlich abzulehnen. Eine solche Übernahme ist mit den Konstruktionsprinzipien des Arbeitssicherheitsgesetzes und der Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte nicht vereinbar, da im Rahmen dieser Bestimmungen von einem Dreier-Gefüge Arbeitgeber/Vorgesetzter Beschäftigter Betriebsarzt ausgegangen wird, welches nicht von möglichen Interessenkonflikten geprägt werden darf. Anderenfalls bestünde eine nicht hinnehmbare Kollision zwischen den Belangen des Arbeitgebers/Vorgesetzten und den Ansprüchen bzw. Rechten der Beschäftigten/Mitarbeiter. Wäre Arbeitgeber/Vorgesetzter und Betriebsarzt ein und dieselbe Person, würden erhebliche, mit den Intentionen des Arbeitssicherheitsgesetzes nicht in Einklang zu bringende Interessenkonflikte auftreten. So ist für diesen Fall die Gefahr gegeben, dass der Vorgesetzte ihm nicht zustehende Informationen über persönliche und gesundheitliche Belange seiner Mitarbeiter zur Kenntnis bekäme. Weiterhin sind die in 5 Abs. 4 festgelegten umfangreichen Beratungs- und Mitwirkungspflichten des Chefarztes zu weit gefasst und müssen auf einen zumutbaren Umfang eingeschränkt werden. Schlussbemerkung: Bundesärztekammer, Verband Leitender Krankenhausärzte und Marburger Bund empfehlen den von ihnen vertretenen Ärztinnen und Ärzten dringend, sich während der Verhandlungen über einen Chefarztvertrag und vor seiner Unterzeichnung kompetenten und individuellen rechtlichen Rates durch im ärztlichen Berufs- und Vertragsrecht versierte Juristinnen und Juristen zu versichern. Die vorstehenden Gemeinsamen Hinweise zu diesem Vertragsmuster ersetzen einen derartigen individuellen Rat in keiner Weise. 558

71 Dokumentation zu Kapitel 2 Kapitel Entwicklung der Zahl der Ärzte mit arbeitsmedizinischer Fachkunde gemäß 3 Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte Zahl der Ärzte mit arbeitsmedizinischer Fachkunde gemäß 3 UVV Betriebsärzte Stand: 31. Dezember

72 Richtlinien und Empfehlungen des Wissenschaftlichen Beirates der Bundesärztekammer Internet: ( ) Potentielle Gesundheitsgefahren durch Dtsch Arztebl 1993; 90: A [Heft 1/2] Emissionen aus Müllverbrennungsanlagen Erhebung von Fehlbildungen Dtsch Arztebl 1993; 90: A [Heft 9] Memorandum 2. Auflage Broschüre Oktober 1993 Arzneibehandlung im Rahmen besonderer Therapierichtungen Der endgültige Ausfall der gesamten Dtsch Arztebl 1993; 90: A [Heft 44] Hirnfunktion ( Hirntod ) als sicheres Todeszeichen Chargendokumentation von Blut und Dtsch Arztebl 1994; 91: A 664 [Heft 10] Blutprodukten Richtlinien für die allogene Knochen- Dtsch Arztebl 1994; 91: A [Heft 11] marktransplantation mit nichtverwandten Spendern Ethische und rechtliche Probleme bei der Dtsch Arztebl 1994; 91: A [Heft 46] Behandlung bösartiger Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen Leitlinien zur Therapie mit Blutkom- Broschüre Juni 1995 ponenten und Plasmaderivaten Richtlinien zum Gentransfer in Dtsch Arztebl 1995; A [Heft 11] menschliche Körperzellen Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung Dtsch Arztebl 1995; 92: A durch Mülldeponien (Siedlungsabfall) [Heft 51/52] 560

73 Dokumentation zu Kapitel 5 Kapitel Richtlinien zum Führen einer Knochen- Dtsch Arztebl 1996; 93: A bank (1. überarbeitete Fassung) [Heft 34/35] Richtlinien zur Blutgruppenbestimmung Broschüre Dezember 1996 und Bluttransfusion (Hämotherapie) (5. novellierte Fassung) Kriterien des Hirntodes Entscheidungs- Dtsch Arztebl 1997; 94: A [Heft 19] hilfen zur Feststellung des Hirntodes Richtlinien zur Transplantation peripherer Dtsch Arztebl 1997; 94: A [Heft 23] Blutstammzellen Richtlinien für die Herstellung von Dtsch Arztebl 1997; 94: A [Heft 48] Plasma für besondere Zwecke (Hyperimmunplasma) Richtlinien zur Diagnostik der gene- Dtsch Arztebl 1998; 95: A [Heft 22] tischen Disposition für Krebserkrankungen Was bedeutet die neue Variante der Dtsch Arztebl 1998; 95: A [Heft 25] Creutzfeldt-Jakob-Krankheit für die Sicherheit von Blutprodukten? Richtlinien zur Feststellung des Hirn- Dtsch Arztebl 1998; 95: A [Heft 30] todes Dritte Fortschreibung 1997 mit Ergänzungen gemäß Transplantationsgesetz (TPG) Erklärung zum Schwangerschafts- Dtsch Arztebl 1998; 95: A [Heft 47] abbruch nach Pränataldiagnostik Richtlinien zur Durchführung der Dtsch Arztebl 1998; 95: A [Heft 49] assistierten Reproduktion (2. novellierte Fassung 1998) Richtlinien zur pränatalen Diagnostik Dtsch Arztebl 1998; 95: A [Heft 50] von Krankheiten und Krankheitsdispositionen Gehörschäden durch Lärmbelastungen Dtsch Arztebl 1999; 96: A [Heft 16] in der Freizeit Richtlinien zur Transplantation von Dtsch Arztebl 1999; 96: A [Heft 19] Stammzellen aus Nabelschnurblut (CB - Cord Blood) 561

74 Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dtsch Arztebl 1999, 96: A Beirates zur Xenotransplantation [Heft 28/29] Diskussionsentwurf zu einer Richtlinie Dtsch Arztebl 2000, 97: A [Heft 9] zur Präimplantationsdiagnostik Richtlinien zum Führen einer Dtsch Arztebl 2000, 97: A Hornhautbank [Heft 31-32] Richtlinien zur Gewinnung von Blut Broschüre August 2000 und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherpie) (6. novellierte Fassung 2000) Richtlinien für die Herstellung von Dtsch Arztebl 2000, 97: A [Heft 43] Plasma für besondere Zwecke (Hyperimmunplasma) (1. überarbeitete Fassung 2000) Richtlinien zum Führen einer Dtsch Arztebl 2001, 98: A [Heft 15] Knochenbank (2. überarbeitete Fassung) Leitlinien zur Therapie mit Blutkompo- Broschüre Mai 2001 nenten und Plasmaderivaten (2. überarbeitete Auflage) Erklärung zum Hirntod Dtsch Arztebl 2001; 98: A 1417 [Heft 2] Neuformulierungen und Kommentare Dtsch Arztebl 2001; 98: A [Heft 46] 2001 zu den Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) vom Juli 2000 Richtlinien für die Erstattung von Dtsch Arztebl 2002; 99: A [Heft 10] Abstammungsgutachten Ergänzende Stellungnahme zur Dtsch Arztebl 2002; 99: A 2972 [Heft 45] Präimplantationsdiagnostik Leitlinien zur Therapie mit Blutkompo- Dtsch Arztebl 2002; 99: A [Heft 49] nenten und Plasmaderivaten (Revision der 2. überarbeiteten Auflage 2001) 562

75 Dokumentation zu Kapitel 5 Kapitel Stellungnahme zur Elektrokrampf- Dtsch Arztebl 2003; 100: A [Heft 8] therapie (EKT) als psychiatrische Behandlungsmaßnahme BSE und die Variante der Creutzfeldt- Dtsch Arztebl 2003; 100: A [Heft 9] Jakob-Krankheit (vcjk) Merkblatt für Ärzte Richtlinien zur pränatalen Diagnostik Dtsch Arztebl 2003; 100: A 583 [Heft 9] von Krankheiten und Krankheitsdispositionen (Neuformulierung des Abschnitts 8 Qualifikationsnachweise) Richtlinien zur prädiktiven genetischen Dtsch Arztebl 2003; 100: A [Heft 19] Diagnostik Leitlinien zur Therapie mit Blutkompo- Broschüre November 2003, nenten und Plasmaderivaten (3. überar- Dtsch Arztebl 2004; 101: A [Heft 1-2] beitete und erweiterte Auflage 2003) Richtlinien zur Gewinnung von Blut Dtsch Arztebl 2004; 101: A 299 [Heft 5] und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherpie) (Neuformulierung 2003) 563

76 Leitlinien zur Therapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten 3. Auflage 2003 Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in seiner Sitzung vom auf Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirats die 3. überarbeitete Auflage der Leitlinien zur Therapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten verabschiedet. Diese 3. Auflage 2003 ersetzt die bisher gültige Fassungen der Leitlinien. Im Vergleich zur 2. Auflage sind die Leitlinien für viele Blutprodukte schärfer gefasst worden, zum Beispiel für den Einsatz von Erythrozytenkonzentraten bei akutem Blutverlust, von Humanalbuminlösungen, von gefrorenem Frischplasma oder von humanen Immunglobulinen. Neue Indikationen wurden nur dann aufgenommen, wenn ihnen Ergebnisse ausreichend großer prospektiver Studien zu Grunde lagen. Die Leitlinien sind abrufbar unter und werden bundesweit über Blutspendedienste als Broschüre verteilt. veröffentlicht: Dtsch Arztebl 2004; 101: A 64 [Heft 1-2] Geschäftsführung: Dezernat VI Wissenschaft und Forschung 564

77 Dokumentation zu Kapitel 5 Kapitel Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) Neuformulierung 2003 Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in der Sitzung am auf Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer nach Anhörung der betroffenen Fachgesellschaften, Berufsverbände, Vereinigungen und Institutionen im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut beschlossen, auf die Durchführung und Berücksichtigung der ALT (Alanin-Aminotransferase)-Testung als Freigabekriterium in den Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) zu verzichten. Entsprechend wird die Fassung 2001 der Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) (Broschüre des Deutschen Ärzte-Verlages [ISBN ]) 1 wie folgt geändert: 1. In Tabelle ( Laboruntersuchungen vor Freigabe der Spende ) wird die siebte Zeile gestrichen. 2. Im Abschnitt ( Gefrorenes Frischplasma [GFP] ), Absatz 3 wird der letzte Satz gestrichen. Die Änderung des Richtlinientextes tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt in Kraft. Hinweis: Der aktuelle Richtlinientext ist abrufbar unter veröffentlicht: Dtsch Arztebl 2004; 101: A 299 [Heft 5] Geschäftsführung: Dezernat VI Wissenschaft und Forschung 1 Diese Broschüre entspricht der im Bundesgesundheitsblatt (2000; 43[7]: ) veröffentlichten Fassung vom , auch Broschüre Deutscher Ärzte-Verlag (ISBN ), unter Berücksichtigung der Neuformulierungen und Kommentare 2001 (Deutsches Ärzteblatt 2001; 98; A , Heft 46 bzw. Bundesgesundheitsblatt 2001; 44 [12]: ). 565

78 Richtlinien, Empfehlungen und Positionen der Ständigen Kommission Organtransplantation Internet: Organentnahme nach Herzstillstand Dtsch Arztebl 1998; 95: A 3235 [Heft 50] ( Non heart-beating donor ) Empfehlungen für die Zusammenarbeit Dtsch Arztebl 1999; 96: A zwischen Krankenhäusern und Trans- [Heft 31/32] plantationszentren bei der postmortalen Organentnahme Richtlinien zur Organtransplantation Dtsch Arztebl 2000; 97: A [Heft 7] gemäß 16 Transplantationsgesetz (TPG) Empfehlungen zur Lebendorganspende Dtsch Arztebl 2000; 97: A [Heft 48] Richtlinien für die Transplantation außer- Dtsch Arztebl 2000; 97: A 3290 [Heft 48] halb des ET-Bereichs postmortal entnommener Organe in Deutschland Erste Fortschreibung der Richtlinien zur nur Internet (März 2001) Organtransplantationgemäß 16 TPG Änderung der Richtlinien zur Organtrans- Dtsch Arztebl 2002; 99: A 387 [Heft 6] plantation gemäß 16 TPG betreffend: - Organvermittlung zur Nierentransplantation - Organvermittlung Lebertransplantation - Organvermittlung thorakaler Spenderorgane (Herz sowie Herz-Lungen und Lungen) Änderung der Richtlinien zur Organtrans- Dtsch Arztebl 2002; 99: A 1046 [Heft 15] plantation gemäß 16 TPG betreffend: - Organvermittlung thorakaler Spenderorgane - Organvermittlung zur Pankreastransplantation - Warteliste zur Nieren- und zur (Nieren-) Pankreastransplantation 566

79 Dokumentation zu Kapitel 5 Kapitel Änderung der Richtlinien zur Organtrans- Dtsch Arztebl 2002; 99: A [Heft 43] plantation gemäß 16 TPG betreffend: - Organvermittlung thorakaler Spenderorgane (Herz) - Organvermittlung thorakaler Spenderorgane (Herz-Lungen und Lungen) - Organvermittlung zur Nierentransplantation - Organvermittlung zur Lebertransplantation - Organvermittlung thorakaler Spenderorgane (Herz) - Organvermittlung thorakaler Spenderorgane (Herz-Lungen und Lungen) - Organvermittlung zur Pankreastransplantation Änderung der Richtlinien zur Organtrans- Dtsch Arztebl 2002; 99: A 3287 [Heft 48] plantation gemäß 16 TPG betreffend: - Warteliste zur Lebertransplantation - Warteliste zur Nieren- und zur (Nieren-) Pankreastransplantation - Organvermittlung zur Pankreastransplantation Neubekanntmachung der Richtlinien Dtsch Arztebl 2003; 100: A [Heft 9] zur Organtransplantation gemäß 16 TPG einschließlich der neuen Richt- - linien für die Warteliste zur Dünndarmtransplantation - Richtlinen für die Organvermittlung zur Dünndarmtransplantation Änderung der Richtlinien zur Organtrans- Dtsch Arztebl 2003; 100: A 2179 [Heft 33] plantation gemäß 16 TPG [betreffend: und Reevaluation von HU-Patienten] Dtsch Arztebl 2003; 100: A 2251 [Heft 34-35] Bezug: - RiLi f. d. Organvermittlung thorakaler Spenderorgane (Herz) - RiLi f. d. Organvermittlung thorakaler Spenderorgane (Herz-Lungen und Lungen) Änderung der Richtlinien zur Organtrans- Dtsch Arztebl 2003; 100: A 2751 plantation gemäß 16 TPG [betreffend: [Heft 42 v ] Priorisierung v. Patienten d. Dringlichkeitsstufe II] Bezug: - RiLi f. d. Organvermittlung zur Lebertransplantation 567

80 Änderung bzw. Ergänzung der Richt- Dtsch Arztebl 2003; 100: A 2971 linien zur Organtransplantation gemäß [Heft 45 v ] 16 TPG [betreffend:abmeldung v. TPZ] Bezug: Ergänzung sämtlicher organbezogener RiLi f. d. Wartelisten sowie d. Organvermittlung [betreffend: Zulässigkeit v. Zweittransplantationen] Bezug: Ergänzung sämtlicher organbezogener RiLi f. d. Wartelisten Empfehlung zur Verbesserung der Nachsorge von Transplantationspatienten Positionen zur Lebendorganspende Januar 2004 (nur Internet) Januar 2004 (nur Internet) Entwurf Allokation von schwer ver- s. Dokumentation Kapitel, S. 569 mittelbaren Organen zur Änderung bzw. Ergänzung der Richtlinien zur Organtransplantation gemäß 16 TPG 568

81 Dokumentation zu Kapitel 5 Kapitel Richtlinien zur Organtransplantation gemäß 16 Transplantationsgesetz Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in seiner Sitzung am auf Empfehlung der Ständigen Kommission Organtransplantation Folgendes beschlossen: In den Richtlinien zur Organtransplantation gem. 16 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 TPG in der Fassung vom (Dtsch Arztebl 2003; 100: A [Heft 9]) wird in den Richtlinien für die Organvermittlung thorakaler Spenderorgane (Herz) und in den Richtlinien für die Organvermittlung thorakaler Spenderorgane (Herz-Lungen und Lungen) jeweils im Kapitel II. Abschnitt 3.3. der zweite Absatz wie folgt neu gefasst: Im Falle eines positiven Erstvotums erfolgt die Reevaluation grundsätzlich auf Anmeldung des behandelnden Zentrums durch die zuständigen Ärzte von Eurotransplant für das Herz nach sieben Tagen, für die Lunge und für eine Kombinationstransplantation (Herz-Lunge) nach 14 Tagen. Sofern die verantwortlichen Ärzte von Eurotransplant wesentliche Änderungen der medizinischen Voraussetzungen beim Empfänger gegenüber dem Erstaudit feststellen, wird die Reevaluation gemäß den Vorgaben nach den Abschnitten 3.1., 3.2. und 3.3. Abs. 1 durchgeführt. Die Änderungen treten rückwirkend zum in Kraft. [Hinweis: Der Wortlaut der Richtlinien ist abrufbar unter transplantation.pdf] veröffentlicht: Dtsch Arztebl 2003; 100: A 2179 [Heft 33] v Dtsch Arztebl 2003; 100: A 2251 [Heft 34-35] v Geschäftsführung: Dezernat VI Wissenschaft und Forschung 569

82 Richtlinien zur Organtransplantation gemäß 16 Transplantationsgesetz Der Vorstand der Bundeärztekammer hat in seiner Sitzung vom auf Empfehlung der Ständigen Kommission Organtransplantation Folgendes beschlossen: In den Richtlinien zur Organtransplantation gem. 16 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 TPG in der Fassung vom (Dtsch Arztebl 2003; 100: A [Heft 9]), zuletzt geändert am (Dtsch Arztebl 2003; 100: A 2179 [Heft 33]) wird in den Richtlinien für die Organvermittlung zur Lebertransplantation im Kapitel II. Abschnitt der erste Absatz wie folgt ergänzt: Patienten der Dringlichkeitsstufe II erhalten Priorität vor Patienten der Dringlichkeitsstufen III und IV. Die Neuregelung tritt zwei Wochen nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. [Hinweis: Der Wortlaut der Richtlinien ist abrufbar unter Richtlinien zur Organtransplantation gemäß 16 Abs. 1 Nrn. 2 u. 5 TPG in der Fassung vom , zuletzt geändert durch Beschluss des Vorstands der Bundesärztekammer vom ] veröffentlicht: Dtsch Ärztebl 2003;100:A 2751 [Heft 42] Geschäftsführung: Dezernat VI Wissenschaft und Forschung 570

83 Dokumentation zu Kapitel 5 Kapitel Richtlinien zur Organtransplantation gemäß 16 Transplantationsgesetz Der Vorstand der Bundesärztekammer hat in seiner Sitzung vom auf Empfehlung der Ständigen Kommission Organtransplantation Folgendes beschlossen: In den Richtlinien zur Organtransplantation gem. 16 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 TPG in der Fassung vom (Dtsch Arztebl 2003; 100: A [Heft 9]), zuletzt geändert am (Dtsch Arztebl 2003; 100: A 2751 [Heft 42]) wird a) in den Richtlinien für die Warteliste zur Nieren- und zur (Nieren-) Pankreas- Transplantation im Kapitel II. Abschnitt 2. als neuer Absatz vier und im Kapitel III. Abschnitt 2. als neuer Absatz zwei, Richtlinien für die Warteliste zur Lebertransplantation im Kapitel II. Abschnitt 2. als neuer Absatz drei, Richtlinien für die Warteliste zur Herz, Herz-Lungen u. Lungentransplantation (thorakale Organtransplantation) im Kapitel II. Abschnitt 2. nach der Tabelle 3 als neuer Absatz drei und im Kapitel IV. als neuer Absatz zwei, Richtlinien für die Warteliste zur Dünndarmtransplantation im Kapitel II. Abschnitt 2. als neuer Absatz vier, jeweils eingefügt: Wenn gleichzeitig die Indikation zur Durchführung einer zweiten Transplantation, z. B. Herz, Leber oder Lunge vorliegt, gelten die genannten Kontraindikationen nur eingeschränkt. Eine Indikation zur Mehrfachtransplantation ist jeweils individuell zu begründen. b) in den Richtlinien für die Organvermittlung zur Nierentransplantation Richtlinien für die Organvermittlung zur Lebertransplantation Richtlinien für die Organvermittlung thorakaler Spenderorgane (Herz) Richtlinien für die Organvermittlung thorakaler Spenderorgane (Herz-Lungen und Lungen) Richtlinien für die Organvermittlung zur Pankreastransplantation Richtlinien für die Organvermittlung Dünndarmtransplantation Kapitel I. jeweils wie folgt ergänzt: 10. Die Aufnahme der Patienten in die Warteliste für eine Organtransplantation verpflichtet die Transplantationszentren sicher zu stellen, dass jedem Patienten das allozierte Organ transplantiert werden kann, soweit keine medizinischen oder persönlichen Hinderungsgründe auf Seiten des Empfängers vorliegen (Wahrung der Chancengleichheit aller Patienten [s. Ziff. 2., 4. und 7.] auf der für jedes Organ bundeseinheitlichen Warteliste). 571

84 Deshalb muss jedes Transplantationszentrum dafür sorgen, dass über ein Organangebot jederzeit entschieden werden kann und ein akzeptiertes Organ unverzüglich transplantiert wird, um die Ischämiezeit möglichst kurz zu halten. Jeder Patient auf der Warteliste muss darüber informiert sein, dass ausnahmsweise Organe aus zentrumsinternen organisatorischen oder personellen Gründen nicht rechtzeitig transplantiert werden können, und für diese Situation vorsorglich entscheiden, ob er die Transplantation in einem anderen Zentrum wünscht oder auf das angebotene Organ verzichten will. Diese Entscheidung des Patienten ist zu dokumentieren. Gegebenenfalls empfiehlt sich eine vorherige Vorstellung des Patienten mit seinen Unterlagen im vertretenden Zentrum. Wenn ein Transplantationsprogramm ausfällt, muss das verantwortliche Zentrum unverzüglich die Vermittlungsstelle unter Angabe der Gründe, des vertretenden Zentrums sowie aller Patienten der betroffenen Warteliste, die sich nicht für eine bedarfsweise Transplantation in einem anderen Zentrum entschieden haben, und das vertretende Zentrum informieren. Ist der Ausfall nicht nur kurzfristig, hat das verantwortliche Zentrum alle Patienten der betroffenen Warteliste, die sich nicht für eine bedarfsweise Transplantation in einem anderen Zentrum entschieden haben, zu informieren. c) in den Richtlinien für die Warteliste zur Nieren- und zur (Nieren-) Pankreas- Transplantation Richtlinien für die Warteliste zur Lebertransplantation Richtlinien für die Warteliste zur Herz, Herz-Lungen u. Lungentransplantation (thorakale Organtransplantation) Richtlinien für die Warteliste zur Dünndarmtransplantation jeweils in Kapitel I. Ziff. 4. folgender Satz vier angefügt: Sofern eine vorgesehene Transplantation aus zentrumsinternen organisatorischen oder personellen Gründen nicht rechtzeitig vorgenommen werden kann, besteht die Möglichkeit, sie ggf. in einem vertretenden Zentrum gem. den Regelungen in Kapitel I. Ziff. 10. der Grundsätze der korrespondierenden Richtlinien für die Organvermittlung durchzuführen. Die Neuregelung tritt eine Woche nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. [Hinweis: der Wortlaut der Richtlinien ist abrufbar unter Richtlinien zur Organtransplantation gemäß 16 Abs. 1 Nrn. 2 u. 5 TPG in der Fassung vom , zuletzt geändert durch Beschluss des Vorstands der Bundesärztekammer vom ] veröffentlicht: Dtsch Ärztebl 2003; 100: A 2971 [Heft 45] Geschäftsführung: Dezernat VI Wissenschaft und Forschung 572

85 Dokumentation zu Kapitel 5 Kapitel Empfehlung der Ständigen Kommission Organtransplantation zur Verbesserung der Nachsorge von Transplantationspatienten Der langfristige Erfolg einer Organtransplantation hängt von einer spezialisierten und dauerhaften Nachsorge durch Ärzte ab, denen besondere Untersuchungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und die zu jedem Zeitpunkt auf dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse stehen. Diese Voraussetzungen erfüllen in erster Linie Transplantationszentren und einzelne spezialisierte Klinikambulanzen. Das Transplantationsgesetz gibt deshalb mit 22 TPG (d. h. durch Änderung von 115 a Abs. 2 S. 4 SGB V) vor: Kontrolluntersuchungen bei Organübertragungen nach 9 des Transplantationsgesetzes dürfen vom Krankenhaus auch nach Beendigung der nachstationären Behandlung fortgeführt werden, um die weitere Krankenbehandlung oder Maßnahmen der Qualitätssicherung wissenschaftlich zu begleiten oder zu unterstützen. Die Notwendigkeit spezialisierter Kontrolluntersuchungen durch die Transplantationszentren besteht grundsätzlich für alle Transplantatempfänger von vermittlungspflichtigen Organen. Dabei wird nicht verkannt, dass die Nachbetreuung durch Vertragsärzte entsprechend ihrer transplantationsmedizinischen Qualifikation und je nach regionalen Gegebenheiten der Versorgungsstruktur zwar zu einem wesentlichen Teil, jedoch nicht umfassend gewährleistet wird. Damit wird die gegenwärtige Praxis hinsichtlich der zentrumsgestützten Nachsorge, die sich auf Poliklinikverträge mit Universitätskliniken, auf persönliche Ermächtigungen einzelner Krankenhausärzte sowie in einzelnen Fällen auf sogenannte Institutsermächtigungen stützt, einer hochstehenden und fachübergreifenden Betreuung, die regelhaft notwendig ist, nicht in adäquater und einheitlicher Weise gerecht. Unter Berücksichtigung dieses Hintergrundes erfüllt der Bereich der Nachsorge nach Organtransplantation die Anforderungen des 116 b Abs. 2 bis 5 SGB V und auch der 140 a bis e SGB V in besonderer Weise. Deshalb wird empfohlen, die Nachsorge nach Transplantation vermittlungspflichtiger Organe dadurch zu regeln, dass der Katalog des 116 b Abs. 3 SGB V um die Diagnostik und Versorgung von Patienten nach Transplantation vermittlungspflichtiger Organe erweitert wird. Köln im Januar 2004 veröffentlicht: nur Internet Geschäftsführung: Dezernat VI Wissenschaft und Forschung 573

86 Ständige Kommission Organtransplantation Positionen zur Lebendorganspende Vorbemerkung Angesichts von ca Patienten, die dringend auf eine lebenserhaltende Transplantation warten, und der unverändert viel zu geringen Anzahl von verfügbaren Spenderorganen, wird in Deutschland anhaltend über eine Erweiterung der Lebendorganspende diskutiert. Die Gesamtzahl der Nieren-Transplantationen aufgrund von Lebendspenden entspricht 2003 einem Anteil von 16 Prozent; für die Lebertransplantationen beträgt der Anteil aufgrund von Lebendspenden knapp 9 Prozent. Das Thema Lebendorganspende will nun auch die zweite Enquete-Kommission Ethik und Recht der modernen Medizin des 15. Deutschen Bundestages erörtern. Schon aus diesem Grund erscheint eine frühzeitige Befassung und Positionsbestimmung der Bundesärztekammer zu wichtigen Fragen der Lebendorganspende notwendig. Deshalb hat sich die Ständige Kommission Organtransplantation am in Wildbad Kreuth mit diesem Themenkomplex befasst. Es wurden u. a. folgende Aspekte der Lebendorganspende diskutiert: Zulässigkeitsgrenzen der Lebendorganspende in Deutschland, Entgeltlichkeit von Lebendorganspenden aus ärztlicher Sicht, Lebendorganspende aus Sicht der Patienten, versicherungsrechtliche Fragen der Lebendorganspende. Nachfolgend werden die Ergebnisse der Diskussion thesenartig dargelegt. 1. Zulässigkeit der Lebendorganspende (Spenderautonomie) Die Lebendorganspende kann mit hohen Risiken verbunden sein. Zudem handelt es sich um einen Eingriff, dessen Risiko nicht aufgewogen wird durch einen zu erwartenden Nutzen für die Person, die sich dem Eingriff unterzieht. Deshalb erfordert diese Art der Organverpflanzung (z. B. Nieren-, Leberteil- oder Lungenteilspende) sowohl ein hohes Maß an ethischer Verantwortung als auch an ärztlicher Expertise. Was die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen betrifft, so nennt 8 Abs. 1 TPG u. a. spenderbezogene und weitere sachliche Anforderungen der Lebendorganspende (wie z. B. Volljährigkeit, informed consent, medizinische Spendereignung, hinreichende empfängerseitige Erfolgsaussichten der Transplantation, Subsidiarität zur postmortalen Organspende, Arztvorbehalt). Diese Zulässigkeitsvoraussetzungen werden in 8 Abs. 2 TPG hinsichtlich der Aufklärung und Einwilligung im Rahmen der Lebendorganspende konkretisiert. 574

87 Dokumentation zu Kapitel 5 Kapitel Die freiwillig getroffene Entscheidung für eine Lebendorganspende fällt unter das durch Art. 2 Abs. I GG grundrechtlich abgesicherte Selbstbestimmungsrecht (Spenderautonomie). Allerdings gilt das Prinzip der Spenderautonomie nicht uneingeschränkt. Es findet seine Einschränkungen in den allgemein anerkannten Grenzen der Lebendorganspende, wie z. B. dem Verbot einer lebensbeendenden Spende (Spender stirbt notwendig oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit durch die Spende) zu Zwecken einer fremdnützigen Euthanasie oder einer Tötung auf Verlangen. Zum Schutz, d. h. zur Gewährleistung der Rahmenbedingungen der Möglichkeit autonomer Entscheidungen, ist eine Begrenzung des Selbstbestimmungsrechts des Organspenders erforderlich. Die Kommission betont deshalb die besondere Bedeutung des Gebots der Minimierung gesundheitlicher Risiken für den Spender, wie es in 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c normiert ist. 2. Subsidiarität der Lebendorganspende Gemäß 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TPG ist die Entnahme eines Organs vom lebenden Spender nur dann zulässig, wenn ein geeignetes Organ eines postmortalen Spenders im Zeitpunkt der Organentnahme nicht zur Verfügung steht (Subsidiaritätsprinzip). Die Kommission spricht sich einstimmig bei einer Enthaltung für die Beibehaltung des Subsidiaritätsprinzips aus. Die Zulassung der Lebendorganspende darf nicht dazu führen, das Bemühen um die Gewinnung von mehr postmortal gespendeten Organen zu vernachlässigen. Notwendig erscheint der Kommission die gesetzliche Klarstellung einer der Lebendorganspende vorausgehenden Erfassung des Empfängers auf der bundeseinheitlichen Warteliste für die postmortale Organspende. Dies ist auch erforderlich zur Sicherung einer möglichen Retransplantation bei Transplantatversagen nach einer Lebendorganspende. 3. Ausweitung bzw. Begrenzung der Lebendorganspende Neben einigen allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen nennt 8 Abs. 1 TPG auch eine spezielle, den Spender-Empfänger-Kreis begrenzende Anforderungsvoraussetzung für die Durchführung einer Lebendorganspende. Nach 8 Abs. 1 S. 2 TPG ist die Entnahme nicht regenerierungsfähiger Organe (z. B. Nieren, Lungenlappen, Teile der Bauchspeicheldrüse) bei lebenden Organspendern nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahe stehen. Verboten sind folglich Lebendorganspenden zwischen nicht verwandten oder nicht in einer besonderen persönlichen Beziehung stehenden Personen. 19 Abs. 2 TPG bedroht denjenigen, der entgegen diesem Verbot ein Organ entnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe. Damit soll u.a. die Freiwilligkeit der Organspende gesichert und der Gefahr des Organhandels begegnet werden. 575

88 Durch die bisherige Begrenzung des Spender-Empfänger-Kreises wird auch die Unzulässigkeit von Lebendorganspenden festgelegt, in denen ein Spender für einen ihm unbekannten Empfänger spenden will (anonyme Lebendorganspende). Unter der Annahme, dass unterschiedliche Menschen das gleiche Schicksal haben können, vermögen aber nach Ansicht der Kommission Sinn und Zweck des 8 Abs. 1 S. 1 TPG durchaus zu begründen, dass auch eine Schicksalsverbundenheit eine Verbundenheit i. S. von 8 Abs. 1 S. 2 TPG darstellen kann. Zudem kann nach Ansicht der Kommission die Beurteilung der Freiwilligkeit einer Lebendorganspende in besonderer Weise unabhängig sein von etwaigen verwandtschaftlichen oder persönlichen Bindungen zwischen Spender und Empfänger, gerade weil keinerlei potentielle Abhängigkeiten zwischen beiden bestehen. Die Kommission spricht sich deshalb einstimmig dafür aus, die Entnahme nicht regenerierungsfähiger Organe - über die Zulässigkeit der Lebendorganspende unter nahen Verwandten bzw. Angehörigen hinaus ( 8 Abs. 1 S. 2 TPG) - auch zum Zwecke der unentgeltlichen anonymen Lebendorganspende (pooling) zuzulassen. Mit der Unentgeltlichkeit und Anonymität des poolings soll sichergestellt werden, dass die Lebendspende bei Organen, die sich nicht wieder bilden können, auf Umstände beschränkt bleibt, die einen Organhandel ausschließen. Es stellt sich die Frage, ob und inwieweit alle Patienten, die in Deutschland eine Behandlung suchen, die Möglichkeit dazu haben sollen. Zu klären ist demnach, ob mit der in 8 Abs. 1 S. 2 TPG genannten Begrenzung des Spender-Empfänger-Kreises auch eine Beschränkung auf in Deutschland lebende Personen einhergeht. Neun Mitglieder der Kommission sprechen sich dafür aus, die Lebendorganspende unter nahen Verwandten bzw. Angehörigen ( 8 Abs. 1 S. 2 TPG) nicht auf deutsche Staatsbürger und Bürger aus Mitgliedsstaaten des Eurotransplant-Verbundes (sog. ET- Residents) zu beschränken. Die Öffnung für Ausländer sollte aber unter dem Vorbehalt eines noch zu präzisierenden besonderen Prüfungsverfahrens zum hinreichend sicheren Ausschluss einer Fremdbestimmung des Spenders erfolgen. Hingegen sprechen sich sechs Mitglieder der Kommission dafür aus, die Lebendorganspende unter nahen Verwandten bzw. Angehörigen ( 8 Abs. 1 S. 2 TPG) nach der bisher weit überwiegenden Praxis auf in Deutschland lebende Personen zu beschränken. Sofern die in 8 Abs. 1 S. 2 TPG geforderte Regelung nicht auf deutsche Staatsbürger und sog. ET-Residents beschränkt bleibt, kann häufig nicht sichergestellt werden, dass die Lebendorganspende auf Beziehungen beschränkt bleibt, die einen Organhandel oder interpersonelle Zwänge ausschließen. Außerdem kann die nach 8 Abs. 3 S. 1 vorgesehene Nachbetreuung nicht hinreichend sichergestellt werden. Auch diese sechs Mitglieder treten für die bereits jetzt gegebene Zulässigkeit einer cross over-spende ( Überkreuz-Lebendorganspende ) ein. Gemeint sind Fälle, in denen die Lebendorganspende zwischen Personen, die einander im Rahmen des 8 Abs. 1 S. 2 TPG Organe spenden dürfen, aus medizinischen Gründen (z. B. wegen einer Blutgruppenunverträglichkeit) nicht in Frage kommt. Hier besteht die Möglichkeit, ein solches Spender-Empfänger-Paar mit einem geeigneten zweiten Paar zusammenzubringen und zwei Lebendorganspenden kreuzweise durchzuführen (also Spender A / Empfänger B und vice versa). 576

89 Dokumentation zu Kapitel 5 Kapitel 4. Verbot des Organhandels und Probleme von finanziellen Anreizen für die Organspende Als eine zentrale Vorschrift des Transplantationsgesetzes ist 17 TPG anzusehen, der es verbietet, mit Organen, die einer Heilbehandlung zu dienen bestimmt sind, Handel zu treiben. 18 TPG bedroht denjenigen mit Strafe, der dieses Verbot verletzt. Nach 18 Abs. 1 i. V. m. 17 Abs. 2 TPG ist es strafbewehrt verboten, ein Organ zu entnehmen oder zu übertragen, das Gegenstand verbotenen Handeltreibens war. In 18 Abs. 2 wird der gewerbsmäßige Organhandel als Verbrechen eingestuft; dieser Tatbestand sieht eine Mindeststrafe von einem Jahr vor. Das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens ist gegeben, wenn das Erstreben eines materiellen Vorteils vorliegt. Kein Organhandel liegt vor, wenn der Spender altruistisch, d. h. ohne Besserstellung zu erstreben, sein Organ zur Verfügung stellt. Das Organhandelsverbot schließt auch die Gewährung wirtschaftlicher Anreize zur Organspende aus, sofern diese über einen Ausgleich der einem Organspender entstehenden materiellen Aufwendungen hinausgehen. Zur Förderung der Organspende wurde in der Öffentlichkeit wiederholt die Legalisierung von Anreizen, wie z. B. Steuergutschriften, Gewährung von Sterbegeld, Privilegierung bei der Gesundheitsversorgung, für Lebendorganspender gefordert. Vor diesem Hintergrund spricht sich die Kommission einstimmig gegen jede Lockerung oder gar Aufhebung des Entgeltlichkeitsverbots der Lebendorganspende ( 17 TPG i. V. m. 8 Abs. 3 S. 2 TPG) aus. Auch wirtschaftliche Anreize zur Organspende sollen weiterhin nicht erlaubt sein. Denn es gilt, Organspender und Organempfänger auch vor sich selbst zu schützen. Allein schon wirtschaftliche Anreize zur Organspende bzw. eine Lockerung oder gar Aufhebung des Entgeltlichkeitsverbots würden dem nach wie vor zu Recht gesetzlich verbotenen Organhandel den Weg ebnen. Die Gefahren ausbeutender Vermittlungspraktiken wären unübersehbar. Die Kommerzialisierung der Transplantationsmedizin würde insgesamt das Vertrauen der Bevölkerung in die Organspende nachhaltig beeinträchtigen und die Spendebereitschaft untergraben. 5. Bestand und Zuständigkeit der Lebendorganspende-Kommissionen In 8 Abs. 3 S. 2 TPG wird gefordert, in jedem Einzelfall vor der Organentnahme bei einem Lebendspender eine gutachterliche Stellungnahme einer nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Kommission einzuholen. Diese Kommission hat zu klären, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens ist. Eine Stellungnahme der Kommission hat lediglich empfehlenden Charakter. Die nähere Verfahrensausgestaltung und die Frage der Finanzierung der Kommission wird gemäß 8 Abs. 3 S. 4 TPG von den Ländern geregelt. Die Kommission spricht sich einhellig dafür aus, die nach Landesrecht gebildete Lebendspende-Kommissionen beizubehalten. 577

90 6. Versicherungsrechtliche Aspekte Nach 8 Abs. 3 S. 1 TPG darf eine Lebendorganspende erst durchgeführt werden, nachdem sich Organspender und Organempfänger zur Teilnahme an einer ärztlich empfohlenen Nachbetreuung bereit erklärt haben. Nach Ansicht der Kommission bestehen aber über die unmittelbare medizinische Nachsorge hinaus offensichtliche Lücken in der versicherungsrechtlichen Absicherung von Lebendorganspendern. Handlungsbedarf sieht die Kommission hier insbesondere wegen fehlender Versicherungsangebote für Lebendorganspender zur Absicherung von späteren Folgeschäden, der Problematik des Abschlusses einer Lebensversicherung nach einer Lebendorganspende, der angemessenen Einschätzung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), die allein durch den Organverlust auf Grund der Spende bedingt ist, des fehlenden Ausgleichs von Einkommensausfällen insbesondere überdurchschnittlich verdienender Spender, einer fehlenden gesetzlichen Leistungsermächtigung für die Regelung von Ansprüchen in Zusammenhang mit Folgeschäden durch die GKV (z. B. Fondslösung). In diesem Sinne sollten auch angemessene Absicherungen der Ehepartner bzw. der Abkömmlinge diskutiert werden. Die Kommission spricht sich für eine klare Absicherung der mittelbaren Gesundheitsrisiken des Lebendorganspenders i. S. einer eindeutigen Sicherung im Falle von Spätschäden aus. Die bisherige Absicherung des Spenders erscheint nicht ausreichend. Auf die Schwierigkeiten einer angemessenen Aufklärung wird angesichts der gegenwärtigen Rechtslage hingewiesen. 7. Nachsorge Eine wesentliche Bedingung der Lebendorganspende muss es sein, die erforderliche medizinische Nachbetreuung der Organspender und Organempfänger zu gewährleisten. Deshalb darf nach 8 Abs. 3 S. 1 TPG eine Lebendorganspende erst durchgeführt werden, nachdem sich Organspender und Organempfänger zur Teilnahme an einer ärztlich empfohlenen Nachbetreuung bereit erklärt haben. In diesem Sinne ist die vom Organspender und Organempfänger geforderte Bereiterklärung als eine echte Zulässigkeitsvoraussetzung für die Durchführung einer Lebendorganspende zu sehen. Die Kommission spricht sich dafür aus, die medizinische Nachbetreuung der Organspender ( 8 Abs. 3 S. 1 TPG) und Organempfänger generell zu verbessern. Sie empfiehlt deshalb zur Qualitätssicherung der Lebendorganspende und -transplantation die Errichtung nationaler oder internationaler Register. Köln im Januar 2004 veröffentlicht: nur Internet Geschäftsführung: Dezernat VI Wissenschaft und Forschung 578

91 Dokumentation zu Kapitel 5 Kapitel Ständige Kommission Organtransplantation Beschlussempfehlung an den Vorstand der Bundesärztekammer (Stand: ) Allokation von schwer vermittelbaren Organen zur Ergänzung der Richtlinien zur Organtransplantation gemäß 16 Abs. 1 Nr. 5 Transplantationsgesetz Ausgangssituation Funktionseinschränkungen postmortal gespendeter Nieren, Pankreata, Lebern, Herzen und Lungen oder bestimmte Vorerkrankungen der Spender können eine schwere Vermittelbarkeit dieser Organe bedingen. Eine exakte Definition von Kriterien, die diese unter Umständen gut funktionsfähigen Organe beschreiben, ist aufgrund der Ursachenvielfalt nicht möglich. Viele solcher Organe können unter günstigen Bedingungen, wie einer sehr kurzen Konservierungszeit, erfolgreich transplantiert werden. Ferner kann es im Laufe eines Vermittlungsprozesses zu logistischen oder organisatorischen Schwierigkeiten oder zur hämodynamischen Verschlechterung des Spenders kommen, die auf Grund eines drohenden Organverlusts eine beschleunigte Vermittlung und sofortige Transplantation erfordern. Voraussetzung für die beschleunigte Vermittlung von Organen ist die Angabe von Akzeptanzkriterien seitens der Transplantationszentren (Zentrumsprofil) gegenüber der Vermittlungsstelle und eine spezielle Absprache bei der Aufnahme eines Patienten auf die Warteliste über seine persönlichen Akzeptanzkriterien (Patientenprofil). Diese können sich im Laufe der Wartezeit aus medizinischen Gründen ändern und sind gegenüber der Vermittlungsstelle regelmäßig zu aktualisieren. Generell besteht für die Vermittlungsstelle die Verpflichtung, auch für solche Organe mit erweiterten Spenderkriterien unter Berücksichtigung der Zentren- und Patientenprofile jeweils ein Vermittlungsverfahren durchzuführen. Kriterien für die Einschränkung der Vermittelbarkeit Organe von Spendern mit schwerwiegenden vorausgehenden Grunderkrankungen (z. B. mit Tumorleiden in der Anamnese) oder sich aus der Grunderkrankung ergebenden Komplikationen erfordern ein besonderes Vermittlungsverfahren. 579

92 Es liegen beispielsweise dann erweiterte Spenderkriterien vor, wenn der Spender unter einer der nachfolgend genannten Krankheiten gelitten hat: Virushepatitis (jeweils alternativ HBS Ag+, anti-hbc+ oder anti HCV+), Sepsis mit positiver Blutkultur, Meningitis, maligner Tumor in der Anamnese, Drogenabhängigkeit. Bisher existieren nur für die Lebertransplantation spezifizierte erweiterte Spenderkriterien. Dies sind alternativ: - Alter des Spenders > 65 Jahre, - Intensivtherapie einschließlich Beatmung des Spenders > 7 Tage, - Adipositas des Spenders mit BMI > 30, - Fettleber (histologisch gesichert) > 40 %, - S-Natrium > 165 mmol/l (letzter Wert vor der Spendermeldung), - SGOT oder SGPT > 3 x normal (letzter Wert vor der Spendermeldung) oder - S-Bilirubin > 3 mg/dl (letzter Wert vor der Spendermeldung). Eingerahmter Text ist nur zur Integration in die Richtlinien für die Organvermittlung zur LTX vorgesehen. Im Einzelfall muss es der Einschätzung der an der Organentnahme beteiligten Ärzte überlassen bleiben, ob erweiterte Spenderkriterien vorliegen. Dies gilt insbesondere auch, wenn im Laufe des Vermittlungsverfahrens oder des Organspendeprozesses gravierende Beeinträchtigungen, zum Beispiel der Kreislaufstabilität des Spenders auftreten, die eine beschleunigte Organentnahme, Allokation und Transplantation notwendig machen. Vermittlungsregeln Je nach Problemlage ist zu unterscheiden zwischen einem gegenüber den geltenden Regeln modifizierten oder einem beschleunigten Vermittlungsverfahren. Modifiziertes Vermittlungsverfahren Unter den zuvor beschriebenen Voraussetzungen sollen schwer vermittelbare Organe in einem modifizierten Vermittlungsverfahren nur solchen Transplantationszentren angeboten werden, die gegenüber der Vermittlungsstelle ihre Bereitschaft zur Akzeptanz dieser Organe entsprechend den zuvor mitgeteilten Zentren- und Patientenprofilen erklärt haben. Die Vermittlung durch die Vermittlungsstelle erfolgt hierbei nach den allgemeinen Regeln für die jeweiligen Organe, wobei aber nur diejenigen Patienten der Warteliste berücksichtigt werden, für die die Zentren im Vorfeld anhand der Patientenprofile die grundsätzliche Bereitschaft zur Akzeptanz des schwer vermittelbaren Organs erklärt haben. Hierzu gehören auch Organe, die aus einem Domino-Transplantationsverfahren* gewonnen werden. Beschleunigtes Vermittlungsverfahren * Dominotransplantate sind Organe, die Patienten im Rahmen einer Transplantation aus medizinischen Gründen entnommen werden und grundsätzlich auf andere Patienten übertragbar sind. 580

93 Dokumentation zu Kapitel 5 Kapitel Die Vermittlungsstelle ist zu einer beschleunigten Vermittlung dann berechtigt, wenn eine Kreislaufinstabilität des Spenders eintritt oder drei verschiedene Zentren aus spender(organ)bedingten medizinischen Kriterien das Angebot einer Leber, eines Herzens oder einer Lunge abgelehnt haben und zugleich die Vermittlungsangebote für sämtliche geeignete Patienten der höchsten Dringlichkeitsstufe der jeweiligen Warteliste zurückgewiesen wurden. Für Nieren darf ein beschleunigtes Vermittlungsverfahren erst nach Ablehnung eines Organangebots aus medizinischen Gründen durch fünf verschiedene Zentren einsetzen. Pankreata werden nach Ablehnung durch drei verschiedene Zentren für die Inseltransplantation freigegeben. Ferner ist die Vermittlungsstelle zu einer beschleunigten Vermittlung dann berechtigt, wenn ein Spenderorganverlust aus logistischen oder aus organisatorischen Schwierigkeiten droht. Für jedes Organangebot gilt im beschleunigten Verfahren jeweils eine Erklärungsfrist von maximal 30 Minuten; wird diese Frist überschritten, gilt ein Angebot (aus organisatorischen Gründen) als abgelehnt. Da die beschleunigte Vermittlung von Organen häufig nur innerhalb einer Region möglich ist, sollen in diesem Fall vorrangig die Organisationsstrukturen der Region genutzt werden. Die Vermittlungsstelle stellt dabei dem Zentrum / den Zentren eine Liste von potentiellen Empfängern zur Verfügung, nach der das Zentrum den am besten geeigneten Empfänger in der Reihenfolge der Auflistung auswählt. Wenn Zentren konkurrieren, erhält derjenige Patient die Organzuteilung, für den die Akzeptanzerklärung des betreuenden Zentrums bei der Vermittlungsstelle zuerst eingegangen ist. Evaluation Neben der schriftlichen Dokumentation der Auswahlentscheidung sollen die Ergebnisse der Transplantation aller schwer vermittelbaren Organe von der Vermittlungsstelle fortlaufend gesondert dokumentiert und nach zwei Jahren auf der Grundlage eines gemeinsamen Berichts der Vermittlungs- und Koordinierungsstelle evaluiert werden. Die Verfahrensevaluation für die Leberallokation soll nach einem Jahr vorgenommen werden. Die Transplantationszentren haben die Pflicht, die für die Evaluation notwendigen Daten der Vermittlungsstelle zu übermitteln. Geschäftsführung: Dezernat VI Wissenschaft und Forschung 581

94 Bekanntmachungen des Wissenschaftlichen Beirates Psychotherapie nach 11 PsychThG Internet-Homepage: Geschäftsordnung für den Wissen- Dtsch Arztebl 1999; 96: A [Heft 11] schaftlichen Beirat Psychotherapie mit den Verfahrensgrundsätzen Leitfaden für die Erstellung von Gutach- Dtsch Arztebl 1999; 96: A 1015 [Heft 15] ten-anträgen zu Psychotherapieverfahren Anwendungsbereiche von Psychotherapie Dtsch Arztebl 2000; 97: A 59 [Heft 1-2] bei Erwachsenen Gutachten zur Systemischen Therapie als Dtsch Arztebl 2000; 97: A [Heft 1-2] wissenschaftliches Psychotherapieverfahren Gutachten zur Gesprächspsychotherapie Dtsch Arztebl 2000; 97: A [Heft 1-2] als wissenschaftliches Psychotherapieverfahren Gutachten zur Neuropsychologie als Dtsch Arztebl 2000; 97: A [Heft 33] wissenschaftliches Psychotherapieverfahren Mindestanforderungen für die Begutachtung von Wirksamkeitsstudien im Bereich der Psychotherapie siehe Internet: Anwendungsbereiche von Psychotherapie Dtsch Arztebl 2000; 97: A 2190 [Heft 33] bei Kindern und Jugendlichen Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dtsch Arztebl 2000; 97: A [Heft 33] Beirats Psychotherapie zur finanziellen Förderung der Psychotherapie-Evaluationsforschung in der Bundesrepublik Deutschland Gutachten zur Psychodramatherapie als Dtsch Arztebl 2001; 98: A [Heft 6] wissenschaftliches Psychotherapieverfahren 582

95 Dokumentation zu Kapitel 5 Kapitel Gutachten zum Nachantrag der Ge- Dtsch Arztebl 2002; 99: A [Heft 45] sprächspsychotherapie als wissenschaftliches Psychotherapieverfahren Änderung der Anwendungsbereiche von Dtsch Arztebl 2002; 99: A 32 [Heft 46 ] Psychotherapie bei Erwachsenen Stellungnahme zum Gegenstandskatalog Dtsch Arztebl 2003;100: A [Heft 10] für die schriftlichen Prüfungen nach dem Psychotherapeutengesetz vom Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) Glossar zu wiederkehrenden Begriffen im Zusammenhang der Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Beirates Psychotherapie gemäß dem PsychThG Entwurf eines Forschungskonzepts für das Förderprojekt Psychotherapie für das BMBF (Stand: ) siehe Internet: siehe Internet: Vereinbarung zwischen der Bundes- Dtsch Artzebl 2003; 100: A [Heft 49] ärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer über den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie nach 11 PsychThG Mindestanforderungen für die Begut- Dtsch Arztebl 2004; 101: A 369 [Heft 6] achtung von Wirksamkeitsstudien im Bereich der Psychotherapie Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dtsch Arztebl 2004; 101: A [Heft 6] Beirats Psychotherapie nach 11 PsychThG zur Verhaltenstherapie 583

96 Bekanntmachungen der Zentralen Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission) bei der Bundesärztekammer Internet-Homepage: Zum Schutz nicht-einwilligungsfähiger Dtsch Arztebl 1997; 94: A [Heft 15] Personen in der medizinischen Forschung (Stellungnahme) Tötung durch Organentnahme wider- Dtsch Arztebl 1997; 94: A 1963 [Heft 28/29] spricht ärztlicher Ethik (Erklärung) Übertragung von Nervenzellen in das Dtsch Arztebl 1998; 95: A [Heft 30] Gehirn von Menschen (Stellungnahme) Zur Verwendung von patientenbezo- Dtsch Arztebl 1999; 96: A [Heft 49] genen Informationen für die Forschung in der Medizin und im Gesundheitswesen (Stellungnahme) Prioritäten in der medizinischen Dtsch Arztebl 2000; 97: A [Heft 15] Versorgung im System der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV): Müssen und können wir uns entscheiden? (Stellungnahme) Stellungnahme der Zentralen Ethik- Dtsch Arztebl 2001; 98: A 3249 [Heft 49] kommission zur Stammzellforschung (Zusammenfassende Thesen) Stellungnahme der Zentralen Ethikkommission zur Stammzellforschung nur Internet: mission.de/10/34stammzell/stammzell.pdf 584

97 Dokumentation zu Kapitel 5 Kapitel Die (Weiter-)Verwendung von mensch- Dtsch Arztebl 2003;100: A 1632 [Heft 23] lichen Körpermaterialien für Zwecke medizinischer Forschung (Stellungnahme und Zusammenfassung) Erste Ergänzung Die (Weiter-)Ver- Dtsch Arztebl 2003;100:A2251 [Heft 34-35] wendung von menschlichen Körpermaterialien von Verstorbenen für Zwecke medizinischer Forschung 585

98 Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission) STELLUNGNAHME Die (Weiter-)Verwendung von menschlichen Körpermaterialien für Zwecke medizinischer Forschung ( ) ERSTE ERGÄNZUNG Die (Weiter-)Verwendung von menschlichen Körpermaterialien von Verstorbenen für Zwecke medizinischer Forschung ( ) Als Ergänzung zu den Empfehlungen zum Umgang mit Körpermaterialien in der Forschung (Dtsch Arztebl 2003; 100: A 1632 [Heft 23]) sei nachfolgend auf die Besonderheiten bei der Nutzung von Körpermaterialien Verstorbener hingewiesen. Auch menschliche Körpermaterialien von Verstorbenen können wertvolle Gegenstände für die medizinische Forschung sein. Für sie gelten grundsätzlich die gleichen ethischen und rechtlichen Prinzipien wie bei der Verwendung menschlicher Körpermaterialien von Lebenden. Zusätzlich ist jedoch folgendes zu berücksichtigen: 1. Als Besonderheit sind die behördlichen Verfügungen für eine Autopsie zu beachten. Außerhalb dieser behördlichen Verfügungen und nach deren Beendigung gelten die Grundsätze der in der Empfehlung dargestellten Verwendung von Körpermaterialien. 2. Demnach ist grundsätzlich das Einverständnis zur weiteren Verwendung von Körpermaterialien einzuholen. Dieses wird in der Regel im Zusammenhang mit der Zustimmung zur Autopsie einzuholen sein. Sofern der Betroffene nicht zu Lebzeiten sein Einverständnis gegeben hat, ist es von den Angehörigen einzuholen. Die Angehörigen sollten nach mutmaßlichem Willen des Verstorbenen entscheiden. Eventuell vom Verstorbenen zu Lebzeiten gegebene Eingrenzungen der Verwendung sind grundsätzlich zu beachten. 3. Die Abwägung zwischen Forschungsziel und persönlichen Belangen des Verstorbenen oder Dritter kann auch bei der Verwendung von Körpermaterialien Verstorbener ausnahmsweise zu dem Ergebnis führen, dass eine Verletzung der Interessen des Verstorbenen oder Dritter nicht gegeben und damit eine individuelle Einwilligung von 586

99 Dokumentation zu Kapitel 5 Kapitel Rechts wegen nicht erforderlich ist. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Das Material wird nicht mehr zur Klärung des Todesfalls benötigt, es wird anonymisiert vorgegangen, es werden keine individualisierenden Genuntersuchungen vorgenommen, es werden voraussichtlich keine Forschungsergebnisse erarbeitet, die für Familienangehörige von individuellem Belang sein werden, es werden keine ethisch umstrittenen Forschungsziele verfolgt, es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene die Forschung zu Lebzeiten ablehnt, die Einwilligung der Angehörigen kann nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand eingeholt werden. 4. Im Interesse einer Wahrung der Belange des Verstorbenen und seiner Angehörigen, im Interesse des Forschers sowie im Interesse der Wahrung des Vertrauens in die Forschung sollte sich der Forscher von einer Ethikkommission beraten lassen (und sollten sich die Ethikkommissionen für zuständig erklären). Dabei mag es sich innerhalb der Ethikkommission u. U. anbieten, je nach Bedeutung des Vorhabens ein unterschiedlich intensives Verfahren vorzusehen. veröffentlicht: Dtsch Arztebl 2003; 100: A 2251 [Heft 34-35] Geschäftsführung: Dezernat VI Wissenschaft und Forschung 587

100 Das freiwillige Fortbildungszertifikat der Ärztekammern ein Angebot der Ärztekammern zum freiwilligen Fortbildungsnachweis (Anlage zur Drucksache V-01 des Beschlussprotokolls des 106. Deutschen Ärztetags ( Mai 2003) in Köln) Die Fortbildung dient dem Erhalt, der Erweiterung und Aktualisierung der in der Aus- und Weiterbildung erworbenen Kompetenzen zum Nutzen der Patienten und zur Förderung der Gesundheit. Die Fortbildungszertifizierung ist ein Angebot der Ärztekammern zur Würdigung der freiwilligen Fortbildungsbemühungen ihrer Mitglieder. Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, sind auch von der Berufsordnung her verpflichtet, sich in dem Umfange fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Ärztinnen und Ärzte müssen ihre Fortbildung gegenüber der Ärztekammer in geeigneter Form nachweisen können [ 4 der (Muster-)Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte]. Ärztinnen und Ärzten, die belegen, dass sie sich auf freiwilliger Basis besonders qualifiziert fortbilden, wird auf Antrag von der zuständigen Ärztekammer ein Fortbildungszertifikat ausgestellt. Durch ein Fortbildungszertifikat wird den Ärztinnen und Ärzten die Möglichkeit gegeben, ihre regelmäßige qualifizierte Fortbildung als Bestandteil einer Qualitätssicherungsmaßnahme [ 5 der (Muster-)Berufsordnung] zu dokumentieren. Die individuell unterschiedlichen Formen des Lernverhaltens und der ärztlichen Tätigkeit spiegeln sich in der Vielfalt der Fortbildungsmethoden und -medien wider. Bei der Auswahl der Fortbildungsveranstaltungen sind sowohl fachspezifische als auch interdisziplinäre Themen zu berücksichtigen. Voraussetzungen zur Ausstellung des Fortbildungszertifikats Das Fortbildungszertifikat wird ausgestellt, wenn (a) die/der approbierte Ärztin/Arzt innerhalb von 3 Jahren 150 Fortbildungspunkte erworben und dokumentiert hat und (b) einen Antrag auf Ausstellung bei der zuständigen Ärztekammer gestellt hat. 588

101 Dokumentation zu Kapitel 6 Kapitel Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen durch die Ärztekammern Den Ärztekammern obliegt die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen für das Fortbildungszertifikat. Die Fortbildungsveranstalter, z. B. die offiziellen Fortbildungsorganisationen der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften und Berufsverbände, beantragen die Anerkennung bei der jeweils für den Ort der Veranstaltung zuständigen Ärztekammer. Voraussetzung für die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung ist, dass der Antrag vorab den jeweiligen Ärztekammern zur Prüfung vorliegt sowie die Veranstaltung öffentlich ist und dass die Fortbildungsinhalte den Zielen der Berufsordnung und dem aktuellen medizinischen Kenntnisstand entsprechen sowie Themen zur Kompetenzerhaltung vermitteln und die Empfehlungen der Ärztekammern für die Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung (in: Empfehlungen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Fortbildung ) berücksichtigen. Die Inhalte der Fortbildungsveranstaltungen müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein. Anforderungen an Fortbildungsveranstalter Für jede Fortbildungsveranstaltung muss die Anerkennung für das Fortbildungszertifikat vorher bei der zuständigen Landesärztekammer beantragt werden. Der Antrag enthält das jeweilige Programm, die Namen des Moderators bzw. Kursleiters und der Referenten. Die Ärztekammer kategorisiert und vergibt gemäß den einheitlichen Bewertungskriterien die Zahl an Fortbildungspunkten, die bei der Veranstaltung erworben werden können. Der Veranstalter verpflichtet sich unter Berücksichtigung einschlägiger Bestimmungen des Datenschutzes eine Anwesenheitsliste zu führen und der Kammer auf Anforderung vorzulegen. Einheitliche Bewertungskriterien Die Grundeinheit der Fortbildungsaktivitäten ist der Fortbildungspunkt. Dieser entspricht in der Regel einer akademischen Stunde (45 Minuten). Kategorie A: Vortrag und Diskussion: 1 Punkt pro Fortbildungsstunde, maximal 8 Punkte pro Tag Kategorie B: mehrtägige Kongresse im In- und Ausland: wenn kein Einzelnachweis entsprechend Kategorie A bzw. C erfolgt: 3 Punkte pro ½ Tag bzw. 6 Punkte pro Tag, innerhalb der Kategorie B werden maximal 60 Punkte in 3 Jahren anerkannt Kategorie C: Fortbildung mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers (z. B. Workshop, Arbeitsgruppen, Qualitätszirkel, Balintgruppen, Kleingruppenarbeit, Supervision, Fallkonferenzen, Literaturkonferenzen, praktische Übungen): 589

102 1 Punkt pro Fortbildungsstunde, 1 Zusatzpunkt pro Veranstaltung bis zu 4 Stunden, max. 2 Zusatzpunkte pro Tag Kategorie D: Strukturierte interaktive Fortbildung via Printmedien, Online-Medien und audiovisuelle Medien mit nachgewiesener Qualifizierung und Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform. Die hierfür anrechenbaren Medien und Inhalte müssen zuvor von einer Landesärztekammer anerkannt werden: 1 Punkt pro Übungseinheit (entspricht in der Regel einer akademischen Stunde), innerhalb der Kategorie D werden maximal 60 Punkte in 3 Jahren anerkannt Kategorie E: Selbststudium durch Fachliteratur und -bücher sowie Lehrmittel: innerhalb der Kategorie E werden 30 Punkte für 3 Jahre anerkannt Kategorie F: Autoren erhalten 1 Punkt pro Beitrag, Referenten/Qualitätszirkelmoderatoren erhalten 1 Punkt pro Beitrag/Poster/Vortrag zusätzlich zu den Punkten der Teilnehmer, innerhalb der Kategorie F werden maximal 30 Punkte in 3 Jahren anerkannt Kategorie G: Hospitationen: 1 Punkt pro Stunde, maximal 8 Punkte pro Tag, innerhalb der Kategorie G werden maximal 60 Punkte in 3 Jahren anerkannt Lernerfolgskontrolle: 1 Zusatzpunkt bei den Kategorien A - C 590

103 Dokumentation zu Kapitel 6 Kapitel Curriculum Grundlagen der medizinischen Begutachtung (Stand: 4. September 2003) Modul I : Allgemeine Grundlagen (einschl. gesetzliche Rentenversicherung; Schwerbehindertenrecht und Rehabilitation) Modul II: Kausalitätsgutachten (gesetzliche und private Unfallversicherung, soziales Entschädigungsrecht) Modul III: Arzthaftungsrecht, gesetzliche und private Krankenversicherung, Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung Modul IV: Berufskrankheiten, fachspezifische Fragen Modul I: Allgemeine Grundlagen und Zustandsbegutachtung 8 Std. Grundlagen der Begutachtung Unterschiedliche Rechtsformen; rechtliche Stellung des Gutachters; Pflicht zur Gutachtenerstattung; Schweigepflicht; Befangenheit; Probleme des Datenschutzes; Duldungspflicht von Untersuchungen; Zusammenarbeit des Gutachters mit anderen Ärzten, der Verwaltung, den Gerichten; Haftung und Vergütung Erstellung von Gutachten Vorbereitung der Begutachtung; Wiedergabe der Aktenlage; eigene Angabe; zielführende Untersuchungsbefunde; objektive und apparative Untersuchungsbefunde; Umgang mit anerkannten Bewertungsskalen und Messverfahren; Beurteilung; Zusammenfassung und Beantwortung der gestellten Fragen, Terminologie; Sprache und Verständlichkeit Gesetzliche Rentenversicherung Definition des SGB VI; Erwerbsminderung; Erwerbsunfähigkeit; positives und negatives Leistungsbild; quantitative und qualitative Leistungseinschränkungen; zumutbare Willensanstrengung; Wegefähigkeit; arbeitsunübliche Pausen; berufsfördernde Leistungen Rehabilitation Rehabilitationsbedürftigkeit, -fähigkeit, -prognose; Leistungsbild, erwerbsbezogenes Leistungsvermögen Schwerbehindertenrecht Behinderung; Regelwidrigkeit gegenüber dem Alterstypischen; Merkzeichen, Nachteilsausgleiche; Gleichstellung; GdB-Beurteilung, Vergleich mit festen GdB-Werten; Heilungsbewährung 591

104 Modul II: Kausalitätsbezogene Begutachtung 8 Std. Beurteilung der Kausalität im Sozial- und Zivilrecht Äquivalenz- und Adäquanztheorie; Theorie der wesentlichen Bedingung; haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität; konkurrierende Kausalität; Wahrscheinlichkeit; Wesentlichkeit; Brückenbefunde; Gelegenheitsursache; adäquates Ereignis; Kausalität im Sinne der Entstehung; Kausalität im Sinne der Verschlimmerung; Vorschaden; Folgeschaden, Nachschaden; Schadensanlage; Verschiebung der Wesensgrundlage Gesetzliche Unfallversicherung Definitionen des SGB VII; Unfallbegriff; wesentliche Bedingung; wesentliche Änderung; mittelbare Schädigungsfolge; Zusammenhangsfragen; MdE-Einschätzung; besondere berufliche Auswirkungen; Pflegegeld; Grundzüge der Berufskrankheiten Private Unfallversicherung Beweiserleichterung; allgemeines Lebensrisiko; Einschränkung im Berufs- und Privatleben; materielle und immaterielle Unfallfolgen; MdE- Einschätzung Soziales Entschädigungsrecht Versorgungsrecht (z.b. Soldatenversorgungsgesetz; Opferentschädigungsgesetz, ); Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit, Kannversorgung, MdE-Einschätzung; Erwerbsunfähigkeit; Pflegezulagestufen bei Hilflosigkeit, besonderes berufliches Betroffensein Haftpflichtversicherung Rechtsgrundlagen, Haftungsvoraussetzungen und Haftungsumfang; Beweismaß und Beweislastverteilung 592

105 Dokumentation zu Kapitel 6 Kapitel Modul III: Arzthaftungsrecht, Krankenversicherung 8 Std. Grundlagen der Arzthaftung Dienstvertrag, Behandlungsvertrag; ärztliche Sorgfaltspflicht, Behandlungsfehlertypen, Beweismaß und Beweislast, Beweiserleichterungen Gesetzliche Krankenversicherung Arbeitsunfähigkeit, Verfügbarkeit; hinzugetretene Krankheit, Arbeitsplatzanforderungen, Wiedereingliederung, Rehabilitation, berufsfördernde Leistungen, sonstige Leistungen Private Krankenversicherung Arbeitsunfähigkeit, hinzugetretene Krankheit, Arbeitsplatzanforderungen, Wiedereingliederung, Rehabilitation, Berufsunfähigkeitsklausel, berufsfördernde Leistungen Berufsunfähigkeits-(Zusatz)versicherung Grundlagen der privaten Lebensversicherung, Versicherungsbedingungen, versicherter Beruf und Vergleichsberuf, Grad der Berufsunfähigkeit, Beurteilung von Teilleistungsbereichen Modul IV: Berufskrankheiten 16 Std. Grundlagen des Berufskrankheiten (BK)-Rechts Berufskrankheitenverordnung (BKV); Gesetzliche BK-Anzeigepflicht; Definition der BK; Aufbau und Umfang der BK-Liste; Amtsermittlungsprinzip; Zusammenhangs- und Zustandsbegutachtung; medizinisch-funktioneller Anteil an der MdE; Verletztenrente, Sterbegeld und Rente an Hinterbliebene; Heilungsbewährung; Heilbehandlung; berufsfördernde und soziale Rehabilitation; Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten; Individualprävention gem. 3 BKV; Datenschutzprobleme ( 200, Abs.2 SGB VII) Beispiele wichtiger Berufskrankheiten Fachspezifische Fragen 593

106 Entschließung des 105. Deutschen Ärztetages Jahre Ärztinnen Zukunftsperspektive für die Medizin Auf Antrag des Vorstandes der Bundesärztekammer (Drucksache III-1) unter Berücksichtigung der Anträge von Dr. Fabian (Drucksache III-1a), PD Dr. Benninger und Frau Dr. Machnik (Drucksache III-1b) fasst der 105. Deutsche Ärztetag einstimmig folgende Entschließung: Der Beruf der Ärztin im Spiegel der Statistik Im Jahr 1900 wurde es Frauen in Deutschland erstmals ermöglicht, ein Studium der Humanmedizin aufzunehmen. Wie sieht - mehr als 100 Jahre später - die berufliche Situation der Ärztinnen aus? Nach einer Umfrage des Allensbach-Instituts aus dem Jahr 2000 zur Beliebtheit von Berufen bei 14-jährigen steht der ärztliche Beruf bei den Mädchen auf dem zweiten Platz der Hitliste für Traumberufe, hingegen bei den Jungen nicht mehr auf den ersten zehn Plätzen. Dieser Trend ist auch später festzustellen, denn es entscheiden sich heute mehr Frauen als Männer für ein Medizinstudium: 62 % der Studienanfänger des Wintersemesters 2000/2001 waren Frauen und über alle laufenden Semester gesehen liegt der Frauenanteil bei insgesamt 53 %. Auch begaben sich im Jahr 2001 deutlich mehr Frauen als Männer in die Ärztin/Arzt im Praktikum Phase als noch im Vorjahr. Der Anteil an Frauen in der Medizin mit derzeit 40 %, gemessen an der Gesamtzahl aller Ärzte, ist im Gegensatz zu anderen qualifizierten Berufen in den letzten 100 Jahren beachtlich gestiegen. Obwohl viele Frauen den ärztlichen Beruf wählen und ausüben, zeigt sich in den unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen ein großer Unterschied bei den Karrieremöglichkeiten von Ärztinnen und Ärzten. Allgemeine Situation von Ärztinnen Nach wie vor sind Ärztinnen mit Fachärztinnen-Qualifikation in leitenden Positionen der Krankenhäuser unterrepräsentiert. Nur jede zehnte leitende Stelle in Krankenhäusern ist mit einer Ärztin besetzt. In der Chirurgie nehmen sogar nur 1,4 % der Ärztinnen eine leitende Stelle ein. Es ist offensichtlich, dass Strukturen für die Karriereförderung von Ärztinnen fehlen, auch für diejenigen, die bewusst auf Kinder verzichtet haben, um sich ganz dem Beruf zu widmen. Gemäß einer Studie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend werden 32 % der Frauen aus der Alterskohorte 1965 kinderlos sein, unter den Akademikerinnen 40 %. Für diejenigen, die sich für Beruf und Familie entschieden haben, führt die Leistungsverdichtung bei verminderten Planstellen zu einer enormen Arbeitsbelastung und damit zur Ausgrenzung. Kindertagesstätten, die eine wesentliche Hilfe 594

107 Dokumentation zu Kapitel 7 Kapitel für Ärztinnen und Ärzte mit Familienverantwortung darstellen könnten, fehlen an Krankenhäusern. In der ehemaligen DDR war dieses Problem nahezu flächendeckend gelöst, so dass Frauen wie selbstverständlich den ärztlichen Beruf mit ihrer Familie vereinbaren konnten betrug der Anteil der berufstätigen Ärztinnen an allen berufstätigen Ärzten in den Bundesländern West 29 %, hingegen in den Bundesländern Ost über 52 %. Diese Zahlen erlauben die Schlussfolgerung, dass soziale und politische Rahmenbedingungen maßgeblich mitbestimmen, ob sich Ärztinnen beruflich entfalten können oder nicht. Flexible Arbeitszeitmodelle in Krankenhäusern Nach wie vor sind flexible Arbeitszeitmodelle in Krankenhäusern nicht ausreichend etabliert. Dabei könnten diese Modelle den Krankenhäusern unübersehbare Vorteile bieten, wie die Reduzierung der Anzahl der Bereitschaftsdienste und Überstunden durch die höhere Anzahl des Personals sowie größere Flexibilität beim Ausfall von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch Urlaub, Krankheit etc.. Flexible Arbeitszeitmodelle sind insbesondere für den Berufsein- und -ausstieg, für den Erwerb von Zusatzqualifikationen sowie für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie von Vorteil. In bestimmten Bereichen der Medizin sind für Ärztinnen flexible Arbeitszeiten sowie Aufstiegschancen bereits möglich, so beispielsweise in Behörden wie dem Öffentlichen Gesundheitsdienst oder in der Arbeitsmedizin. Ärztinnen im niedergelassenen Bereich Ein Drittel aller ambulant in einer Praxis tätigen Ärzte sind Ärztinnen. Von allen berufstätigen Ärztinnen wählten 42 % im Jahr 2001 die Niederlassung zur ambulanten Versorgung. Dies bedeutet, dass für Ärztinnen die Niederlassung eine Alternative für die Krankenhaustätigkeit darstellt. Ein zentrales Anliegen der Ärztinnen-Gremien der Bundesärztekammer, die Arbeitszeit zu flexibilisieren, indem Vertragsarztstellen auf mehrere Ärztinnen und Ärzte aufgeteilt werden können, wurde im Sozialgesetzbuch V, in den Bedarfsplanungs-Richtlinien und in den Angestellten-Ärzte-Richtlinien berücksichtigt. Eine 1998 durchgeführte Erhebung zur Belastung von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten in Hamburg ergab, dass es gerade für Ärztinnen von Vorteil ist, in Gemeinschaftspraxen oder Praxisgemeinschaften tätig zu sein. Neben den medizinisch qualifizierten und kollegialen Informationsaustausch bietet diese Tätigkeit die Chance der gegenseitigen Vertretung und Kostenteilung. Diejenigen Ärztinnen, die Job Sharing in Anspruch nehmen, nannten als Gründe für diese Entscheidung in erster Linie Kindererziehung, dann Freizeit oder altersbedingte und gesundheitliche Gründe. Karrierechancen für Ärztinnen an Universitäten Bisher haben Ärztinnen auch bei gleicher oder sogar besserer Qualifikation unterdurchschnittliche Karrierechancen an deutschen Universitäten. Diese im internationalen Vergleich deutlich schlechtere Situation muss grundlegend verändert werden. In den vergangenen drei Jahren wurden in der Bundesrepublik erstmalig Lehrstühle in der Frauenheilkunde und in der Chirurgie mit Frauen besetzt. Der Anteil der 595

108 Lehrstuhlinhaberinnen an den medizinischen Fakultäten spricht für sich: im Jahr 2001 betrug der Frauenanteil bei C4-Professorinnen in den klinischen Abteilungen nur 2,8 %, bei den C3-Professorinnen lag er bei 6,6 %. Das bedeutet, dass die mit Einfluss, Macht und Entscheidungsbefugnis ausgestatteten Positionen in den Universitäten nach wie vor zu über 90 % von Männern eingenommen werden. Der Verzicht auf die Humanressourcen der Frauen stellt eine volkswirtschaftliche Verschwendung dar, die sich die heutige Gesellschaft nicht mehr leisten kann. Ärztinnen in der ärztlichen Selbstverwaltung Ärztinnen sind nicht entsprechend ihrem Anteil in der ärztlichen Versorgung in den Gremien der ärztlichen Selbstverwaltung angemessen vertreten. Die Erfahrung von Ärztinnen muss verstärkt in die Arbeit der Gremien der ärztlichen Selbstverwaltung einfließen, denn hier werden die Weichen für die Berufstätigkeit von Ärztinnen und Ärzten gestellt. Die Erfahrung von Ärztinnen muss auch im Hinblick auf die Patientinnen- und Patienten-Versorgung einfließen. Auf Grund der spezifischen Berufswege von Ärztinnen ergeben sich Nachteile in der Weiterbildung, der Niederlassung, den allgemeinen Karrierechancen und in der Altersversorgung. Dieses Wissen sollte gemäß den Zielsetzungen des Bundesgremienbesetzungsgesetzes von 1994 stärker in alle Gremien der Selbstverwaltung eingebracht werden. Ein erfolgreiches Beispiel stellt die Änderung des Heilberufegesetzes in Schleswig-Holstein von 1996 dar. Die Wahlordnung dieser Ärztekammer wurde dahingehend geändert, dass in jedem Wahlvorschlag mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten sind, wie es erforderlich ist, um die anteilige Verteilung der Sitze in der Kammerversammlung auf Frauen und Männer zu ermöglichen. Darauf hin stieg der Ärztinnen-Anteil in der Delegiertenversammlung bei den Kammerwahlen 2001 von vorher 21 % auf 37,2 % an, welcher dem Anteil der Ärztinnen unter den Kammermitgliedern entspricht. Ärztinnen als Chance zur Behebung des Ärztemangels Derzeit entwickelt sich die prognostizierte Ärzteschwemme zu einem zunehmenden Ärztemangel. Zwar ist die Zahl der Studienanfänger von in den letzen acht Jahren relativ konstant geblieben, aber die Zahl der Studienabschlüsse um 20 % rückläufig. Die Zahl der Studienabbrecher steigt kontinuierlich an. Die Zahl der Ärztinnen/Ärzte im Praktikum ist um ein Viertel gesunken. Hinzu kommt, dass in den nächsten Jahren mehr Ärztinnen und Ärzte in den Ruhestand gehen als nachwachsen, insbesondere in den östlichen Bundesländern wird sich der Ärztemangel dramatisch verstärken. Dem muss wirksam begegnet werden. Ein Lösungsweg wäre, Ärztinnen, die aus unterschiedlichsten Gründen keine ärztliche Tätigkeit ausüben, die Möglichkeit zur Integration in den Arbeitsprozess zu geben. Von den fast Ärztinnen in Deutschland ist jede vierte Ärztin ohne ärztliche Tätigkeit. Auch wenn berücksichtigt werden muss, dass sich einige Ärztinnen im Ruhestand befinden oder in andere Berufsfelder abgewandert sind, stellt diese Gruppe ein großes Potenzial für den ärztlichen Arbeitsmarkt dar. 596

109 Dokumentation zu Kapitel 7 Kapitel Forderungen an Staat und Selbstverwaltung Vor diesem Hintergrund sieht es der Deutsche Ärztetag als eine wichtige Aufgabe der Gesellschafts- und Berufspolitik an, Rahmenbedingungen zu schaffen, die bewirken, dass qualifizierte Ärztinnen unter Einbeziehung des Gender Mainstreaming Chancen erhalten, in ihrem Beruf tätig zu werden und zu bleiben, sich beruflich zu entfalten und ihre Kompetenzen sowohl in Leitungspositionen als auch in berufspolitische Gremien einzubringen. Bei gleicher fachlicher Qualifikation sind bei Ärztinnen auf Grund ihrer spezifischen Lebenswege die Kenntnisse und die Kompetenzen, Organisationstalent, Teamfähigkeit sowie soziale und kommunikative Fähigkeit besonders ausgeprägt. Dies bietet einen wertvollen Faktor für Medizin und Forschung. Deshalb fordert der Deutsche Ärztetag: 1. Die Krankenhäuser werden aufgerufen, vermehrt flexible Arbeitszeitmodelle sowie Weiterbildung in Teilzeit und auch Altersteilzeitmodelle etc. in den Kliniken zu etablieren. Auch könnten vermehrt Ärztinnen und Ärzte in der Elternzeit im Krankenhaus als Urlaubs- und Krankheitsvertretung eingesetzt werden. Die Kliniken profitieren davon, wenn kurzfristig Ersatz für Ausfälle gefunden werden kann und die so im Arbeitsprozess integrierten Ärztinnen und Ärzte hierdurch ihre Fachkompetenz erhalten können. 2. An den Gesetzgeber wird appelliert, durch Änderung der Rechtsgrundlagen eine flexiblere Handhabung des Job Sharing und anderer Teilzeitmodelle zu ermöglichen. Ferner sollte schon nach fünfjähriger gemeinsamer Tätigkeit in einer Job Sharing Praxis eine Umwandlung in Vollzulassung möglich sein. Durch Erweiterung der Regelungen der Zulassungsverordnung soll es Vertragsärztinnen und -ärzten ermöglicht werden, ihre Tätigkeit in der Praxis bei gleichzeitiger Kindererziehung durch den Einsatz von Entlastungsassistenten oder einen Vertreter fortzuführen. Mehr Planungsund Investitionssicherheit muss durch geeignete Rahmenbedingungen herbeigeführt werden. Die Befreiungsgründe für die Verpflichtung zum ärztlichen Notfalldienst sollen sich auch auf die Erziehungsjahre kleiner Kinder erstrecken. 3. An die Landesärztekammern wird appelliert, als Teil ihres Aufgabenspektrums Ärztinnen beratend zur Seite zu stehen sowie Einstiegs- und Wiedereinstiegskurse für Ärztinnen kontinuierlich anzubieten, damit diejenigen, die längere Zeit keiner ärztlichen Tätigkeit nachgegangen sind, wieder in den Arbeitsprozess integriert werden können. Hierbei sollten auch neustrukturierte Einstiegs- und Wiedereinstiegskurse für Ärztinnen in unterschiedlichen Modellen erprobt werden. Die Kammern werden ferner gebeten, auf die Weiterbildungsbefugten in Klinik und Praxis einzuwirken, ihre Pflichten gegenüber den Weiterzubildenden mit Mitarbeiterinnengesprächen zu erfüllen sowie sie positiv als Mentor zu begleiten, insbesondere beim Übergang vom Studium ins Berufsleben. 4. Bund, Länder, Kommunen, Universitäten und Krankenhausgesellschaften werden aufgefordert, flächendeckend Kindertagesstätten einzurichten, damit Ärztinnen mit Familie berufstätig bleiben können. Die gemeinsame Selbstverwaltung von Krankenhäusern und Krankenkassen wird gebeten, Kindertagesstätten der Krankenhäuser bei der Kalkulation der DRGs zu berücksichtigen. 5. Bund und Länder werden aufgefordert, das Angebot an Ganztagsschulen bundesweit deutlich zu erhöhen. 6. Bund-Länder-Kommission und Universitäten werden aufgefordert, geschlechtsdifferenzierte Datenanalysen im Hinblick auf die Ausbildungssituation von Studentinnen und Studenten der Humanmedizin zu erstellen. 597

110 7. Ferner wird das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aufgefordert, die Mutterschutzgesetzgebung den heutigen Gegebenheiten zeitgemäß anzupassen. An die Landesregierungen wird appelliert, die entsprechenden Mutterschutzbestimmungen nicht zu restriktiv auszulegen, damit Ärztinnen nicht unnötigerweise aus ihrem Beruf ausgegrenzt werden. An die Ärztlichen Versorgungswerke wird appelliert zu prüfen, inwieweit auch bei den Versorgungswerken Kindererziehungszeiten berücksichtigt werden können. 8. Das Programm des Bundesministeriums für Bildung und Wissenschaft zur Chancengleichheit von Frauen in Forschung und Lehre, welches zum Ziel hat, bis zum Jahr 2005 den Professorinnenanteil auf 20 % anzuheben, wird begrüßt. Ferner wird die Förderung des Kompetenzzentrums für Frauen in der Wissenschaft und Forschung begrüßt, das eine international ausgerichtete Koordinierungsstelle für alle Aktivitäten im Bereich Frauen in Wissenschaft und Forschung darstellt. Es führt Pilotprojekte zum Gender Mainstreaming, zum Karriere- und Bewerbungstraining sowie Coaching für zukünftige Professorinnen durch und baut eine als Nachwuchsbörse dienende Datenbank für/von Wissenschaftlerinnen auf. 9. Bund und Länder, Medizinischer Fakultätentag und wissenschaftlich-medizinische Fachgesellschaften werden aufgefordert, Berufungsverfahren für C4- und C3- Professuren einheitlich für beide Geschlechter an Hochschulen zu gestalten. Bei der Auswahl der Gutachter in Berufungsverfahren, bei der Platzierung von Namensvorschlägen auf Berufungslisten sowie bei der Besetzung der Berufungskommissionen ist darauf zu achten, dass immer auch Professorinnen beteiligt werden. Die Berufungsverfahren müssen nach einheitlichen Kriterien ablaufen, so dass sie in allen ihren Phasen rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen und für alle Beteiligten geschlechtsgerecht, transparent und überprüfbar sind. Es müssen standardisierte Beurteilungskriterien für fachliche Qualifikation und persönliche Eignung angewendet werden. So dürfen Altersgrenzen kein Entscheidungskriterium darstellen und neben der fachlichen Qualifikation müssen insbesondere auch didaktische, soziale und organisatorische Fähigkeiten stärkere Berücksichtigung finden, interdisziplinäre Forschungsansätze stärker gewichtet werden und die Frauenforschung die ihr gebührende Wertschätzung erfahren. Ferner müssen strukturelle Netzwerke im Sinne eines Mentoring zur gegenseitigen Hilfeleistung aufgebaut werden. Im ärztlichen Beruf kommt - im Gegensatz zu anderen Professionen - noch hinzu, dass neben der Tätigkeit in Forschung und Lehre auch die Patientenversorgung in der Klinik zu bewältigen ist. Dies bedeutet, dass anfallende Nacht- und Wochenenddienste zusätzliche Anforderungen an Ärztinnen stellen, auch im Hinblick auf die Organisation der Kinderbetreuung. Auf Grund dieser Doppelbelastung sowie der beruflichen Weiterbildung und Forschung benötigen ärztliche Wissenschaftlerinnen mehr Zeit für die Erlangung ihrer wissenschaftlichen Qualifikationen. Dieser Umstand muss bei der Befristung von Arbeitsverträgen des wissenschaftlichen Personals und bei der Altersbegrenzung für den Zugang zur Juniorprofessur im Hochschulrahmengesetz berücksichtigt werden. 10. Der Deutsche Ärztetag appelliert an die ärztlichen Selbstverwaltungsorgane, eine repräsentative Besetzung ihrer Entscheidungsgremien mit Ärztinnen herbeizuführen, wie es beispielsweise durch die Regelungen des Heilberufegesetzes von Schleswig- Holstein gelungen ist. 598

111 Dokumentation zu Kapitel 11 Kapitel Pressemitteilungen des Jahres (Auswahl) Vernünftige Ansätze für eine differenzierte Reformpolitik Berlin, : Die heute von der Rürup-Kommission erläuterten Empfehlungen für ein Sofortprogramm zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung beinhalten durchaus vernünftige Ansätze für eine differenzierte Reformpolitik, so Bundesärztekammer-Präsident Prof. Dr. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe. Die von der Kommission vorgeschlagene Ausgliederung versicherungsfremder Leistungen sei ein erster Schritt in die richtige Richtung, um die gesetzliche Krankenversicherung auf ihre originären Aufgaben zurückzuführen. Bedauerlich sei allerdings, dass in den Überlegungen der Kommission offensichtlich die missbräuchliche Verwendung von Krankenversichertengeldern zur Quersubventionierung anderer Sozialversicherungsbereiche keine Rolle gespielt habe. Dabei seien den Krankenkassen durch diesen Verschiebebahnhof allein in den vergangenen acht Jahren 30 Milliarden Euro entzogen worden, kritisierte Hoppe. Es spricht aber für die Rürup-Kommission, dass sie in Kenntnis begrenzter Ressourcen offen und ehrlich die Instrumente einer stärkeren Selbstbeteiligung mit dem Ziel einer Kostensteuerung im Gesundheitswesen anführt. Die Erhebung einer Praxisgebühr darf jedoch nicht zu Lasten der chronisch Kranken gehen. Vor allem aber muss klar sein, dass diese Praxisgebühr nicht an einer Registrierkasse in einer Arztpraxis erhoben werden kann, sondern allenfalls über die Krankenversicherung Relevanz erhält. Die Politik muss diese Frage sozialverträglich und in enger Abstimmung mit den Patienten und ihren Selbsthilfeorganisationen gestalten, forderte Hoppe Deutscher Ärztetag eröffnet - Hoppe warnt vor Vertrauenskrise im Gesundheitswesen Köln, : Bundesärztekammer-Präsident Prof. Dr. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe sieht neben der schon bestehenden Finanzkrise Anzeichen für eine zunehmende Vertrauenskrise im Gesundheitswesen. Anstelle des Vertrauens in die handelnden Personen hat sich eine defätistische Misstrauenskultur breit gemacht, sagte er zur Eröffnung des 106. Deutschen Ärztetages am Dienstag in Köln in Anwesenheit von Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt. Probleme muss man offen und ehrlich angehen, nicht nur in der Medizin, auch in der Politik, forderte Hoppe. Mit Schuldzuweisungen und Unterstellungen über angeblich mangelnde Qualität der medizinischen Behandlung würden die Probleme dagegen nicht gelöst. Einem Gesundheitswesen aber, dem die Menschen nicht mehr vertrauen, könnten auch die Ärztinnen und Ärzte nicht mehr vertrauen. Das Ärztliche im Arztberuf müsse bewahrt werden, betonte der Ärztepräsident. Die Menschen wollen keinen Gesundheitsmanager, die Menschen wollen einen Arzt, dem sie vertrauen. 599

112 Mit dem vorliegenden Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums zu einem Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz werde Rationierung von medizinischen Leistungen verdeckt. Alle wichtigen Regelungen, die der Gesetz-Entwurf vorsieht, sind dem Ziel der geplanten Rationierung untergeordnet, analysierte er. Darüber müsse offen geredet werden. Die Versuche, mit den Vorwürfen der Über-, Unter- und Fehlversorgung dieses Problem einseitig auf die Ärzte abzuwälzen, sind schlicht unmoralisch, kritisierte Hoppe. Heimliche Rationierung müsse offengelegt werden, sonst zerstöre sie auf Dauer das Vertrauen im Patienten-Arzt-Verhältnis. Durch das geplante Gesetz aber werde eine Prüf- und Überwachungsbürokratie etabliert, wie sie mit einem menschlichen Gesundheitswesen nicht vereinbar sei. Der Aufgabenbereich des geplanten Beauftragten zur Bekämpfung von Missbrauch und Korruption im Gesundheitswesen etwa begünstige eine ideologisch begründete Anprangerung Einzelner nach Willkür des Beauftragten und in Kumpanei mit einer politischen Bürokratie, urteilte Hoppe. Wie sollen sich Betroffene gegen solche Angriffe auf der Basis gesellschaftspolitischer Wertungen wehren können? Zur vermeintlichen Qualitätsoffensive der Bundesregierung gehöre offensichtlich auch die gesetzlich geregelte Fortbildungspflicht, meinte Hoppe mit Blick auf den geplanten Fortbildungs-TÜV für Ärzte. Dabei sei konsequente Fortbildung längst als Verpflichtung des Arztes in der Berufsordnung festgeschrieben. Zur Freiberuflichkeit des Arztes gehöre es auch, die Art und Weise der Fortbildung selbst wählen zu können. Wer hier die Selbstbestimmung des Arztes durch Zwangsregulierung ersetzt, zerstört die außerordentlich hohe Eigenmotivation und Lernbereitschaft unserer Ärztinnen und Ärzte, sagte Hoppe. Auch die Patienten würden in ihrer Freiheit erheblich beschnitten, fuhr er fort. So solle die freie Facharztwahl aufgehoben werden. Die Fachärzte würden in einzelvertragliche Abhängigkeiten einer AOK-dominierten Kassenfront geführt. Alle Macht den Kassen - das kann doch nicht das Ziel einer Gesundheitsreform sein, die den Patienten in den Mittelpunkt stellen will, so Hoppe. Bei aller Kritik betonte der BÄK-Präsident ausdrücklich den Willen der Ärzteschaft zu konstruktiver Zusammenarbeit. Wir wollen auch jetzt noch unsere Erfahrung einbringen, damit es nicht zu einer Vertrauenskrise im Gesundheitswesen kommt. Es gebe eine Vielzahl gemeinsamer Ansatzpunkte, etwa den Ausbau der hausärztlichen Versorgung, mehr Transparenz im Gesundheitswesen und eine Stärkung der Prävention. Ausdrücklich begrüßte Hoppe auch die Entscheidung für eine Anhebung der Tabaksteuer zur Finanzierung versicherungsfremder Leistungen. Die geplante Erhöhung der Tabaksteuer ist konsequent und richtig. Hier haben Sie, verehrte Frau Ministerin, unsere volle Unterstützung. Ärztetag fordert offenen Diskurs über Mittelknappheit Köln, : Der 106. Deutsche Ärztetag in Köln hat den Entwurf eines Gesundheitssystemmodernisierungsgesetzes (GMG) als Weg in die falsche Richtung kritisiert. Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf ist nicht in der Lage, die Zukunftsfähigkeit dieses Systems zu sichern, da er das Problem der Einnahmeerosion der gesetzlichen Krankenversicherung in keiner Weise löst, heißt es in einem Beschluss des Ärztetages. Weil 600

113 Dokumentation zu Kapitel 11 Kapitel nicht mehr damit zu rechnen sei, dass die Beiträge der Versicherten zur gesetzlichen Krankenversicherung ausreichten, um den medizinischen Fortschritt und die Folgen der demographischen Entwicklung zu finanzieren, werde es zu Rationierungen kommen. Eine medizinische Unterversorgung der betroffenen Patienten wird die Folge sein, so die Delegierten. Ursachen der derzeitigen Finanzkrise seien Massenarbeitslosigkeit, eine sinkende Lohnquote und die Ausplünderung der Krankenkassen zur Sanierung anderer Sozialversicherungszweige, die so genannten Verschiebebahnhöfe. Hier zeige das Gesetz keinerlei Lösungswege auf. Für die Zukunft werde die Frage der gerechten Mittelaufbringung und deren Verteilung entscheidend sein. Die Verantwortung hierfür ist eine politische und muss deshalb vom Gesetzgeber übernommen werden, erklärte der Ärztetag. Unabdingar in dieser Situation sei eine solide Versorgungsforschung im Gesundheitswesen, an deren Aufbau sich auch die Ärzteschaft beteiligen wolle. Auf Ablehnung stieß auch das im Gesetzentwurf vorgesehene Nebeneinander unterschiedlich organisierter Versorgungssysteme mit konkurrierenden Kassen-, Leistungserbringerund Vergütungsstrukturen. Die Ärzte befürchten, dass dieses Nebeneinander zu einem unüberschaubaren Durcheinander für die Patienten und zu ausufernden Verwaltungsapparaten führt, deren Kostenaufwand zu Lasten der Patienten geht. Bereits jetzt gebe es eine heimliche Rationierung in der medizinischen Versorgung. Die Erfahrungen bei der Einführung der Disease-Management-Programme lehren, dass aus rein ökonomischen Erwägungen die Versorgungsleistungen schleichend abgesenkt werden, so die Ärztevertreter. Dies müsse offengelegt werden. Deshalb sei Transparenz und der offen geführte gesellschaftliche Diskurs zur Mittelknappheit im Gesundheitswesen unabdingbar: Die barmherzige Lüge ist keine Lösung. Der GMG-Entwurf sei geprägt von einer Misstrauenskultur und setze auf Reglementierung, Überwachung und Entmündigung der Berufe im Gesundheitswesen. Besonders scharf kritisierten die Delegierten die geplante Einsetzung eines Beauftragten zur Bekämpfung von Korruption und Missbrauch im Gesundheitswesen. Eine solche Einrichtung ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht mehr vereinbar, erklärte der Ärztetag. Weitere Schritte auf dem Weg zu einer institutionellen Fremdbestimmung der Ärzteschaft seien das geplante Deutsche Zentrum für Qualität in der Medizin und die gesetzlich geregelte Fortbildungspflicht für Ärzte. Ein solches Maß an Standardisierung und Schematisierung ärztlicher Heilkunst hat es bisher in Deutschland nicht gegeben, meinte das Ärzteparlament. Die Ärzteschaft bekräftigte abermals ihre Bereitschaft, an einer Reform des Gesundheitswesens mitzuarbeiten und die konstruktiven Ansätze im Gesetzentwurf zu unterstützen. So begrüßte der Ärztetag die Finanzierung versicherungsfremder Leistungen aus Steuermitteln. Als sinnvoll erachtet der Ärztetag auch Hausarzttarife und die Entwicklung von Anreiz- und Bonussystemen zur Förderung der Prävention. Die Delegierten forderten auch eine Neudefinition des Leistungskatalogs der Krankenkassen. Das nach strenger Indikationsstellung tatsächlich medizinisch notwendige Grundleistungsvolumen sei weiterhin solidarisch zu finanzieren. Leistungen jedoch, die 601

114 individuellen Bedürfnissen und Präferenzen entsprechen oder einfach einem erhöhten Sicherheitsbedürfnis entspringen, seien als kollektive Wahlleistungen anzusehen, die von den Kassen als optionale Satzungsleistungen nach dem Sachleistungs- oder Kostenerstattungsprinzip angeboten werden könnten. Im Gegensatz zu den Grundleistungen würden solche Wahlleistungen nicht solidarisch finanziert. Davon abzugrenzen sind Individuelle Wahlleistungen, die aus ärztlicher Sicht zwar als noch empfehlenswert aber nicht medizinisch notwendig eingestuft werden. Solche Leistungen müssten privat und nach dem Kostenerstattungsprinzip finanziert werden. Altersgrenzen: Euthanasie unter anderen Vorzeichen Berlin, : Die Einführung von Altersgrenzen für medizinische Behandlung erinnert an Euthanasie unter anderen Vorzeichen. Wenn wir hier nicht unmissverständlich über die Gefahren für eine dem Humanismus verpflichtete Gesellschaft aufklären, verkommt die Würde des Menschen zum bloßen Konjunktiv, mahnte Prof. Dr. Dr. Jörg- Dietrich Hoppe angesichts der Forderung einiger Wissenschaftler nach Altersgrenzen für aufwändige medizinische Leistungen. Ärzte seien dem Leben verpflichtet, der Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit und der Linderung von Schmerzen. Wir werden uns nicht in einen Ökonomisierungswahn des Gesundheitswesens hineinziehen lassen, betonte Hoppe. Dass diese Diskussion so möglich geworden ist, zeigt, in welcher ethischen Schieflage wir uns bereits befinden. Wir werden dagegen angehen und deutlich machen, dass wir dem ärztlichen Ethos verpflichtet bleiben. Gentests: Arztvorbehalt zum Schutze des Patienten Berlin, : Dem Patienten muss gerade auf dem sensiblen Gebiet der genetischen Information die größtmögliche Sicherheit gegeben werden. Deshalb plädieren wir nachdrücklich für einen Arztvorbehalt bei Gentests, erklärte heute Prof. Dr. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer. Nach der jüngst veröffentlichten Richtlinie der Bundesärztekammer zur prädiktiven genetischen Diagnostik sollen Gentests ausschließlich von entsprechend qualifizierten Ärzten vorgenommen werden. Tests mit dem Ziel der prädiktiven genetischen Diagnostik am Menschen dürfen nur unter ärztlicher Verantwortung durchgeführt werden. Insbesondere obliegen dem Arzt die Veranlassung, die Interpretation und die Übermittlung der Befundergebnisse, heißt es in der Richtlinie. Da die genetische Diagnostik ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzt, ist es unerlässlich, dass krankheitsbezogene Gentests Ärzten vorbehalten bleiben. Patienten können auf die Sachkenntnis und die Verschwiegenheit des Arztes vertrauen. Die prädiktive genetische Diagnostik erlaubt eine Vorhersage darüber, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit eine genetisch bedingte Krankheit auftritt. Die Diagnostik vermag oft jedoch nur in begrenztem Umfang Aussagen darüber zu machen, ob der Krankheitsfall überhaupt eintritt und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt. Voraussetzung für einen prädiktiven Gentest ist, dass der Arzt den Patienten vorher angemessenen aufklärt und berät. Nur dann kann der Patient eigenverantwortlich von seinem Recht auf Wissen oder Nichtwissen 602

115 Dokumentation zu Kapitel 11 Kapitel Gebrauch machen. Besonders ausführlich sollen Personen beraten werden, die sich auf Grund eines Familienbefunds für einen genetischen Test entscheiden. Die möglicherweise weit reichenden Konsequenzen eines Gentests bergen auch das Risiko einer Diskriminierung von Menschen auf Grund ihrer genetischen Anlagen. Daraus leitet sich vor allem für die Versicherungswirtschaft und die Arbeitgeber eine besondere Verpflichtung ab. Deshalb begrüßt die Ärzteschaft die von der Versicherungswirtschaft getroffene und zunächst bis 2006 befristete Verpflichtung, die Durchführung von prädiktiven Gentests nicht zur Voraussetzung eines Vertragsabschlusses zu machen. Ärztepräsident Hoppe fordert Parteien zum Handeln auf Berlin, : Wir haben eine Finanzierungskrise im Gesundheitswesen. Aber diese Krise ist zu großen Teilen auf politische Fehler und Versäumnisse zurückzuführen. Deshalb müssen Regierung und Opposition nun endlich ihrer gemeinsamen Verantwortung für eine dauerhafte Stabilisierung des Gesundheitswesens in vollem Umfang gerecht werden, fordert Bundesärztekammer-Präsident Prof. Dr. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe unmittelbar vor Beginn der am Montag beginnenden Ausschuss-Anhörung zum Gesundheitssystem- Modernisierungsgesetz (GMG). Durch politische Manipulationen zur Entlastung anderer Sozialversicherungsbereiche seien der gesetzlichen Krankenversicherung allein in den letzten zehn Jahren 32,6 Milliarden Euro entzogen worden. Auch die Wiedervereinigung habe zusätzliche Lasten mit sich gebracht. Im gleichen Maße seien die Einnahmen der Kassen - unter anderem als Folge der hohen Arbeitslosigkeit - immer weiter gesunken. Das Gesundheitswesen ist nicht zu teuer, sondern nur schlecht finanziert, sagte Hoppe. Er widersprach damit ausdrücklich dem Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen, in dem unterstellt wird, das Gesundheitswesen sei zu teuer und vor allem von Unter-, Über- und Fehlversorgung geprägt. Der Vorwurf mangelnder Qualität im Gesundheitswesen durchziehe den Gesetzentwurf wie einen roten Faden, ohne dass dafür ausreichende Belege vorgebracht würden, kritisiert die Bundesärztekammer in ihrer aktuellen Stellungnahme das Gesetzesvorhaben der Koalition. Eine weitere gravierende Fehleinschätzung des Entwurfs sei der Glaube, mit einem 'qualitätsorientierten Wettbewerb in einem solidarischen Ordnungsrahmen' könnten bessere Ergebnisse erzielt werden. Mit dem geplanten 'Vertragswettbewerb' würde eine der wichtigsten Säulen des Gesundheitswesens, die kollektivvertragliche Absicherung der flächendeckenden und wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung, zerstört und die Machtbalance in Richtung Krankenkassen verschoben. Mit Qualitätsorientierung und Solidarität hat das nichts tun, wohl aber mit Kostenreduktion zu Lasten der Patienten, so Ärztepräsident Hoppe. Nach wie vor kritisch betrachtet die Bundesärztekammer die geplante Einrichtung eines 'Deutschen Zentrums für Qualität in der Medizin'. Der Maßstab einer guten medizinischen Versorgung ist in der Ärzteschaft und der medizinischen Wissenschaft zu entwickeln. Dafür brauchen wir kein Bundesamt für Kassenmedizin, sagte Hoppe. Statt dessen müssten die bereits bestehenden Institutionen der Selbstverwaltung gestärkt und ein Gesamtkonzept zur Qualitätssicherung entwickelt werden, das Aufgaben und Ziele des jeweiligen 603

116 Versorgungsauftrages berücksichtige. Politiker und Gesetzgeber müssen die gemeinsame Selbstverwaltung stützen, störende staatliche Einflussnahme zurücknehmen und die Autonomie der Selbstverwaltung stärken, forderte der Ärztepräsident. Statt dessen aber würden die Ärzte mit einer Überwachungskultur konfrontiert, wie es sie bisher nicht gegeben habe. Der vorgesehene bundesweit tätige 'Beauftragte zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen' soll sich nach den Planungen der Koalitionsfraktionen nicht allein mit strafrechtlich relevanten oder rechtswidrigen Vorgängen befassen, was ohnehin schon zum Aufgabengebiet der staatlichen Ermittlungsbehörden gehört. Er soll sich auch mit 'Unregelmäßigkeiten' befassen, die - so die Begründung des Gesetzentwurfs - einen Grenzbereich zwischen legalem und illegalem Verhalten bis hin zu einem gesellschaftspolitisch nicht akzeptablen Verhalten darstellen. Hier würde die subjektive Einschätzung des Beauftragten und der politisch orientierten Bürokratie eine ideologisch begründete öffentliche Anprangerei gegen Einzelne erlauben, gegen die sich ein Betroffener noch nicht einmal wehren kann - weil es eben eine gesellschaftspolitische Wertung ist und keine rechtliche, kritisierte der BÄK-Präsident. BÄK und KBV stellen neue Arztzahlstudie in Berlin vor Ärzteschaft fehlt der Nachwuchs Berlin, : Die Situation ist schwieriger als wir vor zwei Jahren angenommen haben: Der drohende Ärztemangel ist in einigen Bereichen nicht nur früher eingetreten als erwartet, er hat auch an Dynamik gewonnen. Mit diesen Worten kommentierten heute Prof. Dr. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer (BÄK), und Dr. Manfred Richter-Reichhelm, Erster Vorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), die von ihren Organisationen vorgelegte neue Arztzahlstudie. Eine erste Studie im Jahr 2001 war zu dem Ergebnis gekommen, dass in regional unterschiedlicher Ausprägung mit einem Rückgang der Arztzahlen zu rechnen sei. Ursache dafür ist vor allem der gravierende Nachwuchsmangel in der Ärzteschaft. Dieser Trend hat sich nun bestätigt: Stellen in Krankenhäusern können nicht mehr nachbesetzt werden, Landärzte finden keine Praxisnachfolger mehr. Bereits im vergangenen Jahr verzeichnete das Bundesarztregister 1,3 Prozent weniger Hausärzte als im Jahr zuvor. Bei insgesamt sechs Arztgruppen wurden im Jahr 2002 rückläufige Zahlen festgestellt. Die Anzahl der Kinderärzte und Augenärzte gingen 2002 jeweils um 0,4 Prozent zurück. Bei den ärztlichen Psychotherapeuten lag der Rückgang sogar bei 1,7 Prozent. Je länger sich dieser Abwärtstrend fortsetzt, umso schwieriger wird es sein, die Lücken zu füllen, die ältere Ärzte hinterlassen, so Hoppe. In den Jahren zwischen 1995 und 2002 stieg der Anteil aller berufstätigen Ärzte, die älter sind als 59 Jahre, um knapp 58 Prozent. Gleichzeitig sank der Anteil der jungen Ärzte um 38 Prozent: Im Jahr 2002 waren lediglich 17 Prozent der berufstätigen Mediziner jünger als 35. Die Nachwuchsentwicklung bezeichnete der Präsident der Bundesärztekammer als alarmierend: In nur vier Jahren sind die Neuzugänge von Ärzten im Praktikum um 15,1 Prozent zurückgegangen. Zunehmend mehr Absolventen entscheiden sich gegen den Arztberuf und suchen sich attraktivere Berufsalternativen außerhalb der kurativen Medizin, die ein höheres Einkommen und bessere Arbeitsbedingungen versprechen. 604

117 Dokumentation zu Kapitel 11 Kapitel Die rückläufigen Arztzahlen stünden jedoch einem steigenden Bedarf an Ärzten entgegen. Die demographische Entwicklung der Bevölkerung und die damit einhergehende Veränderung des Krankheitsspektrums sowie der medizinische Fortschritt führten zu höheren Behandlungserfordernissen. Die Zahl der Behandlungsfälle in den Krankenhäusern steigt kontinuierlich an. Ein Mangel an Fachärzten führt gerade in diesem Bereich zwangsläufig zu Engpässen in der Patientenversorgung, warnt Hoppe. Besonders dringlich erscheint laut Richter-Reichhelm das Problem in der hausärztlichen Versorgung. Bis zum Jahr 2011 werden voraussichtlich Hausärzte ausscheiden. Diese Lücken müssten gefüllt werden. In den neuen Bundesländern würden in den nächsten Jahren sogar knapp ein Drittel aller Hausärzte in den Ruhestand gehen. Für diese sei bislang kaum Nachwuchs in Sicht: Dieser Entwicklung gilt es gegenzusteuern, sonst ist in naher Zukunft die hausärztliche Versorgung in den neuen Bundesländern ernstlich gefährdet. Dort werde es in den nächsten Jahren zu Versorgungsengpässen kommen. In einigen Gebieten Deutschlands würden Patienten selbst bei leichteren Erkrankungen gezwungen sein, kostenintensivere Behandlungen im Krankenhaus in Anspruch zu nehmen. Aber auch die Kliniken können die freien Stellen oft nicht mit jungen Ärzten besetzen. Das Fazit Richter-Reichhelms: Mediziner müssen praxisnäher ausgebildet und ihre Arbeitsbedingungen attraktiver gestaltet werden, damit sich junge Menschen wieder stärker für diesen Beruf interessieren. EuGH stoppt Ausbeutung der Ärzte Berlin, : Das EuGH-Urteil bringt Sicherheit für die Patienten und stoppt die Ausbeutung der Ärzte. 30 Stunden-Dauerdienste gehören endgültig der Vergangenheit an. Das europäische Arbeitszeitrecht gilt nach Jahre langem Kampf nun endlich auch für die Ärztinnen und Ärzte in Deutschland. Mit diesen Worten kommentierte Bundesärztekammer-Präsident Prof. Dr. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe heute das lang erwartete Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den Arbeitszeiten der Ärzte. Nach der Entscheidung des EuGH steht nunmehr unumgänglich fest, dass eine Bewertung der ärztlichen Bereitschaftsdienste als Ruhezeit - so wie bisher im deutschen Arbeitszeitgesetz geregelt - nicht den zwingenden Vorgaben aus Europa entspricht. Somit ist das System der bisher abgeleisteten Bereitschaftsdienste mit überlangen Arbeitszeiten illegal. Die Regierung muss das Urteil schnellstmöglich rechtskonform umsetzen und die für den Stellenmehrbedarf notwendigen Finanzmittel auch tatsächlich zur Verfügung stellen. Denn es wäre verantwortungslos, weiterhin nur mit völlig überarbeiteten Ärzten die Patientenversorgung im Krankenhaus aufrecht zu erhalten, so Hoppe. Dem Kieler Arzt Dr. Norbert Jaeger gratulierte er zu seinem Erfolg: Der Kollege Dr. Jaeger hat mit seiner Klage den Ärztinnen und Ärzten, vor allem aber den Patienten einen großen Dienst erwiesen. Der Ärztepräsident forderte den in dieser Angelegenheit zuständigen Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Wolfgang Clement, auf, das deutsche Arbeitszeitgesetz endlich der EG-Arbeitszeitrichtlinie 93/104 anzupassen und damit den Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit definitiv anzuerkennen. Mit der bisherigen Verzögerungstaktik muss jetzt Schluss sein. Sonst droht Gefahr, dass noch mehr junge Ärzte nicht in die 605

118 Patientenversorgung gehen, sagte Hoppe. Nun gebe es die große Chance, die Attraktivität des Arztberufes wieder zu erhöhen und dadurch die Folgen des drohenden Nachwuchsmangels abzumildern. Die Nachwuchsentwicklung sei ohnehin schon alarmierend, wie erst kürzlich eine Studie von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung ergeben habe. Denn inzwischen entscheide sich jeder vierte Medizinabsolvent für eine Tätigkeit außerhalb der Patientenversorgung, sodass schon jetzt 4800 Arztstellen in den Krankenhäusern vakant seien. Eine rechtskonforme Umsetzung des europäischen Urteils in das Tarifrecht erfordere zwangsläufig Neueinstellungen. Wir rechnen damit, dass mindestens Arztstellen geschaffen werden müssen, so Hoppe. Mit den notwendigen Veränderungen des Tarifrechts müssten deshalb die gesetzlichen Voraussetzungen zur Finanzierung dieser zusätzlichen Personalkosten in Höhe von etwa 1 Milliarde Euro geschaffen werden. Die bislang von der Bundesregierung im Rahmen des Fallpauschalengesetzes zugestandenen zusätzlichen finanziellen Mittel für die Jahre 2003 und 2004 reichten dazu bei weitem nicht aus. BÄK gegen Förderung verbrauchender Embryonenforschung Berlin, : Die Bundesärztekammer fordert die Forschungsminister der Europäischen Union auf, weiterhin von einer Förderung verbrauchender Embryonenforschung abzusehen. Die gemeinschaftlichen Fördermittel des 6. EU-Forschungsrahmenprogramms sollten ausschließlich für ethisch vertretbare Projekte eingesetzt werden. Deshalb plädieren wir mit Nachdruck dafür, das Moratorium zur Förderung embryonaler Stammzellforschung über das Jahresende hinaus unbestimmt zu verlängern, betonte der Präsident der Bundesärztekammer, Prof. Dr. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe. Geschehe dies nicht, würden auch deutsche Finanzmittel zur Förderung von Forschungsprojekten eingesetzt, die gegen geltendes deutsches Recht verstoßen. Ein solches Vorgehen wäre eine grobe Missachtung unserer Wertvorstellungen und ethischen Grundsätze, wie sie im Grundgesetz und im Embryonenschutzgesetz verankert sind, sagte Hoppe. Das Moratorium, das unter dänischer Präsidentschaft auf Druck von Deutschland, Österreich, Italien und Irland eingerichtet worden ist, läuft zum aus. Am 22. und 23. September wird das Thema Embryonenforschung auf der Tagesordnung des EU- Ministerrates Forschung/Wettbewerb stehen. Ich hoffe, dass Deutschland die Partner in der EU überzeugen kann und eine Lösung gefunden wird, die den ethischen Bedenken und gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland Rechnung trägt, sagte Ärztepräsident Hoppe. Er sprach sich ferner dafür aus, die ethisch unbedenkliche Forschung an adulten Stammzellen stärker zu fördern. Die Forschung an adulten Stammzellen hat deutliche Fortschritte gemacht. Bereits heute gibt es eine Reihe von Therapieansätzen mit adulten Stammzellen. Dafür sollten die begrenzten Fördergelder ausgegeben werden und nicht für Forschung, die die Menschenwürde verletzt, forderte Hoppe. Auch um das Forschungsniveau der USA zu erreichen, sei es sinnvoll, den Schwerpunkt auf die adulten Stammzellen zu legen. 606

119 Dokumentation zu Kapitel 11 Kapitel Ärztepräsident plädiert für umfassendes Klonverbot Berlin, : Der Deutsche Bundestag hat sich für ein umfassendes Klonverbot ausgesprochen. Diesem Votum sollte sich die Bundesregierung auch bei den Verhandlungen der Vereinten Nationen über ein Verbot des Klonens menschlicher Embryonen verpflichtet fühlen, forderte Bundesärztekammer-Präsident Prof. Dr. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe vor der morgigen Beratung des Parlaments über ein internationales Klonverbot. In Deutschland ist das Klonen von menschlichen Embryonen verboten - unabhängig von dem damit verfolgten Zweck. Schon der Versuch ist strafbar. An dieser eindeutigen Ablehnung jedweden Klonens sollten wir festhalten, sagte Hoppe. Sowohl beim reproduktiven als auch beim so genannten therapeutischen Klonen bzw. Forschungsklonen würden menschliche Embryonen regelrecht verbraucht, was im eklatanten Widerspruch zum Embryonenschutzgesetz stünde. Die befruchtete, entwicklungsfähige Eizelle ist schützenswertes menschliches Leben, das nicht zur Disposition gestellt werden darf. Durch das Klonen von Embryonen würde aber menschliches Leben auf eine bloße Funktion reduziert. Klonierte Embryonen wären dann nur so genannter Biorohstoff für medizinische Experimente, kritisierte Hoppe. Die Ärzteschaft habe die Ablehnung des reproduktiven und des so genannten therapeutischen Klonens durch den Deutschen Bundestag und das Europäische Parlament begrüßt. Jetzt seien die Bundesregierung und die Europäische Kommission gefordert, diese Ablehnung des Klonens nicht weiter zu unterlaufen, zu relativieren oder in Frage zu stellen. Zugleich forderte der Ärztepräsident die Forschungsminister der Europäischen Union auf, weiterhin von einer Förderung verbrauchender Embryonenforschung abzusehen. Die gemeinschaftlichen Fördermittel des 6. EU-Forschungsrahmenprogramms sollten ausschließlich für ethisch vertretbare Projekte eingesetzt werden, betonte Hoppe. Geschehe dies nicht, würden auch deutsche Finanzmittel zur Förderung von Forschungsprojekten eingesetzt, die gegen geltendes deutsches Recht verstoßen. Ein solches Vorgehen wäre eine grobe Missachtung unserer Wertvorstellungen und ethischen Grundsätze, wie sie im Grundgesetz und im Embryonenschutzgesetz verankert sind, sagte Hoppe. Vom Erzeugen zum Erzeugnis? Berlin, : Menschlichem Leben den Grundrechtsschutz auf Menschenwürde abzusprechen, heißt menschliches Leben in die willkürliche Verfügbarkeit Dritter zu stellen. Menschen dürfen selbst im frühesten Stadium ihrer Entwicklung nicht für andere verfügbar gemacht werden. Es darf deshalb niemals dazu kommen, dass menschliches Leben als Erzeugnis für den Heilungsprozess anderer ausgenutzt wird, mahnt Bundesärztekammer- Präsident Prof. Dr. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe angesichts der durch die jüngste Rede von Bundesjustizministerin Zypries ausgelösten Debatte über die Menschenwürde von künstlich erzeugten Embryonen. Weiter erklärte Hoppe: Wenn auch der Mensch bei uns in seiner Entwicklung von der befruchteten Eizelle an einen unterschiedlichen Lebensschutz genießt, so hat doch das Embryonenschutzgesetz endlich Rechtssicherheit in der Frage der Menschenwürde begin- 607

120 nenden Lebens gebracht. Menschliches Leben jetzt einer so genannten Rechtsgüterabwägung und damit auch Beliebigkeit zu unterstellen, könnte jedoch zu einem unkontrollierten Selektionsautomatismus führen. Dann wäre es auch nicht mehr weit, bis eine Positivliste zur Auswahl genetisch erwünschter Eigenschaften grundsätzlich über die Lebensperspektive eines Embryos entscheidet. Wir sollten ernsthaft prüfen, ob wir eine solche Gesellschaft wollen. Eine ethisch vertretbare Alternative zur verbrauchenden Embryonenforschung sei die Forschung mit adulten Stammzellen oder Stammzellen aus Nabelschnurblut. Diese gelte es nachhaltig zu fördern, sagte Hoppe. Bürgerversicherung bietet keinen Ausweg aus Finanzierungsdilemma Berlin, : Eigenverantwortung setzt Entscheidungsfreiheit voraus. Der Wettbewerb zwischen gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen ist ein Element dieser Entscheidungsfreiheit der Bürger und muss deshalb erhalten bleiben, fordert der Präsident der Bundesärztekammer, Prof. Dr. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe. Eine Einheitsversicherung für alle Bürger, wie sie von Befürwortern der sogenannten Bürgerversicherung propagiert wird, würde die Grundlagen des bewährten dualen Krankenversicherungssystems zerstören und den Einzelnen seiner Wahlfreiheit zwischen gesetzlicher und privater Vollversicherung berauben, kritisiert Hoppe. Letztlich sei der Begriff Bürgerversicherung ohnehin irreführend, denn diese sei nichts anderes als eine Gesundheitssteuer. Darüber hinaus setzt der Wettbewerb der Systeme Anreize zur Effizienzsteigerung und Qualitätsverbesserung, wie sie gerade von denen gefordert werden, die besonders laut für eine Bürgerversicherung' trommeln, so Hoppe. Eine umlagefinanzierte Zwangsversicherung für alle Bürger würde zwar - je nach Höhe der Beitragsbemessungsgrenze - zusätzliche Mittel für die Krankenkassen freisetzen. Doch dieser Effekt wäre schon bald verpufft. Denn die Ursache der Finanzierungskrise besteht im Kern in der Bindung der (erodierenden) Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung an den Produktionsfaktor Arbeit. Bei unbefriedigender Konjunkturlage, insbesondere bei hoher Arbeitslosigkeit, wird diese ausschließliche Anbindung der GKV-Einnahmen an die Arbeitseinkommen zum Problem. Schon eine geringfügige Zunahme der Arbeitslosigkeit führt zu erheblichen Einnahmeausfällen. Hinzu kommt, dass die Zahl der Leistungsempfänger auf Grund der demografischen Entwicklung kontinuierlich zunehmen wird. In gleichem Maße wird die Zahl der Beitragszahler allein schon wegen der viel zu geringen Geburtenrate weiter zurückgehen. Im Zusammenspiel mit dem dynamischen medizinischen Fortschritt führt dies zu einer steigenden Finanzierungslücke, die auch durch eine Ausweitung des versicherten Personenkreises nicht zu kompensieren ist. Deshalb bietet die so genannte Bürgerversicherung auch keinen Ausweg aus dem Finanzierungsdilemma unseres Gesundheitswesens, fasst Hoppe zusammen. Notwendig sei vielmehr eine offene und ehrliche Diskussion darüber, welchen Umfang der solidarisch finanzierte Leistungskatalog der GKV in Zukunft noch haben könne. Die Ärzteschaft habe sich zuletzt auf dem 106. Deutschen Ärztetag 2003 in Köln dafür ausgesprochen, zwischen einem tatsächlich medizinisch notwendigen und solidarisch zu finanzieren- 608

121 Dokumentation zu Kapitel 11 Kapitel den Grundleistungsvolumen einerseits und kollektiven Wahlleistungen andererseits zu unterscheiden, die individuellen Bedürfnissen und Präferenzen entsprechen oder einem erhöhten Sicherheitsbedürfnis genügen. Hoppe zu KV 45-Zahlen: Die Bürokratie wuchert weiter Berlin, : Der ungebrochene Anstieg der Verwaltungsausgaben der Krankenkassen muss die Politik alarmieren. Denn mit der Ausweitung der Behandlungsprogramme für chronisch Kranke wird sich die Bürokratie der Kassen noch mehr verselbstständigen, als das jetzt schon der Fall ist. Daran wird auch die gesetzlich verfügte Budgetierung der Verwaltungsausgaben nichts ändern können, kritisierte der Präsident der Bundesärztekammer, Prof. Dr. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe, den Anstieg der Verwaltungskosten der Krankenkassen. Nach den aktuellen, vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung vorgelegten Zahlen zur Finanzentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Verwaltungsausgaben der Krankenkassen von Januar bis Ende September dieses Jahres um durchschnittlich drei Prozent gestiegen - und das, obwohl mit dem GKV- Modernisierungsgesetz die gesundheitspolitische Vorgabe besteht, dass die Verwaltungsausgaben nicht stärker als die beitragspflichtigen Einnahmen steigen dürfen. Von Jahr zu Jahr erreichen die Verwaltungsausgaben der Kassen neue Rekordhöhen. Das sind Gelder, die dann für die Patientenbehandlung fehlen. Das muss man gerade denen sagen, die immer wieder schreien, wir hätten noch genug Reserven im System, so der Ärztepräsident. Trotzdem würden die berechtigten Warnungen vor einer zunehmenden Bürokratisierung im Gesundheitswesen, vor allem durch die Behandlungsprogramme für chronisch Kranke (Disease Management-Programme), von den politisch Verantwortlichen nach wie vor ignoriert. Dabei werde inzwischen selbst von Krankenkassen moniert, dass die Programme zu viel kosten und nur wenig bringen. Das Konzept der Disease Management-Programme ist völlig aus dem Ruder gelaufen und wird durch einen Wahnsinn an Bürokratie ad absurdum geführt, kritisierte Hoppe. Der Einschätzung des Instituts für Gesundheits- und Sozialforschung, dass bei den Programmen nicht die Bekämpfung von Risiken, sondern vorwiegend deren Dokumentation im Vordergrund stehe, sei uneingeschränkt zuzustimmen. Es ist absehbar, dass die Disease Management-Programme für die Verwaltungskosten der Krankenkassen und damit auch für Beitragssatzsteigerungen wie Katalysatoren wirken werden. Die Bürokratie wuchert weiter, sagte Hoppe. 609

122 Ärzte sind keine Kassierer Berlin, : Der Schiedsspruch zur so genannten Praxisgebühr weist insofern in die richtige Richtung als nunmehr das Restrisiko des Inkassos nicht mehr dem einzelnen Vertragsarzt aufgebürdet wird. Allerdings wird durch das gestufte Mahnverfahren der Verwaltungsaufwand in der Arztpraxis abermals deutlich zunehmen, erklärte Bundesärztekammer-Präsident Prof. Dr. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe zur gestrigen Entscheidung des Bundesschiedsamtes. Die stete Verbürokratisierung der Arztpraxis durch Verwaltungsarbeit und Dokumentation für die Krankenkassen raube dem Arzt aber letztlich notwendige Zeit für die Behandlung der Patienten. Es hätte sicherlich einfachere und für den Arzt weniger belastende Regelungen gegeben, eine Zuzahlung von Patienten zu realisieren. Problematisch ist und bleibt, den Arzt, als Partner des Patienten, zu zwingen, Inkassoaufgaben der Krankenkassen wahrzunehmen, sagte Hoppe. Die Politik habe dieses Konfliktpotenzial in der Arztpraxis bewusst in Kauf genommen und lasse nun die Ärzte im Regen stehen. Wir hätten uns gewünscht, dass die verantwortlichen Politiker erkennbar zu ihrer Entscheidung stehen und die Ärztinnen und Ärzte in dieser Situation öffentlich unterstützen, sagte der Ärztepräsident. Es werde für den einzelnen Arzt nicht einfach sein, Patienten, die die Praxisgebühr beim Erstbesuch nicht entrichten, wieder abzuweisen. Und sicherlich gehen viele davon aus, dass der Arzt nicht nur Notfall-Patienten, sondern gerade auch die ihm vertrauten Patienten ohne sofortige Entrichtung der so genannten Praxisgebühr behandelt. Es ist schon perfide, wenn stillschweigend von den Verantwortlichen in Krankenkassen und Politik davon ausgegangen wird, dass der Vertrauensvorschuss aus der Patient-Arzt- Beziehung nicht zwingend in Inkasso umgesetzt wird, kritisierte Hoppe. Wohl aus Gründen des Wettbewerbs hätten die Krankenkassen eine Belastung ihrer Beziehung zu den Versicherten mit Mahnungen und Zahlungsaufforderungen tunlichst vermeiden wollen, was auch an der bewussten Begriffsverwirrung, Praxisgebühr statt Kassengebühr, deutlich erkennbar werde. Ärzte sind Heiler und Helfer und keine Kassierer. Sie werden deshalb vielfach Schwierigkeiten haben, die so genannte Praxisgebühr vor den Patienten zu stellen. Die Politik ist verantwortlich für dieses Desaster und muss dafür auch gerade stehen, sagte Hoppe. 610

123 Dokumentation zu Kapitel 11 Kapitel Durch Ausschalten der Warnleuchte wird kein Motor repariert Hoppe kritisiert EU-Pläne zur Änderung der Arbeitszeitrichtlinie Berlin, : Durch das Ausschalten der Warnleuchte wird kein defekter Motor repariert, kritisierte der Präsident der Bundesärztekammer, Prof. Dr. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe, die jüngsten Bestrebungen von EU-Kommissarin Anna Diamantopoulou, Bereitschaftsdienste in Krankenhäusern nicht mehr als Arbeitszeit werten zu wollen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte dagegen im September 2003 festgestellt, dass Bereitschaftsdienste von Ärzten in Krankenhäusern auch in Deutschland als Arbeitszeit zu gelten haben. Das Problem besteht doch keineswegs darin, dass Krankenhausärzte jetzt ihr Geld im Schlaf verdienen können. Unser Problem besteht doch vielmehr darin, dass Krankenhausärzte nach durchgearbeiteten Nächten nicht wie bisher zum Risiko für die Patienten werden dürfen, mahnte Ärztepräsident Hoppe. Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes sind die unsäglichen 30-Stunden-Dauerdienste in deutschen Krankenhäusern aufgehoben worden. Die Sicherheit und die Qualität in der Patientenbehandlung hätten dadurch gesteigert werden können. Jetzt aber will die EU-Kommission aus rein ökonomischen Gründen diesen Zugewinn an Patientensicherheit aufs Spiel setzen; das ist unverantwortlich, kritisierte Hoppe die Brüsseler Pläne. Die Revision des EuGH-Urteils wäre gerade auch für das deutsche Gesundheitswesen ein katastrophales Signal. Denn die Gefahr ist größer denn je, dass der hiesige Ärztemangel dadurch endgültig manifestiert wird. Bereits jetzt gebe es in Deutschland erhebliche Probleme in der hausärztlichen Versorgung, beispielsweise in Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern, und komme es zu spürbaren Versorgungsengpässen in den Krankenhäusern. Inzwischen entscheide sich jeder vierte Medizin-Absolvent für eine Tätigkeit außerhalb der Patientenversorgung, so dass schon jetzt nahezu Stellen in den Krankenhäusern vakant seien. Hoppe appellierte deshalb eindringlich an die Europäische Kommission, ihrer Verantwortung für den gesundheitlichen Verbraucherschutz' gerecht zu werden und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu akzeptieren. Leichenschau: Einheitliche gesetzliche Vorschriften nötig Köln, : Über Tötungsdelikte werden jährlich als solche nicht erkannt. Darauf hat Prof. Dr. Burkhard Madea, Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der Rheinischen Friedrich-Wilhelm-Universität in Bonn, beim 28. Interdisziplinären Forum der Bundesärztekammer in Köln hingewiesen. Die Häufigkeit falsch eingeschätzter Todesursachen auf der Todesbescheinigung liegt zwischen 20 und 50 Prozent, kritisierte Prof. Madea. Die Ursache für diese Misere sei nicht zuletzt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer, die nach wie vor die Regeln des Leichenschauund Obduktionswesens allein bestimmten. Experten schätzen, dass ca. 30 Prozent der Klinikärzte auch bei Gewalteinwirkung, Vergiftung, Suizid oder ärztlichem Eingriff einen natürlichen Tod ankreuzten. 611

124 Reformbemühungen der 80er und 90er Jahre mit dem Ziel der Einführung eines bundeseinheitlichen Leichenschau-Scheins scheiterten. Der Erfolg einer neuen Initiative der Bundesärztekammer vom Januar 2003 auf Einführung einheitlicher gesetzlicher Vorschriften zur ärztlichen Leichenschau müsse abgewartet werden, meinte Prof. Madea. Bremen, Hamburg, Berlin, Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen-Anhalt und Nordrhein-Westfalen hätten ihre Bestattungsgesetze und Leichenschauverordnungen zumindest novelliert. Künftige Reformbemühungen sollten sicherstellen, dass der medizinisch unklare Todesfall unabhängig von Ermittlungen der Polizei und Staatsanwaltschaft einer medizinischen Klärung durch Verwaltungsobduktionen zugeführt wird, forderte Prof. Madea. Nur so könnten die Differenzen zwischen Kriminalpolizei und Ärzten verhindert werden. Prof. Dr. Klaus-Steffen Saternus, Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Göttingen, wies darauf hin, dass nach den Bestattungsgesetzen aller Bundesländer nicht zwischen akutem und erwartetem Tod unterschieden, sondern das unverzügliche Erscheinen des Arztes verlangt werde. Bei jedem Todesfall habe eine äußere Leichenschau durch einen approbierten Arzt stattzufinden. Die Leichenschau sei unverzüglich nach Erhalt der Anzeige über den Sterbefall vorzunehmen. Verlangt werde in neueren Leichenschauver-ordnungen die sorgfältige Untersuchung des vollständig entkleideten Leichnams. Das fordert auch der Entwurf für ein Mustergesetz zur ärztlichen Leichenschau- und Todesbescheinigung der Bundesärztekammer: Die Feststellung eines natürlichen Todes setzt in jedem Fall die Durchführung der Leichenschau an der vollständig entkleideten Leiche voraus, heißt es darin. Der Entwurf der Bundesärztekammer sieht bei der Klassifizierung der Todesart eine neue Rubrik unerwarteter Tod im Rahmen medizinischer Maßnahmen vor. Mit dieser zusätzlichen Kategorie der Todesart wird der Versuch unternommen, meldepflichtige Todesfallkategorien unabhängig von der Frage eines Verschuldens Dritter zu definieren. Hoppe: Verunsicherungen wegen der Praxisgebühr und schwindende Hoffnung auf Beitragssatzsenkungen Berlin, : Verunsicherungen wegen der Praxisgebühr und schwindende Hoffnung auf Beitragssatzsenkungen, so stellt sich die Gesundheitsreform zu Beginn des Jahres dar, resümiert Bundesärztekammer-Präsident Prof. Dr. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe die ersten Konsequenzen des so genannten GKV-Modernisierungsgesetzes. Ärzte, Pflegepersonal und viele andere Berufe im Gesundheitswesen sehen sich zutiefst verunsicherten Patienten gegenüber. Gesetzestexte sind unklar formuliert und bedürfen der Nachbesserung. Vor allem aber bedeutet der bürokratische Mehraufwand einen Verlust an notwendiger Zeit für die Patientenbehandlung. Das alles hat wohl kaum etwas mit der versprochenen Qualitätsoffensive des Ministeriums zu tun, kritisierte der Ärztepräsident. Die Probleme waren vorauszusehen. Den Ärzten aber jetzt die Verantwortung für dieses Desaster zuschieben zu wollen, ist billig und soll wohl nur von der politischen Verantwortung ablenken, so Hoppe weiter. 612

125 Dokumentation zu Kapitel 11 Kapitel Bereits im April vergangenen Jahres hatte Ärztepräsident Hoppe zu den Vorschlägen der Rürup-Kommission festgestellt: Vor allem aber muss klar sein, dass diese Praxisgebühr nicht an einer Registrierkasse in einer Arztpraxis erhoben werden kann, sondern allenfalls über die Krankenversicherung Relevanz erhält. Die Politik muss diese Frage sozialverträglich und in enger Abstimmung mit den Patienten und ihren Selbsthilfegruppen gestalten. Das sei, wie jetzt offensichtlich werde, mitnichten geschehen, sagte Hoppe. Praxisschock mit Gesundheitsreform Berlin, : Das GKV-Modernisierungsgesetz startet mit einem Praxisschock. Unklare gesetzliche Bestimmungen verunsichern Patienten und verärgern insbesondere chronisch Kranke. Sie führen dazu, dass Patienten oftmals aus finanziellen Gründen die Behandlung in Frage stellen. Statt der versprochenen Beitragssenkung und der Qualitätsoffensive sind Nachbesserungen und Aufklärung notwendig geworden, um den Schaden zu begrenzen. Neben der ausufernden Dokumentation in allen Bereichen des Gesundheitswesens ist die Praxisgebühr markantes Beispiel für die zunehmende Bürokratisierung. Notwendiger denn je sind deshalb stabile und verlässliche Rahmenbedingungen für die Beschäftigten im Gesundheitswesen und kein neuer Reformaktionismus, fordert das Bündnis Gesundheit 2000, der bundesweite Zusammenschluss der Gesundheitsberufe in Deutschland. Besorgnis erregend ist für die Berufe im Gesundheitswesen, dass die wirklichen strukturellen Probleme in der aktuellen Diskussion ausgegrenzt werden. Sie führen u.a. zu einem Mangel an Ärzten und an qualifiziertem Personal für die Pflege bis hin zu dem schon sprichwörtlichen Dokumentationswahnsinn, der die Motivation der Beschäftigten zu ersticken droht. Der Weg in eine weitere Kommerzialisierung ist geebnet. Die Tendenz, billige, unqualifizierte Kräfte einzukaufen, hält unvermindert an; der Ökonomisierungswahn ist ungebrochen. Diese De-Professionalisierung wird auf Dauer zu einer eklatanten Verminderung der Qualität führen, so wie dies im Bereich der Pflege mit nicht ausgebildetem Personal heute schon spürbar ist. Die Konsequenzen dieser Qualitätsminderung sind gerade angesichts der Zunahme älterer pflegebedürftiger Menschen fatal, warnt das Bündnis Gesundheit Gemeinsam mit Politikern wird das Bündnis am 24. März 2004 in einer öffentlichen Veranstaltung die Bedeutung des Gesundheitswesens als Wachstumsmarkt diskutieren. Im Bündnis Gesundheit 2000 haben sich 38 Verbände und Organisationen der Gesundheitsberufe zusammengeschlossen, um Perspektiven für eine patientengerechte Gesundheitspolitik aufzuzeigen. Das Bündnis vertritt die 4,1 Millionen Beschäftigten im Gesundheitswesen, unter ihnen die Vertreter der Pflegeberufe, Arzthelferinnen, Apotheker, Assistenzberufe, Ärzte, Zahnärzte, Kassenpsychotherapeuten und Heilmittelerbringer. 6

126 Ärztliche Gutachter nicht schlechter stellen als andere Möhrle kritisiert Kostenrechtsmodernisierungsgesetz Berlin, : Es spricht dem Aufwand und der Leistung ärztlicher Sachverständiger Hohn, wenn die Vergütung für medizinische Gutachten auf den Stand von 1994 eingefroren wird, kritisiert Dr. Alfred Möhrle, Vorsitzender des Ausschusses Gebührenordnung der Bundesärztekammer, die geplante Neuregelung der Vergütungssätze für medizinische Sachverständige im so genannten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz. Der interfraktionelle Gesetzentwurf soll heute im Deutschen Bundestag verabschiedet werden. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Vergütungssätze für ärztliche Sachverständige sind im Vergleich zu anderen Sachverständigengruppen völlig unzulänglich. Entschädigungen für medizinische Gutachten liegen derzeit durchschnittlich um etwa 53 Prozent unter den Entschädigungen anderer Berufsgruppen. Das jetzt vorgesehene Nullwachstum für die Mehrzahl der Gutachten ist zu wenig, um die Qualität der medizinischen Gutachten aufrechterhalten zu können und wird auf Dauer zu Konflikten bei der Kostenfestsetzung der Vergütung führen, warnt Möhrle. Gerade bei komplexen Sachverhalten führe dies zu vermeidbaren Folgegutachten und -kosten. Der vorliegende Gesetzentwurf darf nicht das letzte Wort sein. Wir appellieren an die Abgeordneten des Bundestages, Ärztinnen und Ärzte nicht schlechter zu stellen als andere Gutachter, so Möhrle. In einem Schreiben an die Bundesärztekammer bestätigte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, dass den medizinischen Sachverständigen von den Gerichten gegenwärtig eher vergleichsweise niedrige Stundensätze gewährt werden. Trotzdem sollen die Kernleistungen der Sachverständigen, die Erstellung von Gutachten z.b. zur Beurteilung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit oder zur Haftfähigkeit, lediglich mit 50 Euro pro Stunde, nach den Empfehlungen des Bundesrates vom sogar nur mit 45 Euro pro Stunde vergütet werden. Für die Masse ärztlicher Gutachten wird damit die Vergütung auf dem Stand von 1994 festgeschrieben. Schon damals lagen die Stundensätze für medizinische Sachverständige am unteren Ende der Verdienstmöglichkeiten vergleichbarer akademischer Berufe. In Anbetracht der Fortschreibung der bisherigen krassen Ungleichbehandlung ärztlicher Sachverständiger fordert die Bundesärztekammer als Mindeststundensatz für medizinische Gutachten eine Gleichstellung mit Gutachten im Hochbau, Ingenieurwesen, Fahrzeugbau, graphischen Gewerbe, bei Kraftfahrzeugschäden und zur Kraftfahrzeugbewertung sowie bei Kraftfahrzeugunfallschäden. Maßstab für die Vergütung sollte die vom Bundesrat in der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheitenverordnung beschlossene Höhe des Durchschnittshonorars für eine Arztstunde von 81,00 Euro sein. 614

127 Dokumentation zu Kapitel 11 Kapitel Klonexperimente: Machbarkeitswahn der Forscher stoppen Berlin, : Wir müssen den Machbarkeitswahn stoppen und schnellstmöglich zu einem internationalen Klonverbot kommen. Wir dürfen es nicht zulassen, dass Embryonen als Rohstofflieferanten gezüchtet werden. Wenn wir menschliches Leben in die Beliebigkeit kommerzieller Verwendung stellen, dann wird keine Ethik der Welt uns mehr retten, warnte der Präsident der Bundesärztekammer, Prof. Dr. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe, angesichts der jüngsten Berichte über Klonexperimente in Südkorea. Die Herstellung von Embryonen zu Forschungszwecken oder gar zur industriellen Verwertung müsse weltweit geächtet werden. Die Forscher dürfen sich nicht zu Herren über Leben und Tod menschlicher Embryonen machen. Menschliches Leben, auch im frühesten Stadium ob durch Befruchtung oder Klonierung entstanden, darf niemals zur Disposition gestellt werden, sagte Hoppe. In Deutschland ist das Klonen von menschlichen Embryonen verboten - unabhängig von dem damit verfolgten Zweck. Schon der Versuch ist strafbar. Damit wir nicht in eine argumentative Abwärtsspirale hinsichtlich der Globalisierung von Forschungsergebnissen oder Forschungsstandorten kommen, sind international verbindliche Abkommen zum Embryonenschutz unumgänglich. Wir dürfen es nicht zulassen, dass Forschung abermals von ethischer Selbstverpflichtung befreit wird, forderte der Ärztepräsident. Hoppe: Alkoholisierung von Jugendlichen stoppen Bundesärztekammer-Präsident warnt vor Alcopops Berlin, : Wir dürfen es nicht zulassen, dass zunehmend mehr Jugendliche durch Alcopops zu Gewohnheitstrinkern werden. Deshalb muss Prävention bereits an der Supermarktkasse beginnen, fordert der Präsident der Bundesärztekammer, Prof. Dr. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe, am heutigen Rosenmontag. Die extrem süßen und stark alkoholhaltigen Mixgetränke gehören in der Gruppe der 14- bis 17-Jährigen zu den beliebtesten alkoholischen Getränken. Während 1998 neun Prozent der 14- bis 29-Jährigen einmal im Monat Alcopops tranken, sind es nach Angaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung inzwischen 42 Prozent. In der Gruppe der 14- bis 17-Jährigen liegt der Anteil sogar bei 48 Prozent. Der Umsatz von Spirituosen-Mixgetränken im Lebensmitteleinzelhandel ist allein von 2001 auf 2002 um mehr als 340 Prozent gestiegen. Dieser Trend zur Alkoholisierung junger Menschen macht uns große Sorgen. Je früher Kinder und Jugendliche damit beginnen Alkohol zu trinken, desto leichter werden sie abhängig, warnt Hoppe. Ein frühes Einstiegsalter führt zu besonders gravierenden Folgeschäden und macht die Entwöhnung umso schwieriger. Hoppe appelliert deshalb an die Bundesregierung, sich ein Beispiel an Frankreich zu nehmen. Hier wurde 1997 eine Zusatzsteuer eingeführt, durch die sich der Endverkaufspreis der Spirituosen-Mixgetränke verdoppelt hat. Dies hat den Markt für Alcopops nahezu zusammenbrechen lassen. Das französische Modell ist erfolgversprechend und realisierbar, da es mit der Binnenmarktpolitik der EU vereinbar ist, erklärt der Ärztepräsident. Eine politische Initiative zur zusätzlichen Besteuerung der Alkoholmixgetränke würde daher von der Ärzteschaft nachhaltig unterstützt werden. 615

128 Der Ärztepräsident fordert den Handel zu einem verantwortungsvolleren Umgang mit den alkoholischen Mixgetränken auf. Es kann nicht angehen, dass Alcopops im Regal neben Saft und Limonade platziert werden. Dies signalisiert, dass die alkoholhaltigen Limonaden harmlos oder gar gesund seien, so Hoppe. Der Handel dürfe das positive Image, das die Alcopops durch gezielte Werbung und niedrige Preise ohnehin schon bei Jugendlichen haben, nicht noch unterstützen. Zudem müsse stärker darauf geachtet werden, dass die Altersgrenzen beim Verkauf von Alcopops eingehalten werden, fordert Hoppe. Es ist unverantwortlich, dass Händler Mixgetränke an 14-Jährige abgeben, obwohl diese nicht an unter 18-Jährige verkauft werden dürfen. Hausärztemangel im Osten setzt sich fort Hoppe warnt vor Mindestversorgung mit Wartelistenmedizin Berlin, : Die Versorgungsdefizite in Ostdeutschland verschärfen sich zusehends. Schon jetzt kann mancherorts die flächendeckende hausärztliche Versorgung nicht mehr im ausreichenden Maße sichergestellt werden, warnte heute Bundesärztekammer- Präsident Prof. Dr. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe. Gegenüber dem Vorjahr ist die Anzahl der Hausärzte in den neuen Bundesländern im Jahr 2003 erneut stark zurückgegangen, um insgesamt 1,3 Prozent. Das geht aus der aktuellen Ärztestatistik der Bundesärztekammer für das Jahr 2003 hervor. Im gesamten Bundesgebiet waren Ende 2003 exakt Ärztinnen und Ärzte in ihrem ärztlichen Beruf tätig. Der Zuwachs von einem Prozent gegenüber 2002 liegt damit wiederum unter den Steigerungsraten der Vorjahre. Besonders augenfällig ist der geringe Zugang an jungen Ärztinnen und Ärzten. Jeder vierte Medizinabsolvent entscheidet sich inzwischen für eine Tätigkeit außerhalb der Patientenversorgung. Der Nachwuchsmangel hat gravierende Auswirkungen auf die Alterstruktur der Ärzte. Waren im Jahre 1991 noch 27,4 Prozent der Ärzte unter 35 Jahre alt, so liegt dieser Anteil nunmehr bei 16,5 Prozent (2003). Dies entspricht einem Rückgang des Anteils junger Ärzte um 40 Prozent in nur 12 Jahren. Gleichzeitig erhöhte sich der Anteil der Ärzte, die 60 Jahre und älter sind, von 7,5 Prozent (1991) auf 11,6 Prozent (2003). Bei den niedergelassenen Ärzten ist der Anteil der mindestens 60-Jährigen sogar innerhalb eines Jahres von 17 Prozent (2002) auf 18,4 Prozent (2003) gestiegen. Damit bestätigt sich der prognostizierte Trend einer so genannten Überalterung der deutschen Vertragsärzteschaft. Die Nachwuchsentwicklung ist alarmierend. Denn ohne eine ausreichende Anzahl junger Ärzte werden wir die steigende Nachfrage nach ärztlichen Leistungen nicht decken können, betonte Hoppe. Die Zunahme älterer Menschen in Dauerbehandlung und die bemerkenswerte Zunahme von chronischen Erkrankungen bei jüngeren Menschen, wie z.b. Allergien, erfordere eine größere Zahl von Ärzten, um den Behandlungserfordernissen gerecht werden zu können. Wenn wir es nicht schaffen, den Abwärtstrend beim ärztlichen Nachwuchs zu stoppen, wird sich auf Dauer nur noch eine Mindestversorgung mit ausgeprägter Wartelistenmedizin aufrechterhalten lassen, warnte Hoppe. Dieser Entwicklung könne man auch nicht mit der Anwerbung ausländischer Ärzte vor allem aus Osteuropa begegnen, wie dies offenkundig immer häufiger geschehe. Dadurch könne zwar der 616

129 Dokumentation zu Kapitel 11 Kapitel Personalbedarf in deutschen Kliniken zeitweise gedeckt werden, in den Heimatländern führe der Weggang gut ausgebildeter Fachkräfte aber zu großen Lücken in der ärztlichen Versorgung. Wir können nicht bei uns Löcher stopfen und bei unseren Nachbarn in Osteuropa neue Löcher reißen. Das ist nicht nur unfair, das ist unethisch. Wir kommen nicht umhin, unsere Probleme selbst zu lösen, sagte Hoppe. Entscheidend sei, dass junge Ärzte attraktive Arbeitsbedingungen vorfänden. Unbezahlte Überstunden, Dauereinsätze von 30 Stunden und eine im Vergleich zu anderen akademischen Berufen unterdurchschnittliche Bezahlung würden junge Menschen aber davon abhalten, den Arztberuf zu ergreifen. Deshalb müssen jetzt Anstrengungen unternommen werden, die Arbeitsbedingungen der Ärzte zu verbessern. Dazu gehört auch und gerade eine bessere Honorierung ärztlicher Leistungen, sagte der Ärztepräsident. 617

130 Die Organisation der Bundesärztekammer Das Grundgesetz hat weite Bereiche des Gesundheitswesens den Ländern zugeordnet. Dazu gehören vor allem die Regelung der ärztlichen Berufsausübung und die Organisation des ärztlichen Berufsstandes, soweit sie öffentlich-rechtlicher Art sind. In den Ländern der Bundesrepublik Deutschland bestehen somit Ärztekammern, die durch Landesgesetze als Körperschaften öffentlichen Rechts errichtet sind. Ihnen gehören kraft Gesetzes alle Ärzte im Bereich des jeweiligen Landes als Pflichtmitglieder an. Den Ärztekammern obliegt die Wahrung der beruflichen Belange der Ärzteschaft; sie nehmen weiter als übertragene hoheitliche Aufgabe die Aufsicht über die Ärzte ihres Bereiches wahr. Des weiteren bestehen ihre Aufgaben darin, die ärztliche Ausbildung und Fortbildung zu fördern, für einen sittlich und wissenschaftlich hochstehenden Ärztestand zu sorgen, die ärztlichen Berufspflichten und die Weiterbildung zu ordnen und an der Gesetzgebung auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens mitzuwirken. Die Ärztekammern haben sich auf Bundesebene in der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern) zusammengeschlossen. Diese ist aus der im Jahre 1947 gegründeten Arbeitsgemeinschaft der Westdeutschen Ärztekammern hervorgegangen. Ihr gehören 17 Ärztekammern an. Deutscher Ärztetag Die Hauptversammlung der Bundesärztekammer, die in der Regel einmal jährlich stattfindet, ist der Deutsche Ärztetag. Dieser setzt sich aus den von den Landesärztekammern entsandten Delegierten zusammen. Die Zahl der Delegierten ist auf 250 begrenzt; jede Landesärztekammer stellt 2 Delegierte als Basisvertretung, die Verteilung der restlichen 216 Delegierten erfolgt nach dem d Hondtschen Verfahren nach der Zahl der Mitglieder der Landesärztekammern. Für den 107. Deutschen Ärztetag 2004 entsenden die Landesärztekammer Baden-Württemberg 31 Delegierte Bayerische Landesärztekammer 38 Delegierte Ärztekammer Berlin 16 Delegierte Landesärztekammer Brandenburg 7 Delegierte Ärztekammer Bremen 4 Delegierte Ärztekammer Hamburg 8 Delegierte Landesärztekammer Hessen 18 Delegierte Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern 6 Delegierte Ärztekammer Niedersachsen 20 Delegierte Ärztekammer Nordrhein 29 Delegierte Landesärztekammer Rheinland-Pfalz 11 Delegierte Ärztekammer Saarland 5 Delegierte 618

131 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Sächsische Landesärztekammer 12 Delegierte Ärztekammer Sachsen-Anhalt 7 Delegierte Ärztekammer Schleswig-Holstein 9 Delegierte Landesärztekammer Thüringen 7 Delegierte Ärztekammer Westfalen-Lippe 22 Delegierte Die Hauptversammlung der Bundesärztekammer, der Deutsche Ärztetag, stellt somit die parlamentarische Vertretung der gesamten Ärzteschaft der Bundesrepublik Deutschland dar. Der Deutsche Ärztetag besteht anfänglich als Veranstaltung des Deutschen Ärztevereinsbundes seit 1873 und tritt im Jahr 2004, nach den durch die beiden Weltkriege und die Zeit des NS-Regimes eingelegten Zwangspausen, zum 107. Male zusammen. Die Vorbereitung und Durchführung der Deutschen Ärztetage obliegen dem Vorstand der Bundesärztekammer. Die dem Vorstand durch die Wahl des 106. Deutschen Ärztetages 2003 in Köln bzw. kraft Amtes angehörenden Mitglieder sind auf Seite 672 aufgeführt. 619

132 Die Organisation der Bundesärztekammer Satzung der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) (in der vom 104. Deutschen Ärztetag 2001 beschlossenen Fassung) 1 (1) Die Landesärztekammer Baden-Württemberg, die Bayerische Landesärztekammer, die Ärztekammer Berlin, die Landesärztekammer Brandenburg, die Ärztekammer Bremen, die Ärztekammer Hamburg, die Landesärztekammer Hessen, die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern, die Ärztekammer Niedersachsen, die Ärztekammer Nordrhein, die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, die Ärztekammer des Saarlandes, die Sächsische Landesärztekammer, die Ärztekammer Sachsen-Anhalt, die Ärztekammer Schleswig-Holstein, die Landesärztekammer Thüringen und die Ärztekammer Westfalen-Lippe bilden eine Arbeitsgemeinschaft. (2) Die Arbeitsgemeinschaft führt die Bezeichnung Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern). Sie hat ihren Sitz in Berlin. (3) Die Sitzentscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 und 6 Satz 1 werden wirksam, wenn der Vorstand die Funktionsfähigkeit des Sitzes in Berlin festgestellt und den Zeitpunkt dieser Feststellung im Deutschen Ärzteblatt veröffentlicht hat. Bis dahin ist der Sitz der Bundesärztekammer und der Geschäftsstelle Köln. 2 (1 ) Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist der ständige Erfahrungsaustausch unter den Ärztekammern und die gegenseitige Abstimmung ihrer Ziele und Tätigkeiten. (2) Zur Erreichung ihres Zweckes übernimmt es die Arbeitsgemeinschaft, das Zusammengehörigkeitsgefühl aller deutschen Ärzte und ihrer Organisationen zu pflegen, den Meinungs- und Erfahrungsaustausch zwischen den Ärztekammern zu vermitteln und diese zu beraten, die Ärztekammern über alle für die Ärzte wichtigen Vorgänge auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und des sozialen Lebens zu unterrichten, auf eine möglichst einheitliche Regelung der ärztlichen Berufspflichten und der Grundsätze für die ärztliche Tätigkeit auf allen Gebieten hinzuwirken, die ärztliche Fortbildung zu fördern, in allen Angelegenheiten, die über den Zuständigkeitsbereich eines Landes hinausgehen, die beruflichen Belange der Ärzteschaft zu wahren, Tagungen zur öffentlichen Erörterung gesundheitlicher Probleme zu veranstalten, Beziehungen zur ärztlichen Wissenschaft und zu ärztlichen Vereinigungen des Auslandes herzustellen. 620

133 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel 3 Organe der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) sind: a) die Hauptversammlung (Deutscher Ärztetag), b) der Vorstand. 4 (1) Die Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) hält mindestens einmal jährlich eine ordentliche Hauptversammlung als Deutschen Ärztetag ab. Außerdem kann der Vorstand die Abhaltung eines außerordentlichen Deutschen Ärztetages beschließen, wenn er es aus einem wichtigen und dringlichen Grunde für notwendig hält; ein außerordentlicher Deutscher Ärztetag muß einberufen werden, wenn mindestens drei Ärztekammern es beantragen. Das Nähere über die Einberufung, die Leitung sowie über Form und Zeitpunkt der Einladungen regelt die Geschäftsordnung der Deutschen Ärztetage. (2) Aufgaben des Deutschen Ärztetages sind: die Aufstellung einer Satzung der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern), einer Geschäftsordnung der Deutschen Ärztetage, die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der zwei weiteren Ärztinnen/Ärzte im Vorstand der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern), die Bildung von Ausschüssen zur ständigen oder vorübergehenden Bearbeitung einzelner Sachgebiete oder Gegenstände, die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und die Festsetzung der Unkostenanteile, die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Erteilung der Entlastung an den Vorstand, die Beratung und Beschlussfassung über die Gegenstände der Tagesordnung. (3) Die Ärztekammern werden auf dem Deutschen Ärztetag durch antrags- und stimmberechtigte, mit einem Ausweis ihrer Ärztekammer versehene Abgeordnete vertreten. Jeder Abgeordnete hat eine Stimme. Die Zahl der Abgeordneten ist auf 250 begrenzt. Jede Ärztekammer erhält zwei Sitze als Basisvertretung. Die restlichen Sitze werden nach dem d'hondtschen Verfahren vergeben, bezogen auf die Zahl der Mitglieder der einzelnen Ärztekammern. (4) Der Deutsche Ärztetag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Abgeordneten des Deutschen Ärztetages anwesend ist. (5) Die Beschlüsse des Deutschen Ärztetages werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Delegierten erforderlich. 621

134 (6) Über die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages, die Festsetzung der Kostenanteile, die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Erteilung der Entlastung an den Vorstand können die Delegierten einer Landesärztekammer nur einheitlich durch einen Stimmführer für ihre Kammer abstimmen. Der Stimmführer hat dabei soviel Stimmen wie die Zahl der seiner Ärztekammer nach 4 Abs. 3 zustehenden Abgeordneten. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der Gesamtzahl der durch die Stimmführer abgegebenen Stimmen. 5 (1) Der Vorstand besteht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus a) dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten b) den Präsidenten der Landesärztekammern, die Mitglieder der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) sind, c) zwei weiteren Ärztinnen/Ärzten. (2) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten werden vom Deutschen Ärztetag für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag von Abgeordneten des Ärztetages gewählt. Jeder Wahlvorschlag bedarf der Unterstützung von mindestens zehn Abgeordneten. Die Wahl erfolgt für den Präsidenten und jeden der beiden Vizepräsidenten in getrennten Wahlgängen durch geheime, schriftliche Abstimmung. Es ist jeweils die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht erreicht, so findet im dritten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl aus dem zweiten Wahlgang statt. Ergibt sich dabei Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Das gilt auch, wenn aus dem zweiten Wahlgang zwischen zwei Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl auszuwählen ist. (3) Die Präsidenten der Landesärztekammern gehören dem Vorstand kraft ihres Amtes an. Sie können sich im Verhinderungsfalle durch den Vizepräsidenten ihrer Kammer vertreten lassen. Ist auch dieser verhindert, so kann die betreffende Kammer zu den Vorstandssitzungen einen Beobachter ohne Stimmrecht entsenden. Die Sätze 2 und 3 dieses Absatzes gelten auch für den Fall, daß der Präsident einer Landesärztekammer nach Abs. 2 zum Präsidenten oder Vizepräsidenten gewählt und verhindert ist, an einer Vorstandssitzung teilzunehmen. (4) Die in Abs. 1 c genannten Ärztinnen/Ärzte werden vom Deutschen Ärztetag für die Dauer von vier Jahren gewählt. Für das Wahlverfahren gilt Absatz 2 entsprechend. (5) Der nach den Absätzen 1 bis 3 gebildete Vorstand ist vor dem Deutschen Ärztetag durch den ältesten Abgeordneten des Ärztetages auf die getreue Amtsführung zum Wohle der deutschen Ärzteschaft zu verpflichten. (6) Der Deutsche Ärztetag kann den Präsidenten, jeden der Vizepräsidenten und die beiden weiteren Ärztinnen/Ärzte vor Beendigung ihrer Amtsdauer abberufen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Zahl der Abgeordneten, die für die Hauptversammlung nach 4 Abs. 3 errechnet ist. 622

135 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel (7) Die Vorstandssitzungen werden von dem Präsidenten nach Bedarf einberufen und geleitet. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder es verlangt. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen nicht. 6 Die Arbeitsgemeinschaft unterhält zur Erledigung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle in Berlin. Die Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft und der Justiziar sind zu allen Sitzungen des Vorstandes einzuladen und sind berechtigt, Anträge zu stellen. 7 (1) Die Arbeitsgemeinschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch ihren Präsidenten oder seinen Stellvertreter vertreten. (2) Zur Erledigung der laufenden Geldgeschäfte im Rahmen des Voranschlages kann der Präsident den Geschäftsführern der Arbeitsgemeinschaft Vollmacht erteilen. 8 (1) Durch ihren Beitritt zur Arbeitsgemeinschaft verpflichten sich die Ärztekammern zur anteiligen Übernahme der aus der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft und ihrer Ausschüsse entstehenden Kosten. (2) Über das Verfahren der Umlegung der Kosten beschließt der Deutsche Ärztetag mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abgeordneten. (3) Der Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft, der durch eingeschriebenen Brief mit halbjähriger Kündigungsfrist zum Jahresschluss erfolgen kann, befreit nicht von der Erfüllung noch bestehender Verpflichtungen gegenüber der Arbeitsgemeinschaft. 9 (1) Der Vorstand stellt den Haushaltsvoranschlag auf und vertritt ihn vor dem Deutschen Ärztetag. (2) Kassenführer ist im Auftrag des Vorstandes der Hauptgeschäftsführer der Bundesärztekammer. Er kann diese Aufgabe mit Zustimmung des Vorstandes auf einen anderen hauptberuflichen Mitarbeiter der Geschäftsführung delegieren. (3) Der Kassenführer hat dem Vorstand der Bundesärztekammer und der Finanzkommission vierteljährlich und der Vorstand der Bundesärztekammer dem ordentlichen Deutschen Ärztetag jährlich Rechnung zu legen. (4) Bei der Bundesärztekammer wird eine Finanzkommission gebildet. Jede Landesärztekammer benennt für die Finanzkommission einen Arzt als Mitglied und einen Arzt als Stellvertreter. Die Stellvertreter können neben den Mitgliedern beratend an den 623

136 Sitzungen teilnehmen; das gleiche gilt für je einen Vertreter der Geschäftsführung der Landesärztekammern. (5) Die Finanzkommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt und zwar zeitgleich mit der Wahl des Vorstandes der Bundesärztekammer. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein und schlägt die Tagesordnung vor. Die Finanzkommission tagt mindestens einmal jährlich. Der Vorsitzende kann sie zu weiteren Sitzungen einberufen. (6) Jedes Mitglied der Finanzkommission hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Die Finanzkommission überwacht das Finanzgebaren der Bundesärztekammer. Sie prüft die Rechnungslegung und wirkt bei der Aufstellung des Haushaltsplanes mit. Vor der Beschlussfassung des Vorstandes der Bundesärztekammer über Ausgaben, die ihrer Art oder Höhe nach nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind oder von denen zu befürchten ist, dass sie zu einer Überschreitung des Haushaltsplanes oder zu wesentlichen Verschiebungen von Etatposten untereinander führen, ist die Finanzkommission zu hören. Die Finanzkommission kann Einspruch gegen derartige Ausgaben erheben, über den der Vorstand der Bundesärztekammer zu entscheiden hat. Der Vorsitzende der Finanzkommission erstattet jährlich dem ordentlichen Deutschen Ärztetag einen Bericht über die Tätigkeit der Finanzkommission, insbesondere die Prüfung der Jahresrechnung und die Erstellung des Haushaltsvoranschlages. (8) Die Kassen und Bücher werden jährlich mindestens einmal von einem oder mehreren Sachverständigen geprüft, die von der Finanzkommission bestellt werden. Geschäftsjahr ist jeweils der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres. 10 (1) Über die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur ein Ärztetag beschließen, auf dem alle Ärztekammern durch ihre Abgeordneten vertreten sind. Zur Annahme eines Beschlusses ist eine Mehrheit von Dreiviertel der Stimmen erforderlich. (2) Das Vermögen fällt, soweit es nach Abwicklung nach Satz 3 zur Verfügung steht, an die Ärztekammern; die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der Anteile der Beitragszahlung der Ärztekammern an die Bundesärztekammer im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Auflösungsbeschluss. Der Deutsche Ärztetag bestellt zur Durchführung der Auflösung einen Treuhänder. Die Erfüllung der schwebenden Verbindlichkeiten der Arbeitsgemeinschaft ist vor erfolgter Auflösung sicherzustellen. Für die Sicherstellung haften die Ärztekammern gesamtschuldnerisch gemeinsam. 624

137 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Geschäftsordnung der Deutschen Ärztetage (in der vom 97. Deutschen Ärztetag 1994 beschlossenen Fassung) 1 Der Deutsche Ärztetag ist die Hauptversammlung der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern), im folgenden Bundesärztekammer genannt, die damit die Tradition der vom Deutschen Ärztevereinsbund als Deutsche Ärztetage veranstalteten Mitgliederversammlungen wieder aufnimmt und fortführt. 2 (1) Die Einberufung zum ordentlichen Ärztetag soll mindestens vier Wochen vor dem Ärztetag unter Bekanntgabe der Tagesordnung ergehen. (2) Die Vorbereitungen zu einem Ärztetag werden von der Geschäftsführung der Bundesärztekammer getroffen. Ärztekammern, in deren Bereich der Ärztetag stattfindet, sind an den Vorbereitungen und an den zur Durchführung des Ärztetages erforderlichen Arbeiten in zweckmäßiger Weise zu beteiligen. 3 Zutritt zu den Sitzungen des Deutschen Ärztetages haben alle deutschen Ärzte und die vom Vorstand der Bundesärztekammer geladenen Personen. Zum Wort berechtigt sind nur die Abgeordneten, die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführung. Geladene Personen können das Wort mit Zustimmung des Präsidenten des Ärztetages erhalten. Andere Teilnehmer sollen das Wort nur mit Zustimmung der Versammlung erhalten. 4 (1) Die den Ärztetag bildenden, von den Ärztekammern gewählten Abgeordneten sind mit einem von dem Präsidenten ihrer Ärztekammer ausgestellten schriftlichen Ausweis zu versehen ( 4 Abs. 3 der Satzung der Bundesärztekammer). Nur die mit einem Ausweis versehenen Abgeordneten sind berechtigt, das Stimmrecht auszuüben. (2) Von der Geschäftsführung der Bundesärztekammer sind die Ausweisformulare mit der Angabe der auf die Ärztekammer entfallenden Stimmenzahl spätestens vier Wochen vor Beginn des ordentlichen Ärztetages, bei außerordentlichen Ärztetagen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sobald wie möglich, an die Ärztekammer zu senden. (3) Der Hauptgeschäftsführer der Bundesärztekammer bestimmt rechtzeitig vor jedem Deutschen Ärztetag, wer die Ausweise zu prüfen, die Stimmzettel auszuhändigen, sie wieder einzusammeln und das Ergebnis von Zettelabstimmungen festzustellen hat. Der 625

138 Vorstand der Bundesärztekammer kann jederzeit das Ergebnis von Zettelabstimmungen selbst nachprüfen oder nachprüfen lassen. 5 (1) Bei Abstimmungen entscheidet, soweit nicht die Satzung der Bundesärztekammer etwas anderes bestimmt, die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Ungültig abgegebene Stimmen und Stimmenthaltungen zählen bei der Zahl der abgegebenen Stimmen nicht mit. (2) Für die Wahlen gelten die Bestimmungen der Satzung der Bundesärztekammer. 6 Den Vorsitz des Deutschen Ärztetages führt der Präsident der Bundesärztekammer oder, falls er verhindert ist, seine Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, so übernimmt den Vorsitz dasjenige Vorstandsmitglied, das dem Vorstand am längsten angehört. Will sich der Präsident des Deutschen Ärztetages an der Aussprache beteiligen, so soll er die Leitung der Verhandlungen abgeben. 7 Vor oder auf dem ordentlichen Deutschen Ärztetag erstattet der Präsident oder der Hauptgeschäftsführer der Bundesärztekammer einen Jahresbericht. Der Vorsitzende der Finanzkommission berichtet über die Finanzen und das Ergebnis der Prüfungen durch die Finanzkommission. 8 Wortmeldungen müssen schriftlich erfolgen. Bei den Beratungen erhalten die Redner das Wort nach der Reihenfolge ihrer Meldung. Die Ausführungen erfolgen grundsätzlich in freier Rede, nur die Berichterstatter dürfen ihren Bericht verlesen. 9 (1) Dringende Anträge über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, müssen vor Eintritt in den ersten Verhandlungsgegenstand vorgebracht und begründet werden. Sie sind zu verhandeln, wenn die Mehrheit dafür ist. Der Vorstand der Bundesärztekammer kann jederzeit die Tagesordnung ändern oder ergänzen. (2) Anträge auf Änderung der Satzung der Bundesärztekammer oder der Geschäftsordnung der Deutschen Ärztetage dürfen nur verhandelt werden, wenn eine Beratung über diese Gegenstände in die Tagesordnung aufgenommen und der Inhalt der beantragten Änderung den Landesärztekammern mindestens drei Monate vor dem Ärztetag bekanntgegeben wurde. 10 Anträge zum Haushaltsvoranschlag können nur mit der Maßgabe zur Abstimmung zugelassen werden, daß ein zustimmendes Abstimmungsergebnis lediglich einen Vorschlag für die Abstimmung gem. 4 Abs. 6 der Satzung zur Entscheidung durch den Stimmführer dar- 626

139 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel stellt. Über den Antrag entscheiden endgültig die Stimmführer im Verfahren nach 4 Abs. 6 der Satzung. Wird ein Abänderungsantrag durch die Stimmführer angenommen, so ist gegebenenfalls ein Nachtragshaushalt aufzustellen. 11 (1) Alle Anträge, die von zehn stimmberechtigten Abgeordneten unterstützt sein müssen, müssen dem Vorsitzenden schriftlich übergeben und der Versammlung alsbald mitgeteilt werden. Der Antragsteller erhält das Wort in der Reihenfolge, in der er gemeldet ist. Antragsberechtigt sind außer den Abgeordneten auch die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführung. (2) Wird ein Antrag zurückgenommen, so ist dies alsbald der Versammlung mitzuteilen. Nach Schluss der Aussprache werden Anträge nicht entgegengenommen. 12 Außer der Reihe erhält das Wort: a) Der Berichterstatter, b) der Präsident der Bundesärztekammer, c) wer zur Geschäftsordnung sprechen will, d) wer Vertagung oder Vorberatung der Sache durch einen Ausschuss beantragen will, e) wer tatsächliche Berichtigungen zu geben hat, f) wer Schluss der Aussprache beantragen will. Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach beendeter Aussprache erteilt. Die Redezeit kann auf Beschluss der Versammlung beschränkt werden. Grundsätzlich sollen die Redner, mit Ausnahme der Berichterstatter, nicht länger als 10 Minuten sprechen. Mit Zustimmung der Mehrheit kann hiervon abgewichen werden. 14 Der Vorsitzende hat die Pflicht, die Redner, die nicht zur Sache sprechen, hierauf aufmerksam zu machen und ihnen im Wiederholungsfalle das Wort zu entziehen, ferner diejenigen, die gegen die parlamentarischen Sitten verstoßen, zur Ordnung zu rufen. Den Betroffenen steht gegen diese Maßregeln des Vorsitzenden der Einspruch an die Versammlung frei, die ohne Erörterung sofort und endgültig entscheidet. 15 (1) Der Vorsitzende stellt die Anträge zur Abstimmung. Vor der Abstimmung verliest der Vorsitzende noch einmal die gestellten Anträge oder wenn die Anträge den Delegierten in umgedruckter Form vorliegen teilt deren wesentlichen Inhalt mit. Anträge, die auf Abänderung des Hauptantrages zielen, werden zuerst abgestimmt. Im 627

140 übrigen ist der weitergehende Antrag zuerst abzustimmen. Über die Abstimmungsfolge entscheidet der Vorsitzende. Widerspricht die Mehrheit der Versammlung, so bestimmt sie die Abstimmungsfolge. Ferner darf der Vorsitzende bei mehreren, denselben Abstimmungsgegenstand betreffenden, Anträgen mit unterschiedlichem Inhalt die Abstimmungsfragen präzisieren und sie in der geeigneten Reihenfolge zur Abstimmung stellen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Versammlung mit Mehrheit. (2) Bei der Abstimmung gehen allen übrigen Anträgen vor: a) Der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung, b) der Antrag auf Vertagung, c) der Antrag auf Ausschussberatung, und zwar in vorstehender Reihenfolge. 16 Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. Auf Beschluss der Versammlung kann sie namentlich durch Aufruf der Abgeordneten oder schriftlich geheim erfolgen. Namentliche oder schriftliche geheime Abstimmung kann nicht mehr beantragt werden, wenn die Abstimmung durch Handaufheben im Gange ist. Die Abstimmung durch Handaufheben ist im Gange, sobald der Leiter der Versammlung zur Abgabe von Stimmen aufgefordert hat. 17 Schluss der Aussprache kann nur von Abgeordneten beantragt werden, die sich an der Aussprache über den Gegenstand nicht beteiligt haben. Der Vorsitzende gibt einem Redner für, einem Redner gegen den Antrag auf Schluss der Aussprache das Wort. Während dieser Aussprache können nur noch Geschäftsordnungsanträge eingebracht werden. Wird der Antrag auf Schluss der Aussprache abgelehnt, so geht die Aussprache weiter. Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unstatthaft. Der Berichterstatter erhält nach Schluss der Aussprache das Schlußwort. 18 Auf Verlangen des Vorsitzenden oder eines Drittels der abgegebenen Stimmen (s. 5) findet eine 2. Beratung und Beschlussfassung (2. Lesung) statt. 19 Der Ärztetag wird geschlossen, wenn die Tagesordnung erledigt ist oder die Mehrzahl der Stimmberechtigten es beschließt. Der Vorsitzende kann die Verhandlung bis zu zwei Stunden vertagen. 628

141 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Diverse Satzungen und Statuten der Bundesärztekammer Inhaltsverzeichnis Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Statut Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Geschäftsordnung Deutsche Akademie für Allgemeinmedizin, Statut Deutsche Akademie der Gebietsärzte, Statut Deutscher Senat für ärztliche Fortbildung, Statut Ehrenzeichen der deutschen Ärzteschaft, Statut Ernst-von-Bergmann-Plakette, Statut Paracelsus-Medaille, Statut Ständige Kommission Organtransplantation, Statut Prüfungskommission gem. 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 TPG, Geschäftsordnung Überwachungskommission gem. 11 Abs. 34 Satz 3 TPG und 2 12 Abs. 5 Satz 3 TPG, Geschäftsordnung Wissenschaftlicher Beirat, Statut Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie nach 11 PsychThG, Geschäftsordnung Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission), Statut Leitfaden für die Erstellung von Gutachten-Anträgen zu Psychotherapieverfahren

142 Statut der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (in der Fassung der Beschlüsse des Vorstandes der Bundesärztekammer vom , und ) 1 Errichtung und Aufgaben der Arzneimittelkommission (1) Als ständiger Ausschuss der Bundesärztekammer wird die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft errichtet. (2) Aufgabe der Arzneimittelkommission ist es, die Bundesärztekammer in den das Arzneimittelwesen betreffenden wissenschaftlichen Fragen unabhängig zu beraten. Ferner soll die Arzneimittelkommission den Vorstand der Bundesärztekammer in seiner Meinungsbildung zu arzneimittelpolitischen Fragen unterstützen und zu Grundsatz- und Einzelfragen, die ihr vom Vorstand der Bundesärztekammer vorgelegt werden, Stellung nehmen. Soweit es geboten ist, soll die Arzneimittelkommission insbesondere mit dem Wissenschaftlichen Beirat der Bundesärztekammer zusammenarbeiten. 2 Einzelaufgaben Darüber hinaus hat die Arzneimittelkommission insbesondere folgende Aufgaben im einzelnen: 1. Sie ist im Auftrag der Bundesärztekammer befugt, in Fragen der Herstellung, Bezeichnung, Propagierung, Verteilung und Verwendung von Arzneimitteln wissenschaftliche Stellungnahmen abzugeben und diese nach Abstimmung mit der Bundesärztekammer auch gegenüber den zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen; das Nähere regelt die Geschäftsordnung. 2. Sie erfasst, dokumentiert und bewertet unerwünschte Arzneimittelwirkungen, die ihr aus der deutschen Ärzteschaft gemäß der ärztlichen Berufsordnung mitgeteilt werden müssen. 3. Sie erfüllt als Arzneimittelkommission der Kammern der Heilberufe die aus dem Arzneimittelgesetz abzuleitenden Aufgaben (z.b. als Stufenplanbeteiligte). 4. Sie gibt das Buch Arzneiverordnungen sowie das Informationsblatt Arzneiverordnung in der Praxis heraus. 5. Sie nimmt zu Fragen der Arzneimittelsicherheit Stellung. 6. Sie wirkt im Auftrag der Bundesärztekammer bei der Ausarbeitung des Deutschen Arzneibuches (DAB) sowie etwaiger Nachträge mit. 630

143 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel 7. Sie berät den Vorstand der Bundesärztekammer in allen das europäische Arzneimittelwesen betreffenden Fragen, soweit sie wissenschaftlicher und arzneimittelpolitischer Art sind. 3 Zusammensetzung (1) Die Arzneimittelkommission besteht aus mindestens 25, höchstens 40 ordentlichen Mitgliedern. Die Mitglieder der Arzneimittelkommission müssen in Arzneimittelfragen fachlich ausgewiesen sein. Die Fachgebiete und die praktizierende Ärzteschaft sollen ausreichend repräsentiert werden. (2) Die ordentlichen Mitglieder werden durch den Vorstand der Bundesärztekammer berufen. Der Vorstand der Arzneimittelkommission kann dazu Vorschläge unterbreiten. (3) Berufen werden jeweils ein Drittel der ordentlichen Mitglieder für eine Amtsperiode von jeweils drei Jahren im Abstand von jeweils einem Jahr. Für das Berufungsverfahren der Errichtungsphase gilt die Übergangsregelung nach 14. (4) Die Wiederberufung ist zulässig. 3a Ehrenmitgliedschaft (1) Ehemalige Mitglieder der Arzneimittelkommission und andere, den Aufgaben der Arzneimittelkommission besonders nahestehende Personen (aus dem Kreis der Wissenschaft und der ärztlichen Praxis), können zu Ehrenmitgliedern der Arzneimittelkommission ernannt werden. Vorschläge hierzu werden vom Vorstand der Arzneimittelkommission oder von Vorstandsmitgliedern der Bundesärztekammer unterbreitet. (2) Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand der Bundesärztekammer berufen. Die entsprechende Berufung gilt lebenslang. (3) Das Ehrenmitglied darf die Bezeichnung Ehrenmitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft führen. Ehrenmitglieder der Arzneimittelkommission sind nicht stimmberechtigt. (4) Das Ehrenmitglied ist über die Tätigkeit der Arzneimittelkommission regelmäßig zu unterrichten und zu den Veranstaltungen der Kommission, insbesondere zu den Mitgliederversammlungen zu laden. Es erhält die Ergebnisniederschriften der Mitgliederversammlung zur Kenntnis. Es kann durch den Vorsitzenden als beratendes Mitglied zu Vorstandssitzungen geladen werden. (5) Die Bundesärztekammer trägt die Reisekosten für Ehrenmitglieder der Arzneimittelkommission. 631

144 4 Vorstand der Arzneimittelkommission (1) Der Vorstand der Arzneimittelkommission umfasst bis zu sieben Mitglieder. Fünf Mitglieder des Vorstandes werden aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder der Arzneimittelkommission durch die ordentlichen Mitglieder gewählt. Je ein Mitglied des Vorstandes wird vom Vorstand der Bundesärztekammer und vom Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung unmittelbar benannt. (2) Die Arzneimittelkommission hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind aus der Mitte der gewählten Vorstandsmitglieder durch die Mitglieder des Vorstandes der Arzneimittelkommission zu wählen. (3) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl und Wiederbenennung ist zulässig. Die dreijährige Amtsdauer im Vorstand ist unabhängig vom Fortbestand der Mitgliedschaft in der Arzneimittelkommission. Eine Abberufung der gewählten Vorstandsmitglieder durch die Arzneimittelkommission ist zulässig. 5 Wahlen zum Vorstand (1) Die Wahl des Vorstands erfolgt in der Versammlung der ordentlichen Mitglieder der Arzneimittelkommission gemäß 10. Die Versammlung ist für die Wahl beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder nach 3 Abs. 1 S. 1 anwesend sind. (2) Die Wahl erfolgt aufgrund von Vorschlägen aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder der Arzneimittelkommission in gesonderten Wahlgängen für jedes zu wählende Vorstandsmitglied. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen erhält, Stimmenthaltungen zählen dabei nicht mit. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die nötige Stimmenzahl, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Die Stichwahl ist erforderlichenfalls zu wiederholen. (3) Sämtliche Wahlen sind in geheimer Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln durchzuführen. 5 a Kommissarischer Vorstand Kommt die Wahl des Vorstandes oder einer Mehrheit der zu wählenden Vorstandsmitglieder nicht rechtzeitig zustande oder löst sich der gewählte Vorstand im Laufe der Amtsperiode auf, so kann der Vorstand der Bundesärztekammer für eine von ihm zu bestimmende Zeit, längstens bis zum Ablauf der Amtsperiode, kommissarische Vorstandsmitglieder einsetzen. Er kann hierbei auch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden bestimmen. Die Stellung der benannten Vorstandsmitglieder bleibt unberührt. 632

145 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel 6 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand der Arzneimittelkommission trifft die für die Arbeitsweise der Kommission notwendigen Grundsatzentscheidungen. Er stellt eine Geschäftsordnung für die Arbeit der Kommission auf. Die Geschäftsordnung bedarf der Bestätigung durch den Vorstand der Bundesärztekammer. Der Vorstand der Arzneimittelkommission entscheidet über die Art der Erledigung von Anfragen und Prüfungsaufträgen des Vorstandes der Bundesärztekammer. 7 Fachausschüsse (1) Die Arzneimittelkommission kann Fachausschüsse einrichten. Vorschläge hierzu unterbreitet der Vorstand der Arzneimittelkommission. Der Beschluss zur Einrichtung eines Fachausschusses bedarf der Bestätigung durch den Vorstand der Bundesärztekammer. (2) Zur Tätigkeit in den Fachausschüssen können neben den ordentlichen Mitgliedern der Arzneimittelkommission außerordentliche Mitglieder als Sachverständige hinzugezogen werden. (3) Die Besetzung der Fachausschüsse und die Benennung der außerordentlichen Mitglieder erfolgt durch den Vorstand der Arzneimittelkommission aufgrund von Vorschlägen aus der Arzneimittelkommission. (4) Die Amtsdauer der außerordentlichen Mitglieder beträgt drei Jahre. Wiederbenennung ist zulässig. 8 Geschäftsführer und Geschäftsstelle Die Arzneimittelkommission hat einen Geschäftsführer und eine Geschäftsstelle. Rechtsträger für die Geschäftsstelle ist der Arzneimittel-Informationsdienst e.v. (AID). Für die rechtliche Struktur der Geschäftsstelle und die Rechtsverhältnisse der Mitarbeiter ist die Satzung des AID maßgeblich. 9 Aufgaben des Geschäftsführers (1) Der Geschäftsführer der Arzneimittelkommission wird durch den AID bestellt. (2) Der Geschäftsführer erledigt im Auftrage des Vorstandes der Arzneimittelkommission nach dessen fachlichen Weisungen die ihm übertragenen Aufgaben. Insbesondere bereitet er die Beschlüsse des Vorstandes der Arzneimittelkommission vor und führt sie aus. Der Geschäftsführer übt Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern der Geschäftsstelle aus. Im übrigen bestimmt der Vorstand des AID gemäß seiner Satzung die Aufgaben des Geschäftsführers. 633

146 (3) Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes der Arzneimittelkommission, an den Sitzungen der Arzneimittelkommission und ihrer Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. 10 Versammlung der Arzneimittelkommission Die Arzneimittelkommission tritt mindestens einmal jährlich zu einer Versammlung zusammen, welche vom amtierenden Vorsitzenden einzuberufen ist. 11 Beschlüsse Sämtliche Beschlüsse der Arzneimittelkommission und ihres Vorstandes ergehen mit Mehrheit, soweit in den vorstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. 12 Rechtliche Stellung der Mitglieder der Arzneimittelkommission (1) Verträge, Absprachen und Abmachungen jeder Art, aus denen finanzielle Verpflichtungen der Arzneimittelkommission und der Bundesärztekammer erwachsen können, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes der Bundesärztekammer. (2) Die Bundesärztekammer leistet den Mitgliedern der Arzneimittelkommission Rechtsschutz in den Fällen, in denen er aufgrund der Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen des Statuts der Arzneimittelkommission erforderlich wird. Voraussetzung für die Gewährung des Rechtsschutzes ist die vorherige Anzeige jeder Rechtshandlung, insbesondere bei Abschluss von Verträgen, seitens der Mitglieder der Arzneimittelkommission. Die Mitglieder der Arzneimittelkommission und die Arzneimittelkommission haben sich bei der Anmeldung, der Androhung und der klageweisen Geltendmachung von Ansprüchen Dritter gegen sie oder gegen die Arzneimittelkommission jeder eigenen Handlung zu enthalten und unverzüglich die Bundesärztekammer zu verständigen. Entschädigung (1) Die Bundesärztekammer trägt die Reisekosten, Tagegelder und sonstigen Kosten für die Mitglieder des Vorstandes der Arzneimittelkommission. Die übrigen Mitglieder der Arzneimittelkommission erhalten Reisekosten nach den für die Bundesärztekammer maßgeblichen Regelungen. (2) Für außerordentliche Mitglieder legt der Vorstand der Bundesärztekammer die Entschädigungsregelung fest. 634

147 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel 14 Inkrafttreten und Übergangsregelungen (1) Dieses Statut tritt am in Kraft. (2) Die Amtsdauer des vom Vorstand der Bundesärztekammer aufgrund des Beschlusses vom berufenen kommissarischen Vorstands endet am Mit Wirkung vom wird auf der Grundlage dieses Statuts ein Vorstand gewählt, dessen Amtsdauer am endet. (3) Für ordentliche Mitglieder der Arzneimittelkommission, die beim Inkrafttreten dieses Statuts aufgrund der bis dahin gültigen Geschäftsordnung im Amt sind, gilt folgende Übergangsregelung: a) Für Mitglieder, welche vor dem berufen worden sind, endet die Amtsdauer am b) Für Mitglieder, welche nach dem , aber vor dem berufen worden sind, endet die Amtsdauer am c) Für Mitglieder, welche nach dem , aber vor dem berufen worden sind, endet die Amtsdauer am (4) Der Vorstand stellt fest, wieviele ordentliche Mitglieder aufgrund der Übergangsregelung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts im Amt sind. Unterschreitet ihre Zahl die vom Vorstand der Bundesärztekammer festzulegende Zahl gemäß 3, finden Ergänzungsberufungen gemäß 3 statt. Im übrigen erfolgen im Umfang des Ausscheidens der in Abs. 3 bezeichneten bisherigen ordentlichen Mitglieder Neuberufungen entsprechend 3 des Statuts. (5) Das Amt eines korrespondierenden Mitglieds nach der bisherigen Geschäftsordnung endet mit Inkrafttreten des Statuts. Der Vorstand hat unverzüglich das Verfahren der Berufung von außerordentlichen Mitgliedern gemäß 7 Abs. 2 und Abs. 3 einzuleiten. (6) Mit Inkrafttreten dieses Statuts tritt die bisherige Geschäftsordnung in der Fassung vom außer Kraft. 635

148 Geschäftsordnung der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft Der Vorstand der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft hat die nachstehende Geschäftsordnung gemäß 6 des vom Vorstand der Bundesärztekammer beschlossenen Statuts der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft beschlossen. Die Geschäftsordnung ist vom Vorstand der Bundesärztekammer in seiner Sitzung am 9. Dezember 1994 bestätigt worden. I. Tätigkeit des Vorstandes 1 Vorstandssitzungen (1) Der Vorstand der Arzneimittelkommission soll zu mindestens sechs Sitzungen im Jahr zusammentreffen. Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende des Vorstands (Vorsitzender der Arzneimittelkommission) ein. Er legt in Abstimmung mit dem Geschäftsführer der Arzneimittelkommission die Tagesordnung fest. Die Tagesordnung kann in den Vorstandssitzungen durch Beschluss des Vorstandes ergänzt oder geändert werden. (2) Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollen mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin den Vorstandsmitgliedern bekanntgegeben werden. Die Sitzungstermine werden für ein Jahr im voraus festgelegt. (3) Die Vorstandssitzungen werden durch die Geschäftsstelle der Arzneimittelkommission vorbereitet und unterstützt. 2 Leitung der Vorstandssitzungen Der Vorsitzende der Arzneimittelkommission leitet die Sitzungen des Vorstandes. Ist er verhindert, so tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende. Ist auch er verhindert, übernimmt die Leitung der Sitzung das hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zur Arzneimittelkommission älteste Vorstandsmitglied. 3 Beschlüsse des Vorstandes (1) Für die Beschlüsse des Vorstandes gilt 11 des Statuts. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. (2) Der Vorstand kann auf Vorschlag des Vorsitzenden mit Mehrheit beschließen, dass über bestimmte Fragen außerhalb der Sitzungen schriftlich abgestimmt wird. 636

149 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel 4 Teilnahme des Präsidenten der Bundesärztekammer und des Vorstandes des Arzneimittel-Informationsdienstes e.v. Der Präsident der Bundesärztekammer sowie der Vorsitzende des Vorstandes des Arzneimittel-Informationsdienstes e.v. können an den Sitzungen des Vorstandes der Arzneimittelkommission mit beratender Stimme teilnehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen. 5 Vertraulichkeit Verhandlungen des Vorstandes der Arzneimittelkommission sind vertraulich. Der Vorstand entscheidet, ob anderen Personen, Institutionen, Gremien oder Firmen über Ergebnisse der Verhandlungen Auskunft erteilt werden darf. 6 Niederschrift (1) Der Geschäftsführer der Arzneimittelkommission erstellt eine Ergebnisniederschrift über die Sitzung. Vor ihrer Versendung an die Mitglieder des Vorstandes bedarf die Niederschrift der Zustimmung des Vorsitzenden oder des Vorstandsmitglieds, welches die Vorstandssitzung geleitet hat. Der Vorstand genehmigt die Niederschrift in der folgenden Sitzung; Einwände gegen die Niederschrift können nur bis zu diesem Zeitpunkt vorgetragen werden. (2) Der Präsident der Bundesärztekammer und der Vorsitzende des Vorstandes des Arzneimittel-Informationsdienstes e.v. erhalten regelmäßig die genehmigten Ergebnisniederschriften über die Vorstandssitzungen der Arzneimittelkommission. II. Versammlung der ordentlichen Mitglieder der Arzneimittelkommission ( 10 des Statuts) 7 Versammlung der ordentlichen Mitglieder (1) Die ordentlichen Mitglieder der Arzneimittelkommission sind mindestens einmal jährlich zu einer regelmäßigen Versammlung einzuladen. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden der Arzneimittelkommission. (2) Die Einladung soll unter Angabe von Zeitpunkt und Ort der Versammlung nicht später als 1 Monat vor dem Sitzungstermin den ordentlichen Mitgliedern bekanntgegeben werden. (3) Die Tagesordnung für die Versammlung wird durch den Vorstand der Arzneimittelkommission festgelegt. Sie soll den ordentlichen Mitgliedern im Regelfall mit der Einladung, keinesfalls jedoch später als 14 Tage vor dem Sitzungstermin bekanntgegeben werden. 637

150 (4) Der Vorstand kann die ordentlichen Mitglieder zu einer außerordentlichen Versammlung einberufen, wenn die Dringlichkeit eines Beratungsgegenstandes dies gebietet. Die Einladung hierzu erfolgt durch den Vorsitzenden der Arzneimittelkommission oder in seinem Auftrag durch den Geschäftsführer; sie soll den ordentlichen Mitgliedern nicht später als 14 Tage vor dem festgelegten Sitzungstermin bekanntgegeben werden. 8 Teilnahme an der Versammlung (1) Berechtigt zur Teilnahme an der Versammlung sind neben dem Vorstand der Arzneimittelkommission alle ordentlichen Mitglieder, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Arzneimittel-Informationsdienstes e.v. und die vom Vorstand eingeladenen Gäste. (2) Zur Teilnahme an der Versammlung sind der Präsident der Bundesärztekammer, der Erste Vorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und die Mitglieder des Vorstandes des Arzneimittel-Informationsdienstes e.v. berechtigt. Sie sind zu den Versammlungen einzuladen. 9 Leitung und Beschlussfähigkeit (1) Die Versammlung wird vom Vorsitzenden der Arzneimittelkommission im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem vom Vorstand beauftragten Vorstandsmitglied geleitet. (2) Die Versammlung ist unbeschadet der besonderen Regelungen über ihre Beschlussfähigkeit bei Wahlen gemäß 5 Abs. 1 Satz 2 des Statuts beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder der Arzneimittelkommission anwesend ist. 10 Ablauf der Versammlung (1) Gegenstand der regelmäßigen Versammlung ist ein Bericht des Vorstandes über die Tätigkeit der Arzneimittelkommission sowie eine Information der ordentlichen Mitglieder über die für die Tätigkeit der Arzneimittelkommission wichtigen Entwicklungen. (2) Über Gegenstände, die nicht in die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung aufgenommen sind, kann nur verhandelt werden, wenn vor Eintritt in die Tagesordnung ein schriftlicher Antrag gestellt worden ist, der der Unterstützung von mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern bedarf, und die Mehrheit der Versammlung die Aufnahme des beantragten Verhandlungsgegenstands in die Tagesordnung beschließt. Der Vorstand der Arzneimittelkommission kann mit den Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder der Aufnahme in die Tagesordnung mit der Maßgabe widersprechen, dass der Vorstand zu dem beantragten Verhandlungsgegenstand in angemessener 638

151 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Zeit eine schriftliche Stellungnahme abgibt, wenn dies nach der Art des Verhandlungsgegenstandes möglich ist. (3) Der Präsident der Bundesärztekammer und der Erste Vorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sind rede- und antragsberechtigt in der Versammlung. (4) Über Anträge, die den Ablauf der Versammlung betreffen (Geschäftsordnungsanträge), lässt der Vorsitzende ohne Aussprache abstimmen; über den Antrag entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Im übrigen gilt für Verfahrensfragen die Geschäftsordnung des Deutschen Ärztetages entsprechend. 11 Niederschrift über die Sitzung der Versammlung (1) Der Geschäftsführer der Arzneimittelkommission erstellt im Auftrage des Vorsitzenden der Versammlung eine Ergebnisniederschrift. Die Ergebnisniederschrift bedarf der Unterzeichnung durch den Vorsitzenden der Versammlung und den Geschäftsführer der Arzneimittelkommission. (2) Die unterzeichnete Ergebnisniederschrift wird den ordentlichen Mitgliedern der Versammlung zugeleitet. Sie gilt als genehmigt, wenn nicht binnen zwei Wochen nach Zugang ein Einspruch erhoben wird. Über einen Einspruch entscheidet der Vorsitzende der Versammlung nach Beratung im Vorstand der Arzneimittelkommission. Er teilt ein Ergebnis, das zu einer Abänderung oder Ergänzung der Ergebnisniederschrift führt, in geeigneter Weise den ordentlichen Mitgliedern der Arzneimittelkommission mit. III. Fachausschüsse 12 Vorsitz (1) Der Vorstand der Arzneimittelkommission bestimmt die Vorsitzenden für die gemäß 7 des Statuts einzusetzenden Ausschüsse. (2) Der Vorsitzende des Ausschusses ist für die Arbeit des Ausschusses verantwortlich. Er legt in Abstimmung mit der Geschäftsstelle die Sitzungstermine und die Tagesordnung für die Sitzungen fest. (3) Der Vorsitzende des Ausschusses berichtet dem Vorstand der Arzneimittelkommission auf dessen Wunsch über den Stand der Arbeiten. Der Vorstand kann auch einen schriftlichen Bericht erbitten. (4) Über die Sitzungen der Fachausschüsse sind Ergebnisniederschriften zu erstellen, die vom Vorsitzenden und dem mit der Erstellung betrauten Mitarbeiter der Geschäftsstelle zu unterzeichnen sind. Die Ergebnisniederschriften der Ausschusssitzungen werden nach Erstellung über die Geschäftsstelle dem Vorstand umgehend zur Kenntnis gebracht. (5) Die Geschäftsführung für den jeweiligen Fachausschuss wird durch einen Mitarbeiter der Geschäftsstelle wahrgenommen. Die Geschäftsführung unterstützt die Arbeit des Vorsitzenden des Arbeitsausschusses. 639

152 IV. Besondere Verfahrensweisen Abstimmung mit der Bundesärztekammer gemäß 2 Nr. 1 des Statuts (1) Nach Zustimmung durch den Präsidenten der Bundesärztekammer ist die Arzneimittelkommission befugt, durch ihren Vorstand zu Gesetz- oder Verordnungsentwürfen oder zu Anfragen der zuständigen Behörden im Namen der Arzneimittelkommission eine Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme ist vor ihrer Abgabe dem Präsidenten der Bundesärztekammer zuzuleiten. (2) Der Vorsitzende der Arzneimittelkommission entscheidet, wer mit der Vorbereitung des Entwurfs der Stellungnahme betraut wird. 14 Unterrichtung des Präsidenten der Bundesärztekammer Der Vorsitzende der Arzneimittelkommission berichtet regelmäßig dem Präsidenten der Bundesärztekammer über die Tätigkeit der Arzneimittelkommission. 15 Ergänzende Regelungen Der Vorstand der Arzneimittelkommission beschließt ergänzende Regelungen für weitere Verfahrensweisen als Anlagen zu dieser Geschäftsordnung. Sie bedürfen der Bestätigung des Vorstandes der Bundesärztekammer. V. Inkrafttreten 16 Inkrafttreten Die Geschäftsordnung tritt mit dem Tage der Bestätigung durch den Vorstand der Bundesärztekammer ist Kraft. 640

153 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Statut der Deutschen Akademie für Allgemeinmedizin (in der vom 61. Deutschen Ärztetag 1958 beschlossenen Fassung, unter Berücksichtigung der vom 81. Deutschen Ärztetag 1978 geänderten Bezeichnung) 1 Errichtung und Aufgabe Die Bundesärztekammer errichtet als ständigen Ausschuss einen Beirat für die Bearbeitung und Förderung von Berufsfragen der Ärzte, die als Praktische Ärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin niedergelassen sind. Der Beirat führt die Bezeichnung Deutsche Akademie für Allgemeinmedizin (im folgenden Ausschuss genannt). 2 Zusammensetzung Der Ausschuss wird gebildet aus a) fünf aus einer Vorschlagsliste des Vorstandes der Bundesärztekammer vom Ärztetag gewählten Praktischen Ärzten bzw. Ärzten für Allgemeinmedizin, die den Vorstand des Ausschusses bilden, b) je einem Delegierten jeder Landesärztekammer der Bundesrepublik, der Praktischer Arzt bzw. Arzt für Allgemeinmedizin sein muss, c) weiteren Sachverständigen, die auf Vorschlag des Ausschusses als korrespondierende Mitglieder vom Vorstand der Bundesärztekammer berufen werden. Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Ausschusses und seinen Stellvertreter. 3 Zusammenarbeit Der Ausschuss soll zur Erfüllung seiner Aufgaben zusammenarbeiten mit allen Organen und Ausschüssen, insbesondere mit dem Senat für ärztliche Fortbildung, dem Wissenschaftlichen Beirat, den Ausschüssen für Fragen der ärztlichen Ausbildung, Facharztweiterbildung und der Gebührenordnung der Bundesärztekammer sowie mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, den übrigen Ärzteverbänden und wissenschaftlichen Vereinigungen. Für die Öffentlichkeit bestimmte Verlautbarungen bedürfen der Zustimmung der Bundesärztekammer. 4 Amtsdauer Der Vorstand des Ausschusses wird für den gleichen Zeitraum gewählt wie der Vorstand der Bundesärztekammer. 641

154 5 Kosten Die Bundesärztekammer trägt die Reisekosten, Tagegelder und sonstigen Kosten für die Mitglieder des Vorstandes des Ausschusses. Die Landesärztekammern tragen die Kosten für das von ihnen benannte Mitglied des Ausschusses. Für korrespondierende Mitglieder und sonstige Sachverständige erfolgt die Kostenregelung nach dem geltenden Vorstandsbeschluss der Bundesärztekammer. 6 Geschäftsführung Die Geschäfte des Ausschusses werden durch die Geschäftsführung der Bundesärztekammer wahrgenommen. 642

155 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Statut der Deutschen Akademie der Gebietsärzte (in der vom 70. Deutschen Ärztetag 1967 beschlossenen Fassung, unter Berücksichtigung der vom 89. Deutschen Ärztetag 1986 geänderten Bezeichnung) 1 Errichtung und Aufgabe Die Bundesärztekammer errichtet als ständigen Ausschuss einen Beirat für die Bearbeitung und Förderung von Berufsfragen der Gebietsärzte. Der Beirat führt die Bezeichnung Deutsche Akademie der Gebietsärzte (im folgenden Ausschuss genannt) 2 Zusammensetzung Der Ausschuss wird gebildet aus a) fünf aus einer Vorschlagsliste des Vorstandes der Bundesärztekammer vom Ärztetag gewählten Gebietsärzten, die den Vorstand des Ausschusses bilden und aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Ausschusses und seinen Stellvertreter wählen, b) je einem Delegierten jeder Landesärztekammer der Bundesrepublik, der Gebietsarzt sein muss, c) je einem Vertreter der Berufsverbände der einzelnen anerkannten Fachgebiete, d) weiteren Sachverständigen aus dem Kreise der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften, die auf Vorschlag des Ausschusses als korrespondierende Mitglieder vom Vorstand der Bundesärztekammer berufen werden. 3 Zusammenarbeit Der Ausschuss soll zur Erfüllung seiner Aufgaben mit allen Organen und Ausschüssen der Bundesärztekammer unter Wahrung der diesen im einzelnen gegebenen Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche zusammenarbeiten. Für die Öffentlichkeit bestimmte Verlautbarungen bedürfen der Zustimmung der Bundesärztekammer. 4 Amtsdauer Der Vorstand des Ausschusses wird für den gleichen Zeitraum gewählt wie der Vorstand der Bundesärztekammer. 643

156 5 Kosten Reisekosten, Tage- und Übernachtungsgelder sowie Entschädigung für Zeitversäumnisse (Praxisausfall) trägt die Bundesärztekammer nur für die Mitglieder des Vorstandes des Ausschusses. Für korrespondierende Mitglieder und sonstige Sachverständige erfolgt die Kostenregelung nach dem geltenden Vorstandsbeschluss der Bundesärztekammer. 6 Geschäftsführung Die Geschäfte des Ausschusses werden durch die Geschäftsführung der Bundesärztekammer wahrgenommen. Die Bundesärztekammer trägt die dadurch entstehenden Kosten. 644

157 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Statut des Deutschen Senats für ärztliche Fortbildung (in der vom 98. Deutschen Ärztetag 1995 beschlossenen Fassung) 1 Die Bundesärztekammer bildet zur Beratung in allen Fragen der Fortbildung der Ärzte als ständigen Ausschuss den Deutschen Senat für ärztliche Fortbildung. 2 Der Senat hat die Aufgabe, den Vorstand der Bundesärztekammer in folgenden Fragen zu beraten oder durch Initiativen zu unterstützen: 1. die Bundesärztekammer in allen grundsätzlichen Fragen der ärztlichen Fortbildung zu beraten; 2. Methoden und Medien auf ihre Eignung für die ärztliche Fortbildung zu überprüfen; 3. Maßnahmen zur Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung zu entwickeln, zu evaluieren und auf ihre Verbreitung hinzuarbeiten; 4. Schwerpunkte für die Programmgestaltung der ärztlichen Fortbildung in der Bundesrepublik Deutschland zu setzen; 5. Forschungsergebnisse und Weiterentwicklung ärztlicher Präventions-, Untersuchungsund Behandlungsmöglichkeiten zu prüfen und in einem interdisziplinären Forum für die Fortbildung auszuarbeiten; 6. im Einvernehmen mit dem Vorstand der Bundesärztekammer in Kongressen, welche der Senat inhaltlich gestalten kann, praxisbezogene Fortbildungsthemen allen Ärzten zugänglich zu machen; 7. die Befassung mit weiteren, mit der Fortbildung verwandten oder zusammenhängenden Fragen. 3 Der Senat kann Fachausschüsse bilden. Die Einrichtung von Fachausschüssen bedarf der Zustimmung des Vorstandes der Bundesärztekammer. 4 Der Senat besteht aus sieben ordentlichen und zusätzlich aus außerordentlichen Mitgliedern. Die Mitglieder des Senats müssen auf dem Gebiet der ärztlichen Fortbildung ausgewiesen sein. 645

158 5 Die ordentlichen Mitglieder des Senats werden auf Vorschlag des Vorstandes der Bundesärztekammer vom Deutschen Ärztetag für den Zeitraum der Amtsperiode des Vorstandes der Bundesärztekammer gewählt. Wiederwahl ist möglich. 6 Die ordentlichen Mitglieder des Senats bilden den Vorstand des Senats. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Senats. Dem Vorstand gehört ferner der Präsident der Bundesärztekammer oder ein von ihm benannter Vertreter mit Stimmrecht an. 7 Die Geschäftsführung für den Senat obliegt der Bundesärztekammer. 8 Außerordentliche Mitglieder des Senats sind die Vorsitzenden der Fortbildungsausschüsse der (Landes-)Ärztekammern und die Leiter der Fortbildungsakademien der (Landes-)Ärztekammern. Weitere außerordentliche Mitglieder des Senats kann der Vorstand der Bundesärztekammer auf Vorschlag des Vorstandes des Senats berufen. 9 Sind ordentliche Mitglieder des Senats wegen vorzeitigen Ausscheidens durch eine Nachberufung zu ersetzen, so erfolgt die Nachberufung nur für den Rest der bestehenden Amtsperiode. 10 Beschlüsse des Senats und seines Vorstandes werden jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Senat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 11 Zu den Sitzungen des Senats lädt der Vorsitzende ein. 12 Reisekosten übernimmt die Bundesärztekammer nur für die ordentlichen Mitglieder des Senats nach den für die Bundesärztekammer geltenden Regelungen. 646

159 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Statut des Ehrenzeichens der deutschen Ärzteschaft (gestiftet vom 61. Deutschen Ärztetag 1958) Artikel I (1) Das Ehrenzeichen der deutschen Ärzteschaft wird vom Präsidenten der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages verliehen. (2) Über die Verleihung ist eine Urkunde mit der Unterschrift des Präsidenten der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages auszustellen. Artikel ll Das Ehrenzeichen wird verliehen für Verdienste um 1. die medizinische Wissenschaft, 2. die Gesundheit der Bevölkerung, 3. den ärztlichen Berufsstand. Artikel lll Das Ehrenzeichen der deutschen Ärzteschaft kann verliehen werden an 1. Ausländer, 2. Deutsche, die nicht als Ärzte approbiert sind. Artikel IV Das Ehrenzeichen wird verliehen als Anstecknadel. Artikel V Das Ehrenzeichen ist rund, hat etwa 9 mm Durchmesser und besteht aus einem auf blauem Grunde ruhenden goldenen Äskulapstab, der von einem stilisierten goldenen Lorbeerkranz umgeben ist und innerhalb des Kranzes in Gold die Aufschrift trägt ob merita - medici germaniae. Artikel Vl (1 ) Die Verleihung des Ehrenzeichens erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes der Bundesärztekammer. (2) Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes der Bundesärztekammer. Artikel Vll Das Verleihungsregister führt der Hauptgeschäftsführer der Bundesärztekammer. 647

160 Statut der Ernst-von-Bergmann-Plakette (gestiftet vom Vorstand der Bundesärztekammer am ) In dem Wunsche, den um die berufliche Fortbildung der Ärzte verdienten Persönlichkeiten des In- und Auslandes Dank und Anerkennung der deutschen Ärzteschaft sichtbar zum Ausdruck zu bringen, stiftet der Vorstand der Bundesärztekammer die Ernst-von-Bergmann-Plakette für Verdienste um die ärztliche Fortbildung. Das Nähere regelt nachfolgendes Statut: Artikel I (1) Die Ernst-von-Bergmann-Plakette wird vom Präsidenten der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages verliehen. (2) Über die Verleihung ist eine Urkunde mit der Unterschrift des Präsidenten der Bundesärztekammer und des Deutschen Ärztetages auszustellen. Artikel II Die Ernst-von-Bergmann-Plakette wird verliehen für Verdienste um die ärztliche Fortbildung an in- und ausländische Persönlichkeiten. Artikel III (1) Die Verleihung der Plakette erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes der Bundesärztekammer. (2) Vorschlagsberechtigt sind a) die Mitglieder des Vorstandes der Bundesärztekammer, b) die ordentlichen Mitglieder des Deutschen Senats für ärztliche Fortbildung. Artikel IV Über die Verleihung wird bei der Bundesärztekammer ein Register geführt. Artikel V Die Ernst-von-Bergmann-Plakette trägt auf der Vorderseite ein Reliefbild des Ernst von Bergmann. Auf ihrer Rückseite trägt sie das Emblem der Bundesärztekammer und die Unterschrift für Verdienste um die ärztliche Fortbildung Bundesärztekammer. 648

161 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Statut der Paracelsus-Medaille (in der vom Vorstand der Bundesärztekammer am 15. Dezember 1989 beschlossenen Fassung) 1. Das Präsidium des Deutschen Ärztetages beschloss am 6. Juli 1952 die Stiftung einer Paracelsus-Medaille. Die Paracelsus-Medaille wird jährlich in der Regel an drei Ärzte verliehen, die sich durch vorbildliche ärztliche Haltung oder durch erfolgreiche berufsständische Arbeit oder hervorragende wissenschaftliche Leistungen besondere Verdienste um das Ansehen des Arztes erworben haben. Die Verleihung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes der Bundesärztekammer. Der Beschluss wird auf dem Deutschen Ärztetag verkündet. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt, in der die besonderen Verdienste gewürdigt werden. 2. Aus den vorgelegten Entwürfen wird der Entwurf der Medaille mit der großen Darstellung des Kopfes des Paracelsus gewählt und den Vorschlägen des Vorstandes zur äußeren Gestaltung der Medaille und der Art der Ausgestaltung ihrer Verleihungsurkunde zugestimmt. Die Medaille soll an silberner Kette am Hals getragen werden, die Verleihungsurkunde in Form eines ledergebundenen Buches überreicht werden. 649

162 Statut der Ständigen Kommission Organtransplantation der Bundesärztekammer (in der vom Vorstand der Bundesärztekammer am 17. Dezember 1999 verabschiedeten Fassung) 1 Aufgaben Die Bundesärztekammer errichtet eine ständige Kommission für Angelegenheiten der Organtransplantation. Diese Kommission hat folgende Aufgaben: 1. Empfehlungen zu Grundsätzen und Richtlinien für die Organspende, -vermittlung und -verteilung. 2. Beobachtung und Bewertung der Praxis der Organspende, -vermittlung und -verteilung und der Organtransplantation. 3. Kriterien für die Zulassung von Krankenhäusern zur Durchführung von Transplantationen. 4. Beratung von Parlamenten, Regierungen, Gesundheitsverwaltungen, Kostenträgern und medizinischen Einrichtungen in Fragen der Transplantationsmedizin. 5. Förderung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung in der Transplantationsmedizin. 6. Regelmäßige Information der Öffentlichkeit zu Fragen der Transplantationsmedizin. 2 Zusammensetzung (1) Die Kommission besteht aus mindestens 18 Mitgliedern, die vom Vorstand der Bundesärztekammer berufen werden. (2) Aus dem Kreis der mit der Transplantation befassten Medizin werden 4 Mitglieder auf Vorschlag der Deutschen Transplantationsgesellschaft und 2 Mitglieder auf Vorschlag des Wissenschaftlichen Beirates der Bundesärztekammer, je 1 Mitglied auf Vorschlag der Konferenz der Gesundheitsminister der Länder, der Deutschen Stiftung Organtransplantation, der Eurotransplant Foundation sowie des Kuratoriums für Heimdialyse, 2 Vertreter auf Vorschlag der Kostenträger und 1 Vertreter auf Vorschlag der Deutschen Krankenhausgesellschaft berufen. Weiter sind je 1 Vertreter aus dem Kreis der Patienten und der Angehörigen von Organspendern, der Rechtswissenschaft und 1 weiterer Jurist mit Befähigung zum Richteramt sowie 1 Vertreter der ethischen Wissenschaften vom Vorstand der Bundesärztekammer zu berufen. Ein weiteres Mitglied benennt die Bundesärztekammer. 650

163 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel 3 Dauer der Bestellung der Kommission Die Mitglieder der Kommission werden jeweils für die Dauer von 4 Jahren berufen, für jedes Mitglied zugleich ein Stellvertreter. Scheidet ein Mitglied aus der Kommission aus, so wird nach den Vorschriften des 2 für den Rest der laufenden Amtszeit der Kommission ein Nachfolger bestimmt. 4 Vorsitz der Kommission (1) Die Kommission wählt zu Beginn ihrer Amtsperiode aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, von denen mindestens einer Arzt sein muss. Die Wahl findet in geheimer Abstimmung statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, Stimmenthaltungen zählen dabei nicht. (2) Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen der Kommission vor. Er kann jeweils Sachverständige zu einzelnen Sitzungen hinzuziehen. 5 Sitzungen der Kommission (1) Die Kommission tritt auf Einladung des Vorsitzenden zu Sitzungen zusammen. Sitzungen müssen mindestens zweimal jährlich stattfinden. Auf Antrag von mindestens 7 Mitgliedern hat der Vorsitzende eine Sitzung einzuberufen. (2) Die Einladung zu Sitzungen ist mindestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin an die Mitglieder abzusenden. (3) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. (4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 6 Bericht Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit, der dem Vorstand der Bundesärztekammer vorgelegt und veröffentlicht wird. 7 Geschäftsführung, Kosten Die Geschäftsführung der Kommission liegt bei der Bundesärztekammer. Die Reisekosten trägt grundsätzlich diejenige Institution, auf deren Vorschlag das Mitglied berufen worden ist. 651

164 Geschäftsordnung der Prüfungskommission gemäß 12 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 TPG 1 Errichtung Die Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen gemeinsam, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Bundesärztekammer haben in einer Vereinbarung vom ergänzend zu ihrer Grundlagenvereinbarung vom die Überwachung der Einhaltung der Vertragsbestimmungen geregelt. Sie errichteten daraufhin mit Wirkung vom auf der Grundlage von 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TPG in Verbindung mit 10 des Vertrags zur Beauftragung einer Vermittlungsstelle nach 12 TPG eine Prüfungskommission zur Überprüfung der Vermittlungsentscheidungen in organisatorischer Anbindung an die Ständige Kommission Organtransplantation der Bundesärztekammer. Die Prüfungskommission arbeitet selbständig und unabhängig. 2 Aufgabe (1) Die Prüfungskommission prüft Vermittlungsentscheidungen von Eurotransplant (ET), Allokations- und Wartelistenauffälligkeiten in Transplantationszentren, auf Ersuchen der Ständigen Kommission Organtransplantation auch Fragen zu Lebend- Organspenden und Lebend-Organspende-Transplantationen. Die Zusammenarbeit zwischen ET und der Prüfungskommission wird in einer Verfahrensordnung geregelt. (2) Die Prüfungskommission ist verpflichtet, die Ergebnisse ihrer Prüfungen schriftlich festzuhalten sowie den Vertragspartnern und der Ständigen Kommission Organtransplantation in einem Bericht mitzuteilen. 3 Prüftätigkeit (1) Vermittlungsentscheidungen von ET Die Vermittlungsentscheidungen von ET werden in regelmäßigen Abständen stichprobenartig auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen überprüft. Über weiterführende Maßnahmen befinden die Vertragspartner. Die Prüfungskommission kann Vorschläge zur Änderung der Allokationsrichtlinien machen. (2) Allokations- und Wartelistenauffälligkeiten Stellt die Prüfungskommission Allokations- oder Wartelistenauffälligkeiten z. B. in einem Transplantationszentrum fest, entscheidet sie gemäß 15 des Vertrags nach 12 TPG über die Information der zuständigen Bußgeldbehörde. 652

165 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel (3) Unterrichtung anderer Institutionen und Entscheidung über Anfragen Die Prüfungskommission kann zur Wahrung wesentlicher Patientenrechte oder ärztlicher Grundsätze auch andere zuständige Institutionen unterrichten. Die Prüfungskommission entscheidet auch über den Umgang mit Anfragen von Dritten. 4 Zusammensetzung (1) Die Auftraggeber des Vertrags nach 12 TPG entsenden jeweils bis zu zwei Vertreter in die Prüfungskommission. Zusätzlich gehören der Prüfungskommission zwei in der Transplantationsmedizin tätige Ärzte an, die von der Ständigen Kommission Organtransplantation benannt sind. Die Prüfungskommission kann weitere Sachverständige als Berater hinzuziehen. (2) Mitglieder der Prüfungskommission dürfen nicht an der Überprüfung ihrer klinischen Einrichtung mitwirken. (3) ET ist berechtigt, an den Sitzungen der Prüfungskommission teilzunehmen. 5 Amtsperiode Jede Amtsperiode beträgt 3 Jahre. Die erste Amtsperiode hat am begonnen. Die Mitglieder werden jeweils für die Dauer einer Periode benannt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds benennt die entsendende Institution eine(n) Nachfolger(in) für den Rest der Periode. 6 Vorsitz (1) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine(n) Vorsitzende(n). Diese(r) vertritt die Prüfungskommission nach außen und berichtet gemäß 3 über die allgemeinen Ergebnisse der Prüftätigkeit den Vertragspartnern und der Ständigen Kommission Organtransplantation. (2) Bei vorzeitigem Ausscheiden der bzw. des Vorsitzenden wird für den Rest der Amtsperiode ein(e) Nachfolger(in) gewählt. 7 Sitzungen (1) Pro Jahr werden mindestens zwei Sitzungen durchgeführt, eine davon in den letzten drei Monaten eines Kalenderjahres. (2) Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen. Einladungen zu einer Sitzung sind grundsätzlich drei Wochen vor dem geplanten Sitzungstermin zu versenden. Jede Auftraggeberseite des Vertrags nach 12 TPG kann weitere Sitzungen beantragen. Auf einen solchen Antrag hin ist ein Sitzungstermin jeweils innerhalb eines Monats anzuberaumen. (3) Die Beratungen sind vertraulich und nicht öffentlich. Ihr Ergebnis wird protokolliert und allen Mitgliedern der Prüfungskommission zugeleitet. 653

166 8 Abstimmungsregelung (1) Jede Auftraggeberseite des Vertrags nach 12 TPG hat eine Stimme. Die Prüfungskommission strebt eine einvernehmliche Beschlussfassung an; gegebenenfalls entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn jede Auftraggeberseite des Vertrags nach 12 TPG durch mindestens ein Mitglied vertreten ist. Ist dies nicht der Fall, ist ohne besondere Ladungsfristen unverzüglich eine neue Sitzung der Prüfungskommission mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Die Prüfungskommission ist dann ohne Rücksicht auf die nicht vertretene Auftraggeberseite beschlussfähig. 9 Kosten Die Reisekosten der Mitglieder übernimmt die jeweils entsendende Institution, für die beiden von der Ständigen Kommission Organtransplantation benannten und für die von der Prüfungskommission hinzugezogenen Sachverständigen die Bundesärztekammer. 10 Geschäftsführung Die Geschäftsführung obliegt der Bundesärztekammer. 11 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt am ersten Tag des Monats, der auf die Unterzeichnung durch die Auftraggeber der Verträge nach 12 TPG bzw. deren Beauftragte folgt, in Kraft. Köln/Düsseldorf/Siegburg im Februar 2004 Bundesärztekammer Deutsche Krankenhausgesellschaft Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V. / Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V. für die Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen 654

167 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Geschäftsordnung der Kommission zur Überwachung der Einhaltung der Vertragsbestimmungen gemäß 11 Abs. 3 Satz 3 TPG und 12 Abs. 5 Satz 3 TPG - Überwachungskommission - 1 Errichtung Die Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenkassen gemeinsam, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Bundesärztekammer haben in einer Vereinbarung vom ergänzend zu ihrer Grundlagenvereinbarung vom die Überwachung der Einhaltung der Vertragsbestimmungen geregelt. Sie errichten auf der Grundlage von 11 Abs. 3 Satz 3 TPG und 12 Abs. 5 Satz 3 TPG in Verbindung mit 10 Abs. 1 des Vertrages zur Beauftragung einer Koordinierungsstelle gem. 11 TPG und 14 des Vertrages zur Beauftragung einer Vermittlungsstelle nach 12 TPG eine Kommission zur Überwachung und Einhaltung der Vertragsbestimmungen. 2 Aufgabe Aufgabe der Überwachungskommission ist es, die Einhaltung der auf der Grundlage des TPG vertraglich festgelegten Verpflichtungen und Aufgaben zu überprüfen. Seitens der Auftragnehmer sind die hierzu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. Die Überwachungskommission teilt dem entsprechenden Auftragnehmer die festgestellten Mängel mit. Der Auftragnehmer hat innerhalb einer Frist von 6 Wochen die Möglichkeit, hierzu Stellung zu beziehen. Bei Beanstandung unterbreitet die Überwachungskommission nach Anhörung der entsprechenden Auftragnehmer den Vertragspartnern Vorschläge zur Behebung der festgestellten Mängel. Die Überwachungskommission beobachtet die Vertragspraxis auch im Hinblick auf Hinweise, die eine Weiterentwicklung der Verträge notwendig machen können. Diese Vorschläge werden den Vertragspartnern sowie den Auftragnehmern schriftlich mitgeteilt. Die Überwachungskommission nimmt die nach 9 des Vertrags zur Beauftragung einer Koordinierungsstelle gem. 11 TPG und nach 8 des Vertrags zur Beauftragung einer Vermittlungsstelle nach 12 TPG jeweils bis zum 30. September eines Jahres fälligen Berichte entgegen und berichtet den Vertragspartnern und den Auftragnehmern in regelmäßigen Abständen über die Ergebnisse ihrer Prüfung. 655

168 3 Zusammensetzung Jeder Vertragspartner entsendet in diese Überwachungskommission drei Mitglieder. 4 Amtsperiode Die Amtsperiode beginnt am Die Mitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren benannt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird von der entsendenden Institution ein Nachfolger für den Rest der Amtsperiode benannt. 5 Vorsitz Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Dieser berichtet über die Ergebnisse der Beratungen den Auftraggebern und in der Ständigen Kommission Organtransplantation. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden wird für den Rest der Amtsperiode ein Nachfolger gewählt. 6 Sitzungen Es wird mindestens eine Sitzung im Jahr durchgeführt und zwar in den letzten drei Monaten des Kalenderjahres. Einladungen sind mindestens drei Wochen vor dem geplanten Sitzungstermin zu versenden. Jeder Vertragspartner kann bei Bedarf weitere Sitzungen beantragen. Auf einen solchen Antrag ist ein Sitzungstermin jeweils innerhalb eines Monats anzuberaumen. Die Beratungen sind nicht öffentlich. Ihr Ergebnis wird protokolliert. 7 Abstimmungsregelung Jede Vertragspartei hat eine Stimme. Die Überwachungskommission fasst ihre Beschlüsse einvernehmlich. Die Überwachungskommission ist beschlussfähig, wenn jeweils ein Vertreter der Vertragspartner anwesend ist. 8 Kosten Die Reisekosten der Mitglieder übernimmt die jeweils entsendende Institution. 9 Geschäftsführung Die Geschäftsführung der Überwachungskommission liegt bei der Bundesärztekammer. Köln,

169 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Statut für den Wissenschaftlichen Beirat der Bundesärztekammer (in der vom Vorstand der Bundesärztekammer am verabschiedeten Fassung) 1 Die Bundesärztekammer errichtet einen Ständigen Ausschuss Wissenschaftlicher Beirat. Der Beirat wird von namhaften Persönlichkeiten aus medizinischer Wissenschaft und Hochschule gebildet. Die Mitglieder des Beirats werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vom Vorstand der Bundesärztekammer berufen. 2 (1) Der Wissenschaftliche Beirat berät die Bundesärztekammer zu medizinisch-wissenschaftlichen und Forschungsfragen, die ihm vom Vorstand der Bundesärztekammer vorgelegt werden. Der Vorstand kann den Wissenschaftlichen Beirat zur Beratung von Grundsatz- und Einzelfragen hinzuziehen, welche entstehen insbesondere a) bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesetzen, b) auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens, c) auf dem Gebiet der ärztlichen Fortbildung in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Senat für ärztliche Fortbildung, d) auf dem Gebiet der Arzneimittel-Therapie in Zusammenarbeit mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, e) auf dem Gebiet der ärztlichen Ausbildung und Berufsausübung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachausschüssen der Bundesärztekammer. (2) Der Vorstand kann den Wissenschaftlichen Beirat auch zur Beratung von Fragen der biomedizinischen Ethik als Grundlage für seine Entscheidungsfindung hinzuziehen. In diesen Fällen soll der Wissenschaftliche Beirat biomedizinische Fragen unter normativen Aspekten bewerten und dementsprechend dem Vorstand der Bundesärztekammer Optionen, deren Begründungsmöglichkeiten und Folgenabschätzungen darlegen. (3) Soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Bundesärztekammer Aufgaben zur Feststellung des Standes der medizinischen Wissenschaft zu erfüllen hat, bleibt die Zuständigkeit des Vorstandes, zur Erfüllung dieser Aufgaben auch andere Gremien heranzuziehen, unberührt. (4) Der Wissenschaftliche Beirat kann dem Vorstand der Bundesärztekammer Vorschläge zu Beratungsthemen unterbreiten. (5) Zur Bearbeitung von Einzelfragen aus bestimmten Sachgebieten kann der Wissenschaftliche Beirat im Einvernehmen mit dem Vorstand der Bundesärztekammer Unterausschüsse bilden. Für die Unterausschüsse gelten 6 bis 9 sinngemäß. 657

170 3 Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. 4 (1) Die ordentlichen Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats (in der Folge als Mitglieder bezeichnet) werden durch den Vorstand der Bundesärztekammer nach Rücksprache mit den wissenschaftlichen Fachgesellschaften auf die Dauer von drei Jahren berufen. (2) Wiederberufung ist möglich. Eine mehr als zweimalige Wiederberufung soll nur in Ausnahmefällen stattfinden. Berufung und Wiederberufung soll grundsätzlich nicht nach Vollendung des 70. Lebensjahres des zu Berufenden geschehen. (3) Eine Abberufung von Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats ist vor Ablauf ihrer Amtsdauer nach Absatz 1 nur aus wichtigem Grund auf Beschluss des Vorstandes der Bundesärztekammer, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes der Bundesärztekammer bedarf, zulässig. (4) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats wählen einen Vorstand. Der Vorstand des Wissenschaftlichen Beirats besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und fünf Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen aus der Mitte des Wissenschaftlichen Beirats gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Voraussetzung für eine Wahl oder Wiederwahl als Mitglied des Vorstandes ist die Berufung oder Wiederberufung als ordentliches Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats nach Ablauf der jeweiligen Amtsdauer nach Absatz 1. Die Vorstandstätigkeit hört mit dem Ende der Mitgliedschaft im Wissenschaftlichen Beirat auf. Dem Vorstand gehören der Präsident der Bundesärztekammer sowie ein vom Vorstand der Bundesärztekammer benanntes weiteres Mitglied aus dem Vorstand der Bundesärztekammer an. Die Schriftführung im Vorstand obliegt einem Mitglied der Geschäftsführung der Bundesärztekammer (Schriftführer); dieses gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an. 5 (1) Der Vorstand der Bundesärztekammer kann weitere Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Praxis nach Anhören des Vorstandes des Wissenschaftlichen Beirats zu außerordentlichen Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats berufen; sie gehören dem Beirat mit beratender Stimme an. (2) Die Zugehörigkeit als außerordentliches Mitglied zum Wissenschaftlichen Beirat endet mit dem Ablauf der jeweiligen Wahlperiode des Vorstandes der Bundesärztekammer; Wiederwahl ist möglich. 658

171 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel 6 (1) Der Wissenschaftliche Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. (2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Schriftliche Abstimmung durch Brief ohne vorausgegangene mündliche Beratung ist zulässig; dies gilt nicht, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats mündliche Beratung verlangt. Im übrigen gelten für die Abstimmung durch Brief die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Beschlüsse des Beirats sind dem Vorstand der Bundesärztekammer durch den Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats zuzuleiten. Der Vorstand der Bundesärztekammer unterrichtet den Wissenschaftlichen Beirat zu gegebener Zeit über die Umsetzung der Beschlüsse. Für den Fall, dass der Vorstand der Bundesärztekammer einem Beschluss des Wissenschaftlichen Beirats nicht zustimmen kann, ist der Wissenschaftliche Beirat berechtigt, seine Arbeitsergebnisse als Diskussionsentwurf unter gleichzeitiger begründender Darstellung der wesentlichen anderen Optionen (Aufarbeitung entspr. 2 Abs. 2) zu veröffentlichen. Vor der Veröffentlichung ist dem Vorstand der Bundesärztekammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, welche mit veröffentlicht wird. 7 Zu den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats lädt der Vorsitzende entsprechend der für alle Ausschüsse der Bundesärztekammer geltenden allgemeinen Regelung ein. Die Einladungen ergehen schriftlich durch die Geschäftsführung der Bundesärztekammer. 8 Über die Sitzungen fertigt der Schriftführer eine Niederschrift an; Beschlüsse sind im Wortlaut wiederzugeben. Die Niederschrift muss die Namen der anwesenden Mitglieder enthalten. 9 Die Geschäfte des Wissenschaftlichen Beirats führt die Geschäftsführung der Bundesärztekammer. 659

172 Geschäftsordnung des Wissenschaftlichen Beirates Psychotherapie nach 11 PsychThG Geschäftsordnung (in der vom Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie am beschlossenen Fassung; diese gilt gemäß der Vereinbarung zwischen der Bundesärztekammer und der Bundespsychotherapeutenkammer über den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie bis zum Beschluss einer neuen Geschäftsordnung fort.) Präambel Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie ist gemäß 11 Psychotherapeutengesetz vom 25. Juli 1998 aufgrund einer Gründungsabsprache zwischen Bundesärztekammer, der Arbeitsgemeinschaft Psychotherapie (AGPT) und der Arbeitsgemeinschaft der Psychotherapeutenverbände in der gesetzlichen Krankenversicherung Richtlinienverbände (AGR) am konstituiert worden. Er gibt sich die nachstehende Geschäftsordnung: 1 Aufgabe Aufgabe des Wissenschaftlichen Beirats soll insbesondere die in 11 PsychThG niedergelegte gutachtliche Beratung von Behörden bei ihrer Aufgabenerfüllung nach dem PsychThG sein. Die Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung und Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Der Beirat trägt im Rahmen seiner wissenschaftlichen Begutachtung zu einer die Berufsgruppen übergreifenden Einheitlichkeit bei, so dass seine Gutachten für Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gleichermaßen von Bedeutung sind. Damit kommt dem Wissenschaftlichen Beirat auch eine entscheidende Funktion in der Qualitätssicherung der psychotherapeutischen Versorgung zu. Entsprechend dieser Aufgabenbeschreibung befasst sich der Wissenschaftliche Beirat unter Zugrundelegung ethischer Gesichtspunkte im einzelnen mit folgenden Themen: 1. Entwicklung und Fortschreibung wissenschaftlicher Kriterien zur Beurteilung psychotherapeutischer Verfahren und ihrer Anwendung. 2. Wissenschaftliche Beurteilung von Methoden und Forschungsstrategien zur Evaluation psychotherapeutischer Verfahren. 3. Wissenschaftliche Beurteilung einzelner psychotherapeutischer Verfahren. 660

173 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel 4. Wissenschaftliche Beurteilung der beruflichen Ausübung und fachlichen Anwendung von Psychotherapie. 5. Wissenschaftliche Beurteilung der Indikationen einschließlich Indikationsgrenzen für psychotherapeutische Verfahren. 6. Wissenschaftliche Beurteilung der Voraussetzungen von Psychotherapeuten zur qualifizierten Anwendung psychotherapeutischer Verfahren. 7. Wissenschaftliche Beurteilung der psychotherapeutischen Versorgung. 2 Zusammensetzung Die Zusammensetzung des Wissenschaftlichen Beirats und die Berufung seiner Mitglieder sowie der Stellvertreter ist in den Gründungsprotokollen festgelegt. 3 Vorsitz Der Beirat wählt aus der Reihe seiner Mitglieder zwei Vorsitzende, welche in einem vom Beirat jeweils festzulegenden Zeitraum als alternierende Vorsitzende tätig sind (für die wechselnden Zeiträume jeweils Vorsitzender und Stellvertretender Vorsitzender). Der Beirat hat bei der Wahl der beiden Vorsitzenden sicherzustellen, daß jeweils ein Vorsitzender aus der Berufsgruppe der Ärzte und ein Vorsitzender aus den Berufsgruppen der Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten kommt. 4 Weitere Sachverständige Der Beirat kann Sachverständige beratend hinzuziehen. 5 Verfahrensgrundsätze Für die Erfüllung seiner Aufgaben beschließt der Beirat Verfahrensgrundsätze als Anlage zu dieser Geschäftsordnung. 6 Beschlüsse Der Beirat fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sind Mitglied und Stellvertreter gleichzeitig anwesend, so übt das Mitglied das Stimmrecht aus. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Schriftliche Abstimmung ist zulässig, es sei denn, mehr als ein Drittel der Mitglieder des Beirats widerspricht. 7 Einladung zu Sitzungen Zu Sitzungen des Beirats lädt der Vorsitzende unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Bei der Vorbereitung wird der Vorsitzende durch die Geschäftsführung unterstützt. 661

174 8 Gemäß dem Gründungsprotokoll vom , I, Abs. 2., wird bis zur Errichtung von Psychotherapeutenkammern, längstens jedoch für die Dauer von 5 Jahren, der Wissenschaftliche Beirat technisch und organisatorisch, z. B. bei der Geschäftsführung, von der Bundesärztekammer unterstützt. Verfahrensgrundsätze (Anhang zur Geschäftsordnung) 1. Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie trifft Beschlüsse über die wissenschaftliche Beurteilung einzelner psychotherapeutischer Verfahren auf Grundlage (a) einer Dokumentation über das Verfahren und (b) auf Grundlage von Gutachten. 2. Die Dokumentation gibt einen Überblick über den Forschungsstand zu dem psychotherapeutischen Verfahren. Diese muss nach dem Leitfaden für die Erstellung von Dokumentationen verfasst sein. Der Beirat kann offenkundig unzureichend begründete Anfragen zurückweisen. 3. Die Dokumentation ist in der Regel von den Anfragenden zu erstellen. 4. Anfragen können über die zuständigen Landesbehörden oder direkt an den Beirat gerichtet werden. 5. Der Wissenschaftliche Beirat beauftragt in der Regel zwei Sachverständige mit der Erstellung von Gutachten über das entsprechende psychotherapeutische Verfahren. Grundlage der Begutachtung sind die Dokumentation sowie ggf. weitere Erkenntnisse. 6. Mit der Begutachtung werden in der Regel Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates beauftragt. Der Wissenschaftliche Beirat kann auch Sachverständige mit einer Begutachtung beauftragen, die nicht Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Beirates sind. Mindestens ein Gutachten muß von einem Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des Wissenschaftlichen Beirates erstellt sein. 7. Nach Vorlage der Dokumentation und der Gutachten berät der Wissenschaftliche Beirat über das Verfahren. Der Beirat kann beschließen, eine ergänzende Dokumentation oder zusätzliche Gutachten anzufordern. 8. Der Wissenschaftliche Beirat beschließt eine abschließende gutachterliche Stellungnahme, die die Bewertung des Beirates einschließlich etwaiger Minderheitenvoten enthält. Zentrale Aussagen der Gutachten sind ohne Nennung der Sachverständigen in die gutachterliche Stellungnahme des Beirates aufzunehmen. 9. Die gutachterlichen Stellungnahmen des Beirates werden in geeigneter Form veröffentlicht. Die der Begutachtung zugrunde liegenden Dokumentationen werden öffentlich zugänglich gemacht. Die Gutachten sind vertraulich und werden nicht veröffentlicht. 10. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der Anfragenden. Über eine pauschale Bearbeitungsgebühr hinaus anfallende Kosten werden in Anlehnung an das Zeugenund Sachverständigenentschädigungsgesetz erhoben. 662

175 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Statut der Zentralen Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission) bei der Bundesärztekammer (in der vom Vorstand der Bundesärztekammer am verabschiedeten Fassung) 1 Zentrale Ethikkommission (1) Bei der Bundesärztekammer wird eine unabhängige und multidisziplinär zusammengesetzte Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission) errichtet. (2) Die Kommission ist in ihrer Meinungsbildung und Entscheidungsfindung unabhängig. Sie hat dabei die Werteordnung des Grundgesetzes, wie sie insbesondere für die Unantastbarkeit der Menschenwürde und den Lebensschutz ausgeprägt ist, ebenso zu beachten wie die für die ärztliche Tätigkeit und für die biomedizinische Forschung maßgeblichen ethischen Grundsätze, wie sie insbesondere in den Deklarationen des Weltärztebundes niedergelegt sind. 2 Aufgabe der Zentralen Ethikkommission Aufgabe der Zentralen Ethikkommission ist es insbesondere, Stellungnahmen zu ethischen Fragen abzugeben, die durch den Fortschritt und die technologische Entwicklung in der Medizin und ihren Grenzgebieten aufgeworfen werden und die eine gemeinsame Antwort für die Bundesrepublik Deutschland erfordern; in Fragen, die unter ethischen Gesichtspunkten im Hinblick auf die Pflichten bei der ärztlichen Berufsausübung von grundsätzlicher Bedeutung sind, Stellung zu nehmen; auf Wunsch der Ethikkommission einer Landesärztekammer oder einer Medizinischen Fakultät bei Wahrung der Unabhängigkeit dieser Ethikkommissionen für eine ergänzende Beurteilung einer ethischen Frage von grundsätzlicher Bedeutung zur Verfügung zu stehen. Die Zentrale Ethikkommission kann ihre Stellungnahmen auch in Form von Empfehlungen oder Richtlinien abgeben. 663

176 3 Zusammensetzung der Zentralen Ethikkommission (1) Die Kommission hat bis zu 16 Mitglieder. (2) Die Mitglieder der Kommission sollen verschiedene wissenschaftliche Disziplinen repräsentieren. Ferner sollen der Kommission Mitglieder angehören, die von Gesetzgebungsorganen vorgeschlagen sind. Die Mitglieder sollen über wissenschaftliche Fachkompetenz und über Erfahrungen verfügen, die sie mit ethischen Fragestellungen vertraut machen. (3) Um eine multidisziplinäre Zusammensetzung zu sichern, sollen 12 der Mitglieder für die folgenden medizinischen und weiteren wissenschaftlichen Fachrichtungen vertreten sein: fünf Vertreter der Medizin, zwei Vertreter der Philosophie oder Theologie, zwei Vertreter der Naturwissenschaften, ein Vertreter der Sozialwissenschaften, zwei Vertreter der Rechtswissenschaften. (4) Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, je zwei Mitglieder für die Zentrale Ethikkommission zu entsenden. Die Präsidenten der Gesetzgebungsorgane werden hierbei gebeten, Persönlichkeiten zu benennen, die im Rahmen ihrer beruflichen oder ihrer gegenwärtigen oder ehemaligen politischen Funktionen angemessene Erfahrungen mit der von der Kommission zu behandelnden Problematik des Verhältnisses von medizinischer Forschung und Ethik erworben haben. (5) Der Präsident der Bundesärztekammer ist vom Vorsitzenden der Zentralen Ethikkommission zu deren Beratungen zu laden. 4 Berufungsverfahren der Zentralen Ethikkommission (1) Die Mitglieder werden vom Vorstand der Bundesärztekammer unter Berücksichtigung von Vorschlägen von Institutionen nach den Absätzen 4 und 5 berufen, soweit sie nicht gemäß 3 Abs. 4 von den Gesetzgebungsorganen entsandt werden. (2) Die Dauer der Amtsperiode der Mitglieder beträgt 3 Jahre. Wiederberufung ist möglich. (3) Vor der Berufung der Mitglieder fordert der Vorstand der Bundesärztekammer die in den Absätzen 4 und 5 genannten Gesellschaften und Einrichtungen auf, Vorschläge zu machen. Dabei werden diese Gesellschaften und Einrichtungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vorschläge nicht unter dem Gesichtspunkt unterbreitet werden sollen, Repräsentanten der genannten Institutionen zu benennen, sondern dem Vorstand der Bundesärztekammer die Möglichkeit einer breiten Auswahl von geeigneten Persönlichkeiten aufgrund des Erfahrungsschatzes der Institutionen zu verschaffen, welche diese aufgrund ihrer Aufgaben im Bereich der Forschung und der Kenntnis der Zusammenhänge zwischen Forschung und dabei auftretenden ethischen Fragen haben. Die Vorschläge sollen dem Aufgabenbereich der Zentralen Ethikkommission auf dem Felde der Medizin und ihren Grenzgebieten Rechnung tragen. 664

177 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel (4) Zu Vorschlägen werden unter anderem aufgefordert: die Deutsche Forschungsgemeinschaft die Max-Planck-Gesellschaft der Wissenschaftsrat der Medizinische Fakultätentag die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlich-Medizinischen Fachgesellschaften der Arbeitskreis der Medizinischen Ethikkommissionen die Akademie für Ethik in der Medizin die Zentrale Kommission für biologische Sicherheit (5) Weiterhin werden zu Vorschlägen aufgefordert: die Deutsche Bischofskonferenz die Evangelische Kirche Deutschlands (EKD) der Zentralrat der Juden in Deutschland der Deutsche Gewerkschaftsbund (6) Die Mitglieder der Kommission werden durch den Präsidenten der Bundesärztekammer persönlich berufen oder bestätigt, soweit sie gemäß 3 Abs. 4 entsandt sind. Eine Vertretung im Amt ist nicht zulässig; dies gilt auch für die entsandten Mitglieder. (7) Legt ein Mitglied der Kommission sein Amt im Laufe der Amtsperiode nieder, so kann eine Neuberufung für den Rest der Amtsperiode durch den Vorstand der Bundesärztekammer erfolgen. Bei entsandten Mitgliedern ist das Gesetzgebungsorgan um eine Bestellung zu bitten. 5 Vorstand der Zentralen Ethikkommission (1) Die Mitglieder der Zentralen Ethikkommission wählen aus ihrer Mitte für die Dauer der Amtsperiode den Vorstand der Zentralen Ethikkommission. Der Vorstand der Zentralen Ethikkommission besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. (2) Die Wahlen finden in einer Sitzung gemäß 7 Abs. 1 statt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. (3) Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Zentralen Ethikkommission vor. Er kann hierzu Arbeitsgruppen bilden, der auch Sachverständige angehören dürfen, die nicht Mitglieder der Zentralen Ethikkommission sind. (4) Bestehen bei der Bundesärztekammer besondere Fachgremien, welche für Fragen zuständig sind, die auch in den Aufgabenbereich der Zentralen Ethikkommission fallen, so soll der Vorstand der Zentralen Ethikkommission diese Gremien bei der Vorbereitung der zu prüfenden Fragen konsultieren. 665

178 6 Sitzungen des Vorstandes (1) Der Vorstand der Zentralen Ethikkommission tritt nach Bedarf zu Sitzungen zusammen, zu denen der Vorsitzende einlädt. (2) An den Sitzungen des Vorstandes der Ethikkommission kann der Präsident der Bundesärztekammer oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Vorstandes der Bundesärztekammer mit beratender Stimme teilnehmen. 7 Sitzungen der Zentralen Ethikkommission (1) Der Vorsitzende der Zentralen Ethikkommission beruft die Kommission zu Sitzungen ein. (2) Die Zentrale Ethikkommission fasst ihre Beschlüsse in Sitzungen oder im schriftlichen Verfahren. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 12 ihrer Mitglieder anwesend sind oder sich im schriftlichen Verfahren an der Abstimmung beteiligt haben. (3) Alle Beschlüsse der Zentralen Ethikkommission bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder sich am schriftlichen Abstimmungsverfahren beteiligenden Mitglieder. Die schriftliche Niederlegung abweichender Voten ist zulässig. Soweit die Beschlüsse der Kommission veröffentlicht werden, können auch abweichende schriftliche Voten mit Zustimmung des Mitglieds, das dieses Votum abgegeben hat, veröffentlicht werden. (4) Ein Mitglied, das durch die Beschlussfassung in eigener Sache betroffen ist, ist an der Mitwirkung bei Beratung und Beschlussfassung verhindert. Bei Zweifeln stellt die Kommission ohne Beteiligung des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Hinderungsgrund besteht. (5) Der Hergang der Beratungen ist vertraulich. Über ihr Ergebnis wird eine Niederschrift gefertigt. 8 Geschäftsführung der Zentralen Ethikkommission Die Geschäfte der Zentralen Ethikkommission werden durch die Bundesärztekammer geführt. 9 Kosten Die mit der Zentralen Ethikkommission verbundenen Kosten trägt die Bundesärztekammer im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 10 Entschädigung der Kommissionsmitglieder Die Mitglieder der Zentralen Ethikkommission erhalten eine Entschädigung für Reisekosten nach einer vom Vorstand der Bundesärztekammer zu beschließenden Regelung, sofern nicht eine andere Stelle die Kosten trägt. 11 Inkrafttreten Beginn der ersten Amtsperiode ist unbeschadet der Berufung der Mitglieder der

179 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Leitfaden für die Erstellung von Gutachten-Anträgen zu Psychotherapieverfahren (in der vom Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie bei der Bundesärztekammer am beschlossenen Fassung) Im Antrag soll auf Fachliteratur Bezug genommen werden. Sofern nicht leicht zugänglich, sind den jeweiligen Anträgen Sonderdrucke/Kopien der wichtigsten Arbeiten beizufügen. Der Antrag ist in 30-facher Ausfertigung einzureichen. Zu den folgenden Punkten sollen Angaben gemacht werden: 1. Name des Verfahrens. 2. Definition bzw. Kurzbeschreibung des Verfahrens. 3. Einzelverfahren oder Gruppe von Verfahren? 4. Detaillierte Beschreibung des Verfahrens bzw. der Verfahren. 5. Indikationsbereich des Verfahrens bzw. der Verfahren. Gegebenenfalls Spezifizierung des Indikationsbereiches für die einzelnen Verfahren. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: störungsbezogene Indikationen (Bezug auf ICD 10), andere Indikationskriterien (z. B. altersspezifische Kriterien, Interaktionsstil, Verarbeitungsmodus usw.), Kontraindikationen. 6. Stand der Theorieentwicklung: Angaben zum Stand der Reflektion und Überprüfung der Theorie, Vor- und Hintergrundannahmen, Störungs- und Behandlungstheorie. 7. Diagnostik: In welcher Form werden die für die therapeutischen Entscheidungen notwendigen Informationen gewonnen und für welche Entscheidungen im einzelnen (Indikation, Prognose, Fallkonzeption, Therapieevaluation)? 8. Wirkungsforschung: 8.1. Wirksamkeitsnachweise: Als Wirksamkeitsnachweise können verschiedene Arten von Untersuchungen angeführt werden (z. B. kontrollierte Gruppenstudien, ggf. auch kontrollierte Einzelfallstudien, Metaanalysen). Erforderlich sind multimodale Erfolgsnachweise (nicht nur Beurteilungen der Therapeuten) bei den relevanten Patientenpopulationen, weiterhin Angaben zur Dauerhaftigkeit der Therapieeffekte auf der Grundlage von Katamnesen und zur Frage, inwieweit die festgestellten Wirkungen tatsächlich auf das jeweilige Verfahren zurückzuführen sind. 667

180 8.2. Unerwünschte Wirkungen der Therapie: Ggf. Aussagen über spezifische Risiken, die mit dem jeweiligen Verfahren verbunden sind (z. B. Gefahr von Abhängigkeitsentwicklungen) Verhältnis von Kosten und Nutzen: In welchem Verhältnis steht der für die Durchführung des Verfahrens erforderliche Aufwand zu dem tatsächlich nachgewiesenen Nutzen? Liegen Kosten-Nutzen- oder Kosten-Effektivitäts-Analysen vor? 8.4. Ggf. Vergleich zu anderen Verfahren (Zusatznutzen, differentielle Indikation etc.). 9. Versorgungsrelevanz: Aussagen zum Stellenwert des jeweiligen Verfahrens in Bezug auf den damit potenziell abzudeckenden Versorgungsbedarf. Gibt es dazu Daten? 10. Ausbildung: Darlegung der Inhalte und Umsetzung der Aus-, Weiter- und Fortbildung und der sie tragenden Strukturen. 11. Qualitätssicherung: Darstellung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung. 12. Verpflichtungserklärung: Der Antragsteller erklärt, dass ihm keine zusätzlichen Informationen bekannt sind, die die oben dargelegten Wirksamkeits- oder Unbedenklichkeitsaussagen in Frage stellen könnten. 668

181 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Organe, Ausschüsse, Ständige Konferenzen, sonstige Einrichtungen und Geschäftsführung (Stand: ) Inhaltsverzeichnis Seite Vorstand der Bundesärztekammer Menschenrechtsbeauftragter der Bundesärztekammer Beraterkreis Gesundheitsversorgung in den neuen Bundesländern Einrichtungen der Bundesärztekammer mit besonderen Statuten Deutsche Akademie für Allgemeinmedizin Deutsche Akademie der Gebietsärzte Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft Deutscher Senat für ärztliche Fortbildung Medien in der ärztlichen Fortbildung Wissenschaftlicher Beirat Ständiger AK Richtlinien zur Hämotherapie Autorengruppe Leitlinien zur Therapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten Kommission Somatische Gentherapie der Bundesärztekammer Ständige Kommission Organtransplantation der Bundesärztekammer Prüfungskommission Überwachungskommission Finanzkommission der Bundesärztekammer Arbeitsgruppe: Mittelfristige Finanzplanung Ausschüsse der Bundesärztekammer Ambulante Versorgung Ausbildung zum Arzt/Hochschule u. Med. Fakultäten Ärzte im öffentlichen Dienst Ärztinnen Arbeitsausschuss Ärztliche Weiterbildung Berufsordnung für die deutschen Ärzte

182 Betriebsärztliche Versorgung Ethische und medizinisch-juristische Grundsatzfragen Europäische und internationale Angelegenheiten Gebührenordnung Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation Gesundheits- und sozialpolitische Vorstellungen Gesundheit und Umwelt Krankenhaus Medizinische Fachberufe Notfall- / Katastrophenmedizin und Sanitätswesen Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung Arbeitskreis 1 Gerätesicherheit und Normung Arbeitskreis 2 Laboratoriumsmedizin Arbeitskreis 3 nicht besetzt Arbeitskreis 4 Radiologie Arbeitskreis 5 Pathologie Arbeitskreis 6 nicht besetzt Arbeitskreis 7 Psychosomatische Grundversorgung Arbeitskreis 8 Methodik Sucht und Drogen Telematik Arbeitsgruppe Weiterentwicklung der ambulant-stationären Kooperation Ständige Konferenzen (SKO) der Bundesärztekammer Ärztinnen Ärztliche Versorgungswerke und Fürsorge Ärztliche Weiterbildung Zur Beratung der Berufsordnung für die deutschen Ärzte Betriebsärztliche Versorgung Vertreter der Geschäftsführungen der Landesärztekammern Gesundheit und Umwelt Gutachterkommissionen / Schlichtungsstellen Krankenhaus Medizinische Fachberufe Öffentlichkeitsarbeit Qualitätssicherung Arbeitsgruppe Qualitätssicherung in der Transplantationsmedizin Arbeitskreis Qualitätssicherung in der Herztransplantation Arbeitskreis Qualitätssicherung in der Hornhauttransplantation Arbeitskreis Qualitätssicherung in der Lebertransplantation Arbeitskreis Qualitätssicherung in der Lungentransplantation Arbeitskreis Qualitätssicherung in der Nierentransplantation Arbeitskreis Qualitätssicherung in der Pankreastransplantation Arbeitskreis Prozessqualität im Umfeld der Transplantation Rechtsberater der Ärztekammern

183 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Gemeinsame Einrichtungen der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin AUS Gebietszugehörigkeit ärztlicher Leistungen Gemeinsame HTA-Arbeitsgruppe von BÄK und KBV Vertreter in externen Gremien Deutsche Delegierte und Berater im Ständigen Ausschuss der Europäischen Ärzte Die Vertreter und Stellvertreter der Ärzte im Vorstand der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege BQS Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung Kuratorium für Fragen der Kassifikation im Gesundheitswesen beim DIMDI... 7 Kuratorium des Bundesverbandes stelbständiger Physiotherapeuten IFK zur Einführung eines Qualitätsmanagements für die Physiotherapiepraxen.. 7 KTQ Kooperation für Transparenz und Qualität im Krankenhaus Projektbeirat Praxismanagement bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein Beirat Pensionskasse Kommission Gesundheitsberichterstattung beim Robert-Koch-Institut Beirat DIN NAMed, Normenausschuss Medizin Verein zur Normung in der Medizin Vorstand Deutsche Diognostika-Gruppe Sektorkomitee Medizinische Laborratorien bei der ZLG Kuratorium Health Technology Assessment (HTA) beim DIMDI Einrichtungen bei der Bundesärztekammer Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission) Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie Arbeitsgem. zur Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin Konferenz der Fachberufe im Gesundheitswesen Zentraler Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen Geschäftsführung der Bundesärztekammer

184 Vorstand der Bundesärztekammer Dem Vorstand gehören durch Wahl des 106. Deutschen Ärztetages 2003 in Köln bzw. als Mitglieder kraft Amtes an: Präsident: Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Köln (zugleich Präsident der Ärztekammer Nordrhein) Vizepräsidenten: Dr. Ursula Auerswald, Bremen (zugleich Präsidentin der Ärztekammer Bremen) Dr. Andreas Crusius, Rostock (zugleich Präsident der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern) Präsidenten der Landesärztekammern: Dr. Franz-Joseph Bartmann, Bad Segeberg (Ärztekammer Schleswig-Holstein) Prof. Dr. Eggert Beleites, Jena (Landesärztekammer Thüringen) Prof. Dr. Heyo Eckel, Hannover (Ärztekammer Niedersachsen) Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster (Ärztekammer Westfalen-Lippe) Dr. Henning Friebel, Magdeburg (Ärztekammer Sachsen-Anhalt) San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken (Ärztekammer des Saarlandes) Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz (Landesärztekammer Rheinland-Pfalz) Dr. Günther Jonitz, Berlin (Ärztekammer Berlin) Dr. H. Hellmut Koch, München (Bayerische Landesärztekammer) Dr. Alfred Möhrle, Frankfurt/M. (Landesärztekammer Hessen) Dr. Michael Reusch, Hamburg (Ärztekammer Hamburg) Prof. Dr. habil. Jan Schulze, Dresden (Sächsische Landesärztekammer) Dr. Ulrike Wahl, Stuttgart (Landesärztekammer Baden-Württemberg) Dr. Udo Wolter, Cottbus (Landesärztekammer Brandenburg) 672

185 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Vertreter der Ärztinnen/Ärzte: Dr. Astrid Bühren, Murnau Rudolf Henke, Aachen Ehrenmitglied: Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Joachim Sewering, München Ehrenpräsident: Prof. Dr. Dr. h.c. Karsten Vilmar, Bremen Ständiger Gast: Vorsitzende der Deutschen Akademie für Allgemeinmedizin: Dr. Cornelia Goesmann, Hannover Menschenrechtsbeauftragter der Bundesärztekammer Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Köln Beraterkreis Gesundheitsversorgung in den neuen Bundesländern Beraterkreis Gesundheitsversorgung in den neuen Bundesländern Prof. Dr. Eggert Beleites, Jena Dr. Andreas Crusius, Rostock Prof. Dr. Heyo Eckel, Hannover Dr. Udo Wolter, Cottbus 673

186 Einrichtungen der Bundesärztekammer mit besonderen Statuten Deutsche Akademie für Allgemeinmedizin Vorstand: Dr. Franz Dietz, Fürstenzell Dr. Maria Fick, Landshut Dr. Cornelia Goesmann, Hannover Dr. Gitta Kudela, Magdeburg Ulrich Weigeldt, Bremen Kooptiertes Mitglied: Prof. Dr. Heinz-Harald Abholz, Düsseldorf (Präsident der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin) Delegierte der Landesärztekammer: Baden-Württemberg: Dr. Maximilian Zollner, Friedrichshafen Bayern: Dr. Max Kaplan, Pfaffenhausen Dr. Egon-Hans Mayer, Erdweg Dr. Franz Dietz, Fürstenzell Berlin: Dr. Hans-Peter Hoffert, Berlin Prof. Dr. Vittoria Braun, Berlin Brandenburg: Dr. Hanjo Pohle, Mögelin Bremen: Dr. Hans-Michael Mühlenfeld, Bremen Hamburg: Dr. Klaus-Otto Allmeling, Hamburg Hessen: Dr. Horst Löckermann, Darmstadt Dr. Siegmund Kalinski, Frankfurt/M. Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Anke Müller, Strasburg Niedersachsen: Dr. Cornelia Goesmann, Hannover Nordrhein: Bernd Zimmer, Wuppertal Rheinland-Pfalz: Dr. Gernot Nick, Weitersburg Saarland: Dr.med. Eckart Rolshoven, Püttlingen Sachsen: Dr. Johannes Dietrich, Mühlau Sachsen-Anhalt: Dr. Gitta Kudela, Magdeburg Schleswig-Holstein: Dr. Volker von Kügelgen, Kiel Thüringen: Dipl.-Med. Kerstin Grunert, Bad Klosterlausnitz Westfalen-Lippe: Dr. Hans-Jürgen Thomas, Erwitte Dr. Eugen Engels, Eslohe Geschäftsführung: Dipl.-Kfm. Renate Hess, Köln 674

187 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Vorstand: Dr. Ursula Auerswald, Bremen Prof. Dr. Eggert Beleites, Jena Prof. Dr. Heyo Eckel, Hannover Dr. Klaus Ottmann, Ochsenfurt Dr. Horst Feyerabend, Hagen Deutsche Akademie der Gebietsärzte Kooptiertes Mitglied: Dr. Jörg-Andreas Rüggeberg, Bremen (Präsident der Gemeinschaft Fachärztlicher Berufsverbände) Delegierte der Landesärztekammern: Baden-Württemberg: Dr. Michael Deeg, Freiburg Bayern: Dr. Klaus Ottmann, Ochsenfurt Dr. Hans-Joachim Lutz, Germering Berlin: Dr. Nicole Bunge, Berlin Brandenburg: Dr. Steffen König, Altreetz Bremen: Dr. Manfred Neubert, Bremen Hamburg: Dr. Hanno Scherf, Hamburg Hessen: Dr. Gottfried von Knoblauch zu Hatzbach, Stadtallendorf Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Fred Ruhnau, Hohenzieritz Niedersachsen: Dr. Gerd Pommer, Oldenburg Dr. Jörg Zimmermann, Celle Nordrhein: Dr. Arnold Schüller, Neuss Rheinland-Pfalz: Dr. Wolfgang Berdel, Kaiserslautern Saarland: San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken Sachsen: Prof. Dr. Uwe Eichfeld, Leipzig Sachsen-Anhalt: Dr. Wolfgang Zacher, Halle Schleswig-Holstein: Dr. Dr. Heinz-Eberhard Schlaak, Schleswig Thüringen: Dr. Jochen Leonhardi, Bad Berka PD Dr. Friedrich Meier, Rudolstadt Westfalen-Lippe: Dr. Paul Weyand, Bochum Dr. Theodor Windhorst, Bielefeld Vertreter der Berufsverbände: Prof. Dr. Detlef Patschke, Marl (Anästhesisten) Dr. Uwe Kraffel, Düsseldorf (Augenärzte) Dr. Georg Zerlett, Köln (Betriebs- und Werksärzte) Dr. Michael Hornstein, Düsseldorf (Dermatologen) Dr. Manfred Steiner, Ihringen (Frauenärzte) Prof. Dr. Wolfgang Knipper, Hamburg (Gemeinsch. Fachärztl. Berufsverbände) Dr. Hans-Udo Homoth, Bremen (HNO-Ärzte) Dr. K.-D. Zastrow, Berlin (Ärzte für Hygiene/Mikrobiologie) 675

188 Dr. Gerd Guido Hofmann, München (Internisten) Dr. Wolfram Hartmann, Kreuztal (Kinderärzte) Dr. Christa Schaff, Weil der Stadt (Kinder- und Jugendpsychiater) Dr. Utz P. Merten, Düsseldorf (Laborärzte) Dr.Dr.med.dent. Christoh Will, Hofheim (Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgen) Dr. Frank Bergmann, Neuss (Nervenärzte) Dr. Gerd Sandvoss, Meppen (Neurochirurgen) Prof. Dr. J. Mahlstedt, Essen (Nuklearmediziner) Ltd. Med. Dir. Dr. Burkhardt Jaeschke, Hamburg (Öffentliches Gesundheitswesen) Dr. Siegfried Götte, Berlin (Orthopäden) Prof. Dr. Werner Schlake, Gelsenkirchen (Pathologen) Dr. Wolfram Strauß, Leipzig (Phoniatrie und Pädaudiologie) Prof. Dr. Axel Gehrke, Hannover (Physiotherapeuten) PD Dr. Helmut Teschler, Essen (Pneumologen) N.N. (Psychotherapeuten) Dr. Jürgen Fischer, Coesfeld (Radiologen) Prof. Dr. M.A. Rothschild, Köln (Rechtsmediziner) Dr. Lutz-Michael Ahlemann, Lüdenscheid (Strahlentherapeuten) Dr. Klaus Schalkhäuser, Dorfen (Urologen) Geschäftsführung: Dipl.-Kfm. Renate Hess, Köln Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft Vorstand: Prof. Dr. B. Müller-Oerlinghausen, Berlin (Vorsitzender) Prof. Dr. D. Höffler, Darmstadt (Stv. Vorsitzender) Prof. Dr. R. Gugler, Karlsruhe Dr. H. Harjung, Griesheim Prof. Dr. W.-D. Ludwig, Berlin Dr. H. Friebel, Magdeburg Vertreter des Vorstandes der BÄK Dr. L. Hansen, Düsseldorf Vertreter des Vorstandes der KBV Ordentliche Mitglieder: Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. D. Adam, München Prof. Dr. Dr. h.c. Kay Brune, Erlangen Prof. Dr. F. Daschner, Freiburg Prof. Dr. H. W. Doerr, Frankfurt Prof. Dr. P. Drings, Heidelberg Prof. Dr. M. F. Eichelbaum, Stuttgart Prof. Dr. M. Göthert, Bonn Prof. Dr. F. A. Gries, Düsseldorf 676

189 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Prof. Dr. Ursula Gundert-Remy, Berlin Prof. Dr. K. O. Haustein, Erfurt Prof. Dr. H. Heidrich, Berlin Prof. Dr. V. Hempel, Konstanz Prof. Dr. R. W. C. Janzen, Frankfurt Prof. Dr. habil. G. Klinger, Jena Prof. Dr. J. Köbberling, Wuppertal Prof. Dr. B. König, Mainz Prof. Dr. W. Leupold, Dresden Prof. Dr. M. P. Manns, Hannover Prof. Dr. H. Meden, Rotenburg (Wümme) Dr. W. Niebling, Titisee-Neustadt Prof. Dr. L. G. Schmidt, Berlin PD Dr. A. Schnuch, Göttingen Prof. Dr. H. Scholz, Hamburg Prof. Dr. U. Schwabe, Heidelberg Prof. Dr. J. Sieper, Berlin Prof. Dr. G. W. Sybrecht, Homburg Prof. Dr. W. Thimme, Berlin Prof. Dr. R. Wettengel, Jena Prof. Dr. K. Wink, Gengenbach Außerordentliche Mitglieder: Prof. Dr. M. Anlauf, Bremerhaven Prof. Dr. Ingeborg Aßmann, Erfurt Prof. Dr. B. Bandelow, Göttingen Prof. Dr. J. Beckmann, Bonn Prof. Dr. P. A. Berg, Tübingen Prof. Dr. L. Bergmann, Frankfurt Prof. Dr. H.-D. Bundschu, Bad Mergentheim Prof. Dr. G. D. Burchard, Hamburg Prof. Dr. H.-Chr. Diener, Essen Prof. Dr. rer. nat. V. Dinnendahl, Eschborn Prof. Dr. Martina Dören, Berlin Prof. Dr. Kurt Dreikorn, Bremen Prof. Dr. B. Drewelow, Rostock Dr. G. Eckermann, Kaufbeuren Prof. Dr. C. Eggers, Essen Dr. K. Ehrenthal, Hanau PD Dr. F. Faude, Offenburg Prof. Dr. U. Fricke, Köln Prof. Dr. J. C. Frölich, Hannover Prof. Dr. W. Gaebel, Düsseldorf Prof. Dr. W. Gastpar, Essen Dr. J. Geldmacher, Emmendingen Prof. Dr. G. Gerken, Essen 677

190 Prof. Dr. H.-J. Gertz, Leipzig Prof. Dr. H.-J. Gilfrich, Frankfurt Prof. Dr. A. Gillissen, Leipzig Prof. Dr. Ch. H. Gleiter, Tübingen Dr. Renate Grohmann, München Dr. rer. nat. S. Grossmann, Darmstadt Prof. Dr. G. Gruber, Leipzig Dr. Karin Güldner, Leipzig Prof. Dr. Dr. E. Haen, Regensburg Prof. Dr. G. Hajak, Regensburg Prof. Dr. Joerg Hasford, München Prof. Dr. U. Hegerl, München Prof. Dr. G. Heimann, Aachen Prof. Dr. H.-W. Hense, Münster Prof. Dr. F. Hiepe, Berlin Prof. Dr. B. Hinney, Göttingen Prof. Dr. K.-H. Holtermüller, Frankfurt Dr. G. Hopf, Düsseldorf Dr. A. Jordan, Berlin Dr. Brigitte Keller-Stanislawski, Langen Prof. Dr. A. Keseberg, Erftstadt Prof. Dr. W. Keup, Pöcking Prof. Dr. Dr. W. Kirch, Dresden Prof. Dr. G. Klose, Bremen Prof. Dr. rer. nat. U. Klotz, Stuttgart Prof. Dr. J. Krämer, Bochum Prof. Dr. Dipl.-Chem. G. Kreutz, Bonn Prof. Dr. Th. Krieg, Köln PD Dr. Stephanie Läer, Hamburg Dr. U. Laufs, Homburg Prof. Dr. G. Laux, Wasserburg Prof. Dr. M. Linden, Teltow Prof. Dr. T. H. Lippert, Tübingen Prof. Dr. H. Löllgen, Remscheid Dr. H. Luckhaupt, Dortmund Prof. Dr. K. Mann, Essen Prof. Dr. T. Meinertz, Hamburg PD Dr. L. Meisel, Berlin Prof. Dr. H. F. Merk, Aachen Dr. Maja Mockenhaupt, Freiburg PD Dr. K. Mörike, Tübingen Prof. Dr. W. Motz, Karlsburg PD Dr. rer. nat. A. O. Mueck, Tübingen Prof. Dr. B. Mühlbauer, Bremen Prof. Dr. R. Niedner, Potsdam Dr. R. Niemeyer, Darmstadt Prof. Dr. J. Oppermann, Cottbus 678

191 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Prof. Dr. E. Passarge, Essen Prof. Dr. Sigrid Poser, Göttingen Prof. Dr. W. Poser, Göttingen Prof. Dr. H. Prange, Göttingen Prof. Dr. habil. R. Preiß, Leipzig Prof. Dr. R. Repges, Aachen Prof. Dr. H. Rieger, Engelskirchen Prof. Dr. I. Roots, Berlin Dr. G. Sandvoß, Meppen Prof. Dr. M. Schattenkirchner, München Prof. Dr. H. Schicha, Köln Prof. Dr. H. H. Schild, Bonn Dr. H. Schmidt, Markkleeberg Prof. Dr. J. Schölmerich, Regensburg Prof. Dr. Hannsjörg W. Seyberth, Marburg Prof. Dr. U.T. Seyfert, Homburg Prof. Dr. P. M. Shah, Frankfurt Prof. Dr. F. C. Sitzmann, Homburg PD Dr. rer. nat. Jürgen Steinmeyer, Gießen Prof. Dr. Gabriela Stoppe, Basel Prof. Dr. H. G. Struck, Halle Prof. Dr. Petra A. Thürmann, Wuppertal Prof. Dr. D. Ukena, Homburg Prof. Dr. N. Victor, Heidelberg M. Voss, Köln Prof. Dr. M. H. Weber, Bovenden Prof. Dr. M. Wehling, Mannheim Prof. Dr. M. Wienbeck, Augsburg Prof. Dr. G. Wolfram, Freising Univ. Prof. Dr. H. P. Zahradnik, Freiburg Prof. Dr. R. Ziegler, Heidelberg Dr. M. Zieschang, Darmstadt Ehrenmitglieder: Prof. Dr. Dr. h.c. Reinhard Aschenbrenner Prof. Dr. Wolfgang Dölle Prof. Dr. Hans Friebel Prof. Dr. Walter Rummel Prof. Dr. H. Sauer, Jena Wissenschaftlicher Dienst: Prof. Dr. H. Berthold, Bonn (Geschäftsführer) J. D. Tiaden, Arzt und Apotheker, Düsseldorf Dr. rer. nat. H. Düppenbecker, Köln Prof. Dr. R. Lasek, Bergisch-Gladbach 679

192 Deutscher Senat für ärztliche Fortbildung Vom Deutschen Ärztetag gewählte Mitglieder: Prof. Dr. Heyo Eckel, Hannover (Vorsitzender) Prof. Dr. Ernst-Gerhard Loch, Wiesbaden (Stv. Vorsitzender) Prof. Dr. Otto Bach, Dresden PD Dr. Maria Birnbaum, Berlin Prof. Dr. Axel Ekkernkamp, Berlin/Greifswald Dr. H. Hellmut Koch, München Dr. Thomas Lichte, Lauenbrück Kooptierte Mitglieder: Dr. Franz-Josef Barthmann, Bad Segeberg Dr. Michael Reusch, Hamburg Dr. Ulrike Wahl, Stuttgart Ehrenmitglieder: Dr. Hermann Kerger, Frankfurt/M. Dr. Paul Erwin Odenbach, Köln Außerordentliche Mitglieder: (als Fortbildungsbeauftragte der Landesärztekammern) Baden-Württemberg: Dr. Klaus Baier, Sindelfingen Bayern: Dr. H. Hellmut Koch, München Dr. Max Kaplan, Pfaffenhausen Dr. Hartmut Stöckle, Gräfelfing Berlin: Dr. Matthias Brockstedt, Berlin Dr. Katrin Bräutigam, Berlin Brandenburg: Dr. Manfred Kalz, Neuruppin Bremen: Prof. Dr. Jürgen Freyschmidt, Bremen Hamburg: Dr. Hanno Scherf, Hamburg Hessen: Prof. Dr. Ernst-Gerhard Loch, Wiesbaden Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Thomas Müller,Waren Niedersachsen: Dr. Dr.med.dent. Hans-Walter Krannich, Hannover Dr.med. Lothar Sause, Rotenburg Nordrhein: PD Dr. Vera John-Mikolajewski, Mülheim Rheinland-Pfalz: Prof. Dr. Wilfred Nix, Mainz Saarland: San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken Sachsen: Prof. Dr. Otto Bach, Dresden Dr. Siegfried Herzig, Dresden Sachsen-Anhalt: Prof. Dr. Jürgen Gedschold, Magdeburg Schleswig-Holstein: Dr. Franz-Joseph Bartmann, Bad Segeberg Helga Pecnik, Bad Segeberg Thüringen: Prof. Dr. Günter Stein, Jena Westfalen-Lippe: Prof. Dr. Eckhard Most, Paderborn 680

193 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Außerordentliches Mitglied: (vom Vorstand der Bundesärztekammer als Kongressgestalter in den Senat berufen) Prof. Dr. Waltraud Kruse, Aachen Geschäftsführung: Dr. Justina Engelbrecht, Köln N.N. Arbeitskreis Medien in der ärztlichen Fortbildung Geschäftsführung: Dr. Justina Engelbrecht, Köln Wissenschaftlicher Beirat Vorstand: Prof. Dr. Dr. h.c. Peter C. Scriba, München, (Innere Medizin) [Vorsitzender] Prof. Dr. Jörg Michaelis, Mainz, (Med. Statistik und Dokumentation) [Stv. Vorsitzender] Prof. Dr. Dr. phil. Helmut Remschmidt, Marburg (Kinder- u. Jugendpsychiatrie) [Stv. Vorsitzender] Prof. Dr. Matthias Hackenbroch, Köln (Orthopädie) Prof. Dr. Hermann Hepp, München (Gynäkologie /Geburtshilfe) Prof. Dr. phil. Robert Jütte, Stuttgart (Geschichte der Medizin) Prof. Dr. Peter Neuhaus, Berlin (Chirurgie und Transplantationsmedizin) Weiter gehören dem Vorstand an: Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Köln (Präsident der Bundesärztekammer) Prof. Dr. Eggert Beleites, Jena (Vorstand der Bundesärztekammer) Ständige Gäste: Prof. Dr. Elmar Doppelfeld, Köln Prof. Dr. Christoph Fuchs, Köln Weitere Beiratsmitglieder: Prof. Dr. Dagmar Barz, Jena (Transfusionsmedizin) Prof. Dr. Dieter Bitter-Suermann, Hannover (Laboratoriumsmedizin) Prof. Dr. Volker Diehl, Köln (Hämatologie) Prof. Dr. Manfred Dietel, Berlin (Pathologie) Prof. Dr. Wolfgang Eisenmenger, München (Rechtsmedizin) Prof. Dr. Rolf W. Günther, Aachen (Radiologische Diagnostik) Prof. Dr. Norbert P. Haas, Berlin (Unfall- und Wiederherstellungschirurgie) Prof. Dr. Hans A. Kretzschmar, München (Neuropathologie) 681

194 Prof. Dr. Günter K. Krieglstein, Köln (Augenheilkunde) Prof. Dr. Dr. h. c. Gerhard Lehnert, Erlangen (Arbeits- und Sozialmedizin) Prof. Dr. Martin J. Lohse, Würzburg (Pharmakologie und Toxikologie) Prof. Dr. Dr. h.c. Berndt Lüderitz, Bonn (Kardiologie) Prof. Dr. Dietrich Niethammer, Tübingen (Allg. Pädiatrie) Prof. Dr. Johannes Noth, Aachen (Neurologie) Prof. Dr. Dr. h.c. Gerd Plewig, München (Dermatologie) Prof. Dr. Wolff-H. Schmiegel, Bochum (Innere Medizin/Gastroenterologie) Prof. Dr. Johannes Schramm, Bonn (Neurochirurgie) bis Jan Prof. Dr. J. Rüdiger Siewert, München (Chirurgie) Prof. Dr. Norbert Suttorp, Berlin (Infektiologie) Prof. Dr. Hugo Van Aken, Münster (Anästhesiologie u. operative Intensivmedizin) Prof. Dr. Hans Vetter, Bonn (Innere Medizin / Kardiologie) Prof. Dr. Hans-B. Wuermeling, Erlangen (Medizin-Ethik, Rechtsmedizin) Ständige Gäste: Prof. Dr. Albrecht Encke, Frankfurt (Präsident der AWMF) Dr. Andreas Köhler, Köln (Hauptgeschäftsführer KBV) Prof. Dr. Bruno Müller-Oerlinghausen, Köln (Vorsitzender Arzneimittelkommission) Generalarzt Dr. Manfred Neuburger, Bonn (Bundesministerium d. Verteidigung) Oberstarzt Dr. Torsten Sohns, Bonn (Bundesministerium d. Verteidigung) Geschäftsführung: Dr. Gert Schomburg, Köln Ständiger Arbeitskreis Richtlinien zur Hämotherapie des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer Prof. Dr. Bernhard Kubanek, Ulm (Federführender) Prof. Dr. Gregor Bein, Gießen Prof. Dr. Jürgen Biscoping, Karlsruhe Prof. Dr. Markus Böck, Würzburg Prof. Dr. rer. nat. Reinhard Burger, Berlin Dr. G. Günter Fischer, Chemnitz Prof. Dr. Arnold Ganser, Hannover Dr. Margarete Heiden, Langen Dr. Walter Hitzler, Mainz Dr. rer. nat. R. Kasper, Düsseldorf Prof. Dr. Harald Klüter, Mannheim Dr. Nils Petersen, Dortmund Prof. Dr. Rainer Seitz, Langen 682

195 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Autorengruppe Leitlinien zur Therapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer Prof. Dr. Helmuth Deicher, Hannover (Federführender) Prof. Dr. Monika Barthels, Hannover Prof. Dr. Gregor Bein, Gießen Prof. Dr. Jürgen Biscoping, Karlsruhe Dr. Frank M. Brunkhorst, Jena Prof. Dr. Jürgen Bux, Bern Prof. Dr. Hermann Einsele, Tübingen Prof. Dr. Marcell U. Heim, Magdeburg PD Dr. Thomas Höhn, Berlin Prof. Dr. Dr. Holger Kiesewetter, Berlin Dr. Dieter Klarmann, Frankfurt Prof. Dr. Harald Klüter, Mannheim Prof. Dr. Wolfhart Kreuz, Frankfurt Dr. Inma Martinez-Saguer, Frankfurt Prof. Dr. Hans-Hartmut Peter, Freiburg Dr. Axel Pruß, Berlin Prof. Dr. Konrad Reinhart, Jena Dr. Hannelore Rott, Duisburg Dr. Ulrich Sachs, Gießen Prof. Dr. Abdulgabar Salama, Berlin Prof. Dr. Eric J. Schmitz, Wiesbaden Prof. Dr. Wolfgang Schramm, München Prof. Dr. Heiner Trobisch, Duisburg Dr. Thomas Wüst, Pforzheim Kommission Somatische Gentherapie des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesärztekammer Prof. Dr. Klaus Cichutek, Langen (Vorsitzender) Prof. Dr. phil. Dieter Birnbacher, Düsseldorf Prof. Dr. Bernd Gänsbacher, München Prof. Dr. Dr. rer. nat. habil. Walther H. Günzburg, Wien Prof. Dr. Dr. Gerd Hobom, Freiburg Prof. Dr. Christoph Klein, Hannover Dr. Stefan Kochanek, Ulm Prof. Dr. Ulrich Koszinowski, München Prof. Dr. Cristian Peschel, München Prof. Dr. Antoniop Pezzutto, Berlin Prof. Dr. Michael Pfreundschuh, Homburg/Saar Prof. Dr. rer. nat. Brigitte Royer-Pokora, Düsseldorf Prof. Dr. jur. Dr. h.c. mult. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen 683

196 Dr. Albert Statz, Bonn Prof. Dr. Hans-B. Wuermeling, Erlangen Ständige Gäste: Prof. Dr. Elmar Doppelfeld, Köln Gabriele Dreier, Freiburg PD Dr. Peter Lange, Bonn Geschäftsführung: Dr. Gert Schomburg, Köln Ständige Kommission Organtransplantation der Bundesärztekammer (Amtsperiode ) Ordentliche Mitglieder: Prof. Dr. jur. Dr. h. c. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen (Vorsitzender) Prof. Dr. Dr. h. C. Karsten Vilmar, Bremen (Stv. Vorsitzender) Prof. Dr. Heinz Angstwurm, München Prof. Dr. phil. Dieter Birnbacher, Düsseldorf Ulrich Boltz, Essen Conny Copitzky, Lutherstadt Wittenberg Dr. Andreas Crusius, Rostock Prof. Dr. Ulrich Frei, Berlin Dr. rer. pol. Werner Gerdelmann, Siegburg Prof. Dr. Johann Hauss, Leipzig Prof. Dr. Axel Haverich, Hannover Prof. Dr. Uwe Heemann, München Ute Herbst, Göttingen Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz Prof. Dr. Roland Hetzer, Berlin Prof. Dr. Bernhard Krämer, Regensburg Prof. Dr. jur. Hans Lilie, Halle Prof. Dr. Peter Neuhaus, Berlin Dr. Dr. Guido Persijn, Leiden Prof. Dr. Wolfgang Schareck, Rostock Johann-Magnus von Stackelberg, Bonn Dr. Martin Walger, Düsseldorf MinRat Gernot Werther, Mainz RAin Ulrike Wollersheim, Köln Stellvertretende Mitglieder: Prof. Dr. Wolf O. Bechstein, Frankfurt Dr. rer.pol. Thomas Beck, Siegburg Prof. Dr. phil. Jan P. Beckmann, Hagen Eugen Brüschwiler, Krailling 684

197 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Dr. Bernhard Cohen, Leiden / NL Prof. Dr. Wolfgang Eisenmenger, München Prof. Dr. Walter F. Haupt, Köln Priv.-Doz. Dr. Ingeborg Hauser, Frankfurt Fr. Renate Höchstetter, Düsseldorf Mindir. Ralf Iwohn, Schwerin Dr. Wolfgang Jorde, Mönchengladbach Prof. Dr. Martin Molzahn, Neu-Isenburg Prof. Dr. Hans-H. Neumayer, Berlin Dr. jur. Angelika Preisigke, Hannover Priv.-Doz. Dr. Axel Rahmel, Leipzig Dr. Frank Reibe, Bonn Prof. Dr. Bruno Reichart, München Elfriede Zoller, Stuttgart Ständige Berater: Prof. Dr. Dr. Friedrich-Wilhelm Eigler, Essen Prof. Dr. Günter Kirste, Freiburg Prof. Dr. Dr. phil. Eckhard Nagel, Augsburg Prof. Dr. Karl-Joseph Paquet, Bad Kissingen Prof. Dr. Dr. h. c. Peter C. Scriba, München MinRat Helmut Sengler, Bonn Geschäftsführung: Dr. Gert Schomburg, Köln Prüfungskommission gemäß 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 TPG für die Bundesärztekammer Prof. Dr. Heinz Angstwurm, München (Vorsitzender) Prof. Dr. jur. Dr. h. c. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen für die Deutsche Krankenhausgesellschaft Renate Höchstetter, Düsseldorf Dr. Martin Walger, Düsseldorf für die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherungen Prof. Dr. Karl-Joseph Paquet, Bad Kissingen Theo Riegel, Siegburg für die Ständige Kommission Organtransplantation Priv.-Doz. Dr. K. Tobias E. Beckurts, Köln Prof. Dr. Uwe Heemann, München Organsachverständige: Prof. Dr. Roland Hetzer, Berlin Prof. Dr. Dr. phil. Eckhard Nagel, Augsburg Prof. Dr. Wolfgang Schareck, Rostock 685

198 Teilnahmeberechtigt: Eurotransplant, Leiden /NL Geschäftsführung: Dr. Gert Schomburg, Köln Überwachungskommission gem. der Verträge nach 11 u. 12 TPG für die Bundesärztekammer Prof. Dr. Heinz Angstwurm, München Prof. Dr. Dr. Friedrich-Wilhelm Eigler, Essen (Vorsitzender) Prof. Dr. Bernhard Krämer, Regensburg für die Deutsche Krankenhausgesellschaft Renate Höchstetter, Düsseldorf Dr. Martin Walger, Düsseldorf für die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherungen Dr. Frank Reibe, Bonn Jörg Wermes, Bergisch Gladbach Dr. Thomas Beck, Siegburg Geschäftsführung: Dr. Gert Schomburg, Köln Finanzkommission der Bundesärztekammer Dr. Joachim Koch, Pleidelsheim (Vorsitzender) Dr. Leonhard Hansen, Alsdorf (Stv. Vorsitzender) Baden-Württemberg: Bayern: Berlin: Brandenburg: Bremen: Dr. Joachim Koch, Pleidelsheim Dr. Wolfgang Streibl, Knittlingen Dipl.-Fw. Thomas Ziegler, Stuttgart Prof. Dr. Jan-Diether Murken, Ottobrunn Dr. Joachim Calles, Pressig Dipl.-Volksw. Frank Estler, München Dr. Rudolf Fitzner, Berlin Dr. Gerhard Andersen, Berlin Dipl.-Kfm. Christian Beierer, Berlin Dr. Hanjo Pohle, Mögelin Dipl.-Med. Hubertus Kruse, Forst Dr. Reinhard Heiber, Cottbus Dr. Ulrich Kütz, Bremen Dr. Ernst-Gerhard Mahlmann, Bremerhaven Gerd Wenzel, Bremen 686

199 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Hamburg: Hessen: Mecklenburg-Vorpommern: Niedersachsen: Nordrhein: Rheinland-Pfalz: Saarland: Sachsen: Sachsen-Anhalt: Schleswig-Holstein: Thüringen: Westfalen-Lippe: Dr. Klaus-Otto Allmeling, Hamburg Dr. Adib Harb, Hamburg Dipl.-Vw. Donald Horn, Hamburg Dr. Norbert Löschhorn, Seeheim-Jugenheim Dr. Günther Golla, Darmstadt Hans Schweikart, Frankfurt/M. Dr. Karl Schulze, Waren Dr. Dieter Wöstenberg, Schwerin Regina Beyer, Rostock Dr. Klaus Rittgerodt, Königslutter Dr. Claudia Bock, Braunschweig Klaus Labuhn, Hannover Dr. Leonhard Hansen, Alsdorf Dr. Wilhelm Rehorn, Wesel Dipl.-Fw. Klaus Schumacher, Düsseldorf San.-Rat Dr. Egon Walischewski, Neuwied N.N. Dr. Jürgen Hoffart, Mainz Dr. Adolf Pfeil, Saarbrücken Dr. Friedhelm Jungmann, Saarbrücken Ass. Heinz-Jürgen Lander, Saarbrücken Dr. Claus Vogel, Leipzig Dr. Lutz Liebscher, Döbeln Dr. jur. Verena Diefenbach, Dresden Dr. Gerlinde Weise, Magdeburg Prof. Dr. Hermann Seeber, Dessau Dipl.-Ing.-Ök. Gisela Schmidt, Magdeburg Dr. Hans-Herbert Köhler, Norderstedt Ralf Büchner, Klanxbüll Hans-Werner Buchholz, Bad Segeberg Dr. Detlef Wamhoff, Erfurt Dipl.-Med. Gustav Michaelis, Jena RA Helmut Heck, Jena Dr. Karl Hospes, Paderborn Dr. Hans-Jürgen Thomas, Erwitte Ass. Jörg-Erich Speth, Münster Geschäftsführung: Dipl.-Volksw. Rainer Raabe, Köln 687

200 Arbeitsgruppe Mittelfristige Finanzplanung Dr. Joachim Koch, Pleidelsheim (Vorsitzender) Dipl.-Volksw. Frank Estler, München Prof. Dr. Christoph Fuchs, Köln Dr. Reinhard Heiber, Cottbus Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Köln Dipl.-Volksw. Donald Horn, Hamburg Klaus Labuhn, Hannover Dipl.-Volksw. Rainer Raabe, Köln Dipl.-Finanzw. Klaus Schumacher, Düsseldorf Ass. Jörg-Erich Speth Dr. Alfred Möhrle, Frankfurt/M. (Finanzbeauftragter des Vorstandes der BÄK) Dr. Leonhard Hansen, Alsdorf (Stv. Vorsitzender der Finanzkommission der BÄK) Geschäftsführung: Dipl.-Volksw. Rainer Raabe, Köln 688

201 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Ausschüsse und Ständige Konferenzen der Bundesärztekammer Ausschuss Ambulante Versorgung San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken (Vorsitzender) Dr. Alfred Möhrle, Frankfurt/M. (Stv. Vorsitzender) Prof.Dr. Heyo Eckel, Hannover Dr. Leonhard Hansen, Alsdorf Rudolf Henke, Aachen Dr. Andreas Köhler, Köln Dr. Eckart Rolshoven, Saarbrücken Geschäftsführung: Dipl.-Kfm. Renate Hess, Köln Ausschuss Ausbildung zum Arzt / Hochschule und Medizinische Fakultäten Prof. Dr. habil. Jan Schulze, Dresden (Vorsitzender) Prof. Dr. Eggert Beleites, Jena (Stv. Vorsitzender) Dr. Gerhard Andersen, Berlin Dr. Bettina Boxberger, Bayreuth Prof. Dr. von Gebhard Jagow, Frankfurt Michael Printz, Düsseldorf Geschäftsführung: Dr. Annette Güntert, Köln Ausschuss Ärzte im Öffentlichen Dienst Dr. Udo Wolter, Cottbus (Vorsitzender) Dr. Klaus Walter, Aalen (Stv. Vorsitzender) Dr. Bernhard Blüher, Altenburg Dr. Jan Leidel, Köln Dr. Wolfgang Müller, Düsseldorf Geschäftsführung: Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Köln 689

202 Ausschuss Ärztinnen Dr. Astrid Bühren, Murnau (Vorsitzende) Dr. Sybille Eberle, München (Stv. Vorsitzende) Dr. Ursula Auerswald, Bremen Dr. Waltraut Diekhaus, Dortmund Geschäftsführung: Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Köln Dr. Annegret Schoeller, Köln Ständige Konferenz Ärztinnen Dr. Astrid Bühren, Murnau (Vorsitzende) Baden-Württemberg: Bayern: Berlin: Brandenburg: Bremen: Hamburg: Hessen: Mecklenburg-Vorpommern: Niedersachsen: Nordrhein: Rheinland-Pfalz: Saarland: Sachsen: Sachsen-Anhalt: Schleswig-Holstein: Thüringen: Westfalen-Lippe: Dr. Helga Schulenberg, Tittisee-Neustadt Dr. Maria E. Fick, Landshut Dr. Irmgard Pfaffinger, München Susanne Schroeder, Berlin Dr. Sylvia Schache, Bernau Dr. Ursula Auerswald, Bremen Dr. Angelika Koßmann, Hamburg Sabine Moos, Alten-Buseck Dr. Birgit Drexler-Gormann, Mühlheim Dr. Kerstin Skusa, Lübz Dr. Marlene Robin-Winn, Hannover PD Dr. Vera John-Mikolajewski, Mülheim RAin Christina Hirthammer-Schmidt-Bleibtreu, Düsseldorf Ursula Hof, Haßloch San.Rätin Dr. Renate Dessauer, Saarbrücken Dr. Brigitte Güttler, Sosa Dr. Gerlinde Weise, Magdeburg Dr. Hannelore Machnik, Berkenthin Dr. Thekla Franke, Jena Dipl.-Med. Renate Greiner, Sonneberg Dr. Lydia Berendes, Havixbeck Dr. Claudia Kramer, Bielefeld Geschäftsführung: Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Köln Dr. Annegret Schoeller, Köln 690

203 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Ständige Konferenz Ärztliche Versorgungswerke und Fürsorge Dr. Alfred Möhrle, Frankfurt/M. (Vorsitzender) Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz (Stv. Vorsitzende) Baden-Württemberg: Bayern: Berlin: Brandenburg: Bremen: Hamburg: Hessen: Mecklenburg-Vorpommern: Niedersachsen: Nordrhein: Rheinland-Pfalz: Saarland: Sachsen: Sachsen-Anhalt: Schleswig-Holstein: Thüringen: Westfalen-Lippe: Dr. Jörg Niederöcker, Stuttgart Dieter Teichmann, München Prof. Dr. Detlef Kunze, München Dr. Lothar Wittek, München Dr. Dietrich Bodenstein, Berlin Dr. Elmar Wille, Berlin RA Martin Reiss, Berlin N.N. Dr. Horst Müller, Brandenburg Dr. Karsten Erichsen, Bremen Dr. Torsten Hemker, Hamburg Dr. Eberhard Schulze, Hamburg Dr. Alfred Möhrle, Frankfurt/M. Dr. Brigitte Ende, Gießen Klaus Selch, Frankfurt/M. PD Dr. Uwe Peter, Rostock Dr. Günter Mahlke, Hannover Dr.jur. Ulrich Kirchhoff, Hannover Dr. Jürgen Krömer, Düsseldorf Dr. Elke Miege-Lennartz, Bergisch-Gladbach Dr. jur. Gerhard Rosler, Düsseldorf Dr. Georg Martin, Trier San.-Rat Dr. Egon Walischewski, Neuwied Dr. Günter Strack, Limburgerhof Dr. Helmut Peters, Mainz San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken Dr. Helmut Schmidt, Dresden Prof. Dr. habil. Jan Schulze, Dresden Dr. Walter Kudernatsch, Bitterfeld Dr. Dr.jur. Hans-Michael Steen, Eckernförde Dr. Reinhard Drehsen, Mölln Heinz Kraunus, Bad Segeberg Dr.rer.pol. Wolfgang Thöle, Jena Dr. Hannelore Pientka, Nordhausen Karl-Heinz Müller, Detmold Dr. Klaus-Peter Schlingmann, Detmold Dr.rer.pol. Andreas Kretschmer, Münster Dr. jur. Gerhard Saam, Münster Geschäftsführung: Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa, Köln 691

204 Arbeitsausschuss Ärztliche Weiterbildung Dr. H. Hellmut Koch, München (Vorsitzender) Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz (Stv. Vorsitzender) Dr. Enzo Amarotico, München Dr. Franz-Josef Bartmann, Bad Segeberg Dr. Andreas Crusius, Rostock PD Dr. Klaus-H. Damm, Hamburg Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf Ass. Jörg-Erich Speth, Münster Dr. Klaus-Dieter Wurche, Bremen Geschäftsführung: Dr. Annette Güntert, Köln Ständige Konferenz Ärztliche Weiterbildung Dr. H. Hellmut Koch, München (Vorsitzender) Baden-Württemberg: Bayern: Berlin: Brandenburg: Bremen: Hamburg: Hessen: Mecklenburg-Vorpommern: Niedersachsen: Dr. Michael Schulze, Tübingen Ass. Ulrike Hespeler, Stuttgart Dr. Maximilian Zollner, Friedrichshafen Dr. Max Kaplan, Pfaffenhausen Prof.Dr. Günter Lob, München Dr. Enzo Amarotico, München Dr. Klaus Thierse, Berlin Dr. Dietrich Bodenstein, Berlin Hans-D. Herrmann, Berlin Dr. Volker Pickerodt, Berlin Bernd Sykura, Oranienburg Dr. Udo Wolter, Cottbus Dr. Reinhard Heiber, Cottbus Dr. Klaus-Dieter Wurche, Bremerhaven Gabriela Fehse, Bremen N.N. Dr. Bruno Schmolke, Hamburg Dr. Dirk Heinrich, Hamburg PD Dr. Klaus-Heinrich Damm, Hamburg Dr. Elmar Lindhorst, Neu-Isenburg PD Dr. Michael Berliner, Gießen Dr. Michael Popovic, Frankfurt/M. Dr. Winrich Mothes, Schwerin Dr. Hans-Georg Körber, Ludwigslust Dr. Eva-Maria Hehl, Rostock Dr. Gisbert Voigt, Melle Dr. Rolf-Ferdinand Gehre, Hannover 692

205 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Nordrhein: Rheinland-Pfalz: Saarland: Sachsen: Sachsen-Anhalt: Schleswig-Holstein: Thüringen: Westfalen-Lippe: Dr. Dr.med.dent. Hans-Walter Krannich, Hannover Dr. Dieter Mitrenga, Köln Dr. Arnold Schüller, Neuss Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf Dr. Horst Burg, Simmern Dr. Barbara Jöckle-Kretz, Landau Dr. Jürgen Hoffart, Mainz Dr. Wolfgang Roth, Saarlouis Dr. Ernst Zimmer, Merzig Michael Hoffmann, Saarbrücken Prof. Dr. Gunter Gruber, Leipzig Dr. Birgit Gäbler, Dresden Dr. Siegfried Herzig, Dresden Dr. Peter Eichelmann, Magdeburg Prof.Dr. Hans Gert Struck, Halle Carmen Wagner, Magdeburg Dr. Henrik Herrmann, Linden Dr. Hannelore Machnik, Berkenthin Dr. Elisabeth Breindl, Bad Segeberg Dipl..-Med. Ingo Menzel, Weimar Dr. Karin Beck, Töppeln Dr. Theodor Windhorst, Bielefeld Dr. Paul Weyand, Bochum Ass. Jörg-Erich Speth, Münster Dr. Holger Raidt, Münster Geschäftsführung: Dr. Annette Güntert, Köln Ausschuss Berufsordnung für die deutschen Ärzte Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster (Vorsitzender) Dr. Udo Wolter, Cottbus (Stv. Vorsitzender) Dr. Franz-Josef Bartmann, Bad Segeberg Justitiar Christoph Biesing, Frankfurt/M. Dr. Astrid Bühren, Murnau RAin Christina Hirthammer-Schmidt-Bleibtreu, Düsseldorf Ass. Bertram F. Koch, Münster Dr. Michael Reusch, Hamburg Dr. jur. Herbert Schiller, München RA Horst Dieter Schirmer, Köln Dr. Karsten Scholz, Hannover Dr. Ulrike Wahl, Stuttgart Geschäftsführung: RAin Ulrike Wollersheim, Köln 693

206 Ständige Konferenz Zur Beratung der Berufsordnung für die deutschen Ärzte Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster (Vorsitzender) Baden-Württemberg: Bayern: Berlin: Brandenburg: Bremen: Hamburg: Hessen: Mecklenburg-Vorpommern: Niedersachsen: Nordrhein: Rheinland-Pfalz: Saarland: Sachsen: Sachsen-Anhalt: Schleswig-Holstein: Thüringen: Westfalen-Lippe: Dr. Ulrike Wahl, Stuttgart Dr. jur. Kurt Seizinger, Stuttgart Dr. Klaus Ottmann, Ochsenfurt Dr. Rudolf Burger, München Dr. jur. Herbert Schiller, München Henning Dannehl, Berlin Ass. Sven Niemeck, Berlin Dr. Renate Schuster, Neuenhagen Ass. Herbert Krahforst, Cottbus Dr. Ulrich Kütz, Bremen Dr. Jörg Hermann, Bremen Gerd Wenzel, Bremen Ass. Gabriela Luth, Hamburg PD Dr. Klaus-Heinrich Damm, Hamburg Justitiar Christoph Biesing, Frankfurt/M. Dr. Michael Popovic, Frankfurt/M. Dr. Winrich Mothes, Schwerin Dr. jur. Karl-Heinz Moritz, Rostock Ass. jur. Frank Theodor Loebbert, Rostock Dr. Folkert Hinrichs, Leer Dr. Karsten Scholz, Hannover Dr. jur. Bernd Specker, Hannover Dr. Arnold Schüller, Neuss Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf RAin Christina Hirthammer-Schmidt-Bleibtreu, Düsseldorf Dr. Jürgen Hoffart, Mainz Dr. Eckart Rolshoven, Püttlingen PD Dr. Wolfgang Sauermann, Dresden Dr. Wolfgang Zacher, Halle Ass. Annett Reichel, Magdeburg Rosemarie Müller-Mette, Norderstedt Dr. Sebastian Roy, Meiningen Dr. Thekla Franke, Jena Dipl.-jur. Sabine Butters, Jena Dr. Rudolf Kaiser, Münster Ass. Bertram F. Koch, Münster Geschäftsführung: RAin Ulrike Wollersheim, Köln 694

207 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Ausschuss Betriebsärztliche Versorgung Dr. Udo Wolter, Cottbus (Vorsitzender) Dr. Wolfgang Panter, Duisburg (Stv. Vorsitzender) Dr. Norbert Hartmann, Hörstel Prof. Dr. Klaus Scheuch, Dresden Geschäftsführung: Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Köln Ständige Konferenz Betriebsärztliche Versorgung Dr. Udo Wolter, Cottbus (Vorsitzender) Baden-Württemberg: Bayern: Berlin: Brandenburg: Bremen: Hamburg: Hessen: Mecklenburg-Vorpommern: Niedersachsen: Nordrhein: Rheinland-Pfalz: Saarland: Sachsen: Sachsen-Anhalt: Schleswig-Holstein: Thüringen: Westfalen-Lippe: Dr. Maximilian Zollner, Friedrichshafen Prof. Dr. Dennis Nowak, Krailling Dr. Barbara Nemitz, Berlin Rainer Gensch, Berlin Dr. Dietmar Groß, Cottbus Dr. Ecke Tammen, Bremen Dr. Ulrich Rogall, Hamburg Prof. Dr. Hans-Joachim Woitowitz, Pohlheim Dr. Dipl.-Chem. Paul Otto Nowak, Frankenberg Dr. Rana Jurkschat, Rostock Dr. Helmut Cordes, Hannover Dr. Heinz Joh. Bicker, Duisburg Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf Ute Wellstein, Mainz Dr. Hans-Jakob Masson, Spiesen-Elversberg Dr. Norman Beeke, Chemnitz Dr. Ursula Theile, Halle Detlef Glomm, Meldorf Dr. Katrin Beck, Töppeln Dr. Christel Kraemer, Herdecke Geschäftsführung: Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Köln 695

208 Ausschuss für Ethische und medizinisch-juristische Grundsatzfragen Prof. Dr. Eggert Beleites, Jena (Vorsitzender) Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Köln (Stv. Vorsitzender) Prof. Dr. Dr. h.c. Erwin Deutsch, Göttingen Klaus Kutzer, Karlsruhe Prof. Dr. Dr. Eckhard Nagel, Hannover Prof. Dr. Eckehard Renner, Bergisch-Gladbach Prof. Dr. jur. h. c. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen Dr. Erich Steffen, Karlsruhe Prof. Dr. jur. Jochen Taupitz, Mannheim Dr. Christiane Woopen, Köln Geschäftsführung RAin Ulrike Wollersheim, Köln Ausschuss für Europäische und internationale Angelegenheiten Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Köln (Vorsitzender) Dr. Andreas Crusius, Rostock (Stv. Vorsitzender) Dr. Astrid Bühren, Murnau Prof. Dr. Heyo Eckel, Hannover Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster Rudolf Henke, Aachen Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz Dr. Alfred Möhrle, Frankfurt Dr. Frank Ulrich Montgomery, Hamburg Prof. Dr. Dr. h.c. Karsten Vilmar, Bremen Ständiger Gast: Prof. Dr. Dr. h. c. Hans-Joachim Sewering, München Geschäftsführung: Dr. Otmar Kloiber, Köln Ausschuss Gebührenordnung Dr. Alfred Möhrle, Frankfurt/M. (Vorsitzender) Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster (Stv. Vorsitzender) San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken Dr. Georg Holfelder, Frankfurt Dr. Klaus Ottmann, München Dr. Michael Reusch, Hamburg Dr. Arnold Schüller, Neuß 696

209 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel San.-Rat Dr. Egon Walischewski, Neuwied Dr. Andreas Köhler, Köln Geschäftsführung: Dipl.-Kfm. Renate Hess, Köln Ständige Konferenz Vertreter der Geschäftsführungen der Landesärztekammern Prof. Dr. Christoph Fuchs, Köln (Vorsitzender) Baden-Württemberg: Bayern: Berlin: Brandenburg: Bremen: Hamburg: Hessen: Mecklenburg-Vorpommern: Niedersachsen: Nordrhein: Rheinland-Pfalz: Saarland: Sachsen: Sachsen-Anhalt: Schleswig-Holstein: Thüringen: Westfalen-Lippe: Dr. jur. Kurt Seizinger, Stuttgart Dr. Enzo Amarotico, München Dr. Gerhard Andersen, Berlin Dr. Reinhard Heiber, Cottbus Gerd Wenzel, Bremen PD Dr. Klaus-Heinrich Damm, Hamburg Dr. Michael Popovic, Frankfurt/M. Dr. ur. Karl-Heinz Moritz, Rostock Klaus Labuhn, Hannover Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf Dr. Jürgen Hoffart, Mainz Ass. Heinz-Jürgen Lander, Saarbrücken Dr. jur. Verena Diefenbach, Dresden Dr. Jutta Synowitz, Magdeburg Dr. Cordelia Andreßen, Bad Segeberg Dr. Christiane Becker, Jena Ass. Jörg-Erich Speth, Münster Geschäftsführung: Prof. Dr. Christoph Fuchs, Köln Ausschuss Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation Rudolf Henke, Aachen (Vorsitzender) Dr. Thomas Suermann, Göttingen (Stv. Vorsitzender) Dr. Hans Martin Beyer, Füssen Dr. Jan Leidel, Köln Dr. Egbert J. Seidel, Weimar Univ.-Prof. Dr. phil. J. Siegrist, Düsseldorf Geschäftsführung: Dr. Justina Engelbrecht, Köln Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Köln 697

210 Ausschuss Gesundheits- und sozialpolitische Vorstellungen der deutschen Ärzteschaft Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg-Dietrich Hoppe, Düren (Vorsitzender) Dr. Ursula Auerswald, Bremen (Stv. Vorsitzende) Dr. Andreas Crusius, Rostock Geschäftsführung: Prof. Dr. Christoph Fuchs, Köln Ausschuss Gesundheit und Umwelt Prof. Dr. Heyo Eckel, Hannover (Vorsitzender) Prof. Dr. Dr. Andreas Kappos, Hamburg (Stv. Vorsitzender) Dr. Günter Baitsch, Bad Säckingen Prof. Dr. Axel Buchter, Homburg/Saar Geschäftsführung: Dr. Justina Engelbrecht, Köln Ständige Konferenz Gesundheit und Umwelt Prof. Dr. Heyo Eckel, Hannover (Vorsitzender) Baden-Württemberg: Bayern: Berlin: Brandenburg: Bremen: Hamburg: Hessen: Mecklenburg-Vorpommern: Niedersachsen: Nordrhein: Rheinland-Pfalz: Saarland: Sachsen: Sachsen-Anhalt: Schleswig-Holstein: Dr. Günter Baitsch, Bad Säckingen Dr. Rudolf Burger, München Dr. Andreas Beyer, Berlin Dr. Rudolf Fitzner, Berlin Dr. Dietrich Metz, Wittstock Franz-Josef Blömer, Bremen Dr. Hans-Udo Homoth, Bremen Karl-Rainer Fabig, Hamburg Prof. Dr. Thomas Eikmann, Gießen Dipl.-Med. Gerhard Hauk, Rostock Dr. Dietrich Thierfelder, Schwerin Dr. Hans-Bernhard Behrends, Hannover Dr. Dietrich Rohde, Mülheim Dr. Brigitte Hefer, Düsseldorf Dr. Christian Dommes, Pirmasens Dr. Eckart Rolshoven, Püttlingen Prof. Dr. med. habil. Siegwart Bigl, Chemnitz Doz. Dr. Bernd Thriene, Magdeburg Dr. Dr. Heinz-Eberhard Schlaak, Schleswig 698

211 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Thüringen: Westfalen-Lippe: PD Dr. Olaf Manuwald, Erfurt Dr. Ulrike Beiteke, Dortmund Karl-Heinz Müller, Lage Geschäftsführung: Dr. Justina Engelbrecht, Köln Ständige Konferenz Gutachterkommissionen / Schlichtungsstellen Dr. Andreas Crusius, Rostock (Vorsitzender) Dr. Henning Friebel, Magdeburg (Stv. Vorsitzender) Baden-Württemberg: Bayern: Berlin: Brandenburg: Bremen: Hamburg: Hessen: Mecklenburg-Vorpommern: Niedersachsen: Nordrhein: Rheinland-Pfalz: Saarland: Sachsen: Sachsen-Anhalt: Schleswig-Holstein: Thüringen: Westfalen-Lippe: Dr. Manfred Eissler, Reutlingen Vors. Richter am OLG Roland Burkhardt, Ettlingen Dr. Franz Kaltwasser, Stuttgart Prof. Dr. Alfred Schaudig, München Ernst Karmasin, Germering Dr. Horst Frenzel, München Dr. Elmar Wille, Berlin Margret Steinberg, Berlin Dr. Erwin Böhm, Potsdam Gerd Wenzel, Bremen Prof. Dr. Ulrich Bonk, Bremen Dr. Jasper Kiehn, Hamburg Dr. jur. Felix Meyer, Frankfurt/M. Justitiar Christoph Biesing, Frankfurt/M. Dr. Henning Wiegels, Seehof Prof. Dr. med. Hans Richter, Hannover RA Johannes Neu, Hannover Prof. Dr. Lutwin Beck, Düsseldorf OLG-Präs. a. D. Dr. jur. Heinz-Dieter Laum, Mülheim Dr. rer. pol. Wolfgang Klitzsch, Düsseldorf Dr. Wilhelm Herzog, Mainz Vors.Richter am OLG a. D. Ernst Kropf, Saarlouis Ass. Heinz-Jürgen Lander, Saarbrücken Detlev Comberg, Saarbrücken Dr. Rainer Kluge, Miltitz Wolfgang Schaffer, Dresden Dr. Peter Eichelmann, Magdeburg N.N. Prof. Dr. Wulf Schirrmeister, Gera RA Helmut Heck, Jena Vors. Richter am LG i. R. Johannes Pfeiffer, Münster Ass. Bertram F. Koch, Münster Geschäftsführung: Ass. Barbara Berner, Köln 699

212 Ausschuss Krankenhaus Rudolf Henke, Aachen (Vorsitzender) Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz (Stv. Vorsitzender) Prof. Dr. Albrecht Encke, Frankfurt San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken Dr. Frank Ulrich Montgomery, Hamburg Dr. Ulrike Wahl, Stuttgart Dr. Matthias Wesser, Jena Geschäftsführung: Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Köln Rudolf Henke, Aachen (Vorsitzender) Ständige Konferenz Krankenhaus Baden-Württemberg: Bayern: Berlin: Brandenburg: Bremen: Hamburg: Hessen: Mecklenburg-Vorpommern: Niedersachsen: Nordrhein: Rheinland-Pfalz: Saarland: Sachsen: Sachsen-Anhalt: Schleswig-Holstein: Thüringen: Westfalen-Lippe: Dr. Josef Ungemach, Mannheim Prof. Dr. Detlef Kunze, München Dr. Andreas Baumgarten, Burgberg Dr. Anton Carl Mayr, Berlin Dr. Manfred Kalz, Neuruppin Dr. Heidrun Gitter, Bremen Gabriela Fehse, Bremen Prof. Dr. Christoph Lindner, Hamburg Dr. Gerhard Schreiner, Flieden Dr. Karl Schulze, Waren Dr. Christiane Frenz, Rosenow Dr. Jörg Zimmermann, Celle Rudolf Henke, Aachen Dr. rer. pol. Wolfgang Klitzsch, Düsseldorf Prof. Dr. Hagen Weiss, Ludwigshafen Dr. Wolfgang Roth, Saarlouis Prof. Dr. habil. Jan Schulze, Dresden Dr. Peter Trommler, Köthen Dr. Peter Eichelmann, Magdeburg PD Dr. Hans-Dieter Oldigs, Glücksburg Dr. Matthias Wesser, Suhl Dr. Klaus Elsebach, Erfurt Prof. Dr. Torsten Hausamen, Dortmund Dr. Rudolf Kaiser, Münster Dr. Theodor Windhorst, Bielefeld Geschäftsführung: Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Köln 700

213 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Ausschuss Medizinische Fachberufe Dr. Ursula Auerswald, Bremen (Vorsitzende) Dr. Cornelia Goesmann, Hannover (Stv. Vorsitzender) Geschäftsführung: Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa, Köln Ständige Konferenz Medizinische Fachberufe Dr. Ursula Auerswald, Bremen (Vorsitzende) Dr. Cornelia Goesmann, Hannover (Stv. Vorsitzender) Baden-Württemberg: Bayern: Berlin: Brandenburg: Bremen: Hamburg: Hessen: Mecklenburg-Vorpommern: Niedersachsen: Nordrhein: Rheinland-Pfalz: Saarland: Sachsen: Sachsen-Anhalt: Schleswig-Holstein: Thüringen: Westfalen-Lippe: Dr. Michael Datz, Tübingen Dr. Max Kaplan, Pfaffenhausen Armin Erdt, München Dr. Regine Held, Berlin Dr. Jeanne Nicklas-Faust, Berlin Dipl.-Med. Gerd Rust, Spremberg Dr. Hans-Udo Homoth, Bremen Dr. Hartmut Horst, Hamburg Dr. Helmuth Klotz, Darmstadt Ass. Roswitha Hoerschelmann, Frankfurt/M. PD Dr. habil. Uwe Peter, Rostock Ass. jur. Susanne Passow, Hannover Dr. Jürgen Krömer, Düsseldorf Verw. Dir. Klaus Schumacher, Düsseldorf Dr. Ines Henrich, Höhr-Grenzhausen San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken Dr. Claus Vogel, Leipzig Dr. Jutta Synowitz, Magdeburg Hans-Werner Buchholz, Bad Segeberg Dr. Christiane Scherf, Bad Langensalza Dr. Waltraud Diekhaus, Dortmund Dr. Eugen Engels, Eslohe Geschäftsführung: Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa, Köln 701

214 Ausschuss Notfall- / Katastrophenmedizin und Sanitätswesen Dr. Ursula Auerswald, Bremen (Vorsitzende) San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken (Stv. Vorsitzender) Prof. Dr. Dr. h.c. Friedrich-Wilhelm Ahnefeld, Ulm Dr. Klaus Ellinger, Ravensburg Dr. Heinzpeter Moecke, Hamburg) Generalarzt Dr. H. Neuburger, Bonn Prof. Dr. Peter Sefrin, Würzburg Dr. D. Stratmann, Minden Geschäftsführung: Dr. Annette Güntert, Köln Ständige Konferenz Öffentlichkeitsarbeit Bundesärztekammer: Pressestelle der deutschen Ärzteschaft: Baden-Württemberg: Bayern: Berlin: Brandenburg: Bremen: Hamburg: Hessen: Mecklenburg-Vorpommern: Niedersachsen: Nordrhein: Rheinland-Pfalz: Saarland: Sachsen: Sachsen-Anhalt: Schleswig-Holstein: Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Köln (Vorsitzender) Dr. Andreas Crusius, Rostock (Stv. Vorsitzender) Alexander Dückers, Köln Hans-Jörg Freese, Berlin Dr. Oliver Erens, Stuttgart Dagmar Nedbal, München Dipl.-Pol. Sybille Golkowski, Berlin Hans-Albrecht Kühne, Cottbus Gerd Wenzel, Bremen Peter Schulz, Bremen Dorthe Kieckbusch, Hamburg Dr. Michael Popovic, Frankfurt/M. Katja Möhrle, Frankfurt/M. Dr. Günter Langhans, Stralsund Dr. Wilfried Schimanke, Rostock Ass. jur. Frank Theodor Loebbert, Rostock Rolf Heyde, Hannover Solveig Vogel, Hannover Horst Schumacher, Düsseldorf Ines Engelmohr, Mainz Wolfgang Loris, Saarbrücken Dr. Günter Bartsch, Neukirchen Prof. Dr. Winfried Klug, Dresden Knut Köhler M. A., Dresden Dr. Henning Friebel, Magdeburg Dr. Edda Oppermann, Bad Segeberg Dr. Karl-Werner Ratschko, Bad Segeberg 702

215 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Thüringen: Westfalen-Lippe: Isolde Winkler, Jena Dr. Ulrike Schramm-Häder, Jena Andreas Daniel, Münster Geschäftsführung: Alexander Dückers, Köln Ausschuss Qualitätssicherung ärztlicher Berufsausübung Dr. Günther Jonitz, Berlin (Vorsitzender) Dr. Michael Reusch, Hamburg (Stv. Vorsitzender) Dr. Ursula Auerswald, Bremen Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz Prof. Dr. habil. Jan Schulze, Dresden Geschäftsführung: Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa, Köln Arbeitskreis 1: Gerätesicherheit und Normung Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf Arbeitskreis 2: Laboratoriumsmedizin Prof. Dr. Hans Reinauer, Düsseldorf (Vorsitzender) Dr. rer. nat. Andreas Bobrowski, Düsseldorf Dr. Rudolf Fitzner, Berlin Univ.-Prof. Dr. Michael Krieg, Bochum Prof. Dr. Lothar Siekmann, Bonn Dr. Michael Späth, Hamburg Dr. H.-J. Warlo, Köln Arbeitskreis 3: nicht besetzt Arbeitskreis 4: Radiologie Prof. Dr. Hans-Stephan Stender, Hannover (Vorsitzender) Unterarbeitsgruppe Kernspintomographie: Dr. H. Assheuer, Köln Prof. Dr. J. Barth, Esslingen Prof. Dr. H. Galanski, Hannover Prof. Dr. M. Heller, Kiel Prof. Dr. W. Huk, Erlangen Prof. Dr. K.-L. Lackner, Köln Dr. A. Majewski, Hannover 703

216 H. Mühlich, Köln Prof. Dr. M. Reiser, München Prof. Dr. Hans-Stephan Stender, Isernhagen Prof. Dr. B. Terwey, Bremen Prof. Dr. A. Thron, Aachen Arbeitskreis 5: Pathologie Prof. Dr. Friedrich-Wilhelm Kolkmann, Stuttgart Prof. Dr. Brinkmann, Münster Prof. Dr. Thomas Kirchner, Erlangen Doz. Dr. med. habil. Roland Goertchen, Görlitz Prof. Dr. Werner Schlake, Gelsenkirchen Arbeitskreis 6: nicht besetzt Arbeitskreis 7: Psychosomatische Grundversorgung nicht besetzt Arbeitskreis 8: Methodik Prof. Dr. Friedrich-Wilhelm Kolkmann, Stuttgart Univ.-Prof. Dr. Dr.sc. Karl W. Lauterbach, Köln Prof. Dr. H. K. Selbmann, Tübingen Prof. Dr. M. Schrappe, Köln Prof. Dr. Friedrich-Wilhelm Schwartz, Hannover Prof. Dr. Norbert Victor, Heidelberg Ständige Konferenz Qualitätssicherung Dr. Günther Jonitz, Berlin (Vorsitzender) Baden-Württemberg: Bayern: Berlin: Brandenburg: Bremen: Hamburg: Hessen: Mecklenburg-Vorpommern: Dr. Gerhard Schade, Bad Krozingen Dr. Klaus Ottmann, Ochsenfurt Dr. Johann Wilhelm Weidringer, München Dr. Erich Fellmann, Berlin Christa Markl-Vieto, Berlin Dr. Erwin Böhm, Kleinmachnow Dr. Wolf Schmidt, Cottbus Ralf Gronemeyer, Bremen Franz-Josef Blömer, Bremen Prof. Dr. Martin Carstensen, Hamburg Martin Leimbeck, Braunfels Dr. Roland Kaiser, Frankfurt/M. Dr. Ulf Broschewitz, Rostock Dr. Holger Dietze, Rostock Dr. Harald Terpe, Rostock 704

217 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Niedersachsen: Nordrhein: Rheinland-Pfalz: Saarland: Sachsen: Sachsen-Anhalt: Schleswig-Holstein: Thüringen: Westfalen-Lippe: Dr. Elke Lippert-Urbanke, Bad Zwischenahn Dr. Klaus Josten, Meckenheim Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz Dr. Sigrid Bitsch, Merzig Dr. Maria Eberlein-Gonska, Dresden Dr. Manuela Wolf, Magdeburg Dr. Franz-Joseph Bartmann, Bad Segeberg Dr. Mathias Wesser, Suhl Dr. Klaus Elsebach, Erfurt Dr. Theodor Windhorst, Bielefeld Dr. Paul Weyand, Bochum Dr. Joachim Dehnst, Herdecke Geschäftsführung: Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa, Köln Arbeitsgruppe Qualitätssicherung in der Transplantationsmedizin Prof. Dr. Friedrich-Wilhelm Kolkmann, Stuttgart (Vorsitzender) Prof. Dr. U. Frei, Berlin Prof. Dr. G. Kirste, Freiburg Prof. Dr. M. Molzahn, Neu-Isenburg Prof. Dr. Dr. E. Nagel, Hannover Prof. Dr. G. Opelz, Heidelberg Dr. G. Persijn, Leiden Theo Riegel, Siegburg Prof. Dr. R. Sundmacher, Düsseldorf Dr. Walger, Düsseldorf Arbeitskreis Qualitätssicherung Herztransplantation Prof. Dr. Schoendube, Aachen (Vorsitzender) Dr. Gummert, Leipzig PD Dr. Hummel, Berlin Dr. Meiser, München Prof. Dr. G. Opelz, Heidelberg Prof. Rödiger, Hamburg Dr. Wagner, Dresden 705

218 Arbeitskreis Qualitätssicherung Hornhauttransplantation Prof. Dr. R. Sundmacher, Düsseldorf (Vorsitzender) Prof. Dr. A. Kampik, München Prof.Dr. Gernot Duncker, Halle Prof.Dr. R. Winter, Hannover Arbeitskreis Qualitätssicherung Lebertransplantation Prof. Dr. Gerhard Opelz, Heidelberg (Vorsitzender) Prof. Dr. Matthias Anthuber, Regensburg Prof. Dr. Wolf-Otto Bechstein, Bochum Prof. Dr. Dr. Tobias E. Beckurtz, Köln Prof. Dr. Xavier Rogiers, Hamburg Arbeitskreis Qualitätssicherung Lungentransplantation Prof. Dr. Fieguth, Frankfurt Dr. Ewert, Berlin Dr. Ulrich Franke, Jena Dr. Gummert, Leipzig Dr. Hirt, Kiel Dr. Meiser, München Prof. Dr. Niedermeyer, Hannover Prof. Dr. Opelz, Heidelberg Prof. Dr. Schoendube, Aachen Dr. Wagner, Dresden Arbeitskreis Qualitätssicherung Nierentransplantation Prof. Dr. G. Offermann, Berlin (Vorsitzender) Prof. Dr. K. Dreikorn, Bremen Prof. Dr. U. Frei, Berlin PD Dr. Hauser, Frankfurt/M. Prof. Dr. U. Kunzendorf, Erlangen Prof. Dr. G. Opelz, Heidelberg Prof. Dr. Heide Sperschneider, Jena 706

219 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Arbeitskreis Qualitätssicherung Pankreastransplantation Prof. Dr. Gerhard Opelz, Heidelberg Prof. Dr. Bechstein, Bochum Prof. Dr. Schareck, Rostock Dr. Stangl, München Arbeitskreis Prozessqualität im Umfeld der Transplantation Prof. Dr. Bechstein, Bochum Dr. Boesebeck, München Prof. Dr. Dreikorn, Bremen Prof. Dr. Kirste, Freiburg Prof. Dr. Opelz, Heidelberg Dr. Persijn, Leiden Prof. Dr. Rödiger, Hamburg Prof. Dr. Schareck, Rostock Dr. Wehrle, Leiden Ständige Konferenz der Rechtsberater der Ärztekammern RA Horst Dieter Schirmer, Köln (Vorsitzender) RAin Ulrike Wollersheim, Köln (Stv. Vorsitzende) Baden-Württemberg: Bez.-ÄK Nordwürttemberg: Bez.-ÄK Nordbaden: Bez.-ÄK Südbaden: Bez.-ÄK Südwürttemberg: Bayern: Berlin: Brandenburg: Bremen: Hamburg: Hessen: Mecklenburg-Vorpommern: Niedersachsen: Dr. Kurt Seizinger, Stuttgart Ass. Ulrike Hespeler, Stuttgart N.N. Helmut Kohn, Karlsruhe Gerhard Sutor, Freiburg Prof. Dr. jur. Hans Kamps, Tübingen Peter Kalb, München RA Dr. jur. Herbert Schiller, München Ass. Sven Niemeck, Berlin Martina Jaklin, Berlin Ass. Herbert Krahforst, Cottbus RA W.M. Nentwig, Bremen Gerd Wenzel, Bremen Ass. Gabriela Luth, Hamburg Justitiar Christoph Biesing, Frankfurt/M. Ass. Manuel Maier, Frankfurt/M. RA Dr. Karl-Heinz Moritz, Rostock Ass. jur. Frank Theodor Loebbert, Rostock Dr. Karsten Scholz, Hannover Ass. Susanne Passow, Hannover 707

220 Nordrhein: Rheinland-Pfalz: Bez.-ÄK Koblenz: Bez.-ÄK Pfalz: Bez.-ÄK Rheinhessen: Bez.-ÄK Trier: Saarland: Sachsen: Sachsen-Anhalt: Schleswig-Holstein: Thüringen: Westfalen-Lippe: RAin Christina Hirthammer-Schmidt-Bleibtreu, Düsseldorf RA Dr. jur. Dirk Schulenburg, Düsseldorf RA Eckhard Mäurer, Mainz Ass. Quednow, Koblenz Ass. Jäger, Neustadt RA Eckhard Mäurer, Mainz Paul Hauschild, Trier Ass. Heinz-Jürgen Lander, Saarbrücken RA Martin Partzsch, Saarbrücken Ass. Michael Kratz, Dresden Ass. Kathleen Hoffmann, Magdeburg Ass. Annett Reichel, Magdeburg Hans-Peter Bayer, Bad Segeberg Dr. Marlis Hübner, Bad Segeberg RA Helmut Heck, Jena Dipl.-jur. Sabine Butters, Jena RA u. Notar Wolfgang Bender, Münster Ass. Bertram Koch, Münster Ausschuss Sucht und Drogen Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster (Vorsitzender) Dr. Astrid Bühren, Murnau (Stv. Vorsitzende) Dr. Constanze Jacobowski, Berlin Dr. Frank Ulrich Montgomery, Hamburg Geschäftsführung: Dr. Justina Engelbrecht, Köln Ausschuss Telematik Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster (Vorsitzender) Dr. H. Hellmuth Koch, München (Stv. Vorsitzender) Dr. Günther Jonitz, Berlin Prof. Dr. Hildebrand Kunat, Dresden Dr. Wolfgang Stehle, Hannover Dr. Ulrike Wahl, Stuttgart RAin Ulrike Wollersheim, Köln Geschäftsführung: Dr. Otmar Kloiber, Köln Philipp Stachwitz, Köln 708

221 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Arbeitsgruppe Weiterentwicklung der ambulant-stationären Kooperation San.-Rat Dr. Franz Gadomski, Saarbrücken Rudolf Henke, Aachen Prof. Dr. Heyo Eckel, Göttingen (als Vorsitzender der Deutschen Akademie der Gebietsärzte) Dr. Cornelia Goesmann, Hannover (als Vorsitzende der Deutschen Akademie für Allgemeinmedizin) Geschäftsführung: Dipl.-Kfm. Renate Hess, Köln Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Köln 709

222 Gemeinsame Einrichtungen der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin Verwaltungsrat Dr. Manfred Richter-Reichhelm, Berlin Prof. Dr. Christoph Fuchs, Köln Dr. jur. Rainer Hess, Köln Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Köln Dr. Leonhard Hansen, Alsdorf Dr. Günther Jonitz, Berlin Planungsgruppe Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster (Vertreter) Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz Dr. Günther Jonitz, Berlin Dr. Michael Reusch, Hamburg Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa, Köln Dr. Bernhard Gibis, Berlin Dr. Eberhard Gramsch, Göttingen Dr. Axel Munte, München Dr. Hans-Friedrich Spies, Frankfurt/M. Geschäftsführung: Prof. Dr. Dr. Günter Ollenschläger, Köln (Geschäftsführer) Dr. Christian Thomeczek, Köln (Stv. Geschäftsführer) Hanna Kirchner, Köln (Geschäftsführende Ärztin in der ÄZQ) Ausschuss Gebietszugehörigkeit ärztlicher Leistungen Mitglieder seitens der Bundesärztekammer: Dr. H. Hellmut Koch, München Dr. Franz-Josef Bartmann, Bad Segeberg Mitglieder seitens der Kassenärztlichen Bundesvereinigung: Dr. Leonhard Hansen, Aachen Dr. Andreas Köhler, Köln Mitglied der gemeinsamen Rechtsabteilung : RA Horst Dieter Schirmer, Köln Geschäftsführung: Dr. Annette Güntert, Köln 710

223 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Gemeinsame HTA-Arbeitsgruppe von BÄK und KBV Dr. Regina Klakow-Franck, Köln Dr. Paul Rheinberger, Köln 711

224 Vertreter in externen Gremien Die Vertreter (a) und Stellvertreter (b) der Ärzte im Vorstand der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (a) Prof. Dr. Rolf Bialas, Hamburg (b) Ass. Josef Kloppenborg, Berlin Dr. Klaus Penndorf, Magdeburg Vertreter (a) und Stellvertreter (b) der Ärzte in der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (a) Dr. Horst Buck-Gramcko, Hamburg Dieter Jürgens, Puchheim Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas, Köln Dr. Robert D. Schäfer, Düsseldorf (b) Dr. Dominik Graf von Stillfried, Bonn Rüdiger Vogt, Neuburg/Donau Deutsche Delegierte, Berater und Beobachter im Ständigen Ausschuss der Europäischen Ärzte Delegierte: Prof. Dr. Dr. h.c. Karsten Vilmar, Bremen Prof. Dr. Eggert Beleites, Jena Prof. Dr. Heyo Eckel, Hannover Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Köln Dr. Frank-Ulrich Montgomery, Hamburg Dr. Ulrich Oesingmann, Dortmund Berater: RA Horst Dieter Schirmer, Köln Prof. Dr. Christoph Fuchs, Köln Dr. Otmar Kloiber, Köln Renate Vonhoff-Winter, Köln 712

225 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Beobachter: Dr. Hans-Jürgen Thomas, Bonn (Hartmannbundes, Verband der Ärzte Deutschlands e.v.) Dr. Magdalena Benemann, Köln (Marburger Bund) Dr. Maximilian Zollner, Köln (NAV Virchow-Bund) BQS Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung Bundeskuratorium Dr. Ursula Auerswald, Bremen Dr. Michael Reusch, Hamburg Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster Dr. Günther Jonitz, Berlin Prof. Dr. Frieder Hessenauer, Mainz Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa, Köln Prof. Dr. Dr. h.c. Karsten Vilmar, Bremen Gesellschafterversammlung Dr. Günther Jonitz, Berlin Dr. Hans Georg Krumpaszky, Köln Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa, Köln Prof. Dr. Dr. h.c. Karsten Vilmar, Bremen Vorberatender Ausschuss Dr. Hans Georg Krumpaszky, Köln Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa, Köln Kuratorium für Fragen der Klassifikation im Gesundheitswesen beim DIMDI Dr. Günther Jonitz, Berlin Dr. Bernhard Rochell, Köln Dr. Hans Georg Krumpaszky, Köln (Arbeitsgruppe PCS) Kuratorium des Bundesverbandes stelbständiger Physiotherapeuten IFK zur Einführung eines Qualitätsmanagements für die Physiotherapiepraxen Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa, Köln Dipl. Päd. Rosemarie Bristrup, Köln 7

226 KTQ Kooperation für Transparenz und Qualität im Krankenhaus Prof. Dr. Friedrich-Wilhelm Kolkmann, Stuttgart Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa, Köln Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster Gesellschafterversammlung Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster Dr. Günther Jonitz, Berlin Prof. Dr. Friedrich-Wilhelm Kolkmann, Stuttgart Dr. Hans Georg Krumpaszky, Köln Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa, Köln Projektbeirat Praxismanagement bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein Dipl. Päd. Rosemarie Bristrup, Köln Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa, Köln Dr. Klaus Uffelmann, Gemünden San. Rat Peter Sauermann, Veldenz Beirat Pensionskasse Kommission Gesundheitsberichterstattung beim Robert-Koch-Institut Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa, Köln Beirat DIN NAMed, Normenausschuss Medizin Dipl. rer. soc. Manfred Brüggemann, Köln Verein zur Normung in der Medizin Vorstand Dipl. rer. soc. Manfred Brüggemann, Köln Deutsche Diagnostika-Gruppe Dipl. rer. soc. Manfred Brüggemann, Köln 714

227 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Sektorkomitee Medizinische Laborratorien bei der ZLG Dipl. rer. soc. Manfred Brüggemann, Köln Kuratorium Health Technology Assessment (HTA) beim DIMDI Dr. Regina Klakow-Franck, Köln 715

228 Einrichtungen bei der Bundesärztekammer Zentrale Kommission zur Wahrung ethischer Grundsätze in der Medizin und ihren Grenzgebieten (Zentrale Ethikkommission) (Amtsperiode ) Prof. Dr. Dr. med. dent. Heinz Pichlmaier, Köln (Vorsitzender) Prof. Dr. Dr. phil. Hans Heinrich Raspe, Lübeck (Stv. Vorsitzender) Prof. Dr. W. Doerfler, Köln Prof. Dr. phil. Christian von Ferber, Düsseldorf Prof. Dr. Hanfried Helmchen, Berlin Prof. Dr. Dr. phil. Peter H. Hofschneider, Martinsried Prof. Dr. Martin Honecker, Bonn Prof. Dr. jur. Friedhelm Hufen, Mainz Prof. Dr. Dr. phil. Eckhard Nagel, Beyreuth Prof. Dr. rer. soz. Irmgard Nippert, Münster Prof. Dr. theol. habil. Johannes Reiter, Mainz (Beisitzer) Dr. Josef Schuster, Würzburg Prof. Dr. phil. Ludwig Siep, Münster (Beisitzer) Prof. Dr. jur. Jochen Taupitz, Mannheim (Beisitzer) Prof. Dr. Ingeborg Walter-Sack, Heidelberg Prof. Dr. med. Dr. phil. Urban Wiesing, Tübingen Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Köln Geschäftsführung: Dr. Gert Schomburg, Köln Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie nach 11 PsychThG (2. Amtsperiode ) von der Bundesärztekammer entsandte Mitglieder: Prof. Dr. med. Gerhard Buchkremer, Tübingen Prof. Dr. med. Fritz Hohagen, Lübeck Prof. Dr. med. Horst Kächele, Ulm Prof. Dr. med. Ulrike Lehmkuhl, Berlin Prof. Dr. med. Gerd Rudolf, Heidelberg Prof. Dr. med. Andreas Warnke, Würzburg von der Bundesärztekammer entsandte Stellvertreter: Prof. Dr. med. Manfred Cierpka, Heidelberg Prof. Dr. med. Beate Herpertz-Dahlmann, Aachen Prof. Dr. med. Gereon Heuft, Münster Prof. Dr. med. Michael Linden, Teltow 716

229 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Prof. Dr. med. Rolf Meermann, Bad Pyrmont Prof. Dr. med. Franz Resch, Heidelberg von der Bundespsychotherapeutenkammer entsandte Mitglieder: Prof. Dr. Jürgen Kriz, Osnabrück Prof. Dr. Falk Leichsenring, Göttingen Prof. Dr. Jürgen Margraf, Basel Prof. Dr. Rainer Richter, Hamburg Prof. Dr. Dietmar Schulte, Bochum Prof. Dr. Günter Esser, Potsdam von der Bundespsychotherapeutenkammer entsandte Stellvertreter: Prof. Dr. Jochen Eckert, Hamburg Prof. Dr. Hans Reinecker, Bamberg Prof. Dr. Bernhard Strauß, Jena PD Dr. Ulrich Stuhr, Hamburg PD Dr. Kirsten von Sydow, Duisburg Dr.phil. Eberhard Windaus, Frankfurt Vorstandsbeauftragte der BÄK: Dr. Astrid Bühren, Murnau Zuständig in der BÄK: Dezernat VI Dr. Gert Schomburg, Köln Dr. Frieder Bäsler, Köln Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin Prof. Dr. Dr. h.c. Karsten Vilmar, Bremen (Vorsitzender) Mitglieder seitens der Bundesärztekammer: Dr. Cornelia Goesmann, Hannover Dr. Günther Jonitz, Berlin Mitglieder seitens der Kassenärztlichen Bundesvereinigung: Dr. Wolfgang Aubke, Dortmund Eberhard Gramsch, Hannover Mitglieder der Deutschen Krankenhausgesellschaft: Dr. Christof Veit, Hamburg RA Jörg Robbers, Düsseldorf 717

230 Mitglieder der Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenversicherung: Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. Dr. Werner Gerdelmann, Siegburg Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e.v. Theo Riegel, Siegburg Dr. Johannes Bruns, Siegburg Bundesverband der Innungskrankenkassen Martina Bannach, Bergisch-Gladbach Dr. Bernd Metzinger, Bergisch-Gladbach Bundesverband der Betriebskrankenkassen Dr. Wolfgang Ingenhag, Essen Dipl.-Vw. Karl-Heinz Schönbach, Essen Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen Ass. Karl-Gerd Henze, Kassel Volker Westermann, Kassel Bundesknappschaft Angelika Müller, Bochum Dr. Christina Schulte, Bochum Seekrankenkasse Günter Köpke, Hamburg Bundesverband der Ortskrankenkassen Prof. Dr. Norbert Schmacke (Stv. Vorsitzender), Bonn Johann-Magnus von Stackelberg, Bonn Verband der Privaten Krankenversicherung Prof. Dr. Jürgen Fritze, Köln Berufsorganisation der Krankenpflegeberufe (vertreten durch den Deutschen Pflegerat) Gisela Kapp-Stehen, Mainz Klaus Notz, Dettingen Ständige Gäste auf Beschluss der Mitgliederversammlung: Bundesministerium für Gesundheit Dr. Hiltrud Kastenholz, Bonn Gesundheitsministerkonferenz Dr. Matthias Gruhl, Bremen 718

231 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Bundesgeschäftsstelle Qualitätssicherung Dr. Volker D. Mohr, Düsseldorf Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften Prof. Dr. Wolfgang Gaebel, Düsseldorf Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin Prof. Dr. Dr. Günter Ollenschläger, Köln Sprecherin der Projektgeschäftsstellenleiter: Dipl.-Sozialwiss. Brigitte Sens, Hannover Geschäftsführung: Dr. Gabriele Winkler-Komp, Köln Konferenz der Fachberufe im Gesundheitswesen Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe, Köln (Vorsitzender) Dr. Ursula Auerswald, Bremen (Stv. Vorsitzende) Mitglieder sind Vertreter von 37 Verbänden der Fachberufe im Gesundheitswesen. Geschäftsführung: Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa, Köln Zentraler Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer Vertreter der Bundesärztekammer: Dr. Alfred Möhrle, Frankfurt (Vorsitzender) Prof. Dr. Ingo Flenker, Münster (Stv. Vorsitzender) Dr. Horst Frenzel, München Dr. Michael Reusch, Hamburg Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung: Reg.-Dir. Franz H. Schäfer, Bonn Vertreter des Bundesministeriums des Inneren: Min.-Rätin Gabriele Redeker, Mainz Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung: Prof. Dr. Jürgen Fritze, Köln Jürgen Miebach, Köln 719

232 Vertreter des Verbandes der Privatärztlichen Verrechnungsstellen: Peter Gabriel, Mannheim (mitberatend) Geschäftsführung: Dipl.-Kfm. Renate Hess, Köln Dr. Regina Klakow-Franck, Köln 720

233 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Geschäftsführung der Bundesärztekammer Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Christoph Fuchs Stv. Hauptgeschäftsführer Dr. Otmar Kloiber Dipl.-Volksw. Rainer Raabe Koordination Dr. oec. Cathrin Becker (Referentin) Stabsstelle / Auslandsdienst Dr. Otmar Kloiber (Dezernent) Dipl.-Volksw. Norbert Butz (Referent) Dr. Susan Katelhön (Referentin) Renate Vonhoff-Winter (Referentin) Philipp Stachwitz (Referent) Dezernat I Dr. Justina Engelbrecht (Dezernentin) Dr. Wilfried Kunstmann (Referent) Dezernat II Dr. Annette Güntert (Dezernentin) Dr. Frank Johannes Hensel (Stv. Dezernent) Dezernat III Dipl.-Volksw. Franz F. Stobrawa (Dezernent) Dipl.-Päd. Rosemarie Bristrup (Referentin) Dipl. rer.soc. Manfred Brüggemann (Referent) Dr. Hans-Georg Krumpaszky (Referent) Dr. Ulrich Zorn (Referent) Dezernat IV Dipl.-Kfm. Renate Hess (Dezernentín) Dr. Regina Klakow-Franck (Referentin) Dr. Dorsay Novak (Referentin) Dezernat V Dr. rer. oec. Hans-Jürgen Maas (Dezernent) Dr. Bernhard Rochell (Referent) Dr. Annegret Schoeller (Referentin) Dezernat VI Dr. Gert Schomburg (Dezernent) Dr. Frieder Bäsler (Referent) Dr. Claus-Dieter Middel, M.A. MPH (Referent) Dezernat VII Dipl.-Volksw. Rainer Raabe (Dezernent) Dipl.-Ing. Thomas Georgi (Referent) Dipl.-Päd. Alexandra Schmidt (Referentin) Dipl.-Ök. Bernd Zielesch (Referent) Pressestelle Alexander Dückers (Dezernent) Hans-Jörg Freese (Stv. Dezernent) Lars Friebel (Referent) 721

234 Das Referat Statistik wird von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung betreut: Dr. rer. pol. Thomas Kopetsch Geschäftsführung der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft: Prof. Dr. Heiner Berthold Rechtsabteilung der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung: RA Horst Dieter Schirmer (Dezernent) RAin Ulrike Wollersheim (Dezernentin) Ass. Barbara Berner (Referentin) Ass. Peter Esser (Referent) Ass. Jürgen Schröder (Referent) Vertretung der Deutschen Ärzteschaft am Regierungssitz: RA Stefan Gräf (Berlin) Brüsseler Vertretung der Deutschen Ärzteschaft: Dipl. oec. troph. Susanne Döring (Brüssel) 722

235 Die Organisation der Bundesärztekammer Kapitel Organisationsstruktur der Bundesärztekammer (Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Ärztekammern) Stand: 1. März 2004 Vorstand Pressestelle Gemeinsame Einrichtungen mit der KBV Rechtsabteilung Allg. Rechtsberatung der Gremien der BÄK u.a. Berufsordnung, Gutachter- und Schlichtungsstellen, Med.-jur. Grundsatzfragen Telefon: 0221/ Vertretung der deutschen Ärzteschaft am Regierungssitz Büro Berlin Telefon: 030/ Arzneimittel-Informationsdienst e.v. - Arzneimittelkommission Telefon: 0221/ Zentralstelle der Deutschen Ärzteschaft zur Qualitätssicherung in der Medizin Telefon: 0221/ Statistik Telefon: 0221/ Präsident: Prof. Dr. Dr. h.c. Hoppe Telefon: 0221/ Vizepräsidenten: Frau Dr. Auerswald Telefon: 0421/ Dr. Crusius Telefon: 0381/ Hauptgeschäftsführer Prof. Dr. Fuchs Telefon: 0221/ Stellvertretung: Dr. Kloiber Dipl.-Volksw. Raabe Telefon: 0221/ Telefon: 0221/ Herr Dückers Telefon: 0221/ Telefon: 030/ (Büro Berlin) Herr Freese (Stellvertreter) Telefon: 030/ (Büro Berlin) Herr Friebel Telefon: 030/ (Büro Berlin) Koordination Stabsstelle Geschäftsführersitzungen Vorstandssitzungen Internet Auslandsdienst Zentralarchiv Dokumentation/Information Bibliothek Telematik/Internet Mitarbeiterfortbildung Electronic Publishing Frau Dr. oec. Becker Dr. Kloiber Telefon: 0221/ Telefon: 0221/ Dipl.-Volksw. Butz Telefon: 0221/ Frau Dr. Katelhön Telefon: 0221/ Herr Stachwitz Telefon: 0221/ Frau Dipl.-Ü. Vonhoff-Winter Telefon: 0221/ Dezernat I Dezernat II Dezernat III Dezernat IV Dezernat V Dezernat VI Dezernat VII Fortbildung Deutscher Senat für ärztliche Fortbildung Gesundheitsförderung Prävention Public Health Familienmedizin Sucht und Drogen Gesundheit und Umwelt Ärztliche Ausbildung Hochschulen und Medizinische Fakultäten Ärztl. Weiterbildung (Inland/Ausland) Notfallmedizin Katastrophenmedizin Sanitätswesen in der Bundeswehr Verkehrsmedizin Strahlenschutz Ges.-pol. Vorstellungen, QS und Normung, Altersvorsorge/Fürsorgeeinrichtung., Sondervers. i. Ges.- wesen, Freie Berufe, Gesundheitsberichterstattung, Epidem. Med. Informatik und Klassifikation, Gesundheitsökonomie, Fachber. i. Gesundheitswesen, Arzthelferinn., Arbeits- /tarifr. Fragen d. Praxispers. Gebührenordnung Honorarfragen Private Krankenversicherung Ambulante Versorgung Deutsche Akademie für Allgemeinmedizin Deutsche Akademie für Gebietsärzte Health Technology Assessment (HTA) Krankenhaus Betriebsärztl. Versorgung Öffentl. Gesundheitsdienst Rehabilitation Ärztinnen Ges. Krankenversicherung Ges. Unfallversicherung Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen Wissenschaftlicher Beirat Kommission Somatische Gentherapie Ständige Kommission Organtransplantation Prüfungskommission Überwachungskommission Zentrale Ethikkommission Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie Personal Finanzwesen EDV Organisation der Deutschen Ärztetage Frau Dr. Engelbrecht Telefon: 0221/ Dr. Kunstmann Telefon: 0221/ Frau Dr. Güntert Telefon: 0221/ Dr. Hensel Telefon: 0221/ Dipl.-Volksw. Stobrawa Telefon: 0221/ Frau Dipl.-Päd. Bristrup Telefon: 0221/ Dipl. rer. soc. Brüggemann Telefon: 0221/ Dr. Krumpaszky Telefon: 0221/ Dr. Zorn Telefon: 0221/ Frau Dipl.-Kfm. Hess Telefon: 0221/ Frau Dr. Klakow-Franck Telefon: 0221/ Frau Dr. Novak Telefon: 0221/ Dr. rer. oec. Maas Telefon: 0221/ Dr. Rochell Telefon: 0221/ Frau Dr. Schoeller Telefon: 0221/ Dr. Schomburg Telefon: 0221/ Dr. Bäsler Telefon: 0221/ Dr. Middel Telefon: 0221/ Dipl.-Volksw. Raabe Telefon: 0221/ Dipl.-Ing. (TH) Georgi Telefon: 0221/ Frau Dipl.-Päd. Schmidt Telefon: 0221/ Dipl.-Ök. Zielesch Telefon: 0221/

236 Bundesärztekammer Deutscher Ärztetag Ausschüsse und ständige Einrichtungen der Bundesärztekammer (mit über 1000 ehrenamtlichen Mitgliedern) Deutscher Senat für ärztliche Fortbildung Wissenschaftlicher Beirat der Bundesärztekammer Deutsche Akademie für Allgemeinmedizin Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft Deutsche Akademie der Gebietsärzte Rund 40 Ausschüsse, Ständige Konferenzen und Referate Finanzkommission Deutscher Ärztetag (250 Delegierte) 17 Landesärztekammern Vorstand der Bundesärztekammer Präsident 2 Vizepräsidenten Präsidenten der Landesärztekammern 2 weitere Ärztinnen/Ärzte Geschäftsführung 724

237 Die Organisation der Bundesärztekammer Ärztekammern 725

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