Gewerbeabfallverordnung was ändert sich?
|
|
- Caroline Brandt
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gewerbeabfallverordnung was ändert sich? 12. Fachtagung Abfallrecht am in Budenheim Rechtsanwalt Thomas Lammers Köhler & Klett Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb
2 2 1. Einführung BMUB-Referentenentwurf vom (GewAbfV-E) Ziele der Novelle: Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie des KrWG Ausbau der Getrennthaltung als Voraussetzung hochwertiger Verwertung Stärkung des Recyclings Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten
3 3 2.1 Getrenntsammlung statt Getrennthaltung Grundpflicht der bisherigen GewAbfV ist eine Getrennthaltungspflicht: haben Erzeuger und Besitzer die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen Jetzt soll eine Getrenntsammlungspflicht vorgesehen werden: haben Erzeuger und Besitzer die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln und zu befördern sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen
4 4 2.1 Getrenntsammlung statt Getrennthaltung Was heißt sammeln? 3 Abs. 17 KrWG: Sammlung ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.
5 5 2.1 Getrenntsammlung statt Getrennthaltung Was heißt sammeln? (Fortsetzung) Weitere KrWG verwendete Begriffe: Bereitstellung, Überlassung Einsammeln = Entgegennehmen bereitgestellter und überlassener Abfälle Sammeln Bereitstellung/Überlassung Erfassung Sammeln Erfassen 3 GewAbfV-E soll jedoch offenkundig die Erfassung betreffen Fazit: Unzutreffende Verwendung des Fachbegriffs Sammeln in 3 GewAbfV-E
6 6 2.1 Getrenntsammlung statt Getrennthaltung Getrenntsammeln = Getrennthalten? Getrennthalten setzt voraus, dass getrennte Abfälle anfallen Problem: als Abfall anfallende Gemische Beispiel: Überlagerte Tiefkühlpizza im Lebensmittelhandel Biomaterial (Pizza) in Kunststoff (Folie) in Karton schon zu Produktzeiten nach bisherigem Recht keine Trennungspflicht GewAbfV-E unklar
7 7 2.2 Was ist eine Abfallfraktion? Nach bisherigem Recht gilt: eine Nummer = eine Abfallfraktion Gleiches gilt nach 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 GewAbfV: PPK Glas Kunststoffe Metalle Holz Textilien Bioabfälle Holz/Textilien neu aufgenommen; Änderung bei Bioabfällen
8 8 2.2 Was ist eine Abfallfraktion? Problemfall : 3 Abs. 1 Nr. 8 GewAbfV-E weitere Abfallfraktionen, die in den in 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten Abfällen enthalten sind 3 Abs. 1 Nr. 8 GewAbfV-E keine einheitliche Abfallfraktion, daher ist ein anderes Abgrenzungskriterium erforderlich (welches?) 2 Nr. 1 Buchstabe b) GewAbfV-E: weitere nicht in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis- Verordnung aufgeführte gewerbliche und industrieelle Abfälle, die nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können
9 9 2.2 Was ist eine Abfallfraktion? Beispiel: AVV-Abfallschlüssel Abfälle aus Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.b. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) Fällt unter 2 Nr. 1 Buchst. b) GewAbfV-E alles, was in einer Hausmüllverbrennungsanlage verbrannt werden kann? Problem: Getrenntgesammelte Fraktionen nach 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 i.v.m 2 Nr. 1 Buchst. b) GewAbfV-E werden in der Regel stofflich inhomogen sein
10 Was ist eine Abfallfraktion? Wie viele Abfallbehälter braucht ein Betrieb also? 7 einen je Fraktion nach 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 GewAbfV-E +X für Fraktionen nach 3 Abs. 1 Nr. 8 GewAbfV-E +1 Pflichtrestmülltonne für AzB ( 7 Abs. 2 GewAbfV-E) +1 Behälter für sonstige AzV nicht in 3 Abs. 1 aufgeführte Fraktionen gemischt anfallende Abfälle (?) Fraktionen, für die eine gemischte Erfassung ausnahmsweise zulässig ist
11 Ausnahmen Vorbehandlung macht Getrenntsammlung nicht entbehrlich! Getrenntsammlungspflicht entfällt, soweit (!) die getrennte Sammlung der jeweiligen (!) Abfallfraktion technisch nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist ( 3 Abs. 2 Satz 1 GewAbfV-E) Getrenntsammlung ist wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund einer hohen Verschmutzung oder einer sehr geringen Mengen der jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung stehen ( 3 Abs. 2 Satz 2 GewAbfV-E) Folge ist eine Pflicht zur Vorbehandlung nach 4 GewAbfV-E
12 Ausnahmen Beispiel 1: Gewerbebetrieb mit folgenden Abfallfraktionen (bei vollständiger Getrenntsammlung nach 3 Abs. 1 GewAbfV-E): PPK Kunststoffe sonstige AzV AzB Getrennthaltung von PPK ist teilweise unzumutbar. Erforderliche Erfassungsstruktur: PPK soweit zumutbar Kunststoffe sonstige AzV inkl. restliches PPK AzB
13 Ausnahmen Beispiel 1: Gewerbebetrieb mit folgenden Abfallfraktionen (bei vollständiger Getrenntsammlung nach 3 Abs. 1 GewAbfV-E): PPK Getrennthaltung von PPK ist teilweise unzumutbar. Erforderliche Erfassungsstruktur: PPK soweit zumutbar Kunststoffe Kunststoffe sonstige AzV sonstige AzV inkl. restliches PPK AzB Vorbehandlungspflicht nach 4 GewAbfV-E AzB
14 Ausnahmen Beispiel 2: Glas Kunststoffe sonstige AzV Getrennthaltung von Glas ist teilweise unzumutbar. AzB Glas soweit zumutbar Kunststoffe sonstige AzV inkl. restliches Glas AzB
15 Ausnahmen Beispiel 2: Glas Kunststoffe sonstige AzV Getrennthaltung von Glas ist teilweise unzumutbar. AzB Glas soweit zumutbar Kunststoffe sonstige AzV inkl. restliches Glas AzB Falsch: Bioabfälle, Glas und Abfälle nach Kapitel 18 AVV dürfen in Gemischen nach 4 Abs. 1 GewAbfV-E nicht enthalten sein ( 4 Abs. 1 Satz 2 GewAbfV-E)
16 Ausnahmen Beispiel 2 (2. Versuch): Glas Kunststoffe sonstige AzV Getrennthaltung von Glas ist teilweise unzumutbar. AzB Glas soweit zumutbar Glas Kunststoffe soweit unzumutbar? sonstige AzV AzB Fazit: Rückausnahme nach 4 Abs. 1 Satz 2 GewAbfV-E ergibt keinen Sinn, weil sie etwas verlangt, was definitionsgemäß unmöglich/unzumutbar ist.
17 Ausnahmen Pflicht zur Vorbehandlung nach 4 Abs. 1 GewAbfV-E entfällt, soweit die Behandlung der Gemische in einer Vorbehandlungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist ( 4 Abs. 3 Satz 1) in diesem Fall haben Erzeuger und Besitzer die Gemische von anderen Abfällen getrennt zu halten und vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen, Verwertung zuzuführen
18 Ausnahmen Pflicht zur Vorbehandlung nach 4 Abs. 1 GewAbfV-E entfällt, soweit die Behandlung der Gemische in einer Vorbehandlungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist ( 4 Abs. 3 Satz 1) in diesem Fall haben Erzeuger und Besitzer die Gemische von anderen Abfällen getrennt zu halten und vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen, Verwertung zuzuführen Getrenntsammlung zumindest teilweise unmöglich/ unzumutbar Welche anderen Abfälle sind hier gemeint??
19 19 3. Dokumentationspflichten von Erzeugern und Besitzern 3.1 In Bezug auf die Getrenntsammlungspflicht Erzeuger und Besitzer müssen die Erfüllung der Getrenntsammlungspflicht dokumentieren ( 3 Abs. 3 GewAbfV-E) Dokumentationspflicht erstreckt sich auf die getrennte Sammlung und die Zuführung der Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling Vorgeschriebene Dokumentationsmittel: Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege (z.b. Liefer- oder Wiegescheine) getrennte Sammlung Erklärung des Übernehmenden inkl. Name, Anschrift, Masse und beabsichtigen Verbleib Zuführung zu VzW/Recycling
20 20 3. Dokumentationspflichten von Erzeugern und Besitzern 3.2 In Bezug auf die Ausnahmen von der Getrenntsammlungspflicht Bei Abweichungen von der Getrenntsammelpflicht sind die Voraussetzungen des 3 Abs. 2 GewAbfV-E zu dokumentieren Dies erfordert eine Darlegung der näheren Umstände der technischen Unmöglichkeit und der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit Außerdem ist die Erfüllung der sich anschließenden Pflicht zur Vorbehandlung zu dokumentieren
21 21 3. Dokumentationspflichten von Erzeugern und Besitzern 3.3 In Bezug auf die Vorbehandlungspflicht und ihre Ausnahmen Die Dokumentation kann insbesondere durch Lagepläne oder Lichtbilder Praxisbelege (z.b. Liefer- oder Wiegescheine) Entsorgungsverträge Nachweise desjenigen, der die zuzuführenden Abfälle übernimmt erfolgen Nachzuweisen ist ggf. auch das Vorliegen einer Ausnahme nach 4 Abs. 3 GewAbfV-E und die Erfüllung der Pflicht nach 4 Abs. 4 GewAbfV-E
22 22 4. Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen 4.1 Technische Anforderungen Technische Mindestausstattung ( 6 Abs. 1 GewAbfV-E): stationäre oder mobile Aggregate zum Zerkleinern Aggregate zur Separierung verschiedener Materialien, Korngrößen, -formen und -dichten Aggregate zur maschinell unterstützten manuellen Sortierung nach dem Stand der Technik Aggregate zur Metallausbringung Aggregate zur Separierung von verschiedenen Kunststoffsorten Komponenten dürfen in mehreren hintereinandergeschalteten Anlagen auf demselben Betriebsgrundstück vorhanden sein
23 23 4. Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen 4.2 Quotenvorgaben Anlage ist so zu betreiben, dass Sortierquote von mindestens 85 % erreicht wird Masse zur Verwertung ausgebrachter Abfälle Sortierquote 100% Gesamtmasse des Anlageninputs Recyclingquote von mindestens 30 % (2 Jahre nach Inkrafttreten) bzw. 50 % (4 Jahre nach Inkrafttreten) Recyclingquote Masse der recyceltenabfälle 100% Masse der zur Verwertungausgebrachten Abfälle
24 24 4. Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen 4.3 Weitere Anforderungen Bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen um sicherzustellen, dass keine Vermischung mit anderen Abfällen erfolgt ( 6 Abs. 2 GewAbfV-E) Eigenkontrollen ( 10 GewAbfV-E) Sichtkontrolle bei Anlieferung Name und Anschrift des Sammlers/Beförderers, Masse und Herkunft bzw. Verbleib des Abfalls und Abfallschlüssel sind bei Anlieferung und Auslieferung zu dokumentieren Bestätigung der weiteren Entsorgung ausgelieferter Abfälle durch nachgeschaltete Entsorgungsanlagen innerhalb von 30 Tagen
25 25 4. Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen 4.3 Weitere Anforderungen Fremdkontrolle ( 11 GewAbfV-E) kalenderjährlich innerhalb von 2 Monaten nach Jahresende Einhaltung der Anforderungen des 6 und des 10 GewAbfV-E Übermittlung der Ergebnisse an die zuständige Behörde ( 11 Abs. 2 Nr. 2 GewAbfV-E) keine Fremdkontrolle nach 11 GewAbfV-E für EfB oder EMASzertifizierte Betriebe
26 Köhler & Klett Ihre Kanzlei für Umwelt- und Technikrecht in Köln Von-Werth-Straße Köln Berlin Rankestraße Berlin München Maximilianstr. 35 A München Brüssel Avenue Louise Bruxelles T F T F T F T F t.lammers@koehler-klett.de
Novellierung der Gewerbeabfallverordnung und Auswirkungen auf die Praxis
Novellierung der Gewerbeabfallverordnung und Auswirkungen auf die Praxis Forum Abfallentsorgung in Hochschulen 2017 Vortrag von Rechtsanwalt Thomas Lammers Köhler & Klett Partnerschaft von Rechtsanwälten
MehrGewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 in Kraft getreten am 1. August 2017
Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 in Kraft getreten am 1. August 2017 www.entsorgung-niederrhein.de Anwendungsbereich Die Verordnung gilt für Erzeuger und Besitzer Betreiber von Vorbehandlungs-
MehrVortrag beim Kundentag der Jakob Becker Entsorgungs-GmbH am
Vortrag beim Kundentag der Jakob Becker Entsorgungs-GmbH am 30.06.2017 von Rechtsanwalt Dr. Anno Oexle Fachanwalt für Verwaltungsrecht Köhler & Klett Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb 2 1. Inkrafttreten
MehrDokumentation der Verwertung gewerblicher Siedlungsabfälle gemäß GewAbfV
Dokumentation der Verwertung gewerblicher Siedlungsabfälle gemäß GewAbfV 1. Werden folgende Abfallfraktionen im Betrieb getrennt gesammelt und einer Vorbereitung zur Wiederverwertung ( 3 Abs. 24 KrWG)
MehrABFALLENTSORGUNG VON MORGEN
ABFALLENTSORGUNG VON MORGEN NEUE REGELUNGEN DER GEWERBEABFALLVERORDNUNG AB 01. AUGUST 2017 Container mit Pfiff NEUE GEWERBEABFALLVERORDNUNG DIE WICHTIGSTEN FRAGEN UND ANTWORTEN RECYCLINGKAPAZITÄT FÜR DEN
MehrDie novellierte Gewerbeabfallverordnung
Landesarbeitskreis für Arbeitssicherheit - Regionaler Arbeitskreis Hildesheim Fortbildungsveranstaltung am 16. Mai 2017 im Staatl. Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim Die novellierte Gewerbeabfallverordnung
MehrNeue Gewerbeabfallverordnung
Neue Gewerbeabfallverordnung Ab dem 01.08.2017 tritt die neue Gewerbeabfallverordnung in Kraft. Die Novelle regelt die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von Bau- und Abbruchabfällen
MehrDie Gewerbeabfallverordnung aus Sicht der Entsorger
Die Gewerbeabfallverordnung aus Sicht der Entsorger Hans-Dieter Wilcken Geschäftsführer Nehlsen GmbH & Co. KG Landessprecher Niedersachsen des Regionalverbandes Nord des BDE Novellierung der Gewerbeabfallverordnung,
MehrVerwertung von Gewerbeabfällen in der Praxis Stand und Perspektiven
Verwertung von Gewerbeabfällen in der Praxis Stand und Perspektiven Dr. Henner Buhck Kassel, 30. April 2015 Seite 1 Daten & Fakten zur Buhck Gruppe Die Buhck Gruppe: Unternehmen Umweltwirtschaft 100 %
MehrNovelle der Gewerbeabfallverordnung
15. Veranstaltung Umweltrecht aktuell der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfällen am 25.5.2016 in Hannover Novelle der Gewerbeabfallverordnung - Dipl.-Ing. Gunther Weyer - Die
MehrVerordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung GewAbfV)
Verordnung der Bundesregierung Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung GewAbfV) Auf Grund - des 8 Absatz
MehrVerordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)
Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) GewAbfV Ausfertigungsdatum: 18.04.2017 Vollzitat:
MehrInhaltsübersicht. ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften. ABSCHNITT 2 Gewerbliche Siedlungsabfälle
Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) Vom 18. April 2017 (BGBl. I Nr. 22, S. 896) Neufassung
MehrVerordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)
Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) GewAbfV Ausfertigungsdatum: 18.04.2017 Vollzitat:
MehrVerordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung GewAbfV)
896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2017 Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen
MehrHinweise zur Novellierung der Gewerbeabfallverordnung
Hinweise zur Novellierung der Gewerbeabfallverordnung Trennen Sammeln Umschlagen? Vorbehandeln Aufbereiten Beteiligte Beteiligte Abfallerzeuger Kleiner Containerdienst Mittlerer Containerdienst mit einfacher
MehrDer Vollzug [der neuen Gewerbeabfallverordnung] im Land - Die behördliche Brille
Der Vollzug [der neuen Gewerbeabfallverordnung] im Land - Die behördliche Brille Die Gewerbeabfallverordnung Was ist neu? Was ist zu beachten? Rostock 5. Oktober 2017 Übersicht A. Kurze Einführung aus
MehrNeufassung der Gewerbeabfallverordnung Neuerungen bei gewerblichen Siedlungsabfällen und Bau- bzw. Abbruchabfällen
Neufassung der Gewerbeabfallverordnung Neuerungen bei gewerblichen Siedlungsabfällen und Bau- bzw. Abbruchabfällen Mit der Neufassung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), die am 1. August 2017 in Kraft
MehrCheckliste: Novellierte Gewerbeabfallverordnung
Checkliste: Novellierte Gewerbeabfallverordnung Am 01. August 2017 tritt die novellierte Gewerbeabfallverordnung (kurz: GewAbfV) in Kraft. Diese stellt neue Anforderungen auch an den mittelständischen
MehrNovelle GewAbfV Aufhebung der Heizwertklausel
Novelle GewAbfV Aufhebung der Heizwertklausel 19. ITAD-Mitgliederversammlung 21. Juni 2016 Dr. Jean Doumet Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Referat WR II 2 "Recht der
MehrErmittlung der Getrenntsammlungsquote für das Jahr 2017ff ( 4 III GewAbfV) Firma / Abfallerzeuger-Nr.
GewAbfV Gewerbeabfallverordnung: Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen Vom 18. April 2017 und Gültigkeit ab 1.8.2017 Ziele:
MehrDie Gewerbeabfallverordnung aus kommunaler Sicht
Die Gewerbeabfallverordnung aus kommunaler Sicht Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg- Vorpommern Die Gewerbeabfallverordnung Was ist neu? Was ist zu beachten? am 05.10.2017 in
MehrDie neue Gewerbeabfallverordnung Worauf müssen Betriebe (gewerbliche Abfallerzeuger) seit dem achten?
Die neue Gewerbeabfallverordnung Worauf müssen Betriebe (gewerbliche Abfallerzeuger) seit dem 1.8.2017 achten? Prof. Dr. Martin Dippel Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht IHK Osnabrück Emsland
MehrDeutscher Bundestag Drucksache 18/ Verordnung. 18. Wahlperiode der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11294 18. Wahlperiode 22.02.2017 Verordnung der Bundesregierung Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen
MehrFragen und Antworten zur Gewerbeabfallverordnung /6
Gewerbeabfallverordnung 03.08.2017 1/6 Warum eine neue Gewerbeabfallverordnung und mit welchem Ziel? Laut Umweltbundesamt wurden 2011 4,3 Mio Tonnen hausmüllähnliche Siedlungsabfälle und 2,1 Mio Tonnen
MehrGewerbeabfallverordnung - neue Regelungen, bestehende Fragen und erste Einschätzungen zur Umsetzung im Vollzug
Gewerbeabfallverordnung - neue Regelungen, bestehende Fragen und erste Einschätzungen zur Umsetzung im Vollzug Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Arnd Wieland Sachbearbeiter im Referat E/1 Abfallwirtschaft,
MehrBundesrat Drucksache 2/17. Verordnung der Bundesregierung
Bundesrat Drucksache 2/17 09.01.17 Verordnung der Bundesregierung U - Wi - Wo Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung
MehrVerordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen
Verordnung der Bundesregierung Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen A. Problem und Ziel Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom
MehrIHK Erfurt Neue Pflichten durch die Gewerbeabfallverordnung. 28. September 2017 Rechtsanwalt Dr. Matthias Peine
IHK Erfurt Neue Pflichten durch die Gewerbeabfallverordnung 28. September 2017 Rechtsanwalt Dr. Matthias Peine Viele Kanzleien sind größer als wir, nur wenige spezialisierter. bundesweit im Verwaltungs-
MehrDeutscher Bundestag Drucksache 18/ Verordnung. 18. Wahlperiode der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10345 18. Wahlperiode 16.11.2016 Verordnung der Bundesregierung Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen
Mehr(Referentenentwurf vom )
Stellungnahme 06.01.2016 Stellungnahme des VHE - Verband der Humus- und Erdenwirtschaft e.v. zum Entwurf der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von Bau- und Abbruchabfällen
MehrKundentag am Praxisansätze Bau- und Abbruchabfälle
Kundentag am 30.06.2017 Praxisansätze Bau- und Abbruchabfälle Firmenprofil Die GewAbfV für Bau- und Abbruchabfälle Selektiver Rückbau in der Praxis Praxisansatz für die Dokumentation Fazit 2 Firmenprofil
MehrUnverbindliche Prüfhilfe im Rahmen EfB-Audit "Zertifizierter Betrieb nach GewerbeabfallV"
Stahl- und NE-Metall-Recycling-Wirtschaft ev (ESN) Nr Tätigkeiten: Einsammeln/Befördern/Lagern; Vorbehandeln (die auf den Betrieb nicht passende Beschreibung bitte streichen) Betrieb: PLZ, Ort: Land: Ansprechpartner:
MehrKurzcheck Abfall: Der richtige Umgang mit der neuen Gewerbeabfallverordnung
Kurzcheck Abfall: Der richtige Umgang mit der neuen Gewerbeabfallverordnung Robin Jeschall, M.Sc. Beauftragter für Innovation und Technologie Energie- und Umwelttechnik Handwerkskammer zu Köln Köln, 04.12.2017
MehrUmweltgerechte Entsorgung / Abfalltrennung
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Umweltgerechte Entsorgung / Abfalltrennung orechtliche Grundlagen ostoffe oorganisatorische Aspekte ogrenzen der Abfalltrennung Dipl.-Ing. Ulf Berger /
MehrVerordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung GewAbfV)*)
Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung GewAbfV)*) Vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938) AbfR 2.2.8 zuletzt
MehrInfos zur Gewerbeabfallverordnung
Infos zur Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) für Handel, Handwerk, Gewerbe, Dienstleistung und öffentliche Einrichtungen Inhalt Die Gewerbeabfallverordnung zielt darauf ab, durch eine weitgehende Getrennthaltung
MehrVerordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung GewAbfV)*)
1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 2002 Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung
MehrDie novellierte Gewerbeabfallverordnung: Welche Vorgaben gelten künftig für Abfallerzeuger?
IHK-INFO Die novellierte Gewerbeabfallverordnung: Welche Vorgaben gelten künftig für Abfallerzeuger? Am 1. August 2017 tritt die novellierte Gewerbeabfallverordnung in Kraft. Dies führt zu neuen Anforderungen
MehrDie novellierte Gewerbeabfallverordnung: Welche Vorgaben gelten künftig für Abfallerzeuger?
IHK-INFO Die novellierte Gewerbeabfallverordnung: Welche Vorgaben gelten künftig für Abfallerzeuger? Am 1. August 2017 tritt die novellierte Gewerbeabfallverordnung in Kraft. Dies führt zu neuen Anforderungen
MehrBDE-LEITFADEN ZUR GEWERBEABFALLVERORDNUNG 2017
BDE-LEITFADEN ZUR GEWERBEABFALLVERORDNUNG 2017 2 3 VORWORT Die am 01.08.2017 in Kraft tretende Novelle der Gewerbeabfallverordnung hat das Potential, zu wesentlichen Änderungen in der Praxis der Entsorgung
MehrAktuelle Entwicklungen im Abfallrecht
Aktuelle Entwicklungen im Abfallrecht 10. Wiesbadener Abfallrechtstag Marco Heuchemer Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung IV Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden, Dez. 42 Darmstadt, Lessingstraße den
MehrDie novellierte Gewerbeabfallverordnung: Welche Vorgaben gelten künftig für Abfallerzeuger?
IHK-INFO Merkblatt Die novellierte Gewerbeabfallverordnung: Welche Vorgaben gelten künftig für Abfallerzeuger? Am 1. August 2017 tritt die novellierte Gewerbeabfallverordnung in Kraft. Dies führt zu neuen
MehrDie novellierte Gewerbeabfallverordnung: Welche Vorgaben gelten künftig für Abfallerzeuger?
Seite 1 von 7 MERKBLATT Umweltrecht Die novellierte Gewerbeabfallverordnung: Welche Vorgaben gelten künftig für Abfallerzeuger? Am 1. August 2017 tritt die novellierte Gewerbeabfallverordnung in Kraft.
MehrDie novellierte Gewerbeabfallverordnung: Welche Vorgaben gelten künftig für Abfallerzeuger?
IHK-INFO Die novellierte Gewerbeabfallverordnung: Welche Vorgaben gelten künftig für Abfallerzeuger? Am 1. August 2017 tritt die novellierte Gewerbeabfallverordnung in Kraft. Dies führt zu neuen Anforderungen
MehrGEWERBEABFALL- VERORDNUNG
für den Praktiker LEITFADEN FÜR gewerbeabfall- DEN PRAKTIKER ZUR verordnung GEWERBEABFALL- VERORDNUNG IMPRESSUM: Dieser Leitfaden wurde von der bvse-recyconsult GmbH im Auftrag des bvse-bundesverband Sekundärrohstoffe
MehrDie Novelle der Gewerbeabfallverordnung Was Sie jetzt tun können
Die Novelle der Gewerbeabfallverordnung Was Sie jetzt tun können Die Novelle der Gewerbeabfall-Verordnung (GewAbfV) tritt am 1. August 2017 in Kraft. Die Novelle soll die stoffliche Verwertung (Recycling)
MehrDie novellierte Gewerbeabfallverordnung:
Die novellierte Gewerbeabfallverordnung: Am 1. August 2017 tritt die novellierte Gewerbeabfallverordnung in Kraft. Dies führt zu neuen Anforderungen sowohl für Abfallerzeuger als auch für Abfallentsorger.
MehrDie 6 wichtigsten Aufgaben eines Abfallbeauftragten
Die 6 wichtigsten Aufgaben eines Abfallbeauftragten Die Abfallberatung Der Abfallbeauftragte hat die Pflicht den Weg des Abfalls von der Entstehung bis zur Beseitigung zu begleiten und die Geschäftsführung
MehrFragen und Antworten zur Gewerbeabfallverordnung /6
Gewerbeabfallverordnung 25.08.2017 1/6 Warum eine neue Gewerbeabfallverordnung und mit welchem Ziel? Laut Umweltbundesamt wurden 2011 4,3 Mio Tonnen hausmüllähnliche Siedlungsabfälle und 2,1 Mio Tonnen
Mehr1.) Wie müssen Abfälle beim Erzeuger erfasst werden? Abfälle müssen grundsätzlich in folgenden Fraktionen getrennt erfasst werden:
Am dem 01. August 2017 tritt die novellierte Gewerbeabfallverordnung in Kraft. Dies führt zu neuen Anforderungen für Abfallerzeuger & für Abfallentsorger. Die ENVIZERT GmbH hat 20 häufig gestellte Fragen
MehrDie novellierte Gewerbeabfallverordnung: Welche Vorgaben gelten künftig für Abfallerzeuger?
IHK-INFO Die novellierte : Welche Vorgaben gelten künftig für Abfallerzeuger? Am 1. August 2017 tritt die novellierte in Kraft. Dies führt zu neuen Anforderungen sowohl für Abfallerzeuger als auch für
MehrDie novellierte Gewerbeabfallverordnung: Welche Vorgaben gelten künftig für Abfallerzeuger?
Merkblatt Die novellierte Gewerbeabfallverordnung: Welche Vorgaben gelten künftig für Abfallerzeuger? Am 1. August 2017 tritt die novellierte Gewerbeabfallverordnung in Kraft. Dies führt zu neuen Anforderungen
MehrGewAbfV - Gewerbeabfallverordnung Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen*
GewAbfV - Gewerbeabfallverordnung Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen* Vom 19. Juni 2002 (BGBl. I Nr. 37 vom 24.06.2002 S. 1938;
MehrVordruck Anzeige für gewerbliche Sammlungen gemäß 18 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Vordruck Anzeige für gewerbliche Sammlungen gemäß 18 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) 1 Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens 1.1 Wer ist Träger der Sammlung? Firma:
MehrRegulatorische Rahmenbedingungen für die Verwertung von Kunststoffabfällen
Regulatorische Rahmenbedingungen für die Verwertung von Kunststoffabfällen ORR Dr.-Ing. Alexander Janz Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Referat WR II 6, Ressourcenproduktivität
Mehrwir bedanken uns für die Übersendung des Referentenentwurfes vom
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Referat WR II 4 Siedlungsabfall Robert-Schuman-Platz 3 53175 Bonn per Email: WRII4@bmub.bund.de Stellungnahme zum Referentenentwurf
MehrAktuelle Entwicklungen im Umweltrecht 2018 IHK Erfurt. 28. Februar 2018 Rechtsanwalt Dr. Matthias Peine
Aktuelle Entwicklungen im Umweltrecht 2018 IHK Erfurt 28. Februar 2018 Rechtsanwalt Dr. Matthias Peine Gliederung I. Anforderungen an die Erzeuger gewerblicher Siedlungsabfälle durch die Novellierung der
MehrDie neue Gewerbeabfallverordnung
25.09.2017 - Kreishandwerkerschaft Die neue Gewerbeabfallverordnung Auswirkungen auf die Unternehmen Stadt Bielefeld Umweltamt Sonngrit Fürter Hintergrund Früherer Grund (Scheinverwertung, Billigdeponierung)
MehrGewerbeabfallverordnung. (GewAbfV) Gewerbeabfallverordnung. Gewerbeabfallverordnung 2. Gewerbeabfallverordnung 2. Gewerbeabfallverordnung 3 (1)
(GewAbfV) Anwendungsbereich Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen bestimmten Bau- und Abbruchabfällen ( 8) weiteren Abfällen gemäß Anhang wesentliche Inhalte Vorschriften zur Getrennthaltung und
MehrDie neue Gewerbeabfallverordnung aus Sicht der Praxis des Abfallerzeugers Bedeutung und Hilfestellung für die Praxis
Die neue Gewerbeabfallverordnung aus Sicht der Praxis des Abfallerzeugers Bedeutung und Hilfestellung für die Praxis Stephan Karle Vizepräsident und Geschäftsführer Karle Recycling GmbH Ihr Referent: Stephan
MehrNovelle des Kreislaufwirtschafts-/ Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
Novelle des Kreislaufwirtschafts-/ Abfallgesetz (KrW-/AbfG) Dr. Andreas Wasielewski, MLUR Kiel, den 25.11.2010 Dr. Andreas Wasielewski, MLUR 1 Novelle des KrW-/AbfG Anlass und Stand Eckpunkte Ausblick
MehrRiemeier Containerdienst GmbH
Name des Entsorgungsfachbetriebes: Riemeier Containerdienst GmbH 1. Standort (bei mehreren Standorten ist für jeden Standort eine Anlage auszufüllen): 1.1 Bezeichnung des Standorts: Bad Salzuflen 1.2 Straße:
MehrZERTIFIKAT. Entsorgungsfachbetrieb. 2. Prüfzeichen der Technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft (Überwachungszeichen)
ZERTIFIKAT 1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation 1.1 Name: TÜV SÜD Umweltgutachter GmbH 1.2 Straße: Ridlerstr. 65 1.3 Staat: DE Bundesland: BY Postleitzahl: 80339 Ort: München 2. Prüfzeichen
MehrIngenieurbüro Ulbricht GmbH Albert-Schweitzer-Straße Mittweida
1. Name und Anschrift der TÜO 2. Logo TÜO Ingenieurbüro Ulbricht GmbH Albert-Schweitzer-Straße 22 09648 Mittweida Bundesrepublik Deutschland/Sachsen 3. Angaben zum Zertifikat: 3.1 Nummer des Zertifikates
MehrFAQ zur neuen Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), 1. Fortschreibung
Stand 11.08.17 FAQ zur neuen Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), 1. Fortschreibung Beantwortung durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V: 1. Was sind gewerbliche Siedlungsabfälle
MehrOME Oldenburgische Münsterländische Entsorgungsbetriebe GmbH Zur Mark Lohne
Überwachungszertifikat-Nr.: 10401 GmbH Bonn, 30. März 2017 Gültig bis: 26. August 2018 Peter Obieglo Wolfgang Schreer Dipl.-Ing. Uwe Piduhn Seite 1 von 8 Gültig bis: 26. August 2018 Auf der Grundlage des
MehrGrundbegriffe des Abfallrechts
oder? Die Problematik der Abfallgemische hat grundsätzlich Vorrang vor ( 5 Abs. 2 S. 2 KrW /AbfG) = stoffliche oder energetische Nutzung ( 4 Abs. 3,4 KrW /AbfG) : gemeinwohlverträgliche Entsorgung dessen,
MehrEntsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle und bestimmter Bau- und Abbruchabfälle - Hinweise für Abfallerzeuger
Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle und bestimmter Bau- und Abbruchabfälle - Hinweise für Abfallerzeuger Einleitung Gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) i sind Abfälle, die nicht
MehrBMUB-Referentenentwurf *
BMUB-Referentenentwurf * Stand: 11.11.2015 Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung GewAbfV) Auf Grund - des 8 Absatz
MehrEntsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle und bestimmter Bau- und Abbruchabfälle - Hinweise für Abfallerzeuger
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein Stand: Juni 2013 Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle und bestimmter Bau- und Abbruchabfälle -
Mehr---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- V 634-31715/2017 Kiel, 09.08.2017 Uwe Meyer Tel. +49 431 988-7166 Vorläufige Hinweise
MehrUmweltrecht für die unternehmerische Praxis. Ausblick auf geplante abfallrechtliche Neuregelungen. Vortrag am in Frankfurt (Oder)
Umweltrecht für die unternehmerische Praxis Ausblick auf geplante abfallrechtliche Neuregelungen Vortrag am 25.03.2015 in Frankfurt (Oder) Rechtsanwältin Sibylle K. Kremer Köhler & Klett Partnerschaft
MehrHandlungshilfe zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung auf gewerblichen Betriebsstätten
Handlungshilfe zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung auf gewerblichen Betriebsstätten Bezug nehmend auf die am 1. August 2017 in Kraft tretende Gewerbeabfallverordnung (erste vorläufige Fassung vom
MehrPraktische Umsetzung der Industrieemissionen-Richtlinie (IED)
ITVA Regionaltreffen Nordost Praktische Umsetzung der Industrieemissionen-Richtlinie (IED) - Vorgaben der IED zum Ausgangszustandsbericht - Rechtsanwalt Stefan Kopp-Assenmacher Köhler & Klett Rechtsanwälte
MehrWeinand Entsorgungs-GmbH Schwabenheimer Weg Bad Kreuznach
Überwachungszertifikat-Nr.: 10316 Weinand Entsorgungs-GmbH Gültig bis: 26. Januar 2018 Bonn, 07. September 2016 Peter Obieglo Wolfgang Schreer Dipl.-Ing. Klaus Suhm PÜG mbh Seite 1 von 8 Gültig bis: 26.
MehrZERTIFIKAT. Entsorgungsfachbetrieb. 2. Prüfzeichen der Technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft (Überwachungszeichen)
ZERTIFIKAT 1. Name und Anschrift der Zertifizierungsorganisation 1.1 Name: TÜV SÜD Umweltgutachter GmbH 1.2 Straße: Ridlerstr. 65 1.3 Staat: DE Bundesland: BY Postleitzahl: 80339 Ort: München 2. Prüfzeichen
MehrInformationsblatt HBCD-haltige Bauabfälle in Thüringen
Informationsblatt HBCD-haltige Bauabfälle in Thüringen Abfallrechtliche Anforderungen zur Getrennthaltung und Entsorgung von HBCDhaltigen Abfällen sowie immissionsschutzrechtliche Anforderungen an Abfallbehandlungsanlagen
MehrRWR Rohstoff- und Wertstoff-Recycling GmbH & Co. KG
Seite 1 von 4 Standort Hugo-Junkers-Str. 10a, 50739 Köln Rev. 7 RWR Rohstoff- und Wertstoff-Recycling GmbH & Co. KG Standort: Hugo-Junkers-Str. 10a, 50739 Köln Anlage zur sonstigen Behandlung von nicht
MehrZellner Recycling GmbH Budapester Straße Regensburg
Überwachungszertifikat-Nr.: 10292 GmbH Budapester Straße Bonn, 11. April 2016 Peter Obieglo Wolfgang Schreer Dr. Jens Lühr PÜG mbh Seite 1 von 12 Regensburg Auf der Grundlage des Ergebnisses der Auditierung
MehrNeue abfallrechtliche Rahmenbedingungen und ihre Bedeutung für das Entsorgungsmanagement in Betrieben
Neue abfallrechtliche Rahmenbedingungen und ihre Bedeutung für das Entsorgungsmanagement in Betrieben Wissensforum LOBBE: 28.10.2016, SASE Iserlohn Dr. Simon Meyer Rechtsanwalt Wolter Hoppenberg im Überblick
MehrAnhang SAMMELN zum Zertifikat eines Entsorgungsfachbetriebes T Ü O
Dok.-Nr.: A418 Rev.-Nr.: 06 Seite 1 von 5 Anhang Nr. 1 Zertifizierte abfallwirtschaftliche ätigkeit Sammeln Zertifizierter Standort des Efb Firmenname Ganz Rohstoffe GmbH (Firmenbezeichnung) Strasse Fritschlachweg
MehrDie Rolle des Sachverständigen in der Gewerbeabfallverordnung
Die Rolle des Sachverständigen in der Gewerbeabfallverordnung Veranstaltung: IHK-vor-Ort : Aktuelles zum Abfallrecht Osnabrück, 07. Dezember 2017 Silvia Tholen Prokuristin cyclos GmbH Osnabrück Von der
MehrEntsorgung von Bau- und Abbruchabfällen im Landkreis Emsland
Inhalt: Seite 1 von 6 Merkblatt zur getrennten Erfassung, Verwertung und Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen im Landkreis Emsland 1. Allgemeiner Hinweis 2. Rechtliche Grundlagen 3. Empfehlungen zur
MehrVerordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV)
Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) GewAbfV Ausfertigungsdatum: 19.06.2002 Vollzitat: "Gewerbeabfallverordnung
MehrAktuelle Änderungen der gesetzlichen Vorschriften
Aktuelle Änderungen der gesetzlichen Vorschriften Gewerbeabfallverordnung Die Gewerbeabfallverordnung wurde überarbeitet. Es gibt einen Entwurf, den das Bundesumweltministerium (BMUB) veröffentlicht hat.
MehrGemeinsamer abfall- und immissionsschutzrechtlicher Erlass zur Getrennthaltung und Entsorgung von HBCD-haltigen Bauabfällen
MINISTERIUM FÜR UMWELT, KLIMA UND ENERGIEWIRTSCHAFT Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Postfach 103439 70029 Stuttgart Regierungspräsidien: Freiburg Karlsruhe Stuttgart
MehrSAA Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Sonderabfallentsorgung
SAA Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Sonderabfallentsorgung VCI/LVI-Informationsveranstaltung zu aktuellen Entwicklungen im Abfallrecht, Ostfildern, 13.07.2012 Dr. Andreas Walter SAA Sonderabfallagentur
MehrPraxisseminar: Abfallentsorgung an Hochschulen
Dr. Alexander Witthohn 1 Praxisseminar: Abfallentsorgung an Hochschulen Ausstieg aus der Überlassungspflicht noch immer ein Thema Dr. Alexander Witthohn 2 Gewerbeabfall 1995 2022 20.000.000 18.000.000
Mehrdes Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (16. Ausschuss)
Deutscher Bundestag Drucksache 18/10656 18. Wahlperiode 14.12.2016 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (16. Ausschuss) zu der Verordnung der
MehrNachweisverordnung. 2. Nachweispflicht Zur Nachweisführung sind verpflichtet: Erzeuger Beförderer Entsorger Neu. Überwachung
Nachweisverordnung Mit der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Ü- berwachung vom 20. Oktober 2006 wurde vor allem die Nachweisverordnung neu erlassen. Die bisherige Nachweisverordnung wurde
MehrWEBA Wertstoffhandel & -erfassung GmbH Detmoldstr München
Überwachungszertifikat-Nr.: 10432 Der Betrieb erfüllt die Anforderungen als Behandlungsanlage gemäß 21 Abs. 4. des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 20.10.2015 für den in der Anlage
MehrWEBA Wertstoffhandel & -erfassung GmbH Detmoldstr München
Überwachungszertifikat-Nr.: 10432 Der Betrieb erfüllt die Anforderungen als Behandlungsanlage gemäß 21 Abs. 4. des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 20.10.2015 für den in der Anlage
Mehr