EXPOSÉ. zur Dissertation. "Gewillkürte Prozessstandschaft bei Geldleistungsklage" (vorläufiger Arbeitstitel) Verfasser

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1 EXPOSÉ zur Dissertation "Gewillkürte Prozessstandschaft bei Geldleistungsklage" (vorläufiger Arbeitstitel) Verfasser Mag. Ralph Hofmann-Credner, M.B.L.-HSG angestrebter akademischer Grad Doktor der Rechtswissenschaften (Dr. iur.) Studienkennzahl lt. Studienblatt: A Dissertationsgebiet lt. Studienblatt: Rechtswissenschaften Betreuer: Univ.-Prof. Dr. Thomas Klicka

2 Dieses Exposé wurde gemäß 5 Abs. 1 des 165. Curriculum für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften (UG 2002) erstellt. 1. Zielsetzungen und Methoden 1.1 Ausgangspunkt Der Begriff Prozessstandschaft geht auf die Zivilprozesslehre in Deutschland zurück. 1 Prozessstandschaft liegt vor, wenn dem Kläger das Recht zur Geltendmachung zusteht, dieser aber nicht sachlegitimiert ist. Sachlegitimiert ist derjenige, dem der Anspruch zusteht; es handelt sich dabei um eine materiell-rechtliche Frage. 2 Das Recht des Sachlegitimierten seinen Anspruch mit staatlicher Hilfe durchzusetzen wird überwiegend als Prozessführungsbefugnis oder Prozesslegitimation (hier: das Recht zur Geltendmachung) bezeichnet. 3 Im Fall von Prozessstandschaft prozessiert der Kläger im eigenen Namen über ein fremdes Recht oder über eine fremde Rechtsposition: 4 Die Erscheinungsformen von Prozessstandschaft werden danach differenziert, ob der Kläger aufgrund (i) gesetzlicher Anordnung (gesetzliche Prozessstandschaft) oder (ii) einer Parteienvereinbarung (gewillkürte Prozessstandschaft) einschreitet. Der gesetzliche Prozessstandschafter kann sich in der Regel 5 auf eine ausdrückliche (spezialgesetzliche) Norm (zb im AktG, der IO, etc) berufen. Da die gewillkürte Prozessstandschaft gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, kann sich der gewillkürte Prozessstandschafter auf eine solche Rechtsgrundlage nicht berufen. Eine eingehende Untersuchung zur gewillkürten Prozessstandschaft bei Geldleistungsklage und welche prozessualen Auswirkungen damit einhergehen, fehlt in Österreich. Einzelmeinungen in der Lehre, die eine grundsätzliche Zulassung des Instituts der gewillkürten Prozessstandschaft befürworten gibt es. Die ha lehnt dieses Institut aber generell ab, weil eine selbständige Übertragung der Klagebefugnis unzulässig und unwirksam ist Zielsetzung Insbesondere anhand der nachfolgenden Beispiele soll untersucht werden, ob die Prozessführung im eigenen Namen über eine fremde Rechtsposition aufgrund einer Parteienvereinbarung (gewillkürte Prozessstandschaft) dem österreichischen Recht fremd ist oder nicht. Dafür wird es erforderlich sein, zunächst die Ausgestaltungen und Auswirkungen der gesetzlich geregelten Fälle von Prozessstandschaft darzustellen. Daran anschließend sollen insbesondere die für und gegen eine gewillkürte Prozessstandschaft ins Treffen geführten Argumente analysiert und gewichtet werden. Schließlich wird am Beispiel der Geldleistungsklage dargestellt werden, welche Auswirkungen eine Klagserhebung und die Prozessführung durch einen gewillkürten Prozessstandschafter in diesem Fall mit sich bringen: Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts 2 (1990) Rz 339. Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts 8 (2010) Rz 291. Rechberger/Simotta, Grundriss 8 Rz 304; auch "Klagemöglichkeit" genannt, Fasching in Fasching (Hrsg), Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen III (1966) Vor 226 ff ZPO Anm 3. Rechberger/Simotta, Grundriss 8 Rz 299. Eine gesetzliche Regelung fehlt zum Beispiel für die gesellschaftsrechtliche Klage der actio pro socio. Fasching, Lehrbuch 2 Rz 344.

3 Beispiel 1: Ein Gläubiger lässt eine fällige Geldforderung gegen seinen Schuldner von einem Dritten betreiben, wobei der Dritte den Anspruch des Gläubigers ohne das ihm dieser übertragen wurde schließlich im eigenen Namen einklagt, was ihm der Gläubiger auch gestattet hat. 7 Beispiel 2: Ein Gläubiger überträgt eine fällige Geldforderung gegen seinen Schuldner an einen Dritten, damit dieser den Anspruch des Gläubigers im eigenen Namen einklagt und die Geldforderung nach Streitanhängigkeit wieder an den Gläubiger zurücküberträgt. Der überwiegende Teil der Lehre und die Rsp behandeln das Thema der gewillkürten Prozessstandschaft in engem Zusammenhang mit Zessionen. Historisch bedingt ist das verständlich: Die vertiefte Diskussion über eine zulässige Trennung des Rechts zur Geltendmachung von der materiellen Berechtigung hat ihren Ursprung in Zusammenhang mit Zessionen genommen. Es fehlt jedoch eine vom Institut der Zession losgelöste Diskussion darüber, ob der Sachlegitimierte bei der Betreibung seiner Forderung frei entscheiden kann, ob er diese zulässigerweise von einem Prozessstandschafter geltend machen lassen kann oder nicht. Daraus resultieren insbesondere die Fragen, (a) (b) ob für eine gewillkürte Prozessstandschaft eine "Trennung" des Rechts zur Geltendmachung von der Sachlegitimation (überhaupt) erforderlich ist, und ob ein Sachlegitimierter einen Dritten zur gerichtlichen Geltendmachung seiner materiellen Berechtigung ermächtigen kann, ohne dass das Recht zur Geltendmachung übertragen wird oder der Sachlegitimierte darauf verzichten muss. Es wurde oben unter Punkt 1.1 bereits ausgeführt, dass das Institut der gewillkürten Prozessstandschaft nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Auch nach Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden lässt sich dieses Institut nicht unter einen gesetzlichen Tatbestand subsumieren. Die strsp 8 und die überwiegende Lehre 9 schließen daraus, dass dem österreichischen Recht eine gewillkürte Prozessstandschaft fremd ist. Andere erkennen in der fehlenden gesetzlichen Normierung eine planwidrige Regelungslücke, 10 dh "die planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung." 11 Das ABGB enthält in 7 für den Rechtsanwender eine "Anleitung", wie eine festgestellte Lücke durch Analogie zu schließen ist. Als Methoden stehen die Gesetzes- oder Rechtsanalogie und subsidiär die Heranziehung natürlicher Rechtsgrundsätze zur Verfügung ( 7 zweiter Satz ABGB). Unter letzteren werden von der herrschenden Ansicht allgemeinste Wertprinzipien der Rechtsordnung verstanden An dieser Stelle wird bewusst nicht auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Dritten eingegangen. Zuletzt: OGH 7 Ob 8/11v mwn. Vgl nur Rechberger/Simotta, Grundriss 8 Rz 299 mwn. Holzhammer/Roth, Die Prozessstandschaft, in FS Rainer Sprung zum 65. Geburtstag (2001) 165 (173 f). Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I 13 (2006) 27. Koziol/Welser aao 31.

4 Eine allenfalls zulässige Lückenfüllung in Bezug auf die gewillkürte Prozessstandschaft hat sich me daran zu orientieren inwieweit der Gesetzgeber und die Normunterworfenen auf den Bestand des Rechts zur Geltendmachung in der Weise Einfluss nehmen können (sollen), dass dieses nicht zwingend nur vom Sachlegitimierten ausgeübt werden kann. Als Einzeltatbestände kommen dafür insb die Regelungen zu den gesetzlichen Fällen von Prozessstandschaft, die 1002 ff ABGB über die Bevollmächtigung und andere Arten der Geschäftsführung, die 1392 ff ABGB über die Forderungsabtretung und insb 234 ZPO über die Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung in Betracht. 1.3 Gliederung Ausgehend von der soeben zuvor dargestellten Rechtslage, der Zielsetzung und der Methoden, die zu diesem Ziel führen soll, ergibt sich daraus folgende (vorläufige) Gliederung: - Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 2. Begriffsbestimmungen 3. Ausgangspunkt 4. Erscheinungsformen des Rechts zur Geltendmachung 5. Darstellung der Fälle gesetzlicher Prozessstandschaft und die Prozessführungsbefugnis Dritter 6. Darstellung der Lehrmeinungen und der anfangs schwankenden Judikatur des OGH zur gewillkürten Prozessstandschaft; Auseinandersetzung mit den Argumenten 6. Möglichkeit und Grenzen der Geltendmachung einer fremden Geldforderung im eigenen Namen 7. Zusammenfassung mit einer Auflistung der Ergebnisse der Untersuchung - Abkürzungsverzeichnis - Literaturverzeichnis 2. Zeitplan 1. Jahr (WS 2009, SS 2010): Absolvierung aller Lehrveranstaltungen Erste Recherchen (Rechtsgrundlagen, Literatur, Judikatur) Beginn des Studiums dieser Unterlagen Überlegungen zum Aufbau der Dissertation 2. Jahr (WS 2010, SS 2011): Abschluss der Dissertationsvereinbarung Beginn des Verfassens der Dissertationsarbeit Vertiefende Recherchen und weiteres Studium der zu verwendenden Unterlagen Eingehende Ausarbeitung der Dissertation

5 3. Jahr (WS 2011, SS 2012): Fertigstellung der Ausarbeitung der Dissertation Einreichung der Dissertation Defensio 3. Auflistung erforderlicher Ressourcen (auszugsweise) Angst (Hrsg), Kommentar zur Exekutionsordnung 2 (2008) Ballon, Einführung in das österreichische Zivilprozessrecht 12 (2009) Bartsch/Pollak, Konkursordnung I³ (1937) Bartsch/Pollak/Buchegger (Hrsg), Österreichisches Insolvenzrecht I 4 (2000) Böhm, Die Ausrichtung des Streitgegenstands am Rechtsschutzziel, in FS für Winfried Kralik zum 65. Geburtstag (1986) 83 Buchegger/Deixler-Hübner/Holzhammer, Praktisches Zivilprozessrecht I 6 (1998) Bydlinski P., Die Übertragung von Gestaltungsrechten (1986) Deixler-Hübner, Die Nebenintervention im Zivilprozeß (1993) Deixler-Hübner/Klicka, Zivilverfahren 6 (2010) Dellinger, 84 Abs 5 AktG das klarere Haftungsmodell? in FS Frotz (1993) 187 Doralt/Nowotny/Kalss (Hrsg), Kommentar zum Aktiengesetz I (2003) Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth, Handbuch zum Gesellschaftsrecht (2007) Ehrenzweig (Hrsg), Das Recht der Schuldverhältnisse I 3 (1986) Ertl, Noch immer nicht Veraltetes zur Teileinklagung von Schmerzengeldansprüchen, RZ 1997, 146 Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen I (1959), III (1966) Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozeßrechts 2 (1990) Fasching/Konecny (Hrsg), Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen I 2 (2000), II/1 2 (2002), II/2 2 (2003), III 2 (2004) Feil, Konkursordnung, Praxiskommentar 6 (2008) Feil, Die Stufenklage im Wirtschaftsrecht, GesRZ 1986, 138 Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts I/3 (1970) Grillberger, Zur Einziehung fremder Forderungen im eigenen Namen, ÖJZ 1978, 141 Hadding, Zur Einzelklagebefugnis des Gesellschafters einer GmbH nach deutschem und österreichischem Recht, GesRZ 1984, 32 Harrer, Gesellschafterklagen im Recht der Personenhandelsgesellschaften, GesRZ 2003, 307

6 Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht 2 (1976) Holzhammer/Roth, Die Prozessstandschaft, in FS Rainer Sprung zum 65. Geburtstag (2001) 165 Iro, Abschied von der stillen Zession? RdW 1995, 375 Jabornegg/Strasser (Hrsg), Kommentar zum Aktiengesetz II 5 (2010) Kaser/Hackl, Das Römische Zivilprozessrecht 2 (1996) Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts 5 (1990) Klang (Hrsg), Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch VI 2 (1951) Klauser/Kodek, JN (Stand ) in Manz JN-ZPO ( Klauser/Kodek, ZPO (Stand ) in Manz JN-ZPO ( Kletečka/Schauer (Hrsg), ABGB-ON 1.00 (Stand ), Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch ( Kodek, Die Sammelklage nach österreichischem Recht Ein neues prozeßrechtliches Institut auf dem Prüfstand, ÖBA 2004, 615 Kodek, Handbuch Privatkonkurs: Die Sonderbestimmungen für das Konkursverfahren natürlicher Personen (2002) Konecny/Schubert (Hrsg), Kommentar zu den Insolvenzgesetzen (2008) Koziol/Welser, Grundriss des Bürgerlichen Rechts I 9 (1992), I 13 (2006), II 13 (2007) König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung 4 (2009) Kralik W., Der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren, in FS für Gottfried Baumgärtel zum 70. Geburtstag (1990) 261 Oberhammer, Die Offene Handelsgesellschaft im Zivilprozeß (1998) Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht (1973) Pollak, System des Österreichischen Zivilprozeßrechts mit Einschluß des Exekutionsrechts 2 (1930) Rabl, 1026 ABGB und Konkurs des Machthabers, NZ 1997, 302 Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts 8 (2010) Rechberger (Hrsg), Kommentar zur ZPO 3 (2006) Rummel (Hrsg), Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch I 3 (2000), II/1 3 (2002), II/2a 3 (2007), II/3 3 (2002) Schwimann (Hrsg), ABGB Praxiskommentar V 3 (2006) Straube (Hrsg), Kommentar zum Handelsgesetzbuch mit einschlägigen Rechtsvorschriften in zwei Bänden I 3 (2003), II 2 /RLG (2000)

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