Klausur zum Umsatzsteuerrecht vom Aufgabenteil I

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1 Klausur zum Umsatzsteuerrecht vom Aufgabenteil I Vermietung I. Perspektive des Vermieters 1) Umsatzsteuerbarer Vorgang im Sinne von 1 I Nr. 1 UStG a) Vermieter als Unternehmer im Sinne von 2 UStG b) Leistung gegen Entgelt im Inland? 2) Umsatzsteuerpflichtigkeit 3) Bemessungsgrundlage und Steuersatz (P) Tauschähnlicher Vorgang, soweit das Gebäude entschädigungslos in das Eigentum des Vermieters übergeht 4) Steuerentstehung und -schuldnerschaft Übung im Steuerrecht Sommersemester

2 Klausur zum Umsatzsteuerrecht vom Aufgabenteil I Vermietung II. Perspektive der A-GmbH 1) 15 Abs. 1 UStG a) Ausführung einer steuerbaren und steuerpflichtigen Leistung an die A-GmbH? b) Rechnungserfordernis 2) Kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs 3) Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs Übung im Steuerrecht Sommersemester

3 Klausur zum Umsatzsteuerrecht vom Aufgabenteil I Gebäude I. Perspektive der A-GmbH 1) Umsatzsteuerbarer Vorgang im Sinne von 1 I Nr. 1 UStG a) A-GmbH als Unternehmer im Sinne von 2 UStG b) Leistung gegen Entgelt im Inland? (P) Tauschähnlicher Vorgang, soweit das Gebäude entschädigungslos in das Eigentum des Vermieters übergeht (P) Wann ist die Gebäude-Lieferung ausgeführt? 2) Umsatzsteuerpflichtigkeit? 3) Bemessungsgrundlage und Steuersatz 4) Steuerentstehung und schuldnerschaft 92

4 Klausur zum Umsatzsteuerrecht vom Aufgabenteil I Gebäude II. Perspektive des Vermieters 1) 15 Abs. 1 UStG a) Ausführung einer steuerbaren und steuerpflichtigen Leistung an den Vermieter? b) Rechnungserfordernis 2) Kein Ausschluss des Vorsteuerabzugs 3) Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs Übung im Steuerrecht Sommersemester

5 Klausur zum Umsatzsteuerrecht vom Aufgabenteil 2 Verkauf der Handelsvertretung I. Perspektive des G 1) Umsatzsteuerbarer Vorgang im Sinne von 1 I Nr. 1 UStG a) A-GmbH als Unternehmer im Sinne von 2 UStG b) Leistung gegen Entgelt im Inland aa) Lieferung verschiedener Gegenstände bb) Wettbewerbsverbot als sonstige Leistung c) Nicht-steuerbare Geschäftsveräußerung ( 1 Ia UStG)? (P) Wird das Wettbewerbsverbot mit erfasst (einheitliche Leistung)? (P) Veräußerung im Ganzen, wenn der PKW zurückbehalten wird? 94

6 Klausur zum Unternehmensteuerrecht vom Aufgabenteil I Beteiligung ist dem Privatvermögen des C zuzurechnen I. Subjektive Steuerpflicht II. Objektive Steuerpflicht 1) Einkünftequalifikation Ausschüttung in 2009 = 20 I Nr. 1 EStG Insolvenz in 2010 = 17 IV EStG 2) Einkünfteermittlung Ausschüttung in 2009 = grds. Abgeltungssteuersystem ( 32d EStG) und daher nur Kapitaleinnahmen nach Zuflussprinzip abzüglich einer WK-Pauschale / für C kommt eine Herausoptierung aus der Abgeltungsteuer nicht in Betracht. Übung im Steuerrecht Sommersemester

7 Klausur zum Unternehmensteuerrecht vom Aufgabenteil I Beteiligung ist dem Privatvermögen des C zuzurechnen II. Objektive Steuerpflicht 1) Einkünftequalifikation 2) Einkünfteermittlung Ausschüttung in 2009 = grds. Abgeltungssteuersystem ( 32d EStG) und daher nur Kapitaleinnahmen nach Zuflussprinzip abzüglich einer WK-Pauschale Insolvenz 2010 Berechnung des Auflösungsverlustes: Rückzahlung Anschaffungskosten für die Beteiligung = Auflösungsverlust und davon nach 3c II EStG nur 60 % Übung im Steuerrecht Sommersemester

8 Klausur zum Unternehmensteuerrecht vom Aufgabenteil I Beteiligung ist dem Betriebsvermögen des C zuzurechnen I. Subjektive Steuerpflicht II. Objektive Steuerpflicht 1) Einkünftequalifikation Ausschüttung in 2009 = 15 I Nr. 1 EStG Insolvenz in 2010 = 15 I Nr. 1 EStG 2) Einkünfteermittlung Ausschüttung in 2009 = Erträge abzgl. Aufwendungen ohne jede Abzugsbeschränkung, aber dafür Teileinkünfteverfahren ( 3 Nr. 40, 3c II EStG) Insolvenz in 2010 = Die Beteiligung war bisher mit Anschaffungskosten aktiviert und mit der Insolvenz fällt dieser Aktivposten weg Eigenkapitalminderung i. H. v , aber 3c II EStG, d.h. in Höhe von 40 % erfolgt eine außerbilanzielle Hinzurechnung 97

9 Klausur zum Unternehmensteuerrecht vom Aufgabenteil II Ertragsteuerliche Situation des A I. Subjektive Einkommensteuerpflicht II. Objektive Einkommensteuerpflicht 1) Einkünftequalifikation bis zum = Einkünfte aus einer gewerblichen Mitunternehmerschaft 15 I Nr. 2 EStG? a) Gesellschaft und A ist Gesellschafter b) Gewerbliche Einkünftequalifikation auf der Ebene der Gesamthand c) A als einer von mindestens zwei Mitunternehmern d) Keine Umqualifizierung auf der Ebene des A 98

10 Klausur zum Unternehmensteuerrecht vom Aufgabenteil II Ertragsteuerliche Situation des A I. Subjektive Einkommensteuerpflicht II. Objektive Einkommensteuerpflicht 1) Einkünftequalifikation bis zum = Einkünfte aus einer gewerblichen Mitunternehmerschaft 15 I Nr. 2 EStG? 2) Einkünfteermittlung a) Gewinnanteil OHG ist Subjekt der Einkünfteermittlung b) Sonderbetriebsbereich, hier: v. a. Sondervergütungen 99

11 Klausur zum Unternehmensteuerrecht vom Aufgabenteil II Ertragsteuerliche Situation des A I. Subjektive Einkommensteuerpflicht II. Objektive Einkommensteuerpflicht 1) Einkünftequalifikation Am = Betriebsaufgabe? Frage: Bleibt der Betrieb als solches erhalten und wir er nur verpachtet (sog. gewerbliche Betriebsverpachtung)? dann haben die Mitunternehmer eine Wahlrecht zwischen Betriebsaufgabe und Fortbestand des gewerblichen Betriebes? Wenn Betriebsaufgabe = Entnahme und Aufdeckung stiller Reserven Voraussetzung einer Betriebsverpachtung: Der Betrieb muss in (fast) unveränderter Form wieder aufgenommen werden können. Problem: Wie wirkt es sich aus, dass das der Bauwagen dem Betrieb entzogen wird? 100

12 Klausur zum Umsatzsteuerrecht vom Vorsteuerabzug des A? I. 15 I S. 1 Nr. 1 UStG 1) A ist Unternehmer (trotz vermögensverwaltenden Charakters der Tätigkeit) 2) Umsatzsteuerbarer Vorgang im Sinne von 1 I Nr. 1 UStG (insbes.: Lieferung nach 3 IV UStG) 3) Steuerpflicht des Vorgangs 4) Bemessungsgrundlage und Steuersatz 5) Bezug durch A für sein Unternehmen (bei OG könnte man daran zweifeln, weil A dieses selbst bewohnt, aber er hat immerhin den vollen Vorsteuerabzug geltend gemacht und somit von seinem Zuordnungswahlrecht zum unternehmerischen Vermögen Gebrauch gemacht; nach h. M. dürfte 15 Ib UStG dieses Wahlrecht auch nicht ausschließen) Übung im Steuerrecht Sommersemester

13 Klausur zum Umsatzsteuerrecht vom Vorsteuerabzug des A? II. Ausschluss nach 15 Ib UStG Unterstellt, dass A auch das OG seinem Unternehmervermögen zugeordnet hat, dann greift jedenfalls 15 Ib UStG ein und verbietet wegen der nichtunternehmerischen Nutzung den Vorsteuerabzug; dies nach 15 IV UStG anteilig, wobei die qm hier einen brauchbaren Aufteilungsmaßstab darstellen dürften in Höhe von 1/5 kein Vorsteuerabzug Übung im Steuerrecht Sommersemester

14 Klausur zum Umsatzsteuerrecht vom Vorsteuerabzug des A? III. Ausschluss nach 15 II S. 1 Nr. 1 UStG? 1) EG Frage: Erbringt A gegenüber der A-GmbH eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung? a) Vermietungsleistung = steuerbare Leistung i. S. v. 1 I Nr. 1 UStG b) Steuerpflicht oder Steuerfreiheit nach 4 Nr. 12 lit. a S. 1 UStG Grds. steuerfreie Vermietungsleistung, wenn nicht wirksam zur Steuerpflicht optiert wurde 9 I, II UStG Voraussetzung ist, dass die A-GmbH selbst steuerbare und steuerpflichtige Umsätze erbringt: Spielhallenbetrieb = selbständige, nachhaltige Tätigkeit i. S. v. 2 UStG (beachte: keine Unternehmereigenschaft kraft Rechtsform); Angebot des Spielens = sonstige Leistung gegen Entgelt; keine Steuerfreiheit, also Option möglich Steuerpflicht der Vermietungsumsätze des A 103

15 Klausur zum Umsatzsteuerrecht vom Vorsteuerabzug des A? III. Ausschluss nach 15 II S. 1 Nr. 1 UStG? 2) 1. und 2. OG Frage: Erbringt A gegenüber den Prostituierten eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung? a) Vermietungsleistung = steuerbare Leistung i. S. v. 1 I Nr. 1 UStG b) Steuerpflicht oder Steuerfreiheit nach 4 Nr. 12 lit. a S. 1 UStG? aa) S. 1 liegt vor, aber Ausnahme nach S. 2? Um Wohn- und Schlafräume könnte es sich vielleicht noch handeln (objektiv; ungeachtet der konkreten Nutzung), aber wohl nicht um Zimmer, die der kurzfristigen Beherbergung dienen! Daher bleibt es bei der Steuerfreiheit (a. A. gut vertretbar) bb) Option nach 9 I, II UStG; grds. wie zuvor unter 1), aber Frage: Ist es für die Unternehmereigenschaft entscheidend, dass man die Tätigkeit der Prostituierten ggfs. als sittenwidrig einordnet? M. E. nein (vgl. auch 40 AO). 104

16 Klausur zum Umsatzsteuerrecht vom Vorsteuerabzug des A? III. Ausschluss nach 15 II S. 1 Nr. 1 UStG? 3) 1. und 2. OG Frage: Erbringt A gegenüber den Prostituierten eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung? Konkrete Erfassung der Leistung des A! Vermietungsleistung + Sicherheitsdienstleistung; m. E. liegt eine nach den Grundsätzen über die Einheitlichkeit der Leistung zu beurteilende einheitliche Dienstleistung vor; die Sicherheitsleistung hat ein solches Gewicht, dass sie nicht gegenüber der Vermietungsleistung zurücktritt; trennen kann man beide Leistungen wohl auch nicht, weshalb sie zu einer einheitlichen Leistung verschmelzen. Wenn man dies annimmt, muss man das Schwergewicht der Leistung bestimmen, was hier wohl nicht mehr die Vermietung im eigentlichen Sinne sein dürfte! Daher spielt 4 Nr. 12 lit. a UStG keine Rolle; es liegt eine steuerpflichtige Leistung vor! 105

17 Klausur zum Unternehmensteuerrecht vom Würdigung des A I. Subjektive Einkommensteuerpflicht II. Objektive Einkommensteuerpflicht 1) Einkünftequalifikation A könnte Einkünfte aus einer gewerblichen Mitunternehmerschaft gem. 15 I S. 1 Nr. 2 EStG erzielen? a) Personengesellschaft = KG b) Verwirklichung gewerblicher Einkünfte aus Ebene der Gesellschaft? Vermietungstätigkeit eigentlich 21 EStG, wenn hier nicht die Grundsätze der Betriebsaufspaltung eingreifen; hier (+): - Sachliche Verpflechtung durch Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen - Personelle Verflechtung durch 80 % / 80 % Beteiligung des A ( einheitlicher Leitungswille durchsetzbar!) Übung im Steuerrecht Sommersemester

18 Klausur zum Unternehmensteuerrecht vom Würdigung des A II. Objektive Einkommensteuerpflicht 1) Einkünftequalifikation A könnte Einkünfte aus einer gewerblichen Mitunternehmerschaft gem. 15 I S. 1 Nr. 2 EStG erzielen? a) Personengesellschaft = KG b) Gewerblichkeit i. S. v. 15 II EStG (+) c) Ist A Mitunternehmer und existiert daneben noch mindestens ein weiterer Mitunternehmer? aa) Mitunternehmer = Mitunternehmerinitiative und risiko bei A (+), da er Komplementär ist (Vollhaftung und Geschäftsführungsbefugnisse schon kraft Gesetzes) Übung im Steuerrecht Sommersemester

19 Klausur zum Unternehmensteuerrecht vom Würdigung des A c) Ist A Mitunternehmer und existiert daneben noch mindestens ein weiterer Mitunternehmer? aa) Mitunternehmer = Mitunternehmerinitiative und risiko bei A (+), da er Komplementär ist (Vollhaftung und Geschäftsführungsbefugnisse schon kraft Gesetzes) bb) Sind B und C (oder zumindest einer von ihnen) auch Mitunternehmer? Grds. kann ein Kommanditist Mitunternehmer sein, auch wenn seine Stellung schon von Gesetzes wegen eher auf Kapitalbeteiligung gerichtet ist. aber hier: Problem: Buchwertklausel mit 10 % Aufschlag; Hinauskündigungsrecht bei Erreichen des 18. Lebensjahres? dies dürfte Mitunternehmerrisiko und initiative ausschließen Rechtsfolge? Übung im Steuerrecht Sommersemester

20 Klausur zum Unternehmensteuerrecht vom Würdigung des A bb) Sind B und C (oder zumindest einer von ihnen) auch Mitunternehmer? Grds. kann ein Kommanditist Mitunternehmer sein, auch wenn seine Stellung schon von Gesetzes wegen eher auf Kapitalbeteiligung gerichtet ist. aber hier: Problem: Buchwertklausel mit 10 % Aufschlag; Hinauskündigungsrecht bei Erreichen des 18. Lebensjahres? dies dürfte Mitunternehmerrisiko und initiative ausschließen Rechtsfolge? Steuerrechtlich liegt ein Einzelgewerbebetrieb des A vor = 15 I S. 1 Nr. 1 EStG (Beachte: Die Tatsache, dass zivilrechtlich eine Personengesellschaft vorliegt, ist irrelevant! Das Steuerrecht knüpft eben nicht allein an die Gesellschafterstellung an, sondern an die Mitunternehmerstellung!). Übung im Steuerrecht Sommersemester

21 Klausur zum Unternehmensteuerrecht vom Würdigung des A II. Objektive Einkommensteuerpflicht 1) Einkünftequalifikation Einkünfte aus einer gewerblichen Mitunternehmerschaft ( 15 I S. 1 Nr. 2 EStG) 2) Einkünftequantifikation a) KG bleibt Gewinnermittlungssubjekt, daher Gewinnermittlung nach 5 I EStG wegen Buchführungspflicht nach 6, 105, 161, 238 ff. HGB (str.) b) Ermittlung im Einzelnen: - Betriebliche Erträge: Pachteinnahmen Gehalt? Grds. nein; insoweit bleibt es bei 19 EStG (h. M.; a. A. gut vertretbar), sofern nicht eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt? hier (+) in Höhe von , da (1) Vermögensminderung bei der R-GmbH, die (2) durch das Gesellschafts-verhältnis veranlasst ist, da sie nicht fremdvergleichskonform ist und (3) kein Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung 110

22 Klausur zum Unternehmensteuerrecht vom Würdigung des A II. Objektive Einkommensteuerpflicht 2) Einkünftequantifikation b) Ermittlung im Einzelnen: - Betriebliche Erträge: Pachteinnahmen + Gehalt, soweit vga vorliegt und insoweit teilweise Steuerfreiheit nach 3 Nr. 40 lit. d EStG i. H. v. 40 % - Betriebliche Aufwendungen: insbes. AfA für die Maschinen und das Gebäude Gewinnanteile der nichtunternehmerisch beteiligten Kinder; letztlich wird der Fall so behandelt, wie eine stille Einlage i. S. v. 20 I Nr. 4 EStG (der Betriebsausgabenabzug ist deshalb richtig, weil A auch 100 % der Einnahmen zugerechnet werden [er erzielt die unternehmerischen Einkünfte]).! Da der Sachverhalt keine Angaben zur Angemessenheit der Gewinnverteilung enthält, findet keine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Anerkennung von Verträgen unter nahen Angehörigen statt! 111

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